RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW255 2287189-1 Spruch, W255 2287189-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 30.10.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 11.07.2022 mit einer kurzen Unterbrechung im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Am 27.06.2023 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 20.12.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei einer Suche nach einer Stelle als Bürokraft bzw. Küchengehilfin und weiteren zumutbaren Stellen unterstützt und die BF sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt.1.
- Am 27.06.2023 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 20.12.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei einer Suche nach einer Stelle als Bürokraft bzw. Küchengehilfin und weiteren zumutbaren Stellen unterstützt und die BF sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt. 1.
- Am 07.07.2023 wurde der BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Küchengehilfin bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf das vermittelte Stellenangebot zu bewerben. 1.
- Am 07.07.2023 wurde der BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Küchengehilfin bei der Dienstgeberin römisch 40 übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf das vermittelte Stellenangebot zu bewerben. 1.
- Am 21.08.2023 meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass die BF sich nicht beworben habe. 1.
- Am 31.08.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Dabei gab die BF an, dass sie das Stellenangebot nicht erhalten habe, da sie ein Problem mit ihrem Handy gehabt habe. Sie sei deswegen bei der Firma XXXX gewesen, um es reparieren zu lassen. Jetzt funktioniere es wieder. 1.
- Am 31.08.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Dabei gab die BF an, dass sie das Stellenangebot nicht erhalten habe, da sie ein Problem mit ihrem Handy gehabt habe. Sie sei deswegen bei der Firma römisch 40 gewesen, um es reparieren zu lassen. Jetzt funktioniere es wieder. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 13.09.2023 wurde die BF aufgefordert, bis spätestens 29.09.2023 die Rechnung der Firma XXXX über die Reparatur ihres Handys vorzulegen.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 13.09.2023 wurde die BF aufgefordert, bis spätestens 29.09.2023 die Rechnung der Firma römisch 40 über die Reparatur ihres Handys vorzulegen. 1.
- Die BF teilte dem AMS am 21.09.2023 telefonisch mit, dass sie bei der XXXX persönlich vorsprechen gewesen sei, allerdings keine Bestätigung darüber habe. Weiters könne sie keine Rechnung über die Reparatur ihres Handys vorlegen, da keine Rechnung ausgestellt worden sei. 1.
- Die BF teilte dem AMS am 21.09.2023 telefonisch mit, dass sie bei der römisch 40 persönlich vorsprechen gewesen sei, allerdings keine Bestätigung darüber habe. Weiters könne sie keine Rechnung über die Reparatur ihres Handys vorlegen, da keine Rechnung ausgestellt worden sei. , 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.10.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.08.2023 bis 01.10.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfin bei der Firma XXXX ab 21.08.2023 durch das Verschulden der BF nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.10.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.08.2023 bis 01.10.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfin bei der Firma römisch 40 ab 21.08.2023 durch das Verschulden der BF nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 20.10.2023 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte vor, dass sie sich am 21.08.2023 vorgestellt habe. Da sie bereits gewusst habe, dass sie ihren Kurs zur Ausbildung einer Kindergartenassistentin am 11.09.2023 beginnen würde, habe sie den vorgeschlagenen Job als Küchenhilfe nicht angenommen. Das Einzige, was sie sich selber vorwerfen könne, sei, dass sie dem AMS darüber keine Rückmeldung erstattet habe. Sie bitte um die Nachzahlung des Beitrages für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 04.01.2024, GZ: WF 2023-0566-3-016030, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 04.10.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF telefonisch vom AMS darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie trotz des geplanten Kursbesuches vermittelte Beschäftigungen annehmen müsse. Dem Vorbringen, dass sie das Stellenangebot gar nicht erhalten habe, könne nicht gefolgt werden, da die BF selbst am 07.07.2023 ein E-Mail an das AMS geschickt habe. Die Probleme mit dem Handy habe die BF erst nach der Information über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges eingewandt und keine Nachweise über eine allfällige Reparatur vorgelegt. Die BF habe auch die Behauptung, sich ohne Termin bei der Dienstgeberin vorgestellt zu haben, nicht belegen können. Es könne nicht bezweifelt werden, dass die BF mit ihrem Verhalten ihr mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringen habe wollen und kein ausreichendes auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten entfaltet habe.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 04.01.2024, GZ: WF 2023-0566-3-016030, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 04.10.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF telefonisch vom AMS darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie trotz des geplanten Kursbesuches vermittelte Beschäftigungen annehmen müsse. Dem Vorbringen, dass sie das Stellenangebot gar nicht erhalten habe, könne nicht gefolgt werden, da die BF selbst am 07.07.2023 ein E-Mail an das AMS geschickt habe. Die Probleme mit dem Handy habe die BF erst nach der Information über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges eingewandt und keine Nachweise über eine allfällige Reparatur vorgelegt. Die BF habe auch die Behauptung, sich ohne Termin bei der Dienstgeberin vorgestellt zu haben, nicht belegen können. Es könne nicht bezweifelt werden, dass die BF mit ihrem Verhalten ihr mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringen habe wollen und kein ausreichendes auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten entfaltet habe. 1.
- Am 15.01.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 23.02.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist seit 14.04.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist seit 14.04.2021 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Die BF stand erstmalig ab 01.03.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog die BF ab 30.10.2021 Arbeitslosengeld und steht seit 11.07.2022 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Am 27.06.2023 wurde zwischen der BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als Bürokraft bzw. Küchengehilfin oder im Bereich aller zumutbaren Tätigkeiten unterstützt. Es wurde vereinbart, dass die BF sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet. 2.1.
- Der BF wurde vom AMS am 07.07.2023 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Küchengehilfin bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die BF hat das Stellenangebot erhalten. 2.1.
- Der BF wurde vom AMS am 07.07.2023 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Küchengehilfin bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die BF hat das Stellenangebot erhalten. 2.1.
- Die BF bewarb sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. 2.1.
- Am 31.08.2023 wurde die BF vom AMS zu den Gründen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung befragt und gab an, dass sie das Stellenangebot nicht erhalten habe, da ihr Mobiltelefon kaputt gewesen sei. 2.1.
- Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
- Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.10.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.08.2023 bis 01.10.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.10.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.08.2023 bis 01.10.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Die BF brachte am 20.10.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt. 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.01.2024, GZ: WF 2023-0566-3-016030, bestätigt und diese der BF am 09.01.2024 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 15.01.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages bei der Dienstgeberin XXXX (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages bei der Dienstgeberin römisch 40 (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag. Hinsichtlich des Vorbringens der BF, sie habe das Stellenangebot nicht erhalten, da ihr Mobiltelefon kaputt gewesen sei, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF dieser Vermittlungsvorschlag am 07.07.2023 übermittelt wurde; am selben Tag sendete die BF in einer anderen Angelegenheit eine E-Mail an das AMS, welche ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt. Selbst bei der Annahme, dass das Handy der BF tatsächlich kaputt gewesen wäre, war es ihr offenkundig möglich, E-Mails zu versenden, sodass sie auf dieselbe Weise – beispielsweise über ihren Computer - auch das Stellenangebot hätte lesen können. Betreffend das kaputte Mobiltelefon ist überdies festzuhalten, dass die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 31.08.2023 sagte, dieses bei der Firma XXXX zur Reparatur gegeben zu haben und es jetzt wieder funktioniere. Aufgefordert, eine Rechnung über diese Reparatur vorzulegen, brachte die BF vor, dass es lediglich verstellt gewesen sei und sie deswegen keine Rechnung erhalten habe, da das Problem in kurzer Zeit behoben werden konnte. Bei einer Gesamtbetrachtung ist dieses Vorbringen unglaubhaft, da die BF einerseits ihr Vorbringen steigerte bzw. auswich, als sie aufgefordert wurde, einen Beleg über die Reparatur vorzuweisen, und andererseits, da es der BF, wenn das Problem in derart kurzer Zeit behoben werde konnte, möglich gewesen sein muss, an diesem Tag auch noch ihre Nachrichten zu empfangen und auf den Vermittlungsvorschlag zu reagieren. Im weiteren Verlauf des Verfahrens brachte die BF dazu in Widerspruch stehend auch noch vor, sich bei der XXXX beworben zu haben, was ihr nur mit Kenntnis des Stellenangebotes möglich gewesen sein kann. Hinsichtlich des Vorbringens der BF, sie habe das Stellenangebot nicht erhalten, da ihr Mobiltelefon kaputt gewesen sei, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF dieser Vermittlungsvorschlag am 07.07.2023 übermittelt wurde; am selben Tag sendete die BF in einer anderen Angelegenheit eine E-Mail an das AMS, welche ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt. Selbst bei der Annahme, dass das Handy der BF tatsächlich kaputt gewesen wäre, war es ihr offenkundig möglich, E-Mails zu versenden, sodass sie auf dieselbe Weise – beispielsweise über ihren Computer - auch das Stellenangebot hätte lesen können. Betreffend das kaputte Mobiltelefon ist überdies festzuhalten, dass die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 31.08.2023 sagte, dieses bei der Firma römisch 40 zur Reparatur gegeben zu haben und es jetzt wieder funktioniere. Aufgefordert, eine Rechnung über diese Reparatur vorzulegen, brachte die BF vor, dass es lediglich verstellt gewesen sei und sie deswegen keine Rechnung erhalten habe, da das Problem in kurzer Zeit behoben werden konnte. Bei einer Gesamtbetrachtung ist dieses Vorbringen unglaubhaft, da die BF einerseits ihr Vorbringen steigerte bzw. auswich, als sie aufgefordert wurde, einen Beleg über die Reparatur vorzuweisen, und andererseits, da es der BF, wenn das Problem in derart kurzer Zeit behoben werde konnte, möglich gewesen sein muss, an diesem Tag auch noch ihre Nachrichten zu empfangen und auf den Vermittlungsvorschlag zu reagieren. Im weiteren Verlauf des Verfahrens brachte die BF dazu in Widerspruch stehend auch noch vor, sich bei der römisch 40 beworben zu haben, was ihr nur mit Kenntnis des Stellenangebotes möglich gewesen sein kann. Zusammengefasst ist daher das Vorbringen, dass die BF das Stellenangebot aufgrund ihres kaputten Mobiltelefons nicht erhalten hat, nicht glaubhaft und kann diesem nicht gefolgt werden. 2.2.
- Die Feststellung, dass die BF sich nicht auf die vermittelte Stelle bewarb und ein Dienstverhältnis nicht zustande kam (Punkt 2.1.5.) basieren auf dem Verwaltungsakt sowie einer Gesamtbetrachtung des Beschwerdevorbringens der BF. Dass die BF in der Beschwerde vorbrachte, sich am 21.08.2023 bei der XXXX vorgestellt zu haben, aber die Stelle nicht angenommen habe, da ihr Kurs zur Kindergartenassistentin bereits am 11.09.2023 beginnen würde, ist insofern unbeachtlich, da – wie die BF später in ihren Vorlageantrag selbst vorbrachte – sie sich bei einer anderen XXXX als der im Vermittlungsvorschlag genannten vorstellte. Dazu ist festzuhalten, dass die BF auch für die Bewerbung bei der falschen Dienstgeberin keine Nachweise vorlegen konnte.Dass die BF in der Beschwerde vorbrachte, sich am 21.08.2023 bei der römisch 40 vorgestellt zu haben, aber die Stelle nicht angenommen habe, da ihr Kurs zur Kindergartenassistentin bereits am 11.09.2023 beginnen würde, ist insofern unbeachtlich, da – wie die BF später in ihren Vorlageantrag selbst vorbrachte – sie sich bei einer anderen römisch 40 als der im Vermittlungsvorschlag genannten vorstellte. Dazu ist festzuhalten, dass die BF auch für die Bewerbung bei der falschen Dienstgeberin keine Nachweise vorlegen konnte. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Vorbringen, warum kein Beschäftigungsverhältnis zustande kam, widersprüchlich und unglaubhaft. 2.2.
- Die Feststellung, dass die BF zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und gegen die vermittelte Stelle keine Einwendungen hat (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift vom 31.08.
- 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Entscheidung § 56.
(1)Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.Paragraph 56,
(1)Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
(2)Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. […]“ 2.3.
- Beschwerdevorentscheidung 2.3.2.
- Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Für das AMS besteht gemäß § 56 Abs. 2 AlVG eine von § 14 VwGVG abweichende Frist von zehn Wochen. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei innerhalb der Entscheidungsfrist zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at). 2.3.2.
- Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Für das AMS besteht gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine von Paragraph 14, VwGVG abweichende Frist von zehn Wochen. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei innerhalb der Entscheidungsfrist zugestellt wurde vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at). 2.3.2.
- Im gegenständlichen Fall erhob die BF am 20.10.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 04.10.
- Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begann sohin am 20.10.2023 und endete in Anwendung des § 56 Abs. 2 AlVG am 29.12.
- 2.3.2.
- Im gegenständlichen Fall erhob die BF am 20.10.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 04.10.
- Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begann sohin am 20.10.2023 und endete in Anwendung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG am 29.12.
- 2.3.2.
- Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH
- 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). 2.3.2.
- Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH
- 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). 2.3.2.
- Das AMS hat die vorliegende Beschwerdevorentscheidung am 09.01.2024 erlassen. Die Entscheidungsfrist endete, wie oben ausgeführt, am 29.12.
- Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung stammt daher von einer (zum Erlassungszeitpunkt) unzuständigen Behörde und war sohin zu beheben. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen.Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen., Die BF hat sich auf die vermittelte Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin nicht beworben und brachte im Verfahrensverlauf unterschiedliche Gründe für ihre Nichtbewerbung vor, indem sie zunächst einwandte, den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben, da ihr Mobiltelefon kaputt sei. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die BF den Vermittlungsvorschlag erhalten. In der Folge brachte die BF vor, sich bei der falschen XXXX vorgestellt zu haben; allerdings konnte sie dafür ebenso keine Belege vorlegen. Dadurch, dass die BF sich auf die vermittelte Stelle nicht beworben hat, bringt sie unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck.Die BF hat sich auf die vermittelte Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin nicht beworben und brachte im Verfahrensverlauf unterschiedliche Gründe für ihre Nichtbewerbung vor, indem sie zunächst einwandte, den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben, da ihr Mobiltelefon kaputt sei. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die BF den Vermittlungsvorschlag erhalten. In der Folge brachte die BF vor, sich bei der falschen römisch 40 vorgestellt zu haben; allerdings konnte sie dafür ebenso keine Belege vorlegen. Dadurch, dass die BF sich auf die vermittelte Stelle nicht beworben hat, bringt sie unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck. Die BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
- Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Am 10.11.2023 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2287189.1.00