RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlG312 2272005-1 Spruch, G312 2272005-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF am XXXX eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX GmbH aufnehmen hätte können, er die Aufnahme aber abgelehnt habe, da er nur geringfügig arbeiten möchte. Mit seinem Verhalten habe er die mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF am römisch 40 eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 GmbH aufnehmen hätte können, er die Aufnahme aber abgelehnt habe, da er nur geringfügig arbeiten möchte. Mit seinem Verhalten habe er die mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Vorstellungsgespräch bei der Firma auf eine Initiativbewerbung erfolgt sei und keine Zuweisung durch das AMS. Er habe die Hoffnung gehabt, eine vollversicherte Beschäftigung mit leichten Reinigungsarbeiten übernehmen zu können. Stattdessen sei ihm mitgeteilt worden, dass 20 – 30 Mitarbeiter für die Industriereinigung gesucht werden würden. Er habe noch nie in der Industriereinigung gearbeitet und erklärte, dass dies für ihn neu sei, er es aber gerne versuchen würde. Das Gespräch endete damit, dass sein Gegenüber ihm gesagt habe, dass er sich bei ihm melden werde. Zu keinem Zeitpunkt sei ein geringfügiges Dienstverhältnis thematisiert worden. Er verfüge bereits über eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH, das seit 3 Jahren. Diese würde er niemals für eine andere geringfügige Beschäftigung aufgeben, da er dort zu 100% mit Putzautomaten und somit körperlich sehr schonend arbeiten könne. Es sei ihm zudem eine Tätigkeit in der Industriereinigung körperlich nicht zumutbar. Laut dem arbeitsmedizinischem Gutachten vom 23.11.2022, welches dem AMS vorliege, könne er nur mehr leichte Hebe- und Tragearbeiten mit Wechsel der Zwangshaltung leisten, niemals über Kopf arbeiten, nur gelegentlich vorgebeugt und kniend. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Vorstellungsgespräch bei der Firma auf eine Initiativbewerbung erfolgt sei und keine Zuweisung durch das AMS. Er habe die Hoffnung gehabt, eine vollversicherte Beschäftigung mit leichten Reinigungsarbeiten übernehmen zu können. Stattdessen sei ihm mitgeteilt worden, dass 20 – 30 Mitarbeiter für die Industriereinigung gesucht werden würden. Er habe noch nie in der Industriereinigung gearbeitet und erklärte, dass dies für ihn neu sei, er es aber gerne versuchen würde. Das Gespräch endete damit, dass sein Gegenüber ihm gesagt habe, dass er sich bei ihm melden werde. Zu keinem Zeitpunkt sei ein geringfügiges Dienstverhältnis thematisiert worden. Er verfüge bereits über eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH, das seit 3 Jahren. Diese würde er niemals für eine andere geringfügige Beschäftigung aufgeben, da er dort zu 100% mit Putzautomaten und somit körperlich sehr schonend arbeiten könne. Es sei ihm zudem eine Tätigkeit in der Industriereinigung körperlich nicht zumutbar. Laut dem arbeitsmedizinischem Gutachten vom 23.11.2022, welches dem AMS vorliege, könne er nur mehr leichte Hebe- und Tragearbeiten mit Wechsel der Zwangshaltung leisten, niemals über Kopf arbeiten, nur gelegentlich vorgebeugt und kniend. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 14.04.2023 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 14.04.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dagegen beantragte der BF unter Vollmachtsbekanntgabe seiner Rechtsvertretung die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt am 16.05.2023 dem BVwG vorgelegt. Am 06.09.2023, 17.11.2023 und am 21.02.2023 fand vor dem BVwG jeweils eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF samt seiner Rechtsvertretung, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie der geladenen Zeugen XXXX (im Folgenden: Z IG) und XXXX (im Folgenden: Z MA) sowie einer Dolmetscherin statt. Am 06.09.2023, 17.11.2023 und am 21.02.2023 fand vor dem BVwG jeweils eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF samt seiner Rechtsvertretung, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie der geladenen Zeugen römisch 40 (im Folgenden: Z IG) und römisch 40 (im Folgenden: Z MA) sowie einer Dolmetscherin statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich. 1.
- Der BF steht wieder seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich. Das letzte, länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (sechs Monate) endete am XXXX bei der Firma XXXX , seitdem befand sich der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, daneben ging der BF laufend geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach, seit XXXX beim ehemaligen Dienstgeber XXXX bis XXXX . Das letzte, länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (sechs Monate) endete am römisch 40 bei der Firma römisch 40 , seitdem befand sich der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, daneben ging der BF laufend geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach, seit römisch 40 beim ehemaligen Dienstgeber römisch 40 bis römisch 40 . 1.
- Der BF ist 43 Jahre alt, verfügt über den FSB, besuchte die VS in der Türkei, die HS in Graz St. Peter und ist seit 1998 als Küchenhilfe, Lagerarbeiter und Reinigungskraft tätig. Der BF sucht mit Unterstützung des AMS eine Beschäftigung als Reinigungskraft, Auto-Aufbereiter bzw. Gartenhilfsarbeiter. 1.
- Am XXXX hatte der BF die Möglichkeit eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung aufzunehmen. Insgesamt wurden dem BF mehrere offene Stellen in verschiedenen Bereichen des Unternehmens angeboten, unter anderem die Stellen in der Unterhaltsreinigung sowie Industriereinigung, wobei er die Unterhaltsreinigung erst in 1 – 2 Monaten aufnehmen hätte können.1.
- Am römisch 40 hatte der BF die Möglichkeit eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung aufzunehmen. Insgesamt wurden dem BF mehrere offene Stellen in verschiedenen Bereichen des Unternehmens angeboten, unter anderem die Stellen in der Unterhaltsreinigung sowie Industriereinigung, wobei er die Unterhaltsreinigung erst in 1 – 2 Monaten aufnehmen hätte können. Die Firma meldete der belangten Behörde, dass der BF sich zwar beworben habe, jedoch nur geringfügig arbeiten möchte, um sein Arbeitslosengeld nicht zu verlieren. Der BF teilte dazu bei der niederschriftlichen Befragung am 01.02.2023 mit, dass die Stelle als Industriereiniger gewesen sei, und ihm gesagt worden sei, dass sich die Firma bei ihm melden werde. Er habe gesagt, dass er die Arbeit gerne probiere, von geringfügig habe er nichts gesagt, da er schon geringfügig arbeite. 1.
- Am 23.11.2022 wurde eine medizinische Begutachtung beim BBRZ durchgeführt, demnach ist dem BF die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Reha ebenso wie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie des eines KFZ zumutbar. Ihm ist eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des erstellten Leistungskalküls zumutbar, die Maßnahmenfähigkeit ist gegeben. Aufgrund der Wirbelsäule sind ihm nur mehr leichte Hebetätigkeiten bei Wechsel der Zwangshaltung möglich. 1.
- Die ihm angebotenen Beschäftigungen als Reinigungskraft in der Unterhalts- bzw. Industriereinigung – wie im Betrieb durch die Zeugen dargestellt - stellen jeweils zumutbare Beschäftigungen im Sinne des § 9 AlVG dar. Vor allem deshalb, da nicht bloß eine Rücksichtnahme durch den Dienstgeber auf gesundheitliche Einschränkungen erfolgt, sondern dass die Beschäftigten entsprechend ihrer Fähigkeiten eingesetzt werden. Somit hätte der BF keine Arbeiten durchführen müssen, die nicht seinem Leistungskalkül entsprechen.1.
- Die ihm angebotenen Beschäftigungen als Reinigungskraft in der Unterhalts- bzw. Industriereinigung – wie im Betrieb durch die Zeugen dargestellt - stellen jeweils zumutbare Beschäftigungen im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Vor allem deshalb, da nicht bloß eine Rücksichtnahme durch den Dienstgeber auf gesundheitliche Einschränkungen erfolgt, sondern dass die Beschäftigten entsprechend ihrer Fähigkeiten eingesetzt werden. Somit hätte der BF keine Arbeiten durchführen müssen, die nicht seinem Leistungskalkül entsprechen. 1.
- Der BF hat bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende, nachhaltige Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung:
- Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung als Reinigungskraft für die Firma XXXX GmbH resultiert auf den Akteninhalt (Rückmeldung der Firma über ein stattgefundenes Vorstellungsgespräch, den Angaben des BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, sowie der einvernommenen Zeugen). Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung als Reinigungskraft für die Firma römisch 40 GmbH resultiert auf den Akteninhalt (Rückmeldung der Firma über ein stattgefundenes Vorstellungsgespräch, den Angaben des BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, sowie der einvernommenen Zeugen). 1.
- Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungen ergeben sich aus den Angaben der Z, sowie dem Berufsbild (vorgelegt vom RV in der VH) und dem Leistungskalkül des BF. 1.
- Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungen ergeben sich aus den Angaben der Z, sowie dem Berufsbild (vorgelegt vom Regierungsvorlage in der VH) und dem Leistungskalkül des BF. Berufsbild Gebäudereinigung Strabag Leistungsspektrum: Unterhaltsreinigung, Glas- & Rahmenreinigung, Jalousien Reinigung, Fassadenreinigung, Grundreinigung, Sonderreinigung, Bauschlussreinigung, Berufsbild Reinigungskraft allgemein Reinigung von Büros, Geschäftsräume, Werkstätten und Verkaufslokale. Sie kehren wischen, versiegeln und polieren Fußböden, arbeiten häufig mit anderen Reinigungskräften. Saugen Teppiche, stauben Möbel und andere Einrichtungsgegenstände ab und polieren, leeren Papierkörbe aus, gießen Blumen, reinigen und desinfizieren Toiletten und Sanitäranlagen, waschen das Geschirr ab. Sie verrichten diese Arbeiten meist außerhalb von Bürozeiten. Das regelmäßige Reinigen der Fenster gehört je nach Arbeitsplatz dazu. Die Reinigung wird manuell oder unter Zuhilfenahme von Geräten durchgeführt. Anforderungsprofil: Die Tätigkeiten werden in geschlossenen temperierten Räumen, teils unter Einwirkung von Staub und chemischen Dämpfen verrichtet. In der Regel handelt es sich um eine leichte und bis zur halben Tagesarbeitszeit mittelschwere körperliche Belastung bei ebensolchen Hebe- und tragearbeiten. Gearbeitet wird wechselweise im Gehen und Stehen, arbeiten in besonderen Körperhaltungen (gebückt > 1/8 = 1 h), kniend oder hockend (< 1/16 = ½ Stunde) fallen in der Regel in Summe bis zur Hälfte der Arbeitszeit an. Berufstypische sind Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen und Leitern für Reinigungskräften zu deren Aufgabengebiet die Fensterreinigung zählt. Im Übrigen sind Steighilfen teils iVm Überkopfarbeiten zu nutzen. Anforderungsprofil: Die Tätigkeiten werden in geschlossenen temperierten Räumen, teils unter Einwirkung von Staub und chemischen Dämpfen verrichtet. In der Regel handelt es sich um eine leichte und bis zur halben Tagesarbeitszeit mittelschwere körperliche Belastung bei ebensolchen Hebe- und tragearbeiten. Gearbeitet wird wechselweise im Gehen und Stehen, arbeiten in besonderen Körperhaltungen (gebückt > 1/8 = 1 h), kniend oder hockend (< 1/16 = ½ Stunde) fallen in der Regel in Summe bis zur Hälfte der Arbeitszeit an. Berufstypische sind Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen und Leitern für Reinigungskräften zu deren Aufgabengebiet die Fensterreinigung zählt. Im Übrigen sind Steighilfen teils in Verbindung mit Überkopfarbeiten zu nutzen. Berufsbild Industriereinigung Reinigungsverfahren: Reinigung von Lackieranlagen, Behälterreinigung, Entrostungsarbeiten, Luftkanalreinigung, Reinigung von Produktionsmaschinen, Reinigung von betriebstechnischen Anlagen, Hallenreinigung uvm. 1.
- Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen ergeben sich aus dem medizinischen Gutachten und darin enthaltenem Leistungskalkül. Folgendes Leistungskalkül wurde erstellt: - Dem BF sind leichte Arbeiten im Sitzen, dauernden Stehen oder langsamen Gehen möglich, Hebe-/Trageleistung bis 20 kg zu bis zu 5 % der Schicht; 15 kg bis zu 10 % der Schicht und 10 kg bis zu 33 % der Schicht; bis zu 5 % der Arbeitszeit können mittelschwere Arbeitsanteile inkludiert sein, jedoch ohne mittelschwere Hebe- und Trageleistungen. - Dem BF sind leichte bis mittelschwere und mittelschwere Arbeiten zumutbar, das heißt Hebe-/Trageleistung bis 29 kg bis zu 5 % der Schicht; 22 kg bis zu 10 % der Schicht und 15 kg bis zu 33 % der Schicht, bei leichter bis mittelschwerer körperlicher Arbeit beträgt der Anteil mittelschwerer Arbeit höchstens 50 %. - Schwere Arbeiten sind dem BF nicht zumutbar. - Zumutbar sind ihm sitzen, und stehen fallweise bis 33 %, gehen überwiegend bis 66 %. - Unzumutbar sind ihm Überkopfarbeiten, Armvorhalt fallweise bis 33 %; vorgebeugt gelegentlich bis 5 %; gebückt und hockend nie zumutbar; kniend gelegentlich bis 5 %. - Der BF ist Rechtshänder, ihm sind beidhändig feinmanipulatives Handgeschickt, mittleres manipulatives Handgeschick und grobmanipulatives Handgeschick möglich; ebenso die Tastaturbedienung und Arbeiten per Hand. - Berufsbedingtes Lenken eines KFZs (PKW) ist ihm fallweise bis zu 33 % zumutbar, das Lenken eines LKW bzw. Staplers wurde nicht beurteilt. - Desweiteren sind ihm Arbeiten, wo Steighilfen/Haushaltsleitern bis zu 1 m Höhe zumutbar, ebenso bei höhenexponierten Stellen von 1 m bis 2,5 m zumutbar; höhenexponierte Stellen über 2,5 m nicht zumutbar. - Unzumutbar sind ihm desweiteren, Arbeiten an unfallgefährdenden rotierenden Maschinen (Kreissägen) bzw. unter allgemein unfallgefährdenden Bedingungen (Strom) nicht zumutbar. Hautbelastende Tätigkeiten sind ihm überwiegend bis 66 % zumutbar, atemwegsbelastend, Lärmexposition, Hitzeexposition, Nässeexposition sind ihm zumutbar; Kälteexposition und Vibrationen sind ihm nicht zumutbar. - Dem BF ist Publikumsverkehr zumutbar, Bildschirmarbeit vorwiegend bis 88 % zumutbar, normales Arbeitstempo zumutbar, forciertes und ständig forciertes Arbeitstempo nicht zumutbar. - Dem BF sind Normal-Tagesarbeitszeiten zumutbar, ebenso Nachtarbeit, Wechselschichten 2 –und 3schichtig zumutbar, sowie eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden zumutbar. - Ihm ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie 500 Meter Gehstrecke innerhalb von 20 Minuten zumutbar. 1.
- Die Feststellung über das Verhalten des BF (Bewerbung jedoch Wunsch einer geringfügigen Beschäftigung, um die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu verlieren) resultiert aus dem Akteninhalt, den Angaben des BF in der Beschwerde, den glaubhaften und schlüssigen Angaben der Zeugen sowie in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Angaben des BF waren insgesamt unschlüssig, weitgehend ausweichend und teilweise widersprüchlich, so zB betreffend Maschinenreinigung (laut BF hineinklettern, dann relativierte er, dass nur hinaufklettern sei, laut Z war die Maschine außen abzustauben); die Weigerung sich umschulen zu lassen; nur eine Tätigkeit ausüben zu wollen, die er dann in weiterer Folge als nicht zumutbar wertet; die Weigerung, sich einer Reha zu unterziehen, um seine körperlichen Gesundheitszustand zu verbessern bzw. zu stabilisieren; und insgesamt vorzubringen, in Behandlung zu stehen, um dann zu relativieren, dass lediglich eine Medikamenteneinnahme erfolgt. Die Angaben des potentiellen Dienstgebers (Z IG) sowie des Teamleiters (Z MA) waren schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Aus den Angaben des Z IG ergab sich zum einen das Verhalten des BF im Vorstellungsgespräch, das schlüssig und glaubhaft vorgebracht wurde, auch dem Gesamteindruck des BF entspricht, sowie dass die angebotenen Stellen genau jene Tätigkeiten umfassten, die die Körperhaltungen gar nicht erforderten, welche dem BF nicht zumutbar sind. Der Z iG erklärte (und dies wurde vom Z MA bestätigt), dass es Tätigkeiten gebe, die eine solche Körperhaltung (über Kopf, Armvorhalt, gebückt etc.) gar nicht erforderlich machen würden zB das Reinigen von Fensterbrettern den ganzen Tag oder dort, so Personen Fingerabdrücke hinterlassen, in öffentlichen Gebäuden, in Brusthöhe. Es werden die Personen entsprechend ihrer Fähigkeiten eingesetzt zB ob jemand einen Führerschein hat, ob jemand Höhenangst habe oder ob gewisse Körperhaltungen vermieden werden sollen. Aber auch, dass der Z IG – trotz Interventionsversuch eines Dritten zugunsten des BF – bei seinen Angaben geblieben ist, untermauert seine Glaubwürdigkeit. 2.
- Am 06.09.2023 erklärte der BF zur bekämpften Entscheidung der belangten Behörde befragt, dass er 15 Eigenbewerbungen pro Monat dem AMS rückmelden müsse. Einer dieser sei eben die Firma Strabag gewesen. Er suche eine Beschäftigung für 8 Stunden pro Tag Vollzeit. Er habe sich bei der Firma beworben, habe eine Rückmeldung der Firma erhalten und sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Nach dem Verlauf des Gespräches befragt, erklärte der BF, er sei gefragt worden, was er machen könne. Er habe gesagt, er könne eine normale Reinigung machen. Ihm wurde gesagt, dass die Firma zurzeit Industriereiniger suche. Ihm sei gesagt worden, es sei eine maschinelle Reinigung, er (gemeint die Firma) brauche einen Industriereiniger. Der BF habe ihm gesagt, dass er das noch nie gemacht habe, er es aber gerne probieren könne. Er habe ihm dann gesagt, dass er normale Reinigungskräfte erst wieder Ende April, Anfang Mai benötige. Dann sei das Gespräch beendet gewesen und er habe ihm gesagt, dass er sich beim BF melden werde. Auf Vorhalt, dass die Firma dem AMS rückgemeldet habe, der BF habe die Beschäftigungsaufnahme abgelehnt, da er nur geringfügig arbeiten wolle, um die Notstandshilfe nicht zu verlieren, erklärte der BF, dass er das so nie gesagt habe. Aber keiner glaube ihm, auch beim AMS glaube man ihm nicht. Auf die Frage, ob man ihm beim Vorstellungsgespräch genau erklärt habe, was ein Industriereiniger mache, bestätigte dies der BF und führte aus, dass ihm gesagt worden sei, dass die Maschinen zu reinigen seien. Es seien große Maschinen, da müsse man hineinkriechen, es sei eine große Hitzebelastung, bis 80 Grad. Er habe die Tätigkeit beim AMS beschrieben. Der RV brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass es aufgrund der Initiativbewerbung keine Stellenbeschreibung gebe. Der Regierungsvorlage brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass es aufgrund der Initiativbewerbung keine Stellenbeschreibung gebe. Der BF erklärte auf Nachfrage, ob er medizinisch untersucht wurde, dies sei 2022 auf Aufforderung des AMS erfolgt. Auf Vorhalt der Rückmeldung des Projektleiters Z IG, wonach nicht die Maschinen zu reinigen seien, sondern mit Maschinen die Reinigung durchzuführen sei, erklärte der BF, dies sei Hallenreinigung und nicht Industriereinigung. Er habe gefragt, was mit Industriereinigung gemeint sei, und es sei ihm so erklärt worden, dass er auf Maschinen klettern und diese reinigen müsse. Er habe gesagt, dass dies nicht seine Branche sei, aber er es gerne probieren könnte. Er sei mit seiner geringfügigen Beschäftigung zufrieden gewesen, warum sollte er sich nochmals geringfügig bewerben? Auf Nachfrage, ob er sich später für die normale Reinigung nochmals bei der Firma beworben habe, erklärte er, dass er nach dem Vorwurf des AMS Kontakt mit dem Z IG aufgenommen habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er das nicht rückgemeldet habe, sondern eine Kollegin gewesen sein müsse. Er arbeite seit zwei Wochen bei der Firma Dussmann. Auf die Frage, ob im Bewerbungsgespräch die Hallenreinigung mit ihm detailliert besprochen worden sei, erklärte der BF, nein, nur die Industriereinigung. Auf Nachfrage, ob die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX Thema gewesen sei, bestätigte der BF, dass sie darüber gesprochen hätten, da der Z IG die Firma kenne und mit dieser früher als Subunternehmen zusammengearbeitet habe. Er habe dem Z IG bestätigt, dass er dort geringfügig beschäftigt sei. Auf die Frage, warum der Z IG dem AMS die Hallenreinigung dem AMS melden sollte, erklärte der BF, dies wisse er nicht, er wisse auch nicht, warum der Z IG behaupte, er habe gesagt, dass er nur geringfügig arbeiten wolle. Auf Nachfrage, welche Tätigkeit er bei der Firma XXXX ausübe, erklärte der BF als Reinigungskraft, er reinige Büros, Stiegen, den Boden aufwischen und Müll entsorgen. Er müsse keine Maschinen bedienen. Der BF erklärte auf Nachfrage, ob er medizinisch untersucht wurde, dies sei 2022 auf Aufforderung des AMS erfolgt. Auf Vorhalt der Rückmeldung des Projektleiters Z IG, wonach nicht die Maschinen zu reinigen seien, sondern mit Maschinen die Reinigung durchzuführen sei, erklärte der BF, dies sei Hallenreinigung und nicht Industriereinigung. Er habe gefragt, was mit Industriereinigung gemeint sei, und es sei ihm so erklärt worden, dass er auf Maschinen klettern und diese reinigen müsse. Er habe gesagt, dass dies nicht seine Branche sei, aber er es gerne probieren könnte. Er sei mit seiner geringfügigen Beschäftigung zufrieden gewesen, warum sollte er sich nochmals geringfügig bewerben? Auf Nachfrage, ob er sich später für die normale Reinigung nochmals bei der Firma beworben habe, erklärte er, dass er nach dem Vorwurf des AMS Kontakt mit dem Z IG aufgenommen habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er das nicht rückgemeldet habe, sondern eine Kollegin gewesen sein müsse. Er arbeite seit zwei Wochen bei der Firma Dussmann. Auf die Frage, ob im Bewerbungsgespräch die Hallenreinigung mit ihm detailliert besprochen worden sei, erklärte der BF, nein, nur die Industriereinigung. Auf Nachfrage, ob die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 Thema gewesen sei, bestätigte der BF, dass sie darüber gesprochen hätten, da der Z IG die Firma kenne und mit dieser früher als Subunternehmen zusammengearbeitet habe. Er habe dem Z IG bestätigt, dass er dort geringfügig beschäftigt sei. Auf die Frage, warum der Z IG dem AMS die Hallenreinigung dem AMS melden sollte, erklärte der BF, dies wisse er nicht, er wisse auch nicht, warum der Z IG behaupte, er habe gesagt, dass er nur geringfügig arbeiten wolle. Auf Nachfrage, welche Tätigkeit er bei der Firma römisch 40 ausübe, erklärte der BF als Reinigungskraft, er reinige Büros, Stiegen, den Boden aufwischen und Müll entsorgen. Er müsse keine Maschinen bedienen. Der RV brachte unter anderem vor, dass sich die Frage stellt, ob dem BF der Beruf als Industriereiniger überhaupt zumutbar sei, er habe sich das Berufsbild schicken lassen, demnach sind schwere körperliche Arbeiten auszuüben. Der Regierungsvorlage brachte unter anderem vor, dass sich die Frage stellt, ob dem BF der Beruf als Industriereiniger überhaupt zumutbar sei, er habe sich das Berufsbild schicken lassen, demnach sind schwere körperliche Arbeiten auszuüben. In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 wurde vom RV ein Ausdruck über Industriereinigung, Gebäudereinigung der Firma Strabag vorgelegt. Der RV wies darauf hin, dass auf der Homepage kein gesondertes Angebot einer Hallenreinigung vorliege. In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 wurde vom Regierungsvorlage ein Ausdruck über Industriereinigung, Gebäudereinigung der Firma Strabag vorgelegt. Der Regierungsvorlage wies darauf hin, dass auf der Homepage kein gesondertes Angebot einer Hallenreinigung vorliege. Der BF erklärte in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 unter anderem, dass er bereits eine Beschäftigung gefunden hätte, eine für 2 Stunden bei BB Glanzreinigung, er habe dort einen Monat gearbeitet und nachdem er gesundheitliche Probleme bekommen hätte, sei die Arbeit einvernehmlich beendet worden. Er bewerbe sich laufend, er habe verschiedene Reinigungsfirmen angeschrieben, jedes Monat schreibe er 15 Bewerbungen, den genauen Namen habe er nicht im Kopf. Er bewerbe sich auch im Zustellungsbereich und in der Autoreinigung. Bis dato sei er von niemanden eingeladen worden. Die meisten Rückmeldungen seien, dass niemand gebraucht werde und sie sich im Bedarfsfall melden würden. Der RV wies darauf hin, dass die letzte Beschäftigung des BF in der Büroreinigung gewesen sei und es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht funktioniert habe. Die neue geringfügige Beschäftigung ersetze die alte geringfügige Beschäftigung Der Regierungsvorlage wies darauf hin, dass die letzte Beschäftigung des BF in der Büroreinigung gewesen sei und es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht funktioniert habe. Die neue geringfügige Beschäftigung ersetze die alte geringfügige Beschäftigung Die BehV fragte dem BF hinsichtlich des Ergebnisses bei XXXX , wo der BF an einem Gespräch teilgenommen habe. Dort sei ihm unter anderem eine Reha empfohlen worden, dies habe der BF aber nicht wollen. Auf die Frage, warum nicht, erklärte der BF, dass er damals von einem Arzt untersucht worden sei und sich das anschaut. Deshalb sei er nicht gegangen. Gleich darauf habe er eine Beschäftigung gefunden, 1 Monat lang. Er sei jetzt bereit auf Reha zu gehen, wenn es notwendig sei. Vorher habe er die Reha nicht machen können, er habe kleine Kinder zu Hause und wollte nicht außerhalb von Graz fahren. Jetzt habe er erfahren, dass eine Reha auch in Graz angeboten werde, das würde er gerne machen. Auf die Frage, ob er bereits einen Reha-Antrag gestellt habe, erklärte er, nein, wegen seiner vorherigen Beschäftigung. Als er von der Arbeit aufgehört habe, habe er sehr starke Schmerzen gehabt. Die BehV fragte dem BF hinsichtlich des Ergebnisses bei römisch 40 , wo der BF an einem Gespräch teilgenommen habe. Dort sei ihm unter anderem eine Reha empfohlen worden, dies habe der BF aber nicht wollen. Auf die Frage, warum nicht, erklärte der BF, dass er damals von einem Arzt untersucht worden sei und sich das anschaut. Deshalb sei er nicht gegangen. Gleich darauf habe er eine Beschäftigung gefunden, 1 Monat lang. Er sei jetzt bereit auf Reha zu gehen, wenn es notwendig sei. Vorher habe er die Reha nicht machen können, er habe kleine Kinder zu Hause und wollte nicht außerhalb von Graz fahren. Jetzt habe er erfahren, dass eine Reha auch in Graz angeboten werde, das würde er gerne machen. Auf die Frage, ob er bereits einen Reha-Antrag gestellt habe, erklärte er, nein, wegen seiner vorherigen Beschäftigung. Als er von der Arbeit aufgehört habe, habe er sehr starke Schmerzen gehabt. Auf Nachfrage des RV, ob dem BF vom AMS der Auftrag zur Absolvierung einer Reha erteilt worden sei, erklärte die BehV, ja über XXXX , dort habe der BF dezidiert angegeben: „Ich möchte keine Reha in Anspruch nehmen.“Auf Nachfrage des RV, ob dem BF vom AMS der Auftrag zur Absolvierung einer Reha erteilt worden sei, erklärte die BehV, ja über römisch 40 , dort habe der BF dezidiert angegeben: „Ich möchte keine Reha in Anspruch nehmen.“ Der geladene Zeuge IG erklärte in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023, dass er sich an das Gespräch mit dem BF gut erinnern könne. Der BF habe sich für die Sonderreinigung beworben. Die Firma biete alles an, Fenster, Fassaden und Innen. Die Uhrzeiten würden variieren, es gehe am Nachmittag genauso wie in der Nacht. Anhand der Unterlagen habe er gesehen, dass der BF beim ehemaligen Subunternehmer der Firma (Firma XXXX ) über einen längeren Zeitraum gearbeitet hat, daher sei klar gewesen, dass er für die Tätigkeit brauchbar ist. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Firma 6 offene Stellen zu besetzen, er habe dem BF einen sofortigen Eintritt angeboten. Der BF erklärte aber, dass er nur geringfügig arbeiten möchte, da er gutes Notstandsgeld erhalte. Auf Nachfragen, ob der BF das so wortwörtlich zu ihm gesagt habe, bestätigte der Z IG das und erklärte, ja im Bewerbungsgespräch. Auf die Frage, was er dazu gesagt habe, schilderte der Z IG, dass er dem BF erklärt habe, dass die Firma ausschließlich nur Teilzeit oder Vollzeit anbiete. Eine geringfügige Beschäftigung werde von der Firma nicht angeboten. Der BF habe daraufhin gesagt, dass er sich das überlegen werde. Die Sekretärin habe darüber auch einen Vermerk gemacht und ihm das ausgefolgt. Der BF sei dann am Nachmittag nochmals gekommen, aber da sie seine Einstellung gekannt haben und wussten, dass er nicht arbeiten will, sei er nicht mehr in Frage gekommen. Das AMS habe dann bei der Firma nachgefragt, ob bei der Tätigkeit schweres Heben auszuführen wäre, max. bis 5 kg. Sie hätten alles abgewogen und festgestellt, dass alles, mit Ausnahme des Wassereimers und des Staubsaugers, unter 5 kg wiege. Auf Nachfrage, ob zum Zeitpunkt der Bewerbung ausschließlich Tätigkeiten in der Industriereinigung angeboten wurden, erklärte der Z IG, nein, die Sonderreinigung umfasse mehrere Tätigkeiten. Ein Teil davon sei die Industriereinigung und ein Teil die Hausreinigung. Beides wäre zu dem Zeitpunkt zu besetzen gewesen. Damals wäre auch ein Auftrag von Meyr-Melnhof zu erfüllen gewesen, diese Tätigkeit sei im Warmen, im Innen mit Aufsitzmaschinen auszuführen gewesen. Es gebe Vorarbeiter, da in der Firma in Teams gearbeitet werde, die Vorarbeiter würden die Tätigkeit je nach Eignung einteilen. Es gebe in den Teams auch jüngere Mitarbeiter. Auf die Frage, ob das so gemeint sei, dass wenn jemand nicht schwindelfrei sei, ob dann ein anderer kommt, mit dem Strick und das erledigt, erklärte der Z IG, ja genau. Auf die Frage, ob die Teams nach Fähigkeiten zusammengestellt werden, erklärte der Z IG, ja genau, bevor zu den Kunden gefahren wird, würden die Teams zusammengestellt werden, je nach Bedarf vor Ort, zB ob sie jemanden mit Führerschein brauchen, jemanden mit Kletterausbildung oder mit Staplerschein. Das alles werde berücksichtigt. Sie würden Wert auf eine hohe Sicherheit legen, hätten laufend Sicherheitsschulungen und bei dieser Schulung würde man sehen, ob sich zB jemand nicht klettern traut, dann werde er dafür nicht herangezogen. Auf die Frage, wie das gehandhabt werde, wenn jemand erklärt, Probleme mit dem Rücken zu haben, teilte der Z IG mit, dass dies kein Problem sei. Es werde mit dem Team bzw. dem Vorarbeiter abgesprochen, die Person wird zur Probe aufgenommen, gehe mit und man verschaffe sich einen Überblick, was er körperlich schaffe zB. manche hätten Probleme mit hohen Teleskopstangen zu arbeiten. Es gebe so viele Tätigkeiten, es gebe immer einen Platz. Auf Nachfrage zu den verschiedenen Körperhaltungen und ob solche Tätigkeiten in der Firma auszuführen seien bzw. ob auf bestimmte Körperhaltungen Rücksicht genommen werde, erklärte der Z IG, dass es Tätigkeiten gebe, die eine solche Körperhaltung gar nicht erforderlich machen würden zB das Reinigen von Fensterbrettern den ganzen Tag oder dort, so Personen Fingerabdrücke hinterlassen, in öffentlichen Gebäuden, in Brusthöhe. Auf Nachfragen, warum er sich so gut an das Bewerbungsgespräch mit dem BF erinnern könne, erklärte der Z IG, da er aufgrund der Situation sehr verärgert gewesen sei. Sie hätten dringend Mitarbeiter benötigt, der BF hätte gut gepasst, weil sie gewusst hätten, dass er für den ehemaligen Subunternehmer tätig war. Nur eine geringfügige Beschäftigung sei nicht in Frage gekommen. Auf Nachfragen erklärte der Z IG, das Bewerbungsgespräch habe ca. 10 bis 15 Minuten gedauert. Er suche noch jemanden für die Sonderreinigung. Bei ihnen werde das untergliedert in Sonderreinigung, Erhalt- und Objektreinigung. Die anderen Bereiche hätten andere Personen übergehabt, die Sonderreinigung sei bei ihm gewesen. Der geladene Zeuge IG erklärte in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023, dass er sich an das Gespräch mit dem BF gut erinnern könne. Der BF habe sich für die Sonderreinigung beworben. Die Firma biete alles an, Fenster, Fassaden und Innen. Die Uhrzeiten würden variieren, es gehe am Nachmittag genauso wie in der Nacht. Anhand der Unterlagen habe er gesehen, dass der BF beim ehemaligen Subunternehmer der Firma (Firma römisch 40 ) über einen längeren Zeitraum gearbeitet hat, daher sei klar gewesen, dass er für die Tätigkeit brauchbar ist. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Firma 6 offene Stellen zu besetzen, er habe dem BF einen sofortigen Eintritt angeboten. Der BF erklärte aber, dass er nur geringfügig arbeiten möchte, da er gutes Notstandsgeld erhalte. Auf Nachfragen, ob der BF das so wortwörtlich zu ihm gesagt habe, bestätigte der Z IG das und erklärte, ja im Bewerbungsgespräch. Auf die Frage, was er dazu gesagt habe, schilderte der Z IG, dass er dem BF erklärt habe, dass die Firma ausschließlich nur Teilzeit oder Vollzeit anbiete. Eine geringfügige Beschäftigung werde von der Firma nicht angeboten. Der BF habe daraufhin gesagt, dass er sich das überlegen werde. Die Sekretärin habe darüber auch einen Vermerk gemacht und ihm das ausgefolgt. Der BF sei dann am Nachmittag nochmals gekommen, aber da sie seine Einstellung gekannt haben und wussten, dass er nicht arbeiten will, sei er nicht mehr in Frage gekommen. Das AMS habe dann bei der Firma nachgefragt, ob bei der Tätigkeit schweres Heben auszuführen wäre, max. bis 5 kg. Sie hätten alles abgewogen und festgestellt, dass alles, mit Ausnahme des Wassereimers und des Staubsaugers, unter 5 kg wiege. Auf Nachfrage, ob zum Zeitpunkt der Bewerbung ausschließlich Tätigkeiten in der Industriereinigung angeboten wurden, erklärte der Z IG, nein, die Sonderreinigung umfasse mehrere Tätigkeiten. Ein Teil davon sei die Industriereinigung und ein Teil die Hausreinigung. Beides wäre zu dem Zeitpunkt zu besetzen gewesen. Damals wäre auch ein Auftrag von Meyr-Melnhof zu erfüllen gewesen, diese Tätigkeit sei im Warmen, im Innen mit Aufsitzmaschinen auszuführen gewesen. Es gebe Vorarbeiter, da in der Firma in Teams gearbeitet werde, die Vorarbeiter würden die Tätigkeit je nach Eignung einteilen. Es gebe in den Teams auch jüngere Mitarbeiter. Auf die Frage, ob das so gemeint sei, dass wenn jemand nicht schwindelfrei sei, ob dann ein anderer kommt, mit dem Strick und das erledigt, erklärte der Z IG, ja genau. Auf die Frage, ob die Teams nach Fähigkeiten zusammengestellt werden, erklärte der Z IG, ja genau, bevor zu den Kunden gefahren wird, würden die Teams zusammengestellt werden, je nach Bedarf vor Ort, zB ob sie jemanden mit Führerschein brauchen, jemanden mit Kletterausbildung oder mit Staplerschein. Das alles werde berücksichtigt. Sie würden Wert auf eine hohe Sicherheit legen, hätten laufend Sicherheitsschulungen und bei dieser Schulung würde man sehen, ob sich zB jemand nicht klettern traut, dann werde er dafür nicht herangezogen. Auf die Frage, wie das gehandhabt werde, wenn jemand erklärt, Probleme mit dem Rücken zu haben, teilte der Z IG mit, dass dies kein Problem sei. Es werde mit dem Team bzw. dem Vorarbeiter abgesprochen, die Person wird zur Probe aufgenommen, gehe mit und man verschaffe sich einen Überblick, was er körperlich schaffe zB. manche hätten Probleme mit hohen Teleskopstangen zu arbeiten. Es gebe so viele Tätigkeiten, es gebe immer einen Platz. Auf Nachfrage zu den verschiedenen Körperhaltungen und ob solche Tätigkeiten in der Firma auszuführen seien bzw. ob auf bestimmte Körperhaltungen Rücksicht genommen werde, erklärte der Z IG, dass es Tätigkeiten gebe, die eine solche Körperhaltung gar nicht erforderlich machen würden zB das Reinigen von Fensterbrettern den ganzen Tag oder dort, so Personen Fingerabdrücke hinterlassen, in öffentlichen Gebäuden, in Brusthöhe. Auf Nachfragen, warum er sich so gut an das Bewerbungsgespräch mit dem BF erinnern könne, erklärte der Z IG, da er aufgrund der Situation sehr verärgert gewesen sei. Sie hätten dringend Mitarbeiter benötigt, der BF hätte gut gepasst, weil sie gewusst hätten, dass er für den ehemaligen Subunternehmer tätig war. Nur eine geringfügige Beschäftigung sei nicht in Frage gekommen. Auf Nachfragen erklärte der Z IG, das Bewerbungsgespräch habe ca. 10 bis 15 Minuten gedauert. Er suche noch jemanden für die Sonderreinigung. Bei ihnen werde das untergliedert in Sonderreinigung, Erhalt- und Objektreinigung. Die anderen Bereiche hätten andere Personen übergehabt, die Sonderreinigung sei bei ihm gewesen. Zur Frage des RV, dass er auf der Homepage den Begriff Sonderreinigung nicht finde, sondern nur die Industriereinigung oder Gebäudereinigung angeführt sei und wo die Sonderreinigung hingehöre, erklärte der Z IG, dass dies eine Mischform sei. Alles was nicht zur Unterhaltsreinigung gehöre, falle in die Sonderreinigung zB wenn ein Büro gereinigt werden müsse oder die Fenster. Der BF habe sich beworben, habe gesagt, dass er aus der Reinigung komme und einen Job suche. Aus dem Lebenslauf habe der Z IG gesehen, dass der BF lange Jahre bei der Firma XXXX beschäftigt war, mit denen sie zusammenarbeitet haben. Herr XXXX habe sich dann danach sogar bei ihm gemeldet und gefragt, was so schiefgegangen sei. Der BF habe ein Schreiben des AMS dabeigehabt. Der BF hat lange Jahre bei der Firma XXXX gearbeitet und gemeinsam mit den firmeneigenen Teams gearbeitet. Man könnte sich heraussuchen, wo er genau eingesetzt gewesen sei. Der BF kenne die Tätigkeit genau. Die Mitarbeiter würden sich untereinander genau kennen und auch den BF und umgekehrt. Ihm seien die Tätigkeiten Überkopf und anderen Körperhaltungen bekannt. Er habe nie von der Firma Kaya ein Schreiben bekommen, dass ein Mitarbeiter eine Tätigkeit nicht ausüben könne. Der BF und er hätten gewusst, was für Mitarbeiter gesucht wurden. Er habe im Bewerbungsschreiben selbst nicht angeführt, dass er nur eine geringfügige Beschäftigung suche. Auf die Frage, warum der Z nur eine geringfügige Beschäftigung suchen solle, wenn er bereits geringfügig arbeite, erklärte der BF, dass es die Firma XXXX nicht mehr gebe, diese sei aufgrund eines Konkurses geschlossen worden. Es habe dann auch nicht mehr funktioniert. Er wisse nicht, ob die Firma zur Gänze geschlossen worden sei, der Masseverwalter hätte ihn angeschrieben. Viele Mitarbeiter der Firma XXXX hätten sich daraufhin bei ihnen beworben. Sie seien ein großes Unternehmen und bieten Sicherheit und hätten auch 2 Mitarbeiter dieser Firma eingestellt. Er glaube, dass dies der Grund dafür gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er berufskundig ausgebildet sei, erklärte der Z IG, dass er Meister der Gebäudereinigung sei. Auf Nachfrage zum Abwiegen der Gegenstände, erklärte der Z IG, dass es ihn interessiert habe, wieviel die Gegenstände wiegen. Sie hätten Halterungen für die Teleskopstanden und auch für andere Geräte. Sie würden großen Wert auf Arbeitssicherheit legen und werde der Betrieb laufend von Dr. XXXX überprüft, was den Mitarbeitern zugemutet werden könne. Daran halte sich die Firma. Zu dem Zeitpunkt der Bewerbung, habe der BF ihm nicht gesagt, dass er in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Firma XXXX stehe. Auf Nachfragen erklärte der Z IG, dass es ein Berufsprofil für den Betrieb gebe. Dies könne der Sicherheitsbeauftragte XXXX vorlegen. Dieser wisse, wie die Tätigkeiten gestaltet seien. Zur Frage des RV, dass er auf der Homepage den Begriff Sonderreinigung nicht finde, sondern nur die Industriereinigung oder Gebäudereinigung angeführt sei und wo die Sonderreinigung hingehöre, erklärte der Z IG, dass dies eine Mischform sei. Alles was nicht zur Unterhaltsreinigung gehöre, falle in die Sonderreinigung zB wenn ein Büro gereinigt werden müsse oder die Fenster. Der BF habe sich beworben, habe gesagt, dass er aus der Reinigung komme und einen Job suche. Aus dem Lebenslauf habe der Z IG gesehen, dass der BF lange Jahre bei der Firma römisch 40 beschäftigt war, mit denen sie zusammenarbeitet haben. Herr römisch 40 habe sich dann danach sogar bei ihm gemeldet und gefragt, was so schiefgegangen sei. Der BF habe ein Schreiben des AMS dabeigehabt. Der BF hat lange Jahre bei der Firma römisch 40 gearbeitet und gemeinsam mit den firmeneigenen Teams gearbeitet. Man könnte sich heraussuchen, wo er genau eingesetzt gewesen sei. Der BF kenne die Tätigkeit genau. Die Mitarbeiter würden sich untereinander genau kennen und auch den BF und umgekehrt. Ihm seien die Tätigkeiten Überkopf und anderen Körperhaltungen bekannt. Er habe nie von der Firma Kaya ein Schreiben bekommen, dass ein Mitarbeiter eine Tätigkeit nicht ausüben könne. Der BF und er hätten gewusst, was für Mitarbeiter gesucht wurden. Er habe im Bewerbungsschreiben selbst nicht angeführt, dass er nur eine geringfügige Beschäftigung suche. Auf die Frage, warum der Z nur eine geringfügige Beschäftigung suchen solle, wenn er bereits geringfügig arbeite, erklärte der BF, dass es die Firma römisch 40 nicht mehr gebe, diese sei aufgrund eines Konkurses geschlossen worden. Es habe dann auch nicht mehr funktioniert. Er wisse nicht, ob die Firma zur Gänze geschlossen worden sei, der Masseverwalter hätte ihn angeschrieben. Viele Mitarbeiter der Firma römisch 40 hätten sich daraufhin bei ihnen beworben. Sie seien ein großes Unternehmen und bieten Sicherheit und hätten auch 2 Mitarbeiter dieser Firma eingestellt. Er glaube, dass dies der Grund dafür gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er berufskundig ausgebildet sei, erklärte der Z IG, dass er Meister der Gebäudereinigung sei. Auf Nachfrage zum Abwiegen der Gegenstände, erklärte der Z IG, dass es ihn interessiert habe, wieviel die Gegenstände wiegen. Sie hätten Halterungen für die Teleskopstanden und auch für andere Geräte. Sie würden großen Wert auf Arbeitssicherheit legen und werde der Betrieb laufend von Dr. römisch 40 überprüft, was den Mitarbeitern zugemutet werden könne. Daran halte sich die Firma. Zu dem Zeitpunkt der Bewerbung, habe der BF ihm nicht gesagt, dass er in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 stehe. Auf Nachfragen erklärte der Z IG, dass es ein Berufsprofil für den Betrieb gebe. Dies könne der Sicherheitsbeauftragte römisch 40 vorlegen. Dieser wisse, wie die Tätigkeiten gestaltet seien. Auf die Frage des Z, welche Tätigkeiten der BF bei der Firma XXXX ausgeübt habe, erklärte der RV, auf der Putzmaschine. Der Z IG erwiderte, dass dies auch bei ihnen möglich gewesen wäre. Entweder von 06:00 bis 14:00 Uhr oder am Nachmittag. Er hätte ihn zur Hallenreinigung gegeben, er hätte die Fenster reinigen können, die Feuerlöscher abwischen, die Hallenmaschine fahren. Er hätte nicht schwer heben müssen, er hätte auch nicht von der Maschine absteigen müssen, um diese zu entleeren oder zu befüllen, dafür gebe es bestimmte Füllstationen. Sie hätten ihn sofort am gleichen Tag einsetzen können. Dies sei eine reine Reinigungstätigkeit, mit einer Pause zwischendurch. Auf die Frage, ob der BF mehr als 2 Stunden stehen hätte müssen, verneinte dies der Z IG. Auf die Frage, ob die Fensterreinigung und Hallenmaschinenreinigung abwechselnd durchzuführen gewesen wäre, erklärte der Z IG, nein, dies werde im Team koordiniert. Zwei Stunden stehen wären nicht in Frage gekommen. Auf die Frage, wie lange er durchgehend auf der Maschine hätte sitzen müssen, erklärte der Z IG, dies könne nur XXXX (Z MA) sagen, dieser sei der Vorarbeiter und sei auch früher bei der Firma XXXX gewesen. Er erstelle den Putzplan, daran könne man sehen, wie lange in den Bereichen gearbeitet werde. Als sich der BF beworben habe und gesagt habe, dass er arbeiten will, habe er nicht gesagt, dass er so krank sei. Die Frage, ob er fit sei, habe der BF mit ja beantwortet. Auf die Frage, ob man am Putzplan auch erkenne, welche Körperhaltungen die Tätigkeiten erfordern, erklärte der BF, ja genau, zB bei der Papierschneidemaschine sei der Handlauf zu reinigen, das mache man den ganzen Tag, ohne etwas mittragen zu müssen. Zur Fensterreinigung befragt, erklärte der Z IG, dass die Höhe Taillenhöhe sei, die Fenster hätten eine Höhe von 1,5 Meter. Das hätte der BF machen müssen, aber zum damaligen Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, dass er körperliche Probleme habe. Ob er auch gebückte oder gehockte Tätigkeiten ausüben hätte müssen, beantwortete der Z IG mit nein, wenn ja, wäre der BF nicht eingesetzt worden. Auf Nachfrage, wieviel Mitarbeiter derzeit beschäftigt werden, auf die massiv Rücksicht genommen werde, erklärte der Z IG, drei Mitarbeiter, einer leide an einem Bandscheibenvorfall, eine Dame sei an der Schule, sie dürfe keine schweren Tätigkeiten ausüben und noch ein dritter Mitarbeiter. Sie würden niemanden kündigen, der an gesundheitlichen Problemen leide. Die Firma nehme darauf Rücksicht, sie wollen die Leute halten. Auf die Frage des Z, welche Tätigkeiten der BF bei der Firma römisch 40 ausgeübt habe, erklärte der RV, auf der Putzmaschine. Der Z IG erwiderte, dass dies auch bei ihnen möglich gewesen wäre. Entweder von 06:00 bis 14:00 Uhr oder am Nachmittag. Er hätte ihn zur Hallenreinigung gegeben, er hätte die Fenster reinigen können, die Feuerlöscher abwischen, die Hallenmaschine fahren. Er hätte nicht schwer heben müssen, er hätte auch nicht von der Maschine absteigen müssen, um diese zu entleeren oder zu befüllen, dafür gebe es bestimmte Füllstationen. Sie hätten ihn sofort am gleichen Tag einsetzen können. Dies sei eine reine Reinigungstätigkeit, mit einer Pause zwischendurch. Auf die Frage, ob der BF mehr als 2 Stunden stehen hätte müssen, verneinte dies der Z IG. Auf die Frage, ob die Fensterreinigung und Hallenmaschinenreinigung abwechselnd durchzuführen gewesen wäre, erklärte der Z IG, nein, dies werde im Team koordiniert. Zwei Stunden stehen wären nicht in Frage gekommen. Auf die Frage, wie lange er durchgehend auf der Maschine hätte sitzen müssen, erklärte der Z IG, dies könne nur römisch 40 (Z MA) sagen, dieser sei der Vorarbeiter und sei auch früher bei der Firma römisch 40 gewesen. Er erstelle den Putzplan, daran könne man sehen, wie lange in den Bereichen gearbeitet werde. Als sich der BF beworben habe und gesagt habe, dass er arbeiten will, habe er nicht gesagt, dass er so krank sei. Die Frage, ob er fit sei, habe der BF mit ja beantwortet. Auf die Frage, ob man am Putzplan auch erkenne, welche Körperhaltungen die Tätigkeiten erfordern, erklärte der BF, ja genau, zB bei der Papierschneidemaschine sei der Handlauf zu reinigen, das mache man den ganzen Tag, ohne etwas mittragen zu müssen. Zur Fensterreinigung befragt, erklärte der Z IG, dass die Höhe Taillenhöhe sei, die Fenster hätten eine Höhe von 1,5 Meter. Das hätte der BF machen müssen, aber zum damaligen Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, dass er körperliche Probleme habe. Ob er auch gebückte oder gehockte Tätigkeiten ausüben hätte müssen, beantwortete der Z IG mit nein, wenn ja, wäre der BF nicht eingesetzt worden. Auf Nachfrage, wieviel Mitarbeiter derzeit beschäftigt werden, auf die massiv Rücksicht genommen werde, erklärte der Z IG, drei Mitarbeiter, einer leide an einem Bandscheibenvorfall, eine Dame sei an der Schule, sie dürfe keine schweren Tätigkeiten ausüben und noch ein dritter Mitarbeiter. Sie würden niemanden kündigen, der an gesundheitlichen Problemen leide. Die Firma nehme darauf Rücksicht, sie wollen die Leute halten. Auf Vorhalt des BF, dass der Z IG gesagt habe, sie würden ständig Bedarf und offene Stellen haben, der BF wiedergekommen sei und gesagt habe, er würde die Tätigkeit versuchen, erklärte der Z IG, dass in der Zwischenzeit, bis der BF wiedergekommen sei, sie sich entschieden hätten, dass sie den BF nicht brauchen können, weil er nicht arbeiten wollte. Sie hätten in der Zwischenzeit mit seinem Onkel telefoniert, der ihm gesagt habe, dass er nicht möchte, dass der BF Probleme bekomme. Er habe ihm gesagt, dass er ihm keine Probleme mache, aber dem AMS melde, was der BF zu ihm gesagt hat. Die Meldung an das AMS sei von ihm gekommen, es habe ein Formular vom AMS gegeben und die Mitarbeiterin habe dies an das AMS geschickt. Auf nochmalige Nachfrage der LR, ob der BF beim Bewerbungsgespräch ausdrücklich gesagt habe, dass er nur geringfügig arbeiten möchte, weil er genügend Notstandshilfe erhält, bestätigte der Z IG dies nochmals. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des BF bei der Firma Kaya habe er nicht gewusst, das habe er erst jetzt erfahren. Es habe sich sicher nicht um eine Verwechslung gehandelt. Der BF bestätigt, dass er am Nachmittag nochmals zur Firma gegangen sei und gesagt habe, er möchte es versuchen, und fragte den Z IG, warum er nicht genommen worden sei. Er habe arbeiten wollen. Der Z IG erklärte, dass sie ein gutes Team aufbauen und wollen, dass die Leute lange bei ihnen arbeiten. Sie würden jemanden brauchen, der pünktlich und verlässlich sei. Denn jedes Mal, wenn jemand fehle, müsse er wieder ein neues Team zusammenstellen. Das habe er aus dem Gespräch entnommen und daher diese Entscheidung getroffen, dass die Arbeitsleistung nicht passen wird. Der BF hielt dem Z IG vor, dass dieser ihm gesagt habe, dass die Reinigung erst im März oder April sei. Der Z IG erwiderte, dies stimme nicht, er habe ihm gesagt, dass er sofort anfangen könne, an der Reinigungsmaschine, die man vor sich herschiebe, an der er Profi bei der Firma XXXX gewesen sei. Der BF hielt dem Z IG vor, dass dieser ihm gesagt habe, dass die Reinigung erst im März oder April sei. Der Z IG erwiderte, dies stimme nicht, er habe ihm gesagt, dass er sofort anfangen könne, an der Reinigungsmaschine, die man vor sich herschiebe, an der er Profi bei der Firma römisch 40 gewesen sei. Auf Nachfrage, ob der BF nachgefragt habe, welche Tätigkeit ihm angeboten werde, erklärte der Z IG, ja habe der BF. Es sei nicht über Einschränkungen gesprochen worden. Der Z IG habe gewusst, dass der BF gut in der Grundreinigung sei. Diese werde in den Schulen durchgeführt. Das habe er dem BF gesagt. Er habe ihm auch gesagt, dass er eine Hallenreinigung in der Industrie habe, bei XXXX . Auf die Frage, ob über die Reinigung März und April gesprochen worden sei und dies nur die Grundreinigung in der Schule betroffen habe, bestätigte dies der Z. Auf Nachfrage, ob der BF nachgefragt habe, welche Tätigkeit ihm angeboten werde, erklärte der Z IG, ja habe der BF. Es sei nicht über Einschränkungen gesprochen worden. Der Z IG habe gewusst, dass der BF gut in der Grundreinigung sei. Diese werde in den Schulen durchgeführt. Das habe er dem BF gesagt. Er habe ihm auch gesagt, dass er eine Hallenreinigung in der Industrie habe, bei römisch 40 . Auf die Frage, ob über die Reinigung März und April gesprochen worden sei und dies nur die Grundreinigung in der Schule betroffen habe, bestätigte dies der Z. Der BF fragt dem Z IG, ob er, nachdem er laufend Mitarbeiter suche, noch diese Woche zu ihm kommen könne und zu arbeiten beginnen könne. Der Z bestätigt, ja gerne. Der BF könne kommen und alle Unterlagen mitbringen. Der BF erklärte, dass man alles machen müsse und es sich nicht aussuchen könne. Die alten Mitarbeiter, die schon 20 bis 30 Jahre dort seien, würden ihm keine leichte Aufgabe geben und die schweren selber machen. Beim Bewerbungsgespräch müsse er sagen, dass er fit sei. Er dürfe nicht sagen, dass er Einschränkungen habe. Er habe sich selbst dort beworben, warum habe der Z IG dies dem AMS gemeldet. Auf Nachfragen, welcher Tätigkeit der BF in seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX nachgegangen sei, erklärte er, an der Reinigungsmaschine, 2 mal in der Woche für 1 – 2 Stunden. Er habe dafür 400 bis 450 Euro bekommen. Nach dem Stundenlohn gefragt, erklärte der BF, dies wisse er nicht. Auf die Aufforderung dies abzuschätzen, erklärte er, er glaube 9,80 bis 10 Euro. Er habe auch andere Tätigkeiten gemacht, Lager ausgeräumt, Möbel hinausgebracht und gereinigt, wieder hineingebracht und Lager geräumt. Der BF erklärte, dass man alles machen müsse und es sich nicht aussuchen könne. Die alten Mitarbeiter, die schon 20 bis 30 Jahre dort seien, würden ihm keine leichte Aufgabe geben und die schweren selber machen. Beim Bewerbungsgespräch müsse er sagen, dass er fit sei. Er dürfe nicht sagen, dass er Einschränkungen habe. Er habe sich selbst dort beworben, warum habe der Z IG dies dem AMS gemeldet. Auf Nachfragen, welcher Tätigkeit der BF in seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nachgegangen sei, erklärte er, an der Reinigungsmaschine, 2 mal in der Woche für 1 – 2 Stunden. Er habe dafür 400 bis 450 Euro bekommen. Nach dem Stundenlohn gefragt, erklärte der BF, dies wisse er nicht. Auf die Aufforderung dies abzuschätzen, erklärte er, er glaube 9,80 bis 10 Euro. Er habe auch andere Tätigkeiten gemacht, Lager ausgeräumt, Möbel hinausgebracht und gereinigt, wieder hineingebracht und Lager geräumt. Der RV führte aus, dass es – sollte es der Wahrheit entsprechen – ein außerordentlicher Glücksfall wäre, wenn die Firma XXXX genau zu diesem Zeitpunkt, zu dem sich der BF beworben habe, eine Beschäftigung anbietet oder zur Verfügung stellt, die dem geringen Leistungskalkül des BF entspreche. Eine Tätigkeitsbeschreibung bzw. Stellenausschreibung habe es nicht gegeben. Der Regierungsvorlage führte aus, dass es – sollte es der Wahrheit entsprechen – ein außerordentlicher Glücksfall wäre, wenn die Firma römisch 40 genau zu diesem Zeitpunkt, zu dem sich der BF beworben habe, eine Beschäftigung anbietet oder zur Verfügung stellt, die dem geringen Leistungskalkül des BF entspreche. Eine Tätigkeitsbeschreibung bzw. Stellenausschreibung habe es nicht gegeben. Auf Aufforderung der BehV, der BF solle die Tätigkeit des Lagerräumens für die Firma XXXX beschreiben, erklärte der BF, dass die Mitarbeiter dort MOPS oder Untersetzer der Maschinen ins Lager schmeißen und er dafür eingesetzt gewesen sei, zu überprüfen, ob die Mops gereinigt sind, auch die Bürsten der Maschinen und das zu kontrollieren. Er habe nicht schwer heben müssen. Auf Aufforderung der BehV, der BF solle die Tätigkeit des Lagerräumens für die Firma römisch 40 beschreiben, erklärte der BF, dass die Mitarbeiter dort MOPS oder Untersetzer der Maschinen ins Lager schmeißen und er dafür eingesetzt gewesen sei, zu überprüfen, ob die Mops gereinigt sind, auch die Bürsten der Maschinen und das zu kontrollieren. Er habe nicht schwer heben müssen. Am 17.11.2023 übermittelte der Z IG die Bewerbungsunterlagen des BF und wies darauf hin, dass darin nichts steht, dass er körperliche Einschränkungen habe. Sein Wunsch wäre der Bereich Bodengrundreinigung gewesen, wie schon in der mündlichen Verhandlung geschildert, hätte er in diesem Bereich auch arbeiten können, jedoch hätten sie nicht täglich eine Bodengrundreinigung durchzuführen, diese Arbeiten seien hauptsächlich in den Ferien oder nach Bestellung, nachts in Großraumbüros durchzuführen. Der BF habe beim Vorstellungsgespräch nie eine körperliche Einschränkung erwähnt. Die zur Grundreinigung benötigten Geräte, Einscheibenmaschinen (Eigengewicht 42,5 kg) und Wassersauger (11 kg Eigengewicht) seien nicht einfach zu beherrschen und man müsse eine gewisse körperliche Kondition aufweisen, um diese fachlich richtig zu verwenden. Der BF habe ihm erklärt, „er sei Profi mit dieser Maschine, am liebsten mache er Bodengrundreinigung“, so seine Worte im Vorstellungsgespräch. Die Stelle, um die es sich gehandelt habe, sei mittlerweile besetzt, aber sein Angebot bleibe aufrecht, der BF könne sich gerne für die nächste freie Stelle bewerben und zur Probe arbeiten kommen. Der geforderte Plan/Arbeitseinteilung werde er demnächst übermitteln. Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 nahm der BF insofern dazu Stellung, als er dazu ausführte, dass der Z IG den Putzplan, der repräsentativ für die Arbeiten bei der Firma Mayr-Melnhof stünde, vorlegen solle. Jedoch sei der BF der Meinung, dass aus einem allgemeinen Putzplan nur sehr schwer die detaillierten Tätigkeiten der individuellen Dienstnehmer herauszulesen seien, es werde daher der Antrag auf Einvernahme des Z MA aufrechterhalten, um abzuklären, welche Tätigkeiten dem BF im Falle der Einstellung zugekommen wären. Aus den vorgelegten Unterlagen des Z XXXX gehe eindeutig hervor, dass im Bewerbungsgespräch vom BF zu keiner Zeit von körperlichen Einschränkungen gesprochen worden sei, dies lasse die Vermutung zu, dass der Z Grabner – hätte er um die körperlichen Einschränkungen gewusst – keinen passenden Arbeitsplatz für den BF gehabt hätte. In Anbetracht der massiven Einschränkungen des BF und der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit, die in der Reinigung an den Tag gelegt werden muss, wäre dies nachvollziehbar. Dass der BF wider besseren Wissens immer wieder Arbeiten in der Reinigung annehme, die seine Leistungsfähigkeit übersteigen, könne keine Rechtsfertigung für eine Sanktion gemäß § 10 AlVG sein. Der Firma XXXX werde aber die grundsätzliche Absicht, Menschen mit Beeinträchtigung entgegen zu kommen, nicht abgesprochen, jedoch lag zum Zeitpunkt der Initiativbewerbung des BF kein solcher Arbeitsplatz vor. Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 nahm der BF insofern dazu Stellung, als er dazu ausführte, dass der Z IG den Putzplan, der repräsentativ für die Arbeiten bei der Firma Mayr-Melnhof stünde, vorlegen solle. Jedoch sei der BF der Meinung, dass aus einem allgemeinen Putzplan nur sehr schwer die detaillierten Tätigkeiten der individuellen Dienstnehmer herauszulesen seien, es werde daher der Antrag auf Einvernahme des Z MA aufrechterhalten, um abzuklären, welche Tätigkeiten dem BF im Falle der Einstellung zugekommen wären. Aus den vorgelegten Unterlagen des Z römisch 40 gehe eindeutig hervor, dass im Bewerbungsgespräch vom BF zu keiner Zeit von körperlichen Einschränkungen gesprochen worden sei, dies lasse die Vermutung zu, dass der Z Grabner – hätte er um die körperlichen Einschränkungen gewusst – keinen passenden Arbeitsplatz für den BF gehabt hätte. In Anbetracht der massiven Einschränkungen des BF und der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit, die in der Reinigung an den Tag gelegt werden muss, wäre dies nachvollziehbar. Dass der BF wider besseren Wissens immer wieder Arbeiten in der Reinigung annehme, die seine Leistungsfähigkeit übersteigen, könne keine Rechtsfertigung für eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG sein. Der Firma römisch 40 werde aber die grundsätzliche Absicht, Menschen mit Beeinträchtigung entgegen zu kommen, nicht abgesprochen, jedoch lag zum Zeitpunkt der Initiativbewerbung des BF kein solcher Arbeitsplatz vor. Bei der Befragung des Z XXXX in der mündlichen Verhandlung gab dieser zusammengefasst an, dass in den Schulen keine Dienstpläne vorliegen, er sei bei 2 Schulen tätig, dort werde Unterhaltsreinigung jeden Tag durchgeführt, außer Samstag und Sonntag. Sie putzen mit Putzmittel, Kübel mit Wasser, räumen den Mist zusammen und kehren zusammen, dies innerhalb von 4 Stunden. Es sei keine schwere Arbeit, dabei müsse nichts gehoben werden. Für XXXX wurde kein Dienstplan gemacht, es sind 20 Leute eingesetzt, manchmal benötigen sie 25 und arbeiten mit Subfirmen zusammen. Alle machen das gleiche, stauben ab und zum Schluss wird zusammengekehrt. Es werden keine Maschinen verwendet. Dort stehen Maschinen, die außen abgeputzt werden. Es werden keine Leitern benötigt, er und ein Vorarbeiter passen auf. Auf die Frage, ob man hinknien müsse, gebe es schon Putzarbeiten, aber nicht lange, es komme darauf an, wieviel Personal sie hätten und wie schmutzig es sei. Es müssten nicht alle Leute knien, es werde aufgeteilt, die Maschine ist manchmal höher, manchmal niedriger, man kann auch im Stehen putzen. Teilweise müsse man sich hinunterbeugen, aber nicht lange. Manchmal müsse man die Arme über Kopf heben, sie hätten einen Abstaubpinsel, man könne nicht sitzen, aber man gehe. Natürlich sei es gefährlich, da es eine Maschine sei, jedoch gebe es eine Sicherheitseinschulung, eine Sicherheitsausrüstung und alle würden Helme tragen. Sie hätten einen Zeitplan. Von den 20 Leuten putzen ca. 2-3 die Maschine, die anderen werden aufgeteilt. Bei der Befragung des Z römisch 40 in der mündlichen Verhandlung gab dieser zusammengefasst an, dass in den Schulen keine Dienstpläne vorliegen, er sei bei 2 Schulen tätig, dort werde Unterhaltsreinigung jeden Tag durchgeführt, außer Samstag und Sonntag. Sie putzen mit Putzmittel, Kübel mit Wasser, räumen den Mist zusammen und kehren zusammen, dies innerhalb von 4 Stunden. Es sei keine schwere Arbeit, dabei müsse nichts gehoben werden. Für römisch 40 wurde kein Dienstplan gemacht, es sind 20 Leute eingesetzt, manchmal benötigen sie 25 und arbeiten mit Subfirmen zusammen. Alle machen das gleiche, stauben ab und zum Schluss wird zusammengekehrt. Es werden keine Maschinen verwendet. Dort stehen Maschinen, die außen abgeputzt werden. Es werden keine Leitern benötigt, er und ein Vorarbeiter passen auf. Auf die Frage, ob man hinknien müsse, gebe es schon Putzarbeiten, aber nicht lange, es komme darauf an, wieviel Personal sie hätten und wie schmutzig es sei. Es müssten nicht alle Leute knien, es werde aufgeteilt, die Maschine ist manchmal höher, manchmal niedriger, man kann auch im Stehen putzen. Teilweise müsse man sich hinunterbeugen, aber nicht lange. Manchmal müsse man die Arme über Kopf heben, sie hätten einen Abstaubpinsel, man könne nicht sitzen, aber man gehe. Natürlich sei es gefährlich, da es eine Maschine sei, jedoch gebe es eine Sicherheitseinschulung, eine Sicherheitsausrüstung und alle würden Helme tragen. Sie hätten einen Zeitplan. Von den 20 Leuten putzen ca. 2-3 die Maschine, die anderen werden aufgeteilt. 2.
- Der RV sieht in der Zeugenaussage des Z MA die Bestätigung, dass der Z XXXX nicht wahrheitsgemäß ausgesagt habe. Es sei für die Maschinenreinigung unterschiedliche Körperhaltungen notwendig, das Reinigen mit der Putzmaschine sei nicht vorgesehen, es müsse Arbeiten an gefährlichen Maschinen getätigt werden, dies sind alles Bereiche, die für den BF laut Gutachten nicht möglich seien. 2.
- Der Regierungsvorlage sieht in der Zeugenaussage des Z MA die Bestätigung, dass der Z römisch 40 nicht wahrheitsgemäß ausgesagt habe. Es sei für die Maschinenreinigung unterschiedliche Körperhaltungen notwendig, das Reinigen mit der Putzmaschine sei nicht vorgesehen, es müsse Arbeiten an gefährlichen Maschinen getätigt werden, dies sind alles Bereiche, die für den BF laut Gutachten nicht möglich seien. Dies geht jedoch insofern ins Leere, da der BF mit seiner Aussage „er wolle nur geringfügig arbeiten, da er die Notstandshilfe nicht verlieren wolle“ zum einen den potentiellen Dienstgeber generell von einer Einstellung abgehalten hat. Aus den Angaben des Z IG ist eindeutig zu entnehmen, dass der BF aufgrund seines Verhaltens als nicht arbeitswillig angesehen wurde und deshalb von seiner Aufnahme – obwohl er sehr gut gepasst hätte – Abstand genommen wurde. Desweiteren hat der Z IG schlüssig und glaubhaft die verschiedenen Tätigkeitsbereiche dargestellt, ebenso den dringenden Bedarf und wurden diese durch die Zeugenaussage des Z MA untermauert. Außerdem wurde die Aussage des BF, wonach er mit gefährlichen Maschinen arbeiten hätte müssen und hineinklettern hätte müssen, durch beide Zeugenaussagen widerlegt. Aus den gesamten Angaben zu den Tätigkeiten, die dem BF angeboten wurden, ist klar ersichtlich, dass aufgrund der Teamarbeit und des individuellen Einsatzes der Personen je nach ihren Fähigkeiten die angebotenen Stellen dem BF jedenfalls zumutbar waren. Dazu äußerte die BehV berechtigt, dass es in der Aussage des Z XXXX darum gegangen sei, welche Tätigkeiten der BF bei der Firma XXXX ausgeübt habe, nämlich auf der Putzmaschine. Dazu äußerte die BehV berechtigt, dass es in der Aussage des Z römisch 40 darum gegangen sei, welche Tätigkeiten der BF bei der Firma römisch 40 ausgeübt habe, nämlich auf der Putzmaschine. Es ist zwar dem RV insofern zuzustimmen, dass der Z IG von der vollen Einsatzfähigkeit des BF ausgegangen ist und es richtig ist, dass der BF im Vorstellungsgespräch seine Einschränkungen nicht in den Vordergrund stellen darf. Dabei geht es jedoch nicht darum, nicht wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sondern seine Einschränkungen nicht – wie oben erwähnt – in den Vordergrund zu stellen. Aus den Zeugenaussagen des IG (wie auch dem Z MA) geht - wie oben ausgeführt - zudem hervor, dass bei den offenen Stellen, die dem BF angeboten wurden, Stellen waren, die jedenfalls zumutbar waren und vom BF ausgeführt hätten werden können. Es ist zwar dem Regierungsvorlage insofern zuzustimmen, dass der Z IG von der vollen Einsatzfähigkeit des BF ausgegangen ist und es richtig ist, dass der BF im Vorstellungsgespräch seine Einschränkungen nicht in den Vordergrund stellen darf. Dabei geht es jedoch nicht darum, nicht wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sondern seine Einschränkungen nicht – wie oben erwähnt – in den Vordergrund zu stellen. Aus den Zeugenaussagen des IG (wie auch dem Z MA) geht - wie oben ausgeführt - zudem hervor, dass bei den offenen Stellen, die dem BF angeboten wurden, Stellen waren, die jedenfalls zumutbar waren und vom BF ausgeführt hätten werden können. Mit seinem Verhalten hat jedoch die Firma den Eindruck gewonnen – wie der Z IG im weiteren ebenfalls schlüssig und glaubwürdig angegeben hat – dass der BF nicht arbeiten will, weswegen von einer Einstellung Abstand genommen wurde. Der Z IG hat dies auch schlüssig begründet, da er verschiedene Teams zusammenstellt, er an Personen Interesse hat, die lange Zeit bei ihm arbeiten und pünktlich und verantwortungsvoll sind. Da er beim BF den Eindruck gewonnen hat, dass dieser nicht arbeiten will, seien sie zu der Entscheidung gekommen, dass sie von einer Einstellung Abstand nehmen. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigungen ergibt sich somit aus den schlüssigen und glaubhaften Angaben der geladenen Zeugen. Demnach wären zu Zeitpunkt der Bewerbung des BF offene Stellen zu besetzten gewesen, unter anderem Beschäftigungen ohne schwer zu heben bzw. ohne bücken oder über Kopf arbeiten. Auch ein Einsatz in der Industriereinigung, genau in der Hallenreinigung, sei möglich gewesen, dort wäre neben dem Kehren und allgemeinen Reinigen der Halle auch das Abstauben/Reinigen einer Großmaschine durchzuführen gewesen, dies jedoch außen an der Maschine, welches abwechselndes Bücken, Stehen bzw. über Kopf arbeiten beinhaltet hätte. Jedoch sind in der Hallenreinigung insgesamt 20 bis 25 Personen eingesetzt, es wird alles abgestaubt, für das Abstauben/Reinigen der Maschine mit den wechselnden Körperhaltungen werden jedoch nur ca. 2 - 3 Personen eingesetzt und zum Schluss wird die Halle gekehrt. Somit wäre ein Einsatz des BF ohne Bücken oder über-Kopf-arbeiten möglich gewesen. Die Firma hat – so die glaubhafte und schlüssige Angabe des Z IG – trotz dringenden Arbeitskräftebedarf aufgrund des Verhaltens des BF – er wolle nur geringfügig arbeiten, da er ansonsten die Notstandshilfe verliere – aufgrund des Verhaltens des BF von seiner Einstellung Abstand genommen. Aus den glaubhaften und schlüssigen Angaben des Z IG ergibt sich zudem, dass in seinem Betrieb mehrere Personen eingesetzt sind, welche gesundheitliche Einschränkungen aufweisen. Diese werden bei der Teameinteilung so eingesetzt, dass ihre Einschränkungen berücksichtigt werden. Das bedeutet jedoch im engeren Sinn, dass diese Personen entsprechend ihrer Fähigkeiten eingesetzt werden, da genug andere Personen ohne Einschränkungen im Team zur Verfügung stehen und vom Vorarbeiter bzw. Teamleiter entsprechend eingesetzt werden. Dies wurde vom Z IG wie auch Z MA auch schlüssig mit Beispielen untermauert. Es werden zB Großmaschinen gereinigt, jedoch sind diese beim Reinigen außer Betrieb, natürlich muss darauf geachtet werden, dass diese nicht anspringen bzw. unabsichtlich eingeschaltet werden. Auch dadurch ergibt sich, dass es im Konkreten um für den BF zumutbare Beschäftigungen gehandelt hat. Es ergibt sich daraus aber auch, dass die vom BF dazu vorgebrachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, er brachte unter anderem vor, dass er in die Maschine hineinklettern hätte müssen. Bereits der Zeuge IG hat glaubhaft und schlüssig vorgebracht, dass die Maschine außen zu reinigen bzw. abzustauben sei. Dies wurde auch vom Zeugen MA glaubhaft und schlüssig beschrieben. Einen Widerspruch zu den Angaben des Zeugen IG, wie der RV vermeint, ist jedoch nicht zu erkennen, sondern ein Widerspruch zu den vom BF vorgebrachten Angaben.Einen Widerspruch zu den Angaben des Zeugen IG, wie der Regierungsvorlage vermeint, ist jedoch nicht zu erkennen, sondern ein Widerspruch zu den vom BF vorgebrachten Angaben. 2.
- Auffällig ist beim Verhalten des BF insgesamt, dass er zum einen Beschäftigungen ausschließlich in der Reinigung sucht und auch aufnimmt, sofern diese jedoch über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, werden von ihm seine gesundheitlichen Beschwerden ins Treffen geführt. Gleichzeitig will er sich nicht umschulen lassen, um eine andere, zB rückenschonendere Beschäftigung ausüben zu können. Ebenso will er an keiner Reha-Maßnahme teilnehmen und unterzieht sich auch sonst keiner Behandlung. Er brachte zwar zuerst vor, sich in Behandlung zu befinden, bei näherem Hinterfragen räumte er jedoch ein, lediglich Medikamente einzunehmen. Der Eindruck des BF dem potentiellen Dienstgeber gegenüber, nicht arbeitswillig zu sein, ist somit schlüssig und glaubhaft.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass der BF im Rahmen einer Initiativbewerbung an einem Vorstellungsgespräch für eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX GmbH teilgenommen hat. Unstrittig ist, dass der BF im Rahmen einer Initiativbewerbung an einem Vorstellungsgespräch für eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 GmbH teilgenommen hat. Strittig ist, ob er die Arbeitsaufnahme durch sein Verhalten im Bewerbungsgespräch vereitelt hat. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom
- Oktober 2006, 2005/08/0049).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Oktober 2006, 2005/08/0049). Der potentielle Dienstgeber teilte dem AMS per Email mit, dass der Objektleiter der verfahrensgegenständlichen Firma den BF gerne einstellten wollte, dieser die Arbeitsaufnahme jedoch mit dem Hinweis, er wolle nur geringfügig arbeiten, damit er die Notstandshilfe nicht verliere, abgelehnt habe. Wie bereits in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt, war den Angaben des BF kein Glauben zu schenken. Seine Angaben waren insgesamt unschlüssig, teilweise widersprüchlich und größtenteils ausweichend. Die Angaben des potentiellen Dienstgebers sowie des Teamleiters waren schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Der BF selbst sucht standhaft im Reinigungsbereich eine Tätigkeit, welche er dann in weiterer Folge vorgibt, aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben zu können. Die angebotenen Beschäftigungen waren jedoch zum Teil in der normalen Unterhaltungsreinigung bzw. in der Industriereinigung dem Abstauben großer Maschinen (außen, ohne hineinklettern zu müssen, wie der BF vorbringt) und beim seinem Einsatz hätten andere Personen die Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung ausgeübt, er wäre – entsprechend der glaubhaften Angaben der Z – bei Kenntnis von Problemen hier nicht eingesetzt worden, da die Dienstnehmer ihrer Fähigkeiten entsprechend zum Einsatz kamen. Es ist zudem – wie oben ausgeführt - erkennbar, dass der BF auch nicht bereit ist, eine Ausbildung zu absolvieren, um zB in einem anderen Bereich am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ebenso besteht wenig Interesse daran, sich einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Probleme zu widmen, so will er an einer Reha nicht teilnehmen. Aber auch diesbezüglich bringt der BF widersprüchliche Gründe dazu vor. Fest steht, dass es sich bei den angebotenen Stellen um zumutbare Beschäftigungen für den BF handelte bzw. er nur für ihm zumutbare Tätigkeiten im Reinigungsbereich zum Einsatz gekommen wäre. Jedoch hat der BF im Vorstellungsgespräch dem potentiellen Dienstgeber gegenüber den Eindruck vermittelt, nicht arbeiten zu wollen – wie der Z IG schlüssig und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, mit der Aussage, er wolle geringfügig arbeiten, da er die Notstandshilfe nicht verlieren will. Mit diesem Verhalten hat der BF den potentiellen Dienstgeber den Eindruck vermittelt, kein Interesse an einer Beschäftigung im Betrieb zu haben und generell nicht arbeiten zu wollen. Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, 2002/08/0051).Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, 2002/08/0051). Da der BF bis dato keine nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung in zeitlicher Nähe zur Pflichtverletzung aufgenommen hat, liegen keine Nachsichtsgründe vor. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2272005.1.00