Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mittels Amtsvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom 29.06.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (BF) in Verdacht steht, das Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen zu haben. Im Zuge der mit ihm durchgeführten Lenker und Fahrzeugkontrolle habe man zudem insgesamt elf Verwaltungsübertretungen feststellen und zu Anzeige bringen können. Mittels Amtsvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 vom 29.06.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (BF) in Verdacht steht, das Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen zu haben. Im Zuge der mit ihm durchgeführten Lenker und Fahrzeugkontrolle habe man zudem insgesamt elf Verwaltungsübertretungen feststellen und zu Anzeige bringen können. Mit Schreiben vom 29.06.2023 forderte das BFA den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen angezeigt worden sei. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit nach, habe keine Versicherung und könne lediglich eine Obdachlosenmeldung vorweisen. Ein schützenwertes Familienleben zu seiner in Österreich lebenden Mutter und seinem Bruder könne nicht festgestellt werden. Darüber hinaus bestehe keine Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen angezeigt worden sei. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit nach, habe keine Versicherung und könne lediglich eine Obdachlosenmeldung vorweisen. Ein schützenwertes Familienleben zu seiner in Österreich lebenden Mutter und seinem Bruder könne nicht festgestellt werden. Darüber hinaus bestehe keine Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des Bescheids anstrebt. Hilfsweise werden die Reduzierung des Aufenthaltsverbots sowie ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Auch wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Weiters beantragt der BF die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der BF in einer Obdachlosenunterkunft lebe. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei zur Pflege seiner hilfsbedürftigen Mutter notwendig, da sein ebenfalls in Österreich lebender Bruder arbeite. Auch habe der BF bereits seine Geldstrafen beglichen und bereue er sein Fehlverhalten. Er beabsichtige einen Deutsch-Kurs zu belegen und habe sich beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 08.11.2023, GZ. G310 2280674-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
G vom 08.11.2023, GZ. G310 2280674-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Am 07.03.2024 langten der spanische und französische ECRIS-Auszug beim BVwG ein. Ein gleichzeitig beantragter ECRIS-Auszug aus Rumänien ist bislang nicht eingelangt. Feststellungen: Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis XXXX 2024 gültigen rumänischen Identitätsausweis. Seine Muttersprache ist Rumänisch, aber er verfügt auch über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist ledig. In Rumänien lebt seine Tochter, allfällige Sorgepflichten sind nicht bekannt. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis römisch 40 2024 gültigen rumänischen Identitätsausweis. Seine Muttersprache ist Rumänisch, aber er verfügt auch über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist ledig. In Rumänien lebt seine Tochter, allfällige Sorgepflichten sind nicht bekannt. In Rumänien verfügt der BF über eine Eigentumswohnung. Nach Österreich reiste der BF erstmals 2014 ein und war von XXXX 2014 bis XXXX 2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Auch für den Zeitraum von XXXX 2017 bis XXXX 2019 liegt eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Seit XXXX 2023 ist der BF in einer Caritas- Unterkunft gemeldet.In Rumänien verfügt der BF über eine Eigentumswohnung. Nach Österreich reiste der BF erstmals 2014 ein und war von römisch 40 2014 bis römisch 40 2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Auch für den Zeitraum von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 liegt eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Seit römisch 40 2023 ist der BF in einer Caritas- Unterkunft gemeldet. In Rumänien hat der BF acht Jahre die Grundschule besucht. Seinen Lebensunterhalt verdiente der BF als Tischler, Reinigungskraft und als Hilfsarbeiter. Im Jahr 2023 war er im XXXX und im XXXX tageweise als Arbeiter gemeldet. Seit XXXX 2024 geht er wieder einer Vollzeitbeschäftigung als Arbeiter nach. Der BF ist arbeitsfähig und hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme.In Rumänien hat der BF acht Jahre die Grundschule besucht. Seinen Lebensunterhalt verdiente der BF als Tischler, Reinigungskraft und als Hilfsarbeiter. Im Jahr 2023 war er im römisch 40 und im römisch 40 tageweise als Arbeiter gemeldet. Seit römisch 40 2024 geht er wieder einer Vollzeitbeschäftigung als Arbeiter nach. Der BF ist arbeitsfähig und hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme. Der BF beantragte am 13.09.2018 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Das Verfahren wurde am 16.07.2020 abgewiesen. Der BF hat sich auch in Spanien und Frankreich aufgehalten, wobei er in Spanien am XXXX 2011 wegen eines Betrugsdelikt zu einer für fünf Jahre bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der BF hat sich auch in Spanien und Frankreich aufgehalten, wobei er in Spanien am römisch 40 2011 wegen eines Betrugsdelikt zu einer für fünf Jahre bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es liegen in Bezug auf den in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen BF mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Mit dem unter der GZ. XXXX protokollierten Straferkenntnis wurde über den BF wegen Inbetriebnahme eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs nach § 36 lit. a und e KFG iVm § 102 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 340,00 EUR verhängt.Mit dem unter der GZ. römisch 40 protokollierten Straferkenntnis wurde über den BF wegen Inbetriebnahme eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs nach Paragraph 36, Litera a und e KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 340,00 EUR verhängt. Mit dem unter der GZ. XXXX protokollierten Straferkenntnis erfolgte die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.170,00 EUR unter anderem wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und ohne gültige Lenkerberechtigung.Mit dem unter der GZ. römisch 40 protokollierten Straferkenntnis erfolgte die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.170,00 EUR unter anderem wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und ohne gültige Lenkerberechtigung. Mit Straferkenntnis vom 17.08.2023, XXXX , wurde eine Geldstrafe von 100,00 EUR verhängt, weil der BF am 28.06.2023 seiner Verpflichtung nach § 121 Abs 3 Z 3 lit. a FPG iVm § 32 Abs 1 FPG nicht nachgekommen ist. Mit Straferkenntnis vom 17.08.2023, römisch 40 , wurde eine Geldstrafe von 100,00 EUR verhängt, weil der BF am 28.06.2023 seiner Verpflichtung nach Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, FPG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FPG nicht nachgekommen ist. Bereits mit Straferkenntnis vom 10.03.2019, XXXX wurde dem BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und ohne gültige Lenkerberechtigung sowie wegen Behinderung eines Fußgängers am Überqueren eines Schutzweges am XXXX 2019 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.410,00 EUR auferlegt. Bereits mit Straferkenntnis vom 10.03.2019, römisch 40 wurde dem BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und ohne gültige Lenkerberechtigung sowie wegen Behinderung eines Fußgängers am Überqueren eines Schutzweges am römisch 40 2019 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.410,00 EUR auferlegt. Abermals wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und ohne gültige Lenkerberechtigung und wegen Missachtung des Rotlichts einer Verkehrssignalanlage sowie übermäßiger Lärmverursachung am XXXX 2019 wurde mit Straferkenntnis vom XXXX 2019, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 5.181,00 EUR verhängt. Abermals wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und ohne gültige Lenkerberechtigung und wegen Missachtung des Rotlichts einer Verkehrssignalanlage sowie übermäßiger Lärmverursachung am römisch 40 2019 wurde mit Straferkenntnis vom römisch 40 2019, römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von 5.181,00 EUR verhängt. Abermals wegen Lenkens einen PKW ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung am XXXX 2018 wurde dem BF mit Straferkenntnis vom XXXX 2019 XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 800,00 EUR auferlegt.Abermals wegen Lenkens einen PKW ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung am römisch 40 2018 wurde dem BF mit Straferkenntnis vom römisch 40 2019 römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von 800,00 EUR auferlegt. So auch mit Straferkenntnis vom XXXX 2019, XXXX und wegen Verwendens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am XXXX 2018. Die Geldstrafe betrug 4.400,00 EUR. So auch mit Straferkenntnis vom römisch 40 2019, römisch 40 und wegen Verwendens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am römisch 40 2018. Die Geldstrafe betrug 4.400,00 EUR. Wegen nicht Erteilung einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG trotz schriftlicher Aufforderung vom XXXX 2019 wurde über den BF mit Strafverfügung vom XXXX 2019, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 EUR verhängt. Wegen nicht Erteilung einer Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG trotz schriftlicher Aufforderung vom römisch 40 2019 wurde über den BF mit Strafverfügung vom römisch 40 2019, römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 EUR verhängt. Im Zuge eines Verkehrsunfalls am XXXX 2018, an welchem der BF beteiligt war, verweigerte er die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt, hat an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt, konnte keine gültige Lenkerberechtigung vorweisen und hat auch nicht die nächste Polizeiinspektion verständigt, weswegen mit Straferkenntnis vom XXXX 2018, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.070,00 verhängt wurde. Im Zuge eines Verkehrsunfalls am römisch 40 2018, an welchem der BF beteiligt war, verweigerte er die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt, hat an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt, konnte keine gültige Lenkerberechtigung vorweisen und hat auch nicht die nächste Polizeiinspektion verständigt, weswegen mit Straferkenntnis vom römisch 40 2018, römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.070,00 verhängt wurde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten und den eingeholten ECRIS-Auszügen. Die Identität des BF wird durch seine rumänische Identitätskarte, von der eine Kopie im Verwaltungsakt vorliegt, belegt. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben resultieren aus seinen Angaben anlässlich der Beschuldigtenvernehmung in der Polizeiinspektion Karlauerstraße und in der Beschwerde. Aus dem der Beschwerde beigelegten Vermögenbekenntnis geht der Besitz einer Eigentumswohnung hervor. Die Wohnsitzmeldungen in Österreich ergeben sich aus dem ZMR. Die Beantragung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus seinen Sozialversicherungsdaten. Aufgrund der Herkunft des BF ist von entsprechenden Kenntnissen der runänischen Sprache auszugehen, zumal er nach eigenen Angaben in Rumänien die Grundschulausbildung absolvierte. Die festgestellten Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Angaben des BF und der Tatsache, dass er bereits eine gewisse Zeit am österreichischen Arbeitsmarkt tätig ist. Mangels anderslautender aktenkundiger Informationen ist davon auszugehen, dass beim BF keine relevanten medizinischen Probleme bestehen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die angeführten Strafverfügungen bzw. -erkenntnisse liegen im Verwaltungsakt auf. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
GVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Durch die Tragung der geringen Eingabegebühr von EUR 30,00 für die Beschwerde ist keine Unterhaltsgefährdung des Beschwerdeführers (BF) zu befürchten, weil er laut des Sozialversicherungsdatenauszugs einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Zu Spruchpunkt B)
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1). Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Obwohl der BF mehrmals Verwaltungsstraftaten setzte, weist sein Verhalten noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde. Auch liegt seine Verurteilung in Spanien bereits mehr als 10 Jahre zurück und wurde mit einer zur Gänze bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Zwar wird nicht verkannt, dass mit seinem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fehlverhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht und es zu zahlreichen Verwaltungsstrafdelikten kam, aber es ist dennoch zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner letzten Verfehlung nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen, einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht und über ein regelmäßiges legales Einkommen verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich seine Lebensumstände stabilisiert haben. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Behebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids.Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Behebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheids. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung
GVG.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Zu Spruchpunkt C) Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2280674.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.