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{'item': 'W287 2249380-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 3§ 24§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW287 2249380-1 Spruch, W287 2249380-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 26.10.2018 (OZ 7 VWA 01, S. 5) ersuchte die mitbeteiligte Partei die XXXX als Rechtsvorgängerin der XXXX (in weiterer Folge: „Beschwerdeführerin“) um Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Die XXXX habe im Rahmen einer an die mitbeteiligte Partei erteilten Auskunft die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Datenquelle der personenbezogenen Daten angegeben. 1. Mit Schreiben vom 26.10.2018 (OZ 7 VWA 01, S. 5) ersuchte die mitbeteiligte Partei die römisch 40 als Rechtsvorgängerin der römisch 40 (in weiterer Folge: „Beschwerdeführerin“) um Auskunft nach Artikel 15, DSGVO. Die römisch 40 habe im Rahmen einer an die mitbeteiligte Partei erteilten Auskunft die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Datenquelle der personenbezogenen Daten angegeben. 2. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin teilte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 07.03.2019 (OZ 7 VWA 01, S. 3) mit, dass sie nachstehende Daten verarbeite: XXXX römisch 40 3. Die mitbeteiligte Partei erachtete die durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft vom 07.03.2019 in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2019 (OZ 7 VWA 01, S.12) als unvollständig. Die erteilte Auskunft enthalte lediglich einige allgemeine Daten über die mitbeteiligte Partei und entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. 4. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2019 (OZ 7 VWA 03) aus, die XXXX speichere ausschließlich Firmendaten und keine Daten über Privatpersonen. Da die mitbeteiligte Partei durch ihre Funktion im Rahmen einer GmbH aufscheine, seien diese Daten über sie gespeichert. Die Information der XXXX , die die XXXX als Datenquelle angeführt habe, sei unrichtig. Die Privatperson „ XXXX “ könne nicht über die Datenbank der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin abgefragt werden, sondern nur die Firma, in der die mitbeteiligte Partei eine Funktion innehabe. Die XXXX sei jene Gesellschaft, die Daten natürlicher Personen verarbeite, die XXXX hingegen ausschließlich Firmendaten. 4. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2019 (OZ 7 VWA 03) aus, die römisch 40 speichere ausschließlich Firmendaten und keine Daten über Privatpersonen. Da die mitbeteiligte Partei durch ihre Funktion im Rahmen einer GmbH aufscheine, seien diese Daten über sie gespeichert. Die Information der römisch 40 , die die römisch 40 als Datenquelle angeführt habe, sei unrichtig. Die Privatperson „ römisch 40 “ könne nicht über die Datenbank der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin abgefragt werden, sondern nur die Firma, in der die mitbeteiligte Partei eine Funktion innehabe. Die römisch 40 sei jene Gesellschaft, die Daten natürlicher Personen verarbeite, die römisch 40 hingegen ausschließlich Firmendaten. 5. Die mitbeteiligte Partei replizierte in ihrer Stellungnahme vom XXXX (OZ 7 VWA 05) unter anderem, dass die Auskunft weiterhin unvollständig sei, es könne insbesondere nicht festgestellt werden, ob den Angaben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin oder der XXXX zu folgen sei. Dies werde im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu erheben sein. 5. Die mitbeteiligte Partei replizierte in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 (OZ 7 VWA 05) unter anderem, dass die Auskunft weiterhin unvollständig sei, es könne insbesondere nicht festgestellt werden, ob den Angaben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin oder der römisch 40 zu folgen sei. Dies werde im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu erheben sein. 6. Mit Bescheid vom 12.11.2021 (OZ 7 VWA 11) gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der XXXX die mitbeteiligte Partei im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, der mitbeteiligten Partei innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution:

  1. a)eine hinreichend klare Auskunft über die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten,
  2. b)eine hinreichend klare Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,
  3. c)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, hinreichend genaue Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  4. d)eine vollständige Auskunft über die Herkunft der personenbezogenen Daten,
  5. e)aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der die mitbeteiligte Partei betreffenden Bonitätsbewertung bereitzustellen (Spruchpunkt 2.).6. Mit Bescheid vom 12.11.2021 (OZ 7 VWA 11) gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der römisch 40 die mitbeteiligte Partei im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, der mitbeteiligten Partei innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution:
  6. a)eine hinreichend klare Auskunft über die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten,
  7. b)eine hinreichend klare Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,
  8. c)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, hinreichend genaue Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  9. d)eine vollständige Auskunft über die Herkunft der personenbezogenen Daten,
  10. e)aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der die mitbeteiligte Partei betreffenden Bonitätsbewertung bereitzustellen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die erteilte Auskunft bezüglich der Rechtsgrundlagen, der Übermittlungsempfänger, der Speicherdauer und der Herkunft der personenbezogenen Daten als unvollständig zu qualifizieren sei. Da die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei lediglich mitgeteilt habe, dass keinerlei automatisierte Entscheidungsfindung stattfinden würde, sei die Auskunft auch in diesem Punkt mangelhaft. 7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Spruchpunkte 1. und 2. fristgerecht eine Beschwerde (OZ 7 VWA 13) und führte darin aus, die Firma XXXX dürfe nicht mit der Firma XXXX verwechselt werden. Die XXXX sei ausschließlich Kundin der XXXX und nicht der XXXX gewesen. Die personenbezogenen Daten seien daher nicht von der XXXX an die XXXX übermittelt worden. Die bereits erteilte Auskunft ergänzte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendermaßen: Die Daten natürlicher Personen würden bei der Beschwerdeführerin ausschließlich im Zusammenhang mit deren Organschaft gespeichert werden. Sie würden aus dem Firmenbuch bezogen und seien dort

§ 3FBG aufzunehmen. Ferner führte die Beschwerdeführerin die §§ 151 und 152 der Gew

O als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten an. Hinsichtlich der Speicherdauer führte die Beschwerdeführerin aus, nach einer Löschung der Daten der mitbeteiligten Partei aus dem Firmenbuch würden auch die Daten bei der Beschwerdeführerin tagesaktuell gelöscht werden.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Spruchpunkte
  2. und
  3. fristgerecht eine Beschwerde (OZ 7 VWA 13) und führte darin aus, die Firma römisch 40 dürfe nicht mit der Firma römisch 40 verwechselt werden. Die römisch 40 sei ausschließlich Kundin der römisch 40 und nicht der römisch 40 gewesen. Die personenbezogenen Daten seien daher nicht von der römisch 40 an die römisch 40 übermittelt worden. Die bereits erteilte Auskunft ergänzte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendermaßen: Die Daten natürlicher Personen würden bei der Beschwerdeführerin ausschließlich im Zusammenhang mit deren Organschaft gespeichert werden. Sie würden aus dem Firmenbuch bezogen und seien dort

Paragraph 3, FBG aufzunehmen. Ferner führte die Beschwerdeführerin die Paragraphen 151 und 152 der GewO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten an. Hinsichtlich der Speicherdauer führte die Beschwerdeführerin aus, nach einer Löschung der Daten der mitbeteiligten Partei aus dem Firmenbuch würden auch die Daten bei der Beschwerdeführerin tagesaktuell gelöscht werden.

  1. Mit Schreiben vom 14.12.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor (OZ 7 VWA 15).
  2. Die mitbeteiligte Partei brachte mit Schreiben vom 27.02.2022 eine Stellungnahme ein (OZ 6) und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die von der Beschwerdeführerin angeführten Bestimmungen des § 151 GewO bzw. § 152 GewO würden sich auf die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen für die dort angeführten Tätigkeiten beziehen, seien aber für sich genommen keine gesonderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 DSGVO. Es sei nun in der Zwischenzeit geklärt, dass es tatsächlich keine Datenübermittlungen von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (sondern lediglich von der XXXX ) an die XXXX gegeben habe, dies belege nun ein Schreiben der XXXX Der § 3 FBG regle lediglich die allgemein verpflichtenden Eintragungen in das Firmenbuch, weshalb nicht erkennbar sei, wie sich daraus die (konkrete) Speicherdauer der die mitbeteiligte Partei betreffenden personenbezogenen Daten bei der Beschwerdeführerin ableiten lasse. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde die Rechtsanwaltskammer als Datenquelle angegeben. Dabei handle es sich nicht um eine konkrete Auskunft, es gebe in jedem Bundesland eine Rechtsanwaltskammer und die mitbeteiligte Partei sei bereits Mitglied bei unterschiedlichen Rechtsanwaltskammern gewesen.
  3. Die mitbeteiligte Partei brachte mit Schreiben vom 27.02.2022 eine Stellungnahme ein (OZ 6) und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die von der Beschwerdeführerin angeführten Bestimmungen des Paragraph 151, GewO bzw. Paragraph 152, GewO würden sich auf die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen für die dort angeführten Tätigkeiten beziehen, seien aber für sich genommen keine gesonderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 6, DSGVO. Es sei nun in der Zwischenzeit geklärt, dass es tatsächlich keine Datenübermittlungen von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (sondern lediglich von der römisch 40 ) an die römisch 40 gegeben habe, dies belege nun ein Schreiben der römisch 40 Der Paragraph 3, FBG regle lediglich die allgemein verpflichtenden Eintragungen in das Firmenbuch, weshalb nicht erkennbar sei, wie sich daraus die (konkrete) Speicherdauer der die mitbeteiligte Partei betreffenden personenbezogenen Daten bei der Beschwerdeführerin ableiten lasse. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde die Rechtsanwaltskammer als Datenquelle angegeben. Dabei handle es sich nicht um eine konkrete Auskunft, es gebe in jedem Bundesland eine Rechtsanwaltskammer und die mitbeteiligte Partei sei bereits Mitglied bei unterschiedlichen Rechtsanwaltskammern gewesen.
  4. Die Beschwerdeführerin replizierte in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2023 (OZ 12), alle Informationen in der gegenständlichen Stellungnahme würden sich auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der XXXX vor der mit Verschmelzungsvertrag vom 16.09.2021 erfolgten Verschmelzung mit der Beschwerdeführerin beziehen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Name, Adresse, Geburtsdatum und die Zugehörigkeit zur XXXX (Daten aus dem Firmenbuch) gespeichert. Dieser beauskunftete Datensatz stehe deshalb bei der Beschwerdeführerin in Verwendung, weil die mitbeteiligte Partei Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX GmbH sei.
  5. Die Beschwerdeführerin replizierte in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2023 (OZ 12), alle Informationen in der gegenständlichen Stellungnahme würden sich auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der römisch 40 vor der mit Verschmelzungsvertrag vom 16.09.2021 erfolgten Verschmelzung mit der Beschwerdeführerin beziehen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Name, Adresse, Geburtsdatum und die Zugehörigkeit zur römisch 40 (Daten aus dem Firmenbuch) gespeichert. Dieser beauskunftete Datensatz stehe deshalb bei der Beschwerdeführerin in Verwendung, weil die mitbeteiligte Partei Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 GmbH sei. Als Rechtgrundlage der Verarbeitung führte die mitbeteiligte Partei Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung von Daten im Rahmen der nachstehend genannten ausgeübten Gewerbearten: § 151 GewO – Ausübung des Gewerbes für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen und § 152 GewO – Ausübung des Gewerbes der Kreditauskunfteien. Als Rechtgrundlage der Verarbeitung führte die mitbeteiligte Partei Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO an. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung von Daten im Rahmen der nachstehend genannten ausgeübten Gewerbearten: Paragraph 151, GewO – Ausübung des Gewerbes für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen und Paragraph 152, GewO – Ausübung des Gewerbes der Kreditauskunfteien. Die Informationen der Beschwerdeführerin zu Übermittlungen von Daten bzw. zum Übermittlungsempfänger seien stets richtig gewesen. Es seien keine Datenübermittlungen an die XXXX (oder sonstige Übermittlungsempfänger) erfolgt, insbesondere keine Bonitätsdaten, diese würden nicht vorliegen. Die Informationen der Beschwerdeführerin zu Übermittlungen von Daten bzw. zum Übermittlungsempfänger seien stets richtig gewesen. Es seien keine Datenübermittlungen an die römisch 40 (oder sonstige Übermittlungsempfänger) erfolgt, insbesondere keine Bonitätsdaten, diese würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin beziehe die Daten laufend aus dem Firmenbuch, sodass bei einer Änderung im Firmenbuch bzw. Löschung der Funktion des Beschwerdeführers diese Daten sohin nicht mehr übernommen bzw. analog dem Firmenbuch geändert bzw. gelöscht würden. Eine konkretere Speicherdauer (in Monaten bzw. Jahren) könne gegenständlich nicht angegeben werden. Das Firmenbuch sei gegenständlich auch als einzige Datenquelle zu nennen. Die Beschwerdeführerin führte ferner nochmals aus, dass sie keine Daten zur Person der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verarbeite. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin auf § 24 Abs. 6 DSG, in dem die Möglichkeit geschaffen wurde, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen.Schließlich verwies die Beschwerdeführerin auf Paragraph 24, Absatz 6, DSG, in dem die Möglichkeit geschaffen wurde, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen.
  6. Mit Stellungnahme vom 07.12.2023 (OZ 14) replizierte die mitbeteiligte Partei, dass die ergänzte Auskunftserteilung durch die Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen werde. Die Beschwerdeführerin habe die mitbeteiligte Partei jedenfalls aber schon dadurch in ihren Rechten verletzt, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Ausübung der Rechte der mitbeteiligten Partei erleichtert, sondern durch ihr Verhalten unnötig verzögert und verkompliziert habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 6 DSG würden nicht vorliegen, es sei auch die Beschwer der mitbeteiligten Partei durch die nachträgliche Auskunftserteilung nicht weggefallen. Ferner bestünden europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 6, DSG würden nicht vorliegen, es sei auch die Beschwer der mitbeteiligten Partei durch die nachträgliche Auskunftserteilung nicht weggefallen. Ferner bestünden europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG.
  7. Mit Stellungnahme vom 09.02.2024 (OZ 16) teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24.11.2023 erteilte Auskunft grundsätzlich als vollständig erachtet werde. Jedoch gebe es aufgrund einer unabhängig vom gegenständlichen Verfahren eingeholten Auskunft der XXXX vom 29.09.2023 Hinweise darauf, dass diese über detaillierte Informationen über die von der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin bzw deren Vorgängerunternehmen geführten Verfahren verfüge, wobei als Datenquelle nur die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen in Frage kämen. Insofern sei die bisher erteilte Auskunft weiterhin unvollständig. Ferner sei die Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG nicht unionsrechtskonform und daher unanwendbar. Die mitbeteiligte Partei beantragte die Abweisung der Beschwerde in eventu die Einstellung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der mangelnden Beschwer und der sich daraus ergebenden (materiellen) Klaglosstellung der Beschwerdeführerin.
  8. Mit Stellungnahme vom 09.02.2024 (OZ 16) teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24.11.2023 erteilte Auskunft grundsätzlich als vollständig erachtet werde. Jedoch gebe es aufgrund einer unabhängig vom gegenständlichen Verfahren eingeholten Auskunft der römisch 40 vom 29.09.2023 Hinweise darauf, dass diese über detaillierte Informationen über die von der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin bzw deren Vorgängerunternehmen geführten Verfahren verfüge, wobei als Datenquelle nur die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen in Frage kämen. Insofern sei die bisher erteilte Auskunft weiterhin unvollständig. Ferner sei die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG nicht unionsrechtskonform und daher unanwendbar. Die mitbeteiligte Partei beantragte die Abweisung der Beschwerde in eventu die Einstellung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der mangelnden Beschwer und der sich daraus ergebenden (materiellen) Klaglosstellung der Beschwerdeführerin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Der folgende Sachverhalt steht fest: Die mitbeteiligte Partei ersuchte die XXXX (FN XXXX ) mit Schreiben vom 26.10.2018 um Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der XXXX (FN XXXX ).Die mitbeteiligte Partei ersuchte die römisch 40 (FN römisch 40 ) mit Schreiben vom 26.10.2018 um Auskunft nach Artikel 15, DSGVO. Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der römisch 40 (FN römisch 40 ). Mit Schreiben vom 07.03.2019 erteilte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin folgende Auskunft an die mitbeteiligte Partei: XXXX römisch 40 Am 22.03.2019 brachte die mitbeteiligte Partei eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen unvollständiger Auskunftserteilung ein. Am 22.03.2019 brachte die mitbeteiligte Partei eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 wegen unvollständiger Auskunftserteilung ein. Mit Schreiben vom 16.5.2019 ergänzte die Beschwerdeführerin die Auskunft in Hinblick auf die Verarbeitungszwecke, die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, die Übermittlungsempfänger, die Speicherdauer, die Betroffenenrechte, die Herkunft der Daten und in Hinblick auf eine automatisierte Entscheidungsfindung bzw. Profiling. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Auskunft erneut in der Beschwerdeschrift vom 07.12.2021 sowie mit Stellungnahme vom 24.11.2023 in Hinblick auf die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, die Übermittlungsempfänger, die Speicherdauer, die Herkunft der Daten und in Hinblick auf eine automatisierte Entscheidungsfindung bzw. Profiling. Die mitbeteiligte Partei nahm diese ergänzte Auskunft mit Stellungnahme vom 07.12.2023 zur Kenntnis und teilte mit Stellungnahme vom 09.02.2024 mit, dass sie diese nunmehr grundsätzlich als vollständig erachte, wobei es Hinweise gebe, dass weitere, bislang nicht bekannte Daten nicht beauskunftet worden seien.
  10. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin die Rechtsnachfolgerin der XXXX ist, ergibt sich ferner aus einer Einsicht in das Firmenbuch.Dass die Beschwerdeführerin die Rechtsnachfolgerin der römisch 40 ist, ergibt sich ferner aus einer Einsicht in das Firmenbuch.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Beschwerdestattgabe und Abweisung der Datenschutzbeschwerde: Die Beschwerde ist zulässig und berechtigt. Mit Spruchpunkt
  12. hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihr eine unvollständige Auskunft erteilt hat. In Spruchpunkt
  13. wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, der mitbeteiligten Partei eine hinreichend klare Auskunft über a) die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, b) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die geplante Speicherdauer, c) die Herkunft der personenbezogenen Daten und d) aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der die mitbeteiligte Partei betreffenden Bonitätsbewertung bereitzustellen. Diese Feststellung sowie der Leistungsauftrag können vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin ergänzend erteilten Auskunft nicht aufrechterhalten werden. Dazu im Einzelnen: 3.
  14. Zum Gegenstand des Verfahrens: Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird grundsätzlich durch den Antrag festgelegt (vgl VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011). Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18, mwN). „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038).Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird grundsätzlich durch den Antrag festgelegt vergleiche VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011). Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18, mwN). , „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038). Im konkreten Fall hat die mitbeteiligte Partei die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin ergänzte Auskunft in Hinblick auf die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, die Empfänger, die Speicherdauer, die Herkunft der Daten und automatisierte Entscheidungen und Profiling zur Kenntnis genommen und ausdrücklich festgehalten, dass die Auskunft der Beschwerdeführerin insofern auch als „vollständig“ erachtet werde (Stellungnahme vom 09.02.2024, Punkt 1.). Das erkennende Gericht hat daher im konkreten Fall ausschließlich zu entscheiden, wie im Falle einer nachträglichen Auskunftserteilung im Beschwerdeverfahren vorzugehen ist. Soweit die mitbeteiligte Partei nun erstmals neu vorbringt, es hätten sich neue Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin Daten zu den von der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin bzw deren Vorgängerunternehmen geführten Verfahren verarbeite und diese übermittelt habe, ist darauf zu verweisen, dass die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft in Hinblick auf konkrete personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei (hier: Informationen zu von der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerin geführten Verfahren) nicht vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfasst ist und nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Eine Unvollständigkeit der Auskunft wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich in Hinblick auf die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, die Empfänger, die Speicherdauer, die Herkunft der Daten und automatisierte Entscheidungen und Profiling festgestellt, weshalb dem Verwaltungsgericht ein Ausspruch über die nunmehr von der mitbeteiligten Partei neu monierten, angeblich fehlenden Daten verwehrt ist. Im Übrigen wird der Umfang der Auskunftserteilung grundsätzlich durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at) Art 15 Rz 27; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG3 Art 15 Rz 8a; Jahnel in Jahnel, DSGVO Art 15 Rz 19). Die mitbeteiligte Partei richtete ihr Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 26.10.2018 an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin aber noch keine Informationen über das gegenständliche Beschwerdeverfahren an ein verbundenes Unternehmen weitergeleitet haben, denn das Verfahren war zu dem Zeitpunkt noch nicht anhängig. Daten, die das gegenständliche Verfahren vor der belangten Behörde bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffen, können denkmöglich nur nach Stellung des gegenständlichen Auskunftsbegehrens bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vorhanden sein. Im Übrigen wird der Umfang der Auskunftserteilung grundsätzlich durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at) Artikel 15, Rz 27; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG3 Artikel 15, Rz 8a; Jahnel in Jahnel, DSGVO Artikel 15, Rz 19). Die mitbeteiligte Partei richtete ihr Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 26.10.2018 an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin aber noch keine Informationen über das gegenständliche Beschwerdeverfahren an ein verbundenes Unternehmen weitergeleitet haben, denn das Verfahren war zu dem Zeitpunkt noch nicht anhängig. Daten, die das gegenständliche Verfahren vor der belangten Behörde bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffen, können denkmöglich nur nach Stellung des gegenständlichen Auskunftsbegehrens bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vorhanden sein. 3.
  15. Zur (mangelnden) Feststellungskompetenz von vergangen Verletzungen im Recht auf Auskunft:

§ 24Abs.

1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art. 2 1. Hauptstück DSG verstößt.

§ 24Abs.

5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. § 24 Abs. 6 DSG, der

§ 17Vw

GVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.

Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2, 1. Hauptstück DSG verstößt.

Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Paragraph 24, Absatz 6, DSG, der

Paragraph 17, VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. § 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (vgl dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 7).Paragraph 24, DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen vergleiche dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 7). Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 24 DSG (§ 31 DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ableitbar ist. Das hat gleichermaßen hinsichtlich eines allenfalls geltend gemachten Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft zu gelten (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 - ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Auskunft unterscheidet).Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, DSG (Paragraph 31, DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ableitbar ist. Das hat gleichermaßen hinsichtlich eines allenfalls geltend gemachten Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft zu gelten (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 - ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Auskunft unterscheidet). Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden

§ 24DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation.

Auch Art. 77 DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch § 24 Abs. 1 DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt.Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden

Paragraph 24, DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation. Auch Artikel 77, DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch Paragraph 24, Absatz eins, DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt. Überdies soll nach ErwG 63 der DSGVO das Auskunftsrecht dazu dienen, betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Erreichung dieses Ziels ist es für betroffene Personen nicht erforderlich, Rechtsverletzungen, die zwischenzeitlich behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft

Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs. 1 DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft

Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die DSGVO einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Art 58 Abs 1 bis 3 DSGVO), sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Art 58 Abs 6 DSGVO).Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die DSGVO einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO), sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Artikel 58, Absatz 6, DSGVO). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Das Verfahrensziel der Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wurde durch die ergänzende Auskunft der Beschwerdeführerin, die die mitbeteiligte Partei in Hinblick auf die im verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Punkte als vollständig erachtet, erreicht. Eine Verletzung in diesem Recht ist daher nicht mehr möglich. Ein Recht der mitbeteiligten Partei auf Feststellung einer vergangenen Verletzung im Recht auf Auskunft, die durch Erteilung einer vollständigen Auskunft im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, besteht demnach – entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei – nicht. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach § 24 Abs. 6 DSG verordnungswidrig sei und – sinngemäß – dem Rechtsschutzgedanken der DSGVO zuwiderlaufen würde, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Wie bereits der VwGH im oben zitierten Erkenntnis klarstellt, laufen die Betroffenenrechte auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Widerspruch darauf hinaus, eine bestimmte Leistung, nämlich gegenständlich die Erteilung einer Auskunft, zu erwirken. Von dieser Zielsetzung sind Beschwerden in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung zu unterscheiden. Auf diese unterschiedlichen Zielsetzungen und Rechtschutzbedürfnisse geht die mitbeteiligte Partei in ihren Ausführungen zu Art. 77 DSGVO im Kontext mit § 24 DSG nicht ein. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach Paragraph 24, Absatz 6, DSG verordnungswidrig sei und – sinngemäß – dem Rechtsschutzgedanken der DSGVO zuwiderlaufen würde, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Wie bereits der VwGH im oben zitierten Erkenntnis klarstellt, laufen die Betroffenenrechte auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Widerspruch darauf hinaus, eine bestimmte Leistung, nämlich gegenständlich die Erteilung einer Auskunft, zu erwirken. Von dieser Zielsetzung sind Beschwerden in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung zu unterscheiden. Auf diese unterschiedlichen Zielsetzungen und Rechtschutzbedürfnisse geht die mitbeteiligte Partei in ihren Ausführungen zu Artikel 77, DSGVO im Kontext mit Paragraph 24, DSG nicht ein. Gerade auch in Hinblick auf die diesbezüglich rezente VwGH-Rechtsprechung zum Recht auf Geheimhaltung, wie sie oben dargestellt wurde, sieht der erkennende Senat weder einen Anlass, § 24 DSG als unionsrechtswidrig unangewendet zu lassen, noch ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Gerade auch in Hinblick auf die diesbezüglich rezente VwGH-Rechtsprechung zum Recht auf Geheimhaltung, wie sie oben dargestellt wurde, sieht der erkennende Senat weder einen Anlass, Paragraph 24, DSG als unionsrechtswidrig unangewendet zu lassen, noch ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der DSGVO selbst ein Anspruch auf oder eine Ermächtigung zur Feststellung nicht entnommen werden kann (vgl. dazu die Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Feststellungsbefugnis der DSB bei amtswegigen Verfahren in VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, und VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066), weshalb sich eine europarechtliche Fragestellung im Zusammenhang mit einer Feststellungskompetenz bzw. der Ausgestaltung des § 24 DSG gar nicht ergibt. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der DSGVO selbst ein Anspruch auf oder eine Ermächtigung zur Feststellung nicht entnommen werden kann vergleiche dazu die Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Feststellungsbefugnis der DSB bei amtswegigen Verfahren in VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, und VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066), weshalb sich eine europarechtliche Fragestellung im Zusammenhang mit einer Feststellungskompetenz bzw. der Ausgestaltung des Paragraph 24, DSG gar nicht ergibt. Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050 unter Verweis auf VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045). Im konkreten Fall durfte der angefochtene Bescheid bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung ergehen. Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides scheidet daher aus, denn es muss der zugrundeliegende Parteiantrag erledigt werden (so auch VwGH 01.02.2024, Ra 2021/04/0088 Rz 26).Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050 unter Verweis auf VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045). Im konkreten Fall durfte der angefochtene Bescheid bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung ergehen. Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides scheidet daher aus, denn es muss der zugrundeliegende Parteiantrag erledigt werden (so auch VwGH 01.02.2024, Ra 2021/04/0088 Rz 26). Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, so insbesondere zur Auskunftserteilung, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und stellt sich für das BVwG nicht weiter strittig dar. Für die Ermittlung des Sachverhalts kann daher eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert mehr erzeugen. Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht von einer solchen Komplexität, alsdass eine mündliche Erörterung geboten gewesen wäre und kann sich in Bezug auf die von der mitbeteiligten Partei aufgeworfene Rechtsfrage insbesondere betreffend die beantragte Feststellung einer Datenschutzverletzung auf Rechtsprechung des VwGH stützen. Die Beurteilung, ob die Auskunft vom 07.03.2019 samt Ergänzungen vom 16.05.2019 und vom 24.11.2023 vollständig ist und den Anforderungen des Art. 15 DSGVO entspricht, ist eine Rechtsfrage. Der tatsächliche Inhalt der Auskunft und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt, ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, so insbesondere zur Auskunftserteilung, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und stellt sich für das BVwG nicht weiter strittig dar. Für die Ermittlung des Sachverhalts kann daher eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert mehr erzeugen. Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht von einer solchen Komplexität, alsdass eine mündliche Erörterung geboten gewesen wäre und kann sich in Bezug auf die von der mitbeteiligten Partei aufgeworfene Rechtsfrage insbesondere betreffend die beantragte Feststellung einer Datenschutzverletzung auf Rechtsprechung des VwGH stützen. Die Beurteilung, ob die Auskunft vom 07.03.2019 samt Ergänzungen vom 16.05.2019 und vom 24.11.2023 vollständig ist und den Anforderungen des Artikel 15, DSGVO entspricht, ist eine Rechtsfrage. Der tatsächliche Inhalt der Auskunft und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt, ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Die mitbeteiligte Partei hat keine mündliche Verhandlung beantragt: Die mitbeteiligte Partei ist selbst Rechtsanwalt und zudem rechtsfreundlich vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 24 VwGVG bereits fest, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC oder des Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG gestellt hat (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN) (vgl. dazu 19.09.2023, Ra 2022/12/0103).Die mitbeteiligte Partei hat keine mündliche Verhandlung beantragt: Die mitbeteiligte Partei ist selbst Rechtsanwalt und zudem rechtsfreundlich vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 24, VwGVG bereits fest, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Artikel 47, Absatz 2, GRC oder des Artikel 6, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG gestellt hat vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN) vergleiche dazu 19.09.2023, Ra 2022/12/0103). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil zur (hier auch) gegenständlichen Frage, ob ein Betroffener auch dann noch ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft hat, wenn die zu beauskunftenden Informationen nach Abschluss des Administrativverfahrens, aber vor Abschluss des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beauskunftet worden sind, eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar übernimmt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, seine zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung zum Feststellungsanspruch vergangener Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung und unterscheidet sie von seiner ebenfalls zum DSG 2000 ergangen Rechtsprechung zum mangelnden Recht auf Feststellung vergangener Verletzungen im Recht auf Auskunft. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in dem Erkenntnis aber weder über eine vergangene Verletzung im Recht auf Auskunft zu entscheiden, noch hat er seine diesbezügliche Rechtsprechung ausdrücklich übernommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2249380.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.