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{'item': 'W154 2239609-2'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art 133§ 57§ 55§ 56§ 34§ 19Art. 130§ 77§ 46§ 40§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW154 2239609-2 Spruch, W154 2239609-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl: 12 17.115-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl: 12 17.115-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013, A10 431.340-1/2012/5e, zugestellt am 27.09.2013, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 27.09.2013 in Rechtskraft. Am 16.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 09.06.2017, Zl.: 611309303/14542334, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.).Am 16.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 09.06.2017, Zl.: 611309303/14542334, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2017, I416 2163403-1, zugestellt am 08.09.2017, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt zu lauten habe: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wird nicht erteilt.“ Das Erkenntnis erwuchs mit 08.09.2017 in Rechtskraft.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2017, I416 2163403-1, zugestellt am 08.09.2017, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt zu lauten habe: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt.“ Das Erkenntnis erwuchs mit 08.09.2017 in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 15.03.2018 ersuchte der Beschwerdeführer von fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen und gab an, dass er sich nicht dem fremdenrechtlichen Verfahren entziehen werde. Gleichzeitig führte er an, dass er zwischenzeitig Vater eines Sohnes geworden sei und eine private Bindung zum Bundesgebiet vorliege, weshalb er sich bemühe, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Mit Mitwirkungsbescheid vom 04.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 13.04.2018 wahrzunehmen und relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden, etc.) mitzubringen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid konnte weder am 11.04.2018 noch am 12.04.2018 durch Sicherheitsorgane der LPD zugestellt werden, zumal der Beschwerdeführer an seiner Meldeanschrift nicht angetroffen werden konnte. An der Abgabestelle wurde eine Verständigung unter Hinweis auf den Interviewtermin hinterlegt. Das Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben. Laut Bericht der LPD vom 12.04.2018 teilte der Beschwerdeführer lediglich über eine Vertrauensperson mit, dass er und sein Rechtsanwalt Kenntnis vom Interviewtermin erlangt hätten. Mit Schriftsatz vom 13.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Krankmeldung vom 12.04.2018 die Verlegung des Termins vor der nigerianischen Delegation. Mit Mitwirkungsbescheid vom 23.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 04.05.2018 wahrzunehmen und relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden, etc.) mitzubringen. Gleichzeitig wurde für den Fall einer grundlosen Nichtfolgeleistung die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid konnte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.05.2018 zugestellt werden. Eine persönliche Übergabe an der Wohnanschrift habe laut Bericht der LPD vom 03.05.2018 nicht durchgeführt werden können, zumal der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden sei. Am 20.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020, Zl.: 611309303/190283292, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Am 20.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020, Zl.: 611309303/190283292, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Nachdem am 21.06.2021 eine Modifikation des Antrags des Beschwerdeführers dahingehend erfolgte, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG begehrt wurde, behob das BVwG mit Erkenntnis vom 09.07.2021, I410 2163403-2, den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020 und leitete den geänderten Antrag an das Bundesamt weiter.Nachdem am 21.06.2021 eine Modifikation des Antrags des Beschwerdeführers dahingehend erfolgte, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG begehrt wurde, behob das BVwG mit Erkenntnis vom 09.07.2021, I410 2163403-2, den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020 und leitete den geänderten Antrag an das Bundesamt weiter. Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2021 erneut einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 8 EMRK. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2021, Zl. 611309303/190283292, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2021 erneut einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 8, EMRK. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2021, Zl. 611309303/190283292, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Mitwirkungsbescheid vom 19.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 11.02.2021 wahrzunehmen und relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden, etc.) mitzubringen. Gleichzeitig wurde für den Fall einer grundlosen Nichtfolgeleistung die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2021 in der Polizeidienststelle persönlich übergeben. Der Beschwerdeführer nahm den Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 11.02.2021 wahr und wurde von der Botschaft zugesichert, dass eine Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dann getroffen werde, wenn das Verfahren nach § 56 AsylG beendet sei. Gegen den Bescheid vom 19.01.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2021 abgewiesen wurde.Mit Mitwirkungsbescheid vom 19.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 11.02.2021 wahrzunehmen und relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden, etc.) mitzubringen. Gleichzeitig wurde für den Fall einer grundlosen Nichtfolgeleistung die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2021 in der Polizeidienststelle persönlich übergeben. Der Beschwerdeführer nahm den Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 11.02.2021 wahr und wurde von der Botschaft zugesichert, dass eine Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dann getroffen werde, wenn das Verfahren nach Paragraph 56, AsylG beendet sei. Gegen den Bescheid vom 19.01.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2021 abgewiesen wurde. Am 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag

§ 56Asyl

G, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2022, Zl. 611309303/211241642, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2022, I412 2163403-4/6E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 07.09.2022 in Rechtskraft.Am 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag

Paragraph 56, AsylG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2022, Zl. 611309303/211241642, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2022, I412 2163403-4/6E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 07.09.2022 in Rechtskraft. Am 31.10.2022 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag

§ 56Asyl

G ein. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt aufgetragen, den Antrag persönlich einzubringen sowie entsprechende Dokumente vorzulegen.Am 31.10.2022 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag

Paragraph 56, AsylG ein. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt aufgetragen, den Antrag persönlich einzubringen sowie entsprechende Dokumente vorzulegen. Mit Mitwirkungsbescheid vom 21.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 03.03.2023 wahrzunehmen und relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden, etc.) mitzubringen. Gleichzeitig wurde für den Fall einer grundlosen Nichtfolgeleistung die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.02.2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 01.03.2023 wurde eine Krankmeldung des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach er ab 27.02.2023 als arbeitsunfähig gemeldet und der nächste Kontrolltermin beim behandelnden Arzt mit 06.03.2023 vorgesehen sei. Mit Bericht vom 03.03.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an der Identitätsfeststellung der nigerianischen Delegation am 03.03.2023 nicht teilgenommen habe. Am 13.03.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 4 BFA-VG und ein Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG erlassen und angeordnet, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das PAZ Wien Hernalser Gürtel PAZ zu überstellen.Am 13.03.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG und ein Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG erlassen und angeordnet, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das PAZ Wien Hernalser Gürtel PAZ zu überstellen. Am 21.03.2023 wurde der Festnahmeauftrag vom 13.03.20202 widerrufen. Am 21.03.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer erneut ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 2 BFA-VG erlassen und angeordnet, den Beschwerdeführer nach Festnahme in das nächstgelegene PAZ zu überstellen.Am 21.03.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer erneut ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen und angeordnet, den Beschwerdeführer nach Festnahme in das nächstgelegene PAZ zu überstellen. Laut Kurzbrief/Zwischenbericht der LPD Wien vom 27.03.2023 scheiterte die Festnahme am 20.04.2023 [richtig wohl: 20.03.2023] an der Meldeanschrift des Beschwerdeführers, zumal dieser nicht anwesend war. Es wurde festgehalten, dass ein nochmaliger Festnahmeversuch am 27.03.2023 unternommen werde. Am 27.03.2023, 09:30 Uhr erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers an seiner Ausbildungsstelle und die Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel. Am 27.03.2023, 15:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er den Termin im März aus Krankheitsgründen nicht wahrnehmen habe können. Seine Psychotherapeutin habe ihm angeraten, mindestens zwei Wochen zu Hause zu bleiben. Es gehe ihm psychisch nicht besser, aber er werde sich auf den nächsten Termin vorbereiten und diesen wahrnehmen. Er sei im Jahr 2019 bei der Botschaft gewesen und habe danach einen Brief bekommen, wonach sie ihm keinen Reisepass ausstellen würden. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass er nach wie vor an seiner Meldeanschrift wohnhaft sei und gelegentlich auch bei seiner Freundin wohne. Zudem führte er an, dass er zwei Kinder in Österreich habe. Die Obsorge sei bei der Kindesmutter, der Beschwerdeführer habe ein Kontaktrecht. Der Beschwerdeführer gab abschließend an, dass er hauptsächlich an seiner Meldeanschrift übernachte, manchmal jedoch auch im Zimmer eines Mitbewohners im selben Haus oder bei seiner Freundin. Gegen den Beschwerdeführer wurde nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.03.2023 ein Mitwirkungsbescheid erlassen und diesem erneut aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 14.04.2023 wahrzunehmen und relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden, etc.) mitzubringen. Gleichzeitig wurde für den Fall einer grundlosen Nichtfolgeleistung die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2023 persönlich übergeben. Nachdem der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vorgelegt und zugesichert hatte, am Interviewtermin am 14.04.2023 teilzunehmen, wurde er am 27.03.2023, 17:15 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Am 29.03.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung am 27.03.2023. Am 14.04.2023 erfolgte eine Identitätsfeststellung durch die nigerianische Delegation, bei dem der Beschwerdeführer vorstellig war. Mit Bericht vom 14.04.2023 wurde mitgeteilt, dass die nigerianische Botschaft erst nach Abschluss des Verfahrens

§ 56Asyl

G über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates entscheiden werde.Am 14.04.2023 erfolgte eine Identitätsfeststellung durch die nigerianische Delegation, bei dem der Beschwerdeführer vorstellig war. Mit Bericht vom 14.04.2023 wurde mitgeteilt, dass die nigerianische Botschaft erst nach Abschluss des Verfahrens

Paragraph 56, AsylG über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates entscheiden werde. Mit Beschwerdevorlage vom 28.04.2023 fasste die belangte Behörde im Wesentlichen den Akteninhalt zusammen und gab an, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Festnahmeauftrages der Mitwirkungsbescheid mit Androhung einer Beugehaft über den Rechtsvertreter ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch zwei Tage vor dem Delegationstermin eine Krankenbestätigung vorgelegt, welche jedoch nur eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit beinhaltet habe. Laut Krankenbestätigung habe der Beschwerdeführer keine Bettruhe verordnet erhalten und wäre es ihm möglich gewesen, zum Delegationstermin am 03.03.2023 zu erscheinen. Aus diesem Grund sei ein Festnahmeauftrag ergangen und der Beschwerdeführer am 27.03.2023, um 09:30 Uhr festgenommen worden. Zumal der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung mittels Rechtsvertretung medizinische Unterlagen vorgelegt und sich bereit erklärt habe, einem neuen Termin nachzukommen, habe man von einer Beugehaft abgesehen. Zum Vorbringen der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13.06.2023 an, dass er zum Termin am 03.03.2023 entschuldigt wegen Krankheit nicht nachgekommen sei. Es habe sich um eine Krankheit gehandelt, die eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche bedingt habe. Zudem hätte die Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe

§ 19Abs.

3 AVG zu eigenen Handen zugestellt werden müssen. Der Mitwirkungsbescheid sei lediglich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.02.2023 zugestellt worden, sodass keine ordnungsgemäße Zustellung vorliege.Zum Vorbringen der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13.06.2023 an, dass er zum Termin am 03.03.2023 entschuldigt wegen Krankheit nicht nachgekommen sei. Es habe sich um eine Krankheit gehandelt, die eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche bedingt habe. Zudem hätte die Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe

Paragraph 19, Absatz 3, AVG zu eigenen Handen zugestellt werden müssen. Der Mitwirkungsbescheid sei lediglich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.02.2023 zugestellt worden, sodass keine ordnungsgemäße Zustellung vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments. Er reiste erstmals im Jahr 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2012 als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013 als unbegründet abgewiesen. Zuletzt erging gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2021 eine Rückkehrentscheidung, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2022 bestätigt wurde und in Rechtskraft erwuchs. Die belangte Behörde setzte, beginnend mit 28.07.2017, laufend Maßnahmen, um die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers, dessen Identifikation durch den Herkunftsstaat und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bewirken. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits am 04.04.2018 ein Mitwirkungsbescheid erlassen und diesem unter anderem aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 13.04.2018 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer legte im Hinblick auf den Termin eine Krankmeldung, ausgestellt am 12.04.2018, vor. Am 23.04.2018 wurde erneut ein Mitwirkungsbescheid erlassen und dem Beschwerdeführer unter anderem aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 04.05.2018 wahrzunehmen. Auch leistete der Beschwerdeführer diesem Auftrag keine Folge und legte eine Krankmeldung, ausgestellt am 12.04.2018, vor. Am 19.01.2021 wurde erneut ein Mitwirkungsbescheid erlassen und dem Beschwerdeführer unter anderem aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 11.02.2021 wahrzunehmen. Dieser Termin wurde vom Beschwerdeführer wahrgenommen und von der nigerianischen Botschaft zugesichert, dass erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 56 AsylG über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates entschieden werde.Am 19.01.2021 wurde erneut ein Mitwirkungsbescheid erlassen und dem Beschwerdeführer unter anderem aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 11.02.2021 wahrzunehmen. Dieser Termin wurde vom Beschwerdeführer wahrgenommen und von der nigerianischen Botschaft zugesichert, dass erst nach Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 56, AsylG über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates entschieden werde. Am 21.02.2023 erging erneut ein Mitwirkungsbescheid und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 03.03.2023 wahrzunehmen und relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden, etc.) mitzubringen. Gleichzeitig wurde für den Fall einer grundlosen Nichtfolgeleistung die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.02.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer legte im Hinblick auf den Termin mit Eingabe vom 01.03.2023 eine Krankmeldung vor, wonach er ab 27.02.2023 als arbeitsunfähig gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat seine Mitwirkungspflicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mehrmals missachtet. Am 13.03.2023 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag. Die Festnahme am 20.03.2023 scheiterte, zumal der Beschwerdeführer an seiner Meldeanschrift nicht anwesend war. Am 21.03.2023 erging erneut ein Festnahmeauftrag und wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2023, 09:30 Uhr, an seiner Ausbildungsstelle festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürte eingeliefert. Im Rahmen seiner Festnahme wurde dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgehändigt, dessen Erhalt er jedoch verweigerte. Am 27.03.2023 um 15:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zur Verhängung einer Beugehaft und zur Prüfung eines weiteren Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen und nach seiner Einvernahme um 17:15 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2023 von 09:30 Uhr bis 17:15 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Mit Mitwirkungsbescheid vom 27.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, unter anderem einen Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation am 14.04.2023 wahrzunehmen. Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt persönlich übergeben. Am 29.03.2023 brachte der Beschwerdeführer gegen die Festnahme und Anhaltung eine Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG ein. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Verwaltungsverwahrungshaft.Am 29.03.2023 brachte der Beschwerdeführer gegen die Festnahme und Anhaltung eine Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein.

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Verwaltungsverwahrungshaft. Der Beschwerdeführer war am 14.04.2023 vor der nigerianischen Delegation vorstellig. Mit Bericht vom 14.04.2023 wurde mitgeteilt, dass erst nach Abschluss des Aufenthaltsverfahrens über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates entschieden werde. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 2021 durchführbare Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer war im hier relevanten Zeitraum nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat die Termine vor der nigerianischen Delegation am 13.04.2018, 04.05.2018 und 03.03.2023 nicht wahrgenommen. Er war weder durch Krankheit oder sonstige äußere Umstände daran gehindert den Mitwirkungsbescheiden nachzukommen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung haftfähig. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin und zwei minderjährige Kinder in Österreich.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, in das Fremdenregister sowie in das GVS-Informationssystem. Zu den Feststellungen betreffend das bisherige Verfahren ist auszuführen, dass sich diese aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw. aus dem Gerichtsakt ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers. An der Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, gründet sich auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Termine bei der nigerianischen Delegation am 13.04.2018, 04.05.2018 und 03.03.2023 nicht wahrgenommen hat, basiert auf den im Akt erliegenden Berichten und deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die Feststellung, dass der BF weder durch Krankheit oder sonstiger äußerer Umstände, daran gehindert war, dem Auftrag in den Mitwirkungsbescheiden nachzukommen, stützt sich auf folgende Überlegungen: Aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ist keine Verhinderung ersichtlich. Auch ist daraus die Triftigkeit, wieso der Beschwerdeführer die Termine nicht wahrnehmen konnte, nicht ableitbar. Diesen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Bettruhe verordnet worden wäre. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ihm seine Psychotherapeutin angeraten habe, mindestens zwei Wochen zu Hause zu bleiben. Allerdings gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme auch an, dass er jetzt wisse, dass ein weiterer Temin anstehe und er sich darauf psychisch vorbereiten und hingehen werde. Dass das Bundesamt laufend Maßnahmen setzte, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bewirken hätte dem Beschwerdeführer jedoch mit den vormals zugestellten Mitwirkungsbescheiden bekannt sein müssen, da bis zu seiner Festnahme die Teilnahme an mehreren Interviewterminen angeordnet wurde und der Beschwerdeführer lediglich den Termin am 11.02.2021 wahrgenommen hat. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er unter Depressionen leide und sich auch in Psychotherapie befinde, eine schwere Erkrankung geht jedoch insgesamt aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor. Eine Triftigkeit, die Termine nicht wahrzunehmen, ergibt auch in Zusammenschau mit den vorgelegten Krankmeldungen nicht. Das Gericht geht aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass der Beschwerdeführer weder durch Krankheit oder sonstige äußere Umstände, daran gehindert war, dem Auftrag in den Mitwirkungsbescheiden nachzukommen. Die Feststellungen, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, gründet auf den Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2012 und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013 sowie auf die zuletzt ergangene Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2021 sowie das bestätigende Erkenntnis des BVwG vom 07.09.
  2. Da der Beschwerdeführer mehrere Interviewtermine nicht wahrgenommen hat, ohne tatsächlich daran gehindert gewesen zu sein, dem Auftrag nachzukommen, verhielt er sich nicht kooperativ. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergeben sich daraus, dass beim Beschwerdeführer während der Anhaltung keine Anzeichen vorlagen, die auf eine Haftunfähigkeit gedeutet hätten. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer eine Freundin und zwei Kinder im Bundesgebiet hat, gründen sich auf seine unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt und die im Aufenthaltsverfahren vorgelegten Geburtsurkunden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zu Spruchteil I. (Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung):3.
  5. Zu Spruchteil römisch eins. (Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung): §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 1 und § 22a Abs. 1 BFA-VG lauten:Paragraphen 34, Absatz 3, 40, Absatz eins und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG lauten: §34 Abs. 3 BFA-VG:§34 Absatz 3, BFA-VG:

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 40 Abs. 1 BFA-VG:Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG: § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. § 22a Abs. 1 BFA-VG:Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Verfahrens nur eine Beschwerde gegen die Festnahme sowie gegen die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bildet. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nämlich nicht mehr in Verwaltungsverwahrungshaft befunden. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.06.2023 moniert, dass der Mitwirkungsbescheid zu eigenen Handen hätte zugestellt werden müssen, zumal die Verhängung einer Zwangsstrafe angedroht worden sei, ist auf folgende Erwägungen einzugehen: Soll eine Ladung in Bescheidform erfolgen, sind für den Fall des Ausbleibens der geladenen Person entweder deren Vorführung oder Zwangsstrafen in ausreichend bestimmter Art und Höhe anzudrohen, widrigenfalls die Ladung ihren Charakter als Ladungsbescheid verliert (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0116; 05.07.2012, 2011/21/0196; 20.02.2014, 2013/21/0227).Soll eine Ladung in Bescheidform erfolgen, sind für den Fall des Ausbleibens der geladenen Person entweder deren Vorführung oder Zwangsstrafen in ausreichend bestimmter Art und Höhe anzudrohen, widrigenfalls die Ladung ihren Charakter als Ladungsbescheid verliert vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0116; 05.07.2012, 2011/21/0196; 20.02.2014, 2013/21/0227). Im gegenständlichen Fall wurde mit Mitwirkungsbescheid vom 21.02.2023 neben der Anordnung eines Interviewtermins am 03.03.2023, für den Fall einer Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 23.02.2023 zugestellt. Die Bestimmung des § 19 Abs. 3 AVG enthält die gesetzliche Anordnung, dass die geladene Person der Ladung grundsätzlich – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – Folge zu leisten hat, widrigenfalls sie dazu durch Zwangsstrafen oder Vorführung verhalten werden kann. Während die Androhung von Zwangsstrafen bzw. der Vorführung im Falle des Nichterscheinens ausschließlich bei Ausgestaltung der Ladung als Ladungsbescheid infrage kommen (vgl. VwGH 24.03.1988, 88/09/0036; 05.10.2007, 2007/20/1068), soll die grundsätzliche Pflicht, der Ladung Folge zu leisten, nach Teilen der Literatur sowohl für bescheidmäßige wie auch für einfache Ladungen gelten (vgl. Schulev-Steindl Rz 158; Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 187 f; Grabenwarter/Fister 62 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 18). Für diese Auslegung spricht jedenfalls, dass auch die Nichtbefolgung einer einfachen Ladung Rechtsfolgen, wie die Auferlegung der Pflicht zum Ersatz der durch das unentschuldigte Nichterscheinen der geladenen Beteiligten, Zeugen, nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer verursachten Kosten, nach sich ziehen kann (vgl. § 49 Abs 5, § 51 und § 52 Abs 2 AVG; s auch Mannlicher/Quell, AVG § 19 Anm 6). Vor diesem Hintergrund besteht die Hauptpflicht der geladenen Person darin, der Ladung Folge zu leisten und (sofern dies in der Ladung verfügt wurde) persönlich zur Amtshandlung zu erscheinen (vgl. VwGH 11.07.2013, 2012/21/0121) oder zumindest einen Vertreter zu entsenden, sofern keiner der Entschuldigungsgründe des § 19 Abs 3 AVG vorliegt. Von der Folgeleistungspflicht umfasst ist darüber hinaus auch die Mitnahme der seitens der ladenden Behörde

§ 19

Abs 2 AVG angeforderten Behelfe und Beweismittel zur Amtshandlung, die ebenfalls durch Zwangsstrafen durchgesetzt werden kann (vgl. VwGH 29.03.1977, 0714/75 [VwSlg 9285 A/1977]; Schulev-Steindl Rz 159; Hellbling 171; Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 187);Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, AVG enthält die gesetzliche Anordnung, dass die geladene Person der Ladung grundsätzlich – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – Folge zu leisten hat, widrigenfalls sie dazu durch Zwangsstrafen oder Vorführung verhalten werden kann. Während die Androhung von Zwangsstrafen bzw. der Vorführung im Falle des Nichterscheinens ausschließlich bei Ausgestaltung der Ladung als Ladungsbescheid infrage kommen vergleiche VwGH 24.03.1988, 88/09/0036; 05.10.2007, 2007/20/1068), soll die grundsätzliche Pflicht, der Ladung Folge zu leisten, nach Teilen der Literatur sowohl für bescheidmäßige wie auch für einfache Ladungen gelten vergleiche Schulev-Steindl Rz 158; Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 187 f; Grabenwarter/Fister 62 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 18). Für diese Auslegung spricht jedenfalls, dass auch die Nichtbefolgung einer einfachen Ladung Rechtsfolgen, wie die Auferlegung der Pflicht zum Ersatz der durch das unentschuldigte Nichterscheinen der geladenen Beteiligten, Zeugen, nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer verursachten Kosten, nach sich ziehen kann vergleiche Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 51 und Paragraph 52, Absatz 2, AVG; s auch Mannlicher/Quell, AVG Paragraph 19, Anmerkung 6). Vor diesem Hintergrund besteht die Hauptpflicht der geladenen Person darin, der Ladung Folge zu leisten und (sofern dies in der Ladung verfügt wurde) persönlich zur Amtshandlung zu erscheinen vergleiche VwGH 11.07.2013, 2012/21/0121) oder zumindest einen Vertreter zu entsenden, sofern keiner der Entschuldigungsgründe des Paragraph 19, Absatz 3, AVG vorliegt. Von der Folgeleistungspflicht umfasst ist darüber hinaus auch die Mitnahme der seitens der ladenden Behörde

Paragraph 19, Absatz 2, AVG angeforderten Behelfe und Beweismittel zur Amtshandlung, die ebenfalls durch Zwangsstrafen durchgesetzt werden kann vergleiche VwGH 29.03.1977, 0714/75 [VwSlg 9285 A/1977]; Schulev-Steindl Rz 159; Hellbling 171; Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 187); Ergeht die Ladung in Bescheidform, so hat ihre Missachtung zur Folge, dass die im Ladungsbescheid zwingend anzuführenden Zwangsmittel (Zwangsstrafen oder Vorführung) verhängt werden können. Dem VwGH folgend soll die Verhängung von Zwangsmitteln ausschließlich dann zulässig sein, wenn das persönliche Erscheinen der geladenen Person verfügt wurde; demnach scheidet diese Möglichkeit immer dann aus, wenn es der geladenen Person freigestellt wurde, einen Vertreter zu entsenden (vgl. VwGH 17.

  1. 1982, 82/04/0003; 29.11.1994, 94/05/0246; 27.11.2001, 2001/11/0307). Zwangsmittel iSd § 19 Abs 3 AVG dürfen ferner dann nicht (mehr) verhängt werden, wenn die Behörde die Verhinderung der geladenen Person an deren Erscheinen widerspruchslos (z.B. durch Unterlassen jeglicher Nachfrage oder der Aufforderung zur Bescheinigung des Hinderungsgrundes) zur Kenntnis nimmt, wodurch sie zum Ausdruck bringt, dass sie die Entschuldigung der geladenen Person akzeptiert und der Ladung keine weitere Bedeutung mehr beimisst. In den Augen des VwGH ist dies einem de facto Verzicht der Behörde auf die Ladung gleichzusetzen, wodurch der Ladungsbescheid gegenstandslos wird und daraus keine weiteren Folgen – wie z.B. die zwangsweise Vorführung – mehr ableitbar sind (vgl. VwGH 26.06.1992, 89/17/0010; 15.11.2005, 2005/18/0593). Von einem solchen impliziten Verzicht abgesehen, entspricht es der stRsp des VwGH, dass die ladende Behörde auch ausdrücklich auf das persönliche Erscheinen der geladenen Person (vgl. z.B. VwGH 26.06.1992, 89/17/0010; 20.03.2012, 2012/21/0016) bzw. auf den Vollzug der in der Ladung angedrohten Zwangsfolgen verzichten kann (vgl. z.B. VwGH 29.03.2011, 2009/11/0012; 28.04.2011, 2010/11/0007). Auch in diesen Fällen werden die in der Ladung angedrohten Zwangsfolgen gegenstandslos (vgl. VwGH 18.2.1998, 96/03/0070; 20.03.2012, 2012/21/0016). Darüber hinaus ersetzt im Falle der Erlassung mehrerer Ladungsbescheide der jeweils später erlassene Bescheid den früher ergangenen, wodurch Letzterer gegenstandslos wird und eine Vollstreckung der darin angedrohten Zwangsmittel nicht mehr zulässig ist (vgl. VwGH 18.02.1998, 96/03/0070; 20.03.2012, 2012/21/0016).Ergeht die Ladung in Bescheidform, so hat ihre Missachtung zur Folge, dass die im Ladungsbescheid zwingend anzuführenden Zwangsmittel (Zwangsstrafen oder Vorführung) verhängt werden können. Dem VwGH folgend soll die Verhängung von Zwangsmitteln ausschließlich dann zulässig sein, wenn das persönliche Erscheinen der geladenen Person verfügt wurde; demnach scheidet diese Möglichkeit immer dann aus, wenn es der geladenen Person freigestellt wurde, einen Vertreter zu entsenden vergleiche VwGH 17.
  2. 1982, 82/04/0003; 29.11.1994, 94/05/0246; 27.11.2001, 2001/11/0307). Zwangsmittel iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dürfen ferner dann nicht (mehr) verhängt werden, wenn die Behörde die Verhinderung der geladenen Person an deren Erscheinen widerspruchslos (z.B. durch Unterlassen jeglicher Nachfrage oder der Aufforderung zur Bescheinigung des Hinderungsgrundes) zur Kenntnis nimmt, wodurch sie zum Ausdruck bringt, dass sie die Entschuldigung der geladenen Person akzeptiert und der Ladung keine weitere Bedeutung mehr beimisst. In den Augen des VwGH ist dies einem de facto Verzicht der Behörde auf die Ladung gleichzusetzen, wodurch der Ladungsbescheid gegenstandslos wird und daraus keine weiteren Folgen – wie z.B. die zwangsweise Vorführung – mehr ableitbar sind vergleiche VwGH 26.06.1992, 89/17/0010; 15.11.2005, 2005/18/0593). Von einem solchen impliziten Verzicht abgesehen, entspricht es der stRsp des VwGH, dass die ladende Behörde auch ausdrücklich auf das persönliche Erscheinen der geladenen Person vergleiche z.B. VwGH 26.06.1992, 89/17/0010; 20.03.2012, 2012/21/0016) bzw. auf den Vollzug der in der Ladung angedrohten Zwangsfolgen verzichten kann vergleiche z.B. VwGH 29.03.2011, 2009/11/0012; 28.04.2011, 2010/11/0007). Auch in diesen Fällen werden die in der Ladung angedrohten Zwangsfolgen gegenstandslos vergleiche VwGH 18.2.1998, 96/03/0070; 20.03.2012, 2012/21/0016). Darüber hinaus ersetzt im Falle der Erlassung mehrerer Ladungsbescheide der jeweils später erlassene Bescheid den früher ergangenen, wodurch Letzterer gegenstandslos wird und eine Vollstreckung der darin angedrohten Zwangsmittel nicht mehr zulässig ist vergleiche VwGH 18.02.1998, 96/03/0070; 20.03.2012, 2012/21/0016). Wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, können Zwangsmittel jedoch ausschließlich dann verhängt werden, wenn der entsprechende Ladungsbescheid der geladenen Person zu eigenen Handen zugestellt wurde (§ 19 Abs 3 letzter Satz AVG; vgl. VwGH 05.04.01995, 93/18/0579; 21.01.2005, 2004/09/0106; 24.02.2011, 2010/21/0422). Erfolgt keine eigenhändige Zustellung, ist die Ladung ungeachtet der Bezeichnung als „Ladungsbescheid“ und der Androhung von Zwangsfolgen als einfache Ladung zu qualifizieren, der kein Bescheidcharakter zukommt und hinsichtlich derer eine Vollstreckung von Zwangsstrafen bzw. eine zwangsweise Vorführung jedenfalls ausscheiden (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0579; 22.01.1999, 98/19/0293; 21.01.2005, 2004/09/0106; 26.08.2010, 2010/21/0116). Ob eine Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustG möglich ist, ist nach wie vor fraglich (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 185; Schulev-Steindl Rz 156 [FN 384]), wird jedoch in der Literatur teilweise unter der Bedingung bejaht, dass die ladende Behörde zumindest die eigenhändige Zustellung des Bescheides verfügt hat; enthält der Ladungsbescheid eine solche Zustellverfügung, soll der Zustellmangel demnach in jenem Zeitpunkt heilen, in dem das Dokument der geladenen Person tatsächlich zukommt (vgl. § 7 ZustG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 9; s auch Hellbling 172).Wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, können Zwangsmittel jedoch ausschließlich dann verhängt werden, wenn der entsprechende Ladungsbescheid der geladenen Person zu eigenen Handen zugestellt wurde (Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz AVG; vergleiche VwGH 05.04.01995, 93/18/0579; 21.01.2005, 2004/09/0106; 24.02.2011, 2010/21/0422). Erfolgt keine eigenhändige Zustellung, ist die Ladung ungeachtet der Bezeichnung als „Ladungsbescheid“ und der Androhung von Zwangsfolgen als einfache Ladung zu qualifizieren, der kein Bescheidcharakter zukommt und hinsichtlich derer eine Vollstreckung von Zwangsstrafen bzw. eine zwangsweise Vorführung jedenfalls ausscheiden vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0579; 22.01.1999, 98/19/0293; 21.01.2005, 2004/09/0106; 26.08.2010, 2010/21/0116). Ob eine Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, ZustG möglich ist, ist nach wie vor fraglich vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 185; Schulev-Steindl Rz 156 [FN 384]), wird jedoch in der Literatur teilweise unter der Bedingung bejaht, dass die ladende Behörde zumindest die eigenhändige Zustellung des Bescheides verfügt hat; enthält der Ladungsbescheid eine solche Zustellverfügung, soll der Zustellmangel demnach in jenem Zeitpunkt heilen, in dem das Dokument der geladenen Person tatsächlich zukommt vergleiche Paragraph 7, ZustG; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 9; s auch Hellbling 172). Unter der Annahme, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Mitwirkungsbescheid vom 21.02.2023 um keinen Ladungsbescheid handelt, zumal dieser nicht zu eigenen Handen, sondern an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, wäre die von der Behörde im Falle der Nichtfolgeleistung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen nicht durchsetzbar gewesen. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Beschwerdeführer jedoch keine Beugehaft verhängt, sondern stützte sich die Festnahme des Beschwerdeführers am 27.03.2023 auf den Festnahmeauftrag vom 21.03.2023, welcher auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen) erging. Im Übrigen wurde auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2023 von der Verhängung einer Beugehaft abgesehen. Weitere Zwangsmittel wurden seitens der belangten Behörde nicht verhängt.Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Beschwerdeführer jedoch keine Beugehaft verhängt, sondern stützte sich die Festnahme des Beschwerdeführers am 27.03.2023 auf den Festnahmeauftrag vom 21.03.2023, welcher auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen) erging. Im Übrigen wurde auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2023 von der Verhängung einer Beugehaft abgesehen. Weitere Zwangsmittel wurden seitens der belangten Behörde nicht verhängt. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung dadurch nicht nachgekommen, dass er ohne Vorliegen ausreichender Entschuldigungsgründe dem Interviewtermin am 03.03.2023 ferngeblieben ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er unter Depressionen leide und aus diesem Grund den Interviewtermin am 03.03.2023 vor der nigerianischen Delegation nicht wahrnehmen habe können. Aus der vorgelegten Krankmeldung geht allerdings lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 27.02.2023 als arbeitsunfähig gemeldet worden sei. Auch die unbesuchten Interviewtermine vom 13.04.2018 und 04.05.2018 wurden lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Krankmeldung ab 12.04.2018 vorlegte, aus welcher ebenso keine weiteren Gründe hervorgingen. Aus einer derartigen Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist weder die Art der Verhinderung ersichtlich noch ist daraus die Triftigkeit, wieso der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnehmen konnte, ableitbar. Liegt einer der in der Gesetzesbestimmung genannten Entschuldigungsgründe vor, so entfällt die Pflicht der geladenen Person zum Erscheinen vor der Behörde bereits ex lege (vgl. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 19.03.2003, 2001/03/0025; 17.02.2016, Ra 2015/08/0006); einer gesonderten (schriftlichen) Entschuldigung bzw. einer Annahme derselben durch die ladende Behörde bedarf es dabei nicht (vgl. VwGH 06.04.1981, Seite 11 AVG: Kommentar, Altenburger/Wessely § 19 AVG (Graber) 0202/80; 24.03.1994, 94/19/0978). Es obliegt in diesem Fall der ladenden Behörde, von Amts wegen zu überprüfen, ob der seitens der geladenen Person behauptete Rechtfertigungsgrund tatsächlich erfüllt war (vgl. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 19.03.2003, 2001/03/0025; 30.01.2004, 2003/02/0223; 22.02.2012, 2011/08/0364). Die Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen führt jedoch nicht dazu, dass die geladene Person von jedweder Pflicht, an der Aufklärung mitzuwirken, befreit wäre. Vielmehr trifft die geladene Person die Verpflichtung, „zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten“ (vgl. VwGH 29.
  3. 2011, 2007/02/0334 mwN). Der Beitrag zur Sachverhaltsermittlung muss zumindest so umfassend sein, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, die Triftigkeit der geltend gemachten, zwingenden Gründe für das Ausbleiben von der Verhandlung zu überprüfen (vgl. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0158; 17.02.2016, Ra 2015/08/0006; 29.01.2020, Ra 2019/13/0122). Im Falle einer behaupteten Erkrankung muss nicht nur das Vorliegen derselben behauptet, sondern vielmehr auch dargetan werden, warum diese zu einer Hinderung am Erscheinen bei der Amtshandlung geführt hat (vgl. VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144 mwN). Lautet eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung lediglich auf den Betreff „Krankheit“, reicht dies nicht aus, um die „Triftigkeit der Abwesenheit“ der geladenen Person daraus abzuleiten (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242 mwN).Liegt einer der in der Gesetzesbestimmung genannten Entschuldigungsgründe vor, so entfällt die Pflicht der geladenen Person zum Erscheinen vor der Behörde bereits ex lege vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 19.03.2003, 2001/03/0025; 17.02.2016, Ra 2015/08/0006); einer gesonderten (schriftlichen) Entschuldigung bzw. einer Annahme derselben durch die ladende Behörde bedarf es dabei nicht vergleiche VwGH 06.04.1981, Seite 11 AVG: Kommentar, Altenburger/Wessely Paragraph 19, AVG (Graber) 0202/80; 24.03.1994, 94/19/0978). Es obliegt in diesem Fall der ladenden Behörde, von Amts wegen zu überprüfen, ob der seitens der geladenen Person behauptete Rechtfertigungsgrund tatsächlich erfüllt war vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 19.03.2003, 2001/03/0025; 30.01.2004, 2003/02/0223; 22.02.2012, 2011/08/0364). Die Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen führt jedoch nicht dazu, dass die geladene Person von jedweder Pflicht, an der Aufklärung mitzuwirken, befreit wäre. Vielmehr trifft die geladene Person die Verpflichtung, „zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten“ vergleiche VwGH 29.
  4. 2011, 2007/02/0334 mwN). Der Beitrag zur Sachverhaltsermittlung muss zumindest so umfassend sein, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, die Triftigkeit der geltend gemachten, zwingenden Gründe für das Ausbleiben von der Verhandlung zu überprüfen vergleiche VwGH 16.09.2010, 2010/09/0158; 17.02.2016, Ra 2015/08/0006; 29.01.2020, Ra 2019/13/0122). Im Falle einer behaupteten Erkrankung muss nicht nur das Vorliegen derselben behauptet, sondern vielmehr auch dargetan werden, warum diese zu einer Hinderung am Erscheinen bei der Amtshandlung geführt hat vergleiche VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144 mwN). Lautet eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung lediglich auf den Betreff „Krankheit“, reicht dies nicht aus, um die „Triftigkeit der Abwesenheit“ der geladenen Person daraus abzuleiten vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242 mwN). Die bloße Behauptung, dass die Amtshandlung mit einem Operationstermin kollidiere, kann daher nur dann als triftiger Entschuldigungsgrund gewertet werden, wenn die geladene Person auch die Unaufschiebbarkeit des OP-Termins darzutun vermag (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292). Gleichfalls als triftiger Grund und somit als begründete Entschuldigung

§ 19

Abs 3 AVG qualifiziert wurde durch das Höchstgericht, dass die geladene Person rund zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn aufgrund eines erlittenen Unfalles im Krankenhaus behandelt werden musste und die Behörde davon sogleich in Kenntnis gesetzt worden war (vgl. VwGH 29.04.2004, 2001/09/0068).Die bloße Behauptung, dass die Amtshandlung mit einem Operationstermin kollidiere, kann daher nur dann als triftiger Entschuldigungsgrund gewertet werden, wenn die geladene Person auch die Unaufschiebbarkeit des OP-Termins darzutun vermag vergleiche VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292). Gleichfalls als triftiger Grund und somit als begründete Entschuldigung

Paragraph 19, Absatz 3, AVG qualifiziert wurde durch das Höchstgericht, dass die geladene Person rund zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn aufgrund eines erlittenen Unfalles im Krankenhaus behandelt werden musste und die Behörde davon sogleich in Kenntnis gesetzt worden war vergleiche VwGH 29.04.2004, 2001/09/0068). Solange die geladene Person das Bestehen eines triftigen Hinderungsgrundes und die dadurch verursachte Unmöglichkeit ihres Erscheinens darzutun vermag, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. die zwangsweise Vorführung rechtswidrig (vgl. VwGH 06.04.1981, 0202/80). Die Rechtfertigungsgründe des § 19 Abs 3 AVG gelten nach der Judikatur des VwGH auch für einen allfällig geladenen Vertreter, was bedeutet, dass ein Ausbleiben von der Verhandlung auch durch die Verhinderung ausschließlich des Vertreters gerechtfertigt sein kann (vgl. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 24.10.2018, Ra 2016/04/0040; 26.05.2020, Ra 2020/21/0144). Diesbezüglich zu beachten ist jedoch, dass die Verhängung von Zwangsstrafen dem VwGH zufolge ohnedies immer dann unzulässig ist, wenn der geladenen Person die Entsendung eines Vertreters freigestellt wurde (vgl. VwGH 17.09.1982, 82/04/0003; 27.11.2001, 2001/11/0307).Solange die geladene Person das Bestehen eines triftigen Hinderungsgrundes und die dadurch verursachte Unmöglichkeit ihres Erscheinens darzutun vermag, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. die zwangsweise Vorführung rechtswidrig vergleiche VwGH 06.04.1981, 0202/80). Die Rechtfertigungsgründe des Paragraph 19, Absatz 3, AVG gelten nach der Judikatur des VwGH auch für einen allfällig geladenen Vertreter, was bedeutet, dass ein Ausbleiben von der Verhandlung auch durch die Verhinderung ausschließlich des Vertreters gerechtfertigt sein kann vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 24.10.2018, Ra 2016/04/0040; 26.05.2020, Ra 2020/21/0144). Diesbezüglich zu beachten ist jedoch, dass die Verhängung von Zwangsstrafen dem VwGH zufolge ohnedies immer dann unzulässig ist, wenn der geladenen Person die Entsendung eines Vertreters freigestellt wurde vergleiche VwGH 17.09.1982, 82/04/0003; 27.11.2001, 2001/11/0307). Der Beschwerdeführer wurde mit sämtlichen ergangenen Mitwirkungsbescheiden persönlich zu einem Interviewtermin vor der nigerianischen Delegation geladen. Im Hinblick auf den Interviewtermin vom 03.03.2023 legte der Beschwerdeführer lediglich eine Krankmeldung vor, ohne einen triftigen Grund darzulegen, warum er aufgrund einer vermeintlichen Krankheit an der Wahrnehmung des Interviewtermins gehindert war. Der Beschwerdeführer gab erst in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.03.2023 an, dass er aufgrund von Depressionen am Termin nicht teilnehmen habe können. Zudem gab er an, dass er sich auf den nächsten Termin psychisch vorbereiten und daran teilnehmen werde. Er habe seinem Anwalt eine Krankmeldung übermittelt und habe gedacht, dass er einen Folgetermin bekommen würde. Allerdings geht aus der Krankmeldung nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Bettruhe angeordnet oder Medikamente verschrieben wurden. Dies spricht ebenso dafür, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Weitere Entschuldigungsgründe wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet noch bewiesen. Es ist daher insgesamt kein substantiierter Grund hervorgekommen, der den Beschwerdeführer tatsächlich daran gehindert hätte, an den anberaumten Interviewterminen teilzunehmen. Den Termin am 03.03.2023 nahm der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nicht wahr und kam im Rahmen seiner Ausreiseverpflichtung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Die Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG lagen daher vor.Die Voraussetzungen für eine Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG lagen daher vor. Substantiierte Hinweise, dass die Festnahme oder die Anhaltung rechtswidrig sein hätten sollen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Festnahme und Anhaltung waren daher notwendig und auch verhältnismäßig.

§ 40Abs.

4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den Beschwerdeführer bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine Anhaltung (7,75 Stunden) lag innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist.

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den Beschwerdeführer bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine Anhaltung (7,75 Stunden) lag innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Insgesamt wurde die Anhaltung im Stande der Festnahme kurz gehalten, indem der Beschwerdeführer am Tag seiner Festnahme niederschriftlich einvernommen und anschließend mit Ladungsbescheid für einen weiteren Termin vor der nigerianischen Botschaft belehrt wurde. Zumal der Beschwerdeführer versicherte, am Interviewtermin am 14.04.2023 teilzunehmen, wurde er umgehend nach seiner Einvernahme am 27.03.2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Auch wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Festnahme ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgehändigt, dessen Erhalt der Beschwerdeführer jedoch verweigerte. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil II. (Ersatz der Aufwendungen):3.2. Zu Spruchteil römisch zwei. (Ersatz der Aufwendungen): Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Die Beschwerde war abzuweisen. Die belangte Behörde ist somit obsiegende Partei, der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die Beschwerde war abzuweisen. Die belangte Behörde ist somit obsiegende Partei, der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Dem Bundesamt als obsiegende Partei gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von € 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von € 57,40 und aus dem Schriftsatzaufwand von € 368,80 zusammensetzt. Dem Bundesamt als obsiegende Partei gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von € 57,40 und aus dem Schriftsatzaufwand von € 368,80 zusammensetzt. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W154.2239609.2.00

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