RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW170 2276782-1 Spruch, W170 2276782-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Mediziner, er hat eine Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie und eine Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie abgeschlossen. Weiters hat der Beschwerdeführer eine akademische Ausbildung zum Osteopathen abgeschlossen. 1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Mediziner, er hat eine Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie und eine Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie abgeschlossen. Weiters hat der Beschwerdeführer eine akademische Ausbildung zum Osteopathen abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis zum 26.05.2021 in die Ärzteliste eingetragen. 1.
- Mit E-Mail vom 24.08.2021 meldete sich der Beschwerdeführer zur Wiedereintragung in die Ärzteliste an. Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 03.07.2023, Zl. BÄL 427/2017, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG 1998 nicht erfülle. Der Bescheid wurde der im Spruch bezeichneten Vertreterin des Beschwerdeführers am 05.07.2023 zugestellt.Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 03.07.2023, Zl. BÄL 427 aus 2017,, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 nicht erfülle. Der Bescheid wurde der im Spruch bezeichneten Vertreterin des Beschwerdeführers am 05.07.2023 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.07.2023, am 21.07.2023 zur Post gegeben, Beschwerde erhoben. 1.
- Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 05.04.2018, Dk 1/2018-W, wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 2.000,-- Euro verhängt, weil er am 29.09.2017 die Patientin XXXX unmittelbar vor Durchführung der von ihm vorgenommenen Manualtherapie nicht ausdrücklich darüber aufklärte bzw. die Zustimmung dazu einholt habe, dass er im Zuge der Behandlung auch in ihre Vagina digital eindringen werde, um dort bestimmte Druckpunkte zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe daher gegen seine Berufspflicht nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 verstoßen und damit das Disziplinarvergehen des § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 begangen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2018 zugestellt, ein Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben.1.
- Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 05.04.2018, Dk 1/2018-W, wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 2.000,-- Euro verhängt, weil er am 29.09.2017 die Patientin römisch 40 unmittelbar vor Durchführung der von ihm vorgenommenen Manualtherapie nicht ausdrücklich darüber aufklärte bzw. die Zustimmung dazu einholt habe, dass er im Zuge der Behandlung auch in ihre Vagina digital eindringen werde, um dort bestimmte Druckpunkte zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe daher gegen seine Berufspflicht nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verstoßen und damit das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 begangen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2018 zugestellt, ein Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben. 1.
- Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 20.01.2020, Dk 25/2019-W, Dk 31/2019-W, wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für drei Monate verhängt, weil dieser in Wien (1.) am 27.08.2019 die Patientin XXXX intravaginal manipuliert habe, ohne sie darüber vorher ausdrücklich aufgeklärt bzw. ihre Zustimmung dazu eingeholt zu haben, bei dieser Behandlung keine Handschuhe getragen bzw. seine Hände nicht desinfiziert zu haben und der Patientin auch nicht die Möglichkeit angeboten habe, eine unbeteiligte dritte Person mit Beobachterstatus heranzuziehen, wobei sie durch die Behandlung einen kleinen Riss am Introitus bei 5 Uhr sowie zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut und der Cervix erlitten habe sowie (2.) am 17.09.2019 die Patientin XXXX intravaginal manipuliert habe, ohne sie darüber ausdrücklich aufgeklärt bzw. ihre Zustimmung dazu eingeholt zu haben, und der Patientin auch nicht die Möglichkeit angeboten habe, eine unbeteiligte dritte Person mit Beobachterstatus heranzuziehen. Der Beschwerdeführer habe solcherart jeweils gegen seine Berufspflicht nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 verstoßen und damit das Disziplinarvergehen des § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 begangen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2020 zugestellt, ein Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben.1.
- Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 20.01.2020, Dk 25/2019-W, Dk 31/2019-W, wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für drei Monate verhängt, weil dieser in Wien (1.) am 27.08.2019 die Patientin römisch 40 intravaginal manipuliert habe, ohne sie darüber vorher ausdrücklich aufgeklärt bzw. ihre Zustimmung dazu eingeholt zu haben, bei dieser Behandlung keine Handschuhe getragen bzw. seine Hände nicht desinfiziert zu haben und der Patientin auch nicht die Möglichkeit angeboten habe, eine unbeteiligte dritte Person mit Beobachterstatus heranzuziehen, wobei sie durch die Behandlung einen kleinen Riss am Introitus bei 5 Uhr sowie zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut und der Cervix erlitten habe sowie (2.) am 17.09.2019 die Patientin römisch 40 intravaginal manipuliert habe, ohne sie darüber ausdrücklich aufgeklärt bzw. ihre Zustimmung dazu eingeholt zu haben, und der Patientin auch nicht die Möglichkeit angeboten habe, eine unbeteiligte dritte Person mit Beobachterstatus heranzuziehen. Der Beschwerdeführer habe solcherart jeweils gegen seine Berufspflicht nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verstoßen und damit das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 begangen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2020 zugestellt, ein Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben. 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, BH-OP/03/224000002748/22, wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 840, im Nichteinbringungsfall einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen und 5 Stunden belegt, weil er am 10.12.2021 durch eine orthopädische bzw. (craniosakral) osteopathische Behandlung des gesamten Körpers eine ärztliche Behandlung von XXXX und am 14.12.2021 und 03.01.2022 jeweils durch eine orthopädische bzw. (craniosakral) osteopathische Behandlung des gesamten Körpers eine ärztliche Behandlung von XXXX und somit den ärztlichen Beruf ausgeübt habe, ohne hiezu nach dem ÄrzteG oder anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt gewesen zu sein, da er am 26.05.2021 aus der Ärzteliste ausgeschieden sei. Er habe damit gegen § 199 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBI. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBI. I Nr. 20/2019 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998, BGBI. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBI. I Nr. 16/2020, verstoßen. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2022 zugestellt, ein Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben.1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, , BH-OP/03/224000002748/22, wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 840, im Nichteinbringungsfall einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen und 5 Stunden belegt, weil er am 10.12.2021 durch eine orthopädische bzw. (craniosakral) osteopathische Behandlung des gesamten Körpers eine ärztliche Behandlung von römisch 40 und am 14.12.2021 und 03.01.2022 jeweils durch eine orthopädische bzw. (craniosakral) osteopathische Behandlung des gesamten Körpers eine ärztliche Behandlung von römisch 40 und somit den ärztlichen Beruf ausgeübt habe, ohne hiezu nach dem ÄrzteG oder anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt gewesen zu sein, da er am 26.05.2021 aus der Ärzteliste ausgeschieden sei. Er habe damit gegen Paragraph 199, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, BGBI. römisch eins Nr. 169 aus 1998, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 20 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Ärztegesetz 1998, BGBI. römisch eins Nr. 169 aus 1998, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 16 aus 2020,, verstoßen. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2022 zugestellt, ein Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben. XXXX und XXXX haben den Beschwerdeführer als Orthopäden aufgesucht, sie haben ihn für einen (zur Berufsausübung berechtigten) Arzt gehalten; der Beschwerdeführer hat vor Behandlungsbeginn nicht klargestellt, dass er als nicht zur Berufsausübung als Arzt berechtigt ist. römisch 40 und römisch 40 haben den Beschwerdeführer als Orthopäden aufgesucht, sie haben ihn für einen (zur Berufsausübung berechtigten) Arzt gehalten; der Beschwerdeführer hat vor Behandlungsbeginn nicht klargestellt, dass er als nicht zur Berufsausübung als Arzt berechtigt ist. Hinsichtlich der Behandlung der XXXX am 10.12.2021 wird festgestellt, dass dieser vor der Behandlung im Rahmen der Anamnese darauf hingewiesen hat, dass es „auch intim“ werden könne, eine darüberhinausgehende Aufklärung hat es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat sich die Hände vor Behandlungsbeginn gewaschen und/oder desinfiziert. Im Rahmen der Behandlung hat der Beschwerdeführer XXXX gefragt, ob er dieser in den Schritt greifen dürfe, was diese erlaubt habe; allerdings ist diese nicht von der unmittelbar folgenden Penetration ihrer Scheide durch die Finger des Beschwerdeführers im Rahmen eines Vaginal-Touché ausgegangen. Während dieser Penetration habe der Beschwerdeführer das rechte Bein der XXXX mehrmals hin und her bewegt. Der Beschwerdeführer hat sich nach dieser Behandlung die Hände desinfiziert und die Behandlung dann abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe € 130,- kassiert, ohne XXXX dafür eine Rechnung zu schreiben.Hinsichtlich der Behandlung der römisch 40 am 10.12.2021 wird festgestellt, dass dieser vor der Behandlung im Rahmen der Anamnese darauf hingewiesen hat, dass es „auch intim“ werden könne, eine darüberhinausgehende Aufklärung hat es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat sich die Hände vor Behandlungsbeginn gewaschen und/oder desinfiziert. Im Rahmen der Behandlung hat der Beschwerdeführer römisch 40 gefragt, ob er dieser in den Schritt greifen dürfe, was diese erlaubt habe; allerdings ist diese nicht von der unmittelbar folgenden Penetration ihrer Scheide durch die Finger des Beschwerdeführers im Rahmen eines Vaginal-Touché ausgegangen. Während dieser Penetration habe der Beschwerdeführer das rechte Bein der römisch 40 mehrmals hin und her bewegt. Der Beschwerdeführer hat sich nach dieser Behandlung die Hände desinfiziert und die Behandlung dann abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe € 130,- kassiert, ohne römisch 40 dafür eine Rechnung zu schreiben. Bei der Behandlung der XXXX am 14.12.2021 ist es zu keiner vaginalen oder analen Penetration durch die Finger des Beschwerdeführers gekommen. XXXX hat für die Behandlung € 130,- bezahlt und dafür keine Rechnung bekommen.Bei der Behandlung der römisch 40 am 14.12.2021 ist es zu keiner vaginalen oder analen Penetration durch die Finger des Beschwerdeführers gekommen. römisch 40 hat für die Behandlung € 130,- bezahlt und dafür keine Rechnung bekommen. Es ist nicht feststellbar, ob es bei der Behandlung der XXXX am 03.01.2022 zu einer vaginalen oder analen Penetration durch die Finger des Beschwerdeführers und ob es diesfalls zu einer entsprechenden Aufklärung gekommen ist. Es ist nicht feststellbar, ob es bei der Behandlung der römisch 40 am 03.01.2022 zu einer vaginalen oder analen Penetration durch die Finger des Beschwerdeführers und ob es diesfalls zu einer entsprechenden Aufklärung gekommen ist. 1.
- Am 27.08.2019 suchte XXXX nach telefonischer Terminvereinbarung die Praxis des Beschwerdeführers wegen chronischen Schmerzen im Bereich des linken Schultergürtels und im Bereich des Kreuzbein-Dammbein Gelenkes auf. Dieser war ihr von einem Bekannten als Osteopath beschrieben und empfohlen worden, der schon selbst lange bei ihm in Behandlung war, und dessen Empfehlung sie vertraut hatte. Die Tätigkeit des Angeklagten war ihr grundsätzlich gleichgültig. Nach Erhebung der Anamnese und Schilderung der Beschwerden durch XXXX , und bevor der Beschwerdeführer mit der Behandlung begann, wies er sie daraufhin, dass er auch osteopathische Behandlungen durchführen würde. Der Beschwerdeführer begann, XXXX zu untersuchen, wobei er diese bat, sich bis zur Unterwäsche auszuziehen. Danach begutachtete der Beschwerdeführer XXXX im Stehen von vorne und hinten, dann bat er sie, sich auf die Untersuchungsliege zu legen. Zuerst versuchte der Beschwerdeführer, tastbare Verspannungen zu lösen. Nachdem ihm dies nicht gelang, stellte er ihr Fragen zu ihrer Kindheit, worauf XXXX zu weinen begann, zumal dies für sie eine emotional aufwühlende Situation war. Nachdem ihr der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass er sie auch im Bauchbereich und der inneren Organe behandeln würde und ebenso mitgeteilt hatte, dass die Kaiserschnittnarbe auch einen extremen Störbereich zwischen dem oberen und unteren Becken darstellte, fragte er, ob sie die Behandlung verschieben oder er gleich weiter machen sollten. Daraufhin gab XXXX an, dass er weitermachen könne. Er teilte ihr mit, dass sie sich sofort melden solle, wenn er sie an für sie zu intimen oder unangenehmen Stellen berühren sollte. Er teilte ihr jedoch nicht mit, dass er sie auch intravaginal behandeln würde. Während der Behandlung nahm er Manipulationen am gesamten Körper vor, indem er beim Kopf begann und sich dann am Körper der Patientin hinunterarbeitete. Zuerst begann der Beschwerdeführer am Nacken, dann im Schulterbereich, dann im oberen Brustkorbbereich, dann im Leber- und Milzbereich und unterhalb der Rippenbögen. Er drückte auch im Bauchraum unter den Rippenbögen schwer hinein. Schließlich bearbeitete er auch ihre Kaiserschnittnarbe mit den Handballen und arbeitete er an den Füßen weiter. Die ganze Behandlung ging so schnell vor sich, dass XXXX nicht dazu kam, ihm zu sagen, er solle aufhören, weil sie Schmerzen habe. Es kann nicht festgestellt werden, ob die XXXX Schmerzlaute von sich gegeben hat. Während der Behandlung stellte er Fragen nach ihrem Privatleben, ihren Eltern und der Beziehung zu ihnen. Er stellte auch persönliche Hypothesen auf und gab ihr Tipps, was sie zu ihren Eltern im Kopf zu sagen hätte. Aufgrund der schnellen und auch von XXXX als sehr schmerzhaft empfundenen Behandlung, während derer der Angeklagte die ganze Zeit auf sie einredete und auch private Sachen über ihren Partner und ihre Eltern erörterte und diese darauf hinwies, wie sie mit jenen umzugehen habe, sowie darauf hinwies, dass sie ihr Kind häufig genug zu ihrem Vater lassen solle, stand er, nachdem XXXX in Seitenlage war, hinter ihr und begann im oberen Kreuzbein herum zu drücken und sagte zu ihr, wenn etwas unangenehm sei, solle sie es sagen. Unmittelbar danach schob er ihren Slip zur Seite und führte eine osteopathische Behandlung, nämlich eine transvaginale Behandlung, einen vaginalen Touché, durch, in dem er begann, sie mit zwei bis drei Fingern vaginal zu penetrieren. Nach der vom Beschwerdeführer erhobenen Anamnese war die osteopathische Behandlung aufgrund des diagnostizierten Beschwerdebildes fallbezogen und aus osteopathischer Sicht indiziert. Ob der Beschwerdeführer zuvor seine Hände oder Finger desinfiziert hatte, kann nicht mehr festgestellt werden. XXXX war komplett perplex und sagte nicht, dass der Angeklagte aufhören solle, obwohl ihr dies weh tat. Dabei drang der Angeklagte mit zwei bis drei Fingern ohne Handschuhe in ihren Vaginalbereich ein, um im Bereich der Steißbein-/Kreuzbeinregion und im Bereich der Beckenbodenbänder eine Mobilisierung durchzuführen. Dieser Vaginal-Touché dauerte maximal drei Minuten. XXXX erlitt dadurch einen kleinen Riss am Introitus sowie, zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut und der Cervix. Der Beschwerdeführer ließ bei der Durchführung des Vaginal-Touché bei XXXX die Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen, nämlich als ausgebildeter Osteopath, während der Behandlung verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihm zuzumuten war und erkannte deshalb nicht, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, vorsichtiger zu sein. Hätte der Beschwerdeführer seine Behandlung sorgfältiger durchgeführt, wäre bei XXXX keine Verletzung eingetreten. Der Beschwerdeführer handelte dabei aber nicht so ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, dass der Eintritt eines dem strafgesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Danach arbeitete er weiter am Körper auch im Kopfbereich und teilte ihr auch mit, dass sie seiner Meinung nach einen Steißbeinbruch gehabt habe, wovon XXXX jedoch nichts wusste. Während der Behandlung sprach der Beschwerdeführer weiter und sagte ihr auch immer wieder, dass sie zwischen den Druckpunkten eine Verbindung herstellen solle. XXXX sagte zu keinem Zeitpunkt während der Behandlung, dass er diese abbrechen solle oder dass sie zu große Schmerzen habe. Nach der Behandlung, die ungefähr eine halbe Stunde dauerte, führte er mit XXXX ein Abschlussgespräch, indem er ihr einige Übungen nannte und mitteilte, dass sie beim nächsten Termin ihr Kind mitbringen solle, legte Rechnung über 150 €, überreichte ihr seine Visitenkarte und teilte ihr mit, sie solle sich bei Problemen bei ihm melden. Nachdem XXXX die Rechnung bezahlt hatte, verließ sie die Praxis und schrieb einem bekannten Kollegen über WhatsApp: „jedenfalls fängt er an, mich so pseudotherapeutisch auseinander zu nehmen, sehr autoritär, war nicht gefasst, parallel tut er ziemlich zackig an mir herum, unter anderem das übliche manualtherapeutische, sagt dann kurz, ich soll sagen, wenn was unangenehm ist, um dann unmittelbar und ohne Vorankündigung transvaginal am Os coccycis herumzumanipulieren, ich war zu baff um darauf zu reagieren, jetzt leichte Blutung, jedenfalls kann ich das nicht einordnen: ich weiß, dass man transvaginal manipulieren kann, aber bitte nicht ohne Aufklärung im Vorfeld und ohne Handschuhe, war das jetzt einfach ein selbst überschätzender Trampel oder ein glatter sexueller Übergriff, ich bin grad ziemlich überfordert, das einzuordnen“, worauf der Kollege antwortete: „ich würde ihn anzeigen“, XXXX schrieb „du wertest das als Übergriff“, woraufhin der Kollege zurück schrieb „wie sonst ein Zugriff ohne es vorher zu besprechen" und XXXX dann meinte, „dann werde ich jetzt auf die Gyn wegen der Dokumentation“. Der Kollege, dem sie dies unmittelbar nach der Behandlung mitteilte, arbeitet als Kinder- und Jugendpsychiater, und befragte sie diesen deshalb, weil der mit sexuellen Übergriffen zu tun hat. Am 27.08.2019 um 16:16 Uhr ließ sich XXXX in der Gynäkologischen Ambulanz untersuchen, weil ihr beim Toilettengang eine Blutung auffiel. Festgestellt wurde ein kleiner Riss am Introitus bei 05:00 Uhr, zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut und der Cervix. XXXX verfasste nach dem Vorfall am 27.08.2019 ein Gedächtnisprotokoll. Am 28.08.2019 erstattete XXXX Anzeige und wurde einvernommen, ebenso am 30.08.2019, und wurde an diesem Tag auch ihre Unterhose der Polizei zur Untersuchung übergeben. Aufgrund des eingeholten DNA Gutachtens von XXXX konnten an den Abstrichen von Vagina und Äußerem Genitale keine Y-chromosonalen, d.h. keine männlichen DNA Spuren nachgewiesen werden. Aufgrund des DNA Profils vom Bundbereich des Slips wurde das Y-chromosonale DNA Profil ihres Ex-Lebensgefährten und Kindesvater festgestellt, jedoch keine biologischen Spuren des Beschwerdeführers nachgewiesen. Als der Beschwerdeführer die intravaginale osteopathische Behandlung, den sogenannten Vaginal-Touché, durchführte, hielt er es weder ernstlich für möglich noch fand sich damit ab, an der Patientin eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen. Er wollte eine für ihn medizinisch indizierte Heilbehandlung, nämlich einen osteopathischen Griff, den Vaginal-Touché, der so gelehrt wird und den er auch gelernt hatte, durchführen. Er hielt es weder ernstlich für möglich noch fand er sich damit ab, als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, nämlich in seiner Eigenschaft als Orthopäde oder Osteopath seiner Patientin gegenüber unter Ausnützung seiner Stellung eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Angeklagten und der Patientin ein Autoritätsverhältnis bestand. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gezielt in irgendeiner Form seine Autorität als Arzt gegenüber der Patientin XXXX einsetzte, damit die Patientin den Vaginal-Touché geschehen ließ. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer eine osteopathische Heilbehandlung zur Linderung der Schmerzen der Patientin durchführen, sowie er zuvor und danach den ganzen Körper mit seinen Händen behandelte. Er wollte durch osteopathische Methoden inklusive Vaginal-Touché versuchen, im Bereich der Steißbein Kreuzbeinregion und im Bereich der Beckenbodenbänder eine Mobilisierung durchzuführen.1.
- Am 27.08.2019 suchte römisch 40 nach telefonischer Terminvereinbarung die Praxis des Beschwerdeführers wegen chronischen Schmerzen im Bereich des linken Schultergürtels und im Bereich des Kreuzbein-Dammbein Gelenkes auf. Dieser war ihr von einem Bekannten als Osteopath beschrieben und empfohlen worden, der schon selbst lange bei ihm in Behandlung war, und dessen Empfehlung sie vertraut hatte. Die Tätigkeit des Angeklagten war ihr grundsätzlich gleichgültig. Nach Erhebung der Anamnese und Schilderung der Beschwerden durch römisch 40 , und bevor der Beschwerdeführer mit der Behandlung begann, wies er sie daraufhin, dass er auch osteopathische Behandlungen durchführen würde. Der Beschwerdeführer begann, römisch 40 zu untersuchen, wobei er diese bat, sich bis zur Unterwäsche auszuziehen. Danach begutachtete der Beschwerdeführer römisch 40 im Stehen von vorne und hinten, dann bat er sie, sich auf die Untersuchungsliege zu legen. Zuerst versuchte der Beschwerdeführer, tastbare Verspannungen zu lösen. Nachdem ihm dies nicht gelang, stellte er ihr Fragen zu ihrer Kindheit, worauf römisch 40 zu weinen begann, zumal dies für sie eine emotional aufwühlende Situation war. Nachdem ihr der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass er sie auch im Bauchbereich und der inneren Organe behandeln würde und ebenso mitgeteilt hatte, dass die Kaiserschnittnarbe auch einen extremen Störbereich zwischen dem oberen und unteren Becken darstellte, fragte er, ob sie die Behandlung verschieben oder er gleich weiter machen sollten. Daraufhin gab römisch 40 an, dass er weitermachen könne. Er teilte ihr mit, dass sie sich sofort melden solle, wenn er sie an für sie zu intimen oder unangenehmen Stellen berühren sollte. Er teilte ihr jedoch nicht mit, dass er sie auch intravaginal behandeln würde. Während der Behandlung nahm er Manipulationen am gesamten Körper vor, indem er beim Kopf begann und sich dann am Körper der Patientin hinunterarbeitete. Zuerst begann der Beschwerdeführer am Nacken, dann im Schulterbereich, dann im oberen Brustkorbbereich, dann im Leber- und Milzbereich und unterhalb der Rippenbögen. Er drückte auch im Bauchraum unter den Rippenbögen schwer hinein. Schließlich bearbeitete er auch ihre Kaiserschnittnarbe mit den Handballen und arbeitete er an den Füßen weiter. Die ganze Behandlung ging so schnell vor sich, dass römisch 40 nicht dazu kam, ihm zu sagen, er solle aufhören, weil sie Schmerzen habe. Es kann nicht festgestellt werden, ob die römisch 40 Schmerzlaute von sich gegeben hat. Während der Behandlung stellte er Fragen nach ihrem Privatleben, ihren Eltern und der Beziehung zu ihnen. Er stellte auch persönliche Hypothesen auf und gab ihr Tipps, was sie zu ihren Eltern im Kopf zu sagen hätte. Aufgrund der schnellen und auch von römisch 40 als sehr schmerzhaft empfundenen Behandlung, während derer der Angeklagte die ganze Zeit auf sie einredete und auch private Sachen über ihren Partner und ihre Eltern erörterte und diese darauf hinwies, wie sie mit jenen umzugehen habe, sowie darauf hinwies, dass sie ihr Kind häufig genug zu ihrem Vater lassen solle, stand er, nachdem römisch 40 in Seitenlage war, hinter ihr und begann im oberen Kreuzbein herum zu drücken und sagte zu ihr, wenn etwas unangenehm sei, solle sie es sagen. Unmittelbar danach schob er ihren Slip zur Seite und führte eine osteopathische Behandlung, nämlich eine transvaginale Behandlung, einen vaginalen Touché, durch, in dem er begann, sie mit zwei bis drei Fingern vaginal zu penetrieren. Nach der vom Beschwerdeführer erhobenen Anamnese war die osteopathische Behandlung aufgrund des diagnostizierten Beschwerdebildes fallbezogen und aus osteopathischer Sicht indiziert. Ob der Beschwerdeführer zuvor seine Hände oder Finger desinfiziert hatte, kann nicht mehr festgestellt werden. römisch 40 war komplett perplex und sagte nicht, dass der Angeklagte aufhören solle, obwohl ihr dies weh tat. Dabei drang der Angeklagte mit zwei bis drei Fingern ohne Handschuhe in ihren Vaginalbereich ein, um im Bereich der Steißbein-/Kreuzbeinregion und im Bereich der Beckenbodenbänder eine Mobilisierung durchzuführen. Dieser Vaginal-Touché dauerte maximal drei Minuten. römisch 40 erlitt dadurch einen kleinen Riss am Introitus sowie, zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut und der Cervix. Der Beschwerdeführer ließ bei der Durchführung des Vaginal-Touché bei römisch 40 die Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen, nämlich als ausgebildeter Osteopath, während der Behandlung verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihm zuzumuten war und erkannte deshalb nicht, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, vorsichtiger zu sein. Hätte der Beschwerdeführer seine Behandlung sorgfältiger durchgeführt, wäre bei römisch 40 keine Verletzung eingetreten. Der Beschwerdeführer handelte dabei aber nicht so ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, dass der Eintritt eines dem strafgesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Danach arbeitete er weiter am Körper auch im Kopfbereich und teilte ihr auch mit, dass sie seiner Meinung nach einen Steißbeinbruch gehabt habe, wovon römisch 40 jedoch nichts wusste. Während der Behandlung sprach der Beschwerdeführer weiter und sagte ihr auch immer wieder, dass sie zwischen den Druckpunkten eine Verbindung herstellen solle. römisch 40 sagte zu keinem Zeitpunkt während der Behandlung, dass er diese abbrechen solle oder dass sie zu große Schmerzen habe. Nach der Behandlung, die ungefähr eine halbe Stunde dauerte, führte er mit römisch 40 ein Abschlussgespräch, indem er ihr einige Übungen nannte und mitteilte, dass sie beim nächsten Termin ihr Kind mitbringen solle, legte Rechnung über 150 €, überreichte ihr seine Visitenkarte und teilte ihr mit, sie solle sich bei Problemen bei ihm melden. Nachdem römisch 40 die Rechnung bezahlt hatte, verließ sie die Praxis und schrieb einem bekannten Kollegen über WhatsApp: „jedenfalls fängt er an, mich so pseudotherapeutisch auseinander zu nehmen, sehr autoritär, war nicht gefasst, parallel tut er ziemlich zackig an mir herum, unter anderem das übliche manualtherapeutische, sagt dann kurz, ich soll sagen, wenn was unangenehm ist, um dann unmittelbar und ohne Vorankündigung transvaginal am Os coccycis herumzumanipulieren, ich war zu baff um darauf zu reagieren, jetzt leichte Blutung, jedenfalls kann ich das nicht einordnen: ich weiß, dass man transvaginal manipulieren kann, aber bitte nicht ohne Aufklärung im Vorfeld und ohne Handschuhe, war das jetzt einfach ein selbst überschätzender Trampel oder ein glatter sexueller Übergriff, ich bin grad ziemlich überfordert, das einzuordnen“, worauf der Kollege antwortete: „ich würde ihn anzeigen“, römisch 40 schrieb „du wertest das als Übergriff“, woraufhin der Kollege zurück schrieb „wie sonst ein Zugriff ohne es vorher zu besprechen" und römisch 40 dann meinte, „dann werde ich jetzt auf die Gyn wegen der Dokumentation“. Der Kollege, dem sie dies unmittelbar nach der Behandlung mitteilte, arbeitet als Kinder- und Jugendpsychiater, und befragte sie diesen deshalb, weil der mit sexuellen Übergriffen zu tun hat. Am 27.08.2019 um 16:16 Uhr ließ sich römisch 40 in der Gynäkologischen Ambulanz untersuchen, weil ihr beim Toilettengang eine Blutung auffiel. Festgestellt wurde ein kleiner Riss am Introitus bei 05:00 Uhr, zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut und der Cervix. römisch 40 verfasste nach dem Vorfall am 27.08.2019 ein Gedächtnisprotokoll. Am 28.08.2019 erstattete römisch 40 Anzeige und wurde einvernommen, ebenso am 30.08.2019, und wurde an diesem Tag auch ihre Unterhose der Polizei zur Untersuchung übergeben. Aufgrund des eingeholten DNA Gutachtens von römisch 40 konnten an den Abstrichen von Vagina und Äußerem Genitale keine Y-chromosonalen, d.h. keine männlichen DNA Spuren nachgewiesen werden. Aufgrund des DNA Profils vom Bundbereich des Slips wurde das Y-chromosonale DNA Profil ihres Ex-Lebensgefährten und Kindesvater festgestellt, jedoch keine biologischen Spuren des Beschwerdeführers nachgewiesen. Als der Beschwerdeführer die intravaginale osteopathische Behandlung, den sogenannten Vaginal-Touché, durchführte, hielt er es weder ernstlich für möglich noch fand sich damit ab, an der Patientin eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen. Er wollte eine für ihn medizinisch indizierte Heilbehandlung, nämlich einen osteopathischen Griff, den Vaginal-Touché, der so gelehrt wird und den er auch gelernt hatte, durchführen. Er hielt es weder ernstlich für möglich noch fand er sich damit ab, als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, nämlich in seiner Eigenschaft als Orthopäde oder Osteopath seiner Patientin gegenüber unter Ausnützung seiner Stellung eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Angeklagten und der Patientin ein Autoritätsverhältnis bestand. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gezielt in irgendeiner Form seine Autorität als Arzt gegenüber der Patientin römisch 40 einsetzte, damit die Patientin den Vaginal-Touché geschehen ließ. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer eine osteopathische Heilbehandlung zur Linderung der Schmerzen der Patientin durchführen, sowie er zuvor und danach den ganzen Körper mit seinen Händen behandelte. Er wollte durch osteopathische Methoden inklusive Vaginal-Touché versuchen, im Bereich der Steißbein Kreuzbeinregion und im Bereich der Beckenbodenbänder eine Mobilisierung durchzuführen. Am 03.09.2019 suchte XXXX die Ordination des Beschwerdeführers auf Empfehlung ihres Vaters auf. Als sie diesen aufsuchte, hatte sie keine Vorstellung über eine osteopathische Behandlung. Sie gab an, Schmerzen im Bereich der linken Hüfte mit Ausstrahlung in die Leiste links sowie Verspannungen in der Halswirbelsäule und im Schultergürtel mit Ausstrahlung in den linken Finger, hauptsächlich im Bereich der linken Seite zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer die Anamnese erhoben hatte, bat er sie, sich bis auf die Unterhose auszuziehen und sich auf die Behandlungsliege zu legen und er begann ohne vorherige schriftliche oder genaue mündliche Aufklärung seine Behandlung durchzuführen. Zuerst begann er die Patientin am Rücken einzurenken, vorerst im Oberkörperbereich und an den Schultern. Die ganze Behandlung ging sehr rasch vor sich, auch führte er eine Behandlung mit einer Faszienrolle, die für die Patientin schmerzhaft war, durch. Während der Behandlung musste die Patientin auch mitarbeiten durch Atemtechniken und Pressübungen sowie Anspannungs -und Loslassübungen. Er arbeitete in einem fließenden Wechsel von der Schulter und dem Nackenbereich zur Hüfte und wieder retour. Während dieser wechselnden Behandlung im Bereich der Schulter und der Hüfte, drückte er dann mit seinen Fingern im Bereich der Scheide und von da aus auf die Hüfte und teilte der Patientin mit, wenn ihr etwas unangenehm sei, müsse sie das sagen. Sie müsse sich nichts gefallen lassen, man könne die Behandlung jederzeit abbrechen, wozu die Patientin ihre Zustimmung gab, indem sie O.K. sagte. Vielleicht 20 Sekunden kam es dazu, dass er mit den Fingern ohne Verwendung von Handschuhen in ihre Scheide eindrang und innerhalb der Scheide, von innen auf den Hüftknochen drückte, was für die Patientin schmerzhaft war, was sie jedoch nicht äußerte. Nach diesem Griff arbeitete er weiter an der Schulter und wieder im Bereich der Hüfte. Im Zuge dieser Behandlung drang der Beschwerdeführer neuerlich kurz vaginal ein. Die ganze Behandlung ging sehr schnell, unsanft und mit wenigen Erklärungen vor sich. Die vom Beschwerdeführer bei XXXX durchgeführte Behandlung war aus osteopathischer Sicht aufgrund der Schmerzen im Bereich der linken Hüfte ausstrahlend in die linke Leiste osteopathisch inkl. Vaginal-Touché fallbezogen vertretbar. Nachdem die Behandlung abgeschlossen war, die ungefähr eine halbe Stunde gedauert hatte, legte der Beschwerdeführer eine Rechnung von €
- Am 20.08.2020 fertigte XXXX ein Gedächtnisprotokoll an. Dieses Protokoll legte XXXX am 28.08.2020 bei ihrer Zeugen-vernehmung vor. In diesem führte sie aus, dass die ganze Behandlung schnell und mit wenigen Erklärungen vor sich ging und sie geschockt war und sich nicht traute, etwas zu sagen. Außerdem wollte sie seine Kompetenz nicht in Frage stellen, weil das Eindringen in ihre Scheide ein Teil der Behandlung zu sein schien. Aus dem vorgelegten WhatsApp Verkehr geht hervor, dass die Zeugin angab, dass sie nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Situation auszunutzen, nur habe er sie nicht informiert, wie die Behandlung genau ablaufen würde. Insgesamt war XXXX sehr verunsichert und wusste nicht, ob sie den Vorfall als sexuellen Übergriff einschätzen sollte. Außerdem habe sie herausgefunden, dass es die intravaginale Behandlungsmethode in der Osteopathie tatsächlich gäbe. Als der Beschwerdeführer die osteopathische Behandlung an der Patientin mit Vaginal-Touché durchführte, hielt er es weder ernstlich für möglich noch fand er sich damit ab, an XXXX eine geschlechtliche Handlung durchzuführen, sondern wollte er eine für ihn medizinisch indizierte osteopathische Heilbehandlung durchführen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, als Arzt nämlich in seiner Eigenschaft als Orthopäde oder Osteopath seiner Patientin gegenüber seine Stellung als Arzt auszunutzen, um eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Angeklagten und der Patientin ein Autoritätsverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gezielt seine Autorität einsetzte, oder gegenüber XXXX Macht ausübte, damit die Patientin diese Behandlung, nämlich den Vaginal-Touché duldete. Er wollte bei XXXX eine osteopathische Behandlung inklusive Vaginal-Touché zur Linderung ihrer Schmerzen im Bereich der linken Hüfte ausstrahlend in die linke Leiste durchführen, sowie er zuvor und danach den ganzen Körper mit seinen Händen behandelte.Am 03.09.2019 suchte römisch 40 die Ordination des Beschwerdeführers auf Empfehlung ihres Vaters auf. Als sie diesen aufsuchte, hatte sie keine Vorstellung über eine osteopathische Behandlung. Sie gab an, Schmerzen im Bereich der linken Hüfte mit Ausstrahlung in die Leiste links sowie Verspannungen in der Halswirbelsäule und im Schultergürtel mit Ausstrahlung in den linken Finger, hauptsächlich im Bereich der linken Seite zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer die Anamnese erhoben hatte, bat er sie, sich bis auf die Unterhose auszuziehen und sich auf die Behandlungsliege zu legen und er begann ohne vorherige schriftliche oder genaue mündliche Aufklärung seine Behandlung durchzuführen. Zuerst begann er die Patientin am Rücken einzurenken, vorerst im Oberkörperbereich und an den Schultern. Die ganze Behandlung ging sehr rasch vor sich, auch führte er eine Behandlung mit einer Faszienrolle, die für die Patientin schmerzhaft war, durch. Während der Behandlung musste die Patientin auch mitarbeiten durch Atemtechniken und Pressübungen sowie Anspannungs -und Loslassübungen. Er arbeitete in einem fließenden Wechsel von der Schulter und dem Nackenbereich zur Hüfte und wieder retour. Während dieser wechselnden Behandlung im Bereich der Schulter und der Hüfte, drückte er dann mit seinen Fingern im Bereich der Scheide und von da aus auf die Hüfte und teilte der Patientin mit, wenn ihr etwas unangenehm sei, müsse sie das sagen. Sie müsse sich nichts gefallen lassen, man könne die Behandlung jederzeit abbrechen, wozu die Patientin ihre Zustimmung gab, indem sie O.K. sagte. Vielleicht 20 Sekunden kam es dazu, dass er mit den Fingern ohne Verwendung von Handschuhen in ihre Scheide eindrang und innerhalb der Scheide, von innen auf den Hüftknochen drückte, was für die Patientin schmerzhaft war, was sie jedoch nicht äußerte. Nach diesem Griff arbeitete er weiter an der Schulter und wieder im Bereich der Hüfte. Im Zuge dieser Behandlung drang der Beschwerdeführer neuerlich kurz vaginal ein. Die ganze Behandlung ging sehr schnell, unsanft und mit wenigen Erklärungen vor sich. Die vom Beschwerdeführer bei römisch 40 durchgeführte Behandlung war aus osteopathischer Sicht aufgrund der Schmerzen im Bereich der linken Hüfte ausstrahlend in die linke Leiste osteopathisch inkl. Vaginal-Touché fallbezogen vertretbar. Nachdem die Behandlung abgeschlossen war, die ungefähr eine halbe Stunde gedauert hatte, legte der Beschwerdeführer eine Rechnung von €
- Am 20.08.2020 fertigte römisch 40 ein Gedächtnisprotokoll an. Dieses Protokoll legte römisch 40 am 28.08.2020 bei ihrer Zeugen-vernehmung vor. In diesem führte sie aus, dass die ganze Behandlung schnell und mit wenigen Erklärungen vor sich ging und sie geschockt war und sich nicht traute, etwas zu sagen. Außerdem wollte sie seine Kompetenz nicht in Frage stellen, weil das Eindringen in ihre Scheide ein Teil der Behandlung zu sein schien. Aus dem vorgelegten WhatsApp Verkehr geht hervor, dass die Zeugin angab, dass sie nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Situation auszunutzen, nur habe er sie nicht informiert, wie die Behandlung genau ablaufen würde. Insgesamt war römisch 40 sehr verunsichert und wusste nicht, ob sie den Vorfall als sexuellen Übergriff einschätzen sollte. Außerdem habe sie herausgefunden, dass es die intravaginale Behandlungsmethode in der Osteopathie tatsächlich gäbe. Als der Beschwerdeführer die osteopathische Behandlung an der Patientin mit Vaginal-Touché durchführte, hielt er es weder ernstlich für möglich noch fand er sich damit ab, an römisch 40 eine geschlechtliche Handlung durchzuführen, sondern wollte er eine für ihn medizinisch indizierte osteopathische Heilbehandlung durchführen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, als Arzt nämlich in seiner Eigenschaft als Orthopäde oder Osteopath seiner Patientin gegenüber seine Stellung als Arzt auszunutzen, um eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Angeklagten und der Patientin ein Autoritätsverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gezielt seine Autorität einsetzte, oder gegenüber römisch 40 Macht ausübte, damit die Patientin diese Behandlung, nämlich den Vaginal-Touché duldete. Er wollte bei römisch 40 eine osteopathische Behandlung inklusive Vaginal-Touché zur Linderung ihrer Schmerzen im Bereich der linken Hüfte ausstrahlend in die linke Leiste durchführen, sowie er zuvor und danach den ganzen Körper mit seinen Händen behandelte. Die Zeugin XXXX erstattete am 21.05.2021 Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Sie lernte diesen im Zuge ihrer Tätigkeit als Notfallsanitäterin am 04.04.2019 auf der Bezirkstelle XXXX beim Roten Kreuz kennen. Im Zuge eines sie belastenden Einsatzes kam sie mit dem Beschwerdeführer ins Gespräch. Da XXXX Probleme in der Hüfte hatte, ersuchte sie ihn, sich dies im Stützpunkt anzusehen. Daraufhin gingen die Beiden in die damalige Notfallkammer. Nur in Unterwäsche und Socken bekleidet, begann er sie im Stehen zu untersuchen, wobei er meinte, dass diese mit dem Steißbein Probleme habe und dieses verdreht sei. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer XXXX im Zuge der Untersuchung mit einer Hand von der Leiste in die Unterhose fuhr oder sie mit einem Finger anal penetrierte. Nach dieser Behandlung gab er XXXX die Visitenkarte und meinte, dass sie sich jederzeit bei ihm melden könne. Am 07.04.2019 meldete sich XXXX tatsächlich beim Beschwerdeführer, da sie diesen Einsatz vom 04.04.2019 noch nicht verarbeitet hatte. Im Zuge weiterer Gespräche über die Beschwerden von XXXX im Rot-Kreuz-Stützpunkt in XXXX schrieb er ihr auch eine Zuweisung für eine MRT Untersuchung. Am 25.04.2019 kam es wieder zum Treffen für eine Therapie, der Beschwerdeführer war als Notarzt tätig und XXXX kam mit den Befunden zu ihm ins Zimmer. Nachdem er ihr ein paar Übungen im Stehen gezeigt hatte und sie auch im Bereich des Steißbeins untersucht hatte, nahm diese in weiterer Folge nach telefonischer Terminvereinbarung mit der Gattin des Angeklagten in seiner Ordination siebenmal weitere Termine bei ihm zur Behandlung wahr. Es kann nicht festgestellt werden, dass er im Zuge dieser Behandlungen jemals einen Vaginal-Touché bei XXXX durchführte. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Patientin eine Form eines Autoritätsverhältnisses bestand oder dass dieser seine Stellung als Arzt ausnutzte oder gezielt seine Autorität einsetzte, um eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es bei den weiteren ärztlichen Behandlungen gegen den Willen oder den ausdrücklichen Widerspruch von XXXX jeweils zu vaginalen Penetrationen durch den Beschwerdeführer kam. XXXX suchte von sich aus die Treffen mit dem Beschwerdeführer und kontaktierte ihn mehrmals auch telefonisch, um von diesem Rat über ihren beruflichen Weitergang und über ihr Verhältnis im Alltag zur ihrer Familie einzuholen.Die Zeugin römisch 40 erstattete am 21.05.2021 Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Sie lernte diesen im Zuge ihrer Tätigkeit als Notfallsanitäterin am 04.04.2019 auf der Bezirkstelle römisch 40 beim Roten Kreuz kennen. Im Zuge eines sie belastenden Einsatzes kam sie mit dem Beschwerdeführer ins Gespräch. Da römisch 40 Probleme in der Hüfte hatte, ersuchte sie ihn, sich dies im Stützpunkt anzusehen. Daraufhin gingen die Beiden in die damalige Notfallkammer. Nur in Unterwäsche und Socken bekleidet, begann er sie im Stehen zu untersuchen, wobei er meinte, dass diese mit dem Steißbein Probleme habe und dieses verdreht sei. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer römisch 40 im Zuge der Untersuchung mit einer Hand von der Leiste in die Unterhose fuhr oder sie mit einem Finger anal penetrierte. Nach dieser Behandlung gab er römisch 40 die Visitenkarte und meinte, dass sie sich jederzeit bei ihm melden könne. Am 07.04.2019 meldete sich römisch 40 tatsächlich beim Beschwerdeführer, da sie diesen Einsatz vom 04.04.2019 noch nicht verarbeitet hatte. Im Zuge weiterer Gespräche über die Beschwerden von römisch 40 im Rot-Kreuz-Stützpunkt in römisch 40 schrieb er ihr auch eine Zuweisung für eine MRT Untersuchung. Am 25.04.2019 kam es wieder zum Treffen für eine Therapie, der Beschwerdeführer war als Notarzt tätig und römisch 40 kam mit den Befunden zu ihm ins Zimmer. Nachdem er ihr ein paar Übungen im Stehen gezeigt hatte und sie auch im Bereich des Steißbeins untersucht hatte, nahm diese in weiterer Folge nach telefonischer Terminvereinbarung mit der Gattin des Angeklagten in seiner Ordination siebenmal weitere Termine bei ihm zur Behandlung wahr. Es kann nicht festgestellt werden, dass er im Zuge dieser Behandlungen jemals einen Vaginal-Touché bei römisch 40 durchführte. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Patientin eine Form eines Autoritätsverhältnisses bestand oder dass dieser seine Stellung als Arzt ausnutzte oder gezielt seine Autorität einsetzte, um eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es bei den weiteren ärztlichen Behandlungen gegen den Willen oder den ausdrücklichen Widerspruch von römisch 40 jeweils zu vaginalen Penetrationen durch den Beschwerdeführer kam. römisch 40 suchte von sich aus die Treffen mit dem Beschwerdeführer und kontaktierte ihn mehrmals auch telefonisch, um von diesem Rat über ihren beruflichen Weitergang und über ihr Verhältnis im Alltag zur ihrer Familie einzuholen. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.01.2022, 035 Hv 52/21b, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Wien und Korneuburg, er habe in Wien und in XXXX als Arzt, somit als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs, mit berufsmäßig betreuten, in seiner Behandlung stehenden Personen, unter Ausnützung seiner Stellung diesen Personen gegenüber, an diesen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er anlässlich der Durchführung der Behandlung unvermittelt, ohne vorherige Information oder gar Einholung einer Einwilligung sowie ohne vorherige Desinfektion, Verwendung von Handschuhen oder Gleitmittel jeweils den Slip der behandelten nachstehenden Patientinnen zur Seite schob und diese intensiv digital vaginal penetrierte, und zwar1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.01.2022, 035 Hv 52/21b, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Wien und Korneuburg, er habe in Wien und in römisch 40 als Arzt, somit als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs, mit berufsmäßig betreuten, in seiner Behandlung stehenden Personen, unter Ausnützung seiner Stellung diesen Personen gegenüber, an diesen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er anlässlich der Durchführung der Behandlung unvermittelt, ohne vorherige Information oder gar Einholung einer Einwilligung sowie ohne vorherige Desinfektion, Verwendung von Handschuhen oder Gleitmittel jeweils den Slip der behandelten nachstehenden Patientinnen zur Seite schob und diese intensiv digital vaginal penetrierte, und zwar
- am 27.8.2019 XXXX , wodurch sie einen kleinen Vaginaleinriss sowie zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut erlitt;
- am 27.8.2019 römisch 40 , wodurch sie einen kleinen Vaginaleinriss sowie zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut erlitt;
- am 3.9.2019 XXXX ;
- am 3.9.2019 römisch 40 ;
- am 4.4.2019 XXXX im Zuge der ersten ärztlichen Behandlung von Problemen an deren Hüfte unvermittelt anal penetriert, sowie im Zeitraum von 04.04.2019 bis 10.03.2020, im Zuge von zumindest 19 weiteren ärztlichen Behandlungen gegen deren Willen und nach deren ausdrücklichen Widerspruchs, jeweils vaginal penetriert sowie im Zuge der beschriebenen Handlungen an einer Person gegen deren Willen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen,
- am 4.4.2019 römisch 40 im Zuge der ersten ärztlichen Behandlung von Problemen an deren Hüfte unvermittelt anal penetriert, sowie im Zeitraum von 04.04.2019 bis 10.03.2020, im Zuge von zumindest 19 weiteren ärztlichen Behandlungen gegen deren Willen und nach deren ausdrücklichen Widerspruchs, jeweils vaginal penetriert sowie im Zuge der beschriebenen Handlungen an einer Person gegen deren Willen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, gemäß § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3 StPO freigesprochen. Die Anklage stütze sich auf die unter 1.
- festgestellten Vorfälle. 1.
- In seiner Stellungnahme vom 19.02.2024 verantwortete sich der Beschwerdeführer insoweit, als er XXXX beim Erstgespräch im Februar 2017 mitgeteilt habe, dass er sie eventuell im Intimbereich berühren müsse und sie sofort mitteilen solle, wenn sie dies nicht wolle. Mitte März 2017 sei zweite Behandlung erfolgt, XXXX habe auf die Aufforderung des Beschwerdeführers, sich auszuziehen, irritiert reagierte. Darauf habe der Beschwerdeführer erwidert, dass dies kein Problem sei. XXXX habe nur den Oberkörper freigemacht und habe der Beschwerdeführer Blockaden auf der rechten Seite gelöst. Bei der dritten Behandlung habe XXXX dem Beschwerdeführer von verstärkten Kopf- und Wirbelsäulenschmerzen erzählt. Der Beschwerdeführer habe sie ersucht, sich bis auf die Unterwäsche auszuziehen, was sie auch ohne Widerspruch getan habe. Er habe begonnen, ihre Blockaden am Kopf zu lösen und ihr mitgeteilt, dass sie sofort mitteilen solle, wenn die Schmerzen zu viel werden würden. Nach den Faszien habe er die Lendenwirbelsäule geöffnet und festgestellt, dass die gesamte Blockade am Steißbein fixiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe XXXX mitgeteilt, dass er das Steißbein behandeln werde und dies unangenehmer und schmerzhaft sein könne und sie es sagen solle, wenn dies zu unangenehm werde. Er habe mit der rechten Hand das Steißbein mobilisiert, indem er mit einem Daumen von außen auf das Steißbein gegriffen und mit dem Zeigefinger zwischen Vagina und Anus verschiedene Punkte gedrückt habe. Dabei habe er mit einem Zeigefinger an der Scheidenöffnung und auch ein Stück weiter in die Vagina hineingefasst, um den Druckpunkt zu erreichen. XXXX habe ihr Unbehagen mitgeteilt, woraufhin der Beschwerdeführer die Behandlung beendet habe. Er habe seine Hände desinfiziert, Handschuhe habe er bei der Behandlung nicht getragen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer XXXX nicht ausdrücklich darüber aufklärt habe, dass er in ihre Vagina digital eindringen werde, um dort bestimmte Druckpunkte zu erreichen. Er bereut im Nachhinein diese unzureichende Aufklärung, sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, genügend aufgeklärt zu haben. Auch sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er der Patientin die Möglichkeit geben müsse, eine Vertrauensperson beizuziehen. Die Mutter der XXXX sei zuvor ebenfalls beim Beschwerdeführer in Behandlung gewesen und habe ihrer Tochter diesen aufgrund ihrer positiven Erfahrungen und der positiven Erfahrungen ihres Mannes empfohlen. Nachdem sie von den Vorwürfen ihrer Tochter erfahren habe, habe sie den Beschwerdeführer angerufen und sich dafür entschuldigt, dass ihre Tochter Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, da sie wisse, dass diese Art der Behandlung lege artis sei. Sie habe auch gemeint, dass sie versucht habe, ihre Tochter vergeblich davon abzuhalten, rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei weiters in Kenntnis darüber, dass XXXX und XXXX vom selben Ort in Tirol stammen und beide einen Bezug zur Rudolfsstiftung in Wien haben würden. 1.
- In seiner Stellungnahme vom 19.02.2024 verantwortete sich der Beschwerdeführer insoweit, als er römisch 40 beim Erstgespräch im Februar 2017 mitgeteilt habe, dass er sie eventuell im Intimbereich berühren müsse und sie sofort mitteilen solle, wenn sie dies nicht wolle. Mitte März 2017 sei zweite Behandlung erfolgt, römisch 40 habe auf die Aufforderung des Beschwerdeführers, sich auszuziehen, irritiert reagierte. Darauf habe der Beschwerdeführer erwidert, dass dies kein Problem sei. römisch 40 habe nur den Oberkörper freigemacht und habe der Beschwerdeführer Blockaden auf der rechten Seite gelöst. Bei der dritten Behandlung habe römisch 40 dem Beschwerdeführer von verstärkten Kopf- und Wirbelsäulenschmerzen erzählt. Der Beschwerdeführer habe sie ersucht, sich bis auf die Unterwäsche auszuziehen, was sie auch ohne Widerspruch getan habe. Er habe begonnen, ihre Blockaden am Kopf zu lösen und ihr mitgeteilt, dass sie sofort mitteilen solle, wenn die Schmerzen zu viel werden würden. Nach den Faszien habe er die Lendenwirbelsäule geöffnet und festgestellt, dass die gesamte Blockade am Steißbein fixiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 mitgeteilt, dass er das Steißbein behandeln werde und dies unangenehmer und schmerzhaft sein könne und sie es sagen solle, wenn dies zu unangenehm werde. Er habe mit der rechten Hand das Steißbein mobilisiert, indem er mit einem Daumen von außen auf das Steißbein gegriffen und mit dem Zeigefinger zwischen Vagina und Anus verschiedene Punkte gedrückt habe. Dabei habe er mit einem Zeigefinger an der Scheidenöffnung und auch ein Stück weiter in die Vagina hineingefasst, um den Druckpunkt zu erreichen. römisch 40 habe ihr Unbehagen mitgeteilt, woraufhin der Beschwerdeführer die Behandlung beendet habe. Er habe seine Hände desinfiziert, Handschuhe habe er bei der Behandlung nicht getragen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer römisch 40 nicht ausdrücklich darüber aufklärt habe, dass er in ihre Vagina digital eindringen werde, um dort bestimmte Druckpunkte zu erreichen. Er bereut im Nachhinein diese unzureichende Aufklärung, sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, genügend aufgeklärt zu haben. Auch sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er der Patientin die Möglichkeit geben müsse, eine Vertrauensperson beizuziehen. Die Mutter der römisch 40 sei zuvor ebenfalls beim Beschwerdeführer in Behandlung gewesen und habe ihrer Tochter diesen aufgrund ihrer positiven Erfahrungen und der positiven Erfahrungen ihres Mannes empfohlen. Nachdem sie von den Vorwürfen ihrer Tochter erfahren habe, habe sie den Beschwerdeführer angerufen und sich dafür entschuldigt, dass ihre Tochter Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, da sie wisse, dass diese Art der Behandlung lege artis sei. Sie habe auch gemeint, dass sie versucht habe, ihre Tochter vergeblich davon abzuhalten, rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei weiters in Kenntnis darüber, dass römisch 40 und römisch 40 vom selben Ort in Tirol stammen und beide einen Bezug zur Rudolfsstiftung in Wien haben würden. Hinsichtlich des Vorfalls mit XXXX gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er diese behandelt habe, wie er jeden behandle und vor allfälligen Eingriffen immer aufgeklärt und vorher gefragt habe, die Patientin habe immer zugestimmt. Zwar wolle der Beschwerdeführer nicht gänzlich ausschließen, mit den an XXXX festgestellten Narben zu tun gehabt zu haben, er habe „aber zu 99 Prozent nicht in den Bereich gearbeitet“. Hinsichtlich des Vorfalls mit römisch 40 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er diese behandelt habe, wie er jeden behandle und vor allfälligen Eingriffen immer aufgeklärt und vorher gefragt habe, die Patientin habe immer zugestimmt. Zwar wolle der Beschwerdeführer nicht gänzlich ausschließen, mit den an römisch 40 festgestellten Narben zu tun gehabt zu haben, er habe „aber zu 99 Prozent nicht in den Bereich gearbeitet“. Hinsichtlich des Vorfalls mit XXXX gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich an, dass die Patientin wohl bei der Wiener Schule Osteopathie (in Folge: WSO) nachgefragt habe, ob die Arbeit des Beschwerdeführers regelkonform gewesen wäre und keine zufriedenstellende Auskunft erhalten habe. Im Zuge dieses Auskunftsersuchens habe die WSO vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme verlangt, die dieser wegen des Strafverfahrens nicht zeitgerecht habe abgeben können. Der Beschwerdeführer habe die WSO gebeten, dies für ihn zu übernehmen, was offenbar nicht zufriedenstellend passiert sei. XXXX sich wohl über XXXX der Gruppe angeschlossen, es falle auf, dass alle Protokolle den selben „Touch“ (Wortwahl und Vorwürfe) hätten. Hinsichtlich des Vorfalls mit römisch 40 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich an, dass die Patientin wohl bei der Wiener Schule Osteopathie (in Folge: WSO) nachgefragt habe, ob die Arbeit des Beschwerdeführers regelkonform gewesen wäre und keine zufriedenstellende Auskunft erhalten habe. Im Zuge dieses Auskunftsersuchens habe die WSO vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme verlangt, die dieser wegen des Strafverfahrens nicht zeitgerecht habe abgeben können. Der Beschwerdeführer habe die WSO gebeten, dies für ihn zu übernehmen, was offenbar nicht zufriedenstellend passiert sei. römisch 40 sich wohl über römisch 40 der Gruppe angeschlossen, es falle auf, dass alle Protokolle den selben „Touch“ (Wortwahl und Vorwürfe) hätten. Hinsichtlich der Behandlung der XXXX gab der Beschwerdeführer an, diese niemals penetriert zu haben, er sei einmal über der Unterhose in deren Schritt gekommen und habe XXXX dann behauptet, der Beschwerdeführer habe sie 30 Mal penetriert; erst über Vorhalt des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.01.2022, 035 Hv 52/21b, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Patienten verwechselt habe; allerdings habe er XXXX aufgeklärt, wenn er auch im Nachhinein glaube, dass es zu wenig gewesen sei. Er habe keine Handschuhe getragen, sich aber die Hände desinfiziert.Hinsichtlich der Behandlung der römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, diese niemals penetriert zu haben, er sei einmal über der Unterhose in deren Schritt gekommen und habe römisch 40 dann behauptet, der Beschwerdeführer habe sie 30 Mal penetriert; erst über Vorhalt des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.01.2022, 035 Hv 52/21b, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Patienten verwechselt habe; allerdings habe er römisch 40 aufgeklärt, wenn er auch im Nachhinein glaube, dass es zu wenig gewesen sei. Er habe keine Handschuhe getragen, sich aber die Hände desinfiziert. Hinsichtlich der Behandlung der XXXX führt der Beschwerdeführer in Bezug zum Vorwurf im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, BH-OP/03/224000002748/22, aus, dass die Vorwürfe absolut nicht richtig seien. Er habe XXXX nur angesehen, nachdem deren Cousin, ein Freund des Beschwerdeführers, den Kontakt hergestellt habe und um eine komplementär medizinische Beratung ersucht habe. Eigentlich habe der Beschwerdeführer das nicht gewollt, da er ja genug Probleme mit der Ärztekammer gehabt habe. XXXX sei gekommen und habe gesagt, sie habe das Gefühl am ganzen Körper entzündet und depressiv zu sein. Weder psychiatrische noch psychologische Gespräche hätten geholfen und sie wisse, dass der Beschwerdeführer auch Gesprächstherapie anbiete und wolle seine Hilfe. Der Beschwerdeführer habe eine Anamnese aufgenommen, sei am Computer seinen 12 Seiten langen Revers mit XXXX insbesondere hinsichtlich der Penetration durchgegangen und habe XXXX aufgefordert bis auf die Unterwäsche auszuziehen, um ihren Körper zu begutachten. Dabei wurden energetische Probleme im Bereich des Bauches festgestellt. Der Beschwerdeführer habe dann XXXX behandelt, nebenbei habe man die psychischen Probleme besprochen. Er habe 130 Euro verlangt und bekommen und eine Sammelrechnung am Ende der Behandlungen ausstellen wollen. Der Beschwerdeführer habe das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, BH-OP/03/224000002748/22, nicht bekämpft, weil er kein Geld mehr gehabt habe und perplex gewesen sei. Er habe auch gewollt, dass die Sache schnell vorbei sei. Hinsichtlich der Behandlung der römisch 40 führt der Beschwerdeführer in Bezug zum Vorwurf im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, BH-OP/03/224000002748/22, aus, dass die Vorwürfe absolut nicht richtig seien. Er habe römisch 40 nur angesehen, nachdem deren Cousin, ein Freund des Beschwerdeführers, den Kontakt hergestellt habe und um eine komplementär medizinische Beratung ersucht habe. Eigentlich habe der Beschwerdeführer das nicht gewollt, da er ja genug Probleme mit der Ärztekammer gehabt habe. römisch 40 sei gekommen und habe gesagt, sie habe das Gefühl am ganzen Körper entzündet und depressiv zu sein. Weder psychiatrische noch psychologische Gespräche hätten geholfen und sie wisse, dass der Beschwerdeführer auch Gesprächstherapie anbiete und wolle seine Hilfe. Der Beschwerdeführer habe eine Anamnese aufgenommen, sei am Computer seinen 12 Seiten langen Revers mit römisch 40 insbesondere hinsichtlich der Penetration durchgegangen und habe römisch 40 aufgefordert bis auf die Unterwäsche auszuziehen, um ihren Körper zu begutachten. Dabei wurden energetische Probleme im Bereich des Bauches festgestellt. Der Beschwerdeführer habe dann römisch 40 behandelt, nebenbei habe man die psychischen Probleme besprochen. Er habe 130 Euro verlangt und bekommen und eine Sammelrechnung am Ende der Behandlungen ausstellen wollen. Der Beschwerdeführer habe das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, BH-OP/03/224000002748/22, nicht bekämpft, weil er kein Geld mehr gehabt habe und perplex gewesen sei. Er habe auch gewollt, dass die Sache schnell vorbei sei. Hinsichtlich der Behandlung der XXXX führt der Beschwerdeführer in Bezug zum Vorwurf im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, BH-OP/03/224000002748/22, aus, dass er die systemisch gleiche Arbeit wie bei XXXX gemacht habe, er habe sie energetisch durch Druckstellen am Bauch und Dünndarmbereich behandelt. Hinsichtlich der Behandlung der römisch 40 führt der Beschwerdeführer in Bezug zum Vorwurf im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, BH-OP/03/224000002748/22, aus, dass er die systemisch gleiche Arbeit wie bei römisch 40 gemacht habe, er habe sie energetisch durch Druckstellen am Bauch und Dünndarmbereich behandelt. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Eindruck habe, dass man einen Revers für Intimbehandlungen nicht ordnungsgemäß erstellen könne, er würde in Zukunft auch keine Intimbehandlungen mehr machen, osteopathische Behandlungen allerdings schon. Er habe versucht den Revers mit der Ärztekammer abzustimmen, dies habe Monate gedauert und zu keinem Ergebnis geführt. 1.
- Der Großteil der vom Beschwerdeführer behandelten Patienten war mit seinen Leistungen – insbesondere auch durch die osteopathische Durchsetzung seiner Behandlungsmethoden – sehr zufrieden und fühlte sich hinreichend aufgeklärt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der Aktenlage, den entsprechenden Ausführungen im bekämpften Bescheid, denen der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten ist und den korrespondierenden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der in das Verfahren eingebrachten Aktenlage, der die Parteien nicht entgegengetreten sind. 2.
- Die Feststellungen zu 1.3., 1.
- und 1.
- ergeben sich hinsichtlich der Erkenntnisse des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 05.04.2018, Dk 1/2018-W, und vom 20.01.2020, Dk 25/2019-W, Dk 31/2019-W, sowie hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, BH-OP/03/224000002748/22, aus diesen Urkunden, die in das Verfahren eingeführt und ausdrücklich besprochen worden sind. Die Parteien sind einerseits den vorgehaltenen Zustellnachweisen nicht entgegengetreten und haben andererseits nicht behauptet, dass die jeweils von der Behörde ausdrücklich erteilte, den Parteien auch jeweils vorgehaltene Rechtskraftbestätigung unrichtig wäre. Daher können die gegenständlichen Feststellungen getroffen werden. 2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.5., dass XXXX und XXXX den Beschwerdeführer als Orthopäden aufgesucht haben und ihn für einen (zur Berufsausübung berechtigten) Arzt gehalten haben, ist auf deren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen; der Beschwerdeführer hat XXXX und XXXX in der Ordination empfangen, in der er zuvor als Orthopäde tätig war, beide haben sich nach einer orthopädischen Behandlung umgesehen. Es ist daher lebensnahe, dass sowohl XXXX als auch XXXX davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer ein zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Orthopäde ist. Das haben auch beide Zeuginnen ausgesagt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass er vor Behandlungsbeginn klargestellt habe, nicht zur Berufsausübung als Arzt berechtigt zu sein. Das hat auch XXXX nicht einmal im Ansatz behauptet, obwohl der erkennende Richter ausdrücklich danach gefragt hat. XXXX hat angegeben, nicht mehr zu wissen, ob sich der Beschwerdeführer als Orthopäde oder Osteopath vorgestellt hat; da sie aber nicht weiß, was ein Osteopath ist bzw. was dieser tue, ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen hat, nicht als Arzt aufzutreten. 2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.5., dass römisch 40 und römisch 40 den Beschwerdeführer als Orthopäden aufgesucht haben und ihn für einen (zur Berufsausübung berechtigten) Arzt gehalten haben, ist auf deren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen; der Beschwerdeführer hat römisch 40 und römisch 40 in der Ordination empfangen, in der er zuvor als Orthopäde tätig war, beide haben sich nach einer orthopädischen Behandlung umgesehen. Es ist daher lebensnahe, dass sowohl römisch 40 als auch römisch 40 davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer ein zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Orthopäde ist. Das haben auch beide Zeuginnen ausgesagt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass er vor Behandlungsbeginn klargestellt habe, nicht zur Berufsausübung als Arzt berechtigt zu sein. Das hat auch römisch 40 nicht einmal im Ansatz behauptet, obwohl der erkennende Richter ausdrücklich danach gefragt hat. römisch 40 hat angegeben, nicht mehr zu wissen, ob sich der Beschwerdeführer als Orthopäde oder Osteopath vorgestellt hat; da sie aber nicht weiß, was ein Osteopath ist bzw. was dieser tue, ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen hat, nicht als Arzt aufzutreten. Im Übrigen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Anamnese – dass eine solche stattgefunden hat, hat auch der Beschwerdeführer geschildert – eine typische ärztliche Tätigkeit, sodass XXXX und XXXX keinen Grund hatten, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht als Arzt tätig gewesen ist.Im Übrigen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Anamnese – dass eine solche stattgefunden hat, hat auch der Beschwerdeführer geschildert – eine typische ärztliche Tätigkeit, sodass römisch 40 und römisch 40 keinen Grund hatten, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht als Arzt tätig gewesen ist. Hinsichtlich Feststellungen zur Behandlung der XXXX am 10.12.2021 ist auf deren Aussage zu verweisen; die Zeugin stand während der Aussage unter Wahrheitspflicht und ist die Aussage auch in Bezug auf ihre Gedächtnisprotokolle nicht widersprüchlich bzw. lassen sich der Widerspruch, ob sie sich bis auf die Unterwäsche bzw. die Unterhose habe ausziehen müssen (siehe Vorhalt in der Verhandlungsschrift, S. 12) durch den Zeitablauf und die zumindest subjektive psychische Belastung der Zeugin durch die Behandlung des Beschwerdeführers erklären. Die Schilderungen der Zeugin passen auch zu den Feststellungen hinsichtlich der Vorfälle XXXX und XXXX betreffend. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass es zwischen der Aussage der XXXX und des XXXX , der als Zeuge ebenso unter Wahrheitspflicht stand wie die Zeugin, zu Widersprüchen hinsichtlich der Frage, wie der Kontakt hergestellt wurde, kam, zumal ja einerseits nicht ausgeschlossen ist, dass XXXX die Telefonnummer – wie er selbst sagt – schon 2020 weitergegeben habe, die Zeugin im Dezember 2021 aber dann den Beschwerdeführer aus eigenem kontaktiert habe. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Zeugin vor der Behandlung keinen Kontakt zum Beschwerdeführer hatte, das heißt, auch keinen Grund hatte, gegen diesen falsch auszusagen, während XXXX selbst angab, zum Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis zu pflegen, sodass hier ein für den Beschwerdeführer günstiges Aussageverhalten näherliegt, als dass die Zeugin den Beschwerdeführer ohne erkennbares Motiv belasten will. Auch der Kontakt zu XXXX tut hier nichts zur Sache, weil die Zeugin diesen ja nur gesucht hat, weil sie sich vom Beschwerdeführer schlecht behandelt gefühlt hat. Eine entsprechende Aufklärung hätte dies eben verhindert, weil die Beschwerdeführerin den Vaginal-Touché dann abgelehnt oder über diesen sich nicht weiter echauffiert hätte. Daher ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – wie er behauptet – den 12-seitigen Revers mit XXXX durchgegangen ist. Glaubhaft ist auf Grund der Aussagen des XXXX , dass sich der Beschwerdeführer vor Behandlungsbeginn die Hände im Bad gewaschen oder desinfiziert hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er den Revers, den er Monate zuvor erarbeitet habe, mit der Zeugin durchgegangen sei, so ist er auf die widerstreitende Aussage der Zeugin zu verweisen; der Beschwerdeführer befindet sich nicht unter strafbewehrtem Wahrheitszwang und ist – wie oben dargestellt – kein Grund zu erkennen, warum die Zeugin den Beschwerdeführer unwahr belasten sollte. Die Aussage, dass der Beschwerdeführer keine Rechnung gelegt aber € 130,- kassiert hat, ist wiederum übereinstimmend; nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer eine Sammelrechnung habe legen wollen, wenn es doch noch keinen Nachfolgetermin gegeben habe, zumal der Beschwerdeführer der Zeugin die Rechnung ja auch nicht nachgeschickt hat, nachdem klar war, dass diese nicht mehr kommen werde. Dies deutet eher darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Rechnung ausstellen wollte, weil er wusste, dass er nicht praktizieren darf. Nicht verkannt werden darf bei der Würdigung der Aussagen der XXXX , dass weder die Widersprüche in der Aussage der XXXX noch die Widersprüche zwischen den Aussagen von XXXX und XXXX gegen XXXX zu werten sind. Wie unten ausgeführt sind die Aussagen von XXXX nicht nachvollziehbar und – soweit sie nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen und unstrittig sind – der Entscheidung nicht zu unterstellen. Ebenso ist der Umstand, dass XXXX ihre Schwester bzw. ihre Mutter nicht gleich vor dem Beschwerdeführer gewarnt hat, dadurch zu erklären, dass diese den Vaginal-Touché als „anerkannte“ Methode in der Osteopathie durch Internet-Recherche verifizieren konnte und sich damit anfangs selbst beruhigt hat, nicht Opfer eines sexuellen Übergriffs zu sein. Hinsichtlich Feststellungen zur Behandlung der römisch 40 am 10.12.2021 ist auf deren Aussage zu verweisen; die Zeugin stand während der Aussage unter Wahrheitspflicht und ist die Aussage auch in Bezug auf ihre Gedächtnisprotokolle nicht widersprüchlich bzw. lassen sich der Widerspruch, ob sie sich bis auf die Unterwäsche bzw. die Unterhose habe ausziehen müssen (siehe Vorhalt in der Verhandlungsschrift, S. 12) durch den Zeitablauf und die zumindest subjektive psychische Belastung der Zeugin durch die Behandlung des Beschwerdeführers erklären. Die Schilderungen der Zeugin passen auch zu den Feststellungen hinsichtlich der Vorfälle römisch 40 und römisch 40 betreffend. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass es zwischen der Aussage der römisch 40 und des römisch 40 , der als Zeuge ebenso unter Wahrheitspflicht stand wie die Zeugin, zu Widersprüchen hinsichtlich der Frage, wie der Kontakt hergestellt wurde, kam, zumal ja einerseits nicht ausgeschlossen ist, dass römisch 40 die Telefonnummer – wie er selbst sagt – schon 2020 weitergegeben habe, die Zeugin im Dezember 2021 aber dann den Beschwerdeführer aus eigenem kontaktiert habe. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Zeugin vor der Behandlung keinen Kontakt zum Beschwerdeführer hatte, das heißt, auch keinen Grund hatte, gegen diesen falsch auszusagen, während römisch 40 selbst angab, zum Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis zu pflegen, sodass hier ein für den Beschwerdeführer günstiges Aussageverhalten näherliegt, als dass die Zeugin den Beschwerdeführer ohne erkennbares Motiv belasten will. Auch der Kontakt zu römisch 40 tut hier nichts zur Sache, weil die Zeugin diesen ja nur gesucht hat, weil sie sich vom Beschwerdeführer schlecht behandelt gefühlt hat. Eine entsprechende Aufklärung hätte dies eben verhindert, weil die Beschwerdeführerin den Vaginal-Touché dann abgelehnt oder über diesen sich nicht weiter echauffiert hätte. Daher ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – wie er behauptet – den 12-seitigen Revers mit römisch 40 durchgegangen ist. Glaubhaft ist auf Grund der Aussagen des römisch 40 , dass sich der Beschwerdeführer vor Behandlungsbeginn die Hände im Bad gewaschen oder desinfiziert hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er den Revers, den er Monate zuvor erarbeitet habe, mit der Zeugin durchgegangen sei, so ist er auf die widerstreitende Aussage der Zeugin zu verweisen; der Beschwerdeführer befindet sich nicht unter strafbewehrtem Wahrheitszwang und ist – wie oben dargestellt – kein Grund zu erkennen, warum die Zeugin den Beschwerdeführer unwahr belasten sollte. Die Aussage, dass der Beschwerdeführer keine Rechnung gelegt aber € 130,- kassiert hat, ist wiederum übereinstimmend; nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer eine Sammelrechnung habe legen wollen, wenn es doch noch keinen Nachfolgetermin gegeben habe, zumal der Beschwerdeführer der Zeugin die Rechnung ja auch nicht nachgeschickt hat, nachdem klar war, dass diese nicht mehr kommen werde. Dies deutet eher darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Rechnung ausstellen wollte, weil er wusste, dass er nicht praktizieren darf. Nicht verkannt werden darf bei der Würdigung der Aussagen der römisch 40 , dass weder die Widersprüche in der Aussage der römisch 40 noch die Widersprüche zwischen den Aussagen von römisch 40 und römisch 40 gegen römisch 40 zu werten sind. Wie unten ausgeführt sind die Aussagen von römisch 40 nicht nachvollziehbar und – soweit sie nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen und unstrittig sind – der Entscheidung nicht zu unterstellen. Ebenso ist der Umstand, dass römisch 40 ihre Schwester bzw. ihre Mutter nicht gleich vor dem Beschwerdeführer gewarnt hat, dadurch zu erklären, dass diese den Vaginal-Touché als „anerkannte“ Methode in der Osteopathie durch Internet-Recherche verifizieren konnte und sich damit anfangs selbst beruhigt hat, nicht Opfer eines sexuellen Übergriffs zu sein. Dass es der Behandlung der XXXX am 14.12.2021 zu keiner vaginalen oder analen Penetration durch die Finger des Beschwerdeführers gekommen ist, XXXX für die Behandlung € 130,- bezahlt und dafür keine Rechnung bekommen hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und des Beschwerdeführers.Dass es der Behandlung der römisch 40 am 14.12.2021 zu keiner vaginalen oder analen Penetration durch die Finger des Beschwerdeführers gekommen ist, römisch 40 für die Behandlung € 130,- bezahlt und dafür keine Rechnung bekommen hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und des Beschwerdeführers. Es ist nicht feststellbar, ob es bei der Behandlung der XXXX am 03.01.2022 zu einer vaginalen oder analen Penetration durch die Finger des Beschwerdeführers und ob es diesfalls zu einer entsprechenden Aufklärung gekommen ist. Dies ist der mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugin geschuldet, deren Widersprüche in der Aussage dieser entgegenstehen. Es ist zwischen der Zeugin XXXX und den Parteien unstrittig, dass diese einmal beim Beschwerdeführer in Behandlung war; die Zeugin XXXX spricht trotzdem davon, dass ihre Schwester mehrmals beim Beschwerdeführer gewesen sei (Arg: „[d]ie zwischenzetig abermals bei P gewesen sei.“ VH-Schrift, S. 14), dann aber wieder davon, dass sie nicht wisse, ob ihre Schwester ein- oder zweimal in Behandlung gewesen sei. Auch verwundert das Gericht, dass die Zeugin aus eigenem angibt, dass sie ihr Gedächtnisprotokoll „freiwillig geschrieben und sie keiner dazu aufgefordert habe“, wenn sie nur nach dem Zeitpunkt, wann sie das Protokoll geschrieben habe bzw. warum sie es so spät – sechs Monate nach dem Eingriff – geschrieben habe, gefragt wurde. Der Belastungseifer der XXXX erklärt sich nach Ansicht des erkennenden Richters daran, dass sie mitansehen musste, wie lange ihre Schwester gebraucht hat, den Eingriff des Beschwerdeführers physisch zu verarbeiten. Insgesamt wirkte XXXX auf den erkennenden Richter nicht derart glaubhaft, dass deren Ausführungen dem Erkenntnis unterstellt werden können, soweit diese nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen. Es ist nicht feststellbar, ob es bei der Behandlung der römisch 40 am 03.01.2022 zu einer vaginalen oder analen Penetration durch die Finger des Beschwerdeführers und ob es diesfalls zu einer entsprechenden Aufklärung gekommen ist. Dies ist der mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugin geschuldet, deren Widersprüche in der Aussage dieser entgegenstehen. Es ist zwischen der Zeugin römisch 40 und den Parteien unstrittig, dass diese einmal beim Beschwerdeführer in Behandlung war; die Zeugin römisch 40 spricht trotzdem davon, dass ihre Schwester mehrmals beim Beschwerdeführer gewesen sei (Arg: „[d]ie zwischenzetig abermals bei P gewesen sei.“ VH-Schrift, S. 14), dann aber wieder davon, dass sie nicht wisse, ob ihre Schwester ein- oder zweimal in Behandlung gewesen sei. Auch verwundert das Gericht, dass die Zeugin aus eigenem angibt, dass sie ihr Gedächtnisprotokoll „freiwillig geschrieben und sie keiner dazu aufgefordert habe“, wenn sie nur nach dem Zeitpunkt, wann sie das Protokoll geschrieben habe bzw. warum sie es so spät – sechs Monate nach dem Eingriff – geschrieben habe, gefragt wurde. Der Belastungseifer der römisch 40 erklärt sich nach Ansicht des erkennenden Richters daran, dass sie mitansehen musste, wie lange ihre Schwester gebraucht hat, den Eingriff des Beschwerdeführers physisch zu verarbeiten. Insgesamt wirkte römisch 40 auf den erkennenden Richter nicht derart glaubhaft, dass deren Ausführungen dem Erkenntnis unterstellt werden können, soweit diese nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.01.2022, 035 Hv 52/21b. Dieses wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2023, W170 2276782-1/12, den Parteien mit dem Hinweis vorgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, diese Feststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen, wenn dem die Parteien nicht widersprechen würden; diesfalls würde das Bundesverwaltungsgericht ohne Bindung an das Urteil eine vollständige Beweiserhebung durchführen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 gab die im Spruch genannte Vertreterin des Beschwerdeführers Zeuginnen und Zeugen bekannt, deren Ladung sie beantrage; ein Widerspruch zur im Schreiben vom 29.11.2023, W170 2276782-1/12, dargelegten Vorgangsweise hinsichtlich der Feststellungen zu den im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.01.2022, 035 Hv 52/21b, behandelten Vorfälle findet sich nicht. Die Behörde hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2023, W170 2276782-1/12, gar nicht reagiert. Auch über Vorhalt dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 erfolgte seitens der Parteien kein Einwand (siehe Verhandlungsschrift, S. 5), ebensowenig in den Schlussausführungen (siehe Verhandlungsschrift, S. 33). Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem in das Verfahren (unwidersprochen) eingebrachten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.01.2022, 035 Hv 52/21b.Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem in das Verfahren (unwidersprochen) eingebrachten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.01.2022, , 035 Hv 52/21b. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Die Feststellungen der Verantwortung des Beschwerdeführers zu den dem Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 20.01.2020, Dk 25/2019-W, Dk 31/2019-W, und dem dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, BH-OP/03/224000002748/22, zu Grunde liegenden Vorfällen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der Vorfälle, die dem Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 05.04.2018, Dk 1/2018-W, zu Grunde lagen, unterblieb irrtümlich eine ausdrückliche Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dem Beschwerdeführer wurde (nach Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens) die Möglichkeit gegeben, zu diesem Vorfall Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 19.02.2024 wurde diese Möglichkeit wahrgenommen. Hinsichtlich dieser Stellungnahme verzichteten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Behörde ausdrücklich auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, die Stellungnahme wurde im Rahmen eines Parteiengehörs (vor dem abermaligen Schluss des Ermittlungsverfahrens) der Behörde zugeleitet. Die Feststellungen der Verantwortung des Beschwerdeführers zu den dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21.11.2022, BH-OP/03/224000002748/22, zu Grunde liegenden Vorfällen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht; selbiges gilt für die Ausführungen zum Revers für Intimbehandlungen und der Ankündigung, er würde in Zukunft auch keine Intimbehandlungen mehr machen, osteopathische Behandlungen allerdings schon. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der Einvernahme der von der Vertreterin des Beschwerdeführers beantragten Zeuginnen und Zeugen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens nur durch den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides determiniert wird, nicht durch den Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027), das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können bzw. könnten, zu prüfen hat und es auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen darf und muss (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). 3.
- Gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer, erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, dies mit Bescheid (von Amts wegen in einem Zwischenverfahren) festzustellen; werden diese Feststellungen rechtskräftig, ist der Präsident der Österreichischen Ärztekammer bei der Erledigung des Antrages auf Eintragung in die Ärzteliste an diese Feststellungen gebunden.3.
- Gemäß Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer, erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, dies mit Bescheid (von Amts wegen in einem Zwischenverfahren) festzustellen; werden diese Feststellungen rechtskräftig, ist der Präsident der Österreichischen Ärztekammer bei der Erledigung des Antrages auf Eintragung in die Ärzteliste an diese Feststellungen gebunden. Gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes – gemäß § 3 Abs. 2 ÄrzteG besteht die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden – als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a ÄrzteG), unbeschadet der §§ 34 bis 37 ÄrzteG, des Nachweises der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste; gemäß § 4 Abs. 2 ÄrzteG sind allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 4 Abs. 1 ÄrzteG (1.) die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung, (2.) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit, (3.) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung, (4.) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie (5.) ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes – gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG besteht die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ÄrzteG umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden – als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a, ÄrzteG), unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37 ÄrzteG, des Nachweises der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste; gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ÄrzteG sind allgemeine Erfordernisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG (1.) die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung, (2.) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit, (3.) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung, (4.) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie (5.) ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Vertrauenswürdigkeit im Sinne des ÄrzteG, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (VwGH 20.06.2006, 2004/11/0202; VwGH 24.07.2013, 2010/11/0075; VwGH 13.01.2022, Ra 2021/11/0007); allerdings kann Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden (VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020; VwGH 13.01.2022, Ra 2021/11/0007). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass § 27 Abs. 3 ÄrzteG im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit und mit der Eintragung in die Ärzteliste vorsieht, dass der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit des Arztes durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen ist, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Daraus ist abzuleiten, dass bestimmte, strafbare Handlungen das allgemeine Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG beeinträchtigen oder ausschließen können. Aus § 27 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ergibt sich aber nicht, dass der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nur durch die Begehung von Straftaten herbeigeführt werden kann, weil diese Bestimmung schon wegen ihres systematischen Zusammenhanges – § 27 ÄrzteG behandelt die (erstmalige) Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit – Pflichtverletzungen im Rahmen einer bisherigen ärztlichen Tätigkeit nicht vor Augen hat (siehe zu alledem VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252).Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Paragraph 27, Absatz 3, ÄrzteG im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit und mit der Eintragung in die Ärzteliste vorsieht, dass der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit des Arztes durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen ist, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Daraus ist abzuleiten, dass bestimmte, strafbare Handlungen das allgemeine Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG beeinträchtigen oder ausschließen können. Aus Paragraph 27, Absatz 3, ÄrzteG 1998 ergibt sich aber nicht, dass der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nur durch die Begehung von Straftaten herbeigeführt werden kann, weil diese Bestimmung schon wegen ihres systematischen Zusammenhanges – Paragraph 27, ÄrzteG behandelt die (erstmalige) Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit – Pflichtverletzungen im Rahmen einer bisherigen ärztlichen Tätigkeit nicht vor Augen hat (siehe zu alledem VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252). 3.
- Gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen des Fortbildungsprogramms der Österreichischen Ärztekammer fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des GQG, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.3.
- Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen des Fortbildungsprogramms der Österreichischen Ärztekammer fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des GQG, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und „nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards“ das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Mit dieser Bestimmung schützt das ÄrzteG 1998 den einzelnen Patienten bzw. die einzelne Patientin vor Schäden an der Gesundheit, die durch nicht diesen Vorgaben entsprechende Beratung oder Behandlung entstehen können (VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0122; VwGH 24.04.2019, Ra 2015/11/0113; VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056). Die osteopathische Behandlung von Patientinnen befindet sich außerhalb der schulmedizinischen Kenntnisse, kann aber – wie insbesondere auch die über Antrag des Beschwerdeführers einvernommenen Zeugen zeigen – zu Linderung auch von orthopädischen Leiden führen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Heilversuch eine Abweichung vom ärztlichen Standard, die in der individuell-konkreten Behandlungssituation angelegt ist, entweder, weil der Standard im konkreten Fall nicht weiterhilft oder aber ein Standard für die konkrete Behandlungssituation fehlt, im Unterschied zur klinischen Prüfung allerdings einzelfallbezogen und nicht im Rahmen einer klinischen Forschungsreihe. § 49 Abs. 1 ÄrzteG verpflichte den Arzt zwar, von den Regeln der ärztlichen Wissenschaft auszugehen, jedoch bedeuteten diese angesichts des primär zu wahrenden Wohls des Kranken insofern nur eine Leitlinie, als über die schulmedizinischen Kenntnisse hinausgegangen werden könne, wenn das Wohl des Kranken dies rechtfertige. Aus § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 lasse sich somit jedenfalls dann kein Verbot von Heilversuchen ableiten, wenn mit schulmedizinischen Methoden nichts mehr erreicht werden könne, der Patient umfassend aufgeklärt worden sei und der Heilversuch objektiv betrachtet auch noch einen Sinn ergebe (VwGH 24.04.2019, Ra 2015/11/0113). Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass sich schon aus dem Behandlungsvertrag (unabhängig von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen) die vertragliche Nebenpflicht des Arztes ergibt, neben Aufzeichnungen auch entsprechende Aufklärung des Patienten durchzuführen (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153).Nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und „nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards“ das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Mit dieser Bestimmung schützt das ÄrzteG 1998 den einzelnen Patienten bzw. die einzelne Patientin vor Schäden an der Gesundheit, die durch nicht diesen Vorgaben entsprechende Beratung oder Behandlung entstehen können (VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0122; VwGH 24.04.2019, Ra 2015/11/0113; VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056). Die osteopathische Behandlung von Patientinnen befindet sich außerhalb der schulmedizinischen Kenntnisse, kann aber – wie insbesondere auch die über Antrag des Beschwerdeführers einvernommenen Zeugen zeigen – zu Linderung auch von orthopädischen Leiden führen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Heilversuch eine Abweichung vom ärztlichen Standard, die in der individuell-konkreten Behandlungssituation angelegt ist, entweder, weil der Standard im konkreten Fall nicht weiterhilft oder aber ein Standard für die konkrete Behandlungssituation fehlt, im Unterschied zur klinischen Prüfung allerdings einzelfallbezogen und nicht im Rahmen einer klinischen Forschungsreihe. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG verpflichte den Arzt zwar, von den Regeln der ärztlichen Wissenschaft auszugehen, jedoch bedeuteten diese angesichts des primär zu wahrenden Wohls des Kranken insofern nur eine Leitlinie, als über die schulmedizinischen Kenntnisse hinausgegangen werden könne, wenn das Wohl des Kranken dies rechtfertige. Aus Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 lasse sich somit jedenfalls dann kein Verbot von Heilversuchen ableiten, wenn mit schulmedizinischen Methoden nichts mehr erreicht werden könne, der Patient umfassend aufgeklärt worden sei und der Heilversuch objektiv betrachtet auch noch einen Sinn ergebe (VwGH 24.04.2019, Ra 2015/11/0113). Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass sich schon aus dem Behandlungsvertrag (unabhängig von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen) die vertragliche Nebenpflicht des Arztes ergibt, neben Aufzeichnungen auch entsprechende Aufklärung des Patienten durchzuführen (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Aufklärungspflicht Teil des Behandlungsvertrages (OGH 18.03.1981, 1 Ob 743/80). Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten und daher im Allgemeinen nicht revisibel ist (OGH 13.02.2004, 7 Ob 15/04p). Jedenfalls wird eine Patientin von einem Arzt, der sie im Rahmen einer Untersuchung oder Behandlung vaginal oder anal mit seinen Fingern penetriert, im Vorhinein klar, deutlich und explizit auf den Eingriff hinzuweisen sein; jedenfalls dann, wenn sie diesen Eingriff – wie etwa bei einem Orthopäden – nicht erwarten muss bzw. kann. Es genügt hier nicht, darauf hinzuweisen, dass „es intim“ werden könne oder dass die Behandlung auch den Intimbereich erreichen könne. Vielmehr ist auf die geplante Penetration ausdrücklich und in einer unmissverständlichen Sprache hinzuweisen, denn nur dann hat Patientin die Möglichkeit, die Behandlung abzulehnen. Eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, ist allerdings nicht notwendig, weil er in diesem Fall weiß, in welchen Eingriff er einwilligt. Eine Aufklärung darf grundsätzlich auch dann unterbleiben, wenn der behandelnde Arzt aufgrund der Vorgeschichte und der beruflichen Ausbildung des Patienten annehmen darf, dass dieser bereits über die nötigen Kenntnisse von seinem Leiden, von den Behandlungsmöglichkeiten und von deren Folgen verfügt (OGH 28.03.2017, 8 Ob 27/17d). All dies gilt auch für einen Arzt, wenn dieser alternative Behandlungsmethoden anwendet, etwa auch Osteopathie, da es der Patientin meist nicht möglich ist zu erkennen, wo medizinische Behandlungen aufhören und alternative beginnen. Hier besteht eine weitergehende Aufklärungspflicht, weil der Arzt auch darüber aufzuklären hat, dass er nunmehr den Bereich der Schulmedizin verlässt und sich etwa in den Bereich der Osteopathie bewegt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht daher unzweifelhaft, dass zur Betreuung der Gesunden und Kranken durch einen Arzt auch die entsprechende Aufklärung über Behandlungsmethoden gehört, auch bzw. insbesondere, wenn der Bereich der schulmedizinischen Kenntnisse verlassen wird, diese gefährlich sind oder zu Eingriffen in den Intimbereich der Patienten führen. 3.
- Für das Bundesverwaltungsgericht steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer bei keinem seiner oben genannten Patientinnen das Vergehen nach § 212 Abs. 2 Z 1 StGB versucht oder verwirklicht hat, aber der Beschwerdeführer hat – wie sich aus den Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 05.04.2018, Dk 1/2018-W, ergibt, am 29.09.2017 die Patientin XXXX sowie, wie sich aus dem Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 20.01.2020, Dk 25/2019-W, Dk 31/2019-W, am 27.08.2019 die Patientin XXXX und am 17.09.2019 die Patientin XXXX durch Penetration von deren jeweiliger Scheide behandelt, ohne die Patientinnen zuvor über den von ihm in Aussicht genommenen Eingriff aufzuklären. Weiters hat der Beschwerdeführer, wie sich aus den Feststellungen zu 1.
- ergibt, am 10.12.2021 XXXX durch Penetration von deren Scheide behandelt, ohne die Patientin zuvor über den von ihm in Aussicht genommenen Eingriff aufzuklären.3.
- Für das Bundesverwaltungsgericht steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer bei keinem seiner oben genannten Patientinnen das Vergehen nach Paragraph 212, Absatz 2, Ziffer eins, StGB versucht oder verwirklicht hat, aber der Beschwerdeführer hat – wie sich aus den Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 05.04.2018, Dk 1/2018-W, ergibt, am 29.09.2017 die Patientin römisch 40 sowie, wie sich aus dem Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 20.01.2020, Dk 25/2019-W, Dk 31/2019-W, am 27.08.2019 die Patientin römisch 40 und am 17.09.2019 die Patientin römisch 40 durch Penetration von deren jeweiliger Scheide behandelt, ohne die Patientinnen zuvor über den von ihm in Aussicht genommenen Eingriff aufzuklären. Weiters hat der Beschwerdeführer, wie sich aus den Feststellungen zu 1.
- ergibt, am 10.12.2021 römisch 40 durch Penetration von deren Scheide behandelt, ohne die Patientin zuvor über den von ihm in Aussicht genommenen Eingriff aufzuklären. Hinsichtlich der Patientinnen XXXX und XXXX hat der Beschwerdeführer zwar die unzureichende Aufklärung eingestanden, jedoch ist insbesondere hinsichtlich der Patientin XXXX eine entsprechende Distanzierung von seinem Verhalten nicht zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer lediglich aussagt, diese zwar aufgeklärt zu haben, es aber wohl im Nachhinein betrachtet zu wenig gewesen sei; er behauptet nicht einmal, dass die Sache ihm leidtue.Hinsichtlich der Patientinnen römisch 40 und römisch 40 hat der Beschwerdeführer zwar die unzureichende Aufklärung eingestanden, jedoch ist insbesondere hinsichtlich der Patientin römisch 40 eine entsprechende Distanzierung von seinem Verhalten nicht zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer lediglich aussagt, diese zwar aufgeklärt zu haben, es aber wohl im Nachhinein betrachtet zu wenig gewesen sei; er behauptet nicht einmal, dass die Sache ihm leidtue. Weiters leugnet der Beschwerdeführer hinsichtlich der Patientin XXXX die unterlassene bzw. zumindest unzureichende Aufklärung, hinsichtlich der Patientin XXXX lässt sich der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Vorhalts in der mündlichen Verhandlung nicht darauf ein, ob er den Vorfall zugesteht oder nicht; jedenfalls distanziert er sich nicht von seinem (rechtskräftig festgestellten) Verhalten, sondern verweist auf die aus seiner Sicht unzureichende Stellungnahme der Wiener Schule Osteopathie und darauf, dass XXXX sich wohl über XXXX der Gruppe angeschlossen habe, da es auffalle, dass alle Protokolle den selben „Touch“ hinsichtlich Wortwahl und Vorwürfe hätten. Weiters leugnet der Beschwerdeführer hinsichtlich der Patientin römisch 40 die unterlassene bzw. zumindest unzureichende Aufklärung, hinsichtlich der Patientin römisch 40 lässt sich der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Vorhalts in der mündlichen Verhandlung nicht darauf ein, ob er den Vorfall zugesteht oder nicht; jedenfalls distanziert er sich nicht von seinem (rechtskräftig festgestellten) Verhalten, sondern verweist auf die aus seiner Sicht unzureichende Stellungnahme der Wiener Schule Osteopathie und darauf, dass römisch 40 sich wohl über römisch 40 der Gruppe angeschlossen habe, da es auffalle, dass alle Protokolle den selben „Touch“ hinsichtlich Wortwahl und Vorwürfe hätten. Auch hinsichtlich der Behandlung der XXXX bestreitet der Beschwerdeführer die mangelhafte Aufklärung; er habe mit dieser seinen ausführlichen Revers am Computer durchgearbeitet. Das ist für das Bundesverwaltungsgericht – wie oben ausgeführt – aber nicht glaubhaft. Es ist daher auch hier von einer mangelnden Distanzierung von der Tat auszugehen, auch wenn diese mangels zuvor erfolgter rechtskräftiger Feststellung der Tathandlung weniger schwer wiegt als die mangelnde Distanzierung insbesondere hinsichtlich der Tathandlungen bei XXXX und XXXX .Auch hinsichtlich der Behandlung der römisch 40 bestreitet der Beschwerdeführer die mangelhafte Aufklärung; er habe mit dieser seinen ausführlichen Revers am Computer durchgearbeitet. Das ist für das Bundesverwaltungsgericht – wie oben ausgeführt – aber nicht glaubhaft. Es ist daher auch hier von einer mangelnden Distanzierung von der Tat auszugehen, auch wenn diese mangels zuvor erfolgter rechtskräftiger Feststellung der Tathandlung weniger schwer wiegt als die mangelnde Distanzierung insbesondere hinsichtlich der Tathandlungen bei römisch 40 und römisch 40 . Auch dass der Beschwerdeführer trotz Eingeständnis eine mangelnde Distanz zu seinem Verhalten in Bezug auf XXXX erkennen lässt, wird zu berücksichtigen sein.Auch dass der Beschwerdeführer trotz Eingeständnis eine mangelnde Distanz zu seinem Verhalten in Bezug auf römisch 40 erkennen lässt, wird zu berücksichtigen sein. 3.
- Hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ist also – in Form einer Prognoseentscheidung – zu prüfen, ob sich Patienten darauf verlassen können werden, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entsprechen wird. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf XXXX und XXXX spielen in gegenständlicher Entscheidung keine Rolle, hier ist ein Fehlverhalten nicht feststellbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf römisch 40 und römisch 40 spielen in gegenständlicher Entscheidung keine Rolle, hier ist ein Fehlverhalten nicht feststellbar. Das fehlende Eingeständnis der Tathandlungen trotz rechtskräftigen Feststehens dieser in Bezug auf XXXX und XXXX führt einerseits dazu, dass sich dieses Fehlverhalten nicht nur auf das Tatdatum, also auf den August 2019, sondern auch auf den Entscheidungszeitpunkt bezieht und daher weiterhin aktuell ist; schon alleine diese Umstände stehen der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers entgegen. Die Feststellung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit wird durch die fehlende Distanz zum eingestandenen Fehlverhalten in Bezug auf XXXX sowie durch die gleichartige Tathandlung in Bezug auf XXXX am 10.12.2021 (hier kommt es nur auf die Tathandlung, mangels rechtskräftiger diesbezüglicher Feststellung nicht auf deren Leugnung an) bestärkt; ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – am 10.12.2021 durch eine orthopädische bzw. (craniosakral) osteopathische Behandlung des gesamten Körpers eine ärztliche Behandlung von XXXX und am 14.12.2021 und 03.01.2022 jeweils durch eine orthopädische bzw. (craniosakral) osteopathische Behandlung des gesamten Körpers eine ärztliche Behandlung von XXXX und somit den ärztlichen Beruf ausgeübt hat, ohne hiezu nach dem ÄrzteG oder anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt gewesen zu sein, da er am 26.05.2021 aus der Ärzteliste ausgeschieden war. Auch dieser Verstoß gegen das ÄrzteG, verbunden mit dem Umstand, dass weder XXXX noch XXXX eine Rechnung erhalten haben und somit nicht leicht hätten beweisen können, dass sie die ärztlichen Dienste des Beschwerdeführers in Anspruch genommen haben, spricht für sich schon gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nach dem ÄrzteG.Das fehlende Eingeständnis der Tathandlungen trotz rechtskräftigen Feststehens dieser in Bezug auf römisch 40 und römisch 40 führt einerseits dazu, dass sich dieses Fehlverhalten nicht nur auf das Tatdatum, also auf den August 2019, sondern auch auf den Entscheidungszeitpunkt bezieht und daher weiterhin aktuell ist; schon alleine diese Umstände stehen der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers entgegen. Die Feststellung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit wird durch die fehlende Distanz zum eingestandenen Fehlverhalten in Bezug auf römisch 40 sowie durch die gleichartige Tathandlung in Bezug auf römisch 40 am 10.12.2021 (hier kommt es nur auf die Tathandlung, mangels rechtskräftiger diesbezüglicher Feststellung nicht auf deren Leugnung an) bestärkt; ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – am 10.12.2021 durch eine orthopädische bzw. (craniosakral) osteopathische Behandlung des gesamten Körpers eine ärztliche Behandlung von römisch 40 und am 14.12.2021 und 03.01.2022 jeweils durch eine orthopädische bzw. (craniosakral) osteopathische Behandlung des gesamten Körpers eine ärztliche Behandlung von römisch 40 und somit den ärztlichen Beruf ausgeübt hat, ohne hiezu nach dem ÄrzteG oder anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt gewesen zu sein, da er am 26.05.2021 aus der Ärzteliste ausgeschieden war. Auch dieser Verstoß gegen das ÄrzteG, verbunden mit dem Umstand, dass weder römisch 40 noch römisch 40 eine Rechnung erhalten haben und somit nicht leicht hätten beweisen können, dass sie die ärztlichen Dienste des Beschwerdeführers in Anspruch genommen haben, spricht für sich schon gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nach dem ÄrzteG. Insoweit ist die Erklärung des Beschwerdeführers, in Zukunft auch keine Intimbehandlungen mehr machen, osteopathische Behandlungen allerdings schon, nicht hinreichend, um den dargestellten, schwerwiegenden Bedenken gegen seine Vertrauenswürdigkeit entgegenzutreten. 3.
- Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen: Für den Beschwerdeführer ist aus dem Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des mangelhaft begründeten Bescheides nunmehr nichts zu gewinnen, da dieser Bescheid – auch im Falle der Abweisung der Beschwerde – durch das gegenständliche Erkenntnis ersetzt wird. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass hinsichtlich der Disziplinarerkenntnisse mit einem befristeten Berufsverbot das Auslangen gefunden wurde, ist er darauf hinzuweisen, dass keine diesbezügliche Bindungswirkung zwischen einem Verfahren nach § 27 Abs. 10 ÄrzteG und einem Disziplinarverfahren besteht, zumal letzteres auf ein vergangenes Fehlverhalten gerichtet ist und ersteres, soweit es um die Verlässlichkeit geht, eine Prognoseentscheidung für zukünftiges Verhalten beinhaltet.Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass hinsichtlich der Disziplinarerkenntnisse mit einem befristeten Berufsverbot das Auslangen gefunden wurde, ist er darauf hinzuweisen, dass keine diesbezügliche Bindungswirkung zwischen einem Verfahren nach Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG und einem Disziplinarverfahren besteht, zumal letzteres auf ein vergangenes Fehlverhalten gerichtet ist und ersteres, soweit es um die Verlässlichkeit geht, eine Prognoseentscheidung für zukünftiges Verhalten beinhaltet. Dass der Beschwerdeführer seit 20.01.2020 keine Berufspflichten mehr verletzt hat, mag zwar stimmen, zumal er mit Ablauf des 26.05.2021 nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen war und daher ab diesem Zeitpunkt keine Berufspflichten als Arzt mehr verletzen konnte. Er hat aber am 10.12.2021 durch die ärztliche Behandlung von XXXX und am 14.12.2021 und 03.01.2022 jeweils durch die ärztliche Behandlung von XXXX gegen die Bestimmungen des ÄrzteG verstoßen und – wie unter 3.
- ausgeführt – durch sein nichtgeständiges Verhalten hinsichtlich der rechtskräftig festgestellten Verfehlungen in Bezug auf XXXX und XXXX einen Bezug zum Entscheidungszeitpunkt hergestellt, sodass hier der Zeitablauf nicht mehr uneingeschränkt zu berücksichtigen ist. Dass der Beschwerdeführer seit 20.01.2020 keine Berufspflichten mehr verletzt hat, mag zwar stimmen, zumal er mit Ablauf des 26.05.2021 nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen war und daher ab diesem Zeitpunkt keine Berufspflichten als Arzt mehr verletzen konnte. Er hat aber am 10.12.2021 durch die ärztliche Behandlung von römisch 40 und am 14.12.2021 und 03.01.2022 jeweils durch die ärztliche Behandlung von römisch 40 gegen die Bestimmungen des ÄrzteG verstoßen und – wie unter 3.
- ausgeführt – durch sein nichtgeständiges Verhalten hinsichtlich der rechtskräftig festgestellten Verfehlungen in Bezug auf römisch 40 und römisch 40 einen Bezug zum Entscheidungszeitpunkt hergestellt, sodass hier der Zeitablauf nicht mehr uneingeschränkt zu berücksichtigen ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Behandlungen durch Vaginal-Touché der entsprechenden Patientinnen einerseits medizinisch vertretbar und andererseits keine gerichtlich strafbaren Handlungen dargestellt haben, trotzdem lag jeweils ein Verstoß gegen die Aufklärungspflichten vor, wie oben dargestellt. Dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegt, wurde oben bereits dargestellt. Ob der Beschwerdeführer sich einsichtig gezeigt hat oder nicht, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung bzw. in der statt in dieser erstatteten Stellungnahme zu beurteilen, da nur hier der notwendige persönliche Eindruck vorhanden ist; auf die Verantwortung vor dem Ehrenrat kommt es fallbezogen daher nicht an. 3.
- Es kann der Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie feststellt, dass der Beschwerdeführer die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG nicht erfüllt, die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.
- Es kann der Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie feststellt, dass der Beschwerdeführer die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, ÄrzteG nicht erfüllt, die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung unter A) dargestellt und der Entscheidung unterstellt, es findet sich somit keine offene Rechtsfrage; die Revision ist somit nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2276782.1.00