1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2022
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
Vm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde und hinterlegte den Bescheid bei der Behörde. 1.13. Das BFA verfügte die Zustellung dieses Bescheides
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde und hinterlegte den Bescheid bei der Behörde.
Vm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde und hinterlegte den Bescheid bei der Behörde. Das BFA verfügte die Zustellung dieses Bescheides
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde und hinterlegte den Bescheid bei der Behörde. Am 20.05.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF war vom 04.07.2013 bis zum 02.06.2022 nicht im Bundesgebiet gemeldet.
G ist unter „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort zu verstehen.
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist unter „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort zu verstehen.
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen,
G die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen,
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
G ist, sofern die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist, sofern die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
G ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
G ist der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichtenGemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG ist der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten
G gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Paragraph 23, Absatz 4, ZustG gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.01.2024, Ra 2023/19/0385) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, nach § 8 Abs. 1 ZustG dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.01.2024, Ra 2023/19/0385) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Rechtlich folgt daraus: Da der BF vom 04.07.2013 bis zum 02.06.2022 nicht im Bundesgebiet gemeldet war, verfügte er weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahrens noch zum Zeitpunkt der Zustellung des Aberkennungsbescheides über eine Abgabestelle im Bundesgebiet, weshalb ihm zum damaligen Zeitpunkt keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gem. § 8 Abs. 1 ZustG vorzuwerfen war (siehe dazu VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der BF im Jahr 2016 zwischenzeitig rechtsfreundlich vertreten war, nichts zu ändern, zumal es sich bei einem Rechtsanwalt um keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG handelt. Da der BF vom 04.07.2013 bis zum 02.06.2022 nicht im Bundesgebiet gemeldet war, verfügte er weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahrens noch zum Zeitpunkt der Zustellung des Aberkennungsbescheides über eine Abgabestelle im Bundesgebiet, weshalb ihm zum damaligen Zeitpunkt keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG vorzuwerfen war (siehe dazu VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der BF im Jahr 2016 zwischenzeitig rechtsfreundlich vertreten war, nichts zu ändern, zumal es sich bei einem Rechtsanwalt um keine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handelt. Aus diesem Grund hätte die Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 10.08.2018 nicht durch Hinterlegung nach §§ 8 Abs. 2 iVm 23 Abs. 1 ZustG erfolgen dürfen, weshalb dieser Bescheid schon von daher dem BF gegenüber niemals rechtswirksam erlassen worden ist. Aus diesem Grund hätte die Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 10.08.2018 nicht durch Hinterlegung nach Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz eins, ZustG erfolgen dürfen, weshalb dieser Bescheid schon von daher dem BF gegenüber niemals rechtswirksam erlassen worden ist. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass dem BF nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt. 3.2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. „Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).„Entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Da dem BF der Aberkennungsbescheid vom 10.08.2018 niemals rechtswirksam zugestellt worden ist, kommt ihm nach wie vor der Status des Asylberechtigten zu. Aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 abgewiesen worden ist, zur Gänze zu beheben und dieser Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 abgewiesen worden ist, zur Gänze zu beheben und dieser Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2281941.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.