RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW252 2271599-1 Spruch, W252 2271599-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX gegen den (stattgebenden) Spruchpunkt
- des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 23.03.2023, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 gegen den (stattgebenden) Spruchpunkt
- des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 23.03.2023, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt: A) I. In Erledigung der Beschwerde wird der stattgebende Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der stattgebende Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. II. Die Beschwerde der XXXX AG wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.römisch zwei. Die Beschwerde der römisch 40 AG wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Mit Eingabe vom 19.01.2022 erhob die mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“), vertreten durch RA Mag. Wolfgang SCHWEINHAMMER, LL.M., eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, ihre Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin (in Folge „BF“), habe sie in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt, da diese unrechtmäßig gesundheitsbezogene Daten im Zusammenhang mit ihrem COVID-19-Schutzstatus (2G/3G) verarbeitet habe. 1.
- Mit Bescheid vom 23.03.2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die BF die MP zwischen 01.12.2021 und 31.03.2022 durch die Verarbeitung ihres Genesenenstatus im Datenverarbeitungssystem XXXX im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wies sie die Beschwerde als unbegründet ab (wohl irrtümlich ebenfalls als Spruchpunkt
- bezeichnet, aber klar als Spruchpunkt
- erkennbar).1.
- Mit Bescheid vom 23.03.2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die BF die MP zwischen 01.12.2021 und 31.03.2022 durch die Verarbeitung ihres Genesenenstatus im Datenverarbeitungssystem römisch 40 im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wies sie die Beschwerde als unbegründet ab (wohl irrtümlich ebenfalls als Spruchpunkt
- bezeichnet, aber klar als Spruchpunkt
- erkennbar). 1.
- Gegen den stattgebenden Spruchpunkt
- erhob die BF ihre Bescheidbeschwerde vom 20.04.
- 1.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 03.05.2023, hg eingelangt am 11.05.2023, vor und beantragte – mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides – die Beschwerde abzuweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 19.02.2024 zog die anwaltlich vertretene MP ihre Datenschutzbeschwerde zurück (OZ 4). 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
- Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Beschwerdezurückziehung ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz der anwaltlich vertretenen MP vom 19.02.2024, mit dem sie ihre Datenschutzbeschwerde zurückzog (OZ 4).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.Zu A) römisch eins. 3.
- Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist (vgl. etwa VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235, 25.7.2013, 2013/07/0099, oder auch bereits 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089). Der Antragsteller hat damit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. z.B. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, bzw. nochmals VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, jeweils mwN).Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist vergleiche etwa VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235, 25.7.2013, 2013/07/0099, oder auch bereits 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089). Der Antragsteller hat damit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren vergleiche dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an vergleiche etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche z.B. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, bzw. nochmals VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, jeweils mwN). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0065, 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006, 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, 5.3.2015, Ra 2014/02/0159, oder auch 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, jeweils mwN); eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH, 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche aus der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0065, 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006, 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, 5.3.2015, Ra 2014/02/0159, oder auch 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, jeweils mwN); eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen vergleiche dazu VwGH, 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). 3.
- Die MP hat ihre verfahrenseinleitende Beschwerde an die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.02.2024 (OZ 4) zurückgezogen. Da somit die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nachträglich weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu A) II.Zu A) römisch zwei. 3.
- Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).3.
- Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008). 3.
- Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A) I.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch der BF nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.3.
- Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A) römisch eins.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch der BF nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Folglich war die Beschwerde der BF gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.Folglich war die Beschwerde der BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 3.
- Da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich hinsichtlich der Zurückziehung eines verfahrensleitenden Antrags auf die zitierte, gefestigte Rechtsprechung des VwGH stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich hinsichtlich der Zurückziehung eines verfahrensleitenden Antrags auf die zitierte, gefestigte Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2271599.1.00