Obsah (19)
§ 40Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 46§ 54§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 35§ 41§ 8§ 42§ 43§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW141 2267260-1 Spruch, W141 2267260-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter, Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Hubert WAGNER, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.12.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin hat am 14.07.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage von diversen Unterlagen und Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Mit ergänzendem Schreiben vom 03.08.2022 beantragte sie zudem unter Nachreichung weiterer Befunde und Unterlagen die Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 („Parkausweis“).Mit ergänzendem Schreiben vom 03.08.2022 beantragte sie zudem unter Nachreichung weiterer Befunde und Unterlagen die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 („Parkausweis“). 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.11.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 20 vH bewertet wurde. 1.
- Mit Schreiben vom 11.11.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin
§ 45
AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.1.2. Mit Schreiben vom 11.11.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin
Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 1.
- Mit Schreiben vom 12.12.2022 gab der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die rechtsfreundliche Vertretung bekannt und äußerte sich im Zuge der von ihm abgegebenen Stellungnahme dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Bewegungsfähigkeit aufs Schwerste eingeschränkt und auf die Unterstützung durch einen Rollator angewiesen sei. Sie leide unter chronischen Schmerzen aufgrund einer Muskelerkrankung und Bandscheibenproblemen. Deshalb sei bereits am 02.09.2010 eine Behinderung von 30% festgestellt worden. Seither habe sich ihre gesundheitliche Situation unter anderem aufgrund dreier Erkrankungen an COVID-19 verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide zudem an Multipler Sklerose und sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich ihr Gesundheitszustand in den letzten 12 Jahren gebessert haben solle. Das Gutachten vom 02.09.2010 befindet sich nicht im Verfahrensakt und wurde vom Beschwerdeführervertreter auch nicht vorgelegt. 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von Seiten der belangten Behörde eine Stellungnahme desselben Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Dieser führte aus, dass ein neuer Befund bis dato noch nicht vorgelegt worden sei. Ein Vorgutachten liege nicht auf und sei auch nicht angegeben worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden seien unter Beachtung der zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung nach der geltenden EVO unterzogen worden. Bei der Untersuchung habe sich eine 51-jährige Frau ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen in den Gelenken oder der Wirbelsäule und ohne radikuläre Ausfälle oder maßgebliche Muskelatrophien präsentiert. Insgesamt hätten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhaltet, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl.
Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, abgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründet wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Mit einem Grad der Behinderung von 20% erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit 13.02.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Da nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Gesundheitszustand in den letzten 12 Jahren verbessert haben solle, sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die belangte Behörde nicht ausreichend an der Ergründung der materiellen Wahrheit gearbeitet habe und sich lediglich auf die „Aussage“ des konsultierten Arztes bezogen habe. Eine auf Grund der offenkundigen Widersprüchlichkeit notwendige zweite Meinung sei nicht eingeholt worden.
- Mit Beschwerdevorlage vom 16.02.2023 wurde das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.02.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. 4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.04.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule 20% betrage. Es würden zwar Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule und die rezidivierenden Muskelschmerzen und Krämpfe in der Einstufung entsprechend den Funktionseinschränkungen erfasst werden, doch würden keine neurologischen Leiden objektiviert werden können. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators sei durch vorgelegte Dokumente und festgestellte Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. 4.
- Am 27.11.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass das Vorgutachten aus dem Jahre 2010 nicht mehr vorliege und die Akten bereits skartiert worden seien. 4.
- AM 01.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr bevollmächtigter Vertreter sowie die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Unfallchirurgie teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich ein mündliches Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin eingehend erörtert. Im Zuge der Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihre Krankengeschichte darlegen und zu den bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Einschränkungen im Alltag Stellung nehmen. 4.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2024 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Langprotokoll der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eingeräumt, hiezu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Weder die belangte Behörde noch der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin gaben eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin sowie Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 162 cm Gewicht: 57 kg Alter: 51 Jahre Klinischer Status- Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse, keine Atrophien. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Kraft bds KG 5/5, Kraftprüfung im Sitzen und Liegen. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse, keine Atrophien. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Untersuchung von Hüftgelenken und Kniegelenken wird unter Angabe von Schmerzen nicht zugelassen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen soweit überprüfbar unauffällig Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild im Untersuchungszimmer ist unelastisch, sonst unauffällig, hinkfrei. Teilweise im Liegen Muskelzucken an den unteren Extremitäten. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Psychischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne objektivierbare Funktions-einschränkung und ohne neurologisches Defizit. Muskelschmerzen und Krämpfe werden berücksichtigt. 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Weder anhand der vorliegenden Befunde noch anhand der durchgeführten Begutachtung konnte ein neurologisches Leiden objektiviert werden. 1.
- Der gegenständliche Antrag ist am 14.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen das von der belangten Behörde sowie das von Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den eingeholten Gutachten wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Im Zuge des schriftlichen Gutachtens wie auch in der mündlichen Verhandlung ist die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie umfassend und nachvollziehbar darauf eingegangen, weshalb sie das festgestellte Leiden „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, nicht jedoch die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden – insbesondere Multiple Sklerose bzw. eine eigenständige Muskelerkrankung – als objektivierbar und einstufungsrelevant ansah. Zudem hat sie die Wahl der konkreten Positionsnummer umfassend begründet und hat zu Einwendungen schlüssig und nachvollziehbar Stellung genommen. Darüber hinaus kam auch das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten nachvollziehbar zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen sowie eine unklare Myopathie bei der Beschwerdeführerin vorliegen und ansonsten keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen, insbesondere auch keine radikulären Ausfälle oder Muskelatrophien, bestehen. Insoweit gehen die eingeholten Sachverständigengutachten übereinstimmend davon aus, dass die darüber hinaus geltend gemachten Gesundheitsschädigungen weder durch vorgelegte Befunde noch im Zuge der durchgeführten Untersuchungen objektiviert werden konnten. Die von den Sachverständigen getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden und der Aktenlage entsprechen somit unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte die Sachverständige unter Verweis auf die durchgeführten MRT- Untersuchungen sowie die Liquoruntersuchung bzw. die elektrophysiologischen Untersuchungen nachvollziehbar darlegen, dass objektivierte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Multiplen Sklerose nicht vorliegen. Wie die Sachverständige weiters ausgeführt hat, kam es bei der Beschwerdeführerin zwar in der Vergangenheit zu diversen neurologischen Symptomen – so etwa zu einer Sehstörung links im Jahre 1992, einer linksbetonten Schwäche in den Beinen 2002 sowie zu krampfartig Brennenden Beinen verbunden mit Kopfschmerzen 2007 –, doch hat sich der Verdacht auf Multiple Sklerose im Zuge der zahlreich durchgeführten differentialdiagnostischen Untersuchungen, welche auch dem Verfahrensakt zu entnehmen sind, nicht erhärtet. Bezug nehmend auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin legte die Sachverständige dar, dass nicht einzelne Diagnosen behinderungsrelevanter Leiden wesentlich sind, sondern objektivierbare Funktionseinschränkungen, welche mittels objektivierbarer Tests durchzuführen sind. So konnte sie unter Verweis auf die so genannten „McDonald-Kriterien“, einem laufend aktualisierten Kriterienkatalog, nachvollziehbar begründen, dass im hier vorliegenden Fall keine hinreichend gesicherten Befunde vorliegen, die die Diagnose einer Multiplen Sklerose belegen können. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass Befunde aus den Jahren 2009 und 2010 vorliegen, in denen eine Multiple Sklerose diagnostiziert wurde, konnte die Sachverständige damit entkräften, dass sich diese Verdachtsdiagnose laut einem Befund von Dr. XXXX aus dem Jahre 2012 nicht bestätigt hat. Unter Verweis auf diesen Befund vom 21.11.2012 beschrieb die Sachverständige anschaulich, dass für die Diagnostik einer Multiplen Sklerose ein Nachweis so genannter Plaques im MRT erforderlich ist, welche im akuten Schub zu sehen sind und sich später in Narben umwandeln, jedoch nicht verschwinden. Da ein derartiger Nachweis bei der Beschwerdeführerin, wie die Sachverständige in Übereinstimmung mit dem relevierten Befund ausgeführt hat, nicht vorliegt, erscheinen somit auch die diesbezüglichen Schlussfolgerungen, dass ihr Beschwerdebild nicht dem einer multiplen Sklerose entspricht, gut nachvollziehbar, zumal die Sachverständige ausgeführt hat, dass davon auszugehen ist, dass im Falle einer Erkrankung entsprechende Nachweise aufgefunden worden wären.Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass Befunde aus den Jahren 2009 und 2010 vorliegen, in denen eine Multiple Sklerose diagnostiziert wurde, konnte die Sachverständige damit entkräften, dass sich diese Verdachtsdiagnose laut einem Befund von Dr. römisch 40 aus dem Jahre 2012 nicht bestätigt hat. Unter Verweis auf diesen Befund vom 21.11.2012 beschrieb die Sachverständige anschaulich, dass für die Diagnostik einer Multiplen Sklerose ein Nachweis so genannter Plaques im MRT erforderlich ist, welche im akuten Schub zu sehen sind und sich später in Narben umwandeln, jedoch nicht verschwinden. Da ein derartiger Nachweis bei der Beschwerdeführerin, wie die Sachverständige in Übereinstimmung mit dem relevierten Befund ausgeführt hat, nicht vorliegt, erscheinen somit auch die diesbezüglichen Schlussfolgerungen, dass ihr Beschwerdebild nicht dem einer multiplen Sklerose entspricht, gut nachvollziehbar, zumal die Sachverständige ausgeführt hat, dass davon auszugehen ist, dass im Falle einer Erkrankung entsprechende Nachweise aufgefunden worden wären. Anzeichen eines neurologischen Defizits ergaben sich zudem nicht. Wie die Sachverständige nämlich anschaulich geschildert hat, bestehen weder Einschränkungen der Feinmotorik der Beschwerdeführerin noch sind Einschränkungen des Sehvermögens vorliegend noch konnte die Sachverständige beim freien Stehen bzw. bei der Verwendung des Rollators neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen beobachten, was sich auch mit dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senates deckt. Entsprechende Hinweise haben sich beispielsweise weder beim Sprechen noch beim Hantieren mit diversen Befunde gezeigt, sodass seitens des erkennenden Senates die entsprechenden Einschätzungen der Sachverständigen durchwegs nachvollziehbar erscheinen. Ebenso erscheint die Einschätzung, dass eine Muskelerkrankung als eigenständiges Krankheitsbild nicht besteht, plausibel, da entsprechende Befunde nicht vorliegen. So wies die Sachverständige während der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass sich aus dem Befund der Stoffwechselambulanz des XXXX lediglich eine „Subjektive Myopathie ohne fassbare organische Ursache“ ergibt.Ebenso erscheint die Einschätzung, dass eine Muskelerkrankung als eigenständiges Krankheitsbild nicht besteht, plausibel, da entsprechende Befunde nicht vorliegen. So wies die Sachverständige während der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass sich aus dem Befund der Stoffwechselambulanz des römisch 40 lediglich eine „Subjektive Myopathie ohne fassbare organische Ursache“ ergibt. Die sachverständige Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie führte jedoch nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des vorliegenden Leidens, „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, unter der Richtsatzposition 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolgt. Die Wahl dieser Positionsnummer begründete sie damit, dass degenerative Veränderungen der Wirbelsäule anhand von MRT-Befunden belegt sind, während Befunde für eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates nicht vorliegen. Die Mitberücksichtigung etwaiger Muskelschmerzen – wie dies auch im Vorgutachten der belangten Behörde vorgenommen wurde – begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass derartige Beschwerden ohne anderwärtig dokumentierte Ursachen im Rahmen von Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule auftreten können. Dass es sich im vorliegenden Fall um Funktionseinschränkungen geringeren Grades handelt, begründete die Sachverständige in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden damit, dass keine analgetische Dauermedikation erforderlich ist und keine Befunde über höhergradige morphologische Veränderungen vorliegen. Sie kommt somit in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zu dem Schluss, dass nicht vom Vorliegen von Funktionseinschränkungen mittleren Grades auszugehen ist. Insbesondere haben sich nämlich während der mündlichen Verhandlung auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass aufgrund dieser Gesundheitsschädigung maßgebliche Einschränkungen etwa im Alltag oder Arbeitsleben bestehen. Der Gebrauch eines Rollators ist der Beschwerdeführerin freilich unbenommen, doch hat die Sachverständige klar ausgeführt, dass dessen Verwendung anhand der durchgeführten Begutachtungen nicht medizinisch indiziert ist. Dieser Eindruck hat sich auch dem erkennenden Senat bestätigt, weshalb keine Veranlassung besteht, an den diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen zu zweifeln. Soweit der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin auf ein Vorgutachten aus dem Jahre 2010 hinweist, in welchem der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 30 vH attestiert wurde, ist es freilich bedauerlich, dass dieses weder von ihm noch von der belangten Behörde eingebracht werden konnte. Zweifel an den aktuell durchgeführten Sachverständigengutachten ergeben sich daraus aber dennoch nicht, da aus den dargelegten Gründen eben nicht vom Vorliegen einer multiplen Sklerose auszugehen ist und entgegen seinen Ausführungen eine Verbesserung des Leidenszustandes um 10 vH durchaus lebensnahe erscheint, zumal sich aus dem Patientenbrief des XXXX vom 26.01.2010 ergibt, dass die Beschwerdeführerin 2010 eine Diskusprotrusion erlitten hat.Soweit der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin auf ein Vorgutachten aus dem Jahre 2010 hinweist, in welchem der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 30 vH attestiert wurde, ist es freilich bedauerlich, dass dieses weder von ihm noch von der belangten Behörde eingebracht werden konnte. Zweifel an den aktuell durchgeführten Sachverständigengutachten ergeben sich daraus aber dennoch nicht, da aus den dargelegten Gründen eben nicht vom Vorliegen einer multiplen Sklerose auszugehen ist und entgegen seinen Ausführungen eine Verbesserung des Leidenszustandes um 10 vH durchaus lebensnahe erscheint, zumal sich aus dem Patientenbrief des römisch 40 vom 26.01.2010 ergibt, dass die Beschwerdeführerin 2010 eine Diskusprotrusion erlitten hat. Somit hält die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 vH zu bewerten ist. Da, wie ausgeführt, lediglich ein Leiden objektiviert werden konnte, scheidet auch eine etwaige negative Leidensbeeinflussung aus. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit in den eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist die Beschwerdeführerin den - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag der Beschwerdeführerin weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 14.07.2022 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 46
BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 54Abs.
18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 35Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
- September 2010 in Kraft.Paragraph eins, sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
- September 2010 in Kraft. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 14.07.2022 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43Abs 1.
hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Da ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde, waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2267260.1.00