RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW134 2288127-1 Spruch, W134 2288127-1/2E , BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Th
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Vorbringen der Parteien:römisch eins. Vorbringen der Parteien: Mit Schreiben vom 11.03.2024, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung in den Losen 3 und 4, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Ausgeschrieben sei ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 151 BVergG in Anlehnung an die Bestimmungen des BVergG mit insgesamt 4 Losen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, Zutrittskontrollen in Gerichtsgebäuden in ganz Österreich gemäß dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) idjgF sowie die Erbringung von zusätzlichen Sicherheitsdienstleistungen wie zB Sicherheitsdienst (Wachsdienst/Servicedienst), Revierdienst, Aufschaltungen an die Notrufzentrale, Alarmfahrten. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag beziehe sich auf das Vergabeverfahren betreffend die Lose 3 und
- Ausgeschrieben sei ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 151, BVergG in Anlehnung an die Bestimmungen des BVergG mit insgesamt 4 Losen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, Zutrittskontrollen in Gerichtsgebäuden in ganz Österreich gemäß dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) idjgF sowie die Erbringung von zusätzlichen Sicherheitsdienstleistungen wie zB Sicherheitsdienst (Wachsdienst/Servicedienst), Revierdienst, Aufschaltungen an die Notrufzentrale, Alarmfahrten. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag beziehe sich auf das Vergabeverfahren betreffend die Lose 3 und
- Mit Auswahlentscheidung der Auftraggeberin vom 01.03.2024 sei der Antragstellerin der beabsichtigte Abschluss der Rahmenvereinbarung für die Lose 3 und 4 zu Gunsten der XXXX mitgeteilt worden.Mit Auswahlentscheidung der Auftraggeberin vom 01.03.2024 sei der Antragstellerin der beabsichtigte Abschluss der Rahmenvereinbarung für die Lose 3 und 4 zu Gunsten der römisch 40 mitgeteilt worden. Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung gab die Antragstellerin zusammengefasst folgendes an (die diesbezüglichen Überschriften des Nachprüfungsantrages werden zur besseren Übersicht übernommen):
- „Fehlende technische Leistungsfähigkeit des XXXX “:
- „Fehlende technische Leistungsfähigkeit des römisch 40 “: Das von der Auftraggeberin in Aussicht genommene Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und verfüge auch aktuell nicht über das notwendige Personal. Deshalb wäre das Angebot des Unternehmens auszuscheiden bzw. einer vertiefenden Angebotsprüfung zu unterziehen gewesen.
- „Widerruf des Vergabeverfahrens ist geboten“: Bei bloßer Gegenüberstellung der
- und der
- Auswahlentscheidung zeige sich, dass die präsumtive Partei der Rahmenvereinbarung in allen Losen die vollen Qualitätspunkte erhalten habe, in der
- Auswahlentscheidung seien die Lose 3 und 4 betreffend keine Qualitätspunkte mehr vergeben worden. Das bedeute, dass aktuell bei der identen Ausschreibung die Zuschlagskriterien unterschiedlich bewertet worden seien und bei Los 1 und 2 sogar auf Basis dieser verzerrenden Beurteilung der Zuschlag erteilt werden könne. Das stelle eine massive Verzerrung des Wettbewerbs und einen Verstoß gegen die Grundprinzipien eines Vergabeverfahrens dar und es sei daher der Widerruf des Vergabeverfahrens geboten. Zu Los 3:
- „Verspätete Übermittlung des Angebotsöffnungsprotokolls“: In Bezug auf Los 3 sei, obwohl die Angebotsöffnung bereits am 19.12.2023 erfolgte sei, das Angebotsöffnungsprotokoll der Antragstellerin erst knapp ein Monat später, nämlich am 18.01.2024, zugestellt worden.
- „Mangelhafte Angebotsprüfung durch die Auftraggeberin“: Es stelle sich im Hinblick auf die Durchführung der Angebotsprüfung die Frage, wie die Auftraggeberin eine Bewertung vorgenommen habe, wenn das Angebot der Antragstellerinnen gar nicht vertieft geprüft worden sei. Die Auftraggeberin habe den Schritt der Angebotsprüfung hinsichtlich des Angebots der Antragstellerin ausgelassen, habe aber dennoch eine Bewertung vorgenommen. Ein derart "freihändiges" Bewertungsverfahren widerspreche den bestandfesten Verfahrensbestimmungen und insbesondere auch den Grundprinzipien des BVergG zur Durchführung eines freien, fairen und transparenten Wettbewerbs. Schon allein deshalb sei die Auswahlentscheidung rechtswidrig.
- „Mangelhafte Begründung der Auswahlentscheidung“: Die Auftraggeberin habe nur einzelne Angebote geprüft, andere, welche für die Auftraggeberin für die Erteilung des Zuschlags nicht in Betracht gekommen seien, seien keiner weiteren Prüfung unterzogen worden. Die Auswahlentscheidung sei daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Antragstellerin würden maßgebliche Informationen über die bewertungsrelevante Qualität ihres Angebots fehlen. Wie aus dem Angebotsöffnungsprotokoll hervorgehe, seien von vier Bietern Angebote abgegeben worden. Aus der Auswahlentscheidung gehe allerdings nicht hervor, an welcher Stelle das Angebot der Antragstellerinnen gereiht sei. Dies wäre aber notwendig, um zu wissen, ob noch ein weiterer Bieter vor ihr gereiht sei oder nicht.
- „Festlegungen gemäß AAB": Gemäß Punkt 6.3.3 der AAB („Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“) sei vom Bieter ein Zertifikat über das Vorliegen eines Umweltmanagementsystems nachzuweisen. Ergänzend sei in Rz 144 der AAB festgelegt, dass – sollte ein Bieter bzw sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft über ein Zertifikat für ein Umweltmanagementsystem erst 6 Monate nach Abschluss der Rahmenvereinbarung verfügen, dieser mit 70% und wenn diese erst 12 Monate nach Abschluss der Rahmenvereinbarung darüber verfügen würden, 50% der nach diesem Kriterium zu erreichenden Punkte erhalten. Sollte eine Zusage erst in einem Zeitraum über 12 Monate nach Abschluss der Rahmenvereinbarung hinaus erfolgen, dann wäre dieses Kriterium mit 0 Punkten zu bewerten. Die Auftraggeberin würde das Nichtvorliegen von Zertifikaten bewertet und die Verpflichtung, dass ein derartiges Zertifikat nach Abschluss der Rahmenvereinbarung beigebracht wird, hätte einzig vertragsrechtliche Konsequenzen. Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien könne nur auf jene Nachweise abgestellt werden, welche zum relevanten Zeitpunkt der Angebotsabgabe auch tatsächlich vorliegen würden. Andernfalls würde dies die Wettbewerbsstellung einzelner Bieter beeinflussen und – in wettbewerbswidriger Weise – zu einem Bietersturz führen. Schon allein deshalb, sei die Auswahlentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.
- „Notwendiger Umfang des Zertifikats gemäß AAB“: Eine streng auftragsbezogene Auslegung der Festlegung in Rz 146 der AAB führe zum Ergebnis, dass ein Zertifikat vorliegen müsse, welches zur Erbringung der oben beschriebenen Sicherheitsdienste berechtige.
- „Vorgelegtes EMAS-Zertifikat des XXXX “:
- „Vorgelegtes EMAS-Zertifikat des römisch 40 “: Das EMAS-Zertifikat der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung weise den falschen NACE-Code auf. Ein EMAS-Zertifikat mit dem NACE-Code 80.20 könne nicht den Anforderungen der Auftraggeberin an ein solches gemäß den Festlegungen in Rz 146 der AAB entsprechen, weil damit nicht sämtliche personellen Sicherheitsdienste umfasst seien. Nur ein Zertifikat mit dem NACE-Code 80.10 könne den Festlegungen der Auftraggeberin zu diesem Kriterium entsprechen. Mangels Vorliegen eines ausschreibungskonformen EMAS-Zertifikats wäre das Angebot der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung auszuscheiden gewesen. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe habe der XXXX , mangels zutreffenden NACE-Codes, noch nicht über ein korrektes EMAS-Zertifikat verfügt. Das EMAS-Zertifikat der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung weise den falschen NACE-Code auf. Ein EMAS-Zertifikat mit dem NACE-Code 80.20 könne nicht den Anforderungen der Auftraggeberin an ein solches gemäß den Festlegungen in Rz 146 der AAB entsprechen, weil damit nicht sämtliche personellen Sicherheitsdienste umfasst seien. Nur ein Zertifikat mit dem NACE-Code 80.10 könne den Festlegungen der Auftraggeberin zu diesem Kriterium entsprechen. Mangels Vorliegen eines ausschreibungskonformen EMAS-Zertifikats wäre das Angebot der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung auszuscheiden gewesen. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe habe der römisch 40 , mangels zutreffenden NACE-Codes, noch nicht über ein korrektes EMAS-Zertifikat verfügt.
- „Mangelhafte räumliche Gültigkeit des EMAS-Zertifikats des XXXX “:
- „Mangelhafte räumliche Gültigkeit des EMAS-Zertifikats des römisch 40 “: Die von der Auftraggeberin vorgenommene pauschale Bewertung mit "0" Punkten, greife zu kurz und belastet die Auswahlentscheidung mit Rechtswidrigkeit. Vom EMAS-Zertifikat jedenfalls umfasst sein müssten die im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassungen. Die im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassungen der Antragstellerin seien vom EMAS-Zertifikat umfasst, darüber hinaus alle Standorte, an denen tatsächlich Dienstleistungen erbracht werden würden. Das Angebot der Antragstellerin in diesem Kriterium hätte daher nicht mit "0" Punkten bewertet werden dürfen.
- „Keine ausreichende Preisprüfung sowie keine vertiefte Angebotsprüfung“: Das Angebot der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung weise eine ungewöhnlich hohe Preisspanne von 15,2 % zwischen dem Angebot für Los 1 und den Angeboten für Los 3 und Los 4 auf. Anhand dieser Preisspanne könne man zum Schluss kommen, dass die präsumtive Partei der Rahmenvereinbarung offenkundig bloß spekulative Preise angesetzt habe, welche betriebswirtschaftlich nicht erklärbar seien. Allein diese nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises hätte bei der Auftraggeberin Zweifel hervorrufen müssen und wäre eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen gewesen. Das habe die Auftraggeberin nicht gemacht, weshalb die Antragstellerin in ihrem Recht auf Ausscheiden des Angebots der präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung infolge einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises verletzt und die Auswahlentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Zu Los 4 wurde auf die Ausführungen unter Punkt
- verwiesen. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt werden. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024 gab diese allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren bekannt. Der Nachprüfungsantrag sei zurückzuweisen, da nur die Bietergemeinschaft XXXX , die im Vergabeverfahren aufgetreten sei, und nicht die „Antragstellerinnen“ antragslegitimiert seien. Zudem habe die Antragstellerin die rechtlich nicht existente Auswahlentscheidung vom 02.02.2024 und nicht die Auswahlentscheidung vom 01.03.2024 angefochten. Zum Antrag auf einstweilige Verfügung gab die Auftraggeberin an, dass aufgrund des dringenden Beschaffungsbedarfs im Falle der Erlassung der Einstweiligen Verfügung um Beschränkung dieser auf die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer eines Nachprüfungsverfahrens, sohin auf sechs Wochen ab Erlass der einstweiligen Verfügung, ersucht werde; dies auch insbesondere deshalb, da die derzeit laufenden Rahmenvereinbarungen am 30.4.2024 enden würden.Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024 gab diese allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren bekannt. Der Nachprüfungsantrag sei zurückzuweisen, da nur die Bietergemeinschaft römisch 40 , die im Vergabeverfahren aufgetreten sei, und nicht die „Antragstellerinnen“ antragslegitimiert seien. Zudem habe die Antragstellerin die rechtlich nicht existente Auswahlentscheidung vom 02.02.2024 und nicht die Auswahlentscheidung vom 01.03.2024 angefochten. Zum Antrag auf einstweilige Verfügung gab die Auftraggeberin an, dass aufgrund des dringenden Beschaffungsbedarfs im Falle der Erlassung der Einstweiligen Verfügung um Beschränkung dieser auf die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer eines Nachprüfungsverfahrens, sohin auf sechs Wochen ab Erlass der einstweiligen Verfügung, ersucht werde; dies auch insbesondere deshalb, da die derzeit laufenden Rahmenvereinbarungen am 30.4.2024 enden würden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel) Die Republik Österreich hat einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß § 151 BVergG im Oberschwellenbereich der im Wege eines transparenten Verfahrens gemäß § 151 BVergG 2018 in Anlehnung an ein offenes Verfahren gemäß BVergG 2018 vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich und der EU ist am 13.10.2023 erfolgt. Die erste Entscheidung der Auftraggeberin, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung betreffend die Lose 1 bis 4 abgeschlossen werden soll („
- Auswahlentscheidung“), erfolgte mit Schreiben der Auftraggeberin vom 02.02.
- Nach einem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wurde die
- Auswahlentscheidung mit Schreiben der Auftraggeberin vom 16.02.2024 hinsichtlich der bekämpften Lose 3 und 4 zurückgezogen und das zur GZ W134 2286337-2/14E geführte Nachprüfungsverfahren eingestellt. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 01.03.2024 wurde die Entscheidung der Auftraggeberin, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung betreffend die Lose 3 und 4 abgeschlossen werden soll („
- Auswahlentscheidung“), bekanntgegeben. Die in Aussicht genommene präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin ist für beide Lose die XXXX . Die Antragstellerin bekämpfte auch diese
- Auswahlentscheidung mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag vom 11.03.
- Bei der Antragstellerin des Nachprüfungsantrages handelt es sich laut Formblatt „Besondere Erklärung für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften“, um die Mitglieder einer Bietergemeinschaft mit der Bezeichnung XXXX . Die derzeit laufenden Rahmenvereinbarungen betreffend die Zutrittskontrollen zu Gerichten enden laut Auskünften der Auftraggeberin am 30.04.
- (Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024, Beilage. /A zum Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024 (Formblatt „besondere Erklärung für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften)). Die Republik Österreich hat einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 151, BVergG im Oberschwellenbereich der im Wege eines transparenten Verfahrens gemäß Paragraph 151, BVergG 2018 in Anlehnung an ein offenes Verfahren gemäß BVergG 2018 vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich und der EU ist am 13.10.2023 erfolgt. Die erste Entscheidung der Auftraggeberin, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung betreffend die Lose 1 bis 4 abgeschlossen werden soll („
- Auswahlentscheidung“), erfolgte mit Schreiben der Auftraggeberin vom 02.02.
- Nach einem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wurde die
- Auswahlentscheidung mit Schreiben der Auftraggeberin vom 16.02.2024 hinsichtlich der bekämpften Lose 3 und 4 zurückgezogen und das zur GZ W134 2286337-2/14E geführte Nachprüfungsverfahren eingestellt. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 01.03.2024 wurde die Entscheidung der Auftraggeberin, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung betreffend die Lose 3 und 4 abgeschlossen werden soll („
- Auswahlentscheidung“), bekanntgegeben. Die in Aussicht genommene präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin ist für beide Lose die römisch 40 . Die Antragstellerin bekämpfte auch diese
- Auswahlentscheidung mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag vom 11.03.
- Bei der Antragstellerin des Nachprüfungsantrages handelt es sich laut Formblatt „Besondere Erklärung für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften“, um die Mitglieder einer Bietergemeinschaft mit der Bezeichnung römisch 40 . Die derzeit laufenden Rahmenvereinbarungen betreffend die Zutrittskontrollen zu Gerichten enden laut Auskünften der Auftraggeberin am 30.04.
- (Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024, Beilage. /A zum Schreiben der Auftraggeberin vom 14.03.2024 (Formblatt „besondere Erklärung für Bieter- und Arbeitsgemeinschaften)). Der Nachprüfungsantrag vom 11.03.2024 lautet auszugsweise: „Punkt A.I.: […] Angefochten wird die von der Auftraggeberin via ANKÖ am 01.03.2024, an die Antragstellerinnen bekanntgegebene Auswahlentscheidung betreffend Los 3 und Los 4, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass beabsichtigt wäre, die Rahmenvereinbarung für das verfahrensgegenständliche Los 3 und Los 4 mit folgendem Unternehmen abzuschließen: […] Beweis: […] Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 01.03.2024 ("Auswahlentscheidung") (Beilage ./1).“ Beilage ./1 beinhaltet die
- Auswahlentscheidung vom 02.02.2024 Punkt A.III.: „Bei den Antragstellerinnen handelt es sich um die XXXX (in der Folge kurz XXXX ), und die XXXX (in der Folge kurz XXXX ) als Bietergemeinschaft.“ Punkt A.III.: „Bei den Antragstellerinnen handelt es sich um die römisch 40 (in der Folge kurz römisch 40 ), und die römisch 40 (in der Folge kurz römisch 40 ) als Bietergemeinschaft.“ Punkt A.XI.: „Anträge Das Bundesverwaltungsgericht möge […]
- die den Antragstellerinnen via ANKÖ am 02.02.2024 übermittelte Mitteilung, mit welchem Unternehmen in den Losen 3 und 4 die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Auswahlentscheidung), für nichtig erklären; […]“ (Nachprüfungsantrag vom 11.03.2024) Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht und sich auch mit dem vorgelegten Verfahrensakt deckt.
- Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation des Antragstellers zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 zu prüfen, ob dem Antragsteller die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Abschluss der Rahmenvereinbarung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung – nämlich der Entscheidung mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll – behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrages behauptet haben, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation des Antragstellers zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 zu prüfen, ob dem Antragsteller die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Abschluss der Rahmenvereinbarung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung – nämlich der Entscheidung mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll – behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrages behauptet haben, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Zur Bezeichnung der Antragstellerin ist auszuführen, dass bei Anbotslegung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bietergemeinschaft das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft zukommt. Da gegenständlich alle Mitglieder als Nachprüfungswerber auftreten und die Bezeichnung der Antragstellerin unter Punkt A.III. des Nachprüfungsantrages als Bietergemeinschaft angeführt wird, ist trotz des Umstandes, dass im Nachprüfungsantrag hauptsächlich von den „Antragstellerinnen“ gesprochen wird, davon auszugehen, dass es sich um einen Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft handelt. Zur Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung ist anzumerken, dass die Antragstellerin nach dem Wortlaut ihres Begehrens die Nichtigerklärung der am 02.02.2024 übermittelten Mitteilung, mit welchem Unternehmen in den Losen 3 und 4 die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll und damit die Nichtigerklärung einer bereits zurückgezogenen Auswahlentscheidung beantragt hat. Auch unter Punkt A.I des Nachprüfungsantrages „Bezeichnung des Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung“ wird zwar die Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 01.03.2024 genannt, als zugehörige Beilage. /1, aber die bereits zurückgezogene Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 02.02.2024 beigefügt. Grundsätzlich ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann (siehe VwGH 31.1.2018, Ra 2016/10/0121, Rz 16). Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens in ein zulässiges Begehren kommt nicht in Betracht. Bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung, soll jedoch wie die Erläuterungen hervorheben, "kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden" (Erläut zur RV des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, 69 BlgNR
- GP, 198 f.; vgl VwGH 30.6.2004, 2004/04/0028). Vor dem Hintergrund des konkreten gegenständlichen Vergabeverfahrens und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Nachprüfungsantrages samt Antragsbegründung bei Anlegung keines übertrieben strengen Maßstabes, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen die Auswahlentscheidung vom 01.03.2024 richtet (vgl VfGH 01.03.2022, E1531/2021). Die Antragstellerin hat somit die gesondert anfechtbare Entscheidung noch ausreichend klar bezeichnet. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes und bei entsprechender Interpretation kann somit gesagt werden, dass es sich bei dem Nachprüfungsantrag um einen solchen der Bietergemeinschaft XXXX handelt, mit welchem die
- Auswahlentscheidung vom 01.03.2024 bekämpft wird. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 BVergG 2018 ist somit nicht gegeben.Zur Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung ist anzumerken, dass die Antragstellerin nach dem Wortlaut ihres Begehrens die Nichtigerklärung der am 02.02.2024 übermittelten Mitteilung, mit welchem Unternehmen in den Losen 3 und 4 die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll und damit die Nichtigerklärung einer bereits zurückgezogenen Auswahlentscheidung beantragt hat. Auch unter Punkt A.I des Nachprüfungsantrages „Bezeichnung des Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung“ wird zwar die Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 01.03.2024 genannt, als zugehörige Beilage. /1, aber die bereits zurückgezogene Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 02.02.2024 beigefügt. Grundsätzlich ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann (siehe VwGH 31.1.2018, Ra 2016/10/0121, Rz 16). Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens in ein zulässiges Begehren kommt nicht in Betracht. Bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung, soll jedoch wie die Erläuterungen hervorheben, "kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden" (Erläut zur Regierungsvorlage des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, 69 BlgNR
- GP, 198 f.; vergleiche VwGH 30.6.2004, 2004/04/0028). Vor dem Hintergrund des konkreten gegenständlichen Vergabeverfahrens und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Nachprüfungsantrages samt Antragsbegründung bei Anlegung keines übertrieben strengen Maßstabes, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen die Auswahlentscheidung vom 01.03.2024 richtet vergleiche VfGH 01.03.2022, E1531/2021). Die Antragstellerin hat somit die gesondert anfechtbare Entscheidung noch ausreichend klar bezeichnet. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes und bei entsprechender Interpretation kann somit gesagt werden, dass es sich bei dem Nachprüfungsantrag um einen solchen der Bietergemeinschaft römisch 40 handelt, mit welchem die
- Auswahlentscheidung vom 01.03.2024 bekämpft wird. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 ist somit nicht gegeben. Gemäß § 343 Abs. 1 BVergG 2018 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax im Oberschwellenbereich binnen 10 Tagen einzubringen. Die Bekanntgabe der gesondert anfechtbaren Entscheidung erfolgte am 01.03.
- Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist am 11.03.2024 beim BVwG eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurden auch vergebührt und erfüllt – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich – auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Gemäß Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax im Oberschwellenbereich binnen 10 Tagen einzubringen. Die Bekanntgabe der gesondert anfechtbaren Entscheidung erfolgte am 01.03.
- Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist am 11.03.2024 beim BVwG eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurden auch vergebührt und erfüllt – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich – auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
- Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 351 Abs. 3 BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Gemäß Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung mit der der Abschluss der Rahmenvereinbarung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens verhindert werden soll. Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der Entscheidung vom 01.03.2024 mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, beabsichtigt ist die Rahmenvereinbarung mit der XXXX abzuschließen, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Abschluss der Rahmenvereinbarung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der einen allfälligen späteren Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin ermöglicht. Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der Entscheidung vom 01.03.2024 mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, beabsichtigt ist die Rahmenvereinbarung mit der römisch 40 abzuschließen, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Abschluss der Rahmenvereinbarung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der einen allfälligen späteren Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin ermöglicht. Die Auftraggeberin hat die Zurück- in eventu Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Es bestehe ein dringender Beschaffungsbedarf. Es wird nicht übersehen, dass ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Beschaffung besteht. Die Auftraggeberin gab jedoch selbst an, dass die bisherige Versorgung durch die derzeit laufenden Rahmenvereinbarungen erst am 30.04.2024 endet, weshalb derzeit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung nicht gesehen werden kann. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter. Die Untersagung die Rahmenvereinbarung abzuschließen ist dabei die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht gem. § 351 Abs 4 BVergG 2018 die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben hat, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Es wird nicht übersehen, dass ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Beschaffung besteht. Die Auftraggeberin gab jedoch selbst an, dass die bisherige Versorgung durch die derzeit laufenden Rahmenvereinbarungen erst am 30.04.2024 endet, weshalb derzeit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung nicht gesehen werden kann. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter. Die Untersagung die Rahmenvereinbarung abzuschließen ist dabei die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben hat, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben. Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren. Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], Paragraph 391, Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden vergleiche BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen). Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden. B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Art 133Abs 9 i
Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2288127.1.00