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G312 2277954-2

Obsah (9)§ 71Art 133§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlG312 2277954-2 Spruch, G312 2277954-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manu

§ 71AVG wird als unbegründet abgewiesen.2.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.08.2023, zugestellt am 11.08.2023 (Freitag), wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum XXXX bis XXXX Euro XXXX ; die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum XXXX bis XXXX Euro XXXX beträgt (Spruchpunkt 1.), und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in der Höhe von Euro XXXX sowie einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Zeitraum XXXX bis XXXX in der Höhe von Euro XXXX zu leisten.
  2. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.08.2023, zugestellt am 11.08.2023 (Freitag), wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Euro römisch 40 ; die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Euro römisch 40 beträgt (Spruchpunkt 1.), und römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von Euro römisch 40 sowie einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von Euro römisch 40 zu leisten. Zuvor ist der BF mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.07.2022 die Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage für 2019 übermittelt worden. Mit Schriftsatz vom 09.08.2022 teilte die steuerliche Vertretung der BF mit, dass eine Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Martina Zeiringer e.U. erfolgt sei, dies sei mit XXXX ins Firmenbuch eingetragen worden. Mit Kaufvertrag vom 09.05.2019 sei die XXXX e.U. mit dem gesamten Betrieb an die XXXX GmbH verkauft worden. Mit Schriftsatz vom 09.08.2022 teilte die steuerliche Vertretung der BF mit, dass eine Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Martina Zeiringer e.U. erfolgt sei, dies sei mit römisch 40 ins Firmenbuch eingetragen worden. Mit Kaufvertrag vom 09.05.2019 sei die römisch 40 e.U. mit dem gesamten Betrieb an die römisch 40 GmbH verkauft worden.
  3. Gegen den oben angeführten Bescheid der SVS erhob die BF durch ihre steuerliche Vertretung die, mit 08.09.2023 datierte Beschwerde und wurde diese am 13.09.2023 beim BVwG eingebracht (Postaufgabestempel 08.09.2023). Da eine Beschwerde gegen den Bescheid der SVS Steiermark entsprechend der Rechtsmittelbelehrung bei der belangten Behörde einzubringen ist, wurde die Beschwerde sofort an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet und ging dort am 13.09.2023 auf elektronischem Wege ein.
  4. Am Bescheid ist die Rechtsmittelaufklärung enthalten, aus der sich eindeutig ergibt, dass eine Beschwerde binnen vier Wochen bei der SVS, Landesstelle Steiermark, 8010 Graz, Körblergasse 115, einzubringen ist. Zudem ist aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ebenso ersichtlich, dass der Bescheid während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen angefochten werden kann. Die Rechtsmittelfrist endet somit am 08.09.2023 (Freitag).
  5. Am 19.09.2023 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt maßgeblichen Verwaltungsakt und Stellungnahme an das BVwG.
  6. Mit Schriftsatz vom 03.10.2023 wurde der BF über ihre steuerliche Vertretung ein Verspätungsvorhalt übermittelt. Am 20.10.2023 nahm die BF über ihre Vertretung dazu Stellung, begründete dies und beantragte für den Fall, dass eine Versäumnis der Frist vorliege, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG beantragt.

Durch den Umstand, dass die im Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden sehr versierte Sekretärin ihrer beauftragten Vertretung nicht mitgeteilt habe, dass die Beschwerde nicht an das BVwG, sondern an die SVS Stmk. zu versenden ist, könne ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen werden. Am 20.10.2023 nahm die BF über ihre Vertretung dazu Stellung, begründete dies und beantragte für den Fall, dass eine Versäumnis der Frist vorliege, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG beantragt. Durch den Umstand, dass die im Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden sehr versierte Sekretärin ihrer beauftragten Vertretung nicht mitgeteilt habe, dass die Beschwerde nicht an das BVwG, sondern an die SVS Stmk. zu versenden ist, könne ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen werden.

  1. Der Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der BF nachweislich am 11.08.2023 (Freitag) mittels RSb zugestellt, weswegen die unerstreckbare Rechtsmittelfrist von vier Wochen am 08.09.2023 (Freitag) endete. Die Beschwerde ging nachweislich am 13.09.2023 beim BVwG ein und wurde noch am selben Tag an die SVS weitergeleitet.
  2. Die Einbringung der Beschwerde mit 13.09.2023 bei der belangten Behörde erfolgte somit verspätet.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu Spruchteil A): Zur verspätete Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde: Die steuerliche Vertretung der BF nahm zum Verspätungsvorhalt mit Schriftsatz vom 20.10.2023, eingelangt am 23.10.2023, Stellung und brachte vor, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2023, zugestellt am 11.08.2023, von ihm am
  6. Und 07.09.2023 erarbeitet worden sei. Die fertig diktierte Beschwerde sei am 08.09.2023 durch seine (namentlich genannte) Sekretärin, zu deren Aufgaben der Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden gehört, geschrieben und ihm zur Korrektur vorgelegt worden. Er habe daraufhin handschriftliche Korrekturen vorgenommen und sie beauftragt, die Beschwerde mit Zustellungsnachweis an die SVS, Landesstelle Steiermark, zu versenden und die Entrichtung der Gebühr zu veranlassen. Da sie bis zu ihrem Dienstschluss die Einzahlung der Beschwerdegebühr nicht erledigen habe können, habe sie ihre (namentlich genannte) Kollegin, die sie üblicherweise bei ihrer Verhinderung vertritt, beauftragt, die Zahlung der Beschwerdegebühr durchzuführen und die Beschwerde zu versenden. Sie habe nach Einzahlung der Gebühr die Beschwerde an das BVwG innerhalb der Beschwerdefrist versendet (als Anhang der Aufgabeschein). Für den Fall, dass nach Ansicht des BVwG eine Versäumnis der Frist vorliege, beantrage er

§ 71AVG die Widereinsetzung in den vorigen Stand.

Durch den Umstand, dass die im Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden sehr versierte Sekretärin ihrer beauftragten Vertretung nicht mitgeteilt habe, dass die Beschwerde nicht an das BVwG, sondern an die SVS zu versenden ist, könne ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen werden. Beigelegt wurden der Zahlungsbeleg über die entrichtete Eingabegebühr wie der Aufgabeschein, mit Poststempel 08.09.2023.Die steuerliche Vertretung der BF nahm zum Verspätungsvorhalt mit Schriftsatz vom 20.10.2023, eingelangt am 23.10.2023, Stellung und brachte vor, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2023, zugestellt am 11.08.2023, von ihm am 06. Und 07.09.2023 erarbeitet worden sei. Die fertig diktierte Beschwerde sei am 08.09.2023 durch seine (namentlich genannte) Sekretärin, zu deren Aufgaben der Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden gehört, geschrieben und ihm zur Korrektur vorgelegt worden. Er habe daraufhin handschriftliche Korrekturen vorgenommen und sie beauftragt, die Beschwerde mit Zustellungsnachweis an die SVS, Landesstelle Steiermark, zu versenden und die Entrichtung der Gebühr zu veranlassen. Da sie bis zu ihrem Dienstschluss die Einzahlung der Beschwerdegebühr nicht erledigen habe können, habe sie ihre (namentlich genannte) Kollegin, die sie üblicherweise bei ihrer Verhinderung vertritt, beauftragt, die Zahlung der Beschwerdegebühr durchzuführen und die Beschwerde zu versenden. Sie habe nach Einzahlung der Gebühr die Beschwerde an das BVwG innerhalb der Beschwerdefrist versendet (als Anhang der Aufgabeschein). Für den Fall, dass nach Ansicht des BVwG eine Versäumnis der Frist vorliege, beantrage er

Paragraph 71, AVG die Widereinsetzung in den vorigen Stand. Durch den Umstand, dass die im Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden sehr versierte Sekretärin ihrer beauftragten Vertretung nicht mitgeteilt habe, dass die Beschwerde nicht an das BVwG, sondern an die SVS zu versenden ist, könne ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen werden. Beigelegt wurden der Zahlungsbeleg über die entrichtete Eingabegebühr wie der Aufgabeschein, mit Poststempel 08.09.2023.

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gem. Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt gem. Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Absatz 2, leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. In die Frist werden

Abs. 3 leg. cit nicht eingerechnet:In die Frist werden

Absatz 3, leg. cit nicht eingerechnet: 1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf); 2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können

Abs. 4 leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können

Absatz 4, leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 71Abs.

1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1.die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2.die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 28Vw

GVG ist allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f).

Paragraph 28, VwGVG ist allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 15, Rz 12 f). Anlassbezogen stützte die steuerliche Vertretung der BF den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf, dass durch den Umstand, dass die im Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden sehr versierte Sekretärin ihrer beauftragten Vertretung nicht mitgeteilt habe, dass die Beschwerde nicht an das BVwG, sondern an die SVS zu versenden ist, könne ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen werden. Als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann „unabwendbar“, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als „unvorhergesehen“ zu werten, wenn es die Partei tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH vom 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH vom 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher „minderer Grad“ des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039 und vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 und vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit den Behörden ankommt (VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann „unabwendbar“, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als „unvorhergesehen“ zu werten, wenn es die Partei tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH vom 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH vom 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher „minderer Grad“ des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039 und vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 und vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit den Behörden ankommt (VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH vom 07.08.1992, Zl. 92/14/0033 und vom 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH vom 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH vom 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). Laut ständiger Judikatur des VwGH dar der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 und vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit den Behörden ankommt. (VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Aus dem Vorbringen zur beantragten Wiedereinsetzung geht hervor, dass die, von der steuerlichen Vertretung der BF beauftragte Sekretärin im Umgang mit Behörden versiert ist, sowie, dass die von ihr beauftragte Kollegin sie üblicherweise bei ihrer Verhinderung vertritt, weswegen auch ihr eine solche Versiertheit zuzurechnen ist. Der rechtskundige Vertreter einer Partei darf die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde legen, sondern hat sich über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist. (VwGH vom 15.11.2023, Ra 2022/08/0157)Der rechtskundige Vertreter einer Partei darf die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde legen, sondern hat sich über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern vergleiche VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist. (VwGH vom 15.11.2023, Ra 2022/08/0157) Gleiches gilt jedoch auch mit der Einbringungsstelle. Auch bei welcher Stelle bzw. Behörde eine Beschwerde einzubringen ist, unterliegt einer besonderen Prüfpflicht, weil es zur Einhaltung von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln ebenfalls von ausschlaggebender Bedeutung ist, weswegen verfahrensgegenständlich die Sekretärin, die ihre Kollegin mit der Aufgabe (als ihre generelle Vertreterin) betraut hat, sicherstellen hätte müssen, dass dieser Kollegin die Einbringungsstelle ebenso klar ist, wie ihr selbst. Beide Damen sind offenbar im Umgang mit Behörden eingesetzt und muss ihnen die Bedeutung der richtigen Eingabebehörde grundsätzlich bekannt und bewusst sein. Somit ist – da hier ein beruflich rechtskundiger Parteienvertreter handelte – ein strengerer Maßstab anzulegen. Beide Damen hätten sich gegenseitig vergewissern müssen, dass beiden die richtige Einbringungsstelle, hier die SVS, Landesstelle Steiermark, klar ist. Mit seinem Vorbringen konnte die steuerliche Vertretung der BF nicht darlegen, dass das Unternehmen grundsätzlich eine Organisation aufweist, die geeignet ist, ein solches, der üblichen Sorgfalt nicht entsprechendes Vorgehen, hintanzuhalten. Es liegt somit kein bloß minderer Grad des Versehens darin und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem BF wurde mittels Verspätungsvorhalt die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem BF wurde mittels Verspätungsvorhalt die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2277954.2.00

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