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{'item': 'W205 1420953-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW205 1420953-4 Spruch, W205 1420953-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Simbabwe, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. 800557401/200892715, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Simbabwe, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. 800557401/200892715, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Simbabwe, stellte am 27.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.08.2011 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof (AsylGH) mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 18.06.2012, GZ A2 420.953-1/2011/14E, als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 13.10.2010, GZ XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten (davon 6 Monate bedingt und 1 Monat unbedingt) verurteilt.1.
  5. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 13.10.2010, GZ römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall und Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten (davon 6 Monate bedingt und 1 Monat unbedingt) verurteilt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener mit rechtkräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2011, GZ XXXX , wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  7. Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.Außerdem wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener mit rechtkräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2011, GZ römisch 40 , wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX ) vom 26.05.2012 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde – in Abänderung des ursprünglich erlassenen Berufungsbescheids des Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX (UVS XXXX ) vom 23.10.2012 gemäß § 68 Abs. 2 AVG – mit Bescheid des UVS XXXX vom 05.12.2012 gem. § 66 Abs. 2 AVG insofern Folge gegeben, als anstelle des Rückkehrverbots gem. § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde.Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 (BPD römisch 40 ) vom 26.05.2012 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde – in Abänderung des ursprünglich erlassenen Berufungsbescheids des Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 (UVS römisch 40 ) vom 23.10.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG – mit Bescheid des UVS römisch 40 vom 05.12.2012 gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG insofern Folge gegeben, als anstelle des Rückkehrverbots gem. Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde. 1.
  9. Mit Schreiben vom 09.11.2012 ersuchte die Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) die Botschaft der Republik Simbabwe in Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) für den Beschwerdeführer.1.
  10. Mit Schreiben vom 09.11.2012 ersuchte die Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) die Botschaft der Republik Simbabwe in Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) für den Beschwerdeführer. Am 12.11.2012 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom 21.03.2013 gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen, weil die Behörde auf die Antwort der Vertretungsbehörde zu dem HRZ-Ersuchen vom 09.11.2012 warte und gegebenenfalls urgieren werde, weshalb die Abschiebung noch nicht unmöglich sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.Am 12.11.2012 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 21.03.2013 gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG abgewiesen, weil die Behörde auf die Antwort der Vertretungsbehörde zu dem HRZ-Ersuchen vom 09.11.2012 warte und gegebenenfalls urgieren werde, weshalb die Abschiebung noch nicht unmöglich sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Erinnerungsschreiben vom 11.04.2013 bat die LPD XXXX die Botschaft der Republik Simbabwe neuerlich um die Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer.Mit Erinnerungsschreiben vom 11.04.2013 bat die LPD römisch 40 die Botschaft der Republik Simbabwe neuerlich um die Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer. Mit Berufungsbescheid der LPD XXXX , Büro II. Instanz, vom 15.05.2013, GZ E1/136.194/2013, wurde der gegen den Bescheid vom 21.03.2013 erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gemäß § 46a Abs. 1a leg.cit. zurückgewiesen wurde.Mit Berufungsbescheid der LPD römisch 40 , Büro römisch zwei. Instanz, vom 15.05.2013, GZ E1/136.194 aus 2013,, wurde der gegen den Bescheid vom 21.03.2013 erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg.cit. zurückgewiesen wurde. Nachdem der VfGH diesen Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 10.12.2014, GZ XXXX , wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleitsteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob, gab das (in weiterer Folge zuständige) Verwaltungsgericht XXXX mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 27.01.2015, GZ XXXX , der Beschwerde statt, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an das (nunmehr für die Ausstellung der beantragten Karte für Geduldete zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück, weil es aufgrund der seit Erlassung des Bescheids vom 21.03.2013 verstrichenen Zeit hinreichend wahrscheinlich erscheine, dass sich eine durch die Behörde zu prüfende Änderung der Sachlage ergeben habe.Nachdem der VfGH diesen Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 10.12.2014, GZ römisch 40 , wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleitsteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob, gab das (in weiterer Folge zuständige) Verwaltungsgericht römisch 40 mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 27.01.2015, GZ römisch 40 , der Beschwerde statt, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an das (nunmehr für die Ausstellung der beantragten Karte für Geduldete zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück, weil es aufgrund der seit Erlassung des Bescheids vom 21.03.2013 verstrichenen Zeit hinreichend wahrscheinlich erscheine, dass sich eine durch die Behörde zu prüfende Änderung der Sachlage ergeben habe. Daraufhin stellte das BFA dem Beschwerdeführer am 24.02.2015 erstmals eine bis 23.02.2016 gültige Karte für Geduldete aus. 1.
  11. Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 26.01.2016 wurde ihm neuerlich eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis 10.02.2017 ausgestellt. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 12.04.2016, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  12. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 12.04.2016, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  13. Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 26.07.2016 ersuchte das BFA die Ständige Vertretung der Republik Simbabwe bei Internationalen Organisationen in Wien um die Ausstellung eines HRZ. Die Ständige Vertretung der Republik Simbabwe informierte das BFA mit Schreiben vom 17.08.2016, dass weitere Informationen bezüglich des Beschwerdeführers (nationale Identitätsnummer, Name der Eltern und Geburtsort) für die Ausstellung eines Reisedokuments erforderlich wären. Das BFA teilte der Ständigen Vertretung der Republik Simbabwe mit Schreiben vom 06.09.2016 die Namen der Eltern des Beschwerdeführers, dessen Geburtsort sowie den Umstand, dass dessen nationale Identitätsnummer unbekannt sei, mit. Mit E-Mail vom 19.12.2016 erinnerte das BFA die Botschaft der Republik Simbabwe in Berlin an das HRZ-Ersuchen. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2017 wurde ihm am 05.09.2017 neuerlich eine Karte für Geduldete ausgestellt. In weiterer Folge wurden ihm antragsgemäß am 17.10.2018 sowie am 17.10.2019 jeweils eine Karte für Geduldete, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 17.10.2020, ausgestellt.
  14. Gegenständliches Verfahren: 2.
  15. Am 27.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter erneut die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Schreiben vom 23.02.2021 teilte das BFA dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung seines Antrags mit und führte dazu aus, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weil er bis dato nicht bei der Botschaft vorgesprochen habe. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 10.03.2021 vor, dass er keine Identitätsdokumente besitze oder besorgen könne. Die Ausstellung eines Reisepasses bei der simbabwischen Botschaft sei ohne sein Verschulden offenbar unmöglich, weil diesbezügliche Bemühungen ergebnislos gewesen seien. Wenn die Behörde meine, die Erlangung eines HRZ sei möglich, wenn der Beschwerdeführer ausreichend mitarbeite, entziehe sich dies jeder nachvollziehbaren Beurteilung. Er habe stets wahre Identitätsangaben gemacht und allen Ladungen Folge geleistet. Seine Abschiebung sei faktisch unmöglich. 2.
  16. Mit Bescheid vom 25.03.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 27.08.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.2.
  17. Mit Bescheid vom 25.03.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 27.08.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Beschluss vom 29.07.2022, GZ W205 1420953-3, gemäß § 46a Abs. 1 Z 3, Abs. 4 FPG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, weil außer Acht gelassen wurde, dass während des geführten Verfahrens zur Erlangung eines HRZ kein Auftrag an den Beschwerdeführer zur Beschaffung eines Reisedokuments aus Eigenem erteilt werden durfte und weder erkennbar ist, ob derzeit noch eine HRZ-Verfahren anhängig ist, noch ob bzw. wann der Beschwerdeführer zu seiner Mitwirkungspflicht in dem Verfahren aufgefordert wurde, sowie Ermittlungen sowohl dazu fehlen, ob die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und damit die Abschiebung tatsächlich möglich erscheint, als auch dahingehend, ob eine allfällige Unmöglichkeit vom Beschwerdeführer zu vertreten wäre.Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Beschluss vom 29.07.2022, GZ W205 1420953-3, gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, weil außer Acht gelassen wurde, dass während des geführten Verfahrens zur Erlangung eines HRZ kein Auftrag an den Beschwerdeführer zur Beschaffung eines Reisedokuments aus Eigenem erteilt werden durfte und weder erkennbar ist, ob derzeit noch eine HRZ-Verfahren anhängig ist, noch ob bzw. wann der Beschwerdeführer zu seiner Mitwirkungspflicht in dem Verfahren aufgefordert wurde, sowie Ermittlungen sowohl dazu fehlen, ob die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und damit die Abschiebung tatsächlich möglich erscheint, als auch dahingehend, ob eine allfällige Unmöglichkeit vom Beschwerdeführer zu vertreten wäre. Während dieses Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 08.06.2021, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 1 Z 1
  18. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Während dieses Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 08.06.2021, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. 2.
  20. In weiterer Folge vereinbarte das BFA einen Termin für eine Videokonferenz mit der Botschaft von Simbabwe am 04.04.
  21. Der Beschwerdeführer sollte mit dem an ihn persönlich adressierten Ladungsbescheid vom 24.03.2023 unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgefordert werden, zu diesem Termin zwecks Abklärung seiner Identität zu erscheinen. Im Zuge des polizeilichen Zustellversuchs konnte der Beschwerdeführer aber nicht an der Adresse seines gemeldeten Hauptwohnsitzes angetroffen werden. Er war weder der dort anwesenden Person bekannt, noch konnte er im Zuge einer freiwilligen Nachschau gefunden werden. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht der im Ladungsbescheid genannten Aufforderung Folge geleistet. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er dem Ladungsbescheid zur Identitätsfeststellung unentschuldigt keine Folge geleistet habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 04.05.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass keine entsprechende Ladung an seinen Rechtsvertreter, dessen Vollmacht der Behörde unzweifelhaft bekannt gewesen sein müsse, zugegangen sei. Sollte eine solche Ladung existieren, läge jedenfalls ein Zustellmangel und kein Fehler des Antragstellers vor. Dem Beschwerdeführer sei die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats nicht zuzurechnen und es lägen keine Ausschlussgründe vor. 2.
  22. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2023, Zl. 800557401/200892715, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.
  23. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2023, Zl. 800557401/200892715, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid an seine Meldeadresse zugestellt worden sei, wobei er seit mehreren Wochen nicht mehr an dieser Adresse wohne. Er sei der Behörde daher nicht greifbar gewesen und habe seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben, weshalb er an dem Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht ausreichend mitgewirkt habe. Mit rk. Urteil eines Landesgerichts vom 03.10.2023, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Mit rk. Urteil eines Landesgerichts vom 03.10.2023, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. In der vorliegenden Beschwerde vom 13.10.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Situation habe sich seit 13 Jahren nicht verändert; seine Ausweisung sei unter anderem wegen fehlender Dokumente nicht möglich. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er dem Termin zur „Klärung der Identität“ versäumt habe, weil der Ladungsbescheid ihm nicht zugekommen sei. Wenn es nicht einmal der Behörde gelinge, ein HRZ von Simbabwe zu besorgen, könne dies ebensowenig der Beschwerdeführer, der nur beschränkte Möglichkeiten habe. 2.
  24. Auf hg. Anfrage teilte das BFA mit, dass jederzeit die Möglichkeit bestehe, mit der Botschaft von Simbabwe einen neuerlichen Termin für eine Videokonferenz zur Identifizierung und Erlangung eines HRZ zu vereinbaren (OZ 3, OZ 4 ). Der Beschwerdeführer wurde diese Auskunft mit Parteiengehör vom 27.02.2024 (OZ 5) in Kenntnis gesetzt und ihm ermöglicht, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen sowie allfällige verfahrensrelevante Umstände vorzubringen. Bislang langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Simbabwe. Mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des AsylGH vom 18.06.2012, GZ A2 420.953-1/2011/14E, wurde die Entscheidung des BAA über die Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt. Mit Schreiben vom 09.11.2012 ersuchte die LPD XXXX erstmals die Botschaft der Republik Simbabwe in Wien um die Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer und richtete Urgenzen an die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaats.Mit Schreiben vom 09.11.2012 ersuchte die LPD römisch 40 erstmals die Botschaft der Republik Simbabwe in Wien um die Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer und richtete Urgenzen an die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaats. Zuletzt organisierte das BFA für den 04.04.2023 einen Termin für eine Videokonferenz mit der Botschaft von Simbabwe zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers vereinbart. Da sich der Beschwerdeführer seit mehreren Wochen nicht mehr an der Adresse seines gemeldeten Hauptwohnsitzes aufhielt, konnte ihm der diesbezügliche Ladungsbescheid nicht persönlich ausgefolgt werden. Der Bescheid wurde auch nicht über seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter an den Beschwerdeführer übermittelt. Mangels Kenntnis von dem Termin leistete der Beschwerdeführer der Aufforderung im Ladungsbescheid keine Folge. Es ist jederzeit möglich, mit der Botschaft von Simbabwe einen neuerlichen Termin für eine Videokonferenz zur Identifizierung des Beschwerdeführers und zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für ihn zu vereinbaren. Bei entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers ist zu erwarten, dass demnächst eine positive Identifizierung seiner Person erfolgen kann und ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt wird. Etwaige konkrete Hinweise, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in nächster Zeit entgegenstehen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
  26. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das anhängige HRZ-Verfahren gründen sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt sowie die Auskunft der belangten Behörde, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch und trat damit den vom BFA mitgeteilten Informationen nicht entgegen. Es besteht auch sonst kein Anhaltspunkt, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Insbesondere liegen angesichts des bereits im vergangenen Jahr vereinbarten Termins mit der Botschaft Simbabwes für eine Videokonferenz zur Identitätsabklärung des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise vor, dass eine positive Identifizierung seiner Person oder die zeitnahe Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für ihn bei entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erfolgreich sein sollte.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen nach § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn erVom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen nach Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er
  28. seine Identität verschleiert,
  29. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
  30. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwenigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. § 46a Abs. 4 FPG normiert, dass das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen hat. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG normiert, dass das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen hat. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. Nach der (im vorliegenden Fall maßgeblichen) Z 3 des § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).Nach der (im vorliegenden Fall maßgeblichen) Ziffer 3, des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 11; vgl. weiters VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, Rn. 35, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung „in absehbarer Zeit“ die Rede ist).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 11; vergleiche weiters VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, Rn. 35, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung „in absehbarer Zeit“ die Rede ist). Angesichts des erst im letzten Jahr vereinbarten Termin für eine Videokonferenz zur Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaats zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sowie dem Umstand, dass eine neuerliche Terminvereinbarung jederzeit möglich ist, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels sonstiger dem entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer demnächst entsprechende Dokumente für ihn ausgestellt werden. Derzeit liegen auch sonst keinerlei Hinweise dafür vor, dass eine allenfalls erforderlich werdende Abschiebung seiner Person in absehbarer Zeit aus tatsächlichen Gründen, welche der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hätte, unmöglich ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der rk. Entscheidung des AsylGH vom 18.06.2012, GZ A2 420.953-1/2011/14E, auch kein Hinweis vorliegt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus rechtlichen Gründen iSd § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG unzulässig wäre. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts wurde auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren hinreichend substantiiert behauptet und insbesondere im Beschwerdeschriftsatz kein dahingehendes Vorbringen erstattet.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der rk. Entscheidung des AsylGH vom 18.06.2012, GZ A2 420.953-1/2011/14E, auch kein Hinweis vorliegt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus rechtlichen Gründen iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG unzulässig wäre. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts wurde auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren hinreichend substantiiert behauptet und insbesondere im Beschwerdeschriftsatz kein dahingehendes Vorbringen erstattet. Da somit die Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vorliegend erschien zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht erforderlich (vgl. § 24 VwGVG).Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vorliegend erschien zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht erforderlich vergleiche Paragraph 24, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.1420953.4.00

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