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{'item': 'W211 2256184-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW211 2256184-2 Spruch, W211 2256184-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören, in XXXX geboren, verheiratet und Vater von drei Söhnen zu sein. Gearbeitet habe er als Verkäufer. Seine Mutter, die Gattin und die Kinder, drei Schwestern und zwei Brüder befänden sich in Syrien. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF Folgendes vor: „Nach mir wird vom Regime gefahndet, da ich desertiert bin. Auch die Kurden haben versucht mich zwangszurekrutieren. Dies sind all meine Fluchtgründe, andere habe ich nicht.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er gelte als Deserteur und würde hingerichtet werden.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören, in römisch 40 geboren, verheiratet und Vater von drei Söhnen zu sein. Gearbeitet habe er als Verkäufer. Seine Mutter, die Gattin und die Kinder, drei Schwestern und zwei Brüder befänden sich in Syrien. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF Folgendes vor: „Nach mir wird vom Regime gefahndet, da ich desertiert bin. Auch die Kurden haben versucht mich zwangszurekrutieren. Dies sind all meine Fluchtgründe, andere habe ich nicht.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er gelte als Deserteur und würde hingerichtet werden. Am XXXX 2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, legte seinen syrischen Personalausweis vor und gab im Wesentlichen an, er sei traditionell verheiratet, Vater von drei Söhnen, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. In Syrien habe er eine Bäckerei und ein Lebensmittelgeschäft und vor dem Krieg ein normales Leben gehabt. Im Heimatland befänden sich noch seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern, sowie Frau und Kinder. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Onkel, die Familie seiner Frau lebe in Wien. Im XXXX 2021 sei er aus Syrien wegen „dem Militär“ ausgereist.Am römisch 40 2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, legte seinen syrischen Personalausweis vor und gab im Wesentlichen an, er sei traditionell verheiratet, Vater von drei Söhnen, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. In Syrien habe er eine Bäckerei und ein Lebensmittelgeschäft und vor dem Krieg ein normales Leben gehabt. Im Heimatland befänden sich noch seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern, sowie Frau und Kinder. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Onkel, die Familie seiner Frau lebe in Wien. Im römisch 40 2021 sei er aus Syrien wegen „dem Militär“ ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor: „Ich hätte zur syrischen Armee gehen müssen, und auch zur kurdischen Armee. Ich war bei der syrischen Armee und bin geflüchtet.“ Einen schriftlichen Einberufungsbefehl habe der BF erhalten, und zwar im Jahr

  1. Einen Nachweis, dass er bei der Armee gewesen sei, könne er nicht vorlegen, seine ganzen Papiere seien beim Militär. Der BF habe nichts gegen das Militär, aber etwas gegen den Krieg und wolle mit dem Krieg nichts zu tun haben. Auch die Kurden hätten ihn jederzeit festnehmen können. Gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche, dass er nicht zur syrischen oder kurdischen Armee wolle, weil es zu gefährlich für ihn wäre. Die syrische Armee würde ihn direkt verhaften. Mit Bescheid vom XXXX 2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei 2011 zum Militärdienst in der syrischen Armee einberufen worden und desertiert, weil er deren Vorgehen und Einsätze strikt abgelehnt habe. Daraufhin sei er in seinen Heimatort XXXX geflohen, der zu diesem Zeitpunkt von der freien syrischen Armee kontrolliert worden sei, bevor 2016 die Kurden die Kontrolle übernommen hätten. 2021 habe sich die Situation im Heimatort zunehmend geändert, und der BF auch gefürchtet, dort als Araber von den Kurden rekrutiert zu werden. Nach der Flucht seien Soldaten der kurdischen Gruppen zu Familienangehörigen des BF gekommen und hätten explizit nach ihm gefragt. Die beiden Brüder seien ins Ausland geflohen, ein Onkel und die Familie seiner Gattin befänden sich in Österreich. Der BF habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme angegeben, desertiert zu sein und fürchte nunmehr die syrische Armee und eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppen in seinem Heimatort. Obwohl er angegeben habe, 2011 einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, habe es die Behörde verabsäumt zu ermitteln, in welcher Form er den Militärdienst verlassen habe. Er sei desertiert, indem er unerlaubterweise den Militärdienst verlassen habe, um nicht an den Handlungen der syrischen Armee teilnehmen zu müssen. Unter Verwendung des Ausweises seines Bruders habe er fliehen können und sich 2013 nach XXXX begeben. 2021 habe sich die militärische Situation im Norden Syriens und auch die Lage im Herkunftsort zunehmend verschlechtert. Wegen der Kämpfe um den Heimatort sei der BF davon ausgegangen, dass er auch als wehrfähiger Araber von den kurdischen Gruppen rekrutiert werden würde. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, die Ausreise des BF von einem regimekritischen Ort in die Türkei zu würdigen und übersehe, dass laut den Länderinformationen bereits die Flucht und das Stellen eines Asylantrags in Österreich einen Grund für die syrische Regierung darstellen könne, eine feindliche politische Gesinnung zu unterstellen. Überdies falle der BF in das UNHCR-Risikoprofil der Oppositionellen, Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben würden. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei 2011 zum Militärdienst in der syrischen Armee einberufen worden und desertiert, weil er deren Vorgehen und Einsätze strikt abgelehnt habe. Daraufhin sei er in seinen Heimatort römisch 40 geflohen, der zu diesem Zeitpunkt von der freien syrischen Armee kontrolliert worden sei, bevor 2016 die Kurden die Kontrolle übernommen hätten. 2021 habe sich die Situation im Heimatort zunehmend geändert, und der BF auch gefürchtet, dort als Araber von den Kurden rekrutiert zu werden. Nach der Flucht seien Soldaten der kurdischen Gruppen zu Familienangehörigen des BF gekommen und hätten explizit nach ihm gefragt. Die beiden Brüder seien ins Ausland geflohen, ein Onkel und die Familie seiner Gattin befänden sich in Österreich. Der BF habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme angegeben, desertiert zu sein und fürchte nunmehr die syrische Armee und eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppen in seinem Heimatort. Obwohl er angegeben habe, 2011 einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, habe es die Behörde verabsäumt zu ermitteln, in welcher Form er den Militärdienst verlassen habe. Er sei desertiert, indem er unerlaubterweise den Militärdienst verlassen habe, um nicht an den Handlungen der syrischen Armee teilnehmen zu müssen. Unter Verwendung des Ausweises seines Bruders habe er fliehen können und sich 2013 nach römisch 40 begeben. 2021 habe sich die militärische Situation im Norden Syriens und auch die Lage im Herkunftsort zunehmend verschlechtert. Wegen der Kämpfe um den Heimatort sei der BF davon ausgegangen, dass er auch als wehrfähiger Araber von den kurdischen Gruppen rekrutiert werden würde. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, die Ausreise des BF von einem regimekritischen Ort in die Türkei zu würdigen und übersehe, dass laut den Länderinformationen bereits die Flucht und das Stellen eines Asylantrags in Österreich einen Grund für die syrische Regierung darstellen könne, eine feindliche politische Gesinnung zu unterstellen. Überdies falle der BF in das UNHCR-Risikoprofil der Oppositionellen, Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben würden. Am XXXX 2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der BF zunächst im Wesentlichen und zusammengefasst, dass er den Militärdienst abgeleistet habe. Er habe im Jahr 2010 sein Wehrdienstbuch abgeholt, und zwar von der Rekrutierungsabteilung in XXXX . Am XXXX 2011 habe er in Damaskus den Militärdienst XXXX angetreten und sei in der Kaserne untergebracht gewesen. Nach Ende des verpflichtenden Militärdienstes im XXXX 2012 habe er einen Zettel unterschreiben müssen, dass sein Grundwehrdienst zu Ende sei. Sie hätten ihm aber einen weiteren Zettel gegeben mit dem Inhalt, dass er weiterhin dort stationiert bleibe, solange der Krieg dauere. Wenn er den Befehl nicht befolgt hätte, hätte ihn eine Gefängnisstrafe oder der Tod erwartet. Grund für seine Desertion sei gewesen, dass der Leiter seiner Einheit ein Telegramm erhalten habe, laut dem der BF und weitere elf Rekruten zum Kämpfen an die Front geschickt werden müssten. Nachdem er das herausgefunden habe, habe der BF seinen Vater angerufen und ihm ein Zeichen gegeben, woraufhin der Vater mit dem Auto und dem Personalausweis des Bruders des BF zum Stützpunkt gekommen sei. Mit diesem habe der BF fliehen können, indem er die Identität seines Bruders angenommen habe, der damals noch Student gewesen sei. Bis 2021 habe er in seinem Heimatdorf als Bäcker gearbeitet; die kurdische Opposition, die Kontrolle über das Gebiet gehabt, aber auch die freien demokratischen Kräfte Syrien seien vor Ort gewesen. Als die Regierungstruppen ca. 6 km von seinem Gebiet entfernt gewesen seien, habe er gewusst, er müsse fliehen. Im Jänner 2013 habe in seinem Heimatort die freie syrische Armee geherrscht. Nachgefragt, ob der BF in den folgenden acht Jahren noch von einer anderen Gruppierung rekrutiert wurde, brachte der BF keine Vorfälle vor. Im Falle einer Rückkehr würde man ihn auf der Stelle töten, weil er vom Militär desertiert sei.Am römisch 40 2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der BF zunächst im Wesentlichen und zusammengefasst, dass er den Militärdienst abgeleistet habe. Er habe im Jahr 2010 sein Wehrdienstbuch abgeholt, und zwar von der Rekrutierungsabteilung in römisch 40 . Am römisch 40 2011 habe er in Damaskus den Militärdienst römisch 40 angetreten und sei in der Kaserne untergebracht gewesen. Nach Ende des verpflichtenden Militärdienstes im römisch 40 2012 habe er einen Zettel unterschreiben müssen, dass sein Grundwehrdienst zu Ende sei. Sie hätten ihm aber einen weiteren Zettel gegeben mit dem Inhalt, dass er weiterhin dort stationiert bleibe, solange der Krieg dauere. Wenn er den Befehl nicht befolgt hätte, hätte ihn eine Gefängnisstrafe oder der Tod erwartet. Grund für seine Desertion sei gewesen, dass der Leiter seiner Einheit ein Telegramm erhalten habe, laut dem der BF und weitere elf Rekruten zum Kämpfen an die Front geschickt werden müssten. Nachdem er das herausgefunden habe, habe der BF seinen Vater angerufen und ihm ein Zeichen gegeben, woraufhin der Vater mit dem Auto und dem Personalausweis des Bruders des BF zum Stützpunkt gekommen sei. Mit diesem habe der BF fliehen können, indem er die Identität seines Bruders angenommen habe, der damals noch Student gewesen sei. Bis 2021 habe er in seinem Heimatdorf als Bäcker gearbeitet; die kurdische Opposition, die Kontrolle über das Gebiet gehabt, aber auch die freien demokratischen Kräfte Syrien seien vor Ort gewesen. Als die Regierungstruppen ca. 6 km von seinem Gebiet entfernt gewesen seien, habe er gewusst, er müsse fliehen. Im Jänner 2013 habe in seinem Heimatort die freie syrische Armee geherrscht. Nachgefragt, ob der BF in den folgenden acht Jahren noch von einer anderen Gruppierung rekrutiert wurde, brachte der BF keine Vorfälle vor. Im Falle einer Rückkehr würde man ihn auf der Stelle töten, weil er vom Militär desertiert sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, GZ. W119 2256184-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX 2022 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass die Desertion des BF vom Militär nicht glaubhaft sei. Eine tatsächliche oppositionelle Gesinnung des BF sei im Verfahren nicht zum Vorschein gekommen. Der BF habe das Alter, um für die kurdische Selbstverteidigung rekrutiert zu werden, bereits überschritten. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren ergebe sich, dass er mit dem genannten Vorbringen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Syrien eine bestehende persönliche Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es habe weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen würden.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023, GZ. W119 2256184-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 2022 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass die Desertion des BF vom Militär nicht glaubhaft sei. Eine tatsächliche oppositionelle Gesinnung des BF sei im Verfahren nicht zum Vorschein gekommen. Der BF habe das Alter, um für die kurdische Selbstverteidigung rekrutiert zu werden, bereits überschritten. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren ergebe sich, dass er mit dem genannten Vorbringen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Syrien eine bestehende persönliche Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es habe weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Am XXXX 2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch damit begründete, dass er vor ca. drei Monaten einen neuen Beweis dafür erhalten habe, dass er von der Militärsicherheitsbehörde verlangt werde, weil er aus dem Militärdienst desertiert sei. Aus diesem Grund sei sein Leben in Gefahr, wenn er nach Syrien zurückkehre. Am römisch 40 2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch damit begründete, dass er vor ca. drei Monaten einen neuen Beweis dafür erhalten habe, dass er von der Militärsicherheitsbehörde verlangt werde, weil er aus dem Militärdienst desertiert sei. Aus diesem Grund sei sein Leben in Gefahr, wenn er nach Syrien zurückkehre. Am XXXX 2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass er einen Beleg dafür habe, dass er wegen des Wehrdienstes gesucht werde. Das Regime sei von seinem Heimatort 6 Kilometer entfernt. Er habe zuletzt vielleicht vor ca. drei Jahren mit jemandem in der Heimat gesprochen. Dass das Regime 6 Kilometer vom XXXX entfernt sei, wisse er aus den Nachrichten. Er lege eine Kopie eines arabischsprachigen Schriftstücks vor, aus dem hervorgehe, dass er zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei, weil er 2013 desertiert sei. Der BF wisse nicht, von wann das Urteil sei; er habe das Schriftstück vor sechs Monaten bekommen. Ein Freund habe gesagt, er besorge einen Anwalt, der das beibringen würde. Man habe ihm gesagt, dass er das Schriftstück vorlegen solle. Er wisse nicht, von wann das Urteil sei und wie er davon erfahren habe. Er sei 2013 desertiert. Am römisch 40 2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass er einen Beleg dafür habe, dass er wegen des Wehrdienstes gesucht werde. Das Regime sei von seinem Heimatort 6 Kilometer entfernt. Er habe zuletzt vielleicht vor ca. drei Jahren mit jemandem in der Heimat gesprochen. Dass das Regime 6 Kilometer vom römisch 40 entfernt sei, wisse er aus den Nachrichten. Er lege eine Kopie eines arabischsprachigen Schriftstücks vor, aus dem hervorgehe, dass er zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei, weil er 2013 desertiert sei. Der BF wisse nicht, von wann das Urteil sei; er habe das Schriftstück vor sechs Monaten bekommen. Ein Freund habe gesagt, er besorge einen Anwalt, der das beibringen würde. Man habe ihm gesagt, dass er das Schriftstück vorlegen solle. Er wisse nicht, von wann das Urteil sei und wie er davon erfahren habe. Er sei 2013 desertiert. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt ging davon aus, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden. Der Umstand des neuen „Beweismittels“ würde nichts an der Tatsache ändern, dass der BF in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, umso mehr, da die Herkunftsregion des BF nicht vom Regime kontrolliert werde. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt ging davon aus, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden. Der Umstand des neuen „Beweismittels“ würde nichts an der Tatsache ändern, dass der BF in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, umso mehr, da die Herkunftsregion des BF nicht vom Regime kontrolliert werde. Am XXXX 2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und darin zusammengefasst und soweit wesentlich vorgebracht, dass das Bundesamt das Ermittlungsverfahren und die Befragung des BF nur sehr oberflächlich durchgeführt und sich auf wenige Punkte beschränkt habe. Das vorgelegte Beweismittel sei durch das Bundesamt nicht ausreichend gewürdigt worden. Die syrische Landkarte zeige, dass das syrische Regime neben den Kurdi:nnen die Kontrolle im Norden und Nordosten inne habe. Das Bundesamt hätte, wenn es die einschlägigen Länderberichte herangezogen hätte, unzweifelhaft sehen können, dass das syrische Reginme in der Heimatregion des BF präsent sei und dort zwangsrekrutieren könne. Die Lage in XXXX habe sich demnach gegenüber der Erstantragstellung geändert. Es würden Ermittlungen zum Personalbedarf des syrischen Militärs fehlen. Das Vorbringen des BF unterschiede sich vom früheren dahingehend, dass der BF neue Beweismittel vorlegen habe können, sowie eine veränderte Lage in XXXX bestehe. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die amtswegige Aufgreifung aller zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids, die Behebung des angefochtenen Bescheids und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF, in eventu die Behebung des angefochtene Beschieds und die Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt. Am römisch 40 2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und darin zusammengefasst und soweit wesentlich vorgebracht, dass das Bundesamt das Ermittlungsverfahren und die Befragung des BF nur sehr oberflächlich durchgeführt und sich auf wenige Punkte beschränkt habe. Das vorgelegte Beweismittel sei durch das Bundesamt nicht ausreichend gewürdigt worden. Die syrische Landkarte zeige, dass das syrische Regime neben den Kurdi:nnen die Kontrolle im Norden und Nordosten inne habe. Das Bundesamt hätte, wenn es die einschlägigen Länderberichte herangezogen hätte, unzweifelhaft sehen können, dass das syrische Reginme in der Heimatregion des BF präsent sei und dort zwangsrekrutieren könne. Die Lage in römisch 40 habe sich demnach gegenüber der Erstantragstellung geändert. Es würden Ermittlungen zum Personalbedarf des syrischen Militärs fehlen. Das Vorbringen des BF unterschiede sich vom früheren dahingehend, dass der BF neue Beweismittel vorlegen habe können, sowie eine veränderte Lage in römisch 40 bestehe. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die amtswegige Aufgreifung aller zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids, die Behebung des angefochtenen Bescheids und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF, in eventu die Behebung des angefochtene Beschieds und die Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2024 (eingelangt) vorgelegt.Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2024 (eingelangt) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF stammt aus der Stadt XXXX ist kurdisch kontrolliert. In der Region besteht eine Präsenz des syrischen Militärs. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 ist kurdisch kontrolliert. In der Region besteht eine Präsenz des syrischen Militärs. Der BF ist (traditonell) verheiratet und hat drei Söhne. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien 2021 führte der BF seine eigene Bäckerei in XXXX . Der BF ist (traditonell) verheiratet und hat drei Söhne. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien 2021 führte der BF seine eigene Bäckerei in römisch 40 . Der BF stellte in Österreich am XXXX 2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der BF stellte in Österreich am römisch 40 2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. 1.
  4. Zum gegenständlichen Verfahren: Der BF stellte am XXXX 2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde der Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023 als unbegründet abgewiesen.Der BF stellte am römisch 40 2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde der Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2022 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023 als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte am XXXX 2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom XXXX 2023 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des BF betreffend vor.Der BF stellte am römisch 40 2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom römisch 40 2023 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des BF betreffend vor. Der BF stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er macht keine neuen Gründe geltend.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person und zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023 und dem Beschwerdeschriftsatz. Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person und zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023 und dem Beschwerdeschriftsatz. 2.
  7. Zu einer Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat: Im „Vergleichserkenntnis“ vom XXXX 2023 stützte sich das BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.
  8. Im gegenständlichen Verfahren zog das BFA die Version 9 vom 17.07.2023 heran. Aus dieser Aktualisierung des Länderinformationsblattes (LIB) ergibt sich allerdings keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, wie ein von der erkennenden Richterin vorgenommener Vergleich der beiden Länderinformationsblätter, insbesondere der entscheidungsrelevanten Kapitel, zeigt:Im „Vergleichserkenntnis“ vom römisch 40 2023 stützte sich das BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.
  9. Im gegenständlichen Verfahren zog das BFA die Version 9 vom 17.07.2023 heran. Aus dieser Aktualisierung des Länderinformationsblattes (LIB) ergibt sich allerdings keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, wie ein von der erkennenden Richterin vorgenommener Vergleich der beiden Länderinformationsblätter, insbesondere der entscheidungsrelevanten Kapitel, zeigt: Im „Vergleichserkenntnis“ geht aus dem relevanten Kapitel aus den Länderfeststellungen (Stand 29.12.2022) zum Thema Zugriff der syrischen Regierung in kurdisch kontrolliertem Gebiet hervor, wie folgt: „Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022)“. (vgl. S 59 des Erkenntnisses vom XXXX 2023).„Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022)“. vergleiche S 59 des Erkenntnisses vom römisch 40 2023). Im vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationsblatt mit Stand 17.07.2023 heißt es zu dieser Frage wie folgt: „Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).“ (vgl. S 90 des Bescheids vom XXXX ).Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).“ vergleiche S 90 des Bescheids vom römisch 40 ). Nun erging in diesen Tagen eine weitere Aktualisierung des Länderinformationsblatts mit Stand 14.03.2024: auch aus diesem lässt sich aber zu diesem Thema keine Änderung im Vergleich zur Vorvor- und zur Vorversion des Länderinfoirmatioinsblattes erkennen: „Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).“ (vgl. Länderinformationsblatt zu Syrien, 14.03.2024, S 123f). Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).“ vergleiche Länderinformationsblatt zu Syrien, 14.03.2024, S 123f). Ergänzend und entgegen dem Beschwerdeschriftsatz wird außerdem ausgeführt, dass sich auch die Kontrollsituation in XXXX gerade nicht seit dem Sachverhalt des „Vergleichserkenntnisses“ vom XXXX 2022 geändert hat: Aus dem Länderinformationsblatt mit Stand 29.12.2022, worauf das „Vergleichserkenntnis“ fußt, findet sich dazu bereits die relevante Information wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):Ergänzend und entgegen dem Beschwerdeschriftsatz wird außerdem ausgeführt, dass sich auch die Kontrollsituation in römisch 40 gerade nicht seit dem Sachverhalt des „Vergleichserkenntnisses“ vom römisch 40 2022 geändert hat: Aus dem Länderinformationsblatt mit Stand 29.12.2022, worauf das „Vergleichserkenntnis“ fußt, findet sich dazu bereits die relevante Information wie folgt (Hervorhebung nicht im Original): „Nordost-Syrien Letzte Änderung: 29.12.2022 Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (Liveuamap Stand 2.12.2022). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel "Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Die kurdischen, sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).“Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel "Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Die kurdischen, sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).“ Demnach war bereits dem ersten Verfahren und der diesbezüglichen Entscheidung zugrundegelegt, dass es eine Präsenz syrischer Truppen in der Herkunftsregion rund um XXXX gibt: hierbei handelt es sich daher, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes, nicht um geänderte Umstände. Aus dem gerade dargestellten Vergleich der Länderinformation lässt sich weiter subsumieren, dass grundsätzlich nach wie vor die SDF die Kontrolle in der Region ausübt und eine (Zwangs-) Rekrutierung bzw. ein entsprechender Zugriff durch die syrischen Truppen auf Personen grundsätzlich eher nicht stattfindet, und wenn, dann in den sog. Sicherheitsquadraten, wie in Qamishli oder Al Hasakah.Demnach war bereits dem ersten Verfahren und der diesbezüglichen Entscheidung zugrundegelegt, dass es eine Präsenz syrischer Truppen in der Herkunftsregion rund um römisch 40 gibt: hierbei handelt es sich daher, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes, nicht um geänderte Umstände. Aus dem gerade dargestellten Vergleich der Länderinformation lässt sich weiter subsumieren, dass grundsätzlich nach wie vor die SDF die Kontrolle in der Region ausübt und eine (Zwangs-) Rekrutierung bzw. ein entsprechender Zugriff durch die syrischen Truppen auf Personen grundsätzlich eher nicht stattfindet, und wenn, dann in den sog. Sicherheitsquadraten, wie in Qamishli oder Al Hasakah. Dass für XXXX nunmehr ein solches Sicherheitsquadrat bestehen sollte, wird durch die Beschwerde nicht behauptet und lässt sich außerdem auch nicht auf der Karte von Bürgerkrieg in Syrien - Syrische Nachrichten - syria.liveuamap.com/de (Nachschau am 19.03.2024) erkennen, in der die anderen Sicherheitsquadrate in Qamishli und Al Hasakah eingezeichnet sind. Dass für römisch 40 nunmehr ein solches Sicherheitsquadrat bestehen sollte, wird durch die Beschwerde nicht behauptet und lässt sich außerdem auch nicht auf der Karte von Bürgerkrieg in Syrien - Syrische Nachrichten - syria.liveuamap.com/de (Nachschau am 19.03.2024) erkennen, in der die anderen Sicherheitsquadrate in Qamishli und Al Hasakah eingezeichnet sind. Von einem Parteiengehör zum aktualisierten LIB 2024 wurde Abstand genommen, da die relevanten darin enthaltenen Informationen keine wesentliche Änderung zum LIB in der Vorversion darstellen. Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den BF betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien. 2.
  10. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umstände: Dass der BF im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich einer Zusammenschau seiner Vorbringen im ersten Verfahren und im Verfahren betreffend den Folgeantrag: Der BF führte bereits in seiner Erstbefragung im Erstverfahren am XXXX 2021 aus, wegen seiner Desertion vom Regime gesucht zu werden; gleiches brachte er in seiner Einvernahme am XXXX 2022 vor („Ich hätte zur syrischen Armee gehen müssen, und auch zur kurdischen Armee. Ich war bei der syrischen Armee und bin geflüchtet.“) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX
  11. In letzterer meinte er auch, dass das Regime 6 Kilometer von seinem Herkunftsort entfernt sei. Der BF führte bereits in seiner Erstbefragung im Erstverfahren am römisch 40 2021 aus, wegen seiner Desertion vom Regime gesucht zu werden; gleiches brachte er in seiner Einvernahme am römisch 40 2022 vor („Ich hätte zur syrischen Armee gehen müssen, und auch zur kurdischen Armee. Ich war bei der syrischen Armee und bin geflüchtet.“) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40
  12. In letzterer meinte er auch, dass das Regime 6 Kilometer von seinem Herkunftsort entfernt sei. Im Folgeantragsverfahren führt der BF in der Erstbefragung am XXXX 2023 aus, dass er einen neuen Beweis erhalten habe, dass er von der Militärsicherheitsbehörde verlangt werde, weil er aus dem Militärdienst desertiert sei. Aus diesem Grund sei sein Leben in Gefahr. Im Folgeantragsverfahren führt der BF in der Erstbefragung am römisch 40 2023 aus, dass er einen neuen Beweis erhalten habe, dass er von der Militärsicherheitsbehörde verlangt werde, weil er aus dem Militärdienst desertiert sei. Aus diesem Grund sei sein Leben in Gefahr. Auch bei seiner Einvernahme am XXXX 2024 bringt der BF (nur) vor, nun einen Beleg zu haben, dass er wegen des Wehrdienstes gesucht sei; das Regime sei 6 Kilometer von seinem Herkunftsort entfernt. Auch bei seiner Einvernahme am römisch 40 2024 bringt der BF (nur) vor, nun einen Beleg zu haben, dass er wegen des Wehrdienstes gesucht sei; das Regime sei 6 Kilometer von seinem Herkunftsort entfernt. Aus den Vorbringen des BF ergibt sich demnach anschaulich, dass er im Folgeverfahren keine neuen Gründe für die Antragstellung dartut, sondern sich auf die gleichen Gründe wie im vorherigen Verfahren beruft, nämlich, dass er wegen einer Desertion vom Militär 2013 durch die syrische Regierung gesucht werde. Dem Vorbringen des BF im Folgeantragsverfahren kann entnommen werden, dass er in erster Linie mit dem Ausgang des ersten Verfahrens nicht einverstanden war und diesen geändert haben möchte, aber nicht, dass es sich tatsächlich in seinem Fall um einen geänderten Sachverhalt handelt. Auch aus der Beschwerde lässt sich nicht erkennen, inwieweit das Vorbringen des BF auf einen geänderten Sachverhalt hindeuten könnte: das Vorbringen einer nahen Regierungspräsenz durch den BF und im Beschwerdeschriftsatz stellt ebenfalls keine Änderung im Sachverhalt dar, da, wie oben dargestellt, die Regierungspräsenz in und um XXXX – aber auch die reduzierten Zugriffsmöglichkeiten durch die Regierungstruppen dort – bereits Gegenstand der Feststellungen des „Vergleichserkenntnisses“ vom XXXX 2023 waren. Daran ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde zur geänderten Kontrolllage in XXXX nichts, da – wie oben dargestellt – sich diese Lage zum ersten Verfahren eben nicht geändert hat. Auch aus der Beschwerde lässt sich nicht erkennen, inwieweit das Vorbringen des BF auf einen geänderten Sachverhalt hindeuten könnte: das Vorbringen einer nahen Regierungspräsenz durch den BF und im Beschwerdeschriftsatz stellt ebenfalls keine Änderung im Sachverhalt dar, da, wie oben dargestellt, die Regierungspräsenz in und um römisch 40 – aber auch die reduzierten Zugriffsmöglichkeiten durch die Regierungstruppen dort – bereits Gegenstand der Feststellungen des „Vergleichserkenntnisses“ vom römisch 40 2023 waren. Daran ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde zur geänderten Kontrolllage in römisch 40 nichts, da – wie oben dargestellt – sich diese Lage zum ersten Verfahren eben nicht geändert hat. Wenn in der Beschwerde schließlich moniert wird, dass sich das Bundesamt nur oberflächlich mit dem neuen Beweismittel beschäftigt habe, wird damit auch kein neuer Sachverhalt gegenüber dem Vorerkenntnis, das sich wesentlich mit der Frage der vorgebrachten Desertion des BF aus dem syrischen Militär 2013 befasste, vorgebracht. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass der BF bei der gegenständlichen Antragstellung erstmals ein arabischsprachiges Dokument vorlegte, das eine strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen seiner Desertion im Jahr 2013 bestätigen soll. Auch mit der Beschwerde wurde das Schreiben übermittelt. Aus Sicht des BVwG ergibt sich aber auch aus diesem Schreiben kein neuer Sachverhalt; es handelt sich vielmehr (möglicherweise) nur um eine Bestätigung, dass der BF aufgrund seiner Desertion zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Das Schriftstück wurde nicht im Original, sondern in Kopie vorgelegt, und kann einer Dokumentenüberprüfung nicht unterzogen werden. In diesem Zusammenhagn ist erneut zu berücksichtigen, dass das Vorbringen des BF einer Desertion vom Wehrdienst im Jahr 2013 zentrales Element des Vorverfahrens gewesen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich aber nicht um einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ausgestellten Haftbefehl oder Fahdungsaufruf, sondern um eine (mögliche) Bestätigung, dass der BF wegen einer Desertion zu einer dreijährigen Strafe verurteilt worden sein soll, wobei unklar bleibt, von wann diese Verurteilung stammt. Es kann daher darin kein neuer Sachverhalt erblickt werden, sondern wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch ein zusätzliches Beweismittel zu stützen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen aber keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens sein (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokument vermag daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Dokument im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den BF nichts gewonnen. Es wäre zu prüfen, ob dem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. So kann bei dem nur in Kopie vorgelegten Dokument nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein echtes Dokument handelt: Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio,
  13. Februar 2021; Government of Syria,
  14. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo,
  15. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo,
  16. September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio,
  17. Februar 2021; UNFPA,
  18. März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio,
  19. Februar 2021; Le Monde Diplomatique,
  20. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo,
  21. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA,
  22. März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan,
  23. Dezember 2020; UNFPA,
  24. März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan,
  25. Dezember 2020; Jesr Press,
  26. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press,
  27. Mai 2020) (Quellen zitiert nach Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196],
  28. August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html (Zugriff am
  29. Dezember 2023)).Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokument vermag daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Dokument im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den BF nichts gewonnen. Es wäre zu prüfen, ob dem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. So kann bei dem nur in Kopie vorgelegten Dokument nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein echtes Dokument handelt: Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio,
  30. Februar 2021; Government of Syria,
  31. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo,
  32. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo,
  33. September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio,
  34. Februar 2021; UNFPA,
  35. März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio,
  36. Februar 2021; Le Monde Diplomatique,
  37. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo,
  38. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA,
  39. März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan,
  40. Dezember 2020; UNFPA,
  41. März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan,
  42. Dezember 2020; Jesr Press,
  43. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press,
  44. Mai 2020) (Quellen zitiert nach Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196],
  45. August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html (Zugriff am
  46. Dezember 2023)). Der BF gab gegenüber dem Bundesamt an, dass ein Freund ihm gesagt habe, dass er einen Anwalt organisieren würde, der ihm das Dokument zukommen lassen würde. Der BF selbst kann aber keinerlei Angaben dazu machen, wann diese Verurteilung passiert sein soll und wann und wie er davon erfahren haben will. Der vorgelegten Kopie einer solchen Unterlage kann daher vor dem Hintergrund der Länderinformation zum leichten Zugang zu Fälschungen von entsprechenden Dokumenten kein Beweiswert und damit kein „glaubhafter Kern“ zukommen. Sie ist jedenfalls nicht geeignet, um die ausführlich begründeten Verfahrensergebnisse, die sich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu einer Desertion auseinandergesetzt haben, zu erschüttern. Im Übrigen muss auch darauf eingegangen werden, dass im Lichte der Kontrolllage sowie der Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Truppen in der Herkunftsregion des BF und der grundsätzlichen Zugänglichkeit ohne Regimekontakt durch kurdisch kontrolliertes Gebiet (wie es bereits im ersten Verfahren bestanden hat und was sich auch gegenständlich weder im LIB 2023 noch im LIB 2024 geändert hat) die Relevanz des vorgebrachten Beweismittels in Frage gestellt werden muss: wenn im Beschwerdeschriftsatz in diesem Zusammenhang auf eine Präsenz syrischer Truppen in der Region hingewiesen wird, setzt er sich nicht ausreichend mit der oben ausführlich dargestellten Länderinformation zu den Zugriffsmöglichkeiten syrischer Einheiten auseinander und erstattet dazu kein substantiiertes Vorbringen. Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
  47. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der gegenständlich angefochtenen Entscheidung durch das Bundesamt nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesamt hat daher den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zu Recht zurückgewiesen. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des BF zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Da der BF seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, wobei er diese Gründe in keiner Weise ergänzt, sondern nur ein zusätzliches Beweismittel vorlegt (wobei diesem aus Sicht der erkennenden Richterin auch kein „glaubhafter Kern“ zukäme), liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der BF nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des BF zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Da der BF seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, wobei er diese Gründe in keiner Weise ergänzt, sondern nur ein zusätzliches Beweismittel vorlegt (wobei diesem aus Sicht der erkennenden Richterin auch kein „glaubhafter Kern“ zukäme), liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der BF nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 8.8.2017, Ra 2017/19/0120, mwN).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 8.8.2017, Ra 2017/19/0120, mwN). Da im gegenständlichen Fall nur ein neues Beweismittel vorgelegt wurde, aber weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits in den vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des BF, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2256184.2.00

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