Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 4a§ 2§ 39§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW296 2284974-1 Spruch, W296 2284974-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX zurückverwiesen.Der Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , beantragte der Beschwerdeführer bei der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 17.01 (Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse) und 17.11 (Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung) – letzteres nur für Fahrzeuge bis zu einem Gewicht von 3,5 Tonnen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , beantragte der Beschwerdeführer bei der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 17.01 (Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse) und 17.11 (Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung) – letzteres nur für Fahrzeuge bis zu einem Gewicht von 3,5 Tonnen. Dem Antrag legte er einen Lebenslauf, eine Geburtsurkunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Meldebestätigung, ein Empfehlungsschreiben eines Sachverständigen, einen GISA-Auszug sowie mehrere Zeugnisse und Bestätigungsschreiben hinsichtlich seiner Ausbildungen bei.
- Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die Zertifizierungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs um eine begründete Stellungnahme
§ 4a
SDG, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
§ 2Abs.
2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG vorliegen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die belangte Behörde die Zertifizierungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs um eine begründete Stellungnahme
Paragraph 4 a, SDG, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG vorliegen. 3. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , teilte die Zertifizierungskommission der belangten Behörde mit, dass sie die Sachkunde und die Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Beschwerdeführers
§ 2Abs.
2 Z 1 lit. a SDG geprüft habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Wissen des Beschwerdeführers nicht für die Eintragung in die von ihm beantragten Fachgebiete ausreiche. Er habe nur rund 20% der gestellten Fragen richtig und vollständig beantworten können. Die näher dargelegten Fallbeispiele und Fragen habe er auf die konkret geschilderte Weise falsch und/oder unvollständig gelöst bzw. beantwortet. Dennoch habe er wiederholt behauptet, seine Antworten seien richtig gewesen bzw. die Fragen würden in der Fachliteratur nicht behandelt werden. Den Prüfungsteil des rechtskundlichen Bereichs und des Verfahrensrechts habe er hingegen bestanden. Der Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste für die Fachbereiche 17.01 und 17.11. werde nicht befürwortet.3. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , teilte die Zertifizierungskommission der belangten Behörde mit, dass sie die Sachkunde und die Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Beschwerdeführers
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG geprüft habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Wissen des Beschwerdeführers nicht für die Eintragung in die von ihm beantragten Fachgebiete ausreiche. Er habe nur rund 20% der gestellten Fragen richtig und vollständig beantworten können. Die näher dargelegten Fallbeispiele und Fragen habe er auf die konkret geschilderte Weise falsch und/oder unvollständig gelöst bzw. beantwortet. Dennoch habe er wiederholt behauptet, seine Antworten seien richtig gewesen bzw. die Fragen würden in der Fachliteratur nicht behandelt werden. Den Prüfungsteil des rechtskundlichen Bereichs und des Verfahrensrechts habe er hingegen bestanden. Der Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste für die Fachbereiche 17.01 und 17.11. werde nicht befürwortet. Auf den konkreten Aufbau der Prüfung, die jeweils von den Prüfern gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers sowie auf die Zugehörigkeit der jeweiligen Prüfungsteile zum jeweiligen Fachgebiet und auf die Frage, inwiefern bei der Prüfung tatsächlich nicht bloß die Sachkunde und die Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, sondern auch die Kenntnisse über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens geprüft wurden, wurde in der Stellungnahme nicht eingegangen. Auch auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
§ 2Abs.
2 Z 1 lit. b sowie Z 1a SDG wurde nicht eingegangen.Auf den konkreten Aufbau der Prüfung, die jeweils von den Prüfern gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers sowie auf die Zugehörigkeit der jeweiligen Prüfungsteile zum jeweiligen Fachgebiet und auf die Frage, inwiefern bei der Prüfung tatsächlich nicht bloß die Sachkunde und die Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, sondern auch die Kenntnisse über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens geprüft wurden, wurde in der Stellungnahme nicht eingegangen. Auch auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer eins a, SDG wurde nicht eingegangen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , XXXX zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 17.01 und 17.11 abgewiesen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 17.01 und 17.11 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wissen des Beschwerdeführers laut der Stellungnahme der Zertifizierungskommission für die Eintragung in die von ihm beantragten Fachgebiete nicht ausreiche, weshalb der Antrag auf Eintragung von der Zertifizierungskommission nicht befürwortet werde. Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen seien daher nicht gegeben. In der Begründung des Bescheids wurde allerdings nur auf das Fachgebiet 17.11 explizit Bezug genommen und inhaltlich wurde dieses teilweise mit dem Fachgebiet 17.01 verwechselt, wobei nicht klar abgegrenzt wurde, welche Prüfungsfragen in welchem Fachgebiet gestellt und wie diese im Detail beantwortet worden waren.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe am XXXX die Sachkundeprüfung bei der Zertifizierungskommission abgelegt. Nach der Prüfung sei ihm mitgeteilt worden, dass er diese mit Ausnahme des rechtlichen Teils nicht bestanden habe. Ihm sei nahegelegt worden, seinen Antrag zurückzuziehen, was er jedoch abgelehnt habe. Am XXXX sei er von der belangten Behörde angerufen und ebenfalls gefragt worden, ob er seinen Antrag nicht zurückziehen wolle, da die Ausstellung eines negativen Bescheids „unüblich“ sei. Dies habe er erneut abgelehnt. Der Grundsatz der Verfahrensökonomie
§ 39Abs.
2 AVG könne nicht dahingehend verstanden werden, dass die Behörde sich einen zu begründenden Bescheid ersparen und dem Antragsteller damit ein Rechtsmittel verwehren könne. Wäre der Beschwerdeführer der Anregung der Zurückziehung seines Antrags nachgekommen, wäre ihm ein Rechtsmittel verwehrt gewesen und er hätte keinen Nachweis über den positiv absolvierten rechtskundlichen Prüfungsteil, den er bei einem späteren erneuten Prüfungsantritt nicht nochmals absolvieren müsse. Der Beschwerdeführer habe gravierende Zweifel an der Objektivität der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid sei auch dahingehend rechtswidrig, dass er keine Begründung bezüglich der Abweisung im Hinblick auf das Fachgebiet 17.11 enthalte, dieses mitunter mit dem Fachgebiet 17.01 verwechsle und keine klare Trennung zwischen den beiden Fachgebieten vornehme. Die Begründung stütze sich zudem auf inhaltsleere, nicht nachvollziehbare Behauptungen. Die belangte Behörde hätte die Prüfungsfragen, die korrekten Antworten, die vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten sowie ein nachvollziehbares Bewertungsschema darlegen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Dem Beschwerdeführer sei kein nachvollziehbares Bewertungsschema mitgeteilt worden, die Zertifizierungskommission habe ihm gegenüber jedoch ausgesagt, selbst zu 80% korrekte Antworten würden nicht genügen, da nach den „Besten der Besten“ gesucht werde, was das Verfahren mit Willkür belaste. Der Sachverständigenverband gebe zudem für die Prüfungsvorbereitung Empfehlungen für Literatur im Umfang von mehreren Tausend Seiten, die teilweise nicht mehr am freien Markt erhältlich sei, sodass bei der Prüfung praktisch jede Frage gestellt werden könne. Unmittelbar nach der Prüfung habe der Beschwerdeführer ein Gedächtnisprotokoll angefertigt. Die in der Beschwerde näher dargelegten Fragen habe der Beschwerdeführer richtig beantwortet, der Prüfer habe seine Antworten jedoch als falsch gewertet, was seine eigene Kompetenz als Sachverständiger und Prüfer in Zweifel ziehe. Der Feststellung, es sei ihm nicht gelungen, innerhalb einer Stunde drei Fallbeispiele vollständig und richtig zu lösen, sei zu entgegnen, dass laut den Prüfungsstandards zum Fachgebiet 17.01 nur ein Unfallbeispiel zulässig sei und dass die Angaben 20 bis 30 Seiten umfasst hätten. Die Prüfung sei in dieser Form unzulässig gewesen. Die Feststellungen der belangten Behörde seien falsch, tatsächlich habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in das Fachgebiet 17.01 erfüllt. Darüber hinaus wäre die Sachkunde des Beschwerdeführers betreffend das Fachgebiet 17.11
§ 4aAbs.
2 SDG nicht zu prüfen gewesen, da er über die Berechtigung, Überprüfungen nach § 57a KFG durchzuführen und Prüfgutachten nach § 57a Abs. 4 KFG auszustellen, verfüge.5. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe am römisch 40 die Sachkundeprüfung bei der Zertifizierungskommission abgelegt. Nach der Prüfung sei ihm mitgeteilt worden, dass er diese mit Ausnahme des rechtlichen Teils nicht bestanden habe. Ihm sei nahegelegt worden, seinen Antrag zurückzuziehen, was er jedoch abgelehnt habe. Am römisch 40 sei er von der belangten Behörde angerufen und ebenfalls gefragt worden, ob er seinen Antrag nicht zurückziehen wolle, da die Ausstellung eines negativen Bescheids „unüblich“ sei. Dies habe er erneut abgelehnt. Der Grundsatz der Verfahrensökonomie
Paragraph 39, Absatz 2, AVG könne nicht dahingehend verstanden werden, dass die Behörde sich einen zu begründenden Bescheid ersparen und dem Antragsteller damit ein Rechtsmittel verwehren könne. Wäre der Beschwerdeführer der Anregung der Zurückziehung seines Antrags nachgekommen, wäre ihm ein Rechtsmittel verwehrt gewesen und er hätte keinen Nachweis über den positiv absolvierten rechtskundlichen Prüfungsteil, den er bei einem späteren erneuten Prüfungsantritt nicht nochmals absolvieren müsse. Der Beschwerdeführer habe gravierende Zweifel an der Objektivität der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid sei auch dahingehend rechtswidrig, dass er keine Begründung bezüglich der Abweisung im Hinblick auf das Fachgebiet 17.11 enthalte, dieses mitunter mit dem Fachgebiet 17.01 verwechsle und keine klare Trennung zwischen den beiden Fachgebieten vornehme. Die Begründung stütze sich zudem auf inhaltsleere, nicht nachvollziehbare Behauptungen. Die belangte Behörde hätte die Prüfungsfragen, die korrekten Antworten, die vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten sowie ein nachvollziehbares Bewertungsschema darlegen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Dem Beschwerdeführer sei kein nachvollziehbares Bewertungsschema mitgeteilt worden, die Zertifizierungskommission habe ihm gegenüber jedoch ausgesagt, selbst zu 80% korrekte Antworten würden nicht genügen, da nach den „Besten der Besten“ gesucht werde, was das Verfahren mit Willkür belaste. Der Sachverständigenverband gebe zudem für die Prüfungsvorbereitung Empfehlungen für Literatur im Umfang von mehreren Tausend Seiten, die teilweise nicht mehr am freien Markt erhältlich sei, sodass bei der Prüfung praktisch jede Frage gestellt werden könne. Unmittelbar nach der Prüfung habe der Beschwerdeführer ein Gedächtnisprotokoll angefertigt. Die in der Beschwerde näher dargelegten Fragen habe der Beschwerdeführer richtig beantwortet, der Prüfer habe seine Antworten jedoch als falsch gewertet, was seine eigene Kompetenz als Sachverständiger und Prüfer in Zweifel ziehe. Der Feststellung, es sei ihm nicht gelungen, innerhalb einer Stunde drei Fallbeispiele vollständig und richtig zu lösen, sei zu entgegnen, dass laut den Prüfungsstandards zum Fachgebiet 17.01 nur ein Unfallbeispiel zulässig sei und dass die Angaben 20 bis 30 Seiten umfasst hätten. Die Prüfung sei in dieser Form unzulässig gewesen. Die Feststellungen der belangten Behörde seien falsch, tatsächlich habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in das Fachgebiet 17.01 erfüllt. Darüber hinaus wäre die Sachkunde des Beschwerdeführers betreffend das Fachgebiet 17.11
Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG nicht zu prüfen gewesen, da er über die Berechtigung, Überprüfungen nach Paragraph 57 a, KFG durchzuführen und Prüfgutachten nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG auszustellen, verfüge. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus einem Lehrbuch, einen Bildungspass nach § 57a KFG sowie einen Auszug der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) des Amts der oberösterreichischen Landesregierung bei.Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus einem Lehrbuch, einen Bildungspass nach Paragraph 57 a, KFG sowie einen Auszug der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) des Amts der oberösterreichischen Landesregierung bei.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert, die Dokumentation der Prüfungsschritte der Kommission gem. § 4a Abs. 2
- Satz SDG, die Antworten bzw. Reaktionen der Kommissionsmitglieder zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu näher bezeichneten Punkten bis zum XXXX vorzulegen.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert, die Dokumentation der Prüfungsschritte der Kommission gem. Paragraph 4 a, Absatz 2,
- Satz SDG, die Antworten bzw. Reaktionen der Kommissionsmitglieder zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu näher bezeichneten Punkten bis zum römisch 40 vorzulegen.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, alle allfälligen Gewerbeberechtigungen - bzw. seine Berechtigung seitens des Landeshauptmannes, gem. § 57a Abs. 2 KFG Gutachten erstellen zu dürfen, in Zusammenhang mit dem bereits vorgelegten Bildungspass und den Fachgebieten 17.01 und 17.11 bis zum XXXX vorzulegen.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, alle allfälligen Gewerbeberechtigungen - bzw. seine Berechtigung seitens des Landeshauptmannes, gem. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG Gutachten erstellen zu dürfen, in Zusammenhang mit dem bereits vorgelegten Bildungspass und den Fachgebieten 17.01 und 17.11 bis zum römisch 40 vorzulegen.
- Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer jeweils einen GISA-Auszug zu seiner Gewerbeberechtigung zum reglementierten Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk) sowie zum freien Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe. Dazu führte er aus, das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik sei aufgrund der bestehenden Verfahrenssituation ruhend gemeldet, das andere Gewerbe sei hingegen aktiv. In Zusammenhang mit seinem Vorbringen sei lediglich die Befugnis, einen Beruf auszuüben, relevant. Es sei jedoch nicht erforderlich, diesen Beruf tatsächlich auszuüben. Aufgrund der einschlägigen Gewerbeberechtigung und des zuvor vorgelegten Bildungspasses würden die persönlichen Voraussetzungen des § 57a Abs. 2 KFG vorliegen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer jeweils einen GISA-Auszug zu seiner Gewerbeberechtigung zum reglementierten Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk) sowie zum freien Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe. Dazu führte er aus, das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik sei aufgrund der bestehenden Verfahrenssituation ruhend gemeldet, das andere Gewerbe sei hingegen aktiv. In Zusammenhang mit seinem Vorbringen sei lediglich die Befugnis, einen Beruf auszuüben, relevant. Es sei jedoch nicht erforderlich, diesen Beruf tatsächlich auszuüben. Aufgrund der einschlägigen Gewerbeberechtigung und des zuvor vorgelegten Bildungspasses würden die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG vorliegen.
- Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Dokumentation der Prüfungsschritte der Kommission sowie die Antworten der Kommissionsmitglieder zum Vorbringen des Beschwerdeführers vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Dokumentation der Prüfungsschritte der Kommission sowie die Antworten der Kommissionsmitglieder zum Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Der Vorsitzende der Kommission, XXXX , verwies in seiner Stellungnahme auf das Gutachten und führte dazu im Wesentlichen aus, von den beiden Fachprüfern sei die Prüfung dahingehend eingeschätzt worden, dass der Beschwerdeführer lediglich 20% der Fragen richtig und vollständig beantwortet habe. Sogar dem Vorsitzenden als technischem Laien sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer Fragen falsch beantwortet habe. Dem Vorbringen, es seien Fragen ungenau gestellt worden, sei zudem zu entgegnen, dass es auch Aufgabe eines Sachverständigen sei, allfällige Unklarheiten der an ihn, etwa bei mündlichen Erörterungen seines Gutachtens, gestellten Fragen durch dementsprechendes Nachfragen zu klären, was im Zuge der Prüfung auch geschehen sei. Zum Vorbringen bezüglich der Literaturempfehlungen sei darauf hinzuweisen, dass ein gerichtlich beeideter Sachverständiger über herausragendes Wissen und eine dementsprechende Praxiszeit in dem in Frage kommenden Fachgebiet verfügen müsse, um in die Sachverständigenliste eingetragen zu werden. Einer Literaturempfehlung für die Prüfung komme daher bestenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu, da der Kandidat ohnehin bereits über das Fachwissen verfügen und ihm bekannt sein solle, wo er allenfalls Nachforschungen anstellen könne. Weiters habe der Beschwerdeführer lediglich einen Gerichtsakt zu beurteilen gehabt. Bei den übrigen beiden Beispielen habe es sich lediglich um Prüfungsfragen gehandelt. Bei Vorliegen einer Lehr- oder Berufsausübungsbefugnis sei die Sachkunde zwar nicht zu prüfen, das Vorliegen dieser Voraussetzung sei vom Beschwerdeführer jedoch weder vor der Prüfung bescheinigt, noch während der Prüfung vorgebracht worden. Nach Abschluss der Fachprüfung habe der Beschwerdeführer zudem von sich aus gemeint, er glaube, es sei nicht sinnvoll, den rechtskundlichen Prüfungsteil noch durchzuführen. Die Frage des Vorsitzenden, ob er demnach seinen Antrag zurückziehen wolle, habe er verneint, sodass die Prüfung fortgesetzt worden sei.Der Vorsitzende der Kommission, römisch 40 , verwies in seiner Stellungnahme auf das Gutachten und führte dazu im Wesentlichen aus, von den beiden Fachprüfern sei die Prüfung dahingehend eingeschätzt worden, dass der Beschwerdeführer lediglich 20% der Fragen richtig und vollständig beantwortet habe. Sogar dem Vorsitzenden als technischem Laien sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer Fragen falsch beantwortet habe. Dem Vorbringen, es seien Fragen ungenau gestellt worden, sei zudem zu entgegnen, dass es auch Aufgabe eines Sachverständigen sei, allfällige Unklarheiten der an ihn, etwa bei mündlichen Erörterungen seines Gutachtens, gestellten Fragen durch dementsprechendes Nachfragen zu klären, was im Zuge der Prüfung auch geschehen sei. Zum Vorbringen bezüglich der Literaturempfehlungen sei darauf hinzuweisen, dass ein gerichtlich beeideter Sachverständiger über herausragendes Wissen und eine dementsprechende Praxiszeit in dem in Frage kommenden Fachgebiet verfügen müsse, um in die Sachverständigenliste eingetragen zu werden. Einer Literaturempfehlung für die Prüfung komme daher bestenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu, da der Kandidat ohnehin bereits über das Fachwissen verfügen und ihm bekannt sein solle, wo er allenfalls Nachforschungen anstellen könne. Weiters habe der Beschwerdeführer lediglich einen Gerichtsakt zu beurteilen gehabt. Bei den übrigen beiden Beispielen habe es sich lediglich um Prüfungsfragen gehandelt. Bei Vorliegen einer Lehr- oder Berufsausübungsbefugnis sei die Sachkunde zwar nicht zu prüfen, das Vorliegen dieser Voraussetzung sei vom Beschwerdeführer jedoch weder vor der Prüfung bescheinigt, noch während der Prüfung vorgebracht worden. Nach Abschluss der Fachprüfung habe der Beschwerdeführer zudem von sich aus gemeint, er glaube, es sei nicht sinnvoll, den rechtskundlichen Prüfungsteil noch durchzuführen. Die Frage des Vorsitzenden, ob er demnach seinen Antrag zurückziehen wolle, habe er verneint, sodass die Prüfung fortgesetzt worden sei. Der Fachprüfer XXXX führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, die Prüfungsstandards würden mehrere Fallbeispiele vorsehen. Darüber hinaus sei lediglich ein Unfall aufgrund eines konkreten Gerichtsakts zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer einen vergleichsweise einfachen Fall anhand eines Gerichtsakts zu beurteilen gehabt und ihm seien dazu zwei kleine Ergänzungsaufgaben gestellt worden. Den Prüfungsstandards sei daher sicherlich entsprochen worden. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Prüfung auch darüber informiert worden und von den 20-30 zu bearbeitenden Seiten hätten zahlreiche wie etwa die Lichtbilder lediglich einen kurzen Blick erfordert. Auch sei es nicht notwendig gewesen, sämtliche Berechnungen bis ins Detail durchzuführen. Vielmehr sei auf die Möglichkeit der Annahme plausibler Parameter hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe den logischen und für Laien nachvollziehbaren Aufbau eines Gutachtens nicht vermitteln können und zu konkreten Antworten habe der Beschwerdeführer hingeleitet werden müssen. Auch Fehler habe der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage erkannt. Ein paar richtig erkannte Teilaspekte würden kein insgesamt richtiges Gutachten ergeben. Aufgabe 1 sei vom Beschwerdeführer nur zu 20%, Aufgabe 2 zu 10-20% und die eher einfache Aufgabe 3 zu 75% bewältigt worden. Alle notwendigen Unterlagen seien vorhanden gewesen, eine Legende habe nicht gefehlt bzw. sei zur Lösung nicht erforderlich gewesen. Beim Beschwerdeführer sei durchaus Grundwissen vorhanden, eigenständige Lösungsansätze bzw. Aufgabenbewältigung und eine Erklärung des Lösungsweges habe er jedoch nicht darlegen können. Die Aufgaben seien nur zu einem Drittel bewältigt worden, woraus insgesamt kein richtiges Gutachten resultiere.Der Fachprüfer römisch 40 führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, die Prüfungsstandards würden mehrere Fallbeispiele vorsehen. Darüber hinaus sei lediglich ein Unfall aufgrund eines konkreten Gerichtsakts zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer einen vergleichsweise einfachen Fall anhand eines Gerichtsakts zu beurteilen gehabt und ihm seien dazu zwei kleine Ergänzungsaufgaben gestellt worden. Den Prüfungsstandards sei daher sicherlich entsprochen worden. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Prüfung auch darüber informiert worden und von den 20-30 zu bearbeitenden Seiten hätten zahlreiche wie etwa die Lichtbilder lediglich einen kurzen Blick erfordert. Auch sei es nicht notwendig gewesen, sämtliche Berechnungen bis ins Detail durchzuführen. Vielmehr sei auf die Möglichkeit der Annahme plausibler Parameter hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe den logischen und für Laien nachvollziehbaren Aufbau eines Gutachtens nicht vermitteln können und zu konkreten Antworten habe der Beschwerdeführer hingeleitet werden müssen. Auch Fehler habe der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage erkannt. Ein paar richtig erkannte Teilaspekte würden kein insgesamt richtiges Gutachten ergeben. Aufgabe 1 sei vom Beschwerdeführer nur zu 20%, Aufgabe 2 zu 10-20% und die eher einfache Aufgabe 3 zu 75% bewältigt worden. Alle notwendigen Unterlagen seien vorhanden gewesen, eine Legende habe nicht gefehlt bzw. sei zur Lösung nicht erforderlich gewesen. Beim Beschwerdeführer sei durchaus Grundwissen vorhanden, eigenständige Lösungsansätze bzw. Aufgabenbewältigung und eine Erklärung des Lösungsweges habe er jedoch nicht darlegen können. Die Aufgaben seien nur zu einem Drittel bewältigt worden, woraus insgesamt kein richtiges Gutachten resultiere. Der Fachprüfer XXXX führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Prüfung im Zuge seiner Antwort auf eine Frage nach Bauteilen nicht die richtigen Fachausdrücke verwendet, was für einen Sachverständigen jedoch essenziell sei, sodass die Antwort als falsch zu werten gewesen sei. Bei einer Frage im Zusammenhang mit Ventilen sei es vorerst um die Frage der selbstständigen Entfernung von Ablagerungen bei Ventilen im Motor gegangen. Da der Beschwerdeführer diese Frage nicht beantworten können habe, sei als Hilfestellung nach der Schließfunktion eines Ventils samt Ventilspiel gefragt worden. Diese Chance sei vom Beschwerdeführer nicht genutzt worden. Auf eine andere Frage nach der Möglichkeit eines Eingriffs in die Achsgeometrie, konkret den Lenkrollradius bzw. Halbmesser, habe der Beschwerdeführer damit geantwortet, dass dies „konstruktionsbedingt“ sei, was jedoch in sämtlichen technischen Belangen der Fall sei. Tatsächlich bedürfe die Montage von Rädern mit geänderten Funktionsmassen einer behördlichen Genehmigung, eine fehlende behördliche Genehmigung begründe jedoch nicht unbedingt einen Eingriff in die Verkehrs- und Betriebssicherheit. Eine allfällige Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sei gerade durch einen Sachverständigen zu beurteilen und eine Kernfrage einer Vielzahl von gerichtlichen Aufträgen, sodass der bloße Verweis auf eine Vorschriftswidrigkeit das Gericht in der Entscheidungsfindung nicht unterstützen würde.Der Fachprüfer römisch 40 führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Prüfung im Zuge seiner Antwort auf eine Frage nach Bauteilen nicht die richtigen Fachausdrücke verwendet, was für einen Sachverständigen jedoch essenziell sei, sodass die Antwort als falsch zu werten gewesen sei. Bei einer Frage im Zusammenhang mit Ventilen sei es vorerst um die Frage der selbstständigen Entfernung von Ablagerungen bei Ventilen im Motor gegangen. Da der Beschwerdeführer diese Frage nicht beantworten können habe, sei als Hilfestellung nach der Schließfunktion eines Ventils samt Ventilspiel gefragt worden. Diese Chance sei vom Beschwerdeführer nicht genutzt worden. Auf eine andere Frage nach der Möglichkeit eines Eingriffs in die Achsgeometrie, konkret den Lenkrollradius bzw. Halbmesser, habe der Beschwerdeführer damit geantwortet, dass dies „konstruktionsbedingt“ sei, was jedoch in sämtlichen technischen Belangen der Fall sei. Tatsächlich bedürfe die Montage von Rädern mit geänderten Funktionsmassen einer behördlichen Genehmigung, eine fehlende behördliche Genehmigung begründe jedoch nicht unbedingt einen Eingriff in die Verkehrs- und Betriebssicherheit. Eine allfällige Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sei gerade durch einen Sachverständigen zu beurteilen und eine Kernfrage einer Vielzahl von gerichtlichen Aufträgen, sodass der bloße Verweis auf eine Vorschriftswidrigkeit das Gericht in der Entscheidungsfindung nicht unterstützen würde.
- Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. In dieser verwies er auf die Ausführungen in der Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, der Vorsitzende der Kommission, XXXX , habe in seiner Stellungnahme erklärt, selbst kein Techniker zu sein und sich auf die Einschätzung der beiden Fachprüfer verlassen zu haben. Seinen Ausführungen zufolge gebe es keinen klar umrissenen Prüfungsrahmen. Zum Fachgebiet 17.01 seien dem Beschwerdeführer drei Aufgaben im Umfang von 34 Seiten gestellt worden, die inhaltlich offenkundig keinen Zusammenhang aufgewiesen hätten. Die vom Vorsitzenden geschilderte Situation bezüglich einer allfälligen Zurückziehung des Antrags habe der Beschwerdeführer anders in Erinnerung. Es erübrige sich jedoch, näher darauf einzugehen, da der rechtskundliche Teil der Prüfung ohnehin absolviert worden sei. Dass ihm die Zurückziehung seines Antrags nahegelegt worden und er von der Präsidentin des LG XXXX angerufen worden sei, werde durch einen zitierten Teil des Prüfungsaufzeichnungsbogens und durch ein vorgelegtes Lichtbild seines Mobiltelefons gestützt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. In dieser verwies er auf die Ausführungen in der Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, der Vorsitzende der Kommission, römisch 40 , habe in seiner Stellungnahme erklärt, selbst kein Techniker zu sein und sich auf die Einschätzung der beiden Fachprüfer verlassen zu haben. Seinen Ausführungen zufolge gebe es keinen klar umrissenen Prüfungsrahmen. Zum Fachgebiet 17.01 seien dem Beschwerdeführer drei Aufgaben im Umfang von 34 Seiten gestellt worden, die inhaltlich offenkundig keinen Zusammenhang aufgewiesen hätten. Die vom Vorsitzenden geschilderte Situation bezüglich einer allfälligen Zurückziehung des Antrags habe der Beschwerdeführer anders in Erinnerung. Es erübrige sich jedoch, näher darauf einzugehen, da der rechtskundliche Teil der Prüfung ohnehin absolviert worden sei. Dass ihm die Zurückziehung seines Antrags nahegelegt worden und er von der Präsidentin des LG römisch 40 angerufen worden sei, werde durch einen zitierten Teil des Prüfungsaufzeichnungsbogens und durch ein vorgelegtes Lichtbild seines Mobiltelefons gestützt. Zur Stellungnahme des Fachprüfers XXXX sei auszuführen, dass den Prüfungsstandards zufolge die Fragen für ein Fachgebiet von mehreren Fachprüfern zu erstellen seien. Weiters sei im schriftlichen Prüfungsteil nur ein Unfall und ein Gerichtsakt vorgesehen, von zusätzlich zu lösenden schriftlichen Aufgaben sei hingegen keine Rede. Dem Beschwerdeführer seien jedoch drei separate und nicht zusammenhängende Aufgaben gestellt worden. Es handle sich jedenfalls nicht bloß um zwei Ergänzungen der ersten Frage, was sich bereits aus dem darauf entfallenem Umfang von zehn Seiten ergebe. Es sei auch keinesfalls offenkundig, welche Seiten mit welcher Aufmerksamkeit zu lesen waren, auch nicht in Bezug auf die Lichtbilder. Schätzungen halbwegs plausibler Werte seien auch nicht einfacher als konkrete Werte vorgegeben zu bekommen. Eine Prüfung im Umfang von 34 Seiten bei einer Prüfungsdauer von 60 Minuten entspreche jedenfalls nicht der Norm. Bezüglich der Schätzung einer Einfahrtsstrecke bestätige der Fachprüfer in der Stellungnahme sogar die Richtigkeit der Antwort des Beschwerdeführers, weshalb die diesbezüglich anderslautende Feststellung im angefochtenen Bescheid unschlüssig sei. Zu Beispiel 3 ergebe sich aus dem Akt, dass keine Legende vorhanden gewesen sei. Angesichts des Umstands, dass eines der Beispiele zu 75% und die übrigen zwei Beispiele zu 20% korrekt gelöst worden seien, stelle sich zudem die Frage, inwiefern zu wenige korrekte Antworten gegeben worden seien.Zur Stellungnahme des Fachprüfers römisch 40 sei auszuführen, dass den Prüfungsstandards zufolge die Fragen für ein Fachgebiet von mehreren Fachprüfern zu erstellen seien. Weiters sei im schriftlichen Prüfungsteil nur ein Unfall und ein Gerichtsakt vorgesehen, von zusätzlich zu lösenden schriftlichen Aufgaben sei hingegen keine Rede. Dem Beschwerdeführer seien jedoch drei separate und nicht zusammenhängende Aufgaben gestellt worden. Es handle sich jedenfalls nicht bloß um zwei Ergänzungen der ersten Frage, was sich bereits aus dem darauf entfallenem Umfang von zehn Seiten ergebe. Es sei auch keinesfalls offenkundig, welche Seiten mit welcher Aufmerksamkeit zu lesen waren, auch nicht in Bezug auf die Lichtbilder. Schätzungen halbwegs plausibler Werte seien auch nicht einfacher als konkrete Werte vorgegeben zu bekommen. Eine Prüfung im Umfang von 34 Seiten bei einer Prüfungsdauer von 60 Minuten entspreche jedenfalls nicht der Norm. Bezüglich der Schätzung einer Einfahrtsstrecke bestätige der Fachprüfer in der Stellungnahme sogar die Richtigkeit der Antwort des Beschwerdeführers, weshalb die diesbezüglich anderslautende Feststellung im angefochtenen Bescheid unschlüssig sei. Zu Beispiel 3 ergebe sich aus dem Akt, dass keine Legende vorhanden gewesen sei. Angesichts des Umstands, dass eines der Beispiele zu 75% und die übrigen zwei Beispiele zu 20% korrekt gelöst worden seien, stelle sich zudem die Frage, inwiefern zu wenige korrekte Antworten gegeben worden seien. Zur Stellungnahme des Fachprüfers XXXX sei auszuführen, dass dieser die vom Beschwerdeführer in seinen Antworten gewählten Bezeichnungen als falsch bezeichnet habe, weil es nicht die Bezeichnungen gewesen seien, die ihm vorgeschwebt seien, obwohl diese ebenfalls korrekt gewesen seien. Bezüglich der Frage nach Ventilen ergebe sich aus dem Prüfungsprotokoll, dass die Frage sich tatsächlich auf die Schließung von Ventilen und nicht wie vom Fachprüfer behauptet zuerst auf die Entfernung von Ablagerungen bezogen habe. Auch die Ausführungen des Fachprüfers zu Ventildrehvorrichtungen würden nicht der KFZ-Fachliteratur und der Ansicht der Hersteller und Händler solcher Bauteile entsprechen, was sich auch aus dem beigefügten Screenshot eines Online-Shops für Bauteile ergebe. Der Fachprüfer habe nur seine Sicht der Dinge gelten lassen.Zur Stellungnahme des Fachprüfers römisch 40 sei auszuführen, dass dieser die vom Beschwerdeführer in seinen Antworten gewählten Bezeichnungen als falsch bezeichnet habe, weil es nicht die Bezeichnungen gewesen seien, die ihm vorgeschwebt seien, obwohl diese ebenfalls korrekt gewesen seien. Bezüglich der Frage nach Ventilen ergebe sich aus dem Prüfungsprotokoll, dass die Frage sich tatsächlich auf die Schließung von Ventilen und nicht wie vom Fachprüfer behauptet zuerst auf die Entfernung von Ablagerungen bezogen habe. Auch die Ausführungen des Fachprüfers zu Ventildrehvorrichtungen würden nicht der KFZ-Fachliteratur und der Ansicht der Hersteller und Händler solcher Bauteile entsprechen, was sich auch aus dem beigefügten Screenshot eines Online-Shops für Bauteile ergebe. Der Fachprüfer habe nur seine Sicht der Dinge gelten lassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrundegelegt.Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrundegelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik (verbundenes Handwerk)“, das gegenwärtig ruhend gestellt ist, sowie über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde wie oben im Verfahrensgang dargelegt die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 17.01 und 17.
- Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die Zertifizierungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs um eine begründete Stellungnahme
§ 4a
SDG, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
§ 2Abs.
2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG vorliegen. Am 10.11.2023 wurden die Sachkunde und die Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts des Beschwerdeführers von der Zertifizierungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs geprüft. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde wie oben im Verfahrensgang dargelegt die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 17.01 und 17.11. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die belangte Behörde die Zertifizierungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs um eine begründete Stellungnahme
Paragraph 4 a, SDG, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG vorliegen. Am 10.11.2023 wurden die Sachkunde und die Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts des Beschwerdeführers von der Zertifizierungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs geprüft. Der Fachprüfer XXXX stellte dem Beschwerdeführer zum Fachgebiet 17.11 folgende Fragen:Der Fachprüfer römisch 40 stellte dem Beschwerdeführer zum Fachgebiet 17.11 folgende Fragen: 1. Funktion und Aufbau Abgasturbolader 2. [nicht gestellt] 3. Was versteht man unter Lenkrollhalbmesser? Wie wird dieser beeinflusst? 4. Was ist der Spurdifferenzwinkel und wie wird dieser ermittelt? 5. Wie werden Ventile geschlossen – Arten? 6. Wie wird das Ventil geschlossen – Ablauf? Welche Zusatzeinrichtung bei Standmotoren? Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen 4. und 5. wurden mit der Schulnote 4 bewertet, die übrigen Antworten mit der Schulnote 5. Weiters wurden dem Beschwerdeführer im schriftlichen Prüfungsteil drei Aufgaben gestellt: In Aufgabe 1 („Kreuzungsunfall“) wurde ihm ein anonymisierter Strafakt vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufgabe gestellt, dazu ein Gutachten im Sinne des Auftrags der Staatsanwaltschaft zu erstellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass für fehlende Rekonstruktionsparameter realistische Annahmen zu treffen sind. In Aufgabe 2 („Bremswegverkürzung“) wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt vorgelegt: drei ansatzweise massengleiche, zeitgemäße PKWs in 50-km/h-Hintereinanderfahrt in folgender Reihenfolge: Fzg1, dahinter Fzg2, wiederum dahinter Fzg3 Fzg1 hält an Fzg2 fährt kurz darauf Fzg1 auf (VK2-1: 30 km/
- h) Fzg3 fährt kurz darauf Fzg2 auf (VK3-2: 40 km/
- h)Dazu wurde ihm die Aufgabe gestellt, die Relevanz der Erstkollision (Fzg2 gegen das Heck von Fzg1) für die Zweitkollision (Auffahren von Fzg3 gegen das Heck von Fzg2) zu berechnen, wobei erneut darauf hingewiesen wurde, dass für fehlende Rekonstruktionsparameter realistische Annahmen zu treffen sind. In Aufgabe 3 („VLSA-Plan“) wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt vorgelegt: Unfallstag und-zeit: 10-11-2023, 06:00 Uhr Kreuzungsunfall, VLSA in Betrieb Lenker A bog von der Landwiedstraße nach links in Richtung B1 ab Lenker B bog von der Laskahofstraße in Richtung B1 nach rechts ab beide Unfalllenker schildern, für ihre Richtung Grün gehabt zu haben die Einfahrwege waren für beide ähnlich lange (Annahme hier: 15
- m) Zeuge Z1 (Radfahrer, der die Landwiedstraße bei Grün querte) schildert, genau 20 sec nach Ende seiner Grünphase wäre die Kollision passiert Zeuge Z2 schildert, er hätte gesehen, wie A bei Gelbblinken in die Kreuzung eingefahren sei Dazu wurde ihm die Aufgabe gestellt, die relevanten Rückschlüsse zu ziehen und zu begründen, wer den Verkehrsunfall verschuldet haben könnte. Aufgabe 1 wurde vom Beschwerdeführer aus Sicht des Fachprüfers zu 20%, Aufgabe 2 zu 10-20% und Aufgabe 3 zu 75% korrekt beantwortet. Der Beschwerdeführer wurde zudem hinsichtlich seines verfahrensrechtlichen Wissens geprüft. Lediglich dieser Prüfungsteil wurde als positiv absolviert bewertet. In den übrigen, oben dargelegten Prüfungsbereichen wurde der Beschwerdeführer negativ beurteilt und seine Eintragung in die Sachverständigenliste nicht befürwortet. Dies wurde der belangten Behörde mit Schreiben der Zertifizierungskommission vom XXXX wie im Verfahrensgang mitgeteilt, woraufhin diese den angefochtenen Bescheid erließ, dem die Stellungnahme zugrundegelegt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wie im Verfahrensgang dargelegt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Der Beschwerdeführer wurde zudem hinsichtlich seines verfahrensrechtlichen Wissens geprüft. Lediglich dieser Prüfungsteil wurde als positiv absolviert bewertet. In den übrigen, oben dargelegten Prüfungsbereichen wurde der Beschwerdeführer negativ beurteilt und seine Eintragung in die Sachverständigenliste nicht befürwortet. Dies wurde der belangten Behörde mit Schreiben der Zertifizierungskommission vom römisch 40 wie im Verfahrensgang mitgeteilt, woraufhin diese den angefochtenen Bescheid erließ, dem die Stellungnahme zugrundegelegt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wie im Verfahrensgang dargelegt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer in Folge der Prüfung zu Recht negativ bewertet wurde. Ob im Zuge der Prüfung auch die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens geprüft wurden, steht weiters nicht fest. Zudem steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer eine zehnjährige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung oder eine fünfjährige Tätigkeit in Kombination mit einem erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudiums oder Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule aufweist (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG) und ob er über die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung verfügt (§ 2 Abs. 2 Z 1a SDG).Zudem steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer eine zehnjährige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung oder eine fünfjährige Tätigkeit in Kombination mit einem erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudiums oder Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule aufweist (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG) und ob er über die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung verfügt (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins a, SDG). 2. Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom XXXX , die jeweils Teil des Akteninhalts sind.Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom römisch 40 , die jeweils Teil des Akteninhalts sind. Die Feststellungen zur Prüfung des Beschwerdeführers durch die Zertifizierungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, insbesondere zu seiner lediglich hinsichtlich des Verfahrensrechtsteils positiven Bewertung, beruhen auf der Stellungnahme der Zertifizierungskommission vom XXXX sowie auf den von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegten Stellungnahmen der einzelnen Kommissionsmitglieder und auf der Prüfungsdokumentation vom XXXX . Aus der Prüfungsdokumentation gehen auch die oben dargelegten Prüfungsaufgaben hervor.Die Feststellungen zur Prüfung des Beschwerdeführers durch die Zertifizierungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, insbesondere zu seiner lediglich hinsichtlich des Verfahrensrechtsteils positiven Bewertung, beruhen auf der Stellungnahme der Zertifizierungskommission vom römisch 40 sowie auf den von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegten Stellungnahmen der einzelnen Kommissionsmitglieder und auf der Prüfungsdokumentation vom römisch 40 . Aus der Prüfungsdokumentation gehen auch die oben dargelegten Prüfungsaufgaben hervor. Die Feststellung, wonach nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer zu Recht negativ bewertet wurde, folgt daraus, dass der Beschwerdeführer berechtigte Zweifel an der Beurteilung durch die Fachprüfer aufzuwerfen vermochte. So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar – soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich – im Zuge seines Antrags und der Prüfung keine Befreiung von der Prüfung der Sachkunde behauptet hat. Er hatte seinem Antrag jedoch unter anderem seine Gewerbeberechtigungen beigelegt, sodass die belangte Behörde zumindest einen Anhaltspunkt für eine allfällige Befreiung des Beschwerdeführers von der Prüfung seiner Sachkunde im Fachgebiet 17.11 hatte, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung zu prüfen gewesen wäre. Im Fall des Vorliegens dieser Voraussetzungen wäre im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht nachvollziehbar, wie sich diese Befreiung auf die Gesamtwertung der übrigen Prüfungsteile ausgewirkt hätte und ob der Beschwerdeführer die Prüfung (zumindest in Bezug auf das Fachgebiet 17.11) bestanden hätte. Darüber hinaus ist nicht durchwegs klar, welche Prüfungsfragen vom Beschwerdeführer tatsächlich unrichtig oder unvollständig beantwortet wurden. So konnte der Beschwerdeführer etwa überzeugend darlegen, dass er in seinen Antworten auf die Fragen 1 und 3 im Fachgebiet 17.11 durchaus korrekte Fachbegriffe verwendet hat. Diesbezüglich konnte der Fachprüfer in seiner Stellungnahme nicht nachvollziehbar erläutern, inwiefern lediglich die von ihm als richtig angesehenen Fachbegriffe korrekt seien. Auch ergibt sich aus der Prüfungsdokumentation tatsächlich wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass von Anfang an die Schließung von Ventilen, nicht aber zuerst wie vom Fachprüfer behauptet die Entfernung von Ablagerungen und erst aufgrund der unzureichenden Antwort des Beschwerdeführers die Schließung von Ventilen erfragt wurde. Letztlich ergibt sich aus der Prüfungsdokumentation und aus den Stellungnahmen der Zertifizierungskommission sowie der einzelnen Mitglieder nicht eindeutig, wie genau diese zu den jeweiligen Teilwertungen gelangt sind. Im Hinblick auf die Prüfungsstandards ist auszuführen, dass diese im Fachgebiet 17.01 unter Punkt 4.2 im schriftlichen Teil zwar wie vom Beschwerdeführer vorgebracht die Rekonstruktion eines Unfalls anhand eines konkreten Gerichtsakts vorsehen. Dass laut dem vorherigen Absatz im schriftlichen Teil „Fallbeispiele“ vorzugeben sind, legt jedoch nahe, dass zusätzlich zu der Unfallsrekonstruktion weitere Aufgaben gestellt werden können, da die Umsetzbarkeit der Vorgabe mehrerer Fallbeispiele anhand eines einzigen Gerichtsakts fragwürdig erscheint. Jedenfalls ergibt sich aus der Prüfungsdokumentation jedoch, dass zur Theorie der Computersimulation und zur Verwendung von Modellen (Programmen) keine Fragen gestellt wurden, obwohl solche in den Prüfungsstandards zum Fachgebiet 17.01 vorgesehen sind. Dass nicht feststeht, ob im Zuge der Prüfung auch die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens geprüft wurden, folgt daraus, dass dies weder aus der Stellungnahme der Zertifizierungskommission noch aus der Prüfungsdokumentation oder den Stellungnahmen der einzelnen Kommissionsmitglieder eindeutig hervorgeht. Während anhand der Prüfungsdokumentation eindeutig ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Sachwissen und zu seinen Kenntnissen des Verfahrensrechts gestellt wurden, erschließt sich daraus nicht nachvollziehbar, mit welchen Fragen das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG geprüft wurde. Dies haben die Kommissionsmitglieder in ihren jeweiligen Stellungnahmen im gegenständlichen Verfahren auch nicht nachvollziehbar erläutert. So hatte der Beschwerdeführer in Aufgabe 1 zwar ein Gutachten zu erstellen – inwiefern dabei auf den Aufbau, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eingegangen wurde, geht jedoch aus der Fragestellung nicht hervor. In seiner Stellungnahme beschränkte der Fachprüfer sich jedenfalls darauf, die Richtigkeit der Lösung des Beschwerdeführers zu verneinen, ohne jedoch näher darauf einzugehen, inwiefern er kein schlüssig und nachvollziehbar aufgebautes Gutachten zu erstellen vermochte. Das Sachverständigenwesen und die Befundaufnahme werden in den Fragestellungen und auch in den Stellungnahmen nicht ausdrücklich als Teil des Prüfungsinhalts genannt.Dass nicht feststeht, ob im Zuge der Prüfung auch die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens geprüft wurden, folgt daraus, dass dies weder aus der Stellungnahme der Zertifizierungskommission noch aus der Prüfungsdokumentation oder den Stellungnahmen der einzelnen Kommissionsmitglieder eindeutig hervorgeht. Während anhand der Prüfungsdokumentation eindeutig ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Sachwissen und zu seinen Kenntnissen des Verfahrensrechts gestellt wurden, erschließt sich daraus nicht nachvollziehbar, mit welchen Fragen das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG geprüft wurde. Dies haben die Kommissionsmitglieder in ihren jeweiligen Stellungnahmen im gegenständlichen Verfahren auch nicht nachvollziehbar erläutert. So hatte der Beschwerdeführer in Aufgabe 1 zwar ein Gutachten zu erstellen – inwiefern dabei auf den Aufbau, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eingegangen wurde, geht jedoch aus der Fragestellung nicht hervor. In seiner Stellungnahme beschränkte der Fachprüfer sich jedenfalls darauf, die Richtigkeit der Lösung des Beschwerdeführers zu verneinen, ohne jedoch näher darauf einzugehen, inwiefern er kein schlüssig und nachvollziehbar aufgebautes Gutachten zu erstellen vermochte. Das Sachverständigenwesen und die Befundaufnahme werden in den Fragestellungen und auch in den Stellungnahmen nicht ausdrücklich als Teil des Prüfungsinhalts genannt. Aus der Prüfungsdokumentation geht zudem nicht hervor, inwiefern auch der Fachprüfer XXXX den Beschwerdeführer zum Fachgebiet 17.01 mündlich geprüft hat, da beim schriftlichen Prüfungsteil nicht angeführt ist, von wem dieser Prüfungsteil in welchem Fachgebiet abgehalten wurde und beim übrigen Prüfungsteil lediglich der Fachprüfer XXXX als Prüfer aufscheint. Welcher der beiden Prüfer die Prüfung für welches Fachgebiet abgehalten hat, ging lediglich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Aus der Prüfungsdokumentation geht zudem nicht hervor, inwiefern auch der Fachprüfer römisch 40 den Beschwerdeführer zum Fachgebiet 17.01 mündlich geprüft hat, da beim schriftlichen Prüfungsteil nicht angeführt ist, von wem dieser Prüfungsteil in welchem Fachgebiet abgehalten wurde und beim übrigen Prüfungsteil lediglich der Fachprüfer römisch 40 als Prüfer aufscheint. Welcher der beiden Prüfer die Prüfung für welches Fachgebiet abgehalten hat, ging lediglich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dass darüber hinaus nicht feststeht, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 1a SDG beim Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich daraus, dass die Zertifizierungskommission der belangten Behörde lediglich eine Stellungnahme bezüglich der erfolgten Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG, nicht aber bezüglich des Vorliegens der übrigen genannten Voraussetzungen vorgelegt hat, obwohl sie von der belangten Behörde ausdrücklich auch diesbezüglich zur Übermittlung einer begründeten Stellungnahme aufgefordert wurde. Auch im Zuge des verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.Dass darüber hinaus nicht feststeht, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer eins a, SDG beim Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich daraus, dass die Zertifizierungskommission der belangten Behörde lediglich eine Stellungnahme bezüglich der erfolgten Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG, nicht aber bezüglich des Vorliegens der übrigen genannten Voraussetzungen vorgelegt hat, obwohl sie von der belangten Behörde ausdrücklich auch diesbezüglich zur Übermittlung einer begründeten Stellungnahme aufgefordert wurde. Auch im Zuge des verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie in weiterer Folge dargelegt, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor.Wie in weiterer Folge dargelegt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen relevant: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes 1975 (SDG), BGBl. Nr. 137/1975 idgF BGBl. I Nr. 61/2022, lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes 1975 (SDG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, lauten: „Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers
- a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
- b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
- c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
- c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
- d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
- e)Vertrauenswürdigkeit,
- f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
- h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
- i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
- i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,; 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers. […] Eintragungsverfahren § 4.
(1)[…]Paragraph 4,
(1)[…]
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3)Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,) § 4a.
(1)Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, dieParagraph 4 a,
(1)Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
- nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
- von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a nicht zu prüfen.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, nicht zu prüfen.
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.“
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (Paragraph 6,) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.“ 3.2.
- Die auf der Webseite des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs veröffentlichten Prüfungsstandards für das Fachgebiet 17.01 (Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse) in der aktuellen Fassung vom September 2015 (rechtliche Adaptierungen und Ergänzungen Pkt. 5.
- Literatur im März 2017) lauten – soweit sie nicht bloß die Bestimmungen des SDG sinngemäß wiedergeben – auszugsweise wie folgt: „3.
- Befundaufnahme und Gutachtensmethodik Eine umfassende und exakte Befundaufnahme gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen für ein Gutachten. Dabei können Bilder, Skizzen, Pläne etc. mithelfen, das Gutachten auch für Laien verständlich und anschaulich zu machen. Für die Sachverständigentätigkeit muss man über die entsprechenden Kenntnisse hinsichtlich Befundaufnahme und Gutachtensmethodik verfügen und in der Lage sein, das Gutachten richtig aufzubauen. 3.
- Ausstattung Nachfolgende Mindestausstattung ist erforderlich (diese muss im Eigentum des Bewerbers stehen oder zumindest aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung jederzeit verfügbar sein): • Personal Computer mit erforderlicher Software • Internetanschluss und Email-Adresse • Drucker • Telefon • Fotokopiergerät oder -möglichkeit • Fachliteratur • Fotoapparat • Messmittel (Messrad, Maßband, Messlupe, Neigungsmessgerät ...) Weiters sinnvoll: • Diktiergerät • Scanner […]
- Prüfungsablauf […] 4.
- Art Die Fragen zum schriftlichen (Fallbeispiele) und mündlichen Teil der Prüfung werden von den Fachprüfern ausgewählt bzw. zusammengestellt. Bei der schriftlichen Prüfung ist lediglich die Verwendung von nicht programmierbaren Taschenrechnern und von Fachliteratur zulässig. Im schriftlichen Teil ist ein Unfall auf Grund eines konkreten Gerichtsakts zu rekonstruieren. Es ist anzugeben, welche Tatsachen aus technischer Sicht zu klären sind und mit welchen Fragen des Gerichts und der Anwälte zu rechnen ist. Allgemeine Fachkenntnisse sind in der mündlichen Prüfung nachzuweisen. Die Theorie der Computersimulation, das physikalische Basiswissen auf einem Niveau, das weit über dem Durchschnitt der auf dem betreffenden Gebiet Fachkundigen liegt, und die Grundlagen und Einschränkungen bzw. Voraussetzungen der Anwendbarkeit der verwendeten Modelle (Programme) sind nachzuweisen. Nach Beendigung der Befragung und einer anschließenden kommissionellen Beratung wird dem Bewerber das Ergebnis der begründeten Stellungnahme durch den Vorsitzenden bekannt gegeben. 4.
- Dauer Schriftlich: eine Stunde; mündlich: Vorsitzender mindestens 20 Minuten, je Fachprüfer ca. eine halbe Stunde. 4.
- Dokumentation Sämtliche Prüfungsschritte sind zu dokumentieren. Der Ablauf der Prüfung wird in einem Protokoll festgehalten, aus dem insbesondere auch die gestellten Fragen und der wesentliche Inhalt der darauf gegebenen Antworten ersichtlich sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.“ 3.2.
- Die auf der Webseite des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs veröffentlichten Prüfungsstandards für das Fachgebiet 17.11 (Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung) in der aktuellen Fassung vom August 2011 (rechtliche Adaptierungen und Ergänzungen Pkt. 5.
- Literatur im März 2017) lauten – soweit sie nicht bloß die Bestimmungen des SDG sinngemäß wiedergeben – auszugsweise wie folgt: „3.
- Befundaufnahme und Gutachtensmethodik Eine umfassende und exakte Befundaufnahme gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen für ein Gutachten. Dabei können Bilder, Skizzen, Pläne etc. mithelfen, das Gutachten auch für Laien verständlich und anschaulich zu machen. Für die Sachverständigentätigkeit muss man über die entsprechenden Kenntnisse hinsichtlich Befundaufnahme und Gutachtensmethodik verfügen und in der Lage sein, das Gutachten richtig aufzubauen. 3.
- Ausstattung Nachfolgende Mindestausstattung ist erforderlich (diese muss im Eigentum des Bewerbers stehen oder zumindest aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung jederzeit verfügbar sein): • Personal Computer mit erforderlicher Software • Internetanschluss und Email-Adresse • Drucker • Telefon • Fotokopiergerät oder -möglichkeit • Fachliteratur • Scanner • Eurotaxlisten • Fotoapparat • Lackschichtdickenmessgerät Weiters sinnvoll: • Diktiergerät […]
- Prüfungsablauf […] 4.
- Art Die Fragen zur mündlichen Prüfung werden von den Fachprüfern ausgewählt bzw. zusammengestellt. Nach Beendigung der Befragung und einer anschließenden kommissionellen Beratung wird dem Bewerber das Ergebnis der begründeten Stellungnahme durch den Vorsitzenden bekannt gegeben. 4.
- Dauer Befragung durch die Fachprüfer: je Fachprüfer mindestens 30 Minuten; Rechtsbefragung durch den Vorsitzenden: mindestens 20 Minuten. 4.
- Dokumentation Sämtliche Prüfungsschritte sind zu dokumentieren. Der Ablauf der Prüfung wird in einem Protokoll festgehalten, aus dem insbesondere auch die gestellten Fragen und der wesentliche Inhalt der darauf gegebenen Antworten ersichtlich sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.“ 3.
- Die für die gegenständliche Rechtssache relevante höchstgerichtliche Judikatur lautet:
§ 4Abs.
2 SDG 1975 hat der Bewerber die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG ist vom Entscheidungsorgan, und zwar (seit der Novelle BGBl. Nr. 168/1998) verpflichtend (so ausdrücklich auch die Erläuterungen), eine begründete Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG 1975 einzuholen (§ 4 Abs. 2 vierter Satz SDG 1975). Dieser Stellungnahme hat - ebenfalls zwingend - eine mündliche Prüfung vorauszugehen (§ 4a Abs. 2 zweiter Satz SDG 1975). Dies ergibt sich schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, wonach die Kommission "den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen" hat, in Verbindung mit dem nächsten Satz, wonach der Bewerber "auch" schriftlich zu prüfen ist, wenn dies zweckmäßig ist; eine schriftliche Prüfung hat also gegebenenfalls zur mündlichen hinzuzutreten, kann diese aber nicht ersetzen (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).
Paragraph 4, Absatz 2, SDG 1975 hat der Bewerber die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG ist vom Entscheidungsorgan, und zwar (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1998,) verpflichtend (so ausdrücklich auch die Erläuterungen), eine begründete Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG 1975 einzuholen (Paragraph 4, Absatz 2, vierter Satz SDG 1975). Dieser Stellungnahme hat - ebenfalls zwingend - eine mündliche Prüfung vorauszugehen (Paragraph 4 a, Absatz 2, zweiter Satz SDG 1975). Dies ergibt sich schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, wonach die Kommission "den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen" hat, in Verbindung mit dem nächsten Satz, wonach der Bewerber "auch" schriftlich zu prüfen ist, wenn dies zweckmäßig ist; eine schriftliche Prüfung hat also gegebenenfalls zur mündlichen hinzuzutreten, kann diese aber nicht ersetzen (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). Der vom Bewerber zu erbringende Nachweis, über die erforderliche Sachkunde auf dem Fachgebiet zu verfügen, für das er eingetragen werden soll, kann auch dadurch erbracht werden, dass er für das betreffende Fachgebiet entweder über eine Lehrbefugnis oder über eine Berufsausübungsbefugnis, wie jeweils in § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG 1975 umschrieben, verfügt; diesfalls ist die "Sachkunde" nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 nicht zu prüfen. Von dieser Befreiung sind aber die weiteren in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a genannten, als Voraussetzung für die Eintragung normierten Erfordernisse, also die "Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens" nicht umfasst. Insoweit bleibt es dabei, dass das Bestehen dieser Voraussetzungen durch die von der Kommission zu erstattende begründete Stellungnahme, der eine mündliche Prüfung vorauszugehen hat, nachzuweisen ist. In diesem Sinne halten die Erläuterungen ausdrücklich fest, dass die "sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens) sowie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe b ... aber auch hier zu prüfen bzw. zu begutachten (sind)" (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).Der vom Bewerber zu erbringende Nachweis, über die erforderliche Sachkunde auf dem Fachgebiet zu verfügen, für das er eingetragen werden soll, kann auch dadurch erbracht werden, dass er für das betreffende Fachgebiet entweder über eine Lehrbefugnis oder über eine Berufsausübungsbefugnis, wie jeweils in Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz SDG 1975 umschrieben, verfügt; diesfalls ist die "Sachkunde" nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 nicht zu prüfen. Von dieser Befreiung sind aber die weiteren in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, genannten, als Voraussetzung für die Eintragung normierten Erfordernisse, also die "Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens" nicht umfasst. Insoweit bleibt es dabei, dass das Bestehen dieser Voraussetzungen durch die von der Kommission zu erstattende begründete Stellungnahme, der eine mündliche Prüfung vorauszugehen hat, nachzuweisen ist. In diesem Sinne halten die Erläuterungen ausdrücklich fest, dass die "sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe a (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens) sowie die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe b ... aber auch hier zu prüfen bzw. zu begutachten (sind)" (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). Die in § 4a Abs. 2 SDG 1975 normierte Befreiung von der Prüfung der Sachkunde gründet (ausgehend von den Gesetzesmaterialien) darauf, dass die davon betroffenen Personen die erforderliche Sachkunde iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 für das jeweils beantragte Fachgebiet ohnehin bereits aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation hinreichend nachgewiesen haben, sodass eine (umfassende) Fachkundeprüfung für entbehrlich erachtet werden kann (vgl ErlRV 1384 BlgNR
- GP 11f; ErlRV 303 BlgNR
- GP 53). Gleichzeitig weisen die Gesetzesmaterialien jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch bei diesen Bewerbern die sonstigen in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 genannten Voraussetzungen (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens sowie über die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung) zu prüfen sind (ErlRV 1384 BlgNR
- GP 11f). Dies verdeutlicht, dass hinsichtlich der in diesen Bereichen nachzuweisenden Kenntnisse für alle Bewerber, d.h. unabhängig von einer allfälligen "Sachkundebefreiung", dieselben Anforderungen gelten. Demnach wird auf dem Gebiet der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung gefordert, dass der Sachverständige in der Lage sein muss, "sein Gutachten nach erhaltenem Auftrag, erhobenem Befund und fachlichen Schlußfolgerungen zu gliedern und durch entsprechend eingehende Begründung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu sorgen" (ErlRV 1384 BlgNR
- GP 10). Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die auf diesem Gebiet nachzuweisenden Kenntnisse nur die entsprechenden Vorschriften in der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung umfassen (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).Die in Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG 1975 normierte Befreiung von der Prüfung der Sachkunde gründet (ausgehend von den Gesetzesmaterialien) darauf, dass die davon betroffenen Personen die erforderliche Sachkunde iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 für das jeweils beantragte Fachgebiet ohnehin bereits aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation hinreichend nachgewiesen haben, sodass eine (umfassende) Fachkundeprüfung für entbehrlich erachtet werden kann vergleiche ErlRV 1384 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11f; ErlRV 303 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 53). Gleichzeitig weisen die Gesetzesmaterialien jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch bei diesen Bewerbern die sonstigen in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 genannten Voraussetzungen (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens sowie über die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung) zu prüfen sind (ErlRV 1384 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11f). Dies verdeutlicht, dass hinsichtlich der in diesen Bereichen nachzuweisenden Kenntnisse für alle Bewerber, d.h. unabhängig von einer allfälligen "Sachkundebefreiung", dieselben Anforderungen gelten. Demnach wird auf dem Gebiet der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung gefordert, dass der Sachverständige in der Lage sein muss, "sein Gutachten nach erhaltenem Auftrag, erhobenem Befund und fachlichen Schlußfolgerungen zu gliedern und durch entsprechend eingehende Begründung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu sorgen" (ErlRV 1384 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 10). Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die auf diesem Gebiet nachzuweisenden Kenntnisse nur die entsprechenden Vorschriften in der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung umfassen (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung von Gutachten laut dem Verwaltungsgerichtshof zum Beispiel nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters gehört, sodass selbst bei diesbezüglicher Ausbildung die Voraussetzungen für ein Absehen von der Prüfung der Sachkunde nach § 4a Abs. 2 SDG nicht vorliegen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung von Gutachten laut dem Verwaltungsgerichtshof zum Beispiel nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters gehört, sodass selbst bei diesbezüglicher Ausbildung die Voraussetzungen für ein Absehen von der Prüfung der Sachkunde nach Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG nicht vorliegen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). In die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist der Betreffende "für ein bestimmtes Fachgebiet" einzutragen; es ist das Vorhandensein der für die Eintragung normierten Voraussetzungen bezogen auf das konkrete Fachgebiet zu prüfen (§ 2 Abs. 2 SDG 1975). Jeder Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet löst das in §§ 4, 4a SDG 1975 vorgesehene Eintragungsverfahren aus, und zwar unabhängig davon, ob dem Bewerber zu diesem Zeitpunkt bereits die Gerichtssachverständigeneigenschaft (für ein anderes Fachgebiet) zukommt. Das Entscheidungsorgan hat daher für jedes neu beantragte Fachgebiet eine begründete Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG 1975 über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG 1975 einzuholen. Eine "Anrechnung" einer bereits für ein anderes Fachgebiet absolvierten kommissionellen Prüfung ist dem Eintragungsverfahren nach §§ 4, 4a SDG 1975 fremd (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).In die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist der Betreffende "für ein bestimmtes Fachgebiet" einzutragen; es ist das Vorhandensein der für die Eintragung normierten Voraussetzungen bezogen auf das konkrete Fachgebiet zu prüfen (Paragraph 2, Absatz 2, SDG 1975). Jeder Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet löst das in Paragraphen 4, 4 a, SDG 1975 vorgesehene Eintragungsverfahren aus, und zwar unabhängig davon, ob dem Bewerber zu diesem Zeitpunkt bereits die Gerichtssachverständigeneigenschaft (für ein anderes Fachgebiet) zukommt. Das Entscheidungsorgan hat daher für jedes neu beantragte Fachgebiet eine begründete Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG 1975 über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG 1975 einzuholen. Eine "Anrechnung" einer bereits für ein anderes Fachgebiet absolvierten kommissionellen Prüfung ist dem Eintragungsverfahren nach Paragraphen 4, 4 a, SDG 1975 fremd (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). Nach den Erläuterungen betreffend die in § 4a Abs. 1 SDG 1975 geregelte Zusammensetzung der Kommission (ErlRV 1384 BlgNR
- GP 11) werden die erforderlichen Kenntnisse des Verfahrens- und Sachverständigenrechts vom vorsitzenden Richter abgedeckt, während die Sachkunde und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 1a SDG 1975 von den in die Kommission berufenen Fachleuten zu prüfen sind. Nicht erwähnt, und damit keinem der Kommissionsmitglieder eindeutig zugewiesen, wird darin die Überprüfung der Kenntnisse der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung. Dies spricht dafür, dass die Prüfung in diesem Teilbereich sowohl allgemeine als auch fachgebietsspezifische Aspekte umfasst und daher je nach beantragtem Fachgebiet unterschiedlich ausgestaltet sein kann (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).Nach den Erläuterungen betreffend die in Paragraph 4 a, Absatz eins, SDG 1975 geregelte Zusammensetzung der Kommission (ErlRV 1384 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11) werden die erforderlichen Kenntnisse des Verfahrens- und Sachverständigenrechts vom vorsitzenden Richter abgedeckt, während die Sachkunde und die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer eins a, SDG 1975 von den in die Kommission berufenen Fachleuten zu prüfen sind. Nicht erwähnt, und damit keinem der Kommissionsmitglieder eindeutig zugewiesen, wird darin die Überprüfung der Kenntnisse der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung. Dies spricht dafür, dass die Prüfung in diesem Teilbereich sowohl allgemeine als auch fachgebietsspezifische Aspekte umfasst und daher je nach beantragtem Fachgebiet unterschiedlich ausgestaltet sein kann (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). Aus § 2 Abs. 2 Z 1a SDG ergeben sich für die Prüfung und Beurteilung durch die Zertifizierungskommission (§ 4a SDG) drei Prüfungsfelder (
- Sachkunde,
- Verfahrensrechtskunde,
- Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet). Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem der drei Prüfungsfelder entsprechen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 5 zu § 2 SDG).Aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins a, SDG ergeben sich für die Prüfung und Beurteilung durch die Zertifizierungskommission (Paragraph 4 a, SDG) drei Prüfungsfelder (
- Sachkunde,
- Verfahrensrechtskunde,
- Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet). Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem der drei Prüfungsfelder entsprechen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 5 zu Paragraph 2, SDG). Die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, ist auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu § 11 SDG).Die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, ist auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken vergleiche VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu Paragraph 11, SDG). 3.
- Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Aufgrund seines Antrags war das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen
§ 2Abs.
2 SDG zu prüfen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Prüfung seiner Sachkunde und seiner Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens durch die Zertifizierungskommission lediglich hinsichtlich des Verfahrensrechts bestanden habe, sodass die Eintragungsvoraussetzungen aufgrund seiner mangelnden Sachkunde nicht erfüllt seien.Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Aufgrund seines Antrags war das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen
Paragraph 2, Absatz 2, SDG zu prüfen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Prüfung seiner Sachkunde und seiner Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens durch die Zertifizierungskommission lediglich hinsichtlich des Verfahrensrechts bestanden habe, sodass die Eintragungsvoraussetzungen aufgrund seiner mangelnden Sachkunde nicht erfüllt seien. Aus den obigen Ausführungen zu den Feststellungen und zur Beweiswürdigung ergibt sich vor dem Hintergrund der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, dass die Stellungnahme, die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt wurde, weder der Legistik noch dem Auftrag der belangten Behörde Genüge getan hat und zudem bzw. somit nicht hinreichend begründet wurde. So wurde in der Stellungnahme der Zertifizierungskommission nicht dargelegt, ob der Beschwerdeführer von der Prüfung seiner Sachkunde in einem der genannten Fachgebiete befreit gewesen wäre, was sich wiederum auf das Prüfungsergebnis auswirken hätte können. Auch ist zumindest teilweise fraglich, weshalb die Antworten des Beschwerdeführers als falsch oder unvollständig gewertet wurden, und es wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, welcher Prüfungsteil sich auf welches Fachgebiet bezog und ob zum Fachgebiet 17.01 nicht bloß eine schriftliche, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Prüfung durchgeführt wurde. Zudem ist im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht hervorgekommen, inwiefern nicht bloß die Sachkunde und die verfahrensrechtlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers, sondern auch die übrigen in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG genannten Voraussetzungen in Bezug auf beide Fachgebiete geprüft wurden. Darüber hinaus wurden manche der in den Prüfungsstandards zum Fachgebiet 17.01 vorgesehenen Prüfungsinhalte nicht abgefragt.So wurde in der Stellungnahme der Zertifizierungskommission nicht dargelegt, ob der Beschwerdeführer von der Prüfung seiner Sachkunde in einem der genannten Fachgebiete befreit gewesen wäre, was sich wiederum auf das Prüfungsergebnis auswirken hätte können. Auch ist zumindest teilweise fraglich, weshalb die Antworten des Beschwerdeführers als falsch oder unvollständig gewertet wurden, und es wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, welcher Prüfungsteil sich auf welches Fachgebiet bezog und ob zum Fachgebiet 17.01 nicht bloß eine schriftliche, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Prüfung durchgeführt wurde. Zudem ist im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht hervorgekommen, inwiefern nicht bloß die Sachkunde und die verfahrensrechtlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers, sondern auch die übrigen in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG genannten Voraussetzungen in Bezug auf beide Fachgebiete geprüft wurden. Darüber hinaus wurden manche der in den Prüfungsstandards zum Fachgebiet 17.01 vorgesehenen Prüfungsinhalte nicht abgefragt. Vor allem gab die Zertifizierungskommission keine begründete Stellungnahme zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 1a SDG ab, obwohl sie von der belangten Behörde dazu aufgefordert worden war. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass bereits das Nichtvorliegen einer der Eintragungsvoraussetzungen
§ 2Abs. 2 SDG der Eintragung in die Sachverständigenliste entgegensteht (vgl Vw
GH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). Die Abweisung eines Antrags auf Eintragung bereits aufgrund des Nichtvorliegens einer dieser Voraussetzungen liegt jedoch nicht in der Ingerenz der Zertifizierungskommission, sondern hat durch einen auf Grundlage einer verpflichtend einzuholenden begründeten und vor allem vollständigen Stellungnahme erlassenen Bescheids zu erfolgen. Die Zertifizierungskommission hätte dem ihr von der belangten Behörde erteilten Auftrag folglich vollends Folge leisten müssen, anstatt bloß eine auf § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG bezogene und somit unvollständige Stellungnahme vorzulegen. Auch im Hinblick auf die oben dargelegten Mängel ihrer Stellungnahme zum allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG ist jedoch festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine hinreichend begründete Stellungnahme handelte.Vor allem gab die Zertifizierungskommission keine begründete Stellungnahme zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer eins a, SDG ab, obwohl sie von der belangten Behörde dazu aufgefordert worden war. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass bereits das Nichtvorliegen einer der Eintragungsvoraussetzungen
Paragraph 2, Absatz 2, SDG der Eintragung in die Sachverständigenliste entgegensteht vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). Die Abweisung eines Antrags auf Eintragung bereits aufgrund des Nichtvorliegens einer dieser Voraussetzungen liegt jedoch nicht in der Ingerenz der Zertifizierungskommission, sondern hat durch einen auf Grundlage einer verpflichtend einzuholenden begründeten und vor allem vollständigen Stellungnahme erlassenen Bescheids zu erfolgen. Die Zertifizierungskommission hätte dem ihr von der belangten Behörde erteilten Auftrag folglich vollends Folge leisten müssen, anstatt bloß eine auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG bezogene und somit unvollständige Stellungnahme vorzulegen. Auch im Hinblick auf die oben dargelegten Mängel ihrer Stellungnahme zum allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG ist jedoch festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine hinreichend begründete Stellungnahme handelte. Angesichts des kompletten Fehlens einer Stellungnahme zum allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 1a SDG sowie aufgrund der mangelnden Begründung der Stellungnahme im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG hätte die belangte Behörde die Zertifizierungskommission zu einer Ergänzung und Klarstellung der Stellungnahme auffordern müssen. Da die belangte Behörde den abweisenden Bescheid auf die unzureichend begründete und nicht vollständige Stellungnahme der Zertifizierungskommission stützte und diese der Begründung des Bescheids zugrundelegte, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet war, eine (hinreichend und vollständig) begründete Stellungnahme einzuholen, weist der Bescheid einen entscheidenden Begründungsmangel auf. Darüber hinaus wird im Bescheid, wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, lediglich auf seine vermeintlich negative Prüfungsleistung im Fachgebiet 17.01 Bezug genommen, welche im Bescheid jedoch mit dem Fachgebiet 17.11 verwechselt und vermischt wurde. Angesichts des kompletten Fehlens einer Stellungnahme zum allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer eins a, SDG sowie aufgrund der mangelnden Begründung der Stellungnahme im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG hätte die belangte Behörde die Zertifizierungskommission zu einer Ergänzung und Klarstellung der Stellungnahme auffordern müssen. Da die belangte Behörde den abweisenden Bescheid auf die unzureichend begründete und nicht vollständige Stellungnahme der Zertifizierungskommission stützte und diese der Begründung des Bescheids zugrundelegte, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet war, eine (hinreichend und vollständig) begründete Stellungnahme einzuholen, weist der Bescheid einen entscheidenden Begründungsmangel auf. Darüber hinaus wird im Bescheid, wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, lediglich auf seine vermeintlich negative Prüfungsleistung im Fachgebiet 17.01 Bezug genommen, welche im Bescheid jedoch mit dem Fachgebiet 17.11 verwechselt und vermischt wurde. Weiters entspricht die Begründung des Bescheids nicht den Vorgaben des AVG. So sind nach § 60 AVG in der Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nach einer kurzen Schilderung des Verfahrensgangs jedoch lediglich den Inhalt der Stellungnahme der Zertifizierungskommission im Konjunktiv wiedergegeben und die Abweisung anschließend lediglich mit der mangelnden Sachkunde des Beschwerdeführers begründet. Um den Anforderungen des AVG an den Inhalt und die Form eines Bescheids gerecht zu werden, hätte die belangte Behörde jedoch anhand der Stellungnahme der Zertifizierungskommission konkrete Feststellungen im Indikativ treffen, die diesen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Überlegungen darlegen und daraus rechtliche Schlussfolgerungen ziehen müssen.Weiters entspricht die Begründung des Bescheids nicht den Vorgaben des AVG. So sind nach Paragraph 60, AVG in der Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nach einer kurzen Schilderung des Verfahrensgangs jedoch lediglich den Inhalt der Stellungnahme der Zertifizierungskommission im Konjunktiv wiedergegeben und die Abweisung anschließend lediglich mit der mangelnden Sachkunde des Beschwerdeführers begründet. Um den Anforderungen des AVG an den Inhalt und die Form eines Bescheids gerecht zu werden, hätte die belangte Behörde jedoch anhand der Stellungnahme der Zertifizierungskommission konkrete Feststellungen im Indikativ treffen, die diesen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Überlegungen darlegen und daraus rechtliche Schlussfolgerungen ziehen müssen. 3.5. Zur Zurückverweisung: Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG) oder das VwG gem § 29 Abs 1 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen (vgl Hengstschläger/Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG bzw) vom VwG saniert werden (vgl VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt (vgl VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG (iVm § 17 VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29].Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG) oder das VwG gem Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen vergleiche Hengstschläger/Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bzw) vom VwG saniert werden vergleiche VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt vergleiche VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 29]. Der bloße Begründungsmangel in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben des § 60 AVG steht einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht entgegen. Da die belangte Behörde, wie oben ausgeführt, allerdings mangels Einholung einer (hinreichend) begründeten und vollständigen Stellungnahme der Zertifizierungskommission die Ermittlung hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest.Der bloße Begründungsmangel in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 60, AVG steht einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht entgegen. Da die belangte Behörde, wie oben ausgeführt, allerdings mangels Einholung einer (hinreichend) begründeten und vollständigen Stellungnahme der Zertifizierungskommission die Ermittlung hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aufgrund der besonderen Konstellation sah der VwGH schließlich die Zurückverweisung im Verfahren über einen Widerspruch gem § 71 SchUG als gerechtfertigt an. Im zugrunde liegenden Verfahren ergab sich aus dem Gutachten des vom VwG beigezogenen Sachverständigen, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen die negative Beurteilung der mündlichen Teilprüfung nicht nachvollziehbar sei, keinesfalls jedoch, dass diese Prüfung positiv zu beurteilen gewesen wäre. Daher war das Verfahren gem Abs 4 leg cit zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. „Angesichts des Umstandes, dass diese kommissionelle Prüfung durch die Schulbehörde zu organisieren ist (§ 71 Abs 4 und 5 SchUG), begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat“ ([VwGH
- 2015, Ra 2014/10/0057] Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 128).Aufgrund der besonderen Konstellation sah der VwGH schließlich die Zurückverweisung im Verfahren über einen Widerspruch gem Paragraph 71, SchUG als gerechtfertigt an. Im zugrunde liegenden Verfahren ergab sich aus dem Gutachten des vom VwG beigezogenen Sachverständigen, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen die negative Beurteilung der mündlichen Teilprüfung nicht nachvollziehbar sei, keinesfalls jedoch, dass diese Prüfung positiv zu beurteilen gewesen wäre. Daher war das Verfahren gem Absatz 4, leg cit zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. „Angesichts des Umstandes, dass diese kommissionelle Prüfung durch die Schulbehörde zu organisieren ist (Paragraph 71, Absatz 4 und 5 SchUG), begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat“ ([VwGH
- 2015, Ra 2014/10/0057] Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 128). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind insofern als besonders gravierend zu qualifizieren, als die belangte Behörde Ermittlungen in wesentlichen entscheidungsrelevanten Bereichen unterlassen hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Aufgrund des Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest. Einer Entscheidung in der Sache hat die belangte Behörde allerdings nicht widersprochen. Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht würde zudem nicht zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen. So müsste das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der mangelhaften und unvollständigen Stellungnahme der Zertifizierungskommission im Grunde sämtliche eigentlich von der belangten Behörde zu erhebenden Sachverhaltselemente selbst ermitteln, was insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis nach § 2 Abs. 2 Z 1a SDG („ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung“) vor dem Hintergrund des Punkts 3.
- („Ausstattung“) der jeweiligen Prüfungsstandards nicht verfahrensökonomisch erscheint, da das allfällige Vorliegen dieses Erfordernisses von den jeweiligen Fachprüfern wesentlich effizienter geprüft werden kann. Die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde dient einer raschen und kostensparenden Vervollständigung der Ermittlung des Sachverhalts.Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht würde zudem nicht zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen. So müsste das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der mangelhaften und unvollständigen Stellungnahme der Zertifizierungskommission im Grunde sämtliche eigentlich von der belangten Behörde zu erhebenden Sachverhaltselemente selbst ermitteln, was insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins a, SDG („ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung“) vor dem Hintergrund des Punkts 3.
- („Ausstattung“) der jeweiligen Prüfungsstandards nicht verfahrensökonomisch erscheint, da das allfällige Vorliegen dieses Erfordernisses von den jeweiligen Fachprüfern wesentlich effizienter geprüft werden kann. Die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde dient einer raschen und kostensparenden Vervollständigung der Ermittlung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren unter Berücksichtigung der obrigen rechtlichen Ausführungen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG vollständig zu prüfen und darüber nachvollziehbar begründet mit Beschluss zu entscheiden haben. Hierfür wird die belangte Behörde eine (hinreichend) begründete Stellungnahme von der Zertifizierungskommission einzuholen haben.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren unter Berücksichtigung der obrigen rechtlichen Ausführungen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG vollständig zu prüfen und darüber nachvollziehbar begründet mit Beschluss zu entscheiden haben. Hierfür wird die belangte Behörde eine (hinreichend) begründete Stellungnahme von der Zertifizierungskommission einzuholen haben. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, was in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist.Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, was in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechts