RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW275 2288533-1 Spruch, W275 2288533-1/2Z Teilerkenntnis Im Namen der REpublik! Das Bundesverwaltungsgericht erken
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 23.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 09.08.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer legte insbesondere ein Konvolut an Farbfotos in Kopie vor. Mit Bescheid vom 10.02.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Togo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (als Spruchpunkt VIII. bezeichnet) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (als Spruchpunkt IX. bezeichnet).Mit Bescheid vom 10.02.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Togo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (als Spruchpunkt römisch acht. bezeichnet) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (als Spruchpunkt römisch neun. bezeichnet). Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch falsche Angaben und Beweismittel zu täuschen versucht und sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation in Togo entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Nach Wiedergabe von § 18 Abs. 1 BFA-VG führte die belangte Behörde zudem aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die Ziffern 2 und 3 vorliegen würden. Wie bereits ausführlich dargestellt, habe der Beschwerdeführer einen fremden Ausweis vorgelegt und dadurch versucht, die Behörde über seine Identität zu täuschen. Weiters habe er versucht, die Behörde durch die Vorlage von weder der Wahrheit über seine politischen Tätigkeiten noch in Bezug auf sein Fluchtvorbringen den Tatsachen entsprechendes Beweismaterial über sein Fluchtvorbringen zu täuschen. Daraus ergebe sich, dass von dem Beschwerdeführer keine ihn betreffenden Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien und die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Um das Fluchtvorbringen dennoch zu untermauern, habe er falsche Beweismittel vorgelegt. Aus diesem Grund sei zu erkennen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, da ihm dort keine reale und menschenrechtsrelevante Verfolgung drohe. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Ergänzungshalber sei beizufügen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der obigen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Z 2 der obigen Bestimmung darstelle. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch falsche Angaben und Beweismittel zu täuschen versucht und sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation in Togo entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Nach Wiedergabe von Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG führte die belangte Behörde zudem aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die Ziffern 2 und 3 vorliegen würden. Wie bereits ausführlich dargestellt, habe der Beschwerdeführer einen fremden Ausweis vorgelegt und dadurch versucht, die Behörde über seine Identität zu täuschen. Weiters habe er versucht, die Behörde durch die Vorlage von weder der Wahrheit über seine politischen Tätigkeiten noch in Bezug auf sein Fluchtvorbringen den Tatsachen entsprechendes Beweismaterial über sein Fluchtvorbringen zu täuschen. Daraus ergebe sich, dass von dem Beschwerdeführer keine ihn betreffenden Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien und die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Um das Fluchtvorbringen dennoch zu untermauern, habe er falsche Beweismittel vorgelegt. Aus diesem Grund sei zu erkennen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, da ihm dort keine reale und menschenrechtsrelevante Verfolgung drohe. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Ergänzungshalber sei beizufügen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der obigen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch sechs. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Ziffer 2, der obigen Bestimmung darstelle. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte in der Folge die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, welche am 18.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache, sohin hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.
- Zu A) Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu A) Behebung des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7). Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,). Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer am 09.08.2023 einvernommen, der angefochtene Bescheid ist mit 10.02.2024 datiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wonach die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. In der Begründung des Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demgegenüber aus, dass in gegenständlichem Fall § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 3 BFA-VG verwirklicht seien und hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe einen fremden Ausweis vorgelegt und dadurch versucht, die Behörde über seine Identität zu täuschen. Auch habe er kein den Tatsachen entsprechendes Beweismaterial über sein Fluchtvorbringen vorgelegt und dadurch keine Verfolgungsgründe vorgebracht; er stelle zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, wonach die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. In der Begründung des Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demgegenüber aus, dass in gegenständlichem Fall Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, BFA-VG verwirklicht seien und hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe einen fremden Ausweis vorgelegt und dadurch versucht, die Behörde über seine Identität zu täuschen. Auch habe er kein den Tatsachen entsprechendes Beweismaterial über sein Fluchtvorbringen vorgelegt und dadurch keine Verfolgungsgründe vorgebracht; er stelle zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nur zulässig, wenn die nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien klar ergibt, dass mit der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw. für eine Partei verbunden wären, die jene Nachteile deutlich überwiegen, welche bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entstehen würden (vgl. etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 01.09.2021, Ra 2021/03/0149). Der Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nur zulässig, wenn die nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien klar ergibt, dass mit der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw. für eine Partei verbunden wären, die jene Nachteile deutlich überwiegen, welche bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entstehen würden vergleiche etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 01.09.2021, Ra 2021/03/0149). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). In der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlt es an einer nachvollziehbaren Argumentation dafür, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, die es zwingend erscheinen lässt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr wurde nunmehr auf § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG verwiesen und insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer falsche Beweismittel vorgelegt und daher keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.In der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlt es an einer nachvollziehbaren Argumentation dafür, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, die es zwingend erscheinen lässt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr wurde nunmehr auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG verwiesen und insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer falsche Beweismittel vorgelegt und daher keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen in der Beschwerde relevant, wonach sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Bescheidbegründung auf Auswertungen einer digitalen Gesichtserkennung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Fotos stützt, wobei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als verfehlt, weshalb Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2024, Zahl 1308709205/221668899, die aufschiebende Wirkung zu.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als verfehlt, weshalb Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2024, Zahl 1308709205/221668899, die aufschiebende Wirkung zu. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W275.2288533.1.00