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{'item': 'W296 2287494-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 2a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 14§ 76§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW296 2287494-1 Spruch, W296 2287494-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.
  2. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.
  3. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen beim Militärkommando Wien am XXXX , brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen beim Militärkommando Wien am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein.
  5. Mit Schreiben des Militärkommandos Wien vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.
  6. Mit Schreiben des Militärkommandos Wien vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am römisch 40 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von XXXX bis XXXX zugewiesen, wobei dieser Bescheid ebenfalls unbekämpft blieb und in Rechtskraft erwuchs.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von römisch 40 bis römisch 40 zugewiesen, wobei dieser Bescheid ebenfalls unbekämpft blieb und in Rechtskraft erwuchs.
  11. Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes und legte seinem Antrag einen Ausbildungsnachweis vom XXXX über den Besuch der überbetrieblichen Lehrausbildung gem. § 30b Berufsausbildungsgesetz von XXXX bis voraussichtlich XXXX bei.
  12. Mit Mail vom römisch 40 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes und legte seinem Antrag einen Ausbildungsnachweis vom römisch 40 über den Besuch der überbetrieblichen Lehrausbildung gem. Paragraph 30 b, Berufsausbildungsgesetz von römisch 40 bis voraussichtlich römisch 40 bei.
  13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Zivildienstantritt des Beschwerdeführers wäre aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine geltend gemachte Ausbildung erst nach Zuweisung begonnen, weswegen sein Antrag abzuweisen war.
  14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Zivildienstantritt des Beschwerdeführers wäre aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine geltend gemachte Ausbildung erst nach Zuweisung begonnen, weswegen sein Antrag abzuweisen war.
  15. Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde bzw. mit Schreiben, welches bei der belangten Behörde postalisch am XXXX eingelangt ist, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, er habe im Jänner XXXX seinen Pflichtschulabschluss gemacht und anschließend drei Erprobungen als Kfz-Mechaniker, Mechatroniker und Elektrotechniker absolviert. Es hätte längere Zeit in Anspruch genommen, für ihn eine entsprechende Ausbildungsstelle zu finden, was erst im Jänner/Februar XXXX der Fall gewesen wäre, da er dann seine langersehnte Lehrstelle als Elektrotechniker zugesagt bekommen hätte. Davor hätte er mangels Lehrvertrages und damit resultierend aufgrund der Unsicherheit nicht um Aufschub für die Zuweisung einer Zivildienststelle angesucht.
  16. Mit Mail vom römisch 40 an die belangte Behörde bzw. mit Schreiben, welches bei der belangten Behörde postalisch am römisch 40 eingelangt ist, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, er habe im Jänner römisch 40 seinen Pflichtschulabschluss gemacht und anschließend drei Erprobungen als Kfz-Mechaniker, Mechatroniker und Elektrotechniker absolviert. Es hätte längere Zeit in Anspruch genommen, für ihn eine entsprechende Ausbildungsstelle zu finden, was erst im Jänner/Februar römisch 40 der Fall gewesen wäre, da er dann seine langersehnte Lehrstelle als Elektrotechniker zugesagt bekommen hätte. Davor hätte er mangels Lehrvertrages und damit resultierend aufgrund der Unsicherheit nicht um Aufschub für die Zuweisung einer Zivildienststelle angesucht. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer abermals den Ausbildungsnachweis vom XXXX über den Besuch der überbetrieblichen Lehrausbildung gem. § 30b Berufsausbildungsgesetz von XXXX bis voraussichtlich XXXX , ein undatiertes Schreiben der Wirtschaftskammer Wien und den Hinweis der Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der diplomierten Sozialpädagogin Frau XXXX der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Soziale Arbeit mit Familien, bei.Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer abermals den Ausbildungsnachweis vom römisch 40 über den Besuch der überbetrieblichen Lehrausbildung gem. Paragraph 30 b, Berufsausbildungsgesetz von römisch 40 bis voraussichtlich römisch 40 , ein undatiertes Schreiben der Wirtschaftskammer Wien und den Hinweis der Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der diplomierten Sozialpädagogin Frau römisch 40 der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Soziale Arbeit mit Familien, bei.
  17. Mit erstem Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, und zweitem Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  18. Mit erstem Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, und zweitem Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Darin gab er keinen Wunschtermin für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes an und weiters, dass er sich bislang bei keiner Wunscheinrichtung vorgestellt habe.Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Darin gab er keinen Wunschtermin für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes an und weiters, dass er sich bislang bei keiner Wunscheinrichtung vorgestellt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von XXXX bis XXXX zugewiesen. Dieser Bescheid blieb ebenfalls unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von römisch 40 bis römisch 40 zugewiesen. Dieser Bescheid blieb ebenfalls unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes und legte einen Ausbildungsnachweis des Berufsförderungsinstituts Wien vom XXXX über den Besuch der überbetrieblichen Lehrausbildung gem. § 30b Berufsausbildungsgesetz von XXXX bis voraussichtlich XXXX vor. In dem Ausbildungsnachweis vom XXXX ist in Abs. 2 festgehalten, dass der Ausbildungsvertrag des Beschwerdeführers befristet sei; wenn kein Wechsel in ein reguläres Lehrverhältnis stattfände, könne der Ausbildungsvertrag, sofern vom Auftraggeber (AMS Wien) genehmigt, verlängert werden. Mit Mail vom römisch 40 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes und legte einen Ausbildungsnachweis des Berufsförderungsinstituts Wien vom römisch 40 über den Besuch der überbetrieblichen Lehrausbildung gem. Paragraph 30 b, Berufsausbildungsgesetz von römisch 40 bis voraussichtlich römisch 40 vor. In dem Ausbildungsnachweis vom römisch 40 ist in Absatz 2, festgehalten, dass der Ausbildungsvertrag des Beschwerdeführers befristet sei; wenn kein Wechsel in ein reguläres Lehrverhältnis stattfände, könne der Ausbildungsvertrag, sofern vom Auftraggeber (AMS Wien) genehmigt, verlängert werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Mail vom XXXX bzw. mit postalischer Übermittlung vom XXXX an die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Mail vom römisch 40 bzw. mit postalischer Übermittlung vom römisch 40 an die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellungen zum Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom XXXX , zur Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom XXXX , zur Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zum Antrag auf Aufschub vom XXXX , zum hierzu korrespondierenden abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , und zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde basieren auf den jeweiligen Aktenbestandteilen.Die Feststellungen zum Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom römisch 40 , zur Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , zur Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zum Antrag auf Aufschub vom römisch 40 , zum hierzu korrespondierenden abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde basieren auf den jeweiligen Aktenbestandteilen. Dass der Zuweisungsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX , mangels Rechtsmittels des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist, ergab eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX bei der belangten Behörde.Dass der Zuweisungsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mangels Rechtsmittels des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist, ergab eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 bei der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Lehrausbildung des Beschwerdeführers ab dem XXXX stützen sich auf sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit dem Ausbildungsnachweis des Berufsförderungsinstituts Wien vom XXXX .Die Feststellungen zur Lehrausbildung des Beschwerdeführers ab dem römisch 40 stützen sich auf sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit dem Ausbildungsnachweis des Berufsförderungsinstituts Wien vom römisch 40 . Dass der Ausbildungsvertrag des Beschwerdeführers unter gewissen Kautelen, wie etwa aufgrund einer Unterbrechung zur Ableistung des Zivildienstes, verlängert werden kann, ist Abs. 2 des Ausbildungsnachweises des Berufsförderungsinstituts Wien vom XXXX (in Zusammenschau mit § 8b BAG – siehe hierzu die rechtliche Beurteilung in Punkt 3.4.) zu entnehmen.Dass der Ausbildungsvertrag des Beschwerdeführers unter gewissen Kautelen, wie etwa aufgrund einer Unterbrechung zur Ableistung des Zivildienstes, verlängert werden kann, ist Absatz 2, des Ausbildungsnachweises des Berufsförderungsinstituts Wien vom römisch 40 (in Zusammenschau mit Paragraph 8 b, BAG – siehe hierzu die rechtliche Beurteilung in Punkt 3.4.) zu entnehmen.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 2aAbs.

4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idgF, lauten: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, idgF, lauten: „Ordentlicher Zivildienst § 7.

(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7,
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer

§ 4

anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,

(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer

Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3)Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(3)Außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger. […] § 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Paragraph 14,
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ 3.2.

  1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
  2. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), StF: BGBl. Nr. 142/1969, idgF, lautet:3.2.
  3. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
  4. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, idgF, lautet: „§ 8b.

(1)Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.“„§ 8b.
(1)Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.“ 3.
  1. Judikatur: 3.3.
  2. Die höchstgerichtliche Judikatur zu § 14 Abs. 1 ZDG lautet:3.3.
  3. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 14, Absatz eins, ZDG lautet: Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 erster Fall ZDG 1986 dient, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Der Zivildienstpflichtige hat sowohl in seinem Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes

§ 14

ZDG 1986 als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat er aber konkrete Gründe hinsichtlich besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen iSd § 13 Abs. 1 ZDG 1986, die die Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bilden könnten, nicht geltend gemacht. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Befreiungsantrag kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens nicht in Betracht (Hinweis E 16. Juni 1992, 92/11/0120). Es kann einer Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht versucht habe, den Antragsteller zur Modifizierung seines Ansinnes zu bewegen, sondern, dass sie sein Anbringen entgegennimmt und - so die Voraussetzungen nicht vorliegen – abweist (VwGH vom 27.09.2007, 2007/11/0112).Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall ZDG 1986 dient, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Der Zivildienstpflichtige hat sowohl in seinem Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 14, ZDG 1986 als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat er aber konkrete Gründe hinsichtlich besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen iSd Paragraph 13, Absatz eins, ZDG 1986, die die Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bilden könnten, nicht geltend gemacht. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Befreiungsantrag kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens nicht in Betracht (Hinweis E

  1. Juni 1992, 92/11/0120). Es kann einer Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht versucht habe, den Antragsteller zur Modifizierung seines Ansinnes zu bewegen, sondern, dass sie sein Anbringen entgegennimmt und - so die Voraussetzungen nicht vorliegen – abweist (VwGH vom 27.09.2007, 2007/11/0112). § 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 kann nur dahin verstanden werden, dass ein Aufschub nach dieser Gesetzesstelle nur bis zum Abschluss jener Ausbildung möglich ist, die in dem im Gesetz beschriebenen Zeitpunkt bereits begonnen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich des § 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 mit § 14 Abs. 1 ZDG idF der ZDG-Novelle 1996 bestätigt, in dem dies deutlicher ("... bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung ...") zum Ausdruck kommt (VwGH vom 20.03.2001, 99/11/0102; vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2000, Zl. 2000/11/0072). Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 1990 kann nur dahin verstanden werden, dass ein Aufschub nach dieser Gesetzesstelle nur bis zum Abschluss jener Ausbildung möglich ist, die in dem im Gesetz beschriebenen Zeitpunkt bereits begonnen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich des Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 1990 mit Paragraph 14, Absatz eins, ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1996 bestätigt, in dem dies deutlicher ("... bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung ...") zum Ausdruck kommt (VwGH vom 20.03.2001, 99/11/0102; vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2000, Zl. 2000/11/0072). Der hier in Betracht kommende maßgebliche Zeitpunkt nach § 36a Abs 3 WehrG 1990 in der Fassung des Art III Z 3 der ZDG-Novelle 1996 ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit des Betreffenden festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer, der seit der Abgabe seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung am 7.3.1994 zivildienstpflichtig ist, war zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt Schüler an einer AHS. Er begründete seinen Aufschiebungsantrag vom 8.9.1999 damit, dass er TECHNISCHE MATHEMATIK studiere. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens gab er an, dass er seit Oktober 1999 einen Fachhochschulstudiengang INFORMATIONSMANAGEMENT an einer näher bezeichneten Fachhochschule besuche. Sein Antrag ist daher nicht an § 14 Abs 1 ZDG zu messen. Er befand sich bei Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag bereits in einer anderen Ausbildung als am Beginn des Jahres seiner Stellung. Bei der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag war der zweite Satz des § 14 Abs 2 ZDG maßgeblich, weil dem Beschwerdeführer im Jahre 1996 im Zusammenhang mit seinem Studium ein Aufschub bis 15.8.1999 gewährt worden war, der

§ 76

Abs 1 ZDG als Aufschub

§ 14

Abs 1 gilt; er hat das Fachhochschulstudium nach Ende des Aufschubes innerhalb der Jahresfrist des § 14 Abs 2 begonnen; die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erfolgte innerhalb dieser Frist, ohne dass eine Zuweisung mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre (Hinweis VwGH E 1998/11/17, 98/11/0115,0129, und VwGH E 1999/08/24, 99/11/0082). Dem Antrag wäre daher stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung eine außerordentliche Härte verbunden wäre.Der hier in Betracht kommende maßgebliche Zeitpunkt nach Paragraph 36 a, Absatz 3, WehrG 1990 in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 3, der ZDG-Novelle 1996 ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit des Betreffenden festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer, der seit der Abgabe seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung am 7.3.1994 zivildienstpflichtig ist, war zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt Schüler an einer AHS. Er begründete seinen Aufschiebungsantrag vom 8.9.1999 damit, dass er TECHNISCHE MATHEMATIK studiere. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens gab er an, dass er seit Oktober 1999 einen Fachhochschulstudiengang INFORMATIONSMANAGEMENT an einer näher bezeichneten Fachhochschule besuche. Sein Antrag ist daher nicht an Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu messen. Er befand sich bei Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag bereits in einer anderen Ausbildung als am Beginn des Jahres seiner Stellung. Bei der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag war der zweite Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG maßgeblich, weil dem Beschwerdeführer im Jahre 1996 im Zusammenhang mit seinem Studium ein Aufschub bis 15.8.1999 gewährt worden war, der

Paragraph 76, Absatz eins, ZDG als Aufschub

Paragraph 14, Absatz eins, gilt; er hat das Fachhochschulstudium nach Ende des Aufschubes innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 14, Absatz 2, begonnen; die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erfolgte innerhalb dieser Frist, ohne dass eine Zuweisung mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre (Hinweis VwGH E 1998/11/17, 98/11/0115,0129, und VwGH E 1999/08/24, 99/11/0082). Dem Antrag wäre daher stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung eine außerordentliche Härte verbunden wäre. 3.3.

  1. Die höchstgerichtliche Judikatur zu § 14 Abs. 2 ZDG lautet:3.3.
  2. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 14, Absatz 2, ZDG lautet: Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG 1986 ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG 1986 ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Absatz eins, leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Erfolgt die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG 1986, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt ist, ist der Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG 1986 zu messen. Ein Aufschub kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden ist (vgl. VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).Erfolgt die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG 1986, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt ist, ist der Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 zu messen. Ein Aufschub kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden ist vergleiche VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009). Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs 2 ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH vom 22.01.2002, 2011/11/0180; siehe dazu zudem das Erkenntnis vom

  1. August 1999, Zl. 99/11/0082).Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH vom 22.01.2002, 2011/11/0180; siehe dazu zudem das Erkenntnis vom
  2. August 1999, Zl. 99/11/0082). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (vgl. VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung in Verbindung mit dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus vergleiche VwGH 24.08.1999, 98/11/0203). 3.3.
  3. Die höchstgerichtliche Judikatur zu § 56 AVG lautet:3.3.
  4. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 56, AVG lautet: Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (E
  5. März 2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (E
  6. April 2003, 2001/05/0386; E
  7. Mai 2004, 2000/12/0272). Der seinerzeit bekämpfte Einberufungsbefehl konnte nicht mehr befolgt werden, weil der Zeitpunkt, zu dem der Präsenzdienst anzutreten war, bei Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des VwGH an den WehrPfl bereits in der Vergangenheit lag (Hinweis E 17.1.1995, 94/11/0393,0394). Es bedurfte somit der neuerlichen Bestimmung eines Einberufungstermins zur Klarstellung des Beginnes des Präsenzstandes und der Dienstzeit des WehrPfl (hier: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren konnte auch schon deshalb nicht zum nachträglichen Wegfall der Beschwerdelegitimation führen, weil wegen der Möglichkeit der neuerlichen Erlassung eines Einberufungsbefehles weiterhin ein rechtliches Interesse an der Klärung besteht, ob die Erlassung eines Einberufungsbefehles aus den in der Beschwerde genannten Gründen zulässig war). 3.
  8. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Da der Beschwerdeführer seinen Dienstantritt am XXXX gehabt hatte bzw. hätte, eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX bei der belangten Behörde jedoch ergab, dass er seinen Zivildienst nicht angetreten hatte, war zunächst sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen und – im kurzen Wege – unter Verweis auf die zitierte Judikatur zu bejahen, da er nach wie vor zivildienstpflichtig ist und seinen Zivildienst nicht angetreten hat, es somit nicht zum nachträglichen Wegfall der Beschwerdelegitimation gekommen ist, weil wegen der Möglichkeit der neuerlichen Erlassung eines Zuweisungsbescheides weiterhin ein rechtliches Interesse an der Klärung besteht, ob die Abweisung des Aufschubes aus den in der Beschwerde genannten Gründen zulässig war und allfällige Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer nicht durch den bloßen Nichtantritt zum Zivildienstes ausgeschlossen sind.Da der Beschwerdeführer seinen Dienstantritt am römisch 40 gehabt hatte bzw. hätte, eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 bei der belangten Behörde jedoch ergab, dass er seinen Zivildienst nicht angetreten hatte, war zunächst sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen und – im kurzen Wege – unter Verweis auf die zitierte Judikatur zu bejahen, da er nach wie vor zivildienstpflichtig ist und seinen Zivildienst nicht angetreten hat, es somit nicht zum nachträglichen Wegfall der Beschwerdelegitimation gekommen ist, weil wegen der Möglichkeit der neuerlichen Erlassung eines Zuweisungsbescheides weiterhin ein rechtliches Interesse an der Klärung besteht, ob die Abweisung des Aufschubes aus den in der Beschwerde genannten Gründen zulässig war und allfällige Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer nicht durch den bloßen Nichtantritt zum Zivildienstes ausgeschlossen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit inhaltlich zu entscheiden, da nach wie vor die Beschwerdelegitimation bzw. ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt. § 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da er im Jänner XXXX – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde, noch eine andere Bildungseinrichtung zur Absolvierung seines Pflichtschulabschlusses besucht hat, jedoch keinen Antrag aus diesem Grunde gestellt hatte, sondern sein Antrag auf Aufschub des Antritts des Zivildienstes mit seiner inzwischen begonnenen Lehrausbildung begründet wurde.Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da er im Jänner römisch 40 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde, noch eine andere Bildungseinrichtung zur Absolvierung seines Pflichtschulabschlusses besucht hat, jedoch keinen Antrag aus diesem Grunde gestellt hatte, sondern sein Antrag auf Aufschub des Antritts des Zivildienstes mit seiner inzwischen begonnenen Lehrausbildung begründet wurde. Zu prüfen ist folglich das Vorliegen der Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 ZDG:Zu prüfen ist folglich das Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 14, Absatz 2, ZDG: Zur Anwendung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist entscheidend, dass keine Zuweisung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides derart gegeben war, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst binnen Jahresfrist ab dem XXXX (Einlangen bei der belangten Behörde bzw. Rechtswirksamkeit der Erklärung) anzutreten gehabt hätte. Diese Jahresfrist endete am XXXX ; der Dienstantritt für den Beschwerdeführer zum Zivildienst war mit XXXX datiert, sodass der erste Satz der leg.cit. hier Anwendung findet und zu prüfen ist, ob das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils, der über die üblicherweise mit einer Unterbrechung einer Ausbildung verbundenen Nachteile hinausgeht, gegeben ist. Zur Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist entscheidend, dass keine Zuweisung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides derart gegeben war, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst binnen Jahresfrist ab dem römisch 40 (Einlangen bei der belangten Behörde bzw. Rechtswirksamkeit der Erklärung) anzutreten gehabt hätte. Diese Jahresfrist endete am römisch 40 ; der Dienstantritt für den Beschwerdeführer zum Zivildienst war mit römisch 40 datiert, sodass der erste Satz der leg.cit. hier Anwendung findet und zu prüfen ist, ob das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils, der über die üblicherweise mit einer Unterbrechung einer Ausbildung verbundenen Nachteile hinausgeht, gegeben ist. Dies ist zu verneinen, da nach der oben zitierten Judikatur zufolge eine bloße Verzögerung einer Ausbildung keine außerordentliche Härte, in Größenschluss somit keinen bedeutenden Nachteil darstellt. Die den Beschwerdeführer gegenständlich treffende Verzögerung seines Ausbildungsabschlusses liegt folglich unter der vom VwGH angenommenen Zumutbarkeitsschwelle und ist festzuhalten, dass finanzielle Nachteile angesichts der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht schlechthin eine Unzumutbarkeit begründen, sondern allenfalls in solchen Fällen, in denen sie über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinausgehen. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer keine frustrierten Aufwendungen in Bezug auf seine bisherigen Ausbildungsleistungen zu befürchten hat. Zudem sind alle Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige gleichermaßen von diesem Umstand betroffen. Die Fallkonstellation des § 14 Abs. 2
  9. Satz ZDG trifft auf die gegenständliche Rechtssache nicht zu, da der Beschwerdeführer seine Zuweisung bereits am XXXX erhielt und er seine Ausbildung erst am XXXX angetreten hat, sodass diese Möglichkeit nicht zu prüfen war.Die Fallkonstellation des Paragraph 14, Absatz 2,
  10. Satz ZDG trifft auf die gegenständliche Rechtssache nicht zu, da der Beschwerdeführer seine Zuweisung bereits am römisch 40 erhielt und er seine Ausbildung erst am römisch 40 angetreten hat, sodass diese Möglichkeit nicht zu prüfen war. Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde folglich keine Gründe darlegen, aus denen ihm durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes eine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung erwachsen würde. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine derzeitige Ausbildung zum Zweck der Leistung des Zivildienstes unterbrechen und in Folge wiederaufnehmen könnte. Hier ist insbesondere auf den Passus im vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausbildungsnachweis des Berufsförderungsinstituts Wien vom XXXX über den Besuch der überbetrieblichen Lehrausbildung gem. § 30b Berufsausbildungsgesetz hinzuweisen, worin festgehalten ist, dass der Ausbildungsvertrag des Beschwerdeführers unter gewissen Kautelen, wie etwa aufgrund einer Unterbrechung zur Ableistung des Zivildienstes, verlängert werden kann und hat er keinen Beweis angetreten, dass das in seinem konkreten Fall nicht möglich sein würde. Zudem ist auf die Verlängerungsmöglichkeit der Lehrausbildung gem. § 8b BAG hinzuweisen.Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine derzeitige Ausbildung zum Zweck der Leistung des Zivildienstes unterbrechen und in Folge wiederaufnehmen könnte. Hier ist insbesondere auf den Passus im vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausbildungsnachweis des Berufsförderungsinstituts Wien vom römisch 40 über den Besuch der überbetrieblichen Lehrausbildung gem. Paragraph 30 b, Berufsausbildungsgesetz hinzuweisen, worin festgehalten ist, dass der Ausbildungsvertrag des Beschwerdeführers unter gewissen Kautelen, wie etwa aufgrund einer Unterbrechung zur Ableistung des Zivildienstes, verlängert werden kann und hat er keinen Beweis angetreten, dass das in seinem konkreten Fall nicht möglich sein würde. Zudem ist auf die Verlängerungsmöglichkeit der Lehrausbildung gem. Paragraph 8 b, BAG hinzuweisen. Weiters ist ergänzend auf die dem Beschwerdeführer obliegende Harmonisierungspflicht hinzuweisen. Er hat weder gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt wurde, noch gegen den Bescheid XXXX , Zl. XXXX , mit dem er einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von zugewiesen wurde, ein Rechtsmittel erhoben. Den Aufschub beantragte er erst mit Schreiben vom XXXX , weswegen er der ihm obliegenden Harmonisierungspflicht folglich nicht nachgekommen ist, sodass die ihm daraus erwachsenden Nachteile nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden können.Weiters ist ergänzend auf die dem Beschwerdeführer obliegende Harmonisierungspflicht hinzuweisen. Er hat weder gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt wurde, noch gegen den Bescheid römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem er einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von zugewiesen wurde, ein Rechtsmittel erhoben. Den Aufschub beantragte er erst mit Schreiben vom römisch 40 , weswegen er der ihm obliegenden Harmonisierungspflicht folglich nicht nachgekommen ist, sodass die ihm daraus erwachsenden Nachteile nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  11. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, für deren weitere Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, für deren weitere Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2287494.1.00

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