GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
G 2005 stattgegeben und der bP der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft
G 2005 zukommt. römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 09.01.2015, Zl. römisch 40 der bB wurde dem Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und der bP der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 zukommt. I.
G schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen eines Parteiengehörs eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.2.4. Am 04.05.2023 wurde die bP im Wege des Abwesenheitskurators von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen eines Parteiengehörs eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. I.2.
G 2005 von Amts wegen aberkannt. Der bP wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt. römisch eins.2.6. Mit Bescheid vom 21.06.2023 der bB wurde der mit Bescheid vom 09.01.2015, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Der bP wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. I.2.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G vorliegen würde und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):römisch eins.2.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorliegen würde und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht): „… Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Sie legten der Behörde bei Ihrem Antrag auf intern. Schutz identitätsstiftende Dokumente vor, aufgrund welcher Ihre Identität festgestellt wurde. Ihre zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wurde aufgrund Bescheides des BFA vom 09.01.2015 festgestellt. Der Verdacht Ihres gegenwärtigen Aufenthaltes in der Türkei begründet sich auf die niederschriftliche Aussage Ihrer Ehefrau in einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BG XXXX .Der Verdacht Ihres gegenwärtigen Aufenthaltes in der Türkei begründet sich auf die niederschriftliche Aussage Ihrer Ehefrau in einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BG römisch 40 . Die amtliche Abmeldung wurde aufgrund einer Nachschau im ZMR festgestellt. Das Sie bis zum 23.08.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig waren, wurde aufgrund einer Nachschau im AJWeb festgestellt. Die Festnahmeanordnung wegen Verbrechens, das Waffenverbot und weitere Eintragungen wurde aufgrund einer Nachschau in der Personenfahndung, in der Personeninformation und im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BM.I festgestellt. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Der begründete Verdacht, dass Sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten, wurde aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme Ihrer Ehefrau festgestellt. Die amtliche Abmeldung wurde aufgrund einer Nachschau im ZMR festgestellt. Es wird angeführt, dass der bestellte Abwesenheitskurator einer Aberkennung nicht zustimmt, da es sich bei Ihrem vermeintlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes um bloße Vermutungen und keine konkreten und gesicherten Feststellungen handelt. Allerdings besteht, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes (Festnahmeanordnung wegen Verbrechens der StA Salzburg, niederschriftliche Aussage der Ehefrau, Nachschau im ZMR), der begründete Verdacht, dass Sie seit zumindest seit mehr als sechs Monaten Ihren Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet haben. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat: Wie bereits angeführt besteht aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes der begründete Verdacht, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im Bundesgebiet haben. …“ I.2.6.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass
G die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen würde. Die bP sei am 08.11.2022 von Ihrer Wohnadresse in XXXX , XXXX amtlich abgemeldet worden, nachdem eine Hauserhebung durch die LPD XXXX negativ verlaufen sei. Aufgrund der Aussage der Ehefrau der bP sowie der Festnahmeanordnung bestehe der begründete Verdacht, dass die bP den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in gesellschaftlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in einem anderen Staat, welcher nicht ihr Herkunftsstaat sei, verlegt habe. Der bP sei daher gem. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.
G habe dies keine Auswirkungen auf das Bestehen einer Flüchtlingseigenschaft. Die bP sei daher weiterhin Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, auch wenn ihr nunmehr kein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich im Sinne § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG zukomme.römisch eins.2.6.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen würde. Die bP sei am 08.11.2022 von Ihrer Wohnadresse in römisch 40 , römisch 40 amtlich abgemeldet worden, nachdem eine Hauserhebung durch die LPD römisch 40 negativ verlaufen sei. Aufgrund der Aussage der Ehefrau der bP sowie der Festnahmeanordnung bestehe der begründete Verdacht, dass die bP den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in gesellschaftlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in einem anderen Staat, welcher nicht ihr Herkunftsstaat sei, verlegt habe. Der bP sei daher gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG habe dies keine Auswirkungen auf das Bestehen einer Flüchtlingseigenschaft. Die bP sei daher weiterhin Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, auch wenn ihr nunmehr kein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG zukomme. Da der begründete Verdacht gegeben sei, dass die bP Österreich freiwillig verlassen habe und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat habe, komme daher auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Aufenthalts und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund Verwirklichung des Endigungsgrundes des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht in Betracht. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben. Da die bP bereits ausgereist sei, habe sich ein Abspruch über eine Rückkehrentscheidung erübrigt.Da der begründete Verdacht gegeben sei, dass die bP Österreich freiwillig verlassen habe und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat habe, komme daher auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Aufenthalts und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund Verwirklichung des Endigungsgrundes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht in Betracht. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben. Da die bP bereits ausgereist sei, habe sich ein Abspruch über eine Rückkehrentscheidung erübrigt. I.2.6.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.römisch zwei.3.1.5.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.1.
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
G geht hervor, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 7 AsylG 2005):römisch zwei.3.2.3. Aus den ErläutRV (BGBl römisch eins 2005/100) zur Aberkennung des Asylstatus
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG geht hervor, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 7, AsylG 2005): „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht
die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“ (Z 11 des Anhangs zur GFK)„Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht
die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“ (Ziffer 11, des Anhangs zur GFK) II.3.2.
G (zum Entscheidungszeitpunkt des ho. Gerichts) nicht (mehr) gegeben.Die ging davon aus, die bP habe den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat und begründete dies damit, dass keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet sowie gegen die bP eine Fahndungsanordnung bestehe und die Frau der bP aussagte, die bP befinde sich in der Türkei. Im Rahmen des Strafverfahrens ergab sich allerdings, dass die bP sich nunmehr in der JA römisch 40 , sohin im Bundesgebiet, in Untersuchungshaft befand. Da sich die bP aktuell sehr wohl im Bundesgebiet befand, war die Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG (zum Entscheidungszeitpunkt des ho. Gerichts) nicht (mehr) gegeben. Der vollständigkeitshalber ist im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH auch auf die Aberkennungsgründe der Ziffern 1 und 2 einzugehen. Die bP erfüllt zum Entscheidungszeitpunkt keinen Ausschlussgrund des § 6 AsylG und ist keiner der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten. Es ist vor allem darauf hinzuweisen, dass die bP in ihrem Strafverfahren freigesprochen wurde, weshalb insbesondere keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vorliegt.Der vollständigkeitshalber ist im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH auch auf die Aberkennungsgründe der Ziffern 1 und 2 einzugehen. Die bP erfüllt zum Entscheidungszeitpunkt keinen Ausschlussgrund des Paragraph 6, AsylG und ist keiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten. Es ist vor allem darauf hinzuweisen, dass die bP in ihrem Strafverfahren freigesprochen wurde, weshalb insbesondere keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vorliegt. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. II.3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere in Bezug auf die Auslegung des Rechtsinstituts des Asyls und dessen Aberkennung, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Letztlich lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine anderslautende Auslegung zu. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2275769.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.