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W602 2249770-2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlW602 2249770-2 Spruch, W602 2249770-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom XXXX , Zahl XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom römisch 40 , Zahl römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Deutschland aus. Dort wurde sein Asylantrag mit Bescheid vom XXXX als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Deutschland aus. Dort wurde sein Asylantrag mit Bescheid vom römisch 40 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet.
  2. Gegenständliches Verfahren Am 07.12.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich überstellt. Am selben Tag stellt er einen Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes und wurde dazu erstbefragt. Am 29.01.2024 fand seine Einvernahme vor dem Bundesamt statt. Er gab an, sein Fluchtgrund sei gleichgeblieben, er habe aber nur mehr wenige Verwandte in Somalia und es sei schlimmer und dürrer geworden. Das Bundesamt wies den Asylantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).Am 07.12.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich überstellt. Am selben Tag stellt er einen Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes und wurde dazu erstbefragt. Am 29.01.2024 fand seine Einvernahme vor dem Bundesamt statt. Er gab an, sein Fluchtgrund sei gleichgeblieben, er habe aber nur mehr wenige Verwandte in Somalia und es sei schlimmer und dürrer geworden. Das Bundesamt wies den Asylantrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 05.03.2024 mit Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde. Die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt langten am 14.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches das Einlangen schriftlich per 14.03.2024 bestätigte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist somalischer Staatsangehöriger und am XXXX in Somalia geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Ashraf an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht Somalisch. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist somalischer Staatsangehöriger und am römisch 40 in Somalia geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Ashraf an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht Somalisch. Der Beschwerdeführer ist in Qoryooley geboren und aufgewachsen. Seine Eltern sind bereits verstorben. In seinem Heimatort leben seine Tante und bei dieser seine Schwester, die blind ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Somalia leben. Der Beschwerdeführer besuchte in Somalia fünf Jahre die Schule und kann auf Somalisch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer leidet an keinen akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
  4. Zu den Gründen für den Folgeantrag auf internationalen Schutz: Eine Änderung des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes hinsichtlich der versuchten Rekrutierung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab konnte nicht festgestellt werden. Andere Gründe, die eine maßgebliche persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia erkennen lassen würden, bestehen nicht. Im Kontext einer individuellen und konkreten Bedrohungslage aus Gründen von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, bestehen keine tatsächlich oder rechtlich relevanten Änderungen zum bereits rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren.
  5. Zur Rückkehrsituation in Somalia: Die Versorgungslage ist in Somalia seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im Juni 2022 aufgrund der bis zum Jahr 2023 anhaltenden historischen Dürre und der anschließenden Flutkatastrophe Ende 2023 prekär geworden. Mittlerweile ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Landesteilen nicht mehr gewährleistet. Die anhaltende Dürre führte zum Verlust von Erwerbsgrundlagen und zwang die Menschen zur Flucht in andere Landesteile. Hinzu kommt die Ungewissheit über den Verbleib des Onkels, der in Mogadischu als Unternehmer tätig war und der, den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren zufolge der relevante Bezugspunkt für eine Neuansiedelung des Beschwerdeführers in Mogadischu gewesen wäre. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die veränderte Versorgungslage in Somalia und geänderte familiäre Verhältnisse Auswirkungen auf die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers haben.
  6. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: 6.
  7. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia 6, 08.01.2024, 251f, 274ff: „22 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge 22.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2023-03-17 […] Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nicht-staatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 28.6.2022, S. 22; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 38). Dies trifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v.a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020, S. 36). Weibliche und minderjährige IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung bzw. Missbrauch besonders gefährdet (USDOS 12.4.2022, S. 26; vgl. UNSC 8.2.2022, Abs. 46). Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (FIS 7.8.2020, S. 36).[…] Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nicht-staatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 28.6.2022, S. 22; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 38,). Dies trifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v.a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020, S. 36). Weibliche und minderjährige IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung bzw. Missbrauch besonders gefährdet (USDOS 12.4.2022, S. 26; vergleiche UNSC 8.2.2022, Absatz 46,). Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (FIS 7.8.2020, S. 36). Versorgung: In Mogadischu sind die Bedingungen für IDPs in Lagern hart. Oft fehlt es dort an simplen Notwendigkeiten, wie etwa Toiletten (FIS 7.8.2020, S. 36). Landesweit fehlen in 80 % der IDP-Lager Wasserstellen – v. a. in Benadir, dem SWS und Jubaland (UNOCHA 1.2021, S. 5). Die Rate an Unterernährung ist hoch, der Zugang zu grundlegenden Diensten eingeschränkt (RI 12.2019, S. 9). Es mangelt ihnen zumeist an Zugang zu genügend Lebensmitteln und akzeptablen Unterkünften (ÖB 11.2022, S. 13). Allerdings ist der Zustand von IDP-Lagern unterschiedlich. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen (FIS 7.8.
  8. S. 36). Oft wurde dort auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Trotzdem werden noch weniger Kinder von IDPs eingeschult, als es schon bei anderen Kindern der Fall ist (USDOS 12.4.2022, S. 42).[…] 23.1.2 Grundversorgung und humanitäre Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Die Ausmaße der historische Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit al Shabaab verschärfen dieses Problem (AA 15.5.2023). Öffentliche Dienste gibt es kaum, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Für viele Menschen sind derartige Dienste nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2022a). Der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022). Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Die Weltbank schätzt, dass 71 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag sowie 10 % knapp darüber leben. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖBN 11.2022). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 20.3.2023). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖBN 11.2022). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlte das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (Guardian 8.7.2019). Die Zahl der Menschen, die in Somalia humanitäre Hilfe benötigen, ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen, von 5,2 Millionen im Jahr 2020 auf 5,9 Millionen im Jahr 2021; von 7,7 Millionen im Jahr 2022 auf derzeit 8,25 Millionen Menschen im Jahr 2023 (SOYDA 4.9.2023). Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die Gu-Regenzeit (April-Juni) 2023 brachte unterschiedliche Erträge. In Nordsomalia sowie im südlichen Gedo und in Lower Juba gab es durchschnittliche bis überdurchschnittliche Niederschläge, in den zentralen Regionen nahezu durchschnittliche bis durchschnittliche Niederschläge. Damit wurde das Ende der Dürrebedingungen in den meisten Teilen Somalias signalisiert (FSNAU 18.9.2023a). Die Dürre hatte mit fünf ausgefallene Regenzeiten zu einer Dezimierung von Viehbeständen und Ernten geführt, das Land stand am Rand einer Hungersnot (STC 16.11.2023; vgl. IPC 28.2.2023). Die Dürre hatzum Verlust von Menschenleben und von wichtigen Nahrungs- und Einkommensquellen und damit zu schweren Schäden an der Lebensgrundlage geführt. Viele ländliche Haushalte habeneine Erosion ihrer Lebensgrundlagen und ihrer Bewältigungskapazitäten erlebt und sahen sich mit wachsenden Lücken in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert. Diese Faktoren haben zum Anstieg der Zahl an Menschen geführt, die aus ländlichen Gebieten in IDP-Lager geflüchtet sind (IPC 28.2.2023). Von der Dürre waren fast 50 % der Bevölkerung betroffen (UNSC1.9.2022a).Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die Gu-Regenzeit (April-Juni) 2023 brachte unterschiedliche Erträge. In Nordsomalia sowie im südlichen Gedo und in Lower Juba gab es durchschnittliche bis überdurchschnittliche Niederschläge, in den zentralen Regionen nahezu durchschnittliche bis durchschnittliche Niederschläge. Damit wurde das Ende der Dürrebedingungen in den meisten Teilen Somalias signalisiert (FSNAU 18.9.2023a). Die Dürre hatte mit fünf ausgefallene Regenzeiten zu einer Dezimierung von Viehbeständen und Ernten geführt, das Land stand am Rand einer Hungersnot (STC 16.11.2023; vergleiche IPC 28.2.2023). Die Dürre hatzum Verlust von Menschenleben und von wichtigen Nahrungs- und Einkommensquellen und damit zu schweren Schäden an der Lebensgrundlage geführt. Viele ländliche Haushalte habeneine Erosion ihrer Lebensgrundlagen und ihrer Bewältigungskapazitäten erlebt und sahen sich mit wachsenden Lücken in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert. Diese Faktoren haben zum Anstieg der Zahl an Menschen geführt, die aus ländlichen Gebieten in IDP-Lager geflüchtet sind (IPC 28.2.2023). Von der Dürre waren fast 50 % der Bevölkerung betroffen (UNSC1.9.2022a). Schon im Rahmen der Gu-Regenzeit kam es zu Überschwemmungen in Hiiraan, Middle Shabelle und Lower Shabelle. Schwere Sturzfluten verursachten in Teilen von Gedo, Bay und Bakool sowie in Teilen der nordwestlichen Regionen schwere Schäden. Menschen mussten flüchten, es kam zu erheblichen Ernteverlusten sowie Einkommensverlusten aus der landwirtschaftlichen Beschäftigung (FSNAU 18.9.2023b; vgl. SOYDA 4.9.2023). In Belet Weyne wurden 97 % der Wasserquellen zerstört oder verseucht (WHO 10.9.2023). Bereits im November 2022 wurde festgehalten, dass es Jahre dauern wird, bevor sich Somalia von der Dürre erholt haben wird (REU 21.11.2022). So werden etwa pastoralistische Haushalte in Nord- und Zentralsomalia werden mehrere Saisonen brauchen, bis sie sich von den Verlusten der jüngeren Vergangenheit erholt haben (IPC 28.2.2023).Schon im Rahmen der Gu-Regenzeit kam es zu Überschwemmungen in Hiiraan, Middle Shabelle und Lower Shabelle. Schwere Sturzfluten verursachten in Teilen von Gedo, Bay und Bakool sowie in Teilen der nordwestlichen Regionen schwere Schäden. Menschen mussten flüchten, es kam zu erheblichen Ernteverlusten sowie Einkommensverlusten aus der landwirtschaftlichen Beschäftigung (FSNAU 18.9.2023b; vergleiche SOYDA 4.9.2023). In Belet Weyne wurden 97 % der Wasserquellen zerstört oder verseucht (WHO 10.9.2023). Bereits im November 2022 wurde festgehalten, dass es Jahre dauern wird, bevor sich Somalia von der Dürre erholt haben wird (REU 21.11.2022). So werden etwa pastoralistische Haushalte in Nord- und Zentralsomalia werden mehrere Saisonen brauchen, bis sie sich von den Verlusten der jüngeren Vergangenheit erholt haben (IPC 28.2.2023). Doch nun folgt auf die o.g. schlimmste Dürre seit 40 Jahren das Wetterphänomen El Niño, das ungewöhnlich starke Regenfälle, Gewitter und extreme Überschwemmungen mit sich bringt (STC 16.11.2023; vgl. UN OCHA 23.11.2023). El Niño wird von einem positiven Dipol im Indischen Ozean begleitet (UN OCHA 23.11.2023). Somalia wird von einer Flutkatastrophe heimgesucht (UNICEF 31.10.2023). Schon ein Monat nach Beginn der Deyr-Regenzeit (Oktober bis Dezember) ist Somalia 2023 mit einer Überschwemmungskatastrophe konfrontiert (UN OCHA 23.11.2023; vgl. IRC 20.11.2023). Laut FAO/SWALIM war die Regenmenge und -intensität in den Regionen Hiiraan, Bakool, Bay und Gedo sowie im Bezirk Saakow (Middle Juba) schon im Oktober 2023 außergewöhnlich hoch. In mehreren Gebieten fielen innerhalb von sieben Tagen bis zu 300 mm Niederschlag – weit mehr, als üblicherweise in der gesamten Regenzeit. Sowohl der Juba als auch der Shabelle führen Hochwasser (UN OCHA 14.11.2023). Stand 20.11.2023 waren von den Überschwemmungen 1,69 Millionen Menschen betroffen, 654.000 mussten flieen, 40 Menschen kamen zu Tode und knapp 6.000 Häuser waren beschädigt oder zerstört (UN OCHA 20.11.2023). In Belet Weyne waren 90 % der Stadt überschwemmt (UN OCHADoch nun folgt auf die o.g. schlimmste Dürre seit 40 Jahren das Wetterphänomen El Niño, das ungewöhnlich starke Regenfälle, Gewitter und extreme Überschwemmungen mit sich bringt (STC 16.11.2023; vergleiche UN OCHA 23.11.2023). El Niño wird von einem positiven Dipol im Indischen Ozean begleitet (UN OCHA 23.11.2023). Somalia wird von einer Flutkatastrophe heimgesucht (UNICEF 31.10.2023). Schon ein Monat nach Beginn der Deyr-Regenzeit (Oktober bis Dezember) ist Somalia 2023 mit einer Überschwemmungskatastrophe konfrontiert (UN OCHA 23.11.2023; vergleiche IRC 20.11.2023). Laut FAO/SWALIM war die Regenmenge und -intensität in den Regionen Hiiraan, Bakool, Bay und Gedo sowie im Bezirk Saakow (Middle Juba) schon im Oktober 2023 außergewöhnlich hoch. In mehreren Gebieten fielen innerhalb von sieben Tagen bis zu 300 mm Niederschlag – weit mehr, als üblicherweise in der gesamten Regenzeit. Sowohl der Juba als auch der Shabelle führen Hochwasser (UN OCHA 14.11.2023). Stand 20.11.2023 waren von den Überschwemmungen 1,69 Millionen Menschen betroffen, 654.000 mussten flieen, 40 Menschen kamen zu Tode und knapp 6.000 Häuser waren beschädigt oder zerstört (UN OCHA 20.11.2023). In Belet Weyne waren 90 % der Stadt überschwemmt (UN OCHA 17.11.2023). Ackerland, Vieh und Infrastruktur (etwa die Juba-Brücke von Buurdhuubo und eine Brücke bei Baardheere) wurden vernichtet. Gleichzeitig wird erwartet, dass die Regenfälle bis zum Ende des Jahres 2023 anhalten. Dies wird die humanitäre Lage verschärfen. Schätzungen zufolge könnten schlussendlich 4,3 Millionen Menschen Hunger leiden, nicht zuletzt, weil 1,5 Millionen Hektar Ackerland und damit auch die landwirtschaftliche Produktion betroffen sein werden (IRC 20.11.2023; vgl. UN OCHA 17.11.2023), nicht zuletzt auch aufgrund der Zerstörung von Pumpen, Kanälen und Bewässerungsrohren (UN OCHA 17.11.2023). “17.11.2023). Ackerland, Vieh und Infrastruktur (etwa die Juba-Brücke von Buurdhuubo und eine Brücke bei Baardheere) wurden vernichtet. Gleichzeitig wird erwartet, dass die Regenfälle bis zum Ende des Jahres 2023 anhalten. Dies wird die humanitäre Lage verschärfen. Schätzungen zufolge könnten schlussendlich 4,3 Millionen Menschen Hunger leiden, nicht zuletzt, weil 1,5 Millionen Hektar Ackerland und damit auch die landwirtschaftliche Produktion betroffen sein werden (IRC 20.11.2023; vergleiche UN OCHA 17.11.2023), nicht zuletzt auch aufgrund der Zerstörung von Pumpen, Kanälen und Bewässerungsrohren (UN OCHA 17.11.2023). “
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des Beschwerdeführers, seiner Clanzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Schulbildung ergeben sich aus seinen gleichlautenden Angaben bei seinen bisherigen Befragungen in Österreich. Der Beschwerdeführer war in Deutschland unter einem anderen Namen registriert XXXX , diesen nannte er in Österreich aber nicht.Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des Beschwerdeführers, seiner Clanzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Schulbildung ergeben sich aus seinen gleichlautenden Angaben bei seinen bisherigen Befragungen in Österreich. Der Beschwerdeführer war in Deutschland unter einem anderen Namen registriert römisch 40 , diesen nannte er in Österreich aber nicht. Aufgrund der bisherigen Einvernahmen und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren ließen sich Feststellungen zu seinen Familienangehörigen treffen. Der Beschwerdeführer widersprach sich beim Sterbezeitpunkt seines Vaters (Erk BVwG, 5; BFA, AS 89), gab aber im Kern gleichbleibend an, dass er keinen Vater mehr habe. Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde festgestellt, dass ein Onkel mütterlicherseits in Mogadischu lebt und Unternehmer ist und dieser den Beschwerdeführer bei einer Neuansiedelung in Mogadischu unterstützen kann (Erk BVwG, 7). Im Folgeverfahren behauptete der Beschwerdeführer, keine Verwandten mehr in Mogadischu zu haben (BFA, AS 90). Zunächst nannte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zwar einen Onkel, zu dem er aber keinen Kontakt mehr habe (BFA, AS 89), gab weiters namentlich einen Onkel an, der in Kenia lebe und gab zudem an, dass er keine Familie in Mogadischu mehr habe (AS 91), weshalb die Anwesenheit eines Onkels in Mogadischu wie auch weitere Familienangehörige in Somalia nicht feststellbar waren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (BFA, AS 81) und dem vorgelegten Kurzarztbericht (AS 97), dem die psychopathologische Stabilisation des Beschwerdeführers ohne akute Gefährdungshinweise samt Medikation, zu entnehmen ist. 2.
  11. Zu den Gründen für den Folgeantrag auf internationalen Schutz Im ersten Asylverfahren behauptete der Beschwerdeführer, Al Shabaab hätte ihn bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht sah dieses Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft an und stellte fest, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab weder entführt, festgehalten oder geschlagen wurde und nicht aufgefordert wurde, mit Al Shabaab zusammenzuarbeiten (Erk BVwG, 6). Den Folgeantrag stützte der Beschwerdeführer hinsichtlich einer asylrelevanten Gefährdung auf denselben, bereits als nicht glaubwürdig befundenen, Fluchtgrund (EB, 4; BFA AS 91). Weitere Fluchtgründe nannte er nicht, sondern gab, explizit befragt, ob es sich hierbei um denselben Fluchtgrund handelte, den er bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe an: „Ja, das stimmt. Ich habe das alles bereits vorgebracht.“ (BFA, AS 91). Andere oder „neue“ Fluchtgründe habe er nicht (AS 91). Da keine neuen Begründungselemente für die bisherige Fluchtbehauptung vorgebracht wurden und auch keine neuen Fluchtgründe, war auch von keinem neuen oder geänderten Sachverhalt auszugehen. 2.
  12. Zur Rückkehrsituation: In seiner Erstbefragung im Folgeverfahren gab der Beschwerdeführer an, in Somalia sei es „schlimmer geworden“ (EB, AS 7). Es sei nicht mehr sicher und es sei „dürrer geworden“. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Behörde hätte die unzureichende Versorgungslage der Bevölkerung aufgrund der über fünf Perioden anhaltenden Dürre nicht ausreichend berücksichtigt (AS 541ff). Das Bundesverwaltungsgericht legte im Vorverfahren seiner Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Version 3, vom 21.10.2021 zugrunde. Darin wurden wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems als Ursache für unzureichende Grundversorgung der Bevölkerung dargestellt (LIB, Version 3). Die damaligen IPC-Karten zur Ernährungssicherheit (Integrated Phase Classification for Food Security) wiesen für Mogadischu einschließlich der IDP-Lager einen Zustand der Phase 2 aus. Mogadischu stand demnach unter Stress. Nach der Dürre befand sich die somalische Hauptstadt einschließlich der IDP-Lager jedoch im kritischen Zustand (LIB, 280), wenngleich sich die Situation nach der Notstandssituation Ende 2022/Anfang 2023 wieder leicht entspannte (LIB, 283). Die IPC-Einstufung zur Unterernährung war bereits zum Entscheidungszeitpunkt im ersten Asylverfahren kritisch und verbesserte sich für das gesamte Staatsgebiet, die Situation in Mogadischu wird hingegen immer noch als kritisch eingestuft (LIB, Version 6, 283). Das Ausmaß der Dürre, die als historisch bezeichnet wird, stellt einen, im Vergleich zur Situation im Entscheidungszeitpunkt des ersten Asylverfahrens, geänderten Sachverhalt in Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia dar. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf eine zumutbare Neuansiedlung des Beschwerdeführers in Mogadischu stützte, da dieser dort einen Onkel mütterlicherseits, der als Unternehmer tätig ist, hatte. Der Beschwerdeführer brachte hierzu aber nunmehr vor, keine Verwandten mehr in Somalia (bis auf seine Tante und seine Schwester in Qoryooley) zu haben, was im Hinblick auf notwendige Unterstützungsnetzwerke, relevant sein kann. Die Begründung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer könne jederzeit den Kontakt mit seinem Onkel wiederaufnehmen (BFA, Bescheid 180), greift hier zu kurz, da nicht die Wiederaufnahme des Kontaktes erheblich ist, sondern vielmehr die physische Anwesenheit der familiären Bezugsperson entscheidendes Kriterium eines Unterstützungsnetzwerkes in Mogadischu ist (Erk BVwG, 7). Die geänderten Familienverhältnisse schaffen damit einen, in einem wesentlichen Punkt geänderten Sachverhalt. 2.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Somalia ergeben sich aus dem, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 6, vom 08.01.2024, das auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt wird. Die Zusammenstellung erfolgt anhand von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  15. Zur Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  16. Ein Anbringen ist, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn es die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt (§ 68 Abs. 1 AVG). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.3.1.
  17. Ein Anbringen ist, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn es die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt (Paragraph 68, Absatz eins, AVG). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (jüngst VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178-10, Rz 22). Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid bzw. das Erkenntnis heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226 mwN). Im vorliegenden Fall stellt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX die maßgebliche Vorentscheidung dar. Den wesentlichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab nicht konkret und individuell bedroht wurde. Betreffend seine Rückkehr stand dem Beschwerdeführer in Mogadischu eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, wo er zunächst Unterstützung seines Onkels in Anspruch nehmen konnte und nach einer Übergangsphase auch durch eigene Arbeit für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und sich erhalten hätte können. Im vorliegenden Fall stellt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 die maßgebliche Vorentscheidung dar. Den wesentlichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab nicht konkret und individuell bedroht wurde. Betreffend seine Rückkehr stand dem Beschwerdeführer in Mogadischu eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, wo er zunächst Unterstützung seines Onkels in Anspruch nehmen konnte und nach einer Übergangsphase auch durch eigene Arbeit für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und sich erhalten hätte können. Weist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder anders formuliert, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verwehrt wurde. Eine meritorische Erledigung würde die „Sache des Beschwerdeverfahrens“ überschreiten und ist daher nicht zulässig (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178, Rz 24f). Weist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder anders formuliert, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verwehrt wurde. Eine meritorische Erledigung würde die „Sache des Beschwerdeverfahrens“ überschreiten und ist daher nicht zulässig (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178, Rz 24f). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Für behauptete Sachverhaltsänderungen, die nach einer rechtskräftigen Vorentscheidung eintreten, ist ein neuer (Folge-)Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrags die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089 mwN). Im Folgeantragsverfahren sind daher zunächst - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen und zu einer neuen Sachentscheidung führen können, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104); der aktuellen Judikatur des EuGH vom 09.09.2021, C-18/20, zu Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU, zufolge umfasst jedoch die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.Für behauptete Sachverhaltsänderungen, die nach einer rechtskräftigen Vorentscheidung eintreten, ist ein neuer (Folge-)Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrags die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089 mwN). Im Folgeantragsverfahren sind daher zunächst - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen und zu einer neuen Sachentscheidung führen können, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104); der aktuellen Judikatur des EuGH vom 09.09.2021, C-18/20, zu Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU, zufolge umfasst jedoch die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss daher zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass zunächst entsprechend den getroffenen Feststellungen festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine neuen oder geänderten asylrelevanten Fluchtgründe geltend machte und solche auch nicht amtswegig hervorgekommen sind. Eine Sachverhaltsänderung war hinsichtlich einer konkreten und individuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund nicht feststellbar. Jedoch nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die anhaltende Dürresituation in Somalia, die auch den Länderinformationen zufolge zu einer steigenden Nahrungsmittelunsicherheit und Unterversorgung der Bevölkerung, Landflucht und geringeren Erwerbschancen führte. Damit brachte der Beschwerdeführer unzweifelhaft neue Sachverhaltselemente vor, die nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind. Mit der Änderung in der Versorgungssituation in Somalia ist eine entscheidende Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nach Somalia, eingetreten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Schwester und seiner Tante, noch Verwandte in Somalia hat. Durch diese Unsicherheit in der familiären Situation, insbesondere fehlende familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu, hat sich eine wesentliches Sachverhaltselement, auf das sich die Begründung im ersten Asylverfahren maßgeblich stützte, nämlich die für die Neuansiedlung in Mogadischu zunächst noch mögliche familiäre Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel mütterlicherseits, der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt in Mogadischu als Unternehmer tätig war, verändert. Die festgestellten Änderungen können zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen, weshalb ihnen diesbezügliche Relevanz zukommt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist im inhaltlichen Asylverfahren zu klären. Aufgrund des somit in relevanten Punkten neuen Sachverhaltes erwies sich die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache für nicht zulässig. 3.
  18. Infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides verliert Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides seine rechtliche Grundlage, weshalb dieser ebenfalls ersatzlos zu beheben war. 3.
  19. Infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verliert Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides seine rechtliche Grundlage, weshalb dieser ebenfalls ersatzlos zu beheben war. 3.
  20. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Übrigen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen im Übrigen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung, inbesondere wurde die jüngste Rechtsprechung des VwGH zu Folgeanträgen im Asylverfahren berücksichtigt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung, inbesondere wurde die jüngste Rechtsprechung des VwGH zu Folgeanträgen im Asylverfahren berücksichtigt. Bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W602.2249770.2.00

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