RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW208 2288121-1 Spruch, W208 2288121-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 03.09.2021 festgestellt wurde – brachte am 13.09.2021 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 05.02.2021 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
- Am 21.02.2024 brachte der nunmehr rechtsfreundliche vertretene BF – nachdem er mit Bescheid vom 05.02.2024 dem Roten Kreuz zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 zugewiesen wurde – einen Antrag ein den Zuweisungsbescheid außer Kraft zu setzen und auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes für zumindest drei Jahre. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen mit der Gründung eines KFZ-Gewerbebetriebes mit zwei Arbeitern erst im September 2023 und dass er den Betrieb schließen müsse, weil er der einzige ausgebildete KFZ-Mechaniker sei. Diese müsse er entlassen und auch die Miete für den Firmensitz könne er dann nicht mehr bestreiten. Es würde der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz drohen. An Beweismitteln wurde der Beschluss des Firmenbuches vom 03.08.2023, die Anmeldung bei der Gewerbebehörde vom 23.10.2023 sowie der Bescheid über die Zuteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom 22.08.2023 vorgelegt.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 29.02.2024) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag, im Wesentlichen unter Hinweis auf die Harmonisierungspflicht gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG ab.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 29.02.2024) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag, im Wesentlichen unter Hinweis auf die Harmonisierungspflicht gem Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ab.
- Mit E-Mail vom 08.03.2024 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, beantragte neuerlich den Zuweisungsbescheid außer Kraft zu setzen und ihn von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes für zumindest drei Jahre (bis 01.04.2027) zu befreien.
- Mit Schriftsatz vom 08.03.2024 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 11.03.2024). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oa Verfahrensgang wird festgestellt. Die Zivildiensterklärung des am XXXX 2002 geborenen und seit 03.09.2021 tauglichen BF wurde mit 13.09.2021 rückwirkend wirksam.Die Zivildiensterklärung des am römisch 40 2002 geborenen und seit 03.09.2021 tauglichen BF wurde mit 13.09.2021 rückwirkend wirksam. Der BF absolvierte im Betrieb seines Vaters XXXX , am Standort XXXX , von 03.09.2019 bis 02.09.2022 eine Ausbildung als KFZ-Techniker. Danach war er für den Zivildienst heranziehbar, bemühte sich jedoch nicht um eine zeitnahe Zuweisung bei einer Einrichtung.Der BF absolvierte im Betrieb seines Vaters römisch 40 , am Standort römisch 40 , von 03.09.2019 bis 02.09.2022 eine Ausbildung als KFZ-Techniker. Danach war er für den Zivildienst heranziehbar, bemühte sich jedoch nicht um eine zeitnahe Zuweisung bei einer Einrichtung. Am 12.07.2023 schloss er mit seinem am XXXX 1969 geborenen Vater einen Gesellschaftsvertrag und wurde neben diesem Gesellschafter der unter dem Namen XXXX Reparatur & Handel GmbH, FN XXXX . neu gegründeten Firma. Der BF wurde dort handelsrechtlicher Geschäftsführer. Am 04.08.2023 erfolgte die Eintragung ins Firmenbuch. Davor führte der Vater des BF von 01.08.2003 bis 30.05.2023 ein Einzelunternehmen „Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Handwerk)“Am 12.07.2023 schloss er mit seinem am römisch 40 1969 geborenen Vater einen Gesellschaftsvertrag und wurde neben diesem Gesellschafter der unter dem Namen römisch 40 Reparatur & Handel GmbH, FN römisch 40 . neu gegründeten Firma. Der BF wurde dort handelsrechtlicher Geschäftsführer. Am 04.08.2023 erfolgte die Eintragung ins Firmenbuch. Davor führte der Vater des BF von 01.08.2003 bis 30.05.2023 ein Einzelunternehmen „Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Handwerk)“ Am 14.09.2023 erhielt der BF die Gewerbeberechtigung für die oa Firma an der Anschrift XXXX . Zum gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde am 04.10.2023 XXXX , geb. XXXX 1979 bestellt.Am 14.09.2023 erhielt der BF die Gewerbeberechtigung für die oa Firma an der Anschrift römisch 40 . Zum gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde am 04.10.2023 römisch 40 , geb. römisch 40 1979 bestellt. Dass der BF der einzige ausgebildete KFZ-Mechaniker in seiner Firma ist, konnte nicht festgestellt werden, ebenso wenig konnte festgestellt werden, wie hoch die Mietkosten der Werkstatt sind, wieviele Arbeiter dort beschäftigt werden, aus welchem Grund der Vater des BF seine Gewerbeberechtigung zurücklegen musste und ob dies unvorhergesehen war.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dass der BF in der Firma seines Vaters den Lehrberuf erlernt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Lehrvertrag. Dass der Vater die Firma von 01.08.2003 bis 30.05.2023 als Einzelunternehmen „Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Handwerk)“ am gleichen Standort geführt hat, ergibt sich aus den Angaben des BF selbst in seiner Beschwerde und aus einem aktuellen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 18.03.
- Soweit der BF behauptet er sei der einzige ausgebildete KFZ-Mechaniker in der Firma, hat er dazu keine Beweismittel (etwa aus der Lohnverrechnung) vorgelegt und ist das vor dem Hintergrund, dass er am 04.10.2023 einen gewerberechtlichen Geschäftsführer (lt GISA-Auszug vom 23.10.2023) angestellt hat und auch sein Vater KFZ-Mechaniker ist (der ihn als Lehrberechtigter ausgebildet hat), nicht nachvollziehbar. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat der BF keine Beweismittel vorgelegt, sodass seine Angaben die Firma würde „höchstwahrscheinlich Konkurs“ anmelden müssen und die zwei Arbeiter entlassen, als bloße Behauptungen im Raum stehen. Sofern er anführt, dass der Vater aufgrund persönlicher Umstände die Gewerbeberechtigung zurücklegen musste, hat er dazu keine näheren Angaben gemacht und bedingt die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nicht automatisch, dass dieser auch aus dem Betrieb ausgeschieden ist und auch nicht mehr als Mechaniker zur Verfügung steht. Ob tatsächlich zwingende Gründe („höhere Gewalt“) die Neugründung der Firma noch vor der Ableistung des Zivildienstes notwendig gemacht haben, konnte daher ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Zusammengefasst hat der BF, trotz rechtsfreundlicher Vertretung, mit Ausnahme zur ohnehin unstrittigen Übernahme und Neugründung des Einzelunternehmens als GmbH, keine Beweismittel vorgelegt, die eine Rückschluss auf besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Gründe im Falle des Antritts des Zivildienstes, zulassen würden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Der hinsichtlich der Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes anwendbaren Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) lauten (Hervorhebung durch BVwG): „§ 7.
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] § 13.
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht ~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht ~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
- auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4)Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Die belangte Behörde hat die Befreiung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der BF seine unternehmerische Tätigkeit begonnen habe, obwohl er wusste, dass seine Heranziehung zum Zivildienst bevorsteht. 3.3.
- Der BF begründet seine Beschwerde zunächst damit, dass der BF bereits seit 13.09.2021 zivildienstpflichtig gewesen sei und ihm nicht zugemutet werden könne, viele Jahre zu warten, bis er zugewiesen werde. Damit verkennt er, dass er bis 02.09.2022 in Berufsausbildung stand und ihm der Zivildienst bis zum Abschluss dieser Berufsausbildung gem § 14 Abs 1 ZDG ohnehin aufzuschieben gewesen wäre, weil er zu Jahresbeginn 2021 bereits in dieser Berufsausbildung stand. Es geht im konkreten Fall um rund ein Jahr Wartezeit bis die Zuweisung tatsächlich erfolgt ist. 3.3.
- Der BF begründet seine Beschwerde zunächst damit, dass der BF bereits seit 13.09.2021 zivildienstpflichtig gewesen sei und ihm nicht zugemutet werden könne, viele Jahre zu warten, bis er zugewiesen werde. Damit verkennt er, dass er bis 02.09.2022 in Berufsausbildung stand und ihm der Zivildienst bis zum Abschluss dieser Berufsausbildung gem Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ohnehin aufzuschieben gewesen wäre, weil er zu Jahresbeginn 2021 bereits in dieser Berufsausbildung stand. Es geht im konkreten Fall um rund ein Jahr Wartezeit bis die Zuweisung tatsächlich erfolgt ist. Dem BF wäre auch offen gestanden, zeitnah (nach Abschluss der Ausbildung) seine Zuweisung zu beantragen und sich sogar von einer Wunscheinrichtung anfordern zu lassen, um rasch Klarheit über seinen Zuweisungstermin zu erlangen. Darauf wurde er in der Zivildiensterklärung schriftlich hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 13 Abs 1 Z 2 ZDG hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und zum Zivildienst, VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und zum Zivildienst, VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Der BF bringt dazu vor, er habe unerwartet (wegen „höherer Gewalt“) die Firma seines Vaters, die dieser seit Jahrzehnten betrieben habe, (neu)gründen müssen, weil sein Vater die Gewerbeberechtigung verloren habe. Abgesehen davon, dass der BF dazu keine näheren Ausführungen gemacht und Beweismittel vorgelegt hat, bedeutet dies noch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Zivildienst, weil ihm dennoch klar sein musste, dass er Vorkehrungen für den Fall seiner Zuweisung zum Zivildienst treffen muss. 3.3.
- Nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG müssen für eine Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes auf Antrag des Zivildienstverpflichteten wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen und müssen diese zusätzlich besonders berücksichtigungswürdig sein. 3.3.
- Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG müssen für eine Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes auf Antrag des Zivildienstverpflichteten wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen und müssen diese zusätzlich besonders berücksichtigungswürdig sein. Der BF bringt im Wesentlichen wirtschaftliche Interessen vor. Er sei der einzige ausgebildete KFZ-Mechaniker und müsse das junge Unternehmen Konkurs anmelden (ua weil die Werkstattmiete nicht mehr beglichen werden könne) und die beiden Arbeitnehmer entlassen. Die wirtschaftliche Existenz der Firma sei gefährdet. Abgesehen davon, dass auch dazu wieder keine Beweismittel vorgelegt wurden, ist der Vater Gesellschafter und ausgebildeter KFZ-Techniker (er hat den BF selbst als Lehrlingsausbilder betreut) und gibt es darüber hinaus (nach dem vorgelegten GISA-Auszug vom 23.10.2023) einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, dessen Aufgabe nach § 39 GewO 1994, die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes ist. Eine Schließung der Firma und ein Konkurs (richtig eine Insolvenz) ist daher aus den vorgebrachten Gründen nicht zu befürchten. Abgesehen davon, dass auch dazu wieder keine Beweismittel vorgelegt wurden, ist der Vater Gesellschafter und ausgebildeter KFZ-Techniker (er hat den BF selbst als Lehrlingsausbilder betreut) und gibt es darüber hinaus (nach dem vorgelegten GISA-Auszug vom 23.10.2023) einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, dessen Aufgabe nach Paragraph 39, GewO 1994, die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes ist. Eine Schließung der Firma und ein Konkurs (richtig eine Insolvenz) ist daher aus den vorgebrachten Gründen nicht zu befürchten. Sofern der BF richtig anführt, dass der BF aufgrund seines Alters noch bis zum Jahre 2037 seinen Zivildienst ableisten könnte, kann ihm dieses Argument vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG, wonach die Interessen des Zivildienstpflichtigen „besonders rücksichtwürdig“ sein müssen, nicht zum Erfolg verhelfen, weil die angeführten Interessen des BF eben nicht besonders rücksichtwürdig sind. Dazu die Rechtsprechung des VwGH: Sofern der BF richtig anführt, dass der BF aufgrund seines Alters noch bis zum Jahre 2037 seinen Zivildienst ableisten könnte, kann ihm dieses Argument vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, wonach die Interessen des Zivildienstpflichtigen „besonders rücksichtwürdig“ sein müssen, nicht zum Erfolg verhelfen, weil die angeführten Interessen des BF eben nicht besonders rücksichtwürdig sind. Dazu die Rechtsprechung des VwGH: „Die vom Zivildienstpflichtigen für die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes ins Treffen geführte Erhaltung von Arbeitsplätzen betrifft nicht die eigenen - wirtschaftlichen - Interessen des Zivildienstpflichtigen, sondern gesamtwirtschaftliche, öffentliche Interessen. Auf deren Berücksichtigung hat der Zivildienstpflichtige jedoch keinen Rechtsanspruch, er wurde daher diesbezüglich nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (Hinweis hg. E vom
- April 2003, 2003/11/0049; VwGH 17.07.2009, 2008/11/0145). Hat ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten (präsenzdienstbedingten) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (Hinweis E
- 1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). Dass der Betrieb des Zivildienstpflichtigen während seiner zivildienstbedingten Abwesenheit mit familienfremden Hilfspersonen „nicht wirtschaftlich geführt" werden kann, vermag keine besondere Rücksichtswürdigkeit seines wirtschaftlichen Interesses zu begründen. Ein solcher wirtschaftlicher Nachteil trifft alle Inhaber von Kleinbetrieben, die ihre ganze Arbeitskraft diesem Betrieb widmen, in gleicher Weise (VwGH, 13.12.1988, 88/11/0170).“ Der BF mach auch noch, ohne nähere Ausführungen dazu zu treffen, geltend, dass eine Heranziehung zum jetzigen Zeitpunkt gegen Europäisches Recht (Erwerbsfreiheit) verstoßen würde. Dazu ist er darauf hinzuweisen, dass die Leistung von Wehrdienst und Wehrersatzdienst (Zivildienst) keine Angelegenheiten sind, die in die Regelungszuständigkeit der Europäischen Union fallen. 3.3.
- Im konkreten Fall ist es dem BF vor dem Hintergrund der vorgelegten Beweismittel und der Rechtsprechung nicht gelungen besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Gründe anzuführen. Das Vorliegen familiärer Interessen hat der BF nicht behauptet. Der Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Der Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2288121.1.00