Obsah (8)
§§ 2Art. 133§ 4§§ 8§ 14§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW207 2277277-1 Spruch, W207 2277277-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 sowie , Paragraph 19, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 01.03.2018 wurde aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese ab 29.01.2018 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Diesem Bescheid zugrunde gelegt wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, basierend auf der Aktenlage, vom 20.02.2018, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben: „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): X vom 15.01.2018römisch zehn vom 15.01.2018 Endometroides Ovarialkarzinom rechts, pT1c1, pNO, MO, FIGO IC1, Hormonrezeptoren pos.
- Zyklus adjuvante CHT mit Paclitaxel 175 mg/m2 und Carboplatin AUC 6 am 11.01 und 12.01.
- Untersuchungsbefund: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Endometroides Ovarialkarzinom rechts unterer Rahmensatz, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind 13.01.04 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. […] [X] Nachuntersuchung 02/2023 - da Ablauf der 5 jährigen Heilungsbewährung[X] Nachuntersuchung 02 aus 2023, - da Ablauf der 5 jährigen Heilungsbewährung Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA […]“ Am 01.03.2023 leitete die belangte Behörde – wie im medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.02.2018 wegen Ablaufs der 5-jährigen Heilungsbewährung für erforderlich erachtet - von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Tag, aktuelle Befunde innerhalb von 4 Wochen vorzulegen. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. Die belangte Behörde holte in der Folge ein einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 14.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.07.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:„…Die belangte Behörde holte in der Folge ein einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 14.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.07.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:, „… Anamnese: Siehe auch VGA vom 20.02.2018 Endometroides Ovarialkarzinom rechts 50% Nachuntersuchung 02/2023 Derzeitige Beschwerden: Laut Auskunft der Patientin: Mein Ovarialkarzinom ist mittlerweile fünf Jahre her. Ich bin am 03.10.2017 operiert worden. Anschließend hatte ich eine Chemotherapie. In meiner genetischen Untersuchung hat sich herausgestellt, dass ein Gendefekt daran schuld war, ein Lynch Syndrom. Meine Nachsorgeuntersuchungen waren bis jetzt alle in Ordnung. Kontrollen sind noch halbjährlich vorgesehen, allerdings geht es mir sonst nicht sehr gut. Ich hatte zwei Mal Corona. Es geht mir auch psychisch nicht so gut. Es ist mir alles zu viel. Dadurch, dass ich arbeite, kann ich keine Medikamente nehmen, da es ja in meinem Job um Menschenleben geht. Einmal in der Woche mache ich eine Psychotherapie. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Berodual bei Bedarf, Schmerzmittel ( Mexalan, Tomapyrin) bei Bedarf Sozialanamnese: verheiratet, 1 Tochter, Beruf: Krankenschwester Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. A. Klinische und Gesundheitspsychologin im März 2023 Zusammenfassung Diagnose(n): V.a. Long-Covid-Syndrom; Depressive Störung, derzeit mittelgradige episode protrahierter Phasendauer; AngstsyndromDiagnose(n): römisch fünf.a. Long-Covid-Syndrom; Depressive Störung, derzeit mittelgradige episode protrahierter Phasendauer; Angstsyndrom Cytologischer Befund vom 19.01.2023 Material Harn Anamnese Endometriales Ovarial-CA dext., Hormonrez. positiv, St.p. Chemotherapie, St.p. Lynch Syndrom (herediäres Kolo-Karzinom) Negative für high-grade Urothelkarzinom CT des Thorax und des Abdomens mit KM vom 25.01.2023 Es besteht der bekannte unauffällige Zustand hach Wertheim-Operation. Keine vergrößerten Lymphknoten, kein Hinweis auf Sekundärblastome Prim DR N vom 18.10.2022 Internes Gutachten, an das Arbeits- & Sozialgericht XInternes Gutachten, an das Arbeits- & Sozialgericht römisch zehn Diagnose: Covid Infektion, BK Nr. 38 Asthma bronchiale Kardial unauffälliger Befund Hinweise auf eine Covid-induzierte Minderung der Erwerbsfähigkeit gibt es nicht Dr. R Facharzt für Neurologie vom 7.09.2022 Diagnosen: Anpassungsstörung medikamentöse Therapie nicht gewünscht. ambulante Psychotherapie nicht finanzierbar. DR F, FA f innere Medizin vom 05.07.2022 ECHO: Gute globale Pumpleistung DR. IDR. römisch eins FACHÄRZTIN FÜR INNERE MEDIZIN & LUNGENKRANKHEITEN vom 04.02.2022 Therapie: derzeit keine Dauertherapie erforderlich! Diagnose: Z.n. Covid Bronchiale Hyperreagibilität Zusammenfassung von pulm Seite heute weitgehend unauffällig Röntgen LWS vom 11.10.2021 Inzipiente multisegmentale Osteochondrose und Spondylarthrose, Baastrup-Phänomen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 55 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand möglich, sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, Sensibilität wird distal als vermindert angegeben, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB 0cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: klar, orientiert, psychopathologisch unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Adnexektomie beidseits bei Zustand nach Ovarialcarcinom Fixer Richtsatz 08.03.05 40 2 Hysterektomie bei Zustand nach Ovarialcarcinom Fixer Richtsatz 08.03.02 10 3 Bronchiale Hyperreagibilität, Z.n. Covid unterer Rahmensatz, da mittel Bedarfsmedikation kompensiert 06.05.01 10 4 Anpassungsstörung, Depressive Störung unterer Rahmensatz, da laufende Psychotherapie 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung des Leidens des VGA, nun Leiden 1+2, Hinzukommen von Leiden 3+4 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Absenkung des GdB um 1 Stufe [X] Dauerzustand Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholten Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Schreiben vom 25.07.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.07.2023, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen ein, worin sie im zusammengefasst ausführte, mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden zu sein. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2018 verschlechtert und seien ihre wegen der Krebserkrankung entnommenen Organe nicht nachgewachsen, die Problematik bestehe daher auch weiterhin. Durch die neu hinzugekommenen Leiden fühle sie sich in ihrem Privatleben als auch in ihrem Arbeitsleben sehr eingeschränkt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2023 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderungen erfülle und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen seien nicht geeignet gewesen eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18.08.2023, eingelangt am 21.08.2023, fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie Folgendes – hier in anonymisierter Form wiedergegeben - vor: „Sehr geehrte Damen und Herren ! Ich […..] bin mit dem von Sozialministeriumservice ausgestellten am 01.08.2023 Bescheid OB: ZZZZZZZZ , der mir am 08.08.2023 zugestellt wurde nicht einverstanden . Ich bin der Meinung mir wurde mit der Abstufung meines Behinderungsgrades und der Aberkennung der Begünstgteneigenschaft Unrecht getan . Das Ergebniss des Bescheides lässt mich vermuten dass Betrachtung meine vorgelegten Befunde sowie die Untersuchung von der zuständiger Ärztin nur oberflächlich durchgeführt wurde und somit mein gesamtes Gesundheitszustand nicht richtig erkannt wurde . Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Die belangte Behörde legte am 30.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.03.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.01.2018 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine Nachuntersuchung 02/2023 wurde wegen Ablaufs der 5-jährigen Heilungsbewährung für erforderlich erachtet.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.03.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.01.2018 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine Nachuntersuchung 02 aus 2023, wurde wegen Ablaufs der 5-jährigen Heilungsbewährung für erforderlich erachtet. Dem entsprechend leitete die belangte Behörde am 01.03.2023 von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1) Adnexektomie beidseits bei Zustand nach Ovarialcarcinom; 2) Hysterektomie bei Zustand nach Ovarialcarcinom; 3) Bronchiale Hyperreagibilität, Z.n. Covid und 4) Anpassungsstörung, Depressive Störung. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das vorliegende ärztliche Sachverständigengutachten erweist sich in einer Zusammenschau als vollständig und schlüssig.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung und ist unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskünfte des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.08.2023 und vom 19.03.
- Die Feststellungen zur bisherigen Begünstigteneigenschaft der Beschwerdeführerin sowie zum in der Folge von Amts wegen eingeleiteten Neufestsetzungsverfahren gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 11.07.2023 auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Rechtswidrigkeiten der von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden wurden von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde weder ausreichend substantiiert und konkret behauptet noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Im aktenmäßigen Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2018 wurde bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung „Endometroides Ovarialkarzinom rechts“ noch unter der Positionsnummer 13.01.04 („Operativ nicht entfernte Malignome bei laufender Therapie je nach Funktionsstörung“) mit dem unteren Rahmensatz und dem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Die medizinische Sachverständige hielt in diesem Gutachten aufgrund des Ablaufes der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung für Februar 2023 für erforderlich. Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.2023 wurde diese Funktionseinschränkung nunmehr in die Leiden 1 und 2 aufgeteilt. Das führende Leiden der Beschwerdeführerin, „Adnexektomie beidseits bei Zustand nach Ovarialcarcinom“, wurde von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten nunmehr zutreffend der Positionsnummer 08.03.05 („Weibliche Geschlechtskrankheiten […] Fehlbildung, Funktionseinschränkung, Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten
- LJ“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz und dem Grad der Behinderung von 40 v.H. zugeordnet. Das Leiden 2 „Hysterektomie bei Zustand nach Ovarialcarcinom“ stufte die allgemeinmedizinische Gutachterin unter dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 08.03.02 („Weibliche Geschlechtskrankheiten […] Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter“) mit dem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der persönlichen Untersuchung am 11.07.2023 gegenüber der Sachverständigen an, dass ihr Ovarialkarzinom bereits fünf Jahre her sei und sie am 01.10.2017 operiert worden sei mit anschließender Chemotherapie. Sie habe halbjährig Kontrollen, alle Nachsorgeuntersuchungen seien aber in Ordnung gewesen. Die Beschwerdeführerin gab sohin selbst an, dass sie aktuell nicht mehr an einer Krebserkrankung leide. Dem Ergebnis der Multislice-Computertomographie vom 25.01.2023 ist auch zu entnehmen, dass ein unauffälliger Zustand nach Wertheim-Operation und keine vergrößerten Lymphknoten vorliegen. Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.2023 wurde diese Funktionseinschränkung nunmehr in die Leiden 1 und 2 aufgeteilt. Das führende Leiden der Beschwerdeführerin, „Adnexektomie beidseits bei Zustand nach Ovarialcarcinom“, wurde von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten nunmehr zutreffend der Positionsnummer 08.03.05 („Weibliche Geschlechtskrankheiten […] Fehlbildung, Funktionseinschränkung, Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten
- LJ“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz und dem Grad der Behinderung von , 40 v.H. zugeordnet. Das Leiden 2 „Hysterektomie bei Zustand nach Ovarialcarcinom“ stufte die allgemeinmedizinische Gutachterin unter dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 08.03.02 („Weibliche Geschlechtskrankheiten […] Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter“) mit dem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der persönlichen Untersuchung am 11.07.2023 gegenüber der Sachverständigen an, dass ihr Ovarialkarzinom bereits fünf Jahre her sei und sie am 01.10.2017 operiert worden sei mit anschließender Chemotherapie. Sie habe halbjährig Kontrollen, alle Nachsorgeuntersuchungen seien aber in Ordnung gewesen. Die Beschwerdeführerin gab sohin selbst an, dass sie aktuell nicht mehr an einer Krebserkrankung leide. Dem Ergebnis der Multislice-Computertomographie vom 25.01.2023 ist auch zu entnehmen, dass ein unauffälliger Zustand nach Wertheim-Operation und keine vergrößerten Lymphknoten vorliegen. Dass die medizinische Sachverständige das im Vorgutachten eingestufte Leiden nunmehr neu eingestuft hat, ist vor dem Hintergrund des Ablaufs der Heilungsbewährung nachvollziehbar. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2023 aber anführt, dass die Problematik weiterhin bestehe, da die entnommenen Organe ja nicht nachgewachsen seien, so ist sie darauf zu hinzuweisen, dass die Einschätzungsverordnung für den Verlust der bei der Beschwerdeführerin entnommenen Organe fixe Rahmensätze vorsieht und eine höhere Einstufung der Einzelgrade der Behinderung in diesem Zusammenhang sohin nicht vorgenommen werden kann. Dass bei der Beschwerdeführerin das Ovarialkarzinom aber weiterhin bestehen würde, wurde von der Beschwerdeführerin, wie bereits dargelegt, nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Befunden. Die unter der Leidensposition 3 eingeordnete „Bronchiale Hyperreagibilität, Z.n. Covid“ wurde von der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin entsprechend dem befunddokumentierten Ausmaß (vgl. die Diagnose im vorgelegten Arztbrief einer Fachärztin für Innere Medizin und Lungenkrankheiten vom 04.02.2022: „von pulm. Seite heute weitgehend unauffällig, eine inhalative Therapie derzeit nicht erwünscht“; im Arztbrief derselben Fachärztin vom 16.05.2022 zeigte sich ein unveränderter Befund) und im Hinblick auf die Bedarfsmedikation mit Berodual erstmalig und korrekt dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 („Zeitweilig leichtes Asthma“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet. Dieses sieht – unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion – für Funktionsbeeinträchtigungen im Ausmaß von „1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden, normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf, klinisch unauffällig außer bei Anfällen“ einen Rahmen von 10 bis 20 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin gab auch gegenüber der medizinischen Sachverständigen am 11.07.2023 lediglich an, zweimal an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein, wegen ihrer Arbeit könne sie aber keine Medikamente einnehmen; maßgebliche Probleme mit der Atmung brachte sie nicht vor. Ein höheres Ausmaß der Beeinträchtigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht durch weitere Befunde belegt.Die unter der Leidensposition 3 eingeordnete „Bronchiale Hyperreagibilität, Z.n. Covid“ wurde von der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin entsprechend dem befunddokumentierten Ausmaß vergleiche die Diagnose im vorgelegten Arztbrief einer Fachärztin für Innere Medizin und Lungenkrankheiten vom 04.02.2022: „von pulm. Seite heute weitgehend unauffällig, eine inhalative Therapie derzeit nicht erwünscht“; im Arztbrief derselben Fachärztin vom 16.05.2022 zeigte sich ein unveränderter Befund) und im Hinblick auf die Bedarfsmedikation mit Berodual erstmalig und korrekt dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 („Zeitweilig leichtes Asthma“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet. Dieses sieht – unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion – für Funktionsbeeinträchtigungen im Ausmaß von „1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden, normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf, klinisch unauffällig außer bei Anfällen“ einen Rahmen von 10 bis 20 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin gab auch gegenüber der medizinischen Sachverständigen am 11.07.2023 lediglich an, zweimal an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein, wegen ihrer Arbeit könne sie aber keine Medikamente einnehmen; maßgebliche Probleme mit der Atmung brachte sie nicht vor. Ein höheres Ausmaß der Beeinträchtigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht durch weitere Befunde belegt. Das Leiden 4 „Anpassungsstörung, Depressive Störung“ wurde von der medizinischen Sachverständigen ebenfalls erstmalig unter der Positionsnummer 03.06.01 („Depressive Störung leichten Grades“) mit deren unteren Rahmensatz mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft (die diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd“). Einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychotherapeutischen Bestätigung vom 06.03.2023 ist nun zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 19.01.2023 eine Psychotherapie absolviert, der Medikamentenliste des Sachverständigengutachtens ist jedoch keine medikamentöse Behandlung zu entnehmen. Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.07.2023 unter „Derzeitige Beschwerden“ selbst angab, nehme sie keine Medikamente ein, einmal in der Woche mache sie eine Psychotherapie. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einstufung unter dem nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 20 v.H. lautet aber: „Unter Medikation stabil, soziale Integration“. Eine Einstufung unter diesem (sohin dem mittleren) Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 würde daher bereits das Vorliegen bzw. das Erfordernis einer medikamentösen Therapie voraussetzen, was aber im Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist. Auch dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten, nicht näher datierten Psychologischen Befund aus März 2023 ist keine medikamentöse Therapie oder ein darüber hinausgehendes weiterführendes höhergradiges Therapieerfordernis wie etwa stationäre Aufenthalte etc. zu entnehmen. Wie bereits erwähnt, bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die im medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.07.2023 eingestuften Einzelgrade der Behinderung der einzelnen festgestellten Leiden in der (oben vollständig wiedergegebenen) Beschwerde nicht substantiiert und nicht konkret. Sie gab lediglich allgemein an, dass das Ergebnis des angefochtenen Bescheides sie „vermuten lasse“, dass es zu einer oberflächlichen Untersuchung gekommen sei und der gesamte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht richtig erkannt worden sei. Sie legte auch im gesamten Verfahren keine – den Gutachtensergebnissen widersprechenden – Befunde vor. Einzig dem nicht näher datierten psychologischen Befund vom März 2023, aus dem wie bereits dargelegt keine Medikation hervorgeht, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung, „derzeit mittelgradige Episode protrahierender Phasendauer“ leide und eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit aus klinischer Sicht nicht nutzbringend sei, sondern würden Rehabilitationsmaßnahmen befürwortet. Gegenüber der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen gab die Beschwerdeführerin am 11.07.2023, sohin nach dieser im März 2023 erfolgten Befunderstellung, allerdings an, dass sie arbeite und begründete sie damit auch die Nichteinnahme von Medikamenten. Schon aufgrund des – nicht unerheblichen – Widerspruches betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird beschwerdegegenständlich dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.07.2023 gefolgt, zumal dieses erheblich aktueller ist als der von der Beschwerdeführerin vorgelegte nicht näher datierte psychologische Befund vom „März 2023“. Zudem ergibt sich in Bestätigung dieser Ausführungen auch aus den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünften des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.08.2023 und vom 19.03.2024, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht; der Bezug von Krankengeld oder Rehabilitationsgeld ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gab auch weder in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2023 noch in der Beschwerde an, dass die sachverständige Gutachterin ihre im Zuge der persönlichen Untersuchung am 11.07.2023 getätigten Ausführungen falsch wiedergegeben hätte. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin führte aus, dass der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Dem trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ebenfalls nicht konkret und substantiiert entgegenDas gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin führte aus, dass der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Dem trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ebenfalls nicht konkret und substantiiert entgegen Die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um insgesamt eine Stufe ergibt sich daher aus der – nunmehr nach Ablauf der Heilungsbewährung – erfolgten neuen Einstufung des einzigen Leidens des Vorgutachtens, welches nunmehr in die Leiden 1 und 2 aufgeteilt und mit den jeweils fixen Rahmensätzen rechtsrichtig eingestuft wurde. Die Leiden 3 und 4 wurden zwar erstmalig eingestuft, aber insgesamt erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung dadurch - wie oben ausgeführt – nicht weiter. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. […] Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. […] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des Opferfürsorgegesetzes; c.
eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2018 wurde auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 29.01.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Da im Vorgutachten eine Nachuntersuchung für Februar 2023 festgesetzt wurde, leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung ein, was nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen im gegenständlich Bescheid vom 01.08.2023 führte. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt nach Ablauf der Heilungsbewährung ein im Hinblick auf das führende Leiden 1 maßgeblich veränderter Gesundheitszustand vor: Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes holte die belangte Behörde im Jahr 2018 ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2018 ein, in dem aufgrund der Aktenlage die Funktionsstörung „Endometroides Ovarialkarzinom rechts“ festgestellt und
der Positionsnummer 13.01.04 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.2023 zugrunde gelegt. Diesem Sachverständigengutachten zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne aktuelles Vorliegen einer Krebserkrankung, wobei das frühere (einzige) Leiden nunmehr in die Leiden 1 und 2 aufgeteilt wurde, und trotz Hinzukommens der Leiden 3 bis 4 –, aktuell 40 v.H. Im gegenständlichen Fall ist sohin auf Grundlage des nunmehr eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein veränderter Gesundheitszustand (Ablauf der Heilungsbewährung im Hinblick auf das Ovarialkarzinom ohne Rezidiv, gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass diese Erkrankung fünf Jahre zurückliege, die Nachsorgeuntersuchungen seien bis jetzt alle in Ordnung gewesen) zu berücksichtigen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.2023 zugrunde gelegt. Diesem Sachverständigengutachten zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne aktuelles Vorliegen einer Krebserkrankung, wobei das frühere (einzige) Leiden nunmehr in die Leiden 1 und 2 aufgeteilt wurde, und trotz Hinzukommens der Leiden 3 bis 4 –, aktuell 40 v.H. Im gegenständlichen Fall ist sohin auf Grundlage des nunmehr eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein veränderter Gesundheitszustand (Ablauf der Heilungsbewährung im Hinblick auf das Ovarialkarzinom ohne Rezidiv, gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass diese Erkrankung fünf Jahre zurückliege, die Nachsorgeuntersuchungen seien bis jetzt alle in Ordnung gewesen) zu berücksichtigen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
§ 3Abs.
2 der Einschätzungsverordnung sind für die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. – wie es die Leiden 2 bis 4 sind – außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung sind für die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. – wie es die Leiden 2 bis 4 sind – außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend konkret und substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Mit einem Grad der Behinderung von nur noch 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden, in der Beschwerde nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden, in der Beschwerde nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
, Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2277277.1.00