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{'item': 'W167 2286606-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW167 2286606-1 Spruch, W167 2286606-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Fachkraft in Mangelberufen).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht werde.
  3. In der Beschwerde führte der vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen mit näherer Begründung aus, dass die Mindestpunkteanzahl erreicht werde und legte weitere Unterlagen vor.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht werde.
  5. Der vertretene Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag und ergänzte, dass für die Sprachkenntnisse in Englisch und Bosnisch Punkte zu vergeben wären.
  6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
  7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
  8. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zum Antrag: Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in Mangelberufen (Schweißer).Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in Mangelberufen (Schweißer). 1.
  11. Zur Mitbeteiligten: Die Mitbeteiligte verfügt über folgende Berechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten im Hochbau sowie Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe (Berufszweig: Handel mit Baustoffen). , 1.
  12. Zum Beschwerdeführer: Im Antragszeitpunkt war der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt.Im Antragszeitpunkt war der Beschwerdeführer römisch 40 Jahre alt. Eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne der Anlage B als Schweißer, welche einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich entspricht liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat ausländische Versicherungszeiten für eine berufliche Tätigkeit von 3 Jahren, 6 Monaten und 21 Tagen erworben XXXX , es handelt sich dabei aber um keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Sinn der Anlage B.Der Beschwerdeführer hat ausländische Versicherungszeiten für eine berufliche Tätigkeit von 3 Jahren, 6 Monaten und 21 Tagen erworben römisch 40 , es handelt sich dabei aber um keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Sinn der Anlage B. Der Beschwerdeführer hat ein A2 Deutsch-Zertifikat des ÖSD (ausgestellt am XXXX ) und ein B1 Serbisch-Zertifikat (ausgestellt am XXXX ) vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat ein A2 Deutsch-Zertifikat des ÖSD (ausgestellt am römisch 40 ) und ein B1 Serbisch-Zertifikat (ausgestellt am römisch 40 ) vorgelegt. 1.
  13. Laut Arbeitgebererklärung soll der Beschwerdeführer Schweißer mit einer Entlohnung (ohne Zulage) von brutto 4.500 Euro bei 39 Wochenstunden unbefristet tätig werden. Die Tätigkeit wird wie folgt beschrieben: Schweißvorgänge planen, vornehmen u. überwachen; Werkstoffe auswählen, technische Pläne u. Zeichnungen lesen; Maschinen und Anlagen bedienen überwachen; Reparatur Schweißungen vornehmen.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung. Zur angegebenen Berufsausbildung als Schweißer: Mit dem beschwerdegegenständlichen Antrag legte Beschwerdeführer ein Zertifikat/ Zeugnis einer Volkshochschule/eines Zentrums für Berufsbildung vor, wonach er am XXXX eine „Prüfung für Schweißer“ abgelegt habe. Weitere Unterlagen zu den Bildungsinhalten einer allfällig vorangegangenen Ausbildung an der Volkshochschule wurden nicht vorgelegt. Mit dem beschwerdegegenständlichen Antrag legte Beschwerdeführer ein Zertifikat/ Zeugnis einer Volkshochschule/eines Zentrums für Berufsbildung vor, wonach er am römisch 40 eine „Prüfung für Schweißer“ abgelegt habe. Weitere Unterlagen zu den Bildungsinhalten einer allfällig vorangegangenen Ausbildung an der Volkshochschule wurden nicht vorgelegt. Zwei Tage vor dem beschwerdegegenständlichen Antrag am XXXX hat der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ein „Ansuchen um Bewertung einer Ausbildung (zur Feststellung der fachlichen Entsprechung mit der Ausbildung in einem österreichischen Lehrberuf oder einem Berufsbereich)“ gestellt. Im dortigen Verfahren gab der Beschwerdeführer den ausländischen Arbeitgeber in der Rubrik „Schule oder Bildungseinrichtung“, als Ausbildungsdauer zum Schweißer 3,5 Jahre und als Datum der Abschlussprüfung den letzten Arbeitstag an (siehe VwAkt, Schreiben der Rechtsvertretung vom XXXX ). Ein Hinweis auf das Zertifikat/Zeugnis der Volkshochschule oder gar auf eine dreijährige einschlägige Schulausbildung findet sich in diesem Antragsformular nicht, lediglich ein Hinweis auf eine einjährige berufliche Weiterbildung an einer Volkshochschule. Mit der im beschwerdegegenständlichen Verfahren vorgelegten, nicht nachvollziehbaren (siehe unten) Bestätigung des ausländischen Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum im Unternehmen als Schweißer beschäftigt war, wird keine Ausbildung des Beschwerdeführers bestätigt.Zwei Tage vor dem beschwerdegegenständlichen Antrag am römisch 40 hat der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ein „Ansuchen um Bewertung einer Ausbildung (zur Feststellung der fachlichen Entsprechung mit der Ausbildung in einem österreichischen Lehrberuf oder einem Berufsbereich)“ gestellt. Im dortigen Verfahren gab der Beschwerdeführer den ausländischen Arbeitgeber in der Rubrik „Schule oder Bildungseinrichtung“, als Ausbildungsdauer zum Schweißer 3,5 Jahre und als Datum der Abschlussprüfung den letzten Arbeitstag an (siehe VwAkt, Schreiben der Rechtsvertretung vom römisch 40 ). Ein Hinweis auf das Zertifikat/Zeugnis der Volkshochschule oder gar auf eine dreijährige einschlägige Schulausbildung findet sich in diesem Antragsformular nicht, lediglich ein Hinweis auf eine einjährige berufliche Weiterbildung an einer Volkshochschule. Mit der im beschwerdegegenständlichen Verfahren vorgelegten, nicht nachvollziehbaren (siehe unten) Bestätigung des ausländischen Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum im Unternehmen als Schweißer beschäftigt war, wird keine Ausbildung des Beschwerdeführers bestätigt. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals die Absolvierung einer dreijährigen Abendschule im Fach Maschinenbau für den Beruf Schweißer vorgebracht. Diese von ihm nach seinen Angaben berufsbegleitend besuchte Schule weist im zweiten und dritten Schuljahr in Summe 243 Unterrichtsstunden in fachspezifischen Fächern aus (der Lehrplan für das erste Schuljahr wurde nicht vorgelegt). Im österreichischen Lehrberuf Metalltechniker sind in fachspezifischen Fächern 860 Unterrichtsstunden (ohne Fachpraktikum) vorgeschrieben (vergleiche Lehrpläne für Berufsschulen [Lehrplan 2016], Anlage 96, Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Metalltechnik). Mit einer österreichischen Lehrausbildung wäre diese Schulbildung schon aufgrund der deutlich geringeren Stundenzahl nicht vergleichbar. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum diese angebliche einschlägige Ausbildung nicht auch im Verfahren vor dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zumindest ergänzend angeführt wurde. Daher erscheinen scheinen die nunmehr vorgelegten Jaheszeugnisse samt Schulbesuchsbestätigung für den Beschwerdeführer als außerordentlichen Schüler wenig glaubhaft. Weiters gab der Rechtsvertreter in der Verhandlung an, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 eine ausländische Handelsakademie abgeschlossen. Der Beschwerdeführer bestätigte dies. Auf die Frage, inwieweit die Handelsakademie von Relevanz für das gegenständliche Verfahren sei, verwies der Rechtsvertreter lediglich darauf, dass dies untermauere, dass der Beschwerdeführer auch über weitere Kompetenzen verfüge, welche ihm bei der Ausübung eines Berufs als Schweißer behilflich sein können, wie beispielsweise Mathematik, Physik, usw. Da die Relevanz für das Verfahren und insbesondere für eine Punktevergabe somit nicht dargelegt wurde, wurde auf eine Vorlage dieser Zeugnisse verzichtet. , Zur vorgebrachten Berufserfahrung: Der Beschwerdeführer hat ausländische Versicherungszeiten erworben, wie sich aus der Übersetzung der Bestätigung der Kasse für Renten- und Invaliditätsversicherung XXXX ergibt (siehe VwAkt, aber auch OZ 3). Der Beschwerdeführer hat ausländische Versicherungszeiten erworben, wie sich aus der Übersetzung der Bestätigung der Kasse für Renten- und Invaliditätsversicherung römisch 40 ergibt (siehe VwAkt, aber auch OZ 3). Bezüglich dieser Berufserfahrung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Bestätigung des ausländischen Arbeitgebers im gesamten Zeitraum als Schweißer beschäftigt war. Dies ist im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der Verhandlung, wonach er im Unternehmen angelernt worden sei, nicht glaubhaft. Zudem hat der Beschwerdeführer beim Bundesministerium Arbeit und Wirtschaft im Ansuchen um Bewertung einer Ausbildung am XXXX diese Arbeitszeit als Ausbildung angegeben mit einer Abschlussprüfung am letzten Arbeitstag. Er hat den Arbeitgeber unter der Rubrik „Schule oder Bildungseinrichtung“ eingetragen, eine dreieinhalbjährige Dauer der Ausbildung und als Tag der Abschlussprüfung der letzte Arbeitstag angegeben. Schon nach seinen eigenen Angaben im Verfahren vor dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft könnte daher keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung anerkannt werden. Bezüglich dieser Berufserfahrung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Bestätigung des ausländischen Arbeitgebers im gesamten Zeitraum als Schweißer beschäftigt war. Dies ist im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der Verhandlung, wonach er im Unternehmen angelernt worden sei, nicht glaubhaft. Zudem hat der Beschwerdeführer beim Bundesministerium Arbeit und Wirtschaft im Ansuchen um Bewertung einer Ausbildung am römisch 40 diese Arbeitszeit als Ausbildung angegeben mit einer Abschlussprüfung am letzten Arbeitstag. Er hat den Arbeitgeber unter der Rubrik „Schule oder Bildungseinrichtung“ eingetragen, eine dreieinhalbjährige Dauer der Ausbildung und als Tag der Abschlussprüfung der letzte Arbeitstag angegeben. Schon nach seinen eigenen Angaben im Verfahren vor dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft könnte daher keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung anerkannt werden. Zu den Sprachkenntnisse: Die Feststellungen zu den vorgelegten Sprachnachweisen beruhen auf dem Akteninhalt. Im Vorlageantrag wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Englischunterricht im Ausmaß von 8 Jahren in seiner Volksschule besucht hat. Soweit diesbezüglich auf Jahreszeugnisse verwiesen wird, wird festgehalten, dass die vorliegenden Jahreszeugnisse lediglich drei Jahre der Mittelschule betreffen, die oben ausgeführten Bedenken gegen diese Zeugnisse bestehen, diese älter als fünf Jahre sind und es sich dabei auch um keine zum Nachweis von Kenntnissen englischen Sprache international anerkanntes Sprachdiplom handelt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Strittig ist, ob BF über als gleichwertig anzuerkennende Ausbildung zum Schweißer verfügt und ob er die Mindestpunkteanzahl erreicht. , 3.
  16. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.

(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt. Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.Paragraph 20 d,
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. 3.
  1. Maßgebliche Vorschriften der Fachkräfteverordnung Sowohl im Jahr 2023, als auch im Jahr 2024 sieht die jeweilige Fachkräfteverordnung Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen als bundesweiten Mangelberuf vor (vergleiche § 1 Abs. 1 Z 19 Fachkräfteverordnung 2023 und § 1 Abs. 1 Z 20 Fachkräfteverordnung 2024).Sowohl im Jahr 2023, als auch im Jahr 2024 sieht die jeweilige Fachkräfteverordnung Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen als bundesweiten Mangelberuf vor (vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Fachkräfteverordnung 2023 und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, Fachkräfteverordnung 2024). 2.
  2. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) Gemäß § 12a Z 1 AuslBG setzt die Zulassung zur Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf das Vorliegen einer einschlägigen, abgeschlossenen Berufsausbildung voraus. Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046) oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich entspricht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068). Zweifellos kann auch ein im Hinblick auf einen Mangelberuf facheinschlägiges Hochschulstudium eine entsprechende Berufsausbildung darstellen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. (VwGH 22.03.2022, Ra 2020/09/0059)Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG setzt die Zulassung zur Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf das Vorliegen einer einschlägigen, abgeschlossenen Berufsausbildung voraus. Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist vergleiche VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046) oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich entspricht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068). Zweifellos kann auch ein im Hinblick auf einen Mangelberuf facheinschlägiges Hochschulstudium eine entsprechende Berufsausbildung darstellen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. (VwGH 22.03.2022, Ra 2020/09/0059) Eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung hernazuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016) 2.
  3. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Der Beschwerdeführer hat keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Schweißer gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG im Sinne der Judikatur nachgewiesen (siehe oben Beweiswürdigung), weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen war:Der Beschwerdeführer hat keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Schweißer gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Sinne der Judikatur nachgewiesen (siehe oben Beweiswürdigung), weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen war: Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreichen würde. Unstrittig können 15 Punkte für das Alter im Antragszeitpunkt sowie 10 Punkte für Deutschkenntnisse A2 vergeben werden. Diese 25 Punkte wurden bereits von der belangten Behörde zuerkannt. Die belangte Behörde hat zu Recht keine Punkte für die Qualifikation und ausbildungsadäquate Berufsausbildung vergeben, da diesbezüglich keine unbedenklichen Nachweise erbracht wurden (siehe oben Beweiswürdigung). Die erst mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung der Volkshochschule, an welcher nach den Unterlagen auch die Schweißerprüfung am selben Tag abgelegt wurde, über eine Sprachprüfung Englisch B1 stammt von keinem anerkannten Sprachinstitut und würde daher auch zu keiner Punktevergabe führen (vergleiche § 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung). Da somit die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkte selbst bei allfälliger Anrechnung der Serbisch Kenntnisse auf dem Niveau B1 nicht erreicht wird (5 Punkte), kann die Beurteilung des vorgelegten Zertifikats dahingestellt bleiben. Festgehalten wird auch, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Punkte lediglich für Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zuerkannt werden, eine Kumulierung daher nicht möglich ist. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreichen würde. Unstrittig können 15 Punkte für das Alter im Antragszeitpunkt sowie 10 Punkte für Deutschkenntnisse A2 vergeben werden. Diese 25 Punkte wurden bereits von der belangten Behörde zuerkannt. Die belangte Behörde hat zu Recht keine Punkte für die Qualifikation und ausbildungsadäquate Berufsausbildung vergeben, da diesbezüglich keine unbedenklichen Nachweise erbracht wurden (siehe oben Beweiswürdigung). Die erst mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung der Volkshochschule, an welcher nach den Unterlagen auch die Schweißerprüfung am selben Tag abgelegt wurde, über eine Sprachprüfung Englisch B1 stammt von keinem anerkannten Sprachinstitut und würde daher auch zu keiner Punktevergabe führen (vergleiche Paragraph 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung). Da somit die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkte selbst bei allfälliger Anrechnung der Serbisch Kenntnisse auf dem Niveau B1 nicht erreicht wird (5 Punkte), kann die Beurteilung des vorgelegten Zertifikats dahingestellt bleiben. Festgehalten wird auch, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Punkte lediglich für Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zuerkannt werden, eine Kumulierung daher nicht möglich ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag abgewiesen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W167.2286606.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.