← Österreich

{'item': 'W287 2239852-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW287 2239852-1 Spruch, W287 2239852-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist im Wesentlichen die Frage, ob die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Auskunftsbegehren vom 04.06.2018 sowie vom 12.07.2018 erteilte Auskunft unvollständig ist und der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt ist. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30.01.2019 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge: „belangte Behörde“). Er brachte darin vor, im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung verletzt worden zu sein, da sein ehemaliger Arbeitgeber, die XXXX (in weiterer Folge: „mitbeteiligte Partei“), ihm eine mangelhafte Auskunft erteilt habe und ihm Informationen vorenthalte. Im Gerichtsverfahren zur Aufhebung der Kündigung des Beschwerdeführers hätten Zeugen seines ehemaligen Arbeitgebers vor Gericht ausgesagt und zu Protokoll gegeben, eine Vielzahl von Dokumenten zu seiner Person und seiner Arbeit zu haben und hätten sich auch auf Informationen bezogen, welche in seinem Personalakt enthalten seien. Laut der von der mitbeteiligten Partei erhaltenen Auskunft habe sein Personalakt allerdings nur acht Beurteilungen seiner Auslandseinsätze durch seine Vorgesetzten und seine Kontaktdaten beinhaltet. Die zuvor auch vor Gericht in Zeugenaussagen genannten Informationen hätten laut dieser Auskunft nicht existiert bzw. seien nicht übermittelt worden.
  2. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30.01.2019 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge: „belangte Behörde“). Er brachte darin vor, im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung verletzt worden zu sein, da sein ehemaliger Arbeitgeber, die römisch 40 (in weiterer Folge: „mitbeteiligte Partei“), ihm eine mangelhafte Auskunft erteilt habe und ihm Informationen vorenthalte. Im Gerichtsverfahren zur Aufhebung der Kündigung des Beschwerdeführers hätten Zeugen seines ehemaligen Arbeitgebers vor Gericht ausgesagt und zu Protokoll gegeben, eine Vielzahl von Dokumenten zu seiner Person und seiner Arbeit zu haben und hätten sich auch auf Informationen bezogen, welche in seinem Personalakt enthalten seien. Laut der von der mitbeteiligten Partei erhaltenen Auskunft habe sein Personalakt allerdings nur acht Beurteilungen seiner Auslandseinsätze durch seine Vorgesetzten und seine Kontaktdaten beinhaltet. Die zuvor auch vor Gericht in Zeugenaussagen genannten Informationen hätten laut dieser Auskunft nicht existiert bzw. seien nicht übermittelt worden.
  3. Mit E-Mail vom 26.02.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Berichtigung zurück.
  4. Mit Stellungnahme vom 02.04.2019 führte die mitbeteiligte Partei aus, die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 und 12.07.2018 seien durch die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 27.06.2018 und 23.07.2018 beantwortet worden. Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer eine komplette Kopie des Personalakts der XXXX sowie des Personalakts der XXXX übermittelt.
  5. Mit Stellungnahme vom 02.04.2019 führte die mitbeteiligte Partei aus, die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 und 12.07.2018 seien durch die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 27.06.2018 und 23.07.2018 beantwortet worden. Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer eine komplette Kopie des Personalakts der römisch 40 sowie des Personalakts der römisch 40 übermittelt.
  6. Mit Stellungnahme vom 23.05.2019 entgegnete der Beschwerdeführer, dass die erteilte Auskunft nach wie vor unvollständig sei und listete auf, welche Informationen noch fehlen würden. Demnach seien einige Unterlagen mit personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht beauskunftet worden, wie etwa Informationen zur Potentialanalyse, Kontrollamtsberichte, Empfehlungsschreiben und Protokolle der Mitarbeitergespräche.
  7. Mit Stellungnahme vom 04.07.2019 entgegnete die mitbeteiligte Partei zusammengefasst, über die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Unterlagen nicht zu verfügen oder diese bereits beauskunftet zu haben.
  8. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.07.2019 mit, der wahre Grund weshalb der Beschwerdeführer die von ihm begehrten Informationen von der mitbeteiligten Partei nicht erhalte, sei, dass diese Informationen in zwei offenen Gerichtsverfahren „entscheidend“ sein könnten. Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei seien widersprüchlich. Er habe nun die Potentialanalyse erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die monatlichen Berichte über seine Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer im XXXX selbst eingetragen habe, nicht gesendet worden wären. Bezüglich seiner Bewerbung und Empfehlungsschreiben sowie seiner Mitarbeitergespräche sei es auch nicht nachvollziehbar, dass keinerlei E-Mails beziehungsweise sonstige Aufzeichnungen und Beurteilungen vorhanden wären. Es würde zudem der vor Gericht erwähnte SMS-Verkehr fehlen. Zu den „fehlenden“ Kontrollamtsberichten führte der Beschwerdeführer aus, in dem bis dato erhaltenen 1500-seitigen Personalakt wären keine Informationen zu dienstlichen Verfehlungen enthalten, wie dies vor Gericht erwähnt worden wäre. Des Weiteren zählte er weitere Unterlagen auf, die fehlen würden.
  9. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.07.2019 mit, der wahre Grund weshalb der Beschwerdeführer die von ihm begehrten Informationen von der mitbeteiligten Partei nicht erhalte, sei, dass diese Informationen in zwei offenen Gerichtsverfahren „entscheidend“ sein könnten. Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei seien widersprüchlich. Er habe nun die Potentialanalyse erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die monatlichen Berichte über seine Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer im römisch 40 selbst eingetragen habe, nicht gesendet worden wären. Bezüglich seiner Bewerbung und Empfehlungsschreiben sowie seiner Mitarbeitergespräche sei es auch nicht nachvollziehbar, dass keinerlei E-Mails beziehungsweise sonstige Aufzeichnungen und Beurteilungen vorhanden wären. Es würde zudem der vor Gericht erwähnte SMS-Verkehr fehlen. Zu den „fehlenden“ Kontrollamtsberichten führte der Beschwerdeführer aus, in dem bis dato erhaltenen 1500-seitigen Personalakt wären keine Informationen zu dienstlichen Verfehlungen enthalten, wie dies vor Gericht erwähnt worden wäre. Des Weiteren zählte er weitere Unterlagen auf, die fehlen würden.
  10. Mit Schreiben vom 28.08.2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 04.07.2019 und verwies im Wesentlichen auf seine Ausführungen vom 22.07.
  11. Mit Stellungnahme vom 13.09.2019 führte die mitbeteiligte Partei aus, eine Tiroler GmbH habe die freiwillige Potentialanalyse im Jahr 2008 unter Beiziehung einer externen Arbeitspsychologin durchgeführt. Das Ergebnis der Potenzialanalyse sei ausschließlich dem Mitarbeiter zugegangen, weshalb bei der mitbeteiligten Partei keine Unterlagen vorhanden seien. Es gebe auch seit vielen Jahren keine monatlichen Tätigkeitsberichte mehr. Im XXXX würden aus Gründen der Datensicherheit und Nachvollziehbarkeit der Datenherkunft Name, Datum und Zeitpunkt der Eingabe sowie, ob der Eintrag von ihm selbst erstellt worden wäre oder die Bearbeitung in seiner Verantwortung liege, protokolliert. Bezüglich der Bewerbungen und Empfehlungsschreiben gebe es keine zentrale Archivierung. Bezüglich der Mitarbeitergespräche und Kontrollamtsberichte verwies die mitbeteiligte Partei auf ihre Stellungnahme vom 28.06.
  12. Der SMS-Verkehr sei in Gerichtsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei besprochen und in Gerichtsakten dokumentiert worden, weder die mitbeteiligte Partei noch die am Gerichtsverfahren beteiligten Mitarbeiter selbst würden noch über Ausdrucke verfügen. Bezüglich der anderen vom Beschwerdeführer angeführten „fehlenden“ Unterlagen führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, über diese Unterlagen nicht zu verfügen.
  13. Mit Stellungnahme vom 13.09.2019 führte die mitbeteiligte Partei aus, eine Tiroler GmbH habe die freiwillige Potentialanalyse im Jahr 2008 unter Beiziehung einer externen Arbeitspsychologin durchgeführt. Das Ergebnis der Potenzialanalyse sei ausschließlich dem Mitarbeiter zugegangen, weshalb bei der mitbeteiligten Partei keine Unterlagen vorhanden seien. Es gebe auch seit vielen Jahren keine monatlichen Tätigkeitsberichte mehr. Im römisch 40 würden aus Gründen der Datensicherheit und Nachvollziehbarkeit der Datenherkunft Name, Datum und Zeitpunkt der Eingabe sowie, ob der Eintrag von ihm selbst erstellt worden wäre oder die Bearbeitung in seiner Verantwortung liege, protokolliert. Bezüglich der Bewerbungen und Empfehlungsschreiben gebe es keine zentrale Archivierung. Bezüglich der Mitarbeitergespräche und Kontrollamtsberichte verwies die mitbeteiligte Partei auf ihre Stellungnahme vom 28.06.
  14. Der SMS-Verkehr sei in Gerichtsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei besprochen und in Gerichtsakten dokumentiert worden, weder die mitbeteiligte Partei noch die am Gerichtsverfahren beteiligten Mitarbeiter selbst würden noch über Ausdrucke verfügen. Bezüglich der anderen vom Beschwerdeführer angeführten „fehlenden“ Unterlagen führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, über diese Unterlagen nicht zu verfügen.
  15. Mit Stellungnahme vom 12.12.2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Ausführungen der mitbeteiligten Partei seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Mit E-Mail vom 18.03.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm nach weiterer Durchsicht des etwa 1500-seitigen Personalaktes das Fehlen weiterer Informationen aufgefallen sei und listete die nach seiner Ansicht fehlenden Informationen auf: Zum Einen seien weiterhin keine Informationen aus dem Customer Relationship Management System XXXX beauskunftet worden, zum anderen fehlten auch weiterhin Empfehlungsschreiben und Bewerbungen in der Auskunft ebenso wie Beurteilungen durch Vorgesetzte, SMS-Verkehr zwischen diversen Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei, Kontrollamtsberichte und Unterlagen zu Weiterbildungsmaßnahmen.
  16. Mit Stellungnahme vom 12.12.2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Ausführungen der mitbeteiligten Partei seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Mit E-Mail vom 18.03.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm nach weiterer Durchsicht des etwa 1500-seitigen Personalaktes das Fehlen weiterer Informationen aufgefallen sei und listete die nach seiner Ansicht fehlenden Informationen auf: Zum Einen seien weiterhin keine Informationen aus dem Customer Relationship Management System römisch 40 beauskunftet worden, zum anderen fehlten auch weiterhin Empfehlungsschreiben und Bewerbungen in der Auskunft ebenso wie Beurteilungen durch Vorgesetzte, SMS-Verkehr zwischen diversen Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei, Kontrollamtsberichte und Unterlagen zu Weiterbildungsmaßnahmen.
  17. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie keine vollständige Auskunft erteilt habe in den folgenden Punkten: a. Verarbeitungszwecke (Art.15 Abs. 1 lit. a DSGVO), b. Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO), c. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO), d. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO), e. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchrechts gegen diese Verarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. e DSGVO), f. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 15 Abs. 1 lit. f DSGVO), g. alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO), h. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO), i. die Übermittlung von Daten an ein Drittland (Art. 15 Abs. 2 DSGVO) (Spruchpunkt 1.). Der mitbeteiligten Partei wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Beschwerdeführer die unter Spruchpunkt
  18. genannten Informationen zu beauskunften (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
  19. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie keine vollständige Auskunft erteilt habe in den folgenden Punkten: a. Verarbeitungszwecke (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO), b. Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO), c. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO), d. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO), e. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchrechts gegen diese Verarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera e, DSGVO), f. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 15, Absatz eins, Litera f, DSGVO), g. alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO), h. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO), i. die Übermittlung von Daten an ein Drittland (Artikel 15, Absatz 2, DSGVO) (Spruchpunkt 1.). Der mitbeteiligten Partei wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Beschwerdeführer die unter Spruchpunkt
  20. genannten Informationen zu beauskunften (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, bezüglich der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen betreffend die Beurteilungen seiner Auslandseinsätze sowie seiner Inlandseinsätze samt Beurteilung seiner Arbeitsleistung sowie diesbezügliche E-Mails, Schreiben und weitere Dokumente sei in Bezug auf Datenkopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu beachten, dass kein Anspruch auf die Herausgabe ganzer Dokumente (und somit auch nicht auf die Herausgabe von Beurteilungen oder SMS/WhatsApp -Verläufen) bestehe. Art. 15 Abs. 3 DSGVO normiere lediglich das Recht auf Erhalt einer „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung ist“. Unter Zugrundelegung dessen könne auf Basis von Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch nicht die Herausgabe von E-Mails, Schreiben, Dokumenten und Beurteilungen begehrt werden, da dies dem Wortlaut dieser Bestimmung – anders als etwa Art. 20 Abs. 1 DSGVO – nicht zu entnehmen sei. Die über diese aufgetragene Auskunft hinausgehenden weiteren umfangreichen Anträge des Beschwerdeführers, u.a. auf Übermittlung von Kopien von Dokumenten, in welchen es offenkundig nicht um die Auskunft an sich, sondern um Unterlagen für zivilgerichtliche Verfahren gehe, seien nicht von einem in der DSGVO anerkannten Zweck gedeckt.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, bezüglich der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen betreffend die Beurteilungen seiner Auslandseinsätze sowie seiner Inlandseinsätze samt Beurteilung seiner Arbeitsleistung sowie diesbezügliche E-Mails, Schreiben und weitere Dokumente sei in Bezug auf Datenkopien nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zu beachten, dass kein Anspruch auf die Herausgabe ganzer Dokumente (und somit auch nicht auf die Herausgabe von Beurteilungen oder SMS/WhatsApp -Verläufen) bestehe. Artikel 15, Absatz 3, DSGVO normiere lediglich das Recht auf Erhalt einer „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung ist“. Unter Zugrundelegung dessen könne auf Basis von Artikel 15, Absatz 3, DSGVO auch nicht die Herausgabe von E-Mails, Schreiben, Dokumenten und Beurteilungen begehrt werden, da dies dem Wortlaut dieser Bestimmung – anders als etwa Artikel 20, Absatz eins, DSGVO – nicht zu entnehmen sei. Die über diese aufgetragene Auskunft hinausgehenden weiteren umfangreichen Anträge des Beschwerdeführers, u.a. auf Übermittlung von Kopien von Dokumenten, in welchen es offenkundig nicht um die Auskunft an sich, sondern um Unterlagen für zivilgerichtliche Verfahren gehe, seien nicht von einem in der DSGVO anerkannten Zweck gedeckt.
  21. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 16.12.2020 fristgerecht eine Beschwerde, in der er im Wesentlichen eine Unvollständigkeit der nach Bescheiderlassung von der mitbeteiligten Partei erteilten ergänzenden Auskunft geltend machte und zudem unter anderem Folgendes ausführte: Die mitbeteiligte Partei habe es unterlassen, über die externen IT-Dienstleister bzw. Anbieter bzw. über die eigene ausländische IT-Infrastruktur bzw. Speicherung von Daten des Beschwerdeführers an diese zu informieren. Im Bescheid fehle auch gänzlich die Aufforderung, die Berichtigungen und Löschungen der Daten des Beschwerdeführers durchzuführen. Es fehle zudem die Feststellung im Bescheid, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nie auf sein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde aufmerksam gemacht habe. Die Herkunft der Daten sei auch nicht vollständig beauskunftet worden. Die Feststellung im Bescheid sei unterlassen worden, dass sich die mitbeteiligte Partei externer IT-Dienstleister und Anbieter gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO bediene. Im Bescheid fehle die Feststellung der nachweislichen Verletzung der Rechte von Dritten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei. Auch sei die vor Bescheiderlassung erteilte Auskunft weiterhin unvollständig.
  22. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 16.12.2020 fristgerecht eine Beschwerde, in der er im Wesentlichen eine Unvollständigkeit der nach Bescheiderlassung von der mitbeteiligten Partei erteilten ergänzenden Auskunft geltend machte und zudem unter anderem Folgendes ausführte: Die mitbeteiligte Partei habe es unterlassen, über die externen IT-Dienstleister bzw. Anbieter bzw. über die eigene ausländische IT-Infrastruktur bzw. Speicherung von Daten des Beschwerdeführers an diese zu informieren. Im Bescheid fehle auch gänzlich die Aufforderung, die Berichtigungen und Löschungen der Daten des Beschwerdeführers durchzuführen. Es fehle zudem die Feststellung im Bescheid, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nie auf sein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde aufmerksam gemacht habe. Die Herkunft der Daten sei auch nicht vollständig beauskunftet worden. Die Feststellung im Bescheid sei unterlassen worden, dass sich die mitbeteiligte Partei externer IT-Dienstleister und Anbieter gem. Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO bediene. Im Bescheid fehle die Feststellung der nachweislichen Verletzung der Rechte von Dritten gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei. Auch sei die vor Bescheiderlassung erteilte Auskunft weiterhin unvollständig.
  23. Mit Aktenvorlage vom 01.02.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde nahm zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, ein Großteil des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffe die behauptete Unvollständigkeit der von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskunft nach Bescheiderlassung.
  24. Mit Stellungnahme vom 15.12.2022 (OZ 7) führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, die behauptete Unvollständigkeit der mit Bescheid aufgetragenen nachträglichen Erteilung der fehlenden Informationen gemäß Spruchpunkt
  25. durch die mitbeteiligte Partei sei nicht mittels Bescheidbeschwerde bekämpfbar, abgesehen davon, dass sie nicht vorliege. § 4 Abs. 6 DSG sehe zudem vor, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht bestehe, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen beziehungsweise Dritter gefährdet wäre.
  26. Mit Stellungnahme vom 15.12.2022 (OZ 7) führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, die behauptete Unvollständigkeit der mit Bescheid aufgetragenen nachträglichen Erteilung der fehlenden Informationen gemäß Spruchpunkt
  27. durch die mitbeteiligte Partei sei nicht mittels Bescheidbeschwerde bekämpfbar, abgesehen davon, dass sie nicht vorliege. Paragraph 4, Absatz 6, DSG sehe zudem vor, dass das Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO nicht bestehe, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen beziehungsweise Dritter gefährdet wäre.
  28. Mit Stellungnahme vom 19.12.2022 (OZ 6) replizierte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe keine Unvollständigkeit der erteilten Auskunft festgestellt, obwohl die erteilte Auskunft keine Lohnzettel, keine Arbeitszeitaufzeichnungen, keine Einträge im Customer Relation Management System XXXX sowie keine Emails von und an den Beschwerdeführer enthalten habe. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht neue Beweise erhalten, welche die Auskunft der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Verfahren als unrichtig und unvollständig erscheinen ließen.
  29. Mit Stellungnahme vom 19.12.2022 (OZ 6) replizierte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe keine Unvollständigkeit der erteilten Auskunft festgestellt, obwohl die erteilte Auskunft keine Lohnzettel, keine Arbeitszeitaufzeichnungen, keine Einträge im Customer Relation Management System römisch 40 sowie keine Emails von und an den Beschwerdeführer enthalten habe. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht neue Beweise erhalten, welche die Auskunft der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Verfahren als unrichtig und unvollständig erscheinen ließen.
  30. Mit Schreiben vom 25.10.2023 (OZ 11) wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, dazu Stellung zu nehmen, ob die vom Beschwerdeführer als fehlend beanstandeten Daten und Dokumente im Personalakt abgelegt seien oder in einem gesonderten System verarbeitet würden.
  31. In ihrer Stellungnahme vom 09.11.2023 (OZ 12) verwies die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen darauf, dass dem Beschwerdeführer eine vollständige Kopie des Personalaktes übermittelt worden sei. Die vom Beschwerdeführer weiterhin als in der Auskunft fehlend beanstandeten Daten würden nicht im Personalakt verarbeitet bzw. seien teilweise schlicht nicht (mehr) vorhanden.
  32. Am 11.12.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  34. Der Beschwerdeführer war Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei. Das Dienstverhältnis wurde 2016 durch Aufkündigung seitens der mitbeteiligten Partei als Dienstgeberin beendet. Zwischen den Parteien waren mehrere (zivilgerichtliche) Verfahren anhängig. 1.
  35. Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2018 erstmals ein Auskunftsbegehren mit folgendem Inhalt an die mitbeteiligte Partei: „[…] Ich bitte Sie gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO und DSG um Übermittlung sämtlicher nachstehenden Informationen der Personalabteilung bzw. der XXXX Ressourcen in elektronischer oder schriftlicher Form über mich.Ich bitte Sie gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO und DSG um Übermittlung sämtlicher nachstehenden Informationen der Personalabteilung bzw. der römisch 40 Ressourcen in elektronischer oder schriftlicher Form über mich. - Beurteilungen meiner Auslandseinsätze in XXXX bzw. XXXX von 2007 bis 2008, E-mails, Schreiben und Dokumente mit Inhalt der Beurteilung meiner Arbeitsleistung und meiner Gesundheit durch die Vorgesetzten XXXX und XXXX bis dato- Beurteilungen meiner Auslandseinsätze in römisch 40 bzw. römisch 40 von 2007 bis 2008, E-mails, Schreiben und Dokumente mit Inhalt der Beurteilung meiner Arbeitsleistung und meiner Gesundheit durch die Vorgesetzten römisch 40 und römisch 40 bis dato - Beurteilungen meiner Inlandseinsätze von 2008 bis 2012 und von 2016, E-mails, Schreiben und Dokumente mit Inhalt der Beurteilung meiner Arbeitsleistung und meiner Gesundheit durch meine Vorgesetzten XXXX und XXXX und XXXX bis dato - Beurteilungen meiner Inlandseinsätze von 2008 bis 2012 und von 2016, E-mails, Schreiben und Dokumente mit Inhalt der Beurteilung meiner Arbeitsleistung und meiner Gesundheit durch meine Vorgesetzten römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 bis dato - E-mails, Schreiben und Dokumente zur Beurteilung meiner Arbeitsleistung, meiner Person und meiner Gesundheit bzw. meiner Arbeit von 2012 bis 2016 meines Vorgesetzten XXXX bis dato- E-mails, Schreiben und Dokumente zur Beurteilung meiner Arbeitsleistung, meiner Person und meiner Gesundheit bzw. meiner Arbeit von 2012 bis 2016 meines Vorgesetzten römisch 40 bis dato - E-mails, Schreiben und Dokumente zur Beurteilung meiner Arbeitsleistung, meiner Person und meiner Gesundheit bzw. meiner Arbeit von August 2016 bis Dezember 2016 meiner Vorgesetzten XXXX bis dato“- E-mails, Schreiben und Dokumente zur Beurteilung meiner Arbeitsleistung, meiner Person und meiner Gesundheit bzw. meiner Arbeit von August 2016 bis Dezember 2016 meiner Vorgesetzten römisch 40 bis dato“ Der Beschwerdeführer erhielt am 27.06.2018 Kopien bezüglich der Beurteilung seiner Arbeitsleistung. 1.
  36. Am 12.07.2018 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Auskunftsbegehren mit folgendem Inhalt: „[…] Ich bitte Sie gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO und DSG um Übermittlung sämtlicher nachstehenden Information der Personalabteilung bzw. der XXXX Ressourcen in elektronischer oder schriftlicher Form über mich.Ich bitte Sie gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO und DSG um Übermittlung sämtlicher nachstehenden Information der Personalabteilung bzw. der römisch 40 Ressourcen in elektronischer oder schriftlicher Form über mich. - Personalakt Ich freue mich über Ihre Rückmeldung und die Sendung der Daten an mich bis spätestens Dienstag, 28.7.2018.“ 1.
  37. Die mitbeteiligte Partei gab daraufhin am 23.07.2018 an, über keine weiteren personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu verfügen, weshalb der Beschwerdeführer schließlich eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft sowie im Recht auf Berichtigung an die belangte Behörde erhob. In Hinblick auf die Verletzung im Recht auf Berichtigung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde per Email vom 26.02.2019 an die belangte Behörde zurück. Das Verfahren wurde diesbezüglich am 08.03.2019 formlos eingestellt und lediglich hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft weitergeführt. 1.
  38. Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer am 02.04.2019 eine Kopie der Personalakten der XXXX sowie der XXXX . Insgesamt übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mehr als 1500 Seiten an Dokumenten.1.
  39. Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer am 02.04.2019 eine Kopie der Personalakten der römisch 40 sowie der römisch 40 . Insgesamt übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mehr als 1500 Seiten an Dokumenten. 1.
  40. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie in Hinblick auf die in Spruchpunkt
  41. angeführten Punkte keine vollständige Auskunft erteilt habe. Der mitbeteiligten Partei wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Beschwerdeführer die unter Spruchpunkt
  42. genannten Informationen zu beauskunften (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). 1.
  43. Mit Schreiben vom 23.11.2020 übermittelte die mitbeteiligte Partei in Reaktion auf den Bescheid der belangten Behörde eine ergänzende Auskunft an den Beschwerdeführer, mit der sie dem Leistungsauftrag (Spruchpunkt 2.) nachkam. 1.
  44. Der Beschwerdeführer erachtet die von der mitbeteiligten Partei vor Einleitung des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde bzw. während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde ergänzend erteilte Auskunft in folgender Hinsicht als unvollständig: „- Unterlagen zu meinen dienstlichen Verfehlungen in XXXX und XXXX in meinem Personalakt lt. Zeugenaussage XXXX bzw. Kontrollamtsberichte„- Unterlagen zu meinen dienstlichen Verfehlungen in römisch 40 und römisch 40 in meinem Personalakt lt. Zeugenaussage römisch 40 bzw. Kontrollamtsberichte - Fehlen der internen Beurteilung mit dem sogen. XXXX (Email 08052014)- Fehlen der internen Beurteilung mit dem sogen. römisch 40 (Email 08052014) - Fehlen der Abschlussberichte für die Einsätze in XXXX und XXXX (Email 02112016) die von XXXX und XXXX liegen mir vor ( XXXX und XXXX ).- Fehlen der Abschlussberichte für die Einsätze in römisch 40 und römisch 40 (Email 02112016) die von römisch 40 und römisch 40 liegen mir vor ( römisch 40 und römisch 40 ). - Fehlen des Auszugs aller meiner Kontakte, Veranstaltungen und Produkte seit der Einführung des internen Customer Relationship Management Systems XXXX seit 2002 aus dieser EDV Datenbank, welche von mir selbst bzw. anderen unter meinem Namen eingetragen wurden bzw. mit meiner Person verbunden sind.- Fehlen des Auszugs aller meiner Kontakte, Veranstaltungen und Produkte seit der Einführung des internen Customer Relationship Management Systems römisch 40 seit 2002 aus dieser EDV Datenbank, welche von mir selbst bzw. anderen unter meinem Namen eingetragen wurden bzw. mit meiner Person verbunden sind. - Zeiterfassung und Abwesenheitsanträge (GLAZ) September, Oktober, November und Dezember 2016 vor meiner Kündigung mit 23.12.2016 relevant in den abgeschlossenen Verfahren XXXX und XXXX - Zeiterfassung und Abwesenheitsanträge (GLAZ) September, Oktober, November und Dezember 2016 vor meiner Kündigung mit 23.12.2016 relevant in den abgeschlossenen Verfahren römisch 40 und römisch 40 - Sämtliche im System der XXXX bzw. am XXXX während meines Einsatzes in XXXX vom XXXX bis XXXX von mir bzw. über mich gespeicherten bzw. archivierten Daten.- Sämtliche im System der römisch 40 bzw. am römisch 40 während meines Einsatzes in römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 von mir bzw. über mich gespeicherten bzw. archivierten Daten. - Lohnzettel 2014 bis zur Kündigung mit Ende April 2017 - Emails an die Personalabteilung der XXXX zu geleisteten und nicht bezahlten Überstunden, Übersiedlungstagen sowie meine Beschwerde über die nicht korrekt erfolgte- Emails an die Personalabteilung der römisch 40 zu geleisteten und nicht bezahlten Überstunden, Übersiedlungstagen sowie meine Beschwerde über die nicht korrekt erfolgte Gehaltsvorrückung vom Jänner 2017.“ 1.
  45. Beim Customer Relationship Management System XXXX handelt es sich um ein System, über das Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei Kundenkontakte sowie mit diesen Kontakten stattgefundene Treffen, Telefonate, Korrespondenz etc. erfassen. Es werden darin keine Beurteilungen von Mitarbeitern durch Vorgesetzte oder sonstige Daten des Beschwerdeführers zu seiner Person (zB Dokumente zur Arbeitsleistung des Beschwerdeführers oder zu seiner Gesundheit) abgespeichert. Daten aus dem XXXX -System finden nicht Eingang in den Personalakt. Aus dem System können jedoch indirekt über Abfragen Informationen gewonnen werden, wieviele Kontakte zB ein bestimmter Mitarbeiter hat, es können Mitarbeiter und auch Büros miteinander verglichen werden.1.
  46. Beim Customer Relationship Management System römisch 40 handelt es sich um ein System, über das Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei Kundenkontakte sowie mit diesen Kontakten stattgefundene Treffen, Telefonate, Korrespondenz etc. erfassen. Es werden darin keine Beurteilungen von Mitarbeitern durch Vorgesetzte oder sonstige Daten des Beschwerdeführers zu seiner Person (zB Dokumente zur Arbeitsleistung des Beschwerdeführers oder zu seiner Gesundheit) abgespeichert. Daten aus dem römisch 40 -System finden nicht Eingang in den Personalakt. Aus dem System können jedoch indirekt über Abfragen Informationen gewonnen werden, wieviele Kontakte zB ein bestimmter Mitarbeiter hat, es können Mitarbeiter und auch Büros miteinander verglichen werden. Zeiterfassungs- und Abwesenheitsanträge, Lohnzettel der Mitarbeiter und Bestätigungen über Teilnahmen an Schulungen finden keinen Eingang in den Personalakt. Dafür existiert ein eigenes System („ XXXX -System“), über das Mitarbeiter Lohnzettel und Bestätigungen über Schulungen selbst abrufen und ausdrucken und ihre Abwesenheiten verwalten können.Zeiterfassungs- und Abwesenheitsanträge, Lohnzettel der Mitarbeiter und Bestätigungen über Teilnahmen an Schulungen finden keinen Eingang in den Personalakt. Dafür existiert ein eigenes System („ römisch 40 -System“), über das Mitarbeiter Lohnzettel und Bestätigungen über Schulungen selbst abrufen und ausdrucken und ihre Abwesenheiten verwalten können. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung am 11.12.
  47. Die Feststellungen zu den Funktionalitäten des XXXX -Systems gründen auf den übereinstimmenden Aussagen der Vertreterin der mitbeteiligten Partei sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2023: Der Beschwerdeführer gab an, dass man in diesem System alle seine Kontakte, Produkte oder alle Kontakte der Dienststelle sehe (VP S. 6). Man könne für andere Personen alles abrufen, was man abrufen wolle, zB die Anzahl an Kontakten, Anzahl der Firmen sowie Leistungen, die den Kunden verrechnet werden. Wenn man technisches Verständnis habe, könne man das Tool „für den einen oder anderen Zweck verwenden“ und man könne es auch dazu verwenden, um Mitarbeiter zu vergleichen, „um zu sehen, wie viele Kontakte der oder die andere habe“. Man könne sehen, wie viele Arbeitsstunden in einen Kontakt geflossen seien, wieviel Zeit verwendet wurde und wieviel verdient wurde. Das Speichern dieser Daten sei eine Aufgabe des Mitarbeiters selbst (VP S. 13/14). Befragt, ob in diesem System tatsächlich Dokumente oder Beurteilungen durch die vom Beschwerdeführer genannten Vorgesetzten gespeichert sind, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er ehrlich zugeben müsse, dass er nicht wisse, was gespeichert sei (VP S. 14). Die mitbeteiligte Partei führte übereinstimmend über das gesamte Verfahren hinweg aus, dass es sich beim XXXX -System um ein Customer Relationship Management Tool bzw. Kundenkommunikationstool handle, in dem Kundenkontakte, nicht aber Bewertungen durch Vorgesetzte abgespeichert würden (VP S. 6, 11; Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 09.11.2023, OZ 14, S. 3). Für den erkennenden Senat haben sich damit auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei keine Anhaltspunkte ergeben, dass tatsächlich Beurteilungen der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers oder Dokumente zu seinem Gesundheitszustand oder seiner Person über den Beschwerdeführer im XXXX -System verarbeitet werden, sondern dass vielmehr eine Leistungsbeurteilung lediglich indirekt durch Sichtung der vom Beschwerdeführer eingetragenen Kundenkontakte und Arbeitsprodukte etc. erfolgen kann. Dass die Daten aus dem XXXX -System nicht Eingang in den Personalakt finden, war aufgrund der Aussage der Vertreterin der mitbeteiligten Partei, die sich vor dem Hintergrund der beschriebenen Funktionalitäten des Systems und der darin getätigten Eintragungen als nachvollziehbar erweist, festzustellen.Die Feststellungen zu den Funktionalitäten des römisch 40 -Systems gründen auf den übereinstimmenden Aussagen der Vertreterin der mitbeteiligten Partei sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2023: Der Beschwerdeführer gab an, dass man in diesem System alle seine Kontakte, Produkte oder alle Kontakte der Dienststelle sehe (VP S. 6). Man könne für andere Personen alles abrufen, was man abrufen wolle, zB die Anzahl an Kontakten, Anzahl der Firmen sowie Leistungen, die den Kunden verrechnet werden. Wenn man technisches Verständnis habe, könne man das Tool „für den einen oder anderen Zweck verwenden“ und man könne es auch dazu verwenden, um Mitarbeiter zu vergleichen, „um zu sehen, wie viele Kontakte der oder die andere habe“. Man könne sehen, wie viele Arbeitsstunden in einen Kontakt geflossen seien, wieviel Zeit verwendet wurde und wieviel verdient wurde. Das Speichern dieser Daten sei eine Aufgabe des Mitarbeiters selbst (VP S. 13/14). Befragt, ob in diesem System tatsächlich Dokumente oder Beurteilungen durch die vom Beschwerdeführer genannten Vorgesetzten gespeichert sind, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er ehrlich zugeben müsse, dass er nicht wisse, was gespeichert sei (VP S. 14). Die mitbeteiligte Partei führte übereinstimmend über das gesamte Verfahren hinweg aus, dass es sich beim römisch 40 -System um ein Customer Relationship Management Tool bzw. Kundenkommunikationstool handle, in dem Kundenkontakte, nicht aber Bewertungen durch Vorgesetzte abgespeichert würden (VP S. 6, 11; Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 09.11.2023, OZ 14, S. 3). Für den erkennenden Senat haben sich damit auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei keine Anhaltspunkte ergeben, dass tatsächlich Beurteilungen der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers oder Dokumente zu seinem Gesundheitszustand oder seiner Person über den Beschwerdeführer im römisch 40 -System verarbeitet werden, sondern dass vielmehr eine Leistungsbeurteilung lediglich indirekt durch Sichtung der vom Beschwerdeführer eingetragenen Kundenkontakte und Arbeitsprodukte etc. erfolgen kann. Dass die Daten aus dem römisch 40 -System nicht Eingang in den Personalakt finden, war aufgrund der Aussage der Vertreterin der mitbeteiligten Partei, die sich vor dem Hintergrund der beschriebenen Funktionalitäten des Systems und der darin getätigten Eintragungen als nachvollziehbar erweist, festzustellen. Dass Zeiterfassungs- und Abwesenheitsanträge, Lohnzettel der Mitarbeiter und Bestätigungen über Teilnahmen an Schulungen keinen Eingang in den Personalakt finden, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen der Vertreterin der mitbeteiligten Partei, die glaubhaft versicherte, dass diese Personalangelegenheiten über ein eigenes System (das XXXX -System) verwaltet werden (VP S. 7/8). In diesem System sei auch die Teilnahme an Schulungen abgebildet (VP S. 9). Der Beschwerdeführer konnte dem lediglich entgegenhalten, dass man ein Email der Personalabteilung bekommen habe, wenn man zu lange in der Arbeit geblieben sei (VP S. 8). Dies bedeutet aber naturgemäß nicht, dass diese Angelegenheiten auch Eingang in den Personalakt finden, zumal es nicht nur bei der mitbeteiligten Partei gängige Praxis ist, dass Lohnzettel, Abwesenheiten und Schulungen in einem eigenen System verwaltet werden, auf das Dienstnehmer auch selbst elektronisch zugreifen können. Dass Zeiterfassungs- und Abwesenheitsanträge, Lohnzettel der Mitarbeiter und Bestätigungen über Teilnahmen an Schulungen keinen Eingang in den Personalakt finden, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen der Vertreterin der mitbeteiligten Partei, die glaubhaft versicherte, dass diese Personalangelegenheiten über ein eigenes System (das römisch 40 -System) verwaltet werden (VP S. 7/8). In diesem System sei auch die Teilnahme an Schulungen abgebildet (VP S. 9). Der Beschwerdeführer konnte dem lediglich entgegenhalten, dass man ein Email der Personalabteilung bekommen habe, wenn man zu lange in der Arbeit geblieben sei (VP S. 8). Dies bedeutet aber naturgemäß nicht, dass diese Angelegenheiten auch Eingang in den Personalakt finden, zumal es nicht nur bei der mitbeteiligten Partei gängige Praxis ist, dass Lohnzettel, Abwesenheiten und Schulungen in einem eigenen System verwaltet werden, auf das Dienstnehmer auch selbst elektronisch zugreifen können.
  48. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Grundsätzliches zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird grundsätzlich durch den Antrag festgelegt (vgl VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011). Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18, mwN). Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird grundsätzlich durch den Antrag festgelegt vergleiche VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011). Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18, mwN). Gemäß § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Allerdings zieht § 28 Abs. 3 VwGVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gem § 28 Abs. 3 VwGVG auf die „Sache“ des behördlichen Verfahrens beschränkt (vgl VwGH
  49. 2019, Ra 2018/22/0086;
  50. 2017, Ro 2015/04/0006;
  51. 2006, 2002/17/0023;
  52. 2007, 2003/10/0283). Projektänderungen sind somit im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (VwGH
  53. 2017, Ra 2016/05/0026;
  54. 2014, Ro 2014/05/0062).„Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038).Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Allerdings zieht Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gem Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf die „Sache“ des behördlichen Verfahrens beschränkt vergleiche VwGH
  55. 2019, Ra 2018/22/0086;
  56. 2017, Ro 2015/04/0006;
  57. 2006, 2002/17/0023;
  58. 2007, 2003/10/0283). Projektänderungen sind somit im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (VwGH
  59. 2017, Ra 2016/05/0026;
  60. 2014, Ro 2014/05/0062)., „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung im Recht auf Auskunft ist daher ausschließlich in Hinblick auf die von ihm in seiner Beschwerde präzisierten Punkte (wie unter Punkt 1.8 oben festgestellt) zu behandeln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schränkte der Beschwerdeführer weiter ein, dass hinsichtlich des CRM-Systems XXXX (insbesondere daraus die Daten aus dem XXXX in XXXX ) keine Auskunft erteilt worden sei. Ferner fehlten seiner Ansicht nach Zeiterfassungs- und Abwesenheitsanträge und Bestätigungen über Teilnahmen an Schulungen. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer keine Unvollständigkeit der verfahrensgegenständlichen, von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskunft mehr geltend.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung im Recht auf Auskunft ist daher ausschließlich in Hinblick auf die von ihm in seiner Beschwerde präzisierten Punkte (wie unter Punkt 1.8 oben festgestellt) zu behandeln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schränkte der Beschwerdeführer weiter ein, dass hinsichtlich des CRM-Systems römisch 40 (insbesondere daraus die Daten aus dem römisch 40 in römisch 40 ) keine Auskunft erteilt worden sei. Ferner fehlten seiner Ansicht nach Zeiterfassungs- und Abwesenheitsanträge und Bestätigungen über Teilnahmen an Schulungen. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer keine Unvollständigkeit der verfahrensgegenständlichen, von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskunft mehr geltend. Was die übrigen Beschwerdepunkte betrifft, waren diese nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, sondern wurden zum Teil erstmalig im Beschwerdeverfahren aufgegriffen, zum Teil beziehen sie sich auf die nach Bescheiderlassung in Entsprechung des Leistungsauftrages (Spruchpunkt 2.) erteilte Auskunft der mitbeteiligten Partei. Dazu im Einzelnen: 3.
  61. Zur nichterteilten Aufforderung an die mitbeteiligte Partei, die Daten des Beschwerdeführers zu berichtigen (Punkt
  62. der Beschwerde): Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde vor, im Bescheid fehle gänzlich die Aufforderung, die Berichtigungen der Daten des Beschwerdeführers durchzuführen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist, nicht jedoch die Berichtigung beziehungsweise die Löschung der Daten des Beschwerdeführers. Dem ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO ist, nicht jedoch die Berichtigung beziehungsweise die Löschung der Daten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Berichtigung mit E-Mail vom 26.02.2019 zurück, woraufhin die belangte Behörde das Verfahren im Hinblick auf die behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung einstellte. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung war daher nicht verfahrensgegenständlich, weshalb auch dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausspruch darüber verwehrt ist. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Spruchpunkt 1.e. des angefochtenen Bescheides bezieht, so übersieht er, dass der mitbeteiligten Partei in diesem Punkt lediglich aufgetragen wurde, dem Beschwerdeführer eine Auskunft über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung zu erteilen. Daraus ergibt sich jedoch nicht – wie der Beschwerdeführer annimmt – eine konkrete Verpflichtung, bestimmte Daten zu korrigieren oder zu löschen. 3.
  63. Zur begehrten Feststellung der verspäteten Auskunftserteilung (Punkt
  64. der Beschwerde): In der Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer erst auf ausdrückliche Aufforderung der Datenschutzbehörde nach mehr als zwei Jahren auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde hinweisen musste und die Informationen nach den Punkten a. bis h. erst nach mehr als zwei Jahren und nur auf ausdrückliche Aufforderung durch die belangte Behörde erteilt wurden. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 01.02.2021 aus, dass kein Anspruch auf Feststellung, in der Vergangenheit in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, bestehe. Aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) sei lediglich das Recht ableitbar, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben. Ein Recht etwa auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden ist, könne dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 01.02.2021 aus, dass kein Anspruch auf Feststellung, in der Vergangenheit in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, bestehe. Aus Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) sei lediglich das Recht ableitbar, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben. Ein Recht etwa auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden ist, könne dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden. Dieser Ansicht ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen: Gemäß § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art. 2
  65. Hauptstück DSG verstößt. Gemäß § 24 Abs. 5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. § 24 Abs. 6 DSG, der gemäß § 17 VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2,
  66. Hauptstück DSG verstößt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Paragraph 24, Absatz 6, DSG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. § 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (vgl dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 7).Paragraph 24, DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen vergleiche dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 7). Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 24 DSG (§ 31 DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ableitbar ist. Das hat gleichermaßen hinsichtlich eines allenfalls geltend gemachten Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft zu gelten (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 - ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Auskunft unterscheidet).Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, DSG (Paragraph 31, DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ableitbar ist. Das hat gleichermaßen hinsichtlich eines allenfalls geltend gemachten Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft zu gelten (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 - ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Auskunft unterscheidet). Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden gemäß § 24 DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation. Auch Art. 77 DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch § 24 Abs. 1 DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt.Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden gemäß Paragraph 24, DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation. Auch Artikel 77, DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch Paragraph 24, Absatz eins, DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt. Überdies soll nach ErwG 63 der DSGVO das Auskunftsrecht dazu dienen, betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Erreichung dieses Ziels ist es für betroffene Personen nicht erforderlich, Rechtsverletzungen, die zwischenzeitlich behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs. 1 DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die DSGVO einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Art. 58 Abs. 1 bis 3 DSGVO), sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Art. 58 Abs. 6 DSGVO).Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die DSGVO einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO), sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Artikel 58, Absatz 6, DSGVO). 3.
  67. Zur (unvollständigen) Auskunftserteilung nach Bescheiderlassung (Punkt
  68. und
  69. sowie teilweise Punkt
  70. der Beschwerde): Der Beschwerdeführer moniert einerseits, dass im Bescheid nicht festgestellt worden sei, dass Daten seitens der mitbeteiligten Partei vorliegen würden, die nicht beim Beschwerdeführer selbst erhoben worden seien. Die mitbeteiligte Partei sei aufzufordern gewesen, diese dem Beschwerdeführer in Kopie zu übermitteln. Ferner sei im Bescheid nicht festgestellt worden, dass sich die mitbeteiligte Partei nachweislich externer IT-Dienstleister und Anbieter gem. Art. 15 Abs. 1 it. H DSGVO bediene. Auch in der „Bescheidbeantwortung“ durch die mitbeteiligte Partei seien keine dementsprechenden Informationen angeführt.Der Beschwerdeführer moniert einerseits, dass im Bescheid nicht festgestellt worden sei, dass Daten seitens der mitbeteiligten Partei vorliegen würden, die nicht beim Beschwerdeführer selbst erhoben worden seien. Die mitbeteiligte Partei sei aufzufordern gewesen, diese dem Beschwerdeführer in Kopie zu übermitteln. Ferner sei im Bescheid nicht festgestellt worden, dass sich die mitbeteiligte Partei nachweislich externer IT-Dienstleister und Anbieter gem. Artikel 15, Absatz eins, it. H DSGVO bediene. Auch in der „Bescheidbeantwortung“ durch die mitbeteiligte Partei seien keine dementsprechenden Informationen angeführt. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer an, es sei „in der Bescheidbeantwortung“ nicht konkret beauskunftet worden, zu welchen Datenkategorien die mitbeteiligte Partei die mehr als 1500 Seiten Kopien aus dem Personalakt sandte bzw. welchen diese zuzuordnen seien (Beschwerde S. 5 Punkt b). Selbiges führt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Externe (Beschwerde S. 6 Punkt c), der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten (Beschwerde S. 6 Punkt d) sowie der Übermittlung von Daten an ein Drittland (Beschwerde S. 7 Punkt i) an. Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Ausführungen, dass der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt
  71. des angefochtenen Bescheides aufgetragen wurde, die entsprechende Auskunft an ihn zu erteilen. Ob die im Anschluss an die Bescheiderlassung mit Schreiben vom 23.11.2020 an den Beschwerdeführer erteilte Auskunft tatsächlich vollständig ist, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens und kann daher nicht mittels Bescheidbeschwerde bekämpft werden. Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine Entscheidung über den Inhalt der ergänzenden, nach Bescheiderlassung erteilten Auskunft verwehrt. 3.
  72. Zur „Verletzung der Rechte Dritter“ (Punkt
  73. der Beschwerde): Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde vor, es fehle im Bescheid die Feststellung, dass Rechte Dritter verletzt worden seien. In seiner Stellungnahme (OZ 6) führte er ebenso aus, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer ohne Aufforderung auch Kopien von sensiblen Daten Dritter zugesendet habe. Nach der (auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich beim Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 um ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht des Betroffenen (siehe VwGH 23.11.2016, 2016/04/0044). Auch der OGH hat bereits festgehalten, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem DSG 2000 um höchstpersönliche Ansprüche handelt (vgl. das Urteil des OGH vom
  74. Oktober 2010, 6 Ob 112/10d, mwN). Nach der (auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich beim Auskunftsrecht nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 um ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht des Betroffenen (siehe VwGH 23.11.2016, 2016/04/0044). Auch der OGH hat bereits festgehalten, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem DSG 2000 um höchstpersönliche Ansprüche handelt vergleiche das Urteil des OGH vom
  75. Oktober 2010, 6 Ob 112/10d, mwN). Es ist dem Beschwerdeführer daher verwehrt, allfällige datenschutzrechtliche Ansprüche Dritter geltend zu machen. 3.
  76. Zur Unvollständigkeit der von der mitbeteiligten Partei im Verfahren vor der belangten Behörde erteilten Auskunft (Punkt
  77. und
  78. der Beschwerde) sowie zur Übermittlung von Kopien: Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die von der mitbeteiligten Partei vor Einleitung bzw. während des Verfahrens vor der belangten Behörde erteilte Auskunft unvollständig sei und folgende Daten nicht beauskunftet worden seien bzw. die entsprechenden Kopien nicht übermittelt worden seien: „- Unterlagen zu meinen dienstlichen Verfehlungen in XXXX und XXXX in meinem Personalakt lt. Zeugenaussage XXXX bzw. Kontrollamtsberichte„- Unterlagen zu meinen dienstlichen Verfehlungen in römisch 40 und römisch 40 in meinem Personalakt lt. Zeugenaussage römisch 40 bzw. Kontrollamtsberichte - Fehlen der internen Beurteilung mit dem sogen. XXXX (Email 08052014)- Fehlen der internen Beurteilung mit dem sogen. römisch 40 (Email 08052014) - Fehlen der Abschlussberichte für die Einsätze in XXXX und XXXX (Email 02112016) die von XXXX und XXXX liegen mir vor ( XXXX und XXXX ).- Fehlen der Abschlussberichte für die Einsätze in römisch 40 und römisch 40 (Email 02112016) die von römisch 40 und römisch 40 liegen mir vor ( römisch 40 und römisch 40 ). - Fehlen des Auszugs aller meiner Kontakte, Veranstaltungen und Produkte seit der Einführung des internen Customer Relationship Management Systems XXXX seit 2002 aus dieser EDV Datenbank, welche von mir selbst bzw. anderen unter meinem Namen eingetragen wurden bzw. mit meiner Person verbunden sind.- Fehlen des Auszugs aller meiner Kontakte, Veranstaltungen und Produkte seit der Einführung des internen Customer Relationship Management Systems römisch 40 seit 2002 aus dieser EDV Datenbank, welche von mir selbst bzw. anderen unter meinem Namen eingetragen wurden bzw. mit meiner Person verbunden sind. - Zeiterfassung und Abwesenheitsanträge (GLAZ) September, Oktober, November und Dezember 2016 vor meiner Kündigung mit 23.12.2016 relevant in den abgeschlossenen Verfahren XXXX und XXXX - Zeiterfassung und Abwesenheitsanträge (GLAZ) September, Oktober, November und Dezember 2016 vor meiner Kündigung mit 23.12.2016 relevant in den abgeschlossenen Verfahren römisch 40 und römisch 40 - Sämtliche im System der XXXX bzw. am XXXX während meines Einsatzes in XXXX vom XXXX bis XXXX von mir bzw. über mich gespeicherten bzw. archivierten Daten.- Sämtliche im System der römisch 40 bzw. am römisch 40 während meines Einsatzes in römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 von mir bzw. über mich gespeicherten bzw. archivierten Daten. - Lohnzettel 2014 bis zur Kündigung mit Ende April 2017 - Emails an die Personalabteilung der XXXX zu geleisteten und nicht bezahlten Überstunden, Übersiedlungstagen sowie meine Beschwerde über die nicht korrekt erfolgte- Emails an die Personalabteilung der römisch 40 zu geleisteten und nicht bezahlten Überstunden, Übersiedlungstagen sowie meine Beschwerde über die nicht korrekt erfolgte Gehaltsvorrückung vom Jänner 2017.“ Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung damit begründet, dass es sich um Unterlagen handle, die der Beschwerdeführer für zwei laufende Gerichtsverfahren benötige. Dies sei jedoch widersinnig und gegen den Willen des Gesetzgebers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer am 04.06.2018 erstmals eine Auskunft zu folgenden Punkten: „[…] - Beurteilungen meiner Auslandseinsätze in XXXX bzw. XXXX von 2007 bis 2008, E-mails, Schreiben und Dokumente mit Inhalt der Beurteilung meiner Arbeitsleistung und meiner Gesundheit durch die Vorgesetzten XXXX und XXXX bis dato- Beurteilungen meiner Auslandseinsätze in römisch 40 bzw. römisch 40 von 2007 bis 2008, E-mails, Schreiben und Dokumente mit Inhalt der Beurteilung meiner Arbeitsleistung und meiner Gesundheit durch die Vorgesetzten römisch 40 und römisch 40 bis dato - Beurteilungen meiner Inlandseinsätze von 2008 bis 2012 und von 2016, E-mails, Schreiben und Dokumente mit Inhalt der Beurteilung meiner Arbeitsleistung und meiner Gesundheit durch meine Vorgesetzten XXXX und XXXX und XXXX bis dato - Beurteilungen meiner Inlandseinsätze von 2008 bis 2012 und von 2016, E-mails, Schreiben und Dokumente mit Inhalt der Beurteilung meiner Arbeitsleistung und meiner Gesundheit durch meine Vorgesetzten römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 bis dato - E-mails, Schreiben und Dokumente zur Beurteilung meiner Arbeitsleistung, meiner Person und meiner Gesundheit bzw. meiner Arbeit von 2012 bis 2016 meines Vorgesetzten XXXX bis dato- E-mails, Schreiben und Dokumente zur Beurteilung meiner Arbeitsleistung, meiner Person und meiner Gesundheit bzw. meiner Arbeit von 2012 bis 2016 meines Vorgesetzten römisch 40 bis dato - E-mails, Schreiben und Dokumente zur Beurteilung meiner Arbeitsleistung, meiner Person und meiner Gesundheit bzw. meiner Arbeit von August 2016 bis Dezember 2016 meiner Vorgesetzten XXXX bis dato“- E-mails, Schreiben und Dokumente zur Beurteilung meiner Arbeitsleistung, meiner Person und meiner Gesundheit bzw. meiner Arbeit von August 2016 bis Dezember 2016 meiner Vorgesetzten römisch 40 bis dato“ Ferner begehrte er am 12.07.2018 Auskunft zu seinem Personalakt bzw. beantragte die Übermittlung desselben. 3.5.
  79. Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei eingeschränkte Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei gerichtet hat. Die Vollständigkeit der an den Beschwerdeführer erteilten Auskunft ist vor dem Hintergrund dieser eingeschränkten Auskunftsbegehren zu beurteilen. Zu beauskunften waren nach Ansicht des erkennenden Senats ausschließlich die in den im Begehren vom 04.06.2018 genannten Dokumente sowie im Personalakt enthaltenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. Insofern ist es auch nachvollziehbar, dass die mitbeteiligte Partei allenfalls über Dokumente verfügt, die von der mitbeteiligten Partei in Gerichtsverfahren vorgelegt wurden, die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers jedoch nicht beauskunftet wurden. Soweit der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde eine Unvollständigkeit der Auskunft moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass sich im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben haben, dass Kontrollamtsberichte, Einträge aus dem XXXX -System, Zeiterfassungs- und Abwesenheitsanträge, sonstige im System der mitbeteiligten Partei bzw am XXXX archivierte Daten, Lohnzettel, Unterlagen zu Gehaltsvorrückungen oder Emails an die Personalabteilung Eingang in den Personalakt gefunden haben. Ebenso sind diese Daten nicht vom Wortlaut des Auskunftsbegehrens vom 04.06.2018 umfasst, sodass eine Unvollständigkeit in dieser Hinsicht nicht erkannt werden kann.Soweit der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde eine Unvollständigkeit der Auskunft moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass sich im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben haben, dass Kontrollamtsberichte, Einträge aus dem römisch 40 -System, Zeiterfassungs- und Abwesenheitsanträge, sonstige im System der mitbeteiligten Partei bzw am römisch 40 archivierte Daten, Lohnzettel, Unterlagen zu Gehaltsvorrückungen oder Emails an die Personalabteilung Eingang in den Personalakt gefunden haben. Ebenso sind diese Daten nicht vom Wortlaut des Auskunftsbegehrens vom 04.06.2018 umfasst, sodass eine Unvollständigkeit in dieser Hinsicht nicht erkannt werden kann. Was die Unterlagen zu den dienstlichen Verfehlungen in XXXX und XXXX bzw. Kontrollamtsberichte, die interne Beurteilung mit dem sogenannten XXXX und die Abschlussberichte von XXXX und XXXX betrifft, haben sich ebenso keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass diese Dokumente in den Personalakt des Beschwerdeführers Eingang gefunden haben. Die mitbeteiligte Partei hat dem Beschwerdeführer den mehr als 1500 Seiten umfassenden Personalakt zur Verfügung gestellt und über das gesamte Verfahren hinweg glaubhaft vorgebracht (siehe dazu insbesondere auch die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 09.11.2023), dass die vom Beschwerdeführer genannten Unterlagen nicht vorhanden sind, einerseits weil dazu bei der mitbeteiligten Partei nie Unterlagen vorhanden waren XXXX , andererseits weil diese teilweise vor dem gegenständlichen Auskunftsbegehren wieder gelöscht waren (so zB die Abschlussberichte für die Auslandseinsätze in XXXX und XXXX in den Jahren 2001-2007). Was die Unterlagen zu den dienstlichen Verfehlungen in römisch 40 und römisch 40 bzw. Kontrollamtsberichte, die interne Beurteilung mit dem sogenannten römisch 40 und die Abschlussberichte von römisch 40 und römisch 40 betrifft, haben sich ebenso keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass diese Dokumente in den Personalakt des Beschwerdeführers Eingang gefunden haben. Die mitbeteiligte Partei hat dem Beschwerdeführer den mehr als 1500 Seiten umfassenden Personalakt zur Verfügung gestellt und über das gesamte Verfahren hinweg glaubhaft vorgebracht (siehe dazu insbesondere auch die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 09.11.2023), dass die vom Beschwerdeführer genannten Unterlagen nicht vorhanden sind, einerseits weil dazu bei der mitbeteiligten Partei nie Unterlagen vorhanden waren römisch 40 , andererseits weil diese teilweise vor dem gegenständlichen Auskunftsbegehren wieder gelöscht waren (so zB die Abschlussberichte für die Auslandseinsätze in römisch 40 und römisch 40 in den Jahren 2001-2007). 3.5.
  80. Zum Recht auf Erhalt einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO:3.5.
  81. Zum Recht auf Erhalt einer Datenkopie gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO: Der Beschwerdeführer beantragte wiederholt auch Kopien von Dokumenten, ohne näher auszuführen, wofür diese Kopien benötigt würden. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass auf Seiten des Beschwerdeführers ein grundlegendes Missverständnis über den Umfang des Auskunftsanspruches und insbesondere das Recht auf Kopie vorzuliegen scheint, zumal der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO jedenfalls Kopien von vollständigen Dokumenten zur Verfügung zu stellen sind. Der Beschwerdeführer beantragte wiederholt auch Kopien von Dokumenten, ohne näher auszuführen, wofür diese Kopien benötigt würden. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass auf Seiten des Beschwerdeführers ein grundlegendes Missverständnis über den Umfang des Auskunftsanspruches und insbesondere das Recht auf Kopie vorzuliegen scheint, zumal der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO jedenfalls Kopien von vollständigen Dokumenten zur Verfügung zu stellen sind. Zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO führt der VwGH aus, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahin auszulegen sei, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Zu Artikel 15, Absatz 3, DSGVO führt der VwGH aus, dass Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO dahin auszulegen sei, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO räumt dem Betroffenen neben dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein zusätzliches – eigenständiges – Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten enthalten, ein. Art. 15 Abs. 3 (Satz 1) DSGVO stellt nämlich nach der [...] Rechtsprechung des EuGH (bloß) eine Regelung für die Form der Unterrichtung dar, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt. Dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO - insbesondere auch im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz gemäß dem
  82. ErwG der DSGVO - wird unter bestimmten Umständen nur dann hinreichend entsprochen, wenn der betroffenen Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen (auch) Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten, zur Verfügung gestellt werden. Bei der Beurteilung, ob derlei Kopien zur Verfügung zu stellen sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (VwGH, 03.08.2023, Ro 2020/04/0035). Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO räumt dem Betroffenen neben dem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO kein zusätzliches – eigenständiges – Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten enthalten, ein. Artikel 15, Absatz 3, (Satz 1) DSGVO stellt nämlich nach der [...] Rechtsprechung des EuGH (bloß) eine Regelung für die Form der Unterrichtung dar, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt. Dem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO - insbesondere auch im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz gemäß dem
  83. ErwG der DSGVO - wird unter bestimmten Umständen nur dann hinreichend entsprochen, wenn der betroffenen Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen (auch) Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten, zur Verfügung gestellt werden. Bei der Beurteilung, ob derlei Kopien zur Verfügung zu stellen sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (VwGH, 03.08.2023, Ro 2020/04/0035). Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die begehrten Daten und Dokumente für die Arbeitssuche sehr wichtig wären, damit er darstellen könne, was er in 17 Jahren Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei gemacht habe (VP S. 4). Der erkennende Senat geht, wie oben näher ausgeführt, bereits davon aus, dass die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO – soweit hier verfahrensrelevant – vollständig erteilt wurde. Die mitbeteiligte Partei hat im Detail sogar mehr beauskunftet, als der Beschwerdeführer begehrt hatte, indem sie auch die im XXXX verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten des Beschwerdeführers (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 13.09.2019: Name, Datum, Zeitpunkt der Eingabe sowie, ob der Eintrag vom Beschwerdeführer selbst erstellt worden sei oder die Bearbeitung in seiner Verantwortung liege) beauskunftete und Kopien von ganzen Dokumenten (ie den gesamten Personalakt) zur Verfügung stellte. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie im konkreten Fall unerlässlich ist, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Im Ergebnis lässt sich gegenständlich daher nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer im Recht auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die die mitbeteiligte Partei über ihn verarbeitet, verletzt wurde. Der erkennende Senat geht, wie oben näher ausgeführt, bereits davon aus, dass die Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO – soweit hier verfahrensrelevant – vollständig erteilt wurde. Die mitbeteiligte Partei hat im Detail sogar mehr beauskunftet, als der Beschwerdeführer begehrt hatte, indem sie auch die im römisch 40 verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten des Beschwerdeführers (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 13.09.2019: Name, Datum, Zeitpunkt der Eingabe sowie, ob der Eintrag vom Beschwerdeführer selbst erstellt worden sei oder die Bearbeitung in seiner Verantwortung liege) beauskunftete und Kopien von ganzen Dokumenten (ie den gesamten Personalakt) zur Verfügung stellte. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie im konkreten Fall unerlässlich ist, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Im Ergebnis lässt sich gegenständlich daher nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer im Recht auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die die mitbeteiligte Partei über ihn verarbeitet, verletzt wurde. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2239852.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.