4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 26.10.2018 (OZ 7 VWA 01, S. 5) ersuchte die mitbeteiligte Partei die XXXX als Rechtsvorgängerin der XXXX (in weiterer Folge: „Beschwerdeführerin“) um Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Die XXXX habe im Rahmen einer an die mitbeteiligte Partei erteilten Auskunft die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Datenquelle der personenbezogenen Daten angegeben. 1. Mit Schreiben vom 26.10.2018 (OZ 7 VWA 01, S. 5) ersuchte die mitbeteiligte Partei die römisch 40 als Rechtsvorgängerin der römisch 40 (in weiterer Folge: „Beschwerdeführerin“) um Auskunft nach Artikel 15, DSGVO. Die römisch 40 habe im Rahmen einer an die mitbeteiligte Partei erteilten Auskunft die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Datenquelle der personenbezogenen Daten angegeben. 2. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin teilte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 07.03.2019 (OZ 7 VWA 01, S. 3) mit, dass sie nachstehende Daten verarbeite: XXXX römisch 40 3. Die mitbeteiligte Partei erachtete die durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft vom 07.03.2019 in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2019 (OZ 7 VWA 01, S.12) als unvollständig. Die erteilte Auskunft enthalte lediglich einige allgemeine Daten über die mitbeteiligte Partei und entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. 4. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2019 (OZ 7 VWA 03) aus, die XXXX speichere ausschließlich Firmendaten und keine Daten über Privatpersonen. Da die mitbeteiligte Partei durch ihre Funktion im Rahmen einer GmbH aufscheine, seien diese Daten über sie gespeichert. Die Information der XXXX , die die XXXX als Datenquelle angeführt habe, sei unrichtig. Die Privatperson „ XXXX “ könne nicht über die Datenbank der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin abgefragt werden, sondern nur die Firma, in der die mitbeteiligte Partei eine Funktion innehabe. Die XXXX sei jene Gesellschaft, die Daten natürlicher Personen verarbeite, die XXXX hingegen ausschließlich Firmendaten. 4. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2019 (OZ 7 VWA 03) aus, die römisch 40 speichere ausschließlich Firmendaten und keine Daten über Privatpersonen. Da die mitbeteiligte Partei durch ihre Funktion im Rahmen einer GmbH aufscheine, seien diese Daten über sie gespeichert. Die Information der römisch 40 , die die römisch 40 als Datenquelle angeführt habe, sei unrichtig. Die Privatperson „ römisch 40 “ könne nicht über die Datenbank der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin abgefragt werden, sondern nur die Firma, in der die mitbeteiligte Partei eine Funktion innehabe. Die römisch 40 sei jene Gesellschaft, die Daten natürlicher Personen verarbeite, die römisch 40 hingegen ausschließlich Firmendaten. 5. Die mitbeteiligte Partei replizierte in ihrer Stellungnahme vom XXXX (OZ 7 VWA 05) unter anderem, dass die Auskunft weiterhin unvollständig sei, es könne insbesondere nicht festgestellt werden, ob den Angaben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin oder der XXXX zu folgen sei. Dies werde im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu erheben sein. 5. Die mitbeteiligte Partei replizierte in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 (OZ 7 VWA 05) unter anderem, dass die Auskunft weiterhin unvollständig sei, es könne insbesondere nicht festgestellt werden, ob den Angaben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin oder der römisch 40 zu folgen sei. Dies werde im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu erheben sein. 6. Mit Bescheid vom 12.11.2021 (OZ 7 VWA 11) gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der XXXX die mitbeteiligte Partei im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, der mitbeteiligten Partei innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution:
O als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten an. Hinsichtlich der Speicherdauer führte die Beschwerdeführerin aus, nach einer Löschung der Daten der mitbeteiligten Partei aus dem Firmenbuch würden auch die Daten bei der Beschwerdeführerin tagesaktuell gelöscht werden.
Paragraph 3, FBG aufzunehmen. Ferner führte die Beschwerdeführerin die Paragraphen 151 und 152 der GewO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten an. Hinsichtlich der Speicherdauer führte die Beschwerdeführerin aus, nach einer Löschung der Daten der mitbeteiligten Partei aus dem Firmenbuch würden auch die Daten bei der Beschwerdeführerin tagesaktuell gelöscht werden.
1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art. 2 1. Hauptstück DSG verstößt.
5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. § 24 Abs. 6 DSG, der
GVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.
Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2, 1. Hauptstück DSG verstößt.
Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Paragraph 24, Absatz 6, DSG, der
Paragraph 17, VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. § 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (vgl dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 7).Paragraph 24, DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen vergleiche dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 7). Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 24 DSG (§ 31 DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ableitbar ist. Das hat gleichermaßen hinsichtlich eines allenfalls geltend gemachten Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft zu gelten (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 - ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Auskunft unterscheidet).Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, DSG (Paragraph 31, DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ableitbar ist. Das hat gleichermaßen hinsichtlich eines allenfalls geltend gemachten Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft zu gelten (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 - ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Auskunft unterscheidet). Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden
Auch Art. 77 DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch § 24 Abs. 1 DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt.Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden
Paragraph 24, DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation. Auch Artikel 77, DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch Paragraph 24, Absatz eins, DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt. Überdies soll nach ErwG 63 der DSGVO das Auskunftsrecht dazu dienen, betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Erreichung dieses Ziels ist es für betroffene Personen nicht erforderlich, Rechtsverletzungen, die zwischenzeitlich behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs. 1 DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die DSGVO einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Art 58 Abs 1 bis 3 DSGVO), sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Art 58 Abs 6 DSGVO).Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die DSGVO einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO), sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Artikel 58, Absatz 6, DSGVO). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Das Verfahrensziel der Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wurde durch die ergänzende Auskunft der Beschwerdeführerin, die die mitbeteiligte Partei in Hinblick auf die im verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Punkte als vollständig erachtet, erreicht. Eine Verletzung in diesem Recht ist daher nicht mehr möglich. Ein Recht der mitbeteiligten Partei auf Feststellung einer vergangenen Verletzung im Recht auf Auskunft, die durch Erteilung einer vollständigen Auskunft im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, besteht demnach – entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei – nicht. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach § 24 Abs. 6 DSG verordnungswidrig sei und – sinngemäß – dem Rechtsschutzgedanken der DSGVO zuwiderlaufen würde, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Wie bereits der VwGH im oben zitierten Erkenntnis klarstellt, laufen die Betroffenenrechte auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Widerspruch darauf hinaus, eine bestimmte Leistung, nämlich gegenständlich die Erteilung einer Auskunft, zu erwirken. Von dieser Zielsetzung sind Beschwerden in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung zu unterscheiden. Auf diese unterschiedlichen Zielsetzungen und Rechtschutzbedürfnisse geht die mitbeteiligte Partei in ihren Ausführungen zu Art. 77 DSGVO im Kontext mit § 24 DSG nicht ein. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach Paragraph 24, Absatz 6, DSG verordnungswidrig sei und – sinngemäß – dem Rechtsschutzgedanken der DSGVO zuwiderlaufen würde, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Wie bereits der VwGH im oben zitierten Erkenntnis klarstellt, laufen die Betroffenenrechte auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Widerspruch darauf hinaus, eine bestimmte Leistung, nämlich gegenständlich die Erteilung einer Auskunft, zu erwirken. Von dieser Zielsetzung sind Beschwerden in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung zu unterscheiden. Auf diese unterschiedlichen Zielsetzungen und Rechtschutzbedürfnisse geht die mitbeteiligte Partei in ihren Ausführungen zu Artikel 77, DSGVO im Kontext mit Paragraph 24, DSG nicht ein. Gerade auch in Hinblick auf die diesbezüglich rezente VwGH-Rechtsprechung zum Recht auf Geheimhaltung, wie sie oben dargestellt wurde, sieht der erkennende Senat weder einen Anlass, § 24 DSG als unionsrechtswidrig unangewendet zu lassen, noch ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Gerade auch in Hinblick auf die diesbezüglich rezente VwGH-Rechtsprechung zum Recht auf Geheimhaltung, wie sie oben dargestellt wurde, sieht der erkennende Senat weder einen Anlass, Paragraph 24, DSG als unionsrechtswidrig unangewendet zu lassen, noch ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der DSGVO selbst ein Anspruch auf oder eine Ermächtigung zur Feststellung nicht entnommen werden kann (vgl. dazu die Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Feststellungsbefugnis der DSB bei amtswegigen Verfahren in VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, und VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066), weshalb sich eine europarechtliche Fragestellung im Zusammenhang mit einer Feststellungskompetenz bzw. der Ausgestaltung des § 24 DSG gar nicht ergibt. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der DSGVO selbst ein Anspruch auf oder eine Ermächtigung zur Feststellung nicht entnommen werden kann vergleiche dazu die Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Feststellungsbefugnis der DSB bei amtswegigen Verfahren in VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, und VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066), weshalb sich eine europarechtliche Fragestellung im Zusammenhang mit einer Feststellungskompetenz bzw. der Ausgestaltung des Paragraph 24, DSG gar nicht ergibt. Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050 unter Verweis auf VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045). Im konkreten Fall durfte der angefochtene Bescheid bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung ergehen. Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides scheidet daher aus, denn es muss der zugrundeliegende Parteiantrag erledigt werden (so auch VwGH 01.02.2024, Ra 2021/04/0088 Rz 26).Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050 unter Verweis auf VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045). Im konkreten Fall durfte der angefochtene Bescheid bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung ergehen. Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides scheidet daher aus, denn es muss der zugrundeliegende Parteiantrag erledigt werden (so auch VwGH 01.02.2024, Ra 2021/04/0088 Rz 26). Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, so insbesondere zur Auskunftserteilung, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und stellt sich für das BVwG nicht weiter strittig dar. Für die Ermittlung des Sachverhalts kann daher eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert mehr erzeugen. Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht von einer solchen Komplexität, alsdass eine mündliche Erörterung geboten gewesen wäre und kann sich in Bezug auf die von der mitbeteiligten Partei aufgeworfene Rechtsfrage insbesondere betreffend die beantragte Feststellung einer Datenschutzverletzung auf Rechtsprechung des VwGH stützen. Die Beurteilung, ob die Auskunft vom 07.03.2019 samt Ergänzungen vom 16.05.2019 und vom 24.11.2023 vollständig ist und den Anforderungen des Art. 15 DSGVO entspricht, ist eine Rechtsfrage. Der tatsächliche Inhalt der Auskunft und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt, ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, so insbesondere zur Auskunftserteilung, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und stellt sich für das BVwG nicht weiter strittig dar. Für die Ermittlung des Sachverhalts kann daher eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert mehr erzeugen. Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht von einer solchen Komplexität, alsdass eine mündliche Erörterung geboten gewesen wäre und kann sich in Bezug auf die von der mitbeteiligten Partei aufgeworfene Rechtsfrage insbesondere betreffend die beantragte Feststellung einer Datenschutzverletzung auf Rechtsprechung des VwGH stützen. Die Beurteilung, ob die Auskunft vom 07.03.2019 samt Ergänzungen vom 16.05.2019 und vom 24.11.2023 vollständig ist und den Anforderungen des Artikel 15, DSGVO entspricht, ist eine Rechtsfrage. Der tatsächliche Inhalt der Auskunft und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt, ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Die mitbeteiligte Partei hat keine mündliche Verhandlung beantragt: Die mitbeteiligte Partei ist selbst Rechtsanwalt und zudem rechtsfreundlich vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 24 VwGVG bereits fest, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC oder des Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG gestellt hat (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN) (vgl. dazu 19.09.2023, Ra 2022/12/0103).Die mitbeteiligte Partei hat keine mündliche Verhandlung beantragt: Die mitbeteiligte Partei ist selbst Rechtsanwalt und zudem rechtsfreundlich vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 24, VwGVG bereits fest, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Artikel 47, Absatz 2, GRC oder des Artikel 6, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG gestellt hat vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN) vergleiche dazu 19.09.2023, Ra 2022/12/0103). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil zur (hier auch) gegenständlichen Frage, ob ein Betroffener auch dann noch ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft hat, wenn die zu beauskunftenden Informationen nach Abschluss des Administrativverfahrens, aber vor Abschluss des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beauskunftet worden sind, eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar übernimmt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, seine zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung zum Feststellungsanspruch vergangener Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung und unterscheidet sie von seiner ebenfalls zum DSG 2000 ergangen Rechtsprechung zum mangelnden Recht auf Feststellung vergangener Verletzungen im Recht auf Auskunft. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in dem Erkenntnis aber weder über eine vergangene Verletzung im Recht auf Auskunft zu entscheiden, noch hat er seine diesbezügliche Rechtsprechung ausdrücklich übernommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2249380.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.