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{'item': 'G312 2184897-1'}

Obsah (8)Art 133§ 17§ 2§ 4§ 7§ 18§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlG312 2184897-1 Spruch, G312 2184897-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.12.2017, XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Mit Bescheid vom 15.12.2017, römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der BF im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mittels Datenaustauch mit dem Finanzamt am 20.03.2017 die Einkommensteuerbescheide 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 der SVS übermittelt worden seien. Aufgrund der darin festgestellten Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und Unfallversicherung nach dem ASVG festzustellen. Da der BF die gesetzliche Meldung der Überschreitung der Versicherungsgrenze verabsäumt habe, hätte ein Beitragszuschlag verhängt werden müssen. Mit Schriftsatz vom 30.08.2017 teilte der BF über seinen Rechtsanwalt mit, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse, da er in den angeführten Zeiträumen nicht selbständig gewesen sei, sondern Angestellter der Firma XXXX vom XXXX bis XXXX . Sollte es sich um keinen Irrtum handeln, werde um Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersucht. Mit Schriftsatz vom 30.08.2017 teilte der BF über seinen Rechtsanwalt mit, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse, da er in den angeführten Zeiträumen nicht selbständig gewesen sei, sondern Angestellter der Firma römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 . Sollte es sich um keinen Irrtum handeln, werde um Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersucht. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 01.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 05.09.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Mit Beschluss vom 05.02.2019 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des BFG

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. Mit Beschluss vom 05.02.2019 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des BFG

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Mit Email vom 20.11.2023 teilte das BFG mit, dass im maßgeblichen Verfahren vor dem BFG mittlerweile die Entscheidung approbiert worden sei. Mit Email vom 29.11.2023 wurde die Entscheidung des BFG übermittelt. Die Beschwerden des BF hinsichtlich seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden vom BFG als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 06.12.2023 wurde der BF (über seinen RV) ebenso wie die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs über das Ergebnis der Beweisaufnahme (Erkenntnis des BFG vom 16.11.2023) informiert und unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzubringen. Mit Schriftsatz vom 06.12.2023 wurde der BF (über seinen Regierungsvorlage ebenso wie die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs über das Ergebnis der Beweisaufnahme (Erkenntnis des BFG vom 16.11.2023) informiert und unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzubringen. Dazu übermittelte der BF über seine Rechtsvertretung ebenso wie die belangte Behörde jeweils eine schriftliche Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach dem GSVG pflichtversichert, da er mit den erzielten Umsätzen und Einkommen aus der Tätigkeit mit dem Handel von Scheinrechnungen als Einzelunternehmer die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überschritten hat. Der BF erzielte auf Grundlage der Entscheidung des BFG (Erkenntnis vom 16.11.2023) folgende Umsätze und Gewinne aus dem dort angeführten Handel: 2008 2009 2010 2011 2012 Umsatz netto XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Gewinn XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Mit Urteil des Straflandesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX wurde der BF (neben einigen anderen Delikten) der vorsätzlichen Abgabenverkürzung schuldig gesprochen, da er als Einzelunternehmer hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer je für 2008 bis 2012 unterlassen habe, fristgerecht Jahressteuererklärungen einzurechnen, wodurch die angeführten Abgaben wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde von der jeweiligen Entstehung des Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. Dadurch habe er als Einzelunternehmer vorsätzlich nachstehende Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich Mit Urteil des Straflandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde der BF (neben einigen anderen Delikten) der vorsätzlichen Abgabenverkürzung schuldig gesprochen, da er als Einzelunternehmer hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer je für 2008 bis 2012 unterlassen habe, fristgerecht Jahressteuererklärungen einzurechnen, wodurch die angeführten Abgaben wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde von der jeweiligen Entstehung des Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. Dadurch habe er als Einzelunternehmer vorsätzlich nachstehende Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich , 1) an Umsatzsteuer 2008 2009 2010 2011 2012 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 2) an Einkommensteuer 2008 2009 2010 2011 2012 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Für die oa. Abgabenverkürzung wurde der BF (samt einigen weiteren Vergehen) zu einer Geldstrafe von 8 Mio. Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Jahr) verurteilt. Im Ergebnis stellte das BFG fest, dass der BF in den Jahren 2008 bis 2012 als Einzelunternehmer persönlich Umsätze bzw. Einnahmen aus der Veräußerung von Scheinrechnungen gegen Provision erzielt hat und er es hinsichtlich dieser Umsätze bzw. Einkünfte unterlassen hat, fristgerecht Jahressteuerklärungen einzureichen, wodurch die angeführten Abgaben wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde von der jeweiligen Entstehung des Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten, und er eine vorsätzliche Abgabenverkürzung in der vom Finanzamt mit Bescheiden festgesetzten Höhe bewirkt hat. Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte und Umsätze aus der oben angeführten Tätigkeit erzielt, welche über den maßgeblichen Versicherungsgrenzen liegen, weshalb der BF somit im Zeitraum von XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliegt. Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte und Umsätze aus der oben angeführten Tätigkeit erzielt, welche über den maßgeblichen Versicherungsgrenzen liegen, weshalb der BF somit im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 05.09.2018 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das gesamte Vorbringen des BF, wonach er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, wurde in den maßgeblichen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerverfahren ebenso wie im Strafverfahren vor dem Straflandesgericht Graz behandelt und eindeutig festgestellt, dass der BF als Einzelunternehmer durch Handel von Scheinrechnungen Einkommen und Umsätze in oben festgestellter Höhe erzielt hat. In seiner Stellungnahme, eingelangt am 21.12.2023, moniert sich der BF darüber, dass ihm lediglich das Erkenntnis des BFG (mit anonymisierten Richter und anonymisierter Beschwerdesache) als Beweismittel zugegangen ist, ohne inhaltlich das Ergebnis zu konkretisieren. Desweiteren nahm er inhaltlich insofern Stellung, als dass es verfassungswidrig sei, dass seitens des BFG von einer Bindungswirkung der strafrechtlichen Verurteilung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgaben dem Grunde und der Höhe nach bestehe, da diese auf den hier beschwerdegegenständlichen Bescheiden basiere, dies in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die hier beschwerdegegenständlichen Bescheide noch nicht rechtskräftig gewesen seien und die einzig dazu berufene Instanz (BFG) noch nicht darüber entschieden habe und im Anklageerhebung geführten strafrechtlichen Verfahren weder die hier beschwerdegegenständlichen Bescheide, noch die dagegen erhobenen Beschwerden inhaltlich behandelt und von einer abgabenrechtlich dazu berufenen Einheit überprüft worden seien und somit die Annahme einer Bindungswirkung an die strafgerichtliche Verurteilung dazu führe, dass trotz Erhebung einer Beschwerde zu Lasten des BF eine Inhaltskontrolle der gegenständlichen Bescheide (und schon gar nicht durch den dazu gesetzlich berufenen Richter) vorgenommen werde. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, dass mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.12.2017 die Pflichtversicherung des BF fd Zeitraum XXXX bis XXXX nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Nachhinein festgestellt worden sei. § 200 BAO sei ebenso Rechtsgrundlage dafür. Entscheidungsrelevanter Anknüpfungspunkt waren die einkommensteuerlichen Beurteilungen für die Jahre 2008 bis 2012, welche im Rahmen der abgabenbehördlichen Beschwerden bestritten worden sind und das Fehlen der Versicherungserklärung. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, dass mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.12.2017 die Pflichtversicherung des BF fd Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Nachhinein festgestellt worden sei. Paragraph 200, BAO sei ebenso Rechtsgrundlage dafür. Entscheidungsrelevanter Anknüpfungspunkt waren die einkommensteuerlichen Beurteilungen für die Jahre 2008 bis 2012, welche im Rahmen der abgabenbehördlichen Beschwerden bestritten worden sind und das Fehlen der Versicherungserklärung. Der BF erzielte – entsprechend der einkommensteuerlichen Feststellungen – für die Jahre 2008 – 2012 folgende Einkünfte: Jahr Einkünfte/Gewinn in € Bescheid SVS Einkünfte/Gewinn in € Erkenntnis BFG 2008 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 2009 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 2010 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 2011 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 2012 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Zu den Abweichungen in den Jahren 2010 bis 2012 sei festzuhalten, dass sich diese nicht auf den Bestand der Pflichtversicherung auswirke, da diese nach wie vor die Höchstbeitragsgrundlagen ebenso wie die geltenden Versicherungsgrenzen iSd § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG überschreiten. Zu den Abweichungen in den Jahren 2010 bis 2012 sei festzuhalten, dass sich diese nicht auf den Bestand der Pflichtversicherung auswirke, da diese nach wie vor die Höchstbeitragsgrundlagen ebenso wie die geltenden Versicherungsgrenzen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG überschreiten. Zum Tatbestand der selbständigen Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sei auszuführen, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unmittelbar an die steuerlichen Tatbestände anzuknüpfen habe. Der Gesetzgeber keinen Raum dafür lasse, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Ob die steuerrechtliche Beurteilung zutreffend sei, sei im Verfahren betreffend der Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht zu überprüfen. Diese Bindungswirkung sei vom VwGH mehrmals bestätigt worden (VwGH Ra 2019/08/0111; VwGH 2013/08/0165, 2011/08/0122)Zum Tatbestand der selbständigen Erwerbstätigkeit iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sei auszuführen, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unmittelbar an die steuerlichen Tatbestände anzuknüpfen habe. Der Gesetzgeber keinen Raum dafür lasse, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Ob die steuerrechtliche Beurteilung zutreffend sei, sei im Verfahren betreffend der Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht zu überprüfen. Diese Bindungswirkung sei vom VwGH mehrmals bestätigt worden (VwGH Ra 2019/08/0111; VwGH 2013/08/0165, 2011/08/0122) In der Beschwerde sei vom BF eine selbständige Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestritten worden. In der Entscheidung des BFG sei zwingend davon ausgegangen, dass der BF als Einzelunternehmer in den Streitjahren mit dem Verkauf von Scheinrechnungen Umsätze bzw. Einkünfte erwirtschaftet habe. Allein daraus sehe die belangte Behörde den Tatbestand der selbständigen Tätigkeit als erfüllt. Verfahrensrechtlich stelle das abgeführte finanzbehördliche Verfahren eine Vorfrage iS des § 38 AVG dar, demnach sei die SVS im Anlassfall auch an die Entscheidung des BFG RV/2101235/2017 vom 16.11.2023 gebunden. Die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung iS des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG seien demnach erfüllt. In der Beschwerde sei vom BF eine selbständige Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestritten worden. In der Entscheidung des BFG sei zwingend davon ausgegangen, dass der BF als Einzelunternehmer in den Streitjahren mit dem Verkauf von Scheinrechnungen Umsätze bzw. Einkünfte erwirtschaftet habe. Allein daraus sehe die belangte Behörde den Tatbestand der selbständigen Tätigkeit als erfüllt. Verfahrensrechtlich stelle das abgeführte finanzbehördliche Verfahren eine Vorfrage iS des Paragraph 38, AVG dar, demnach sei die SVS im Anlassfall auch an die Entscheidung des BFG RV/2101235/2017 vom 16.11.2023 gebunden. Die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG seien demnach erfüllt.
  2. Rechtliche Beurteilung: A) 3.
  3. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der BF von XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliegt. A) 3.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der BF von römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Der BF bestreitet im maßgeblichen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit ausgeübt zu haben.

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze

§ 4Abs.

1 Z 5 GSVG überschreiten werde. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG überschreiten werde. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Abs. 1 GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (§ 18 Abs. 1 GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Absatz eins, GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG übersteigen (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 18, Absatz eins, GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

§ 4Abs.

1 Z 5 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, deren Einkünfte (§ 25 GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG nicht übersteigen, ausgenommen. Dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben haben.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, deren Einkünfte (Paragraph 25, GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG nicht übersteigen, ausgenommen. Dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG abgegeben haben.

§ 7Abs.

4 Z 1 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist

§ 18

GSVG erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG endet bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist

Paragraph 18, GSVG erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a 2. Teilstrich ASVG unterliegen alle in der Kranken- oder Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG pflichtversicherten der Unfallversicherung.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 2. Teilstrich ASVG unterliegen alle in der Kranken- oder Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten der Unfallversicherung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165; 14.11.2012, 2010/08/0215; 20.03.2014, 2013/08/0012).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde vergleiche VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165; 14.11.2012, 2010/08/0215; 20.03.2014, 2013/08/0012). Voraussetzung für eine Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0122, mwN).Voraussetzung für eine Pflichtversicherung nach 2 Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0122, mwN). Bezüglich der Einführung des § 7 Abs. 4 GSVG wird in den Erläuterungen zu BGBl. 139/1997 (886 der Beilagen XX. GP 112) Folgendes ausgeführt:Bezüglich der Einführung des Paragraph 7, Absatz 4, GSVG wird in den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt 139 aus 1997, (886 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 112) Folgendes ausgeführt: "Der Beginn der Pflichtversicherung richtet sich für Personen

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit rechtzeitig binnen einem Monat gemeldet haben (§ 18 GSVG) nach dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jemand diese Meldung unterlassen, so wird er rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres in die Pflichtversicherung einbezogen. Dies deshalb, da es aus verwaltungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, den tatsächlichen Beginn von Amts wegen festzustellen. Auf die Bestimmung des § 54 GSVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Doch auch im Fall der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung soll der Versicherte glaubhaft machen können, dass er zu einem anderen Zeitpunkt als den Jahresbeginn seine betriebliche Tätigkeit begonnen hat.""Der Beginn der Pflichtversicherung richtet sich für Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit rechtzeitig binnen einem Monat gemeldet haben (Paragraph 18, GSVG) nach dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jemand diese Meldung unterlassen, so wird er rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres in die Pflichtversicherung einbezogen. Dies deshalb, da es aus verwaltungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, den tatsächlichen Beginn von Amts wegen festzustellen. Auf die Bestimmung des Paragraph 54, GSVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Doch auch im Fall der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung soll der Versicherte glaubhaft machen können, dass er zu einem anderen Zeitpunkt als den Jahresbeginn seine betriebliche Tätigkeit begonnen hat." 3.

  1. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegen mittlerweile das Erkenntnis des BFG und das Urteil des Straflandesgericht XXXX vor, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch den Handel von Scheinrechnungen als Einzelunternehmer Umsätze und Einkommen in der oben angeführten Höhe erzielte. 3.
  2. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegen mittlerweile das Erkenntnis des BFG und das Urteil des Straflandesgericht römisch 40 vor, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch den Handel von Scheinrechnungen als Einzelunternehmer Umsätze und Einkommen in der oben angeführten Höhe erzielte. Es liegen somit Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die verfahrensgegenständlichen Jahre mit über den maßgeblichen Versicherungsgrenzen erzielten Einkommen und Umsätze vor. Der BF hat weder eine Versicherungserklärung abgegeben, noch sonst erklärt, dass er eine selbständige Tätigkeit ausübte, wodurch die Bindungswirkung an die ergangenen Einkommensteuerbescheide, entsprechend dem Gesetz und ständiger Judikatur, besteht. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde bzw. Stellungnahme zum übermittelten Erkenntnis des BFG, wonach er keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe bzw. es verfassungswidrig sei, von einer Bindungswirkung der strafrechtlichen Verurteilung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgaben dem Grunde und der Höhe nach auszugehen, ist jedoch zu entgegnen, dass keine Bindungswirkung der strafrechtlichen Verurteilung vorliegt, sondern eine Bindungswirkung der, von der zuständigen Abgabenbehörde bzw. dem zuständigen Gericht (BFG) festgestellten Einkünfte und Umsätze aus seiner Tätigkeit, die im strafgerichtlichen Verfahren bestätigt wurde, besteht. Nachdem die Einkünfte bzw. Umsätze des BF aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2008 bis 2012 insgesamt die Versicherungsgrenzen überschreiten und eine anderweitige Pflichtversicherung aufgrund seiner Tätigkeit weder nach dem GSVG noch einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der Zeit von XXXX bis XXXX gegeben.Nachdem die Einkünfte bzw. Umsätze des BF aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2008 bis 2012 insgesamt die Versicherungsgrenzen überschreiten und eine anderweitige Pflichtversicherung aufgrund seiner Tätigkeit weder nach dem GSVG noch einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 gegeben. Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2184897.1.00

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