RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlG314 2277821-1 Spruch, G314 2277821-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans GRADISCHNIG, MAS, und Mag. Hannes GRADISCHNIG gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans GRADISCHNIG, MAS, und Mag. Hannes GRADISCHNIG gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2022, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022 wurde die Beschwerdeführerin (BF) unter Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sie mangels ausreichender finanzieller Mittel die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Daraufhin reiste sie am XXXX .2022 aus dem Bundesgebiet aus und meldete ihren Wohnsitz ab. Auch ihre zwischenstaatliche Betreuung durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) für ihren deutschen Krankenversicherungsträger ( XXXX ) wurde beendet. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022 wurde die Beschwerdeführerin (BF) unter Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sie mangels ausreichender finanzieller Mittel die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Daraufhin reiste sie am römisch 40 .2022 aus dem Bundesgebiet aus und meldete ihren Wohnsitz ab. Auch ihre zwischenstaatliche Betreuung durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) für ihren deutschen Krankenversicherungsträger ( römisch 40 ) wurde beendet. Mit E-Mail vom XXXX .2023 informierte die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass sich die BF wieder im Bundesgebiet aufhalte und trotz mehrfacher Urgenz die für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung benötigten Nachweise nicht vorgelegt habe. Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 informierte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass sich die BF wieder im Bundesgebiet aufhalte und trotz mehrfacher Urgenz die für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung benötigten Nachweise nicht vorgelegt habe. Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom XXXX .2023 davon und forderte sie auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Die BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, der sie eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse über ihre zwischenstaatliche Betreuung seit XXXX .2023 anschloss.Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom römisch 40 .2023 davon und forderte sie auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Die BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, der sie eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse über ihre zwischenstaatliche Betreuung seit römisch 40 .2023 anschloss. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie trotz mehrfacher Urgenzen die für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung notwendigen Nachweise nicht erbracht habe und nicht bekannt sei, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Sie könne kein Aufenthaltsrecht von ihrem Lebensgefährten ableiten, weil auch er von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei. Ihr Sohn lebe zwar mit seiner Familie im Bundesgebiet; mangels einer wirtschaftlichen Abhängigkeit sei aber auch insoweit nicht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben auszugehen. Dazu komme, dass sie bereits einmal aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei und trotzdem kurze Zeit später wieder zurückgekehrt sei, ohne die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt zu erfüllen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie trotz mehrfacher Urgenzen die für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung notwendigen Nachweise nicht erbracht habe und nicht bekannt sei, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Sie könne kein Aufenthaltsrecht von ihrem Lebensgefährten ableiten, weil auch er von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei. Ihr Sohn lebe zwar mit seiner Familie im Bundesgebiet; mangels einer wirtschaftlichen Abhängigkeit sei aber auch insoweit nicht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben auszugehen. Dazu komme, dass sie bereits einmal aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei und trotzdem kurze Zeit später wieder zurückgekehrt sei, ohne die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt zu erfüllen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten in das Bundesgebiet eingereist sei. Seit ihr Sohn mit seiner Familie vor einigen Jahren hierhergezogen sei, hätten beide in Deutschland keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Der Lebensgefährte der BF sei von XXXX 2021 bis Ende 2022 als Arbeiter beschäftig gewesen und danach dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestanden, zuletzt jedoch wegen einer Bypass-Operation arbeitsunfähig gewesen. Mittlerweile habe er wieder eine Arbeitsstelle gefunden und sei seit XXXX 2023 teilzeitbeschäftigt. Er beziehe überdies eine monatliche Rente und verfüge daher über ausreichende Existenzmittel. Die BF selbst beziehe eine Rente aus Deutschland von EUR 700,35, erhalte Mieteinnahmen von EUR 500 und sei krankenversichert. Sie und ihr Lebensgefährte hätten sohin sowohl gemeinsam als auch unabhängig voneinander ausreichende Existenzmittel. Die Ausweisung verletze ihr Recht auf Familien- und Privatleben, weil sie nicht nur ihren Lebensgefährten, sondern auch ihren Sohn, dessen Familie und ihre Enkelkinder zurücklassen müsste, deren Lebensmittelpunkt in Österreich liege.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten in das Bundesgebiet eingereist sei. Seit ihr Sohn mit seiner Familie vor einigen Jahren hierhergezogen sei, hätten beide in Deutschland keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Der Lebensgefährte der BF sei von römisch 40 2021 bis Ende 2022 als Arbeiter beschäftig gewesen und danach dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestanden, zuletzt jedoch wegen einer Bypass-Operation arbeitsunfähig gewesen. Mittlerweile habe er wieder eine Arbeitsstelle gefunden und sei seit römisch 40 2023 teilzeitbeschäftigt. Er beziehe überdies eine monatliche Rente und verfüge daher über ausreichende Existenzmittel. Die BF selbst beziehe eine Rente aus Deutschland von EUR 700,35, erhalte Mieteinnahmen von EUR 500 und sei krankenversichert. Sie und ihr Lebensgefährte hätten sohin sowohl gemeinsam als auch unabhängig voneinander ausreichende Existenzmittel. Die Ausweisung verletze ihr Recht auf Familien- und Privatleben, weil sie nicht nur ihren Lebensgefährten, sondern auch ihren Sohn, dessen Familie und ihre Enkelkinder zurücklassen müsste, deren Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer Gegenäußerung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF kam am XXXX in der deutschen Stadt XXXX zur Welt und ist deutsche Staatsangehörige. Ihr Sohn XXXX und ihr langjähriger Lebensgefährte XXXX sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Die BF kam am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 zur Welt und ist deutsche Staatsangehörige. Ihr Sohn römisch 40 und ihr langjähriger Lebensgefährte römisch 40 sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Der Sohn der BF übersiedelte im XXXX 2021 aus Deutschland nach Österreich, Anfang 2020 folgten seine Ehefrau und seine XXXX bzw. XXXX geborenen Töchter. Seit XXXX 2021 lebt auch sein XXXX geborener Sohn hier im selben Haus, aber in einer eigenen Wohnung.Der Sohn der BF übersiedelte im römisch 40 2021 aus Deutschland nach Österreich, Anfang 2020 folgten seine Ehefrau und seine römisch 40 bzw. römisch 40 geborenen Töchter. Seit römisch 40 2021 lebt auch sein römisch 40 geborener Sohn hier im selben Haus, aber in einer eigenen Wohnung. Die BF und ihr Lebensgefährte übersiedelten Anfang 2021 ebenfalls nach Österreich, wo die BF von XXXX .2021 bis XXXX .2022 mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie ihr Lebensgefährte gemeldet war. Die BF und ihr Lebensgefährte übersiedelten Anfang 2021 ebenfalls nach Österreich, wo die BF von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie ihr Lebensgefährte gemeldet war. Nachdem die BF das Bundesgebiet auf Grund der Ausweisung am XXXX .2022 verlassen hatte, kehrte sie kurze Zeit später zurück. Seit XXXX .2022 ist sie in Österreich wieder an derselben Adresse wie ihr Lebensgefährte mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Deutschland hat sie keine ihr nahestehenden Familienangehörigen mehr.Nachdem die BF das Bundesgebiet auf Grund der Ausweisung am römisch 40 .2022 verlassen hatte, kehrte sie kurze Zeit später zurück. Seit römisch 40 .2022 ist sie in Österreich wieder an derselben Adresse wie ihr Lebensgefährte mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Deutschland hat sie keine ihr nahestehenden Familienangehörigen mehr. Die BF bezieht eine Regelaltersrente aus Deutschland von ca. EUR 700 pro Monat. Ihr Lebensgefährte bezieht eine Regelaltersrente aus Deutschland von ca. EUR 400; daneben geht er in Österreich einer Teilzeitbeschäftigung als Arbeiter nach und ist als solcher krankenversichert. Die BF wird von ihrem Sohn bzw. ihrem Enkelsohn mit monatlich EUR 500 unterstützt. Die BF war in Österreich von XXXX .2021 bis XXXX .2022 gesetzlich krankenversichert; sie wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse für einen deutschen Krankenversicherungsträger betreut. Seit XXXX .2023 besteht dieser Krankenversicherungsschutz wieder. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF war in Österreich von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 gesetzlich krankenversichert; sie wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse für einen deutschen Krankenversicherungsträger betreut. Seit römisch 40 .2023 besteht dieser Krankenversicherungsschutz wieder. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022 liegt vor; die folgende Ausreise der BF ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert und ergibt sich auch aus der vorgelegten Ausreisebestätigung. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) war sie ab XXXX .2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet; laut den Sozialversicherungsdaten endete der auslandsbetreute Wohnsitz in Österreich am selben Tag. Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022 liegt vor; die folgende Ausreise der BF ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert und ergibt sich auch aus der vorgelegten Ausreisebestätigung. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) war sie ab römisch 40 .2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet; laut den Sozialversicherungsdaten endete der auslandsbetreute Wohnsitz in Österreich am selben Tag. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF werden anhand ihrer konsistenten Angaben dazu, die mit den Eintragungen in verschiedenen öffentlichen Registern übereinstimmen, festgestellt. Die Feststellungen zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen (Lebensgefährte, Sohn, Schwiegertochter und Enkelkinder) basieren auf ihren Angaben, die durch das ZMR und die vorgelegten Urkunden untermauert werden. Die Lebensgemeinschaft der BF mit XXXX ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben, den dazu vorgelegten Urkunden, aus denen nachvollzogen werden kann, dass beide vor der Einreise nach Österreich gemeinsam eine Wohnung in XXXX angemietet hatten, und den übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen in Österreich laut ZMR. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF werden anhand ihrer konsistenten Angaben dazu, die mit den Eintragungen in verschiedenen öffentlichen Registern übereinstimmen, festgestellt. Die Feststellungen zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen (Lebensgefährte, Sohn, Schwiegertochter und Enkelkinder) basieren auf ihren Angaben, die durch das ZMR und die vorgelegten Urkunden untermauert werden. Die Lebensgemeinschaft der BF mit römisch 40 ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben, den dazu vorgelegten Urkunden, aus denen nachvollzogen werden kann, dass beide vor der Einreise nach Österreich gemeinsam eine Wohnung in römisch 40 angemietet hatten, und den übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen in Österreich laut ZMR. XXXX , der Enkel der BF, ist zwar laut ZMR seit XXXX 2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Aus seinen im Bescheid vom XXXX .2022 wiedergegebenen Angaben vor dem BFA geht jedoch hervor, dass er erst seit XXXX 2021 hier wohnt, und zwar in einer Wohnung in dem Haus, in dem auch seine Eltern und seine Schwestern wohnen. römisch 40 , der Enkel der BF, ist zwar laut ZMR seit römisch 40 2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Aus seinen im Bescheid vom römisch 40 .2022 wiedergegebenen Angaben vor dem BFA geht jedoch hervor, dass er erst seit römisch 40 2021 hier wohnt, und zwar in einer Wohnung in dem Haus, in dem auch seine Eltern und seine Schwestern wohnen. Der Aufenthalt der BF in Österreich von Anfang 2021 bis Ende 2022 ergibt sich aus dem Bescheid vom XXXX .2022 und aus den Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR. Ihre Wiedereinreise im XXXX 2022 und der seither durchgehende Inlandsaufenthalt werden aus ihren Angaben in Zusammenschau mit der im ZMR dokumentierten erneuten Hauptwohnsitzmeldung ab XXXX .2022 geschlossen.Der Aufenthalt der BF in Österreich von Anfang 2021 bis Ende 2022 ergibt sich aus dem Bescheid vom römisch 40 .2022 und aus den Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR. Ihre Wiedereinreise im römisch 40 2022 und der seither durchgehende Inlandsaufenthalt werden aus ihren Angaben in Zusammenschau mit der im ZMR dokumentierten erneuten Hauptwohnsitzmeldung ab römisch 40 .2022 geschlossen. Die fehlenden familiären Anknüpfungen in Deutschland ergeben sich aus den Beschwerdeausführungen, denen mangels anderslautender Beweisergebnisse zu folgen ist. Ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde nicht vorgelegt und ergibt sich auch nicht aus dem IZR. Da die Ausstellung dieser Dokumentation jedoch keine konstitutive, sondern lediglich eine deklarative Wirkung hat und dem Inhaber auch kein Aufenthaltsrecht verschaffen kann, zumal es für die Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht besteht, nur auf die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen ankommt, unterbleiben Feststellungen und Ermittlungen zu dieser Frage als nicht entscheidungswesentlich. Dass die BF in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus ihrem Versicherungsdatenauszug; eine Position als Arbetnehmerin oder Selbständige wird von ihr auch nicht behauptet. Der Krankenversicherungsschutz ist durch das Schreiben der ÖGK belegt, nach dem die BF für die AOK XXXX betreut wird. Dies deckt sich mit den Versicherungsdaten, laut denen seit XXXX .2023 wieder ein „auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich“ besteht. Das Schreiben über die Rentenanpassung, aus dem die Höhe der Rente der BF hervorgeht, wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Dass die BF in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus ihrem Versicherungsdatenauszug; eine Position als Arbetnehmerin oder Selbständige wird von ihr auch nicht behauptet. Der Krankenversicherungsschutz ist durch das Schreiben der ÖGK belegt, nach dem die BF für die AOK römisch 40 betreut wird. Dies deckt sich mit den Versicherungsdaten, laut denen seit römisch 40 .2023 wieder ein „auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich“ besteht. Das Schreiben über die Rentenanpassung, aus dem die Höhe der Rente der BF hervorgeht, wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Doe BF behauptet Mieteinnahmen von EUR 500 pro Monat. Das BFA hat im Bescheid vom XXXX .2022 konkret dargelegt, warum dies nicht glaubhaft ist (siehe Seite 20 ff, insbesondere der ortsunüblich hohe Mietzins, das fehlende Verfügungsrecht der BF über das vermietete Objekt, widersprüchliche Angaben zur Frage der Betriebskosten, Ungereimtheiten in Zusammenhang mit dem schriftlichen Mietvertrag). Das BVwG schließt sich diesen überzeugenden Überlegungen an, zumal sich die Umstände seither nicht signifikant geändert haben. Allerdings ist aufgrund der vorgelegten Zahlungsbestätigungen in Zusammenschau mit den im Bescheid vom XXXX .2022 wiedergegebenen Angaben von XXXX („ ... Für mich geht das in Ordnung, weil dadurch unterstütze ich meine Oma ...“) und XXXX („ ... Mein Sohn muss mir keinen Mietzins bezahlen, er zahlt die Miete an seine Oma XXXX , weil sie sich dann leichter tut. ... Ich will [mit dem nicht unterfertigten Mietvertrag] dokumentieren, dass meine Mutter eine zusätzliche Einnahme hat ...“) davon auszugehen, dass die BF regelmäßig familieninterne Unterstützungszahlungen erhält. Der Rentenbezug, die Erwerbstätigkeit und die Krankenversicherung ihres Lebensgefährten ergeben sich aus den ihn betreffenden Gerichtsakten des BVwG zu GZ G314 2277834-1.Doe BF behauptet Mieteinnahmen von EUR 500 pro Monat. Das BFA hat im Bescheid vom römisch 40 .2022 konkret dargelegt, warum dies nicht glaubhaft ist (siehe Seite 20 ff, insbesondere der ortsunüblich hohe Mietzins, das fehlende Verfügungsrecht der BF über das vermietete Objekt, widersprüchliche Angaben zur Frage der Betriebskosten, Ungereimtheiten in Zusammenhang mit dem schriftlichen Mietvertrag). Das BVwG schließt sich diesen überzeugenden Überlegungen an, zumal sich die Umstände seither nicht signifikant geändert haben. Allerdings ist aufgrund der vorgelegten Zahlungsbestätigungen in Zusammenschau mit den im Bescheid vom römisch 40 .2022 wiedergegebenen Angaben von römisch 40 („ ... Für mich geht das in Ordnung, weil dadurch unterstütze ich meine Oma ...“) und römisch 40 („ ... Mein Sohn muss mir keinen Mietzins bezahlen, er zahlt die Miete an seine Oma römisch 40 , weil sie sich dann leichter tut. ... Ich will [mit dem nicht unterfertigten Mietvertrag] dokumentieren, dass meine Mutter eine zusätzliche Einnahme hat ...“) davon auszugehen, dass die BF regelmäßig familieninterne Unterstützungszahlungen erhält. Der Rentenbezug, die Erwerbstätigkeit und die Krankenversicherung ihres Lebensgefährten ergeben sich aus den ihn betreffenden Gerichtsakten des BVwG zu GZ G314 2277834-1. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine Hinweise auf eine von ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Sie hat noch kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben, weil dies idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Daher kann sie gemäß § 66 Abs 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie hat noch kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben, weil dies idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Daher kann sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. § 55 Abs 3 NAG lautet: Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet: Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm 2).Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 66, FPG Anmerkung 2). Gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Die BF hat durch ihre eigene Rente sowie durch familieninterne Zuwendungen in Zusammenschau mit der Rente und dem Erwerbseinkommen ihres Lebensgefährten ausreichende Existenzmittel. Sie bezieht weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage. Da sie zudem krankenversichert ist, ist sie gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Dazu kommt, dass ihr Lebensgefährte, ihr Sohn und dessen Familie im Bundesgebiet leben, sodass sie hier bedeutsame private und familiäre Anknüpfungen hat. Andere Gründe für ihre Ausweisung liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.Die BF hat durch ihre eigene Rente sowie durch familieninterne Zuwendungen in Zusammenschau mit der Rente und dem Erwerbseinkommen ihres Lebensgefährten ausreichende Existenzmittel. Sie bezieht weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage. Da sie zudem krankenversichert ist, ist sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Dazu kommt, dass ihr Lebensgefährte, ihr Sohn und dessen Familie im Bundesgebiet leben, sodass sie hier bedeutsame private und familiäre Anknüpfungen hat. Andere Gründe für ihre Ausweisung liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Gemäß § 69 Abs 1 FPG werden Ausweisungen gegen EWR-Bürger gegenstandslos, wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 FPG nachgekommen sind. Die Anordnung des § 12a Abs 6 zweiter Satz AsylG, wonach unter anderem Ausweisungen achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, hat in dem hier maßgeblichen Zusammenhang schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2020/21/0412), zumal der Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Hinblick auf die §§ 53 Abs 1 und 2, 61 Abs 2 und 69 Abs 1 FPG und auf die Situierung der Regelung mit der Überschrift „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ auf Folgeanträge auf internationalen Schutz (vgl. § 2 Abs 1 Z 23 AsylG) zu beschränken ist (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 12a AsylG Anm 7). Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG werden Ausweisungen gegen EWR-Bürger gegenstandslos, wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 70, FPG nachgekommen sind. Die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG, wonach unter anderem Ausweisungen achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, hat in dem hier maßgeblichen Zusammenhang schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten vergleiche VwGH 5.2.2021, Ra 2020/21/0412), zumal der Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Hinblick auf die Paragraphen 53, Absatz eins und 2, 61 Absatz 2 und 69 Absatz eins, FPG und auf die Situierung der Regelung mit der Überschrift „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ auf Folgeanträge auf internationalen Schutz vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) zu beschränken ist (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 12 a, AsylG Anmerkung 7). Da die BF ihrer Ausreiseverpflichtung aufgrund der im XXXX 2022 ausgesprochenen Ausweisung nachgekommen ist und ihren Aufenthalt durch die Abmeldung ihres Wohnsitzes und die Beendigung der Betreuung durch die ÖGK tatsächlich und wirksam beendet hat, ist ihre Rückkehr in das Bundesgebiet im XXXX 2022 trotz des kurzen Abwesenheitszeitraums nicht zu beanstanden, zumal sie (jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt) die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG erfüllt. Da die BF ihrer Ausreiseverpflichtung aufgrund der im römisch 40 2022 ausgesprochenen Ausweisung nachgekommen ist und ihren Aufenthalt durch die Abmeldung ihres Wohnsitzes und die Beendigung der Betreuung durch die ÖGK tatsächlich und wirksam beendet hat, ist ihre Rückkehr in das Bundesgebiet im römisch 40 2022 trotz des kurzen Abwesenheitszeitraums nicht zu beanstanden, zumal sie (jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt) die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Da sich die BF somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2277821.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.