4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, (im Folgenden: Projektwerberin), stellte mit Schreiben vom 16.05.2022 und Modifikationen vom 31.01.2023 und 05.04.2023, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (im Folgenden: belangte Behörde) zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “.Die römisch 40 , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, (im Folgenden: Projektwerberin), stellte mit Schreiben vom 16.05.2022 und Modifikationen vom 31.01.2023 und 05.04.2023, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (im Folgenden: belangte Behörde) zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark römisch 40 “. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2023, Zl. WST1-UG-43/028-2023, wurde der Projektwerberin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “ bestehend aus 11 Windenergieanlagen mit einer Gesamtengpassleistung von 73,1 MW samt aller damit in Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in den Standortgemeinden XXXX unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2023, Zl. WST1-UG-43/028-2023, wurde der Projektwerberin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark römisch 40 “ bestehend aus 11 Windenergieanlagen mit einer Gesamtengpassleistung von 73,1 MW samt aller damit in Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in den Standortgemeinden römisch 40 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen erhob die Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit 16.01.2024 Beschwerde. Dagegen erhob die Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit 16.01.2024 Beschwerde. Mit Schreiben vom 27.02.2024 gab die Projektwerberin eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 05.03.2024 wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Projektwerberin übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme festgelegt. Der Beschwerdeführerin wurde zudem gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge gesetzt.Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 05.03.2024 wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Projektwerberin übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme festgelegt. Der Beschwerdeführerin wurde zudem gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge gesetzt. Mit Schreiben vom 13.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.03.2024, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2286230.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.