RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW600 2281449-1 Spruch, W600 2281449-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2023, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX 2023, XXXX Uhr, persönlich ausgefolgt und wurde der BF am XXXX 2023, XXXX Uhr in Schubhaft genommen.
- Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 2023, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, persönlich ausgefolgt und wurde der BF am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr in Schubhaft genommen.
- Mit per Elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX 2023 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft. Zudem wurde ein Antrag auf Kostenersatz der Barauslagen im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,- gestellt.
- Mit per Elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 2023 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft. Zudem wurde ein Antrag auf Kostenersatz der Barauslagen im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,- gestellt.
- Am XXXX 2023 langte die Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA ein.
- Am römisch 40 2023 langte die Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA ein.
- Der BF wurde am XXXX 2023, um XXXX Uhr aus der Schubhaft entlassen.
- Der BF wurde am römisch 40 2023, um römisch 40 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
- Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde am 20.11.2023 dem BVwG vor.
- Am 22.11.2023 wurde zudem ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Haftfähigkeit des BF erstattet.
- Sowohl die Stellungnahme des BFA als auch das amtsärztliche Gutachten wurden dem BF zum Parteiengehör übermittelt, jedoch langte bis dato keine Stellungnahme ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: Am XXXX 2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des Besitzes von Suchtgift, konkret Cannabisharz, zur Anzeige gebracht. Der BF wurde zudem um XXXX Uhr festgenommen und in ein PAZ verbracht.Am römisch 40 2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des Besitzes von Suchtgift, konkret Cannabisharz, zur Anzeige gebracht. Der BF wurde zudem um römisch 40 Uhr festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am XXXX 2023 fand eine Einvernahme des BF im Stande der Verwahrungshaft vor dem BFA zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft statt. Während der Einvernahme stellte der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 2023 fand eine Einvernahme des BF im Stande der Verwahrungshaft vor dem BFA zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft statt. Während der Einvernahme stellte der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am XXXX 2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der BF wurde am römisch 40 2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der BF nahm von 13.01.2023 bis 15.01.2023 im Rahmen der Grundversorgung in einem Wohnquartier XXXX Unterkunft und war ab 15.01.2023 unsteten Aufenthalts. Der BF nahm von 13.01.2023 bis 15.01.2023 im Rahmen der Grundversorgung in einem Wohnquartier römisch 40 Unterkunft und war ab 15.01.2023 unsteten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des Subsidiär Schutzberechtigten negativ beschieden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der besagte Bescheid wurde am 15.02.2023 gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm. 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt, da der BF an der Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.Der besagte Bescheid wurde am 15.02.2023 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt, da der BF an der Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Am XXXX 2023 erging ein Festnahmeauftrag vom BFA gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (Anordnung der Abschiebung). Am römisch 40 2023 erging ein Festnahmeauftrag vom BFA gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Anordnung der Abschiebung). Der BF wurde am XXXX 2023, um XXXX Uhr, aufgrund der Festnahmeanordnung des BFA festgenommen. In weitere Folge bestand der Verdacht, dass der BF einen in Alu-Folie verpackten Würfel Cannabis verschluckte, weshalb der BF nach seiner Festnahme in ein Krankenhaus verbracht wurde. Nach der erfolgten Behandlung wurde der BF um XXXX Uhr in ein PAZ verbracht. Der BF wurde am römisch 40 2023, um römisch 40 Uhr, aufgrund der Festnahmeanordnung des BFA festgenommen. In weitere Folge bestand der Verdacht, dass der BF einen in Alu-Folie verpackten Würfel Cannabis verschluckte, weshalb der BF nach seiner Festnahme in ein Krankenhaus verbracht wurde. Nach der erfolgten Behandlung wurde der BF um römisch 40 Uhr in ein PAZ verbracht. Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX 2023 wurde festgehalten, dass der BF nach Rücksprache mit dem PAZ nicht einvernahmefähig ist, da er sich unkooperativ und aggressiv verhält, weshalb eine Einvernahme des BF durch das BFA nicht möglich ist. Ferner wurde festgehalten, dass der BF in einer „Schluckerzelle“ untergebracht ist. Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 2023 wurde festgehalten, dass der BF nach Rücksprache mit dem PAZ nicht einvernahmefähig ist, da er sich unkooperativ und aggressiv verhält, weshalb eine Einvernahme des BF durch das BFA nicht möglich ist. Ferner wurde festgehalten, dass der BF in einer „Schluckerzelle“ untergebracht ist. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zl. XXXX , vom XXXX 2023, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF nachweislich am XXXX 2023, um XXXX Uhr, zugestellt. Er verweigerte die Unterschrift und Übernahme des gegenständlichen Bescheides.Mit Mandatsbescheid des BFA, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF nachweislich am römisch 40 2023, um römisch 40 Uhr, zugestellt. Er verweigerte die Unterschrift und Übernahme des gegenständlichen Bescheides. Der BF trat am XXXX 2023, XXXX Uhr in Hungerstreik, welchen er am XXXX 2023, XXXX Uhr wieder freiwillig aufgab.Der BF trat am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr in Hungerstreik, welchen er am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr wieder freiwillig aufgab. Am XXXX 2023 wurde seitens des BFA das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF in Form der Übermittlung eines Antrages auf Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die tunesische Botschaft eingeleitet. Am römisch 40 2023 wurde seitens des BFA das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF in Form der Übermittlung eines Antrages auf Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die tunesische Botschaft eingeleitet. Mit Meldung der LPD XXXX , vom XXXX 20223, GZ: XXXX wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass über den BF eine besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß § 5b Abs. 2 Z 4 AnhO verhängt wurde, da der BF lautstark gegen die Zellentür klopfte und zu verstehen gab, dass er sich umbringen möchte. Mit Meldung der LPD römisch 40 , vom römisch 40 20223, GZ: römisch 40 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass über den BF eine besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer 4, AnhO verhängt wurde, da der BF lautstark gegen die Zellentür klopfte und zu verstehen gab, dass er sich umbringen möchte. Am XXXX 2023 trat der BF erneut in den Hungerstreik. Am römisch 40 2023 trat der BF erneut in den Hungerstreik. Am XXXX 2023 erhob der BF gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung das Rechtsmittel der Beschwerde.Am römisch 40 2023 erhob der BF gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung das Rechtsmittel der Beschwerde. Am XXXX 2023 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und wurde der BF am selben Tag um XXXX Uhr aus der Schubhaft aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen.Am römisch 40 2023 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und wurde der BF am selben Tag um römisch 40 Uhr aus der Schubhaft aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA, Zahl: XXXX , vom 02.02.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA, Zahl: römisch 40 , vom 02.02.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er ist Staatsangehöriger Tunesiens. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist nicht im Besitz eines Reisepasses oder eines sonstigen amtlichen Lichtbildausweises. Der BF wurde von XXXX 2023, XXXX Uhr bis XXXX 2023, XXXX Uhr in Schubhaft angehalten.Der BF wurde von römisch 40 2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2023, römisch 40 Uhr in Schubhaft angehalten. Der BF weist keine Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme haftfähig. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF reiste zu Beginn des Jahres 2022, unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des BFA, XXXX , vom 02.02.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, und ist der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF reiste zu Beginn des Jahres 2022, unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des BFA, römisch 40 , vom 02.02.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, und ist der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF war von 13.01.2023 bis 15.01.2023 in Rahmen der Grundversorgung in einem Quartier XXXX untergebracht und weist seit 10.05.2023 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Von 15.01.2023 bis 10.05.2023 hielt sich der BF im Verborgenen auf. Der BF war von 13.01.2023 bis 15.01.2023 in Rahmen der Grundversorgung in einem Quartier römisch 40 untergebracht und weist seit 10.05.2023 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Von 15.01.2023 bis 10.05.2023 hielt sich der BF im Verborgenen auf. Der BF wurde wegen des Verdachtes der Fremd- und Eigengefährdung unmittelbar nach seiner Verhaftung am XXXX 2023 in einem Krankenhaus psychiatrisch ambulant behandelt und litt im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Der BF stand beginnend mit XXXX 2023, XXXX Uhr unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle wegen eines nicht auszuschließenden selbstverletzenden bzw. suizidalen Verhaltens. Zudem stand der BF bereits im Zeitpunkt seiner Inhaftierung am XXXX 2023 unter Verdacht Suchtgift verschluckt zu haben, weshalb er auch deshalb unter zusätzlicher Beobachtung stand. Der BF wurde wegen des Verdachtes der Fremd- und Eigengefährdung unmittelbar nach seiner Verhaftung am römisch 40 2023 in einem Krankenhaus psychiatrisch ambulant behandelt und litt im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Der BF stand beginnend mit römisch 40 2023, römisch 40 Uhr unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle wegen eines nicht auszuschließenden selbstverletzenden bzw. suizidalen Verhaltens. Zudem stand der BF bereits im Zeitpunkt seiner Inhaftierung am römisch 40 2023 unter Verdacht Suchtgift verschluckt zu haben, weshalb er auch deshalb unter zusätzlicher Beobachtung stand. Das BFA war im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung in Kenntnis darüber, dass der BF im Rahmen seiner Untersuchung aufgrund seines Verschluckens eines in Aluminium-Folie verpackten Cannabis-Würfels angekündigt hat, einen Suizid zu begehen und letztlich unter Verdacht stand sich selbst zu gefährden. 1.
- Zum Schubhaftbescheid: Im angefochtenen Schubhaftbescheid wurden keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen und dieser nur im Rahmen der Haftfähigkeit rechtlich beurteilt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, in den vorliegenden Akt des BVwG das Schubhaftverfahren des BF betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA das Asylverfahren (im Folgenden: Asylakt) und das fremdenrechtliche Verfahren (im Folgenden: Fremdenakt) des BF betreffend, den vorliegenden Gerichtsakt, die Stellungnahme des BFA vom 20.11.2023, die Anfragenbeantwortungen der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom XXXX 2023, in Zusammenschau mit der gegenständlichen Beschwerde vom XXXX 2023 und der vom LPD XXXX am 20.11.2023 vorgelegten Krankenakten samt amtsärztlichen Gutachten vom 22.11.
- Einsicht wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister genommen. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA das Asylverfahren (im Folgenden: Asylakt) und das fremdenrechtliche Verfahren (im Folgenden: Fremdenakt) des BF betreffend, den vorliegenden Gerichtsakt, die Stellungnahme des BFA vom 20.11.2023, die Anfragenbeantwortungen der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom römisch 40 2023, in Zusammenschau mit der gegenständlichen Beschwerde vom römisch 40 2023 und der vom LPD römisch 40 am 20.11.2023 vorgelegten Krankenakten samt amtsärztlichen Gutachten vom 22.11.
- Einsicht wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister genommen. Den unbedenklichen Verwaltungsakten, der Krankenakte sowie den vorliegenden Gerichtsakten kann der bisherige Verfahrensgang schlüssig entnommen werden. 2.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Identität des BF konnte in Ermangelung der Vorlage von Identitätsdokumenten im Original nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Da der BF jedoch am XXXX 2023 (siehe Asylakt AS 17f [OZ 7]) und XXXX 2023 (siehe Fremdenakt AS 119 [OZ 6]) vor dem BFA, am XXXX 2023 im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (siehe Asylakt AS 27 [OZ 7]) und in der Beschwerdeschrift (siehe OZ 1) gleichleibend vorbringt, die im Spruch genannte Identität und die tunesische Staatsbürgerschaft zu besitzen, ist davon auszugehen, dass der BF tunesischer Staatsbürger und volljährig ist. Der BF wird zudem mit der im Spruch genannten Identität in diversen Registern geführt. Ferner wurde vom BF bis dato nicht vorgebracht eine andere Staatsangehörigkeit als die tunesische zu besitzen und/oder einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Dass der BF nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes ist, beruht auf dessen eigenen Angaben und dem Umstand, dass bei durchgeführten Personenkontrollen kein Ausweisdokument aufgefunden werden konnte. So zeigte der BF am XXXX 2023 den Polizeibeamten lediglich kurz ein Foto seines Reisepasses auf seinem Handy. (siehe Fremdenakt AS 1f [OZ6]) Zudem gab der BF sowohl vor dem BFA als auch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2023 (siehe AS 25f [OZ 6]) an, über keinen Reisepass zu verfügen, zumal ihm dieser in Ungarn gestohlen worden sei, was der BF vor dem BFA am XXXX 2023 (siehe As 119f [OZ 6]) wiederholte. Die Identität des BF konnte in Ermangelung der Vorlage von Identitätsdokumenten im Original nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Da der BF jedoch am römisch 40 2023 (siehe Asylakt AS 17f [OZ 7]) und römisch 40 2023 (siehe Fremdenakt AS 119 [OZ 6]) vor dem BFA, am römisch 40 2023 im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (siehe Asylakt AS 27 [OZ 7]) und in der Beschwerdeschrift (siehe OZ 1) gleichleibend vorbringt, die im Spruch genannte Identität und die tunesische Staatsbürgerschaft zu besitzen, ist davon auszugehen, dass der BF tunesischer Staatsbürger und volljährig ist. Der BF wird zudem mit der im Spruch genannten Identität in diversen Registern geführt. Ferner wurde vom BF bis dato nicht vorgebracht eine andere Staatsangehörigkeit als die tunesische zu besitzen und/oder einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Dass der BF nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes ist, beruht auf dessen eigenen Angaben und dem Umstand, dass bei durchgeführten Personenkontrollen kein Ausweisdokument aufgefunden werden konnte. So zeigte der BF am römisch 40 2023 den Polizeibeamten lediglich kurz ein Foto seines Reisepasses auf seinem Handy. (siehe Fremdenakt AS 1f [OZ6]) Zudem gab der BF sowohl vor dem BFA als auch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2023 (siehe AS 25f [OZ 6]) an, über keinen Reisepass zu verfügen, zumal ihm dieser in Ungarn gestohlen worden sei, was der BF vor dem BFA am römisch 40 2023 (siehe As 119f [OZ 6]) wiederholte. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Es handelte sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie dem Zentralen Fremdenregister und dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden kann, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 mit Bescheid des BFA vom 02.02.2023 abgewiesen (siehe Asylakt AS 43f [OZ 7]), und der besagte Bescheid am 15.02.2023 durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 iVm. 23 ZustG zugestellt. (siehe Asylakt AS 99 [OZ 8]) Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Es handelte sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie dem Zentralen Fremdenregister und dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden kann, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 2023 mit Bescheid des BFA vom 02.02.2023 abgewiesen (siehe Asylakt AS 43f [OZ 7]), und der besagte Bescheid am 15.02.2023 durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch gemäß Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 ZustG zugestellt. (siehe Asylakt AS 99 [OZ 8]) Die Feststellungen bzgl. des Zeitraumes der gegenständlichen Inschubhaftnahme, beruhen auf der Übernahmebestätigung des Mandatsbescheides, mit welchem die Schubhaft am XXXX 2023 verhängt wurde (OZ 11) und dem Entlassungsschein vom XXXX 2023 (OZ 10), sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres Im Folgenden: Anhaltedatei).Die Feststellungen bzgl. des Zeitraumes der gegenständlichen Inschubhaftnahme, beruhen auf der Übernahmebestätigung des Mandatsbescheides, mit welchem die Schubhaft am römisch 40 2023 verhängt wurde (OZ 11) und dem Entlassungsschein vom römisch 40 2023 (OZ 10), sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres Im Folgenden: Anhaltedatei). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen, dass der BF am XXXX 2023 wegen des Verdachtes der Fremd- und Eigenfährdung unmittelbar nach seiner Verhaftung in einem Krankenhaus psychiatrisch behandelt wurde, ergibt sich aus Pateientenbriefen der Klinik XXXX vom jeweils XXXX 2023 (siehe OZ 12). Besagten Patientenbriefen lässt sich entnehmen, dass der – von Polizisten begleitete – BF am XXXX 2023 wegen akuter Suizidalität sowie Cannabis Einnahme an der Abteilung für Notfallmedizin – Ambulanz sowie im Anschluss daran an der Psychiatrischen Abteilung – Ambulanz des Krankenhaus XXXX behandelt wurde, wobei letztlich die Diagnose akute Belastungsreaktion F43.0 gestellt und dem BF Medikamente, konkret Temesta exp. 2,5 mg 1x1 bei Unruhe und/oder Erregungszustand, verschrieben wurden. Ferner wurde die erfolgte medizinische Behandlung des BF am XXXX 2023 auch in der Anzeige der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom 14.03.2024 dokumentiert (siehe OZ 18). Dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes litt, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll III Neuzugang, Polizeiamtsärztliches Gutachten, des PAZ XXXX vom XXXX 2023 (siehe OZ 12). In diesem wurde festgehalten, dass der BF zwar haftfähig ist, jedoch einer psychiatrischen Behandlung bei weiterer Anhaltung bedarf. Zudem wurde in der in Vorlage gebrachten Patientenkartei der LPD XXXX , Polizeianhaltezentrum XXXX , des BF dokumentiert, dass am XXXX 2023 die Unterbringung des BF in einer Sicherheitszelle erfolgt sowie eine regelmäßige 15-minütige Kontrolle des BF angeordnet worden sei und eine selbstschädigende Handlung seitens des BF nicht ausgeschlossen werden habe können. Ferner wurde dokumentiert, dass im Rahmen der Begutachtung des BF am XXXX 2023, um XXXX Uhr eine phasenweise Agitiertheit des BF sowie ein guter Allgemein- und Ernährungszustand festgestellt werden habe können, jedoch vor einer Verlegung des BF aus einer Sicherheitszelle eine Neubegutachtung am XXXX 2024 abzuwarten sei. Den bisher genannten medizinischen Unterlagen sowie einem Aktenvermerk des BFA vom XXXX 2023 (siehe AS 29 [OZ 6]) kann zudem entnommen werden, dass der BF im Verdacht stand bei seiner Verhaftung am XXXX 2023 Suchtmittel verschluckt zu haben und auch deshalb in einer speziellen „Zelle“ untergebracht und unter regelmäßiger Kontrolle stand. Letztlich wurde in einer Anzeige der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom 14.03.2024 festgehalten, dass der BF in Verdacht stand am XXXX 2023 sichergestelltes Cannabisharz geschluckt zu haben (siehe OZ 18) und im amtsärztlichen Gutachten vom 22.11.2023 (siehe OZ 13) ausgeführt, dass sich der BF während seiner Haft in einem physischen guten Allgemeinzustand befand, und während seines psychisch-selbstverletzenden Verhaltens in regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle stand. Zudem sei der BF während seines gesamten Aufenthalts haftfähig gewesen. Der zuvor genannten Anzeige der LPD XXXX kann auch entnommen werden, dass das BFA unter anderem von der erfolgten Behandlung des BF in einem Krankenhaus seitens der Polizei telefonisch am XXXX 2023 in Kenntnis gesetzt wurde. Ferner wurde auch in der Anhaltedatei am XXXX 2023 dokumentiert, dass der BF in Verdacht stand einen in Aluminium verpackten 2 x 3 cm großen Würfel Cannabis verschluckt zu haben und in einem Krankenhaus behandelt worden zu sein, wobei er angegeben habe sich umbringen zu wollen. Zudem wurde in besagter Anhaltedatei festgehalten, dass am XXXX 2023 die Verlegung des BF in eine Sicherheitszelle („Schluckerzelle“ – Sicherheitsmaßnahme zwecks Verhinderung einer Selbstgefährdung, Überwachung des Gesundheitszustandes und Sicherstellung des geschluckten Suchtgiftes) angeordnet wurde und der BF zwecks Verhinderung einer Selbstgefährdung entsprechend mit Einwegkleidung ausgestattet worden sei. Am XXXX 2023 wurde in besagter Anhaltedatei zudem dokumentiert, dass der BF schwer verhaltensauffällig sei, und den ganzen Tag gegen die Zellentür schlage. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, insbesondere der nach Festnahme des BF erfolgten amtsärztlichen Feststellungen vom XXXX 2023, dass der BF bei ein weiteren Anhaltung einer psychiatrischen Behandlung bedarf, und – wie die medizinischen Unterlagen und das amtsärztliche Gutachten nahelegen – diese amtsärztliche Einschätzung im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF am XXXX 2023 nicht widerrufen wurde, sohin nach wie vor aufrecht war, war die Feststellung zu treffen, dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes litt. Die Feststellungen, dass der BF am römisch 40 2023 wegen des Verdachtes der Fremd- und Eigenfährdung unmittelbar nach seiner Verhaftung in einem Krankenhaus psychiatrisch behandelt wurde, ergibt sich aus Pateientenbriefen der Klinik römisch 40 vom jeweils römisch 40 2023 (siehe OZ 12). Besagten Patientenbriefen lässt sich entnehmen, dass der – von Polizisten begleitete – BF am römisch 40 2023 wegen akuter Suizidalität sowie Cannabis Einnahme an der Abteilung für Notfallmedizin – Ambulanz sowie im Anschluss daran an der Psychiatrischen Abteilung – Ambulanz des Krankenhaus römisch 40 behandelt wurde, wobei letztlich die Diagnose akute Belastungsreaktion F43.0 gestellt und dem BF Medikamente, konkret Temesta exp. 2,5 mg 1x1 bei Unruhe und/oder Erregungszustand, verschrieben wurden. Ferner wurde die erfolgte medizinische Behandlung des BF am römisch 40 2023 auch in der Anzeige der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom 14.03.2024 dokumentiert (siehe OZ 18). Dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes litt, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang, Polizeiamtsärztliches Gutachten, des PAZ römisch 40 vom römisch 40 2023 (siehe OZ 12). In diesem wurde festgehalten, dass der BF zwar haftfähig ist, jedoch einer psychiatrischen Behandlung bei weiterer Anhaltung bedarf. Zudem wurde in der in Vorlage gebrachten Patientenkartei der LPD römisch 40 , Polizeianhaltezentrum römisch 40 , des BF dokumentiert, dass am römisch 40 2023 die Unterbringung des BF in einer Sicherheitszelle erfolgt sowie eine regelmäßige 15-minütige Kontrolle des BF angeordnet worden sei und eine selbstschädigende Handlung seitens des BF nicht ausgeschlossen werden habe können. Ferner wurde dokumentiert, dass im Rahmen der Begutachtung des BF am römisch 40 2023, um römisch 40 Uhr eine phasenweise Agitiertheit des BF sowie ein guter Allgemein- und Ernährungszustand festgestellt werden habe können, jedoch vor einer Verlegung des BF aus einer Sicherheitszelle eine Neubegutachtung am römisch 40 2024 abzuwarten sei. Den bisher genannten medizinischen Unterlagen sowie einem Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 2023 (siehe AS 29 [OZ 6]) kann zudem entnommen werden, dass der BF im Verdacht stand bei seiner Verhaftung am römisch 40 2023 Suchtmittel verschluckt zu haben und auch deshalb in einer speziellen „Zelle“ untergebracht und unter regelmäßiger Kontrolle stand. Letztlich wurde in einer Anzeige der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom 14.03.2024 festgehalten, dass der BF in Verdacht stand am römisch 40 2023 sichergestelltes Cannabisharz geschluckt zu haben (siehe OZ 18) und im amtsärztlichen Gutachten vom 22.11.2023 (siehe OZ 13) ausgeführt, dass sich der BF während seiner Haft in einem physischen guten Allgemeinzustand befand, und während seines psychisch-selbstverletzenden Verhaltens in regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle stand. Zudem sei der BF während seines gesamten Aufenthalts haftfähig gewesen. Der zuvor genannten Anzeige der LPD römisch 40 kann auch entnommen werden, dass das BFA unter anderem von der erfolgten Behandlung des BF in einem Krankenhaus seitens der Polizei telefonisch am römisch 40 2023 in Kenntnis gesetzt wurde. Ferner wurde auch in der Anhaltedatei am römisch 40 2023 dokumentiert, dass der BF in Verdacht stand einen in Aluminium verpackten 2 x 3 cm großen Würfel Cannabis verschluckt zu haben und in einem Krankenhaus behandelt worden zu sein, wobei er angegeben habe sich umbringen zu wollen. Zudem wurde in besagter Anhaltedatei festgehalten, dass am römisch 40 2023 die Verlegung des BF in eine Sicherheitszelle („Schluckerzelle“ – Sicherheitsmaßnahme zwecks Verhinderung einer Selbstgefährdung, Überwachung des Gesundheitszustandes und Sicherstellung des geschluckten Suchtgiftes) angeordnet wurde und der BF zwecks Verhinderung einer Selbstgefährdung entsprechend mit Einwegkleidung ausgestattet worden sei. Am römisch 40 2023 wurde in besagter Anhaltedatei zudem dokumentiert, dass der BF schwer verhaltensauffällig sei, und den ganzen Tag gegen die Zellentür schlage. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, insbesondere der nach Festnahme des BF erfolgten amtsärztlichen Feststellungen vom römisch 40 2023, dass der BF bei ein weiteren Anhaltung einer psychiatrischen Behandlung bedarf, und – wie die medizinischen Unterlagen und das amtsärztliche Gutachten nahelegen – diese amtsärztliche Einschätzung im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF am römisch 40 2023 nicht widerrufen wurde, sohin nach wie vor aufrecht war, war die Feststellung zu treffen, dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes litt. Das BFA gab in seiner Stellungnahme vom 20.11.2023 bekannt, dass es bereits am XXXX 2023 über den angekündigten Suizid des BF im Rahmen seiner Behandlung aufgrund des Verschluckens eines in Aluminium-Folie verpackten Cannabis-Würfel sowie am XXXX 2023 über die wiederholte Suizid-Ankündigung des BF in Kenntnis gesetzt worden sei, womit die belangte Behörde eingestand, über das suizidale bzw. selbstverletzende Verhalten des BF und dessen Verschluckens eines 2x3 cm großen in Aluminium-Folie verpackten Cannabis-Würfel in im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung in Kenntnis gewesen zu sein, worauf auch anhand eines im Akt einliegenden Abfrageergebnisses der Anhaltedatei vom XXXX 2023, XXXX Uhr, (siehe AS 61 [OZ 6]) und Aktenvermerk des BFA vom XXXX 2023 (siehe AS 59 [OZ 6]) geschlossen werden kann. So wurde im Aktenvermerk vom XXXX 2023 festgehalten, dass der BF am XXXX 2023 festgenommen und in ein PAZ verbracht, wo er in einer „Schluckerzelle“ untergerbacht worden sei, und der BF nach Rücksprache mit dem PAZ äußerst unkooperativ und schwer aggressiv verhalte. Dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei kann wiederum entnommen werden, dass diese am XXXX 2023, XXXX Uhr, angefertigt wurde und die bereits zuvor dargelegten Dokumentationen über das erfolgte Verschlucken eines Cannabis-Würfels, den angekündigten Suizid des BF im Rahmen seiner Behandlung in einem Krankenhaus sowie die den BF betreffenden angeordneten Sicherheitsmaßnahmen in Form der Unterbringung in einer Sicherheitszelle und Ausstattung mit Einwegkleidung zum Zwecke der Verhinderung einer Selbstgefährdung aufweist. Angesichts dessen war obige Feststellung zu treffen. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:Das BFA gab in seiner Stellungnahme vom 20.11.2023 bekannt, dass es bereits am römisch 40 2023 über den angekündigten Suizid des BF im Rahmen seiner Behandlung aufgrund des Verschluckens eines in Aluminium-Folie verpackten Cannabis-Würfel sowie am römisch 40 2023 über die wiederholte Suizid-Ankündigung des BF in Kenntnis gesetzt worden sei, womit die belangte Behörde eingestand, über das suizidale bzw. selbstverletzende Verhalten des BF und dessen Verschluckens eines 2x3 cm großen in Aluminium-Folie verpackten Cannabis-Würfel in im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung in Kenntnis gewesen zu sein, worauf auch anhand eines im Akt einliegenden Abfrageergebnisses der Anhaltedatei vom römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, (siehe AS 61 [OZ 6]) und Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 2023 (siehe AS 59 [OZ 6]) geschlossen werden kann. So wurde im Aktenvermerk vom römisch 40 2023 festgehalten, dass der BF am römisch 40 2023 festgenommen und in ein PAZ verbracht, wo er in einer „Schluckerzelle“ untergerbacht worden sei, und der BF nach Rücksprache mit dem PAZ äußerst unkooperativ und schwer aggressiv verhalte. Dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei kann wiederum entnommen werden, dass diese am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, angefertigt wurde und die bereits zuvor dargelegten Dokumentationen über das erfolgte Verschlucken eines Cannabis-Würfels, den angekündigten Suizid des BF im Rahmen seiner Behandlung in einem Krankenhaus sowie die den BF betreffenden angeordneten Sicherheitsmaßnahmen in Form der Unterbringung in einer Sicherheitszelle und Ausstattung mit Einwegkleidung zum Zwecke der Verhinderung einer Selbstgefährdung aufweist. Angesichts dessen war obige Feststellung zu treffen. , 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet und zur rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages vom XXXX 2023 und Rückkehrentscheidung, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, dem Gerichtsakt sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Ferner findet sich im Akt einliegend eine Ausfertigung des besagten Bescheides des BFA (siehe Asylakt AS 43f [OZ 7]) sowie ein Nachweis über die Zustellung selbigen (siehe AS 99 [OZ 8]) Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet und zur rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages vom römisch 40 2023 und Rückkehrentscheidung, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, dem Gerichtsakt sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Ferner findet sich im Akt einliegend eine Ausfertigung des besagten Bescheides des BFA (siehe Asylakt AS 43f [OZ 7]) sowie ein Nachweis über die Zustellung selbigen (siehe AS 99 [OZ 8]) Dass der BF es bisher unterlassen hat, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht darauf, dass der BF bis dato eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder behauptet noch belegt hat. Der BF stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am XXXX 2023, welcher am 02.02.2023 negativ durch das BFA beschieden wurde. Mit selbigem Bescheid wurde zudem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Der BF stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 2023, welcher am 02.02.2023 negativ durch das BFA beschieden wurde. Mit selbigem Bescheid wurde zudem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Der BF verfügte jedoch – wie dem Zentralen Melderegister entnommen werden kann – bis 10.05.2023 über keinen aufrechten gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Durch Abfrage des GVS-Informationssystem konnte ermittelt werden, dass der BF von 13.01.2023 bis 15.01.2023 in Rahmen der Grundversorgung in einem Asyl-Quartier untergebracht wurde. In Zusammenschau der erstmaligen Meldung des BF in Österreich am 10.05.2023 und des im GVS-Informationssystem dokumentierten Endens der Unterbringung des BF, war festzustellen, dass der BF sich von 15.01.2023 bis 10.05.2023 im Verborgenen aufhielt. Daran vermag auch das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, vor seiner Wohnsitzmeldung am 10.05.2023 bei einem Angehörigen gewohnt bzw. eine Wohnung bezogen zu haben nichts ändern, zumal der BF dabei zu übersehen scheint, dass er nach seinem – am XXXX 2023 vor dem BFA eingestandenen – Auszug aus dem Asyl-Quartier am 15.01.2023 bis zu seiner Meldung am 10.05.2023 für die Behörden, mangels bekanntgegebenen Aufenthalts nicht greifbar war. Der BF verfügte jedoch – wie dem Zentralen Melderegister entnommen werden kann – bis 10.05.2023 über keinen aufrechten gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Durch Abfrage des GVS-Informationssystem konnte ermittelt werden, dass der BF von 13.01.2023 bis 15.01.2023 in Rahmen der Grundversorgung in einem Asyl-Quartier untergebracht wurde. In Zusammenschau der erstmaligen Meldung des BF in Österreich am 10.05.2023 und des im GVS-Informationssystem dokumentierten Endens der Unterbringung des BF, war festzustellen, dass der BF sich von 15.01.2023 bis 10.05.2023 im Verborgenen aufhielt. Daran vermag auch das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, vor seiner Wohnsitzmeldung am 10.05.2023 bei einem Angehörigen gewohnt bzw. eine Wohnung bezogen zu haben nichts ändern, zumal der BF dabei zu übersehen scheint, dass er nach seinem – am römisch 40 2023 vor dem BFA eingestandenen – Auszug aus dem Asyl-Quartier am 15.01.2023 bis zu seiner Meldung am 10.05.2023 für die Behörden, mangels bekanntgegebenen Aufenthalts nicht greifbar war. 2.
- Zum Schubhaftbescheid: Einer im Akt einliegenden Ausfertigung des angefochtenen Mandatsbescheides (siehe Fremdenakt AS 41f [OZ 6]) kann entnommen werden, dass an keiner Stelle desselben, Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand des BF getroffen wurden. Ferner wird in der rechtlichen Begründung des besagten Bescheides erstmals und einmalig nur auf den Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf dessen Haftfähigkeit insofern Bezug genommen, als ausgeführt wird, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF gegeben seien. Eine darüberhinausgehende Beurteilung bzw. Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF findet sich im angefochtenen Bescheid nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach § 22a Abs. 1a BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen. (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047; 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen. vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047; 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm. der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005).Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm. der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005). 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF verhängt und wurde der BF von XXXX 2023, XXXX Uhr bis XXXX 2023, XXXX Uhr in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF verhängt und wurde der BF von römisch 40 2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2023, römisch 40 Uhr in Schubhaft angehalten. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt litt der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an einer amtsärztlich diagnostizierten – und aufgrund erfolgter amtsärztlicher Dokumentation auch ohne Einvernahme des BF durch das BFA feststellbaren – behandlungsbedürftigen psychiatrischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, derentwegen er auch unter ärztlicher Kontrolle stand. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen und diesen im Rahmen einer notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – einzig die Haftfähigkeit des BF betreffend – bloß ausgeführt, dass aufgrund des – nicht näher dargelegten – Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF gegeben seien. Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vorbringt, dass eine Einvernahme des BF nicht möglich gewesen sei, da dieser sich nicht kooperativ, sondern aggressiv verhielt, ist zu entgegnen, dass Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF auch ohne Einvernahme desselben allein anhand der amtsärztlichen Unterlagen und Eintragungen in der Anhaltedatei getroffen hätten werden können. Die belangte Behörde war im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung in Kenntnis des suizidalen bzw. – auch teils durch Verschlucken einer nicht geringen Menge von Suchtgift – selbstverletzenden Verhaltens des BF. Dies hätte es bedingt, dass das BFA das Verhalten des BF im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Verhängung der Schubhaft – nicht nur im Lichte einer fehlenden Kooperation, sondern – jedenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit des BF unter – amtswegiger – Beachtung der dokumentierten amtsärztlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des BF, zu berücksichtigten gehabt hätte. Dadurch die belangte Behörde es sohin nicht nur unterlassen hat jegliche Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen, sondern sich auch mit diesen – im Lichte des amtsärztlich festgestellten psychischen Gesundheitszustandes des BF – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu befassen, leidet der angefochtene Schubhaftbescheid im konkreten Fall allein schon aus diesem Grund an einem nicht sanierbaren, wesentlichen Begründungsmangel, welcher den Schubhaftbescheid rechtswidrig macht. (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; 30.03.2023, Ra 2020/21/0046)Dadurch die belangte Behörde es sohin nicht nur unterlassen hat jegliche Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen, sondern sich auch mit diesen – im Lichte des amtsärztlich festgestellten psychischen Gesundheitszustandes des BF – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu befassen, leidet der angefochtene Schubhaftbescheid im konkreten Fall allein schon aus diesem Grund an einem nicht sanierbaren, wesentlichen Begründungsmangel, welcher den Schubhaftbescheid rechtswidrig macht. vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; 30.03.2023, Ra 2020/21/0046) Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass – wie im Kopf des angefochtenen Mandatsbescheides sowie den vorgelegten Akten – entnommen werden kann, das BFA zwar von einer tunesischen Staatsbürgerschaft des BF ausging, jedoch in den rechtlichen Ausführungen zur Absehbarkeit der möglichen Abschiebung des BF im angefochtenen Bescheid offenkundig aktenwidrig und nicht verfahrensrelevant ausführt, dass die Behörden von Ägypten regelmäßig ihre Staatsbürger identifizieren würden und auch regelmäßig Abschiebungen nach Ägypten stattfänden. Da im Falle der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen gestützten Anhaltung zu gelten hat (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2023, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388), ist der Beschwerde des BF stattzugeben und festzustellen, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Zeit der Anhaltung des BF in Schubhaft sich als rechtswidrig erweist.Da im Falle der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen gestützten Anhaltung zu gelten hat vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2023, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388), ist der Beschwerde des BF stattzugeben und festzustellen, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Zeit der Anhaltung des BF in Schubhaft sich als rechtswidrig erweist. 3.
- Zu den Spruchpunkten II. und III. – Kostenersatz:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz: 3.2.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Das BFA befasste sich im Rahmen der Feststellungen im gegenständlichen Bescheid nicht mit dem Gesundheitszustand des BF, Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF wurden ebenso keine getroffen. „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Das BFA befasste sich im Rahmen der Feststellungen im gegenständlichen Bescheid nicht mit dem Gesundheitszustand des BF, Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF wurden ebenso keine getroffen. Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ § 1 BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet auszugsweise:Paragraph eins, BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet auszugsweise: „[...]
(2)Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. […]“ § 2 BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet:Paragraph 2, BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet: „§ 2.
(1)Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
(2)Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.“ 3.2.
- Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.
- Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. Der BF beantragte den Zuspruch des Kostenersatzes für Barauslagen im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von Euro 30,--. 3.2.
- Aufgrund der erfolgten Beschwerdestattgabe ist der BF obsiegende und das BFA unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG. Dem BF gebührt daher gegenständlich gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung Ersatz der entrichteten (siehe OZ 1) Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,-, da diese entsprechend der Judikatur des VwGH zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Demzufolge war spruchgemäß dem BF Kostenersatz zuzusprechen. 3.2.
- Aufgrund der erfolgten Beschwerdestattgabe ist der BF obsiegende und das BFA unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG. Dem BF gebührt daher gegenständlich gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-Eingabengebührverordnung Ersatz der entrichteten (siehe OZ 1) Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,-, da diese entsprechend der Judikatur des VwGH zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Demzufolge war spruchgemäß dem BF Kostenersatz zuzusprechen. Der belangten Behörde gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz und war demzufolge auch dessen Antrag auf Kostenersatz abzuweisen. Der belangten Behörde gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz und war demzufolge auch dessen Antrag auf Kostenersatz abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W600.2281449.1.00