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{'item': 'W246 2285937-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW246 2285937-1 Spruch, W246 2285937-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz

zahlung der ihr daraus zustehenden Bezüge ersuche. 2.

Einholung von Stellungnahmen des aktuellen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin im „Bereich Private“ vom 10.07.2023 (betreffend den ihr ab 01.01.2021 zugewiesenen Arbeitsplatz) und ihrer ehemaligen Vorgesetzten im „Bereich Internationales Steuerrecht“ vom 27.11.2023 (betreffend den ihr bis 31.12.2020 zugewiesenen Arbeitsplatz) wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.03.2023 auf Neubewertung ihres Arbeitsplatzes mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 137 BDG 1979 ab. 2.

Einholung von Stellungnahmen des aktuellen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin im „Bereich Private“ vom 10.07.2023 (betreffend den ihr ab 01.01.2021 zugewiesenen Arbeitsplatz) und ihrer ehemaligen Vorgesetzten im „Bereich Internationales Steuerrecht“ vom 27.11.2023 (betreffend den ihr bis 31.12.2020 zugewiesenen Arbeitsplatz) wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.03.2023 auf Neubewertung ihres Arbeitsplatzes mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 137, BDG 1979 ab. Dabei gab die Behörde die laut Arbeitsplatzbeschreibung auf dem Arbeitsplatz einer „Fachexpertin – Bereich Private“ zu erfüllenden Tätigkeiten wieder, ohne diese zu quantifizieren. Von den von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag angeführten zusätzlichen Tätigkeiten seien von ihr lediglich die Tätigkeiten der Aktualisierung „eines“ Arbeitsbehelfes und der rechtlichen Beurteilung von Anträgen auf Zuzugsbegünstigungen sowie die damit verbundene Erstellung von Bescheiden im Rahmen einer Mobilitätsvereinbarung bzw. als kurzfristige Aushilfe wahrgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 01.12.2020 bis 31.05.2021 für den „Bereich KMU“ im Rahmen einer Mobilitätsvereinbarung im Ausmaß von zwei Tagen die Woche tätig gewesen (Aufgaben: „Maßnahmen zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts“ und „Bescheide, mit denen über die Zuerkennung von Zuzugsbegünstigungen abgesprochen wird“), wobei im Anschluss an diesen Zeitraum von der Beschwerdeführerin auf freiwilliger Basis offene Anträge fertig bearbeitet worden seien. Die rechtliche Beurteilung von Anträgen auf Zuzugsbegünstigungen und die damit verbundene Erstellung von Bescheiden falle aus Sicht der Behörde eindeutig in die laut Arbeitsplatzbeschreibung auf dem Arbeitsplatz einer „Fachexpertin – Bereich Private“ zu erfüllende Tätigkeit der Erteilung von Fach- und Rechtsauskünften in besonders schwierigen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, wobei die Beurteilung von Anträgen auf Zuzugsbegünstigungen auch nicht auf besonders schwierige Fälle oder solche von grundsätzlicher Bedeutung eingeschränkt gewesen sei. Im August 2022 sei aufgrund einer „Notsituation“ im „Bereich KMU“ mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass sie den „Bereich KMU“ bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zuzugsbegünstigungen im Ausmaß von maximal zehn Anträgen im Monat bis zum Ende des Jahres 2022 insoweit unterstütze, indem sie alle zur Bescheiderlassung notwendigen Vorarbeiten, insbesondere die Ermittlung des Sachverhalts und die rechtliche Beurteilung, vornehme. Die Beschwerdeführerin sei aus diesem Grund von Tätigkeiten im „Bereich Private“ insofern freigehalten worden, als diese nur mehr

Maßgabe der Ressourcen vorzunehmen gewesen seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie in zwei Fachbereichen tätig gewesen sei, könne sich daher bestenfalls auf die nebeneinander bestehenden Tätigkeiten im Rahmen der o.a. Mobilitätsvereinbarung beziehen. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag sei daher abzuweisen.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der sie nähere Ausführungen zur aus ihrer Sicht bestehenden höheren Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes traf. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest, dass zur genauen Beurteilung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes ein Sachverständigengutachten beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in Auftrag gegeben hätte werden müssen, was die Behörde verabsäumt habe.
  2. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 05.02.2024 vorgelegt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.02.2024 das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 05.02.2024 zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die bis zum Ablauf des 31.12.2020 dem Arbeitsplatz einer „Fachexpertin – Bereich Internationales Steuerrecht“ zur Dienstleistung zugewiesen war und die seit 01.01.2021 dem Arbeitsplatz einer „Fachexpertin – Bereich Private“ (Verwendungsgruppe A1/v1 / Funktionsgruppe 2/2) zur Dienstleistung zugewiesen ist. Sie beantragte mit Schreiben vom 13.03.2023 die „Neubewertung [ihres] Arbeitsplatzes“. Die Behörde wies mit dem im Spruch genannten Bescheid

Einholung von Stellungnahmen des aktuellen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin im „Bereich Private“ vom 10.07.2023 (betreffend den ihr ab 01.01.2021 zugewiesenen Arbeitsplatz) und ihrer ehemaligen Vorgesetzten im „Bereich Internationales Steuerrecht“ vom 27.11.2023 (betreffend den ihr bis 31.12.2020 zugewiesenen Arbeitsplatz) diesen „Antrag vom 13. März 2023 auf Neubewertung Ihres Arbeitsplatzes gem. § 137 BDG 1979“ ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die bis zum Ablauf des 31.12.2020 dem Arbeitsplatz einer „Fachexpertin – Bereich Internationales Steuerrecht“ zur Dienstleistung zugewiesen war und die seit 01.01.2021 dem Arbeitsplatz einer „Fachexpertin – Bereich Private“ (Verwendungsgruppe A1/v1 / Funktionsgruppe 2/2) zur Dienstleistung zugewiesen ist. Sie beantragte mit Schreiben vom 13.03.2023 die „Neubewertung [ihres] Arbeitsplatzes“. Die Behörde wies mit dem im Spruch genannten Bescheid

Einholung von Stellungnahmen des aktuellen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin im „Bereich Private“ vom 10.07.2023 (betreffend den ihr ab 01.01.2021 zugewiesenen Arbeitsplatz) und ihrer ehemaligen Vorgesetzten im „Bereich Internationales Steuerrecht“ vom 27.11.2023 (betreffend den ihr bis 31.12.2020 zugewiesenen Arbeitsplatz) diesen „Antrag vom

  1. März 2023 auf Neubewertung Ihres Arbeitsplatzes gem. Paragraph 137, BDG 1979“ ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.03.2023, die Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten vom 10.
  4. und 27.11.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
  5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.03.2023, die Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten vom 10.
  6. und 27.11.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 59Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt

dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt

dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.  Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die

§ 28Abs.

3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). 3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: „Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen § 137.

(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 137,
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3)Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten: 1. das Wissen

den Anforderungen

  1. a)an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  2. b)an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
  3. c)an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick, 2. die Denkleistung

dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie

der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen, 3. die Verantwortung

dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie

dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.

(4)Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
  1. der betreffende Arbeitsplatz und
  2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5)
(6)[…]
(7)Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8)Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(8)Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9)Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10)[…]“

der ständigen Judikatur besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht der Beamtin / des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung ihres / seines Arbeitsplatzes (s. etwa VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 14.05.2004, 2003/12/0219; 18.12.2003, 2003/12/0059). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwH). Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979

den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch

Organisationsvorschriften oder

einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010; 04.09.2014, 2010/12/0123; 02.07.2009, 2006/12/0026; 26.04.2006, 2005/12/0192). Zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht jedoch freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre (vgl. VwGH 02.07.2019, 2006/12/0026; 11.10.2007, 2007/12/0034; 24.02.2006, 2005/12/0186; 24.02.2006, 2005/12/0032; 09.06.2004, 2003/12/0043; 09.06.2004, 2003/12/0001; 23.10.2002, 2001/12/0262; 15.05.2002, 98/12/0087).

der ständigen Judikatur besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht der Beamtin / des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung ihres / seines Arbeitsplatzes (s. etwa VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 14.05.2004, 2003/12/0219; 18.12.2003, 2003/12/0059). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben vergleiche VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwH). Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 137, BDG 1979

den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch

Organisationsvorschriften oder

einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010; 04.09.2014, 2010/12/0123; 02.07.2009, 2006/12/0026; 26.04.2006, 2005/12/0192). Zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht jedoch freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre vergleiche VwGH 02.07.2019, 2006/12/0026; 11.10.2007, 2007/12/0034; 24.02.2006, 2005/12/0186; 24.02.2006, 2005/12/0032; 09.06.2004, 2003/12/0043; 09.06.2004, 2003/12/0001; 23.10.2002, 2001/12/0262; 15.05.2002, 98/12/0087). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass es besonderen Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen (wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage) aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf Sachverständigenebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (s. etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0185; 27.06.2012, 2011/12/0132; 01.03.2012, 2011/12/0149). Es handelt sich somit bei der Ermittlung der

dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten System in Punkten ausgedrückten Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können (VwGH 02.07.2009, 2006/12/0026; 20.05.2008, 2005/12/0012). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt daher die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beamtin / des Beamten

zuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann, oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden (vgl. VwGH 11.10.2007, 2006/12/0221). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass es besonderen Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen (wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage) aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf Sachverständigenebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (s. etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0185; 27.06.2012, 2011/12/0132; 01.03.2012, 2011/12/0149). Es handelt sich somit bei der Ermittlung der

dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten System in Punkten ausgedrückten Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können (VwGH 02.07.2009, 2006/12/0026; 20.05.2008, 2005/12/0012). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt daher die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beamtin / des Beamten

zuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann, oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden vergleiche VwGH 11.10.2007, 2006/12/0221). 3.

  1. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. II.3.
  2. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen:3.
  3. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. römisch zwei.3.
  4. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen: Einer Beamtin kommt

der o.a. Judikatur ein subjektives Recht darauf zu, die Gesetzmäßigkeit der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Eine solche Bewertung hat unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 des BDG 1979 genannten Richtverwendungen durch Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe zu erfolgen (s. § 137 Abs. 1 BDG 1979). Dafür sind in dem aufgrund eines solchen Antrags eingeleiteten Verwaltungsverfahren

Vornahme von Ermittlungen von der Behörde konkrete Feststellungen zu den tatsächlich auf dem betreffenden Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten sowie ihrem genauen Ausmaß (Quantifizierung) zu treffen, wofür insbesondere Arbeitsplatzbeschreibungen, aber auch Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen und sich auf den Arbeitsplatz beziehende Weisungen heranzuziehen und uU Befragungen der Arbeitsplatzinhaber vorzunehmen sind. Auf dieser Grundlage hat in weiterer Folge die konkrete Bewertung zu erfolgen, bei der die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen sind (§ 137 Abs. 3 leg.cit.). Die Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien (der drei Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung) hat sowohl hinsichtlich der herangezogenen Richtverwendung als auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes unter Heranziehung eines Sachverständigen zu erfolgen, der dafür ein Gutachten zu erstatten hat. Ob diese Beurteilung durch den herangezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten in plausibler und

vollziehbarer Weise erfolgt ist, ist in weiterer Folge von der Behörde klären, die sich mit etwaigen Einwendungen der Beamtin gegen einzelne Punkte des Gutachtens auseinanderzusetzen hat. Am Ende hat die Behörde über den Antrag einer Beamtin auf Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes derart bescheidmäßig abzusprechen, dass die Wertigkeit des betreffenden Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe / Funktionsgruppe) zeitraumbezogen (unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Tätigkeiten) festzusetzen ist (s. dazu im Detail die unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur).Einer Beamtin kommt

der o.a. Judikatur ein subjektives Recht darauf zu, die Gesetzmäßigkeit der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Eine solche Bewertung hat unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 des BDG 1979 genannten Richtverwendungen durch Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe zu erfolgen (s. Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979). Dafür sind in dem aufgrund eines solchen Antrags eingeleiteten Verwaltungsverfahren

Vornahme von Ermittlungen von der Behörde konkrete Feststellungen zu den tatsächlich auf dem betreffenden Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten sowie ihrem genauen Ausmaß (Quantifizierung) zu treffen, wofür insbesondere Arbeitsplatzbeschreibungen, aber auch Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen und sich auf den Arbeitsplatz beziehende Weisungen heranzuziehen und uU Befragungen der Arbeitsplatzinhaber vorzunehmen sind. Auf dieser Grundlage hat in weiterer Folge die konkrete Bewertung zu erfolgen, bei der die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen sind (Paragraph 137, Absatz 3, leg.cit.). Die Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien (der drei Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung) hat sowohl hinsichtlich der herangezogenen Richtverwendung als auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes unter Heranziehung eines Sachverständigen zu erfolgen, der dafür ein Gutachten zu erstatten hat. Ob diese Beurteilung durch den herangezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten in plausibler und

vollziehbarer Weise erfolgt ist, ist in weiterer Folge von der Behörde klären, die sich mit etwaigen Einwendungen der Beamtin gegen einzelne Punkte des Gutachtens auseinanderzusetzen hat. Am Ende hat die Behörde über den Antrag einer Beamtin auf Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes derart bescheidmäßig abzusprechen, dass die Wertigkeit des betreffenden Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe / Funktionsgruppe) zeitraumbezogen (unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Tätigkeiten) festzusetzen ist (s. dazu im Detail die unter Pkt. römisch zwei.3.

  1. angeführte Judikatur). Die Behörde nimmt im angefochtenen Bescheid keine Festsetzung der Wertigkeit des aktuellen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin einer „Fachexpertin – Bereich Private“ (und auch nicht des bis 31.12.2020 von ihr innegehabten Arbeitsplatzes einer „Fachexpertin – Bereich Internationales Steuerrecht“) vor, sondern weist den „Antrag vom
  2. März 2023 auf Neubewertung Ihres Arbeitsplatzes gem. § 137 BDG 1979“ im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich ab. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid die laut Arbeitsplatzbeschreibung auf dem aktuellen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zu erfüllenden Tätigkeiten wiedergibt und sich mit den von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag angeführten zusätzlichen Tätigkeiten auseinandersetzt. Konkrete Feststellungen zu den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten am gegenständlichen Arbeitsplatz (die sich auch aus einer Arbeitsplatzbeschreibung ergeben können) und insbesondere zu ihrem genauen Ausmaß (Quantifizierung) enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Es ist zudem insbesondere hervorzuheben, dass seitens der Behörde auch die – auf Grundlage solcher konkreten Feststellungen zu den tatsächlich ausgeübten Arbeitsplatzaufgaben vorzunehmende – Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Beurteilung der maßgeblichen Kriterien (der drei Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung) betreffend den gegenständlichen Arbeitsplatz und einen heranzuziehenden Richtverwendungsarbeitsplatz (oder zweier heranzuziehender Richtverwendungsarbeitsplätze) unterblieben ist, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einen groben Ermittlungsmangel darstellt. Die Behörde nimmt im angefochtenen Bescheid keine Festsetzung der Wertigkeit des aktuellen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin einer „Fachexpertin – Bereich Private“ (und auch nicht des bis 31.12.2020 von ihr innegehabten Arbeitsplatzes einer „Fachexpertin – Bereich Internationales Steuerrecht“) vor, sondern weist den „Antrag vom
  3. März 2023 auf Neubewertung Ihres Arbeitsplatzes gem. Paragraph 137, BDG 1979“ im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich ab. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid die laut Arbeitsplatzbeschreibung auf dem aktuellen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zu erfüllenden Tätigkeiten wiedergibt und sich mit den von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag angeführten zusätzlichen Tätigkeiten auseinandersetzt. Konkrete Feststellungen zu den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten am gegenständlichen Arbeitsplatz (die sich auch aus einer Arbeitsplatzbeschreibung ergeben können) und insbesondere zu ihrem genauen Ausmaß (Quantifizierung) enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Es ist zudem insbesondere hervorzuheben, dass seitens der Behörde auch die – auf Grundlage solcher konkreten Feststellungen zu den tatsächlich ausgeübten Arbeitsplatzaufgaben vorzunehmende – Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Beurteilung der maßgeblichen Kriterien (der drei Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung) betreffend den gegenständlichen Arbeitsplatz und einen heranzuziehenden Richtverwendungsarbeitsplatz (oder zweier heranzuziehender Richtverwendungsarbeitsplätze) unterblieben ist, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einen groben Ermittlungsmangel darstellt. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 137 BDG 1979 auf Grundlage der tatsächlich am gegenständlichen Arbeitsplatz von der Beschwerdeführerin in einem bestimmten Ausmaß (Quantifizierung) ausgeübten Tätigkeiten ein Gutachten eines Sachverständigen des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einzuholen und darauf aufbauend in der Folge die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin festzusetzen haben. Zudem wird die Behörde im Hinblick auf die auf S. 3 der Beschwerde getroffenen Ausführungen und auf die o.a. Judikatur zur zeitraumbezogenen Festsetzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zu ermitteln haben, auf welchen Arbeitsplatz sich der Antrag der Beschwerdeführerin konkret bezieht. Es ist hierzu nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die Behörde „nahe am Beweis“ ist (vgl. hierzu VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; s. auch VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0101, Rz 15).Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 137, BDG 1979 auf Grundlage der tatsächlich am gegenständlichen Arbeitsplatz von der Beschwerdeführerin in einem bestimmten Ausmaß (Quantifizierung) ausgeübten Tätigkeiten ein Gutachten eines Sachverständigen des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einzuholen und darauf aufbauend in der Folge die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin festzusetzen haben. Zudem wird die Behörde im Hinblick auf die auf S. 3 der Beschwerde getroffenen Ausführungen und auf die o.a. Judikatur zur zeitraumbezogenen Festsetzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zu ermitteln haben, auf welchen Arbeitsplatz sich der Antrag der Beschwerdeführerin konkret bezieht. Es ist hierzu nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die Behörde „nahe am Beweis“ ist vergleiche hierzu VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; s. auch VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0101, Rz 15). 3.
  4. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.3.
  5. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2285937.1.00

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