Obsah (12)
Art. 133§ 46§ 59§ 13§ 46a§ 97§ 60Art. 130§ 62§ 17§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW600 2288434-1 Spruch, W600 2288434-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 27.10.2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten zulässig sei, sowie dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 27.10.2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten zulässig sei, sowie dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), GZ.: I407 2263890-1/12E, vom 15.11.2023, wurde die vom BF gegen den unter Punkt I.
- genannten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), GZ.: I407 2263890-1/12E, vom 15.11.2023, wurde die vom BF gegen den unter Punkt römisch eins.
- genannten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 16.01.2024, wurde dem BF
§ 46Abs. 2 und 2b FPG i
Vm. § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde, seines Herkunftsstaates, konkret der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten, XXXX , ein Reisedokument einzuholen. Zudem wurde er verpflichtet bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnaschrift, Staatsangehörigkeit) und über seine Herkunft zu machen. Ferner habe der BF ein Reisedokument zu beantragen und bei Ausstellung eines solchen dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe der BF dem BFA nachzuweisen und wurde dem BF hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Besagter Bescheid wurde dem BF am 25.01.20234 zugestellt.3. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 16.01.2024, wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde, seines Herkunftsstaates, konkret der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten, römisch 40 , ein Reisedokument einzuholen. Zudem wurde er verpflichtet bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnaschrift, Staatsangehörigkeit) und über seine Herkunft zu machen. Ferner habe der BF ein Reisedokument zu beantragen und bei Ausstellung eines solchen dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe der BF dem BFA nachzuweisen und wurde dem BF hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Besagter Bescheid wurde dem BF am 25.01.20234 zugestellt.
- Mit am 06.02.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den unter Punkt I.
- genannten Bescheid beim BFA.
- Mit am 06.02.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den unter Punkt römisch eins.
- genannten Bescheid beim BFA.
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 13.02.2024, wurde dem BF
§ 46Abs.
2 und 2b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, konkret der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten, XXXX , ein Reisedokument einzuholen, und dieses bei Ausstellung dem BFA vorzulegen. Ferner habe der BF dem BFA die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen und wurde dem BF
§ 59Abs.
2 AVG dafür eine Frist von „4“ [sic!] gesetzt. (Spruchpunkt I.) Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zudem
§ 13Abs. 2 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. 5. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 13.02.2024, wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, konkret der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten, römisch 40 , ein Reisedokument einzuholen, und dieses bei Ausstellung dem BFA vorzulegen. Ferner habe der BF dem BFA die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen und wurde dem BF
Paragraph 59, Absatz 2, AVG dafür eine Frist von „4“ [sic!] gesetzt. (Spruchpunkt römisch eins.) Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zudem
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
- Mit am 12.03.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.
- Mit am 12.03.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.
- Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt samt einer kurzen Stellungnahme dem BVwG vor, und langten besagte Unterlagen am 15.03.2024 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 17.08.2021 einen Asylantrag welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG, I407 2263890-1/12E, vom 15.11.2023, abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Der Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtene Bescheides lautet wie folgt: Der Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtene Bescheides lautet wie folgt: „I.
§ 46Abs.
2 und 2b FPG wird Ihnen aufgetragen, bei Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde ist: Botschaft der Arabischen Republik Ägypten, XXXX „I.
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG wird Ihnen aufgetragen, bei Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde ist: Botschaft der Arabischen Republik Ägypten, römisch 40 Bei Ausstellung des Reisedokumentes haben sie dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags haben Sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen.
§ 59Abs.
2 AV wird Ihnen hierfür eine Frist von 4 gesetzt.“Die Erfüllung des Auftrags haben Sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen.
Paragraph 59, Absatz 2, AV wird Ihnen hierfür eine Frist von 4 gesetzt.“ Weder aus dem Spruch, noch aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides lässt sich eine konkrete Frist entnehmen, innerhalb jener der BF die ihm mit besagtem Bescheid auferlegten Aufgaben zu erfüllen hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Einsicht in den unter GZ. I407 2263890-1 protokollierten digitalen Gerichtsakt des BVwG das Asylverfahren des BF betreffend sowie den Abfragen behördlicher Datenbanken (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, GVS-Inforamtionssystem).2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Einsicht in den unter GZ. I407 2263890-1 protokollierten digitalen Gerichtsakt des BVwG das Asylverfahren des BF betreffend sowie den Abfragen behördlicher Datenbanken (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, GVS-Inforamtionssystem). So lässt sich dem Verwaltungsakt entnehmen, dass das BFA den BF unter der oben im Spruch genannten Identität und Staatsagehörigkeit im gegenständlichen Verfahren führt. Zudem wird der BF auch in behördlichen Registern (Fremdenregister) mit dieser Identität und Staatsangehörigkeit geführt. Eine andere Identität und/oder Staatsangehörigkeit wurde vom BF auch in der gegenständlichen Behörde nicht behauptet. Die erfolgte Abweisung des Antrages des BF auf inernationalen Schutz vom 17.08.2021, beruht auf einer Einsichtnahme in den das Asylverfahren des BF betreffenden digitalen Gerichstakt des BVwG (siehe I407 2263890-1) sowie in behördliche Register, insbesondere das Fremendregister und GVS-Informationssystem. Dass der BF nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen der BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht – substantiiert – entgegengetreten ist. Einer im Akt einliegenden Ausfertigung des gegeständlich angefochtenen Bescheides, kann der oben abgebildete bzw. festgestellte Wortlaut des Spruchpunkt I. desselben Bescheides etnommen werden. Einer im Akt einliegenden Ausfertigung des gegeständlich angefochtenen Bescheides, kann der oben abgebildete bzw. festgestellte Wortlaut des Spruchpunkt römisch eins. desselben Bescheides etnommen werden. Die Feststellung, dass weder dem Spruch noch dem Inhalt des angefochtenen Bescheides eine konkrete Frist, in jener der BF die ihm auferlegten Aufgaben zu erfüllen hat, entnommen werden kann, beruht auf dem konkreten Wortlaut des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides. In diesem wird als Frist einzig die Zahl „4“ angeführt. Eine nähere Konkretisierung, ob damit Tage, Wochen, Monate oder dergleichen oder gar ein bestimmtes Datum gemeint sind, finden sich im gesamten Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. Auch im Bescheid selbst, wird nicht dargelegt, ob 4 Tage, Wochen, Monate oder dergleichen oder ein beestimmtes Datum gemeint sind. Vielmehr wird in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides zur Leistungsfrist einzig wie folgt ausgeführt: „Zu diesem Zweck wird daher eine angemessene Leistungsfrist (§59 Abs. 2 AVG) festgesetzt.“ Sohin lässt sich weder dem Spruch noch dem Inhalt des angefochtenen Bescheides eine konkrete Leistungsfrist entnehmen. Die Feststellung, dass weder dem Spruch noch dem Inhalt des angefochtenen Bescheides eine konkrete Frist, in jener der BF die ihm auferlegten Aufgaben zu erfüllen hat, entnommen werden kann, beruht auf dem konkreten Wortlaut des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides. In diesem wird als Frist einzig die Zahl „4“ angeführt. Eine nähere Konkretisierung, ob damit Tage, Wochen, Monate oder dergleichen oder gar ein bestimmtes Datum gemeint sind, finden sich im gesamten Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. Auch im Bescheid selbst, wird nicht dargelegt, ob 4 Tage, Wochen, Monate oder dergleichen oder ein beestimmtes Datum gemeint sind. Vielmehr wird in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides zur Leistungsfrist einzig wie folgt ausgeführt: „Zu diesem Zweck wird daher eine angemessene Leistungsfrist (§59 Absatz 2, AVG) festgesetzt.“ Sohin lässt sich weder dem Spruch noch dem Inhalt des angefochtenen Bescheides eine konkrete Leistungsfrist entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 lautet auszugsweise:3.1.
- Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, lautet auszugsweise: „[…]
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
§ 46ageduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
§ 97Abs.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ § 59 AVG lautet:Paragraph 59, AVG lautet: „§ 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
§ 60
AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 62 Abs. 4 AVG normiert, dass Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen kann.Paragraph 62, Absatz 4, AVG normiert, dass Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen kann. Der mit „Ladung“ betitelte § 19 AVG lautet:Der mit „Ladung“ betitelte Paragraph 19, AVG lautet: „§ 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 VwGVG lautet:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 13, VwGVG lautet: „§ 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.„§ 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ 3.1.
- „Als allgemeiner Grundsatz lässt sich ferner festhalten, dass die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängen, wobei für den Spruch von Leistungsbescheiden oder von Duldungsbescheiden (ua vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit) im besonderen Maß Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert wird (vgl VwGH
- 2004, 2001/08/0034;
- 2013, 2013/03/0104;
- 2014, 2013/04/0029;
- 2018, Ra 2017/22/0125;
- 2022, Ra 2019/11/0165; Rz 90 ff). Auch ist nach der Jud des VwGH zu berücksichtigen, ob ein (Feststellungs-)Bescheid aus der Sicht des Rechtsschutzes von wesentlicher Bedeutung für andere Verfahren ist (VwGH
- 2004, 2001/08/0034).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 88 (Stand 1.3.2023, rdb.at)3.1.
- „Als allgemeiner Grundsatz lässt sich ferner festhalten, dass die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängen, wobei für den Spruch von Leistungsbescheiden oder von Duldungsbescheiden (ua vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit) im besonderen Maß Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert wird vergleiche VwGH
- 2004, 2001/08/0034;
- 2013, 2013/03/0104;
- 2014, 2013/04/0029;
- 2018, Ra 2017/22/0125;
- 2022, Ra 2019/11/0165; Rz 90 ff). Auch ist nach der Jud des VwGH zu berücksichtigen, ob ein (Feststellungs-)Bescheid aus der Sicht des Rechtsschutzes von wesentlicher Bedeutung für andere Verfahren ist (VwGH
- 2004, 2001/08/0034).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 88 (Stand 1.3.2023, rdb.at) „Aber auch in den hier angesprochenen Fällen, in denen der Spruch als nicht eindeutig erscheint, sodass der Begründung im Zweifelsfall Bedeutung für die Auslegung des Spruches zukommt, ist – wie der VwGH betont – zu bedenken, dass die Begründung dann unter Rechtsschutzgesichtspunkten zur Verdeutlichung dessen geeignet sein muss, was die Behörde mit normativer Wirkung aussprechen wollte. Es muss sich also aus der Einbeziehung der Begründung des Bescheides in die Auslegung des Spruches der Bescheidinhalt mit ausreichender Deutlichkeit ergeben (vgl VwGH
- 1994, 93/06/0224;
- 2017, Ra 2016/05/0122). Ist dies nicht der Fall, bleibt der Spruch allein für den Bescheidinhalt maßgeblich und ist damit rechtswidrig (vgl VwGH
- 1991, 87/05/0178;
- 2017, Ra 2016/05/0122).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 112 [Stand 1.3.2023], rdb.at))„Aber auch in den hier angesprochenen Fällen, in denen der Spruch als nicht eindeutig erscheint, sodass der Begründung im Zweifelsfall Bedeutung für die Auslegung des Spruches zukommt, ist – wie der VwGH betont – zu bedenken, dass die Begründung dann unter Rechtsschutzgesichtspunkten zur Verdeutlichung dessen geeignet sein muss, was die Behörde mit normativer Wirkung aussprechen wollte. Es muss sich also aus der Einbeziehung der Begründung des Bescheides in die Auslegung des Spruches der Bescheidinhalt mit ausreichender Deutlichkeit ergeben vergleiche VwGH
- 1994, 93/06/0224;
- 2017, Ra 2016/05/0122). Ist dies nicht der Fall, bleibt der Spruch allein für den Bescheidinhalt maßgeblich und ist damit rechtswidrig vergleiche VwGH
- 1991, 87/05/0178;
- 2017, Ra 2016/05/0122).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 112 [Stand 1.3.2023], rdb.at)) „Da ein behördlicher Auftrag iSd § 59 Abs 2 AVG eine Leistungsfrist enthalten muss, macht ihn deren (völliges [Rz 66]) Fehlen rechtswidrig (so auch VwGH
- 1999, 99/05/0054;
- 2004, 2003/07/0074). Dem Verpflichteten verbliebe dann nämlich überhaupt keine Zeit zur Erbringung der auferlegten Leistungen (VwGH
- 1987, 87/10/0010).“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 65 [Stand 1.3.2023, rdb.at])„Da ein behördlicher Auftrag iSd Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Leistungsfrist enthalten muss, macht ihn deren (völliges [Rz 66]) Fehlen rechtswidrig (so auch VwGH
- 1999, 99/05/0054;
- 2004, 2003/07/0074). Dem Verpflichteten verbliebe dann nämlich überhaupt keine Zeit zur Erbringung der auferlegten Leistungen (VwGH
- 1987, 87/10/0010).“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 65 [Stand 1.3.2023, rdb.at]) „Darüber hinaus ist die Fristsetzung im Bescheid entsprechend, dh (insb) in einer die Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren ermöglichenden Weise (VwGH
- 1994, 92/07/0067; § 60 Rz 5 ff), zu begründen (VwGH
- 1996, 96/07/0072). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begründung genügt (eine „nähere“ Begründung erforderlich ist), scheint der VwGH – neben der Offensichtlichkeit ihrer Angemessenheit – auch mit ins Kalkül zu ziehen, ob die Partei Gelegenheit hatte, zur Fristsetzung Stellung zu nehmen (vgl VwGH
- 1996, 96/07/0072; ferner VwSlg 14.150 A/1994; siehe auch § 60 Rz 8).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 68 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).„Darüber hinaus ist die Fristsetzung im Bescheid entsprechend, dh (insb) in einer die Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren ermöglichenden Weise (VwGH
- 1994, 92/07/0067; Paragraph 60, Rz 5 ff), zu begründen (VwGH
- 1996, 96/07/0072). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begründung genügt (eine „nähere“ Begründung erforderlich ist), scheint der VwGH – neben der Offensichtlichkeit ihrer Angemessenheit – auch mit ins Kalkül zu ziehen, ob die Partei Gelegenheit hatte, zur Fristsetzung Stellung zu nehmen vergleiche VwGH
- 1996, 96/07/0072; ferner VwSlg 14.150 A/1994; siehe auch Paragraph 60, Rz 8).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 68 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).
§ 62Abs.
4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil
§ 17Vw
GVG 2014 die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). (vgl. VwGH 05.10.2023, Ra 2022/02/0170)
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil
Paragraph 17, VwGVG 2014 die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch von diesen anzuwenden ist vergleiche VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). vergleiche VwGH 05.10.2023, Ra 2022/02/0170) Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen (vgl. VwGH 2.7.2007, 2007/12/0019; 21.6.1990, 89/06/0104). (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075)Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen vergleiche VwGH 2.7.2007, 2007/12/0019; 21.6.1990, 89/06/0104). vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075) Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161). (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275)Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161). vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275) 3.1.
- Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem BF die Pflicht zur Einholung eines Reisepasses, den Nachweis darüber sowie die Vorlage selbigen mit Bescheid auferlegt. Das BFA hat es jedoch unterlassen dem BF eine konkrete Frist zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen einzuräumen. Vielmehr wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides als Frist bloß die Zahl „4“, ohne nähere Konkretisierung der gemeinten Zeiteinheiten (Tage, Wochen, Monate,…) oder eines Datums vorzunehmen, bestimmt. Selbst unter – dem gebotenen – Heranziehen des Inhaltes des Bescheides lässt sich eine konkrete Zeiteinheit oder Datum auf die sich die Zahl „4“ beziehen könnte nicht ausfindig machen, weshalb sich nicht erschließen lässt, welche Frist dem BF zur Erfüllung seiner Pflichten zusteht bzw. zugestanden hat, was einem Fehlen einer Leistungsfrist gleichkommt. Vor dem Hintergrund der bei Leistungsbescheiden geforderten Bestimmtheit mit Blick auf deren Vollstreckbarkeit und allfälligen weiteren – fremdenrechtlichen – Folgen bei Nichterfüllung der bescheidmäßig auferlegten Pflichten (siehe beispielweise § 76 Abs. 3 Z 1a FPG) ist gegegenständlich ein höherer Maßstab bei der Beruteilung der Bestimmthiet der Leistungsfrist anzulegen. Unter Beachtung dessen, spricht gegenständlich gegen das Vorliegen eines korrigierbaren Fehlers iSd. § 62 Abs. 4 AVG der Umstand, dass aus der Gesamtheit des angefochtenen Bescheides keine konkrete Leistungsfrist erschließbar ist und es damit an der notwendigen Offenkundigkeit eines Fehlers mangelt. Dem BF kam – angesichts der mit angefochtenem Bescheid ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung – sohin letztlich keine Zeit zur Erfüllung der auferlegten Aufgaben/Pflichten zu. In diesem Kontext ist zudem festzuhalten, dass vor dem Hintergrund, dass es mit Blick auf die notwendige Angemessenheit von Leistungsfristen einer dementsprechenden Begründung im, eine solche Frist bestimmenden, Bescheid bedarf (siehe dazu auch § 60 AVG), der angefochtene Bescheid mangels näherer Ausführung zur Leistungsfrist und deren Angemessenheit zudem einen wesentlichen Begründungsmangel aufweist. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem BF die Pflicht zur Einholung eines Reisepasses, den Nachweis darüber sowie die Vorlage selbigen mit Bescheid auferlegt. Das BFA hat es jedoch unterlassen dem BF eine konkrete Frist zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen einzuräumen. Vielmehr wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides als Frist bloß die Zahl „4“, ohne nähere Konkretisierung der gemeinten Zeiteinheiten (Tage, Wochen, Monate,…) oder eines Datums vorzunehmen, bestimmt. Selbst unter – dem gebotenen – Heranziehen des Inhaltes des Bescheides lässt sich eine konkrete Zeiteinheit oder Datum auf die sich die Zahl „4“ beziehen könnte nicht ausfindig machen, weshalb sich nicht erschließen lässt, welche Frist dem BF zur Erfüllung seiner Pflichten zusteht bzw. zugestanden hat, was einem Fehlen einer Leistungsfrist gleichkommt. Vor dem Hintergrund der bei Leistungsbescheiden geforderten Bestimmtheit mit Blick auf deren Vollstreckbarkeit und allfälligen weiteren – fremdenrechtlichen – Folgen bei Nichterfüllung der bescheidmäßig auferlegten Pflichten (siehe beispielweise Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG) ist gegegenständlich ein höherer Maßstab bei der Beruteilung der Bestimmthiet der Leistungsfrist anzulegen. Unter Beachtung dessen, spricht gegenständlich gegen das Vorliegen eines korrigierbaren Fehlers iSd. Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Umstand, dass aus der Gesamtheit des angefochtenen Bescheides keine konkrete Leistungsfrist erschließbar ist und es damit an der notwendigen Offenkundigkeit eines Fehlers mangelt. Dem BF kam – angesichts der mit angefochtenem Bescheid ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung – sohin letztlich keine Zeit zur Erfüllung der auferlegten Aufgaben/Pflichten zu. In diesem Kontext ist zudem festzuhalten, dass vor dem Hintergrund, dass es mit Blick auf die notwendige Angemessenheit von Leistungsfristen einer dementsprechenden Begründung im, eine solche Frist bestimmenden, Bescheid bedarf (siehe dazu auch Paragraph 60, AVG), der angefochtene Bescheid mangels näherer Ausführung zur Leistungsfrist und deren Angemessenheit zudem einen wesentlichen Begründungsmangel aufweist. Der angefochtene Bescheid entbehrt sohin einer notwendigen Leistungsfrist, erweist sich als nicht hinreichend bestimmt und weist ferner einen wesentlichen Begründungsmangel auf, was diesen im Ergebnis rechtswidrig macht. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Da sich der Bescheid des BFA schon aus dem angeführten Gründen als rechtwidrig darstellt, brauchte auf die übrigen Beschwerdeausführungen nicht weiter eingegangen zu werden. Mit der Behebung des Bescheides erübrigt sich auch ein Eingehen auf den unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgten Aussspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. Mit der Behebung des Bescheides erübrigt sich auch ein Eingehen auf den unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erfolgten Aussspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W600.2288434.1.00