Obsah (18)
§ 22a§ 35Art. 133§ 12§ 15c§ 52§ 76§ 29§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 80§ 22RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW289 2288402-1 Spruch, W289 2288402-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid vom 25.02.2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
- Mit Schreiben vom 15.03.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft.
- Das BFA legte am 15.03.2024 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme an das BVwG. Überdies langten am 18.03.2024, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA und eine Stellungnahme der EASt Ost beim BVwG ein.
- Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zu den beiden Stellungnahmen sowie der HRZ-Anfragebeantwortung des BFA gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger von China, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt während des 03.04.2016 und 10.04.2016 mit einem Visum C für die XXXX , gültig von 03.04.2016 bis 24.04.2016 (vgl. XXXX ), in das Unionsgebiet ein, hielt sich drei Jahre lang in Italien auf und reiste spätestens im März 2020 unrechtmäßig in Österreich ein, wo er am 06.03.2020 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger von China, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt während des 03.04.2016 und 10.04.2016 mit einem Visum C für die römisch 40 , gültig von 03.04.2016 bis 24.04.2016 vergleiche römisch 40 ), in das Unionsgebiet ein, hielt sich drei Jahre lang in Italien auf und reiste spätestens im März 2020 unrechtmäßig in Österreich ein, wo er am 06.03.2020 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
- Am 06.03.2020 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, im Jahr 2015 den Entschluss gefasst zu haben, China zu verlassen. Im April 2016 sei er sodann ausgereist. Er habe nach Italien gewollt, da er gehört habe, dass man dort in einer Textilfirma gut verdienen könne. Er sei knapp drei Jahre lang Textilarbeiter in Italien gewesen, ehe er 2019 nach Österreich gekommen sei. Er sei im Jänner 2019 über Mailand nach Wien gekommen, da er glaube, dass er in Österreich leichter eine Arbeit in der Gastronomie finden könne. Als Fluchtgrund nannte er, dass er in China seine Familie nicht mehr erhalten und versorgen könne. Dort könne er nicht mehr leben und wenn er jetzt zurückmüsste, würde er dort überhaupt keine Arbeit finden. Der BF wurde unter anderem über die Gebietsbeschränkung
§ 12
und Wohnsitzbeschränkung
§ 15cAsyl
G informiert (vgl. XXXX ).Der BF wurde unter anderem über die Gebietsbeschränkung
Paragraph 12 und Wohnsitzbeschränkung
Paragraph 15 c, AsylG informiert vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz zunächst behördlich gemeldet, verließ das ihm zugewiesenen Quartier jedoch. Er war bis 26.05.2020 behördlich gemeldet (vgl. XXXX ). Ab 27.05.2020 tauchte er unter, war unbekannten Aufenthaltes und verfügt seit diesem Tag über keine behördliche Meldung mehr.1.1.
- Der BF war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz zunächst behördlich gemeldet, verließ das ihm zugewiesenen Quartier jedoch. Er war bis 26.05.2020 behördlich gemeldet vergleiche römisch 40 ). Ab 27.05.2020 tauchte er unter, war unbekannten Aufenthaltes und verfügt seit diesem Tag über keine behördliche Meldung mehr. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde aberkannt sowie gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde aberkannt sowie gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid mitsamt Verfahrensanordnung
§ 52Abs.
1 BFA-VG und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem BF mangels aufrechten Wohnsitzes am 29.09.2020 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 28.10.2020 unbekämpft in Rechtskraft (vgl. XXXX ).Dieser Bescheid mitsamt Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem BF mangels aufrechten Wohnsitzes am 29.09.2020 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 28.10.2020 unbekämpft in Rechtskraft vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung und die Frist zur freiwilligen Ausreise und kam auch dem ihm aufgetragenen Rückkehrberatungsgespräch nicht nach. 1.1.
- Erst am 25.02.2024 wurden der BF und eine weitere Person von der Finanzpolizei im Rahmen einer Identitätsfeststellung wegen des Betretens bei der Verrichtung von Schwarzarbeit in der Küche in XXXX beim dortigen Lokal XXXX wieder angetroffen. Der BF führte eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem AsylG und eine XXXX ID-Card und E-Card einer Person namens XXXX mit sich. Er wies sich gegenüber den einschreitenden Beamten zunächst mit der XXXX ID-Card aus. Die ID-Card wies offensichtliche Fälschungsmerkmale auf. Der BF wurde daher wegen der Verwendung eines gefälschten Ausweises angezeigt und der illegale Aufenthalt des BF festgestellt. Er wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. XXXX ).1.1.
- Erst am 25.02.2024 wurden der BF und eine weitere Person von der Finanzpolizei im Rahmen einer Identitätsfeststellung wegen des Betretens bei der Verrichtung von Schwarzarbeit in der Küche in römisch 40 beim dortigen Lokal römisch 40 wieder angetroffen. Der BF führte eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem AsylG und eine römisch 40 ID-Card und E-Card einer Person namens römisch 40 mit sich. Er wies sich gegenüber den einschreitenden Beamten zunächst mit der römisch 40 ID-Card aus. Die ID-Card wies offensichtliche Fälschungsmerkmale auf. Der BF wurde daher wegen der Verwendung eines gefälschten Ausweises angezeigt und der illegale Aufenthalt des BF festgestellt. Er wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 25.02.2024 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. XXXX ). Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 25.02.2024 um 20:00 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.7. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 25.02.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche römisch 40 ). Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 25.02.2024 um 20:00 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Ebenfalls am 25.02.2024 wurde ein HRZ-Verfahren für den BF eröffnet (vgl. XXXX ).1.1.
- Ebenfalls am 25.02.2024 wurde ein HRZ-Verfahren für den BF eröffnet vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF stellte am 26.02.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 26.02.2024, 12:00 Uhr, wurde der BF aufgrund seines Folgeantrages erstbefragt. Dabei gab er unter anderem an, seit April 2016 in Österreich zu sein. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil man hier Geld verdienen könne. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass das Leben in China sehr schwierig sei und er etwas mehr Geld verdienen habe wollen, um die Familie zu ernähren. Er habe bei einer Rückkehr Angst, weil er nicht wisse, wie er sie ernähren könne. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Es komme aber wahrscheinlich zu einer Scheidung mit Unterhaltspflicht und würden seine Eltern nichts mehr mit ihm reden wollen. Zudem wurde ein Fragebogen zur Identifizierung der Bürgerschaft der Volksrepublik China ausgefüllt (vgl. XXXX ).1.1.
- Der BF stellte am 26.02.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 26.02.2024, 12:00 Uhr, wurde der BF aufgrund seines Folgeantrages erstbefragt. Dabei gab er unter anderem an, seit April 2016 in Österreich zu sein. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil man hier Geld verdienen könne. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass das Leben in China sehr schwierig sei und er etwas mehr Geld verdienen habe wollen, um die Familie zu ernähren. Er habe bei einer Rückkehr Angst, weil er nicht wisse, wie er sie ernähren könne. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Es komme aber wahrscheinlich zu einer Scheidung mit Unterhaltspflicht und würden seine Eltern nichts mehr mit ihm reden wollen. Zudem wurde ein Fragebogen zur Identifizierung der Bürgerschaft der Volksrepublik China ausgefüllt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 26.02.2024 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.10. Am 26.02.2024 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF befand sich von 28.02.2024 (mit einer 20-minütigen Unterbrechung) bis 29.02.2024 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen (vgl. XXXX ).1.1.
- Der BF befand sich von 28.02.2024 (mit einer 20-minütigen Unterbrechung) bis 29.02.2024 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA
§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl
G vom 04.03.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiede Sache vorliege. Diese wurde ihm persönlich am 04.03.2024 im PAZ zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte (vgl. XXXX ).1.1.12. Mit Verfahrensanordnung des BFA
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 04.03.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiede Sache vorliege. Diese wurde ihm persönlich am 04.03.2024 im PAZ zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 15.03.2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid und die bisherige sowie weitere Anhaltung in Schubhaft. 1.1.
- Das BFA legte den Verwaltungsakt am 15.03.2024 vor und erstattete eine Stellungnahme an das BVwG. Überdies langten am 18.03.2024, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA und eine Stellungnahme der EASt Ost beim BVwG ein. 1.1.
- Im gewährten Parteiengehör wurde vom BF keine Stellungnahme zu den beiden Stellungnahmen des BFA sowie der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA eingebracht. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist chinesischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht derzeit nicht fest. Der BF hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bestätigen, allerdings ist die Reisepassnummer, XXXX , seines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen chinesischen Reisepasses bekannt, da der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt während des 03.04.2016 und 10.04.2016 mit einem Visum C für die XXXX , gültig von 03.04.2016 bis 24.04.2016, in das Unionsgebiet einreiste (vgl. XXXX ). Der BF wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Der BF ist in Österreich unbescholten.1.2.
- Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist chinesischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht derzeit nicht fest. Der BF hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bestätigen, allerdings ist die Reisepassnummer, römisch 40 , seines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen chinesischen Reisepasses bekannt, da der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt während des 03.04.2016 und 10.04.2016 mit einem Visum C für die römisch 40 , gültig von 03.04.2016 bis 24.04.2016, in das Unionsgebiet einreiste vergleiche römisch 40 ). Der BF wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF wird seit 25.02.2024 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF stellte am 26.02.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 26.02.2024 wurde die Schubhaft gegen den BF
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten.1.2.3. Der BF wird seit 25.02.2024 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF stellte am 26.02.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 26.02.2024 wurde die Schubhaft gegen den BF
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt während des 03.04.2016 und 10.04.2016 mit einem Visum C für die XXXX rechtmäßig in das Unionsgebiet ein, hielt sich drei Jahre lang in Italien auf und reiste spätestens im März 2020 unrechtmäßig in Österreich ein, wo er am 06.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.3.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt während des 03.04.2016 und 10.04.2016 mit einem Visum C für die römisch 40 rechtmäßig in das Unionsgebiet ein, hielt sich drei Jahre lang in Italien auf und reiste spätestens im März 2020 unrechtmäßig in Österreich ein, wo er am 06.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.3.
- Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2020, rechtskräftig seit 28.10.2020, wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz negativ entschieden. 1.3.
- Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und ist bereits kurz nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2020, nämlich ab 27.05.2020, untergetaucht. Er tauchte somit bereits während seines (ersten) Verfahrens auf internationalen Schutz unter. Er entzog sich in weiterer Folge auch der Abschiebung, indem er unbekannten Aufenthaltes war. 1.3.
- Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. 1.3.
- Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Er wurde jedoch von der Finanzpolizei wegen der Verrichtung von illegaler Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis angezeigt. 1.3.
- Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach China zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach China zu entziehen. 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften und versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der BF hat sich bereits kurz nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Er hat zudem versucht, die Behörden durch Vorweisen eines gefälschten Ausweises über seine Identität zu täuschen. Auch während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft begab sich der BF von 28.02.2024 (mit einer 20-minütigen Unterbrechung) bis 29.02.2024 in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Zudem stellte er zuvor am 26.02.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. 1.3.
- Der BF wird seit 25.02.2024 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 26.02.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits am selben Tag seine Erstbefragung statt. Ebenfalls am 26.02.2024 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.03.2024 wurde dem BF sogleich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen. Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen zumal die niederschriftliche Einvernahme des BF bereits am 03.04.2024 geplant ist. Aufgrund der beabsichtigten Vorgangsweise im Verfahren zum internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich diesem Verfahren stellen wird, da dadurch die Rückführung nach China beschleunigt werden würde.1.3.9. Der BF wird seit 25.02.2024 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 26.02.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits am selben Tag seine Erstbefragung statt. Ebenfalls am 26.02.2024 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.03.2024 wurde dem BF sogleich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen. Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen zumal die niederschriftliche Einvernahme des BF bereits am 03.04.2024 geplant ist. Aufgrund der beabsichtigten Vorgangsweise im Verfahren zum internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich diesem Verfahren stellen wird, da dadurch die Rückführung nach China beschleunigt werden würde. 1.3.
- Betreffend die Zusammenarbeit mit den chinesischen Vertretungsbehörden wird festgestellt, dass regelmäßig monatlich Vorführtermine stattfinden. Nach erfolgtem Termin werden die Daten der Person, wobei ein Formblatt während des Interviews ausgefüllt werden muss, nach China zwecks Überprüfung der Identität weitergeleitet. Die Überprüfung dauert in der Regel zwischen drei bis sechs Monate, je nachdem, welche Angaben von der Person getätigt wurden (ua. Provinz, Geburtsort). Heimreisezertifikate werden ausgestellt und finden Rückführungen nach China statt. Verfahren zur Erlangung eines HRZ dauern in der Regel zwischen drei bis sechs Monate nach erfolgtem Interviewtermin, wobei dieser zwingend erforderlich ist. Abschiebungen nach China finden derzeit statt. Sowohl eine Entscheidung innerhalb der zulässigen Schubhaftfristen als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer sind wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage sowie in den Stellungnahmen der EASt Ost und HRZ-Abteilung des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum bisherigen Verfahren Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Antrages auf internationalen Schutz festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt sowie daraus, dass sein zweites Verfahren betreffend Antrag auf internationalen Schutz aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich 2.3.8.). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Aus der CVIS-Anfrage im Akt und einem aktuellen IZR-Auszug ergibt sich jedoch, dass die Reisepassnummer des chinesischen Reisepasses bekannt ist, da der BF diese anlässlich seiner Einreise in das Unionsgebiet mittels Visum C bekanntgab. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist. 2.2.
- Dass der BF seit 25.02.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis durch Hinterlegung einliegenden Bescheid des BFA vom 29.09.2020 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 26.02.2024 wurde die Schubhaft gegen den BF
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt.2.2.3. Dass der BF seit 25.02.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis durch Hinterlegung einliegenden Bescheid des BFA vom 29.09.2020 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 26.02.2024 wurde die Schubhaft gegen den BF
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Feststellungen zur rechtmäßigen Einreise in das Unionsgebiet während des 03.04.2016 und 10.04.2016 mit einem Visum C für die XXXX und dem Umstand, dass sich der BF sodann drei Jahre lang in Italien aufhielt und spätestens im März 2020 unrechtmäßig in Österreich einreiste, wo er am 06.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung am 06.03.2020, 26.02.2024 und einer Einsichtnahme in die CVIS-Anfrage im Akt (vgl. XXXX ). Dass der BF spätestens im März 2020 unrechtmäßig in Österreich einreiste, ergibt sich aus dem Umstand, dass er am 06.03.2020 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte. Insofern der BF anlässlich seiner Erstbefragung vom 26.02.2024 angab, dass er bereits seit April 2016 in Österreich sei, ist auszuführen, dass jene Angaben angesichts der CVIS-Anfrage im Akt und den eigenen Schilderungen des BF im Jahr 2020 nicht nachvollziehbar sind. Vielmehr gab der BF im Jahr 2020 anlässlich seiner Erstbefragung noch detailliert und plausibel an, dass er, nach seiner Einreise in das Unionsgebiet, nach Italien gegangen ist und dort knapp drei Jahre lang als Textilarbeiter arbeitete, ehe er über Mailand nach Wien zum Zwecke der Arbeit in der Gastronomie kam, da er glaubte, dass er in Österreich leichter eine Arbeit in der Gastronomie finden könne.2.3.
- Die Feststellungen zur rechtmäßigen Einreise in das Unionsgebiet während des 03.04.2016 und 10.04.2016 mit einem Visum C für die römisch 40 und dem Umstand, dass sich der BF sodann drei Jahre lang in Italien aufhielt und spätestens im März 2020 unrechtmäßig in Österreich einreiste, wo er am 06.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung am 06.03.2020, 26.02.2024 und einer Einsichtnahme in die CVIS-Anfrage im Akt vergleiche römisch 40 ). Dass der BF spätestens im März 2020 unrechtmäßig in Österreich einreiste, ergibt sich aus dem Umstand, dass er am 06.03.2020 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte. Insofern der BF anlässlich seiner Erstbefragung vom 26.02.2024 angab, dass er bereits seit April 2016 in Österreich sei, ist auszuführen, dass jene Angaben angesichts der CVIS-Anfrage im Akt und den eigenen Schilderungen des BF im Jahr 2020 nicht nachvollziehbar sind. Vielmehr gab der BF im Jahr 2020 anlässlich seiner Erstbefragung noch detailliert und plausibel an, dass er, nach seiner Einreise in das Unionsgebiet, nach Italien gegangen ist und dort knapp drei Jahre lang als Textilarbeiter arbeitete, ehe er über Mailand nach Wien zum Zwecke der Arbeit in der Gastronomie kam, da er glaubte, dass er in Österreich leichter eine Arbeit in der Gastronomie finden könne. 2.3.
- Das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot aufgrund des Bescheides des BFA vom 29.09.2020 betreffend die gänzliche Abweisung des (ersten) Antrages auf internationalen Schutz gründet ebenfalls auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Einhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den GVS-Auszug sowie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus geht hervor, dass der BF bereits kurz nach seinem (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2020, nämlich ab 27.05.2020, untergetaucht ist und sich bis zu seinem Aufgriff durch die Finanzpolizei am 25.02.2024 vor den Behörden verborgen hielt. Dass sich der BF für die Behörde greifbar halten bzw. kooperieren würde, wie in der Beschwerde angegeben, kann aufgrund des bisher Gesagten somit nicht angenommen werden. 2.3.
- Dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und unstrittig. 2.3.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass er von der Finanzpolizei wegen illegaler Beschäftigung angezeigt wurde, ergibt sich aus den entsprechenden im Akt einliegenden Meldungen der LPD und dem Schreiben der Finanzpolizei. Daraus geht hervor, dass der BF und eine weitere Person am 25.02.2024 von der Finanzpolizei in der Küche eines Lokals bei der Verrichtung von illegaler Beschäftigung angetroffen wurden. Der BF führte dabei, neben seiner Verfahrenskarte, auch eine XXXX ID-Card und E-Card lautend auf eine andere Person mit und wies sich zunächst damit aus. Diese ID-Card wies demnach offensichtliche Fälschungsmerkmale auf und der BF wurde wegen Verwendung eines gefälschten Ausweises angezeigt und der illegale Aufenthalt des BF festgestellt.2.3.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass er von der Finanzpolizei wegen illegaler Beschäftigung angezeigt wurde, ergibt sich aus den entsprechenden im Akt einliegenden Meldungen der LPD und dem Schreiben der Finanzpolizei. Daraus geht hervor, dass der BF und eine weitere Person am 25.02.2024 von der Finanzpolizei in der Küche eines Lokals bei der Verrichtung von illegaler Beschäftigung angetroffen wurden. Der BF führte dabei, neben seiner Verfahrenskarte, auch eine römisch 40 ID-Card und E-Card lautend auf eine andere Person mit und wies sich zunächst damit aus. Diese ID-Card wies demnach offensichtliche Fälschungsmerkmale auf und der BF wurde wegen Verwendung eines gefälschten Ausweises angezeigt und der illegale Aufenthalt des BF festgestellt. 2.3.
- Aus dem bisherigen Verhalten des BF und seinen bisherigen Angaben sowie dem Umstand der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz während der Schubhaft ist zudem zu schließen, dass er nicht bereit ist, freiwillig nach China auszureisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung nach China zu entziehen. 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF durchgehend angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Ebenso wenig nannte er in seinen Einvernahmen etwaige soziale Kontakte im Bundesgebiet. Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Der BF ist beruflich somit nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF aktuell über keine Barmittel verfügt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich daraus, dass er bereits kurz nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz untertauchte und sich seither stets im Verborgenen hielt. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung des BF der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, ist bereits kurz nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz untergetaucht, hielt sich jahrelang im Verborgenen, wies sich bei seinem sodann erfolgten Aufgriff mit einem gefälschten Dokument aus, um über seine Identität zu täuschen und begab sich auch während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Dass der BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Überdies stellte er am 26.02.2024 sodann während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Dass jener ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. So ist zunächst festzuhalten, dass der BF auch bereits während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte und kein Interesse an dessen Ausgang hatte. Als Fluchtgrund nannte er damals im Wesentlichen, dass er in China keine Arbeit finden würde und seine Familie nicht mehr erhalten und versorgen könne. Dies führte zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz. In seinem nunmehrigen Folgeantrag wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF zudem. Er gab hierzu an, dass es aber wahrscheinlich zu einer Scheidung mit Unterhaltspflicht kommen würde und seine Eltern nichts mehr mit ihm reden wollen würden. Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des BF samt Zeitpunkt der Antragstellung (wobei der BF jahrelang die Möglichkeit gehabt hätte, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen) und seinem bisherigen Verhalten somit offenkundig, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Der BF stellte den Folgeantrag ausschließlich in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren beabsichtigten Vorgehensweise des BFA EASt Ost, wie der diesbezüglichen Stellungnahme vom 18.03.2024 zu entnehmen ist, seitens des BFA geplant, eine zeitnahe niederschriftliche Einvernahme des BF am 03.04.2024 durchzuführen. Aufgrund der Angaben des BFA ist auch davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als unzulässig beschieden werden wird. Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, wonach der BF derzeit faktischen Abschiebeschutz genieße und sein Aufenthalt im Bundesgebiet zulässig sei, da er einen Folgeantrag gestellt habe, ist auszuführen, dass die - ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG verhängte - Schubhaft nach Einbringung des Folgeantrages auf internationalen Schutz
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die seitens des BFA auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Fortsetzung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt des Folgeantrages erweist sich somit als rechtmäßig zumal Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Entgegen dem (weiteren) Beschwerdevorbringen weist der gegenständliche Aktenvermerk zudem eine nachvollziehbare Begründung für die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG auf und würden auch eine unzureichende Begründung des erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ohnedies nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen (vgl. hierzu 3.1.2.).Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, wonach der BF derzeit faktischen Abschiebeschutz genieße und sein Aufenthalt im Bundesgebiet zulässig sei, da er einen Folgeantrag gestellt habe, ist auszuführen, dass die - ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängte - Schubhaft nach Einbringung des Folgeantrages auf internationalen Schutz
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die seitens des BFA auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Fortsetzung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt des Folgeantrages erweist sich somit als rechtmäßig zumal Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Entgegen dem (weiteren) Beschwerdevorbringen weist der gegenständliche Aktenvermerk zudem eine nachvollziehbare Begründung für die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf und würden auch eine unzureichende Begründung des erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ohnedies nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen vergleiche hierzu 3.1.2.). 2.3.
- Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach China ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den übermittelten Stellungnahmen des BFA und wurden nicht bestritten. Die HRZ-Ausstellung (nach Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz) und eine Abschiebung des BF nach China innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – im Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person der Konsularabteilung über die Heimreisezertifikatausstellung mit China konnte aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA vom 18.03.2024, der im gewährten Parteiengehör nicht entgegengetreten wurde, unterbleiben. Im Übrigen kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288, Rn. 19).2.3.
- Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach China ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den übermittelten Stellungnahmen des BFA und wurden nicht bestritten. Die HRZ-Ausstellung (nach Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz) und eine Abschiebung des BF nach China innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – im Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person der Konsularabteilung über die Heimreisezertifikatausstellung mit China konnte aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA vom 18.03.2024, der im gewährten Parteiengehör nicht entgegengetreten wurde, unterbleiben. Im Übrigen kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288, Rn. 19).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des
§ 76Abs.
6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der
§ 76Abs.
6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der
Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. 3.1.5. Aufgrund des am 26.02.2024 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 26.02.2024)
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Aufgrund des am 26.02.2024 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 26.02.2024)
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich (auch während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz) seinem Verfahren bzw. den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF zudem in Verzögerungsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wodurch er versucht hat, seine Abschiebung zu behindern.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich (auch während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz) seinem Verfahren bzw. den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF zudem in Verzögerungsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wodurch er versucht hat, seine Abschiebung zu behindern.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert bzw. sich einem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert bzw. sich einem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Freunde bzw. Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch diese auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Freunde bzw. Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch diese auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat und er versuchte, mit einem gefälschten Ausweis über seine Identität zu täuschen und mit Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (mitsamt Einreiseverbot) hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. 3.1.
- Zur Schubhaftdauer und Folgeantragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Der BF wird, wie bereits dargelegt, seit 25.02.2024 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 26.02.2024 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 26.02.2024
§ 76Abs.
6 FPG in Schubhaft angehalten.Der BF wird, wie bereits dargelegt, seit 25.02.2024 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 26.02.2024 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 26.02.2024
Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten. Wie festgestellt, liegen im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht vor, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Folgenantrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Der BF hätte seit seinem ersten rechtskräftig negativen Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme unterließ. Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen, das bereits mit Bescheid des BFA negativ entschieden wurde, wiederholte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der ausschließlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Folgeverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt – die geplante Einvernahme des BF am 03.04.2024 und sodann geplante Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als unzulässig beschieden werden wird. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der ausschließlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Folgeverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt – die geplante Einvernahme des BF am 03.04.2024 und sodann geplante Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als unzulässig beschieden werden wird. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen. Nachdem der BF seinen Folgeantrag am 26.02.2024 stellte, wurde am selben Tag bereits die Erstbefragung des BF vorgenommen. Am 26.02.2024 wurde dem BF die Erlassung des Aktenvermerks
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.03.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen. Die niederschriftliche Einvernahme des BF ist bereits für den 03.04.2024 geplant. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher zeitnah zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Nachdem der BF seinen Folgeantrag am 26.02.2024 stellte, wurde am selben Tag bereits die Erstbefragung des BF vorgenommen. Am 26.02.2024 wurde dem BF die Erlassung des Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.03.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen. Die niederschriftliche Einvernahme des BF ist bereits für den 03.04.2024 geplant. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher zeitnah zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist anhand der getroffenen Feststellungen zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich sind. Im Übrigen kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. erneut VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288, Rn. 19).Im vorliegenden Fall ist anhand der getroffenen Feststellungen zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich sind. Im Übrigen kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche erneut VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288, Rn. 19). Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 25.02.2024 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 25.02.2024 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
§ 22Abs. 6 Asyl
G Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls noch nicht abgelaufen ist.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 22, Absatz 6, AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls noch nicht abgelaufen ist. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist. 3.1.
- Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, versuchte, seine Freilassung aus der Schubhaft durch Hungerstreik zu erzwingen und in Verzögerungsabsicht einen Folgeantrag stellte) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, versuchte, seine Freilassung aus der Schubhaft durch Hungerstreik zu erzwingen und in Verzögerungsabsicht einen Folgeantrag stellte) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 und nunmehr auch Z 5 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz
§ 76Abs.
6 FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9 und nunmehr auch Ziffer 5, FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu A) III. - IV. – Kostenersatz3.3. Zu A) römisch drei. - römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.3.3. Im gegenständlichen Verfahr