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{'item': 'G312 2277873-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlG312 2277873-1 Spruch, G312 2277873-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Feldkirchen des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.06.2023 wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom XXXX gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG 1977 keine Folge gegeben. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Feldkirchen des Arbeitsmarktservice , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.06.2023 wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG 1977 keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 335 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründete Zeiten nachweisen könne, wodurch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde des BF vom 02.07.2023 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Anwartschaft erfüllt sei, da er bereits am XXXX einen Antrag auf Geldleistungen gestellt habe, wodurch die erste Inanspruchnahme erfolgt sei, somit sei die Voraussetzung von 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt. Dies sei auch auf der AMS Homepage so angeführt. Die Abmeldung am 05.06.2023 sei aus Notwehr erfolgt, da der Antragsteller zu sinnlosen Kontrollterminen eingeladen worden sei, um dem BF als ehemaligen Geschäftsführer die Kompetenzen abzufragen, um aufzuklären, wohin er vermittelt werden könne. Jedoch sei der BF selbst dazu in der Lage. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde des BF vom 02.07.2023 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Anwartschaft erfüllt sei, da er bereits am römisch 40 einen Antrag auf Geldleistungen gestellt habe, wodurch die erste Inanspruchnahme erfolgt sei, somit sei die Voraussetzung von 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt. Dies sei auch auf der AMS Homepage so angeführt. Die Abmeldung am 05.06.2023 sei aus Notwehr erfolgt, da der Antragsteller zu sinnlosen Kontrollterminen eingeladen worden sei, um dem BF als ehemaligen Geschäftsführer die Kompetenzen abzufragen, um aufzuklären, wohin er vermittelt werden könne. Jedoch sei der BF selbst dazu in der Lage. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 08.08.2023 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab.Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 08.08.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab. Dagegen beantragte der BF mit Schriftsatz vom 23.08.2023 die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG am 11.09.2023 vorgelegt. Am 10.01.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung ohne Beisein des BF, aber unter Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits in Strafhaft befand, weswegen er nicht an der mündlichen Verhandlung teilnahm. Eine Einvernahme über Videokonferenz konnte nicht durchgeführt werden, da der BF – obwohl ihm die Ladung nachweislich zugestellt wurde, er sie jedoch nicht behoben hat und er schließlich per Email über die Verhandlung informiert wurde – dem BVwG den Haftantritt nicht gemeldet hatte.Am 10.01.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung ohne Beisein des BF, aber unter Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits in Strafhaft befand, weswegen er nicht an der mündlichen Verhandlung teilnahm. Eine Einvernahme über Videokonferenz konnte nicht durchgeführt werden, da der BF – obwohl ihm die Ladung nachweislich zugestellt wurde, er sie jedoch nicht behoben hat und er schließlich per Email über die Verhandlung informiert wurde – dem BVwG den Haftantritt nicht gemeldet hatte., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF beantragte verfahrensgegenständlich am XXXX den Bezug von Arbeitslosengeld. Er ist deutscher Staatsbürger und scheinen im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ab XXXX bei der Firma Ing. XXXX GmbH erstmalig in Österreich Versicherungszeiten als Arbeiter auf. 1.
  3. Der BF beantragte verfahrensgegenständlich am römisch 40 den Bezug von Arbeitslosengeld. Er ist deutscher Staatsbürger und scheinen im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ab römisch 40 bei der Firma Ing. römisch 40 GmbH erstmalig in Österreich Versicherungszeiten als Arbeiter auf. In Deutschland absolvierte der BF die Grund- und Realschule bis 2003, anschließend eine Ausbildung mit Abschluss zum IT-Systemelektroniker bis 07/
  4. Ab 2006 war der BF bei der XXXX als selbständiger Servicetechniker (Subunternehmer) bis 12/2007 tätig. Ab 01/2008 arbeitete der BF bis 08/2011 als Veranstaltungstechniker und Projektleiter bei XXXX , von 09/2011 bis 05/2012 bei b&b Eventtechnik, ab 06/2012 war der BF weiterhin selbständig in der Eventbranche tätig und absolvierte von 07/2018 bis 07/2019 eine Weiterbildung in Naturheilkunde und Energiearbeit. Diese Angaben ergeben sich aus dem Lebenslauf (Akteninhalt) des BF.In Deutschland absolvierte der BF die Grund- und Realschule bis 2003, anschließend eine Ausbildung mit Abschluss zum IT-Systemelektroniker bis 07 aus 2006,. Ab 2006 war der BF bei der römisch 40 als selbständiger Servicetechniker (Subunternehmer) bis 12 aus 2007, tätig. Ab 01 aus 2008, arbeitete der BF bis 08 aus 2011, als Veranstaltungstechniker und Projektleiter bei römisch 40 , von 09 aus 2011, bis 05 aus 2012, bei b&b Eventtechnik, ab 06 aus 2012, war der BF weiterhin selbständig in der Eventbranche tätig und absolvierte von 07 aus 2018, bis 07 aus 2019, eine Weiterbildung in Naturheilkunde und Energiearbeit. Diese Angaben ergeben sich aus dem Lebenslauf (Akteninhalt) des BF. Der BF wirkt am Verfahren zur Ermittlung von Zeiten aus der BRD nicht mit, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass keine weiteren, zu berücksichtigenden Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten sowie auch keine Vorbezugszeiten aus der BRD vorliegen. Der BF stand somit bis dato weder in der BRD noch in Österreich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Auch wenn der BF in Österreich bereits einmal Arbeitslosengeld beantragt hat, hat er – mangels Anwartschaft – bis dato keinen einzigen Tag Arbeitslosengeld bezogen, weshalb die verfahrensgegenständliche „weitere oder neuerliche“ Antragstellung als „erste Inanspruchnahme“ von Arbeitslosengeld im Sinne des § 14 AlVG zu werten ist. Auch wenn der BF in Österreich bereits einmal Arbeitslosengeld beantragt hat, hat er – mangels Anwartschaft – bis dato keinen einzigen Tag Arbeitslosengeld bezogen, weshalb die verfahrensgegenständliche „weitere oder neuerliche“ Antragstellung als „erste Inanspruchnahme“ von Arbeitslosengeld im Sinne des Paragraph 14, AlVG zu werten ist. 1.
  5. Der BF kann in der gesetzlichen Rahmenfrist (letzten zwei Jahre vor Antragstellung) folgende arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen: Firma Zeitraum Tage XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 80 „ XXXX römisch 40 137 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 13 ERF 15052021 UE XXXX römisch 40 2 Arbeitsuche XXXX römisch 40 XXXX GmbH römisch 40 GmbH XXXX römisch 40 9 XXXX GmbH römisch 40 GmbH XXXX römisch 40 28 UE XXXX römisch 40 1 XXXX GmbH römisch 40 GmbH XXXX römisch 40 28 UE 08.08.2022 1 XXXX GmbH römisch 40 GmbH XXXX römisch 40 253 UE XXXX römisch 40 Antragstellung XXXX Antragstellung römisch 40 335 Arbeitsuche XXXX römisch 40 Krankengeld XXXX römisch 40 XXXX GmbH römisch 40 GmbH XXXX – lfd. römisch 40 – lfd. Rahmenfrist XXXX – XXXX erstrecken auf XXXX , um 9 Tage erstreckt somit vom XXXX bis XXXX Rahmenfrist römisch 40 – römisch 40 erstrecken auf römisch 40 , um 9 Tage erstreckt somit vom römisch 40 bis römisch 40 Der BF kann in der erweiterten Rahmenfrist lediglich 335 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorweisen.
  6. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Ausbildung des BF in Deutschland sowie die Beschäftigungen des BF in Deutschland bzw. Österreich ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akteninhalt (Betreuungsvereinbarung, Lebenslauf, Versicherungsdatenauszug). Da für die verfahrensgegenständliche Beurteilung – ob erste Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder wiederholte Inanspruchnahme – von weiteren Informationen des BF und seinem Mitwirken hinsichtlich Informationen aus Deutschland – maßgeblich sind, wurde die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, Nachweise über Versicherungszeiten aus Deutschland bzw. das entsprechende A1/U1 Formular dem BVwG nachzureichen. Dem kam die belangte Behörde insofern nach, dass der BF mittels Schriftsatz über die erforderlichen Daten informiert und aufgefordert wurde, die weiteren angeführten erforderlichen Daten bekanntzugeben, da im Beschwerdeverfahren noch weitere Erhebungen in Deutschland notwendig sind. Der BF teilte der belangten Behörde schriftlich - am 01.02.2024 dort eingegangen - mit, dass die angeforderten Daten aus Deutschland weder mit dem Einspruch zu tun haben, noch Relevanz hätten. Man solle nicht ablenken und endlich erkennen, um was es gehe. Mit Schriftsatz vom 06.02.2024 wurde der BF seitens des BVwG aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und 1) seine Deutsche Sozialversicherungsnummer, 2) den letzten aktuellen Wohnsitz in Deutschland, 3) Bekanntgabe seiner in Deutschland zuständigen Sozialversicherungsstelle und Unterlagen seiner Fortbildung in Deutschland mitzuteilen. Der BF äußerte sich dazu schriftlich, eingegangen am 22.02.2024 beim BVwG, und führte aus, dass er seit 05.01.2024 verfassungswidrig und rechtswidrig in der JA XXXX inhaftiert sei. Es sei ihm daher weder möglich noch machbar zur Verhandlung am 10.01.2024 zu erscheinen. Er habe zudem keine Kenntnis noch Information darüber gehabt, dass die Verhandlung stattfand. Eine Ladung sei weder in der Abgabeeinrichtung eingelegt, noch dessen Verständigung. Eine per Email zugsendete Ladung könne weder rechtskräftig sein, noch sei sie angekommen. Es gehe bei der Beschwerde gegen das AMS nicht um irgendwelche Ansprüche aus Deutschland, sondern dass das AMS mit dem Wort „Inanspruchnahme“ falsch umgehe, auf der Homepage etwas anderes schreibe, als bei der Ablehnung und im Gesetz es weder niedergeschrieben noch erwähnt werde, dass ein Antragnehmer jemals Arbeitslosengeld bezogen haben muss. Also soll die komplette Beschwerde zitiert werden. Dass der BF unentschuldigt gefehlt habe, sei eine Falschdarstellung. Der BF äußerte sich dazu schriftlich, eingegangen am 22.02.2024 beim BVwG, und führte aus, dass er seit 05.01.2024 verfassungswidrig und rechtswidrig in der JA römisch 40 inhaftiert sei. Es sei ihm daher weder möglich noch machbar zur Verhandlung am 10.01.2024 zu erscheinen. Er habe zudem keine Kenntnis noch Information darüber gehabt, dass die Verhandlung stattfand. Eine Ladung sei weder in der Abgabeeinrichtung eingelegt, noch dessen Verständigung. Eine per Email zugsendete Ladung könne weder rechtskräftig sein, noch sei sie angekommen. Es gehe bei der Beschwerde gegen das AMS nicht um irgendwelche Ansprüche aus Deutschland, sondern dass das AMS mit dem Wort „Inanspruchnahme“ falsch umgehe, auf der Homepage etwas anderes schreibe, als bei der Ablehnung und im Gesetz es weder niedergeschrieben noch erwähnt werde, dass ein Antragnehmer jemals Arbeitslosengeld bezogen haben muss. Also soll die komplette Beschwerde zitiert werden. Dass der BF unentschuldigt gefehlt habe, sei eine Falschdarstellung. Dem BF wurde die Ladung vom 22.11.2023 zur Verhandlung (10.01.2024) mittels RSa an die von ihm angegebene Adresse übermittelt. Nach dem Zustellversuch mit eingeworfener Hinterlegungsverständigung in der Abgabeeinrichtung, wurde die Ladung bei der zuständigen Poststelle XXXX zur Abholung ab 27.11.2023 hinterlegt. Der RSa-Brief wurde, nachdem dieser vom BF bei der Poststelle nicht behoben wurde, dem BVwG retourniert und langte am 14.12.2023 ein. Dem BF wurde die Ladung vom 22.11.2023 zur Verhandlung (10.01.2024) mittels RSa an die von ihm angegebene Adresse übermittelt. Nach dem Zustellversuch mit eingeworfener Hinterlegungsverständigung in der Abgabeeinrichtung, wurde die Ladung bei der zuständigen Poststelle römisch 40 zur Abholung ab 27.11.2023 hinterlegt. Der RSa-Brief wurde, nachdem dieser vom BF bei der Poststelle nicht behoben wurde, dem BVwG retourniert und langte am 14.12.2023 ein. Daraufhin wurde dem BF per Email unter Hinweis, dass in seinem Beschwerdeverfahren eine Verhandlung am 10.01.2024 stattfindet und er die Ladung nicht behoben habe, über den Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt und ihm diese elektronisch übermittelt. Der BF ist – ohne weitere Mitteilung – nicht zur Verhandlung erschienen und hat auch nicht mitgeteilt, dass er sich seit 10.01.2024 in Strafhaft befindet. Erst im Schriftsatz vom 22.02.2024 teilte der BF mit, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen sei. Die mit 01.03.2024 übermittelte Haftbestätigung zeigte, dass der BF sich seit XXXX (bis voraussichtlich XXXX ) in Haft in der JA XXXX befindet, weswegen er an der Verhandlung am 10.01.2024 nicht teilnehmen konnte. Die mit 01.03.2024 übermittelte Haftbestätigung zeigte, dass der BF sich seit römisch 40 (bis voraussichtlich römisch 40 ) in Haft in der JA römisch 40 befindet, weswegen er an der Verhandlung am 10.01.2024 nicht teilnehmen konnte.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu Spruchteil A) 3.1.
  9. Gegenständlich ist strittig, ob der BF die Anwartschaft iSd § 14 AlVG erfüllt. 3.1.
  10. Gegenständlich ist strittig, ob der BF die Anwartschaft iSd Paragraph 14, AlVG erfüllt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig , (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des
  11. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des
  12. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann gemäß Abs. 3 leg. cit. durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann gemäß Absatz 3, leg. cit. durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Auf die Anwartschaft sind gemäß Abs. 4 leg. cit. folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:Auf die Anwartschaft sind gemäß Absatz 4, leg. cit. folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen; c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling; e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen. Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind gemäß Abs. 5 leg. cit. auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind gemäß Absatz 5, leg. cit. auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen gemäß Abs. 6 leg. cit. bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen gemäß Absatz 6, leg. cit. bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden. Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies gemäß Abs. 7 leg. cit. als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies gemäß Absatz 7, leg. cit. als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2, Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind gemäß Abs. 8 leg. cit. auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 4, Litera a, sind gemäß Absatz 8, leg. cit. auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. Der BF wendet im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass er bereits am XXXX einen Antrag auf Geldleistung gestellt habe, wodurch die erste Inanspruchnahme erfüllt worden sei. Der BF wendet im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass er bereits am römisch 40 einen Antrag auf Geldleistung gestellt habe, wodurch die erste Inanspruchnahme erfüllt worden sei. Der BF weist in der gesetzlichen erweiterten Rahmenfrist lediglich 335 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, dies wird von ihm nicht bestritten. Die durch die belangte Behörde ebenso wie durch das BVwG angeforderten Daten des BF zur Überprüfung von Vorbezugszeiten oder Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten (für die Beurteilung insofern maßgeblich sind, als Zeiten eines Leistungsbezuges in Deutschland oder einem anderen EU Land aus der Arbeitslosenversicherung - bei Antragstellung in Österreich - als erste Inanspruchnahme gewertet werden) war er nicht gewillt beizubringen. Eine amtswegige Ermittlung dieser Daten ist – mangels seiner Mitwirkung – nicht möglich. Der BF ist offenbar nicht willens, die erforderlichen Daten beizubringen und erkennt er offenbar dessen Relevanz nicht. Bereits bei persönlichen Vorsprachen bei der belangten Behörde hat der BF, nach Vorbezugszeiten bzw. Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Deutschland befragt, keine Antwort erteilt und die Räumlichkeiten der Behörde verlassen. Auch verfahrensgegenständlich wirkt der BF – wie oben ausgeführt – nicht mit, weshalb von den in Österreich erfassten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten auszugehen ist. Der BF vermeint, in der bereits am XXXX erfolgten Antragstellung auf eine Geldleistung die erste Inanspruchnahme erfüllt zu haben. Er moniert, dass auch auf der Homepage des AMS diesbezüglich steht: „wenn Sie zum zweiten Mal oder bereits öfters Arbeitslosengeld beantragen, reichen 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr“. Dies könne er erfüllen, weshalb die Entscheidung falsch sei. Der BF vermeint, in der bereits am römisch 40 erfolgten Antragstellung auf eine Geldleistung die erste Inanspruchnahme erfüllt zu haben. Er moniert, dass auch auf der Homepage des AMS diesbezüglich steht: „wenn Sie zum zweiten Mal oder bereits öfters Arbeitslosengeld beantragen, reichen 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr“. Dies könne er erfüllen, weshalb die Entscheidung falsch sei. Jedoch ist dem BF entgegen zu halten, dass er – mangels Anwartschaft - keine Geldleistung bezogen hat, weshalb entsprechend dem Gesetz und ständiger Judikatur des VwGH nicht von einer erstmaligen Inanspruchnahme von Leistungen gesprochen werden kann. Eine Antragstellung ohne Leistungsbezug stellt keine Inanspruchnahme im Sinne des § 14 AlVG dar. Jedoch ist dem BF entgegen zu halten, dass er – mangels Anwartschaft - keine Geldleistung bezogen hat, weshalb entsprechend dem Gesetz und ständiger Judikatur des VwGH nicht von einer erstmaligen Inanspruchnahme von Leistungen gesprochen werden kann. Eine Antragstellung ohne Leistungsbezug stellt keine Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 14, AlVG dar. Entgegen dem Vorbringen des BF, ist dies auch im hier anzuwendenden Gesetz (§ 14 AlVG) eindeutig mit der Begrifflichkeit „erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld“ niedergeschrieben. Dieser Begriff weist eindeutig darauf hin, dass man das Arbeitslosengeld in Anspruch genommen haben muss, also zumindest 1 Tag Arbeitslosengeld bezogen haben muss, damit es sich bei der weiteren Antragstellung als „weitere Inanspruchnahme“ im Sinne des § 14 AlVG handelt. Entgegen dem Vorbringen des BF, ist dies auch im hier anzuwendenden Gesetz (Paragraph 14, AlVG) eindeutig mit der Begrifflichkeit „erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld“ niedergeschrieben. Dieser Begriff weist eindeutig darauf hin, dass man das Arbeitslosengeld in Anspruch genommen haben muss, also zumindest 1 Tag Arbeitslosengeld bezogen haben muss, damit es sich bei der weiteren Antragstellung als „weitere Inanspruchnahme“ im Sinne des Paragraph 14, AlVG handelt. Dem Vorbringen des BF kann zwar insofern gefolgt werden, als das Wort „beantragen“ auf der Homepage verwendet wird, jedoch ist aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, dass die bloße Antragstellung nicht ausreicht, sondern diese nach Gewährung auch „in Anspruch genommen werden muss“. D.h. es muss eine Geldleistung bezogen worden sein, sei es auch nur für einen Tag. Erst dann handelt es sich bei den folgenden Antragstellungen um „eine weitere Inanspruchnahme“ von Arbeitslosengeld iSd § § 14 Abs. 2 iVm §§ 17, 46 AlVG handeln. Dem Vorbringen des BF kann zwar insofern gefolgt werden, als das Wort „beantragen“ auf der Homepage verwendet wird, jedoch ist aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, dass die bloße Antragstellung nicht ausreicht, sondern diese nach Gewährung auch „in Anspruch genommen werden muss“. D.h. es muss eine Geldleistung bezogen worden sein, sei es auch nur für einen Tag. Erst dann handelt es sich bei den folgenden Antragstellungen um „eine weitere Inanspruchnahme“ von Arbeitslosengeld iSd Paragraph Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 17, 46, AlVG handeln. Da der BF mit den 335 Tagen anwartschaftsbegründeter Versicherungszeiten die große Anwartschaft gemäß § 14 AlVG nicht erfüllt, er keine weiteren Versicherungs- oder Rahmenfristzeiten vorweisen kann bzw. vorweist, erging die Entscheidung der belangten Behörde somit zu Recht und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da der BF mit den 335 Tagen anwartschaftsbegründeter Versicherungszeiten die große Anwartschaft gemäß Paragraph 14, AlVG nicht erfüllt, er keine weiteren Versicherungs- oder Rahmenfristzeiten vorweisen kann bzw. vorweist, erging die Entscheidung der belangten Behörde somit zu Recht und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2277873.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.