4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.2. Nach der Erstbefragung des BF am 12.07.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und niederschriftlichen Einvernahmen am 04.10.2017 und 30.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
GH vom 12.03.2019, E 3318/2018-7, wurde schließlich die Behandlung der Beschwerde des BF abgelehnt und in weiterer Folge mit Beschluss des VfGH vom 28.03.2019, E 3318/2018-10, die Beschwerde über nachträglichen Antrag im Sinne des , Paragraph 87, Absatz 3, VfGG
1.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie
Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten erlassen (Spruchpunkt VI.).2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2015, rechtskräftig am 06.08.2018, nach Ausschöpfung sämtlicher ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel abgewiesen worden sei. Dennoch sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet verblieben. Er habe damit eine behördliche Anordnung missachtet und sei zudem nicht in der Lage, seinen Unterhalt im Bundesgebiet ausreichend zu sichern, sodass auch ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten angemessen sei. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er habe mehrere Deutschkurse besucht, an Vereinsveranstaltungen aktiv teilgenommen, diverse Integrationskurse besucht und sei für die örtliche Gemeinde sowie Pfarre teils gegen Entgelt und teils gemeinnützig tätig gewesen. Dennoch würden im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Angesichts des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der aktuellen Lage im Herkunftsstaat könne auch keine Rückkehrgefährdung festgestellt werden.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2015, rechtskräftig am 06.08.2018, nach Ausschöpfung sämtlicher ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel abgewiesen worden sei. Dennoch sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet verblieben. Er habe damit eine behördliche Anordnung missachtet und sei zudem nicht in der Lage, seinen Unterhalt im Bundesgebiet ausreichend zu sichern, sodass auch ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten angemessen sei. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er habe mehrere Deutschkurse besucht, an Vereinsveranstaltungen aktiv teilgenommen, diverse Integrationskurse besucht und sei für die örtliche Gemeinde sowie Pfarre teils gegen Entgelt und teils gemeinnützig tätig gewesen. Dennoch würden im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Angesichts des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der aktuellen Lage im Herkunftsstaat könne auch keine Rückkehrgefährdung festgestellt werden. , Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Irak wurden entsprechende Feststellungen getroffen. 2.2. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.07.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und „feststellen“, dass die Spruchteile „Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“, „Erlassung einer Rückkehrentscheidung“, „Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Irak“, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ und „Erlassung 18 Monaten Einreiseverbot“ [sic] nicht zulässig seien. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass eine „Ausweisung“ auf Dauer unzulässig und ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Weiters werde ersucht, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Antrag des BF auf internationalen Schutz sei „ohne sein Verschulden“ abgewiesen worden, was nicht im Geringsten nachvollziehbar sei, da der BF in seiner Heimat gefährdet sei. Das Bundesamt habe bei der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung die aktuelle Situation im Irak nicht berücksichtigt. Die Länderfeststellungen seien veraltet und sei die Corona-Krise sowie deren Auswirkungen auf die Rückkehr- und Wiederansiedelungsmöglichkeiten nicht geprüft worden. Der BF habe sich in Österreich immer wohlverhalten und habe sich auch bereits gut integrieren können. Er wolle selbst für seinen Unterhalt aufkommen und nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sein. 2.3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 03.08.2020 vorgelegt. 2.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2020, Zahl L526 2233611-1/3Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2020, Zahl L526 2233611-1/3Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
G.2.6. Am 24.03.2021 stellte der BF zudem einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. , Nach Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 29.03.2021, dem der BF nicht nachkam, wurde der BF vor dem Bundesamt am 09.06.2021 über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G sowie zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen.Nach Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 29.03.2021, dem der BF nicht nachkam, wurde der BF vor dem Bundesamt am 09.06.2021 über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG sowie zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G
G zurückgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung unterblieb. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung unterblieb. Die dagegen mit Schriftsatz vom 20.07.2021 erhobene Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2021 ein und wurde zur Zahl G315 2233611-2 protokolliert. 2.7. Am 02.11.2022 fand eine mündliche Verhandlung zu beiden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, in Beisein einer geeigneten Dolmetscherin und einem Vertreter des Vereines Legal Focus statt. Anlässlich dieser Verhandlung gab der BF zu Protokoll, dass er auch im Verfahren 2233611-2 vom Verein Legal Focus vertreten werden möchte. Bekanntgegeben wurde ferner, dass Frau Rechtsanwältin Mag. Velibeyoglu den BF nicht mehr in ihrer Funktion als Rechtsanwältin vertritt. Anlässlich dieser Verhandlung hat sich der BF mit einer selbst angefertigten Karte ausgewiesen, die auf Basis einer Kopie der vom Bundesamt wieder eingezogenen Aufenthaltskarte
G 2005 hergestellt wurde. Die Karte wurde einbehalten und zum Akt gegeben (Beilage zur Verhandlungsschrift im Verfahren 2233611-2).Anlässlich dieser Verhandlung hat sich der BF mit einer selbst angefertigten Karte ausgewiesen, die auf Basis einer Kopie der vom Bundesamt wieder eingezogenen Aufenthaltskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 hergestellt wurde. Die Karte wurde einbehalten und zum Akt gegeben (Beilage zur Verhandlungsschrift im Verfahren 2233611-2). 2.
G vom 24.03.2021 ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist beim VfGH zur Zahl E16-17/2023 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Weiters wurde auch beim VwGH eine außerordentliche Revision eingebracht.2.9. Mit einem weiteren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2022 zur Zahl G315 2233611-2/10E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines Antrages
Paragraph 55, AsylG vom 24.03.2021 ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist beim VfGH zur Zahl E16-17/2023 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Weiters wurde auch beim VwGH eine außerordentliche Revision eingebracht. 2.
der vorzitierten Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist und das Bundesverwaltungsgericht neben den durch den Revisionswerber ins Treffen geführten Umständen fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte wie die Unsicherheit und überwiegende Rechtswidrigkeit seines bisherigen Inlandsaufenthalts, die beharrliche Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung, seine (nur geringfügigen) Deutschkenntnisse, den Umstand, dass er bislang nicht regelmäßig erwerbstätig war, und seine Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigte, legt der Revisionswerber nicht dar, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre. Im Übrigen entfernt sich der Revisionswerber von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, soweit er auf ihm drohende Gefahrenlagen und auf nicht wieder aufnehmbare familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat verweist. […]“ 2.11. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, G315 2233611-1/29E, erhob der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde an den VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom 11.08.2023, E 16/2023-15, wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des VfGH vom 05.10.2023, E 16/2023-22, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen das auf 18 Monate befristete Einreiseverbot abgewiesen wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Daher erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides vom 29.06.2020 betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak sowie die infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet mit Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 28.11.2022 in Rechtskraft. Daher erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 29.06.2020 betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak sowie die infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet mit Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 28.11.2022 in Rechtskraft. 2.
G aus. Eine Täuschung des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes war damit nicht möglich. Die Karte wurde von der Richterin nicht wieder ausgefolgt und zum Akt genommen. Der BF wurde über die Rechtslage belehrt.Der BF weist sich mit einem selbst hergestellten Ausweisimitat basierend auf einer schlecht zugeschnittenen und folierten Kopie der vom Bundesamt wieder eingezogenen Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG aus. Eine Täuschung des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes war damit nicht möglich. Die Karte wurde von der Richterin nicht wieder ausgefolgt und zum Akt genommen. Der BF wurde über die Rechtslage belehrt. 1.
G und zeigte sich auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.06.2021 bezüglich dieses Antrages als nicht rückkehrwillig dar (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 09.06.2021 im zur Zahl G315 2233611-2 anhängigen Verfahren, AS 184). Auch in der mündlichen Verhandlung am 02.11.2022 war keine Rückkehrwilligkeit zu erkennen. Vielmehr war festzustellen, dass der BF die neu vorgebrachten Gründe konstruiert hatte, um einer Abschiebung zu entgehen. Es war auch feststellbar, dass es dem BF an Respekt vor der Rechtsordnung, insbesondere gerichtlichen Entscheidungen, mangelt (vgl. Verfahrensgang, Verhandlungsprotokoll S. 2, 17).Bis dato kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, stellte im Gegenteil sogar einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG und zeigte sich auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.06.2021 bezüglich dieses Antrages als nicht rückkehrwillig dar vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 09.06.2021 im zur Zahl G315 2233611-2 anhängigen Verfahren, AS 184). Auch in der mündlichen Verhandlung am 02.11.2022 war keine Rückkehrwilligkeit zu erkennen. Vielmehr war festzustellen, dass der BF die neu vorgebrachten Gründe konstruiert hatte, um einer Abschiebung zu entgehen. Es war auch feststellbar, dass es dem BF an Respekt vor der Rechtsordnung, insbesondere gerichtlichen Entscheidungen, mangelt vergleiche Verfahrensgang, Verhandlungsprotokoll S. 2, 17). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug, zuletzt eingesehen am 24.11.2022).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug, zuletzt eingesehen am 24.11.2022). 1.
G aus. Zwar kann dem BF aufgrund der offenkundigen Eigenproduktion und mangels Anhaltspunkten, dass er sich mit dieser Karte im Alltagsleben Vorteile verschafft, die nur Asylwerbern zustehen, keine Täuschungsabsicht im Sinne des StGB unterstellt werden und war eine Täuschung des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes damit auch nicht möglich, zumal die Karte nicht wieder ausgefolgt und der Richterin vorgelegt wurde, jedoch lässt die Reaktion des BF auf die diesbezügliche Befragung durch die erkennende Richterin zumindest auf eine auffallende Sorglosigkeit bzw. einen Gleichmut Im Hiblick auf die österreichische Rechtsordnung schließen. Sofern der BF auf Vorhalt angab: „Das BFA hat meinen Ausweis eingezogen und das habe ich selber gemacht um mich auf der Straße ausweisen zu können.“ negiert er etwa gänzlich, dass er sich nach Einzug der Karte eben nicht mehr als Asylwerber ausweisen darf. Dem Vertreter des BF ist zwar darin Recht zu geben, dass es nicht strafbar ist, Kopien mit sich zu tragen, um den Behörden eine rasche Identifizierung einer Person möglich zu machen, jedoch kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen durch die – wenn auch offenkundige – Kopie einer Berechtigungskarte im Scheckkartenformat über den Status eines Fremden getäuscht werden können. Durch die bereits im Jahr 2017 erfolgte Belehrung im Hinblick auf die österreischische Rechtsordnung und die einschlägigen Normen (wobei angemerkt werden soll, dass sicherlich auch im Irak die Selbstanfertigung von Auseisen nicht rechtens ist) und die in der mündlichen Verhandlung neuerlich zutage getretene Sorglosigkeit des BF ergibt sich jedenfalls das Bild, dass der BF die Rechtsordnung beharrlich negiert bzw. den diesbezüglichen Belehrungen völlig gleichmütig gegenübersteht.Allerdings hat der BF mehrfach während seines Aufenthaltes in Österreich ein Verhalten gezeigt, das aus fremdenrechtlicher Sicht zu beanstanden ist. So kam bereits im ersten Asylverfahren hervor, dass der BF seinen Personalausweis total gefälscht hat (er habe sein Original in römisch 40 verloren und eine Kopie angefertigt; er sei nie gefragt worden, ob dieser echt oder kopiert sei). Obwohl er ausdrücklich vom Behördenorgan ermahnt und über die österreische Rechtslage belehrt wurde (Behördenakt zum ersten Asylverfahren, S. 195), wies sich der BF bei der Zugangskontrolle zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem selbst hergestellten Ausweisimitat der vom Bundesamt wieder eingezogenen Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG aus. Zwar kann dem BF aufgrund der offenkundigen Eigenproduktion und mangels Anhaltspunkten, dass er sich mit dieser Karte im Alltagsleben Vorteile verschafft, die nur Asylwerbern zustehen, keine Täuschungsabsicht im Sinne des StGB unterstellt werden und war eine Täuschung des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes damit auch nicht möglich, zumal die Karte nicht wieder ausgefolgt und der Richterin vorgelegt wurde, jedoch lässt die Reaktion des BF auf die diesbezügliche Befragung durch die erkennende Richterin zumindest auf eine auffallende Sorglosigkeit bzw. einen Gleichmut Im Hiblick auf die österreichische Rechtsordnung schließen. Sofern der BF auf Vorhalt angab: „Das BFA hat meinen Ausweis eingezogen und das habe ich selber gemacht um mich auf der Straße ausweisen zu können.“ negiert er etwa gänzlich, dass er sich nach Einzug der Karte eben nicht mehr als Asylwerber ausweisen darf. Dem Vertreter des BF ist zwar darin Recht zu geben, dass es nicht strafbar ist, Kopien mit sich zu tragen, um den Behörden eine rasche Identifizierung einer Person möglich zu machen, jedoch kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen durch die – wenn auch offenkundige – Kopie einer Berechtigungskarte im Scheckkartenformat über den Status eines Fremden getäuscht werden können. Durch die bereits im Jahr 2017 erfolgte Belehrung im Hinblick auf die österreischische Rechtsordnung und die einschlägigen Normen (wobei angemerkt werden soll, dass sicherlich auch im Irak die Selbstanfertigung von Auseisen nicht rechtens ist) und die in der mündlichen Verhandlung neuerlich zutage getretene Sorglosigkeit des BF ergibt sich jedenfalls das Bild, dass der BF die Rechtsordnung beharrlich negiert bzw. den diesbezüglichen Belehrungen völlig gleichmütig gegenübersteht. […] Den rechtlichen Ausführungen des Rechtsvertreters in der Stellungnanme, eingelangt am 21.11.2022 und in der mündlichen Verhandlunhg, ist grundsätzlich zuzustimmen. Dass der BF seine Integration durch das Pflegen sozialer Kontakte und andauernde ehrenamtliche Tätigkeiten zu verbessern sucht, ist ebenfalls unbestritten. Auch die Arbeitswilligkeit ist durch die vorgelegten Dokumente belegt. Den Verweisen auf die Rechtslage und auf ein Judikat des Bundesverwaltungsgerichtes ist ebenfalls nicht entgegenzutreten. Allerdings ist drauf zu verweisen, dass Entscheidungen immer bezogen auf den vorliegenden Einzelfall zu treffen sind und gerade im gegenständlichen Fall Umstände vorliegen, die im Rahme der Integrationsprüfung zu beachten sind. So wiegt es grundsätzlich schon schwer, dass der BF nicht nur dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2018 ohne triftigten Grund nicht Folge leistete, sondern ihn auch die höchstgerichtlichen Entscheidungen, zuletzt des Verwaltungsgerichtshofes im Mai 2019, nicht zu einer Ausreise bewegen konnten und er seitdem ohne Aufenthaltstitel im Land verweilt, woran auch der im August 2020 ergangene Beschluss, mit dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Dem Rechtsvertreter ist auch zuzustimmen, wenn er moniert, dass der BF nach den höchstgerichtlichen Entscheidungen von der Behörde nicht zur Ausreise angehalten wurde, was nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht im August 2020 aber gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Allein durch diese Umstände wird der Aufenthalt des BF aber nicht rechtmäßig und musste das dem BF auch bewusst sein. Das Gericht stellt auch keineswegs in Abrede, dass das Verfahren schneller durchgeführt hätte werden können. Allerdings ist es dem BF schon vorzuwerfen, dass er das Verfahren – vor allem ab April 2022 – durch das Konstruieren von Rückkehrhindernissen, wie etwa in Bezug auf den Wehrdienst oder seine schwere Behinderung, zu verzögern suchte und das Gericht auch noch zu aufwändigen Ermittlungen (etwa durch die Einholung von Berichen über das Gesetzesvorhaben zum Militärdienst im Irak) veranlasste, da er auch keinen Asylantrag stellen wollte, um dann in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen gar nicht substantiieren zu können bzw. gar bestritt, dass er jemals ein derartiges Vorbringen erstattet hätte. Der BF hat auch einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und hat vor allem seine Einstellungen zur österreichischen Rechtsordnung einen ihm nicht zum Vorteil gereichenden Eindruck hinterlassen. So hat er, wie bereits ausgeführt (siehe unter 2.3.3.), trotz Belehrung durch das Bundesamt im Asylverfahren im Jahr 2017 negiert, dass man behördliche Ausweise nicht selbst herstellten darf. Auch, wenn der BF das bei der Gerichtsverhandlung eingezogenen Ausweisimitat offenkundig ebenfalls selbst herstellt hatte und eine Täuschungs- oder Betrugsabsicht im Sinne des StGB aus Sicht des Gerichtes nicht feststellbar war, so ließ doch die Reaktion des BF auf den diesbezüglichen Vorhalt durch die erkennende Richterin eine auffallende Sorglosigkeit erkennen (Verhandlungsprotokoll, S. 8). In Anbetracht des Umstandes, dass der BF bereits im Jahr 2017 darüber belehrt wurde, dass man Ausweise (damals einen Pesonalausweis) nicht selbst herstellen darf, muss ihm auch eine besonders hartnäckige Negierung der Rechtsordnung bzw. der diesbezüglichen Belehrungen durch das Bundesamt unterstellt werden. Ein derartiges Verhalten wiegt jedenfalls aus fremdenrechtlicher Sicht sehr schwer. Insgesamt konnten trotz der im August 2020 erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblck auf das eingebrachte Rechtmittel und der Vorlage verschiedener Beweismittel keine relevanten Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 06.08.2018 dargelegt werden, zumal weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages des BF
G hinsichtlich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers oder der allgemeinen Lage im Irak bzw. der Lage des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr entscheidungserhebliche Änderungen glaubhaft vorgebracht wurden. Insgesamt konnten trotz der im August 2020 erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblck auf das eingebrachte Rechtmittel und der Vorlage verschiedener Beweismittel keine relevanten Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 06.08.2018 dargelegt werden, zumal weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages des BF
Paragraph 55, AsylG hinsichtlich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers oder der allgemeinen Lage im Irak bzw. der Lage des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr entscheidungserhebliche Änderungen glaubhaft vorgebracht wurden. Auch in Bezug auf die Integration des BF konnte keine eindeutige Verbesserung festgestellt werden, zumal im Verfahren eine ablehnende Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung bzw. eine auffällige Sorglosgkeit im Umgang mit Ausweisen bzw. Ausweisimitaten zutage trat und auch im Hinblick auf die Verbesserung seiner Sprachkenntnisse keine Bemühungen erkannt werden können. In Bezug auf die seit Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2018 feststellbaren Integrationsbemühungen ist auch noch daraufhinzuweisen, dass sich diese vor allem unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Ra 2019/18/0146) erheblich relativieren, wie in den entsprechenden Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung noch näher darzustellen sein wird. Im vorliegenden Fall ist auch noch zu beachten, dass bereits die Höchstgerichte mit dem Fall des BF befasst wurden und sich die Situation in Bezug auf die Integration des BF nach Ansicht des Gerichtes seitdem auch nicht wesentlich verbessert hat, sondern vielmehr seine ablehnende Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zutagetrat. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben, welche der Einfachheit und Übersicht halber jeweils in Klammer zu den entsprechenden Feststellungen zitiert und vom BF zu keiner Zeit substanziiert bestritten wurden. Darüber hinaus ist es unstrittig, dass der BF in Österreich über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt und über keinerlei legalen Mittel zur Sicherung seines Unterhalts in Österreich zur Verfügung stehen. Sonstige Mittel zum Unterhalt wurden weder vorgebracht noch hätten sich sonst ergeben, zumal der BF vor dem Bundesamt am 09.06.2021 explizit angab, weder über Eigentum, sonstiges Vermögen oder Ersparnisse zu verfügen bzw. finanzielle Unterstützung aus dem In-/Ausland in feststellbarer Höhe zur Verfügung stünde, sodass entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden konnten. […]“ Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich des BF neuerlich Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Schengener Informationssystem sowie die Grundversorgungs- und Sozialversicherungsdaten. Bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Entscheidungen bzw. den in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungsteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) vom 28.11.2022 wurde festgehalten, dass der BF in Österreich keine Verwandten hat. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): , 3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
G), II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer) und III. (Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak) des Bescheides des Bundesamtes vom 29.06.2020 betrifft und darüber hinaus auch die Erteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr entscheidungsgegenständlich. Demnach ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, soweit es die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG), römisch zwei. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer) und römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak) des Bescheides des Bundesamtes vom 29.06.2020 betrifft und darüber hinaus auch die Erteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr entscheidungsgegenständlich. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich daher ausschließlich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides betreffend das gegen ihn erlassene Einreiseverbot.Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich daher ausschließlich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides betreffend das gegen ihn erlassene Einreiseverbot. 3.
7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).
, Absatz 7, B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,). Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung eines auf 18 Monate befristeten Einreiseverbotes abgewiesen wird, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt. Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben. 3. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak und den Ausspruch, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise besteht, richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:3. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak und den Ausspruch, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise besteht, richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie im
EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,),
, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie im
Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blick-winkel des Art. 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blick-winkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden vergleiche VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, 14.998 aus 1997,). Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005; zu den krankheitsbedingten Gründen vgl. auch VfSlg. 18.407/2008 und 19.086/2010). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen vergleiche VfSlg. 13.897 aus 1994,, 15.026 aus 1997,, 15.372 aus 1998,, 16.384 aus 2001,, 17.586 aus 2005,; zu den krankheitsbedingten Gründen vergleiche auch VfSlg. 18.407 aus 2008, und 19.086 aus 2010,). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010).Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,). Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung in jeder Hinsicht rechtmäßig begründet hat, nicht anzustellen. […]“ Zusammengefasst hat der VfGH somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, soweit es das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot betrifft, deshalb aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht – unter anderem – die Erlassung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stützte, welcher kurz nach Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022 am 06.12.2022 vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung eines auf 18 Monate befristeten Einreiseverbotes abgewiesen wird, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.Zusammengefasst hat der VfGH somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, soweit es das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot betrifft, deshalb aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht – unter anderem – die Erlassung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stützte, welcher kurz nach Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022 am 06.12.2022 vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung eines auf 18 Monate befristeten Einreiseverbotes abgewiesen wird, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden. 3.3.2. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:3.3.2. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Der BF reiste spätestens zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am XXXX .2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt wurde infolge der Zulassung des Asylverfahrens
G für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig abgewiesen. Ihm kam seither daher kein Aufenthaltsrecht
G im Bundesgebiet zu. Auch verfügt der BF über kein sonstiges Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Darüber hinaus kam der BF trotz Ausreiseverpflichtung und Rückkehrberatungen seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bisher nicht nach.Der BF reiste spätestens zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am römisch 40 .2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt wurde infolge der Zulassung des Asylverfahrens
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig abgewiesen. Ihm kam seither daher kein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG im Bundesgebiet zu. Auch verfügt der BF über kein sonstiges Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Darüber hinaus kam der BF trotz Ausreiseverpflichtung und Rückkehrberatungen seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bisher nicht nach. Der BF hält sich somit zumindest seit 06.08.2018 und daher seit über fünf Jahren beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF für zulässig und verhältnismäßig angesehen. Der VfGH hat die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde abgelehnt. Die in Folge erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen. Die mit Bescheid vom 29.06.2020 gegen den Beschwerdeführer – abermals – erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs mit abweisendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022 und nach diesbezüglich erfolgloser Beschwerde an den VfGH bzw. erfolgloser außerordentlicher Revision an den VwGH ebenfalls in Rechtskraft. Der BF reiste Mitte XXXX 2015 in das Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Er hält sich zum Entscheidungszeitpunkt über acht Jahren im Bundesgebiet auf, davon aber seit August 2018, somit inzwischen über fünf Jahre, rechtswidrig, wobei im August 2020 der Beschwerde gegen die inzwischen ebenfalls rechtskräftige Rückkehrentscheidung des gegenständlichen Bescheides vom 29.06.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Der BF reiste Mitte römisch 40 2015 in das Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Er hält sich zum Entscheidungszeitpunkt über acht Jahren im Bundesgebiet auf, davon aber seit August 2018, somit inzwischen über fünf Jahre, rechtswidrig, wobei im August 2020 der Beschwerde gegen die inzwischen ebenfalls rechtskräftige Rückkehrentscheidung des gegenständlichen Bescheides vom 29.06.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Auch, wenn dem Beschwerdeführer im August 2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, so musste er sich des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein, zumal er auch schon damals rechtlich vertreten wurde. Tatsächlich musste ihm spätestens seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2018 und umso mehr im Mai 2019, als mit Beschluss des VwGH vom 02.05.2019, Ra 2019/18/0146, die Revision dagegen zurückgewiesen wurde, bewusstgeworden sein, dass er nicht weiter im Bundesgebiet bleiben kann. Der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag hat sich auch als unberechtigt erwiesen, zumal sein Asylvorbringen mehrfach als nicht glaubhaft erkannt wurde. , Dazu tritt, dass der BF, wie beweiswürdigend ausführlich thematisiert, in der Zeit seines Aufenthaltes auch ein Verhalten an den Tag legte, das nicht auf eine Annahme der grundlegenden Werte dieser Rechtsordnung schließen lässt und jedenfalls aus fremdenrechtlicher Sicht zu berücksichtigen ist. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Auffassung, dass alleine sein Verbleib im Bundesgebiet trotz der bestehenden Ausreiseverpflichtung die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen könne. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. So führte dieser in seiner Entscheidung vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, auszugweise aus [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „13 Das Gleiche gilt letztlich auch im Hinblick auf die zur Verhängung des 18-monatigen Einreiseverbots führende Gefährdungsprognose. Das Einreiseverbot wurde insbesondere darauf gestützt, dass der Revisionswerber seiner Rückkehrverpflichtung seit November 2016 unter mehrmaliger Missachtung von Terminen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht nachgekommen sei. Die Revision führt diesbezüglich lediglich ins Treffen, dass der Revisionswerber aus Hoffnung, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weiter im österreichischen Bundesgebiet verblieben und der Ladung zur Überprüfung der Identität zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates schlussendlich ohnedies nachgekommen sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Erlassung eines Einreiseverbots wegen der mehrjährigen und beharrlichen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung zulässig war. Zwar rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN); liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Von einer derartigen, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit sich bringenden Verletzung der Ausreiseverpflichtung ist das Bundesverwaltungsgericht angesichts der bereits mehr als dreieinhalb Jahre zuvor eingetretenen Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und der mehrfachen Missachtung von Ladungen zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats zu Recht ausgegangen; in Anbetracht dessen, dass das Einreiseverbot ohnedies mit nur 18 Monaten befristet wurde, durfte das Bundesverwaltungsgericht vertretbarer Weise auch das Vorliegen eines eindeutigen Falles annehmen, der das Absehen von der mündlichen Verhandlung erlaubt hat.„13 Das Gleiche gilt letztlich auch im Hinblick auf die zur Verhängung des 18-monatigen Einreiseverbots führende Gefährdungsprognose. Das Einreiseverbot wurde insbesondere darauf gestützt, dass der Revisionswerber seiner Rückkehrverpflichtung seit November 2016 unter mehrmaliger Missachtung von Terminen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht nachgekommen sei. Die Revision führt diesbezüglich lediglich ins Treffen, dass der Revisionswerber aus Hoffnung, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weiter im österreichischen Bundesgebiet verblieben und der Ladung zur Überprüfung der Identität zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates schlussendlich ohnedies nachgekommen sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Erlassung eines Einreiseverbots wegen der mehrjährigen und beharrlichen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung zulässig war. Zwar rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN); liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Von einer derartigen, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit sich bringenden Verletzung der Ausreiseverpflichtung ist das Bundesverwaltungsgericht angesichts der bereits mehr als dreieinhalb Jahre zuvor eingetretenen Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und der mehrfachen Missachtung von Ladungen zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats zu Recht ausgegangen; in Anbetracht dessen, dass das Einreiseverbot ohnedies mit nur 18 Monaten befristet wurde, durfte das Bundesverwaltungsgericht vertretbarer Weise auch das Vorliegen eines eindeutigen Falles annehmen, der das Absehen von der mündlichen Verhandlung erlaubt hat. 14 Auf die Frage, ob das Einreiseverbot auch auf die Mittellosigkeit des Revisionswerbers (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) gestützt werden durfte, was angesichts des vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrags fraglich erscheinen musste, ist es nicht angekommen, weil schon die dargestellte Verletzung der Ausreiseverpflichtung die Erlassung eines 18-monatigen Einreiseverbots erlaubt hat.14 Auf die Frage, ob das Einreiseverbot auch auf die Mittellosigkeit des Revisionswerbers (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) gestützt werden durfte, was angesichts des vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrags fraglich erscheinen musste, ist es nicht angekommen, weil schon die dargestellte Verletzung der Ausreiseverpflichtung die Erlassung eines 18-monatigen Einreiseverbots erlaubt hat. […]“ Demnach kann eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung für sich genommen bereits die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 18 Monaten rechtfertigen, ohne, dass es auf weitere Umstände – wie etwa die Frage der Mittelosigkeit, welche durch die Aufhebung der Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig obsolet wurde – ankäme.Demnach kann eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung für sich genommen bereits die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 18 Monaten rechtfertigen, ohne, dass es auf weitere Umstände – wie etwa die Frage der Mittelosigkeit, welche durch die Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig obsolet wurde – ankäme. Die Entscheidung des Bundesamtes bzw. in weiterer Folge des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auch nicht ausschließlich auf die Mittellosigkeit des BF gestützt, sondern auf eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie. Die Bestimmung des Artikel 11 zum Einreiseverbot lautet:Die Entscheidung des Bundesamtes bzw. in weiterer Folge des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auch nicht ausschließlich auf die Mittellosigkeit des BF gestützt, sondern auf eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie. Die Bestimmung des Artikel 11 zum Einreiseverbot lautet: „
G, ausgewiesen, was jedenfalls aus fremdenrechtlicher Sicht schwer wiegt, zumal wohl behördliche Organe damit nicht getäuscht werden können, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF auf sonstige Art und Weise Rechte erwirken würde, die nur Asylwerbern zustehen. Die im Verfahren zutage getretene auffallend sorglose Einstellung des BF zur Rechtordnung stellt jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die mit den übrigen in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbeständen vergleichbar ist. Dem Bundesamt ist auch zu folgen, wenn dargestellt wird, dass die Aufzählung des Paragraph 53, lediglich demonstrativ ist (arg.: „insbesondere“) und im konkret vorleigenden Fall des BF auch vor diesem Hintergrund nicht nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesprochen werden kann. Die Sichtweise der Behörde hat sich auch im nachfolgenden Verfahren bestätigt. Wie beweiswürdigend ausführlich erörtert, zeigte sich der BF auch im Rechtsmittelverfahren als rückkehrunwillig, ohne triftige Gründe für sein Verharren im Bundesgebiet glaubhaft machen zu können, sondern hat er überdies nicht nur im Asylverfahren einen totalgefälschten Ausweis vorgelegt, sondern hat sich – trotz der Belehrung durch die Behörde im Jahr 2017 – im Jahr 2022 vor Gericht abermals mit einem selbst hergestellten Ausweisimitat, diesmal der vom Bundesamt wieder eingezogenen Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG, ausgewiesen, was jedenfalls aus fremdenrechtlicher Sicht schwer wiegt, zumal wohl behördliche Organe damit nicht getäuscht werden können, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF auf sonstige Art und Weise Rechte erwirken würde, die nur Asylwerbern zustehen. Die im Verfahren zutage getretene auffallend sorglose Einstellung des BF zur Rechtordnung stellt jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die mit den übrigen in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbeständen vergleichbar ist. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl neuerlich VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, mwN).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche neuerlich VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, mwN). Die Situation eines Asylwerbers, dessen Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet ist, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt und gegen den aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind (umso mehr, wenn ihnen bereits eine Ausreiseverpflichtung auferlegt wurde) unterscheidet sich nicht von jener eines anderen Fremden, dem von der öffentlichen Hand Unterstützungsleistungen (wie etwa Sozialhilfe) gewährt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung kommt daher dem vormals durchgeführten Asylverfahren und der Art der Unterstützungsleistung in Form der Grundversorgung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl neuerlich VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, mwN).Die Situation eines Asylwerbers, dessen Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet ist, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt und gegen den aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind (umso mehr, wenn ihnen bereits eine Ausreiseverpflichtung auferlegt wurde) unterscheidet sich nicht von jener eines anderen Fremden, dem von der öffentlichen Hand Unterstützungsleistungen (wie etwa Sozialhilfe) gewährt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung kommt daher dem vormals durchgeführten Asylverfahren und der Art der Unterstützungsleistung in Form der Grundversorgung keine ausschlaggebende Bedeutung zu vergleiche neuerlich VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, mwN). Der Beschwerdeführer ist daher rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist, kam seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung bisher seit insgesamt über fünf Jahren nicht nach und versuchte durch die Konstruktion neuer Rückkehrhindernisse seiner Abschiebung zu entgehen. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in bzw. eine Wiedereinreise nach Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. In Bezug auf die persönlichen Interessen und die Integration des BF ist auf die in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung – ohne diesbezügliche Beanstandung durch VfGH und VwGH – im Erkenntnis vom 28.11.2022, G315 2233611-1/29E, zu verweisen und ergibt eine Abwägung des vom BF gezeigten Verhaltens bzw. der daraus ableitbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegen das hohe öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch im Rahmen der Überprüfung des Einreiseverbotes, dass dieses gerechtfertigt ist. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in bzw. eine Wiedereinreise nach Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. In Bezug auf die persönlichen Interessen und die Integration des BF ist auf die in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung – ohne diesbezügliche Beanstandung durch VfGH und VwGH – im Erkenntnis vom 28.11.2022, G315 2233611-1/29E, zu verweisen und ergibt eine Abwägung des vom BF gezeigten Verhaltens bzw. der daraus ableitbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegen das hohe öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch im Rahmen der Überprüfung des Einreiseverbotes, dass dieses gerechtfertigt ist. Der BF wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes, legt aber nicht konkret und nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Umstände. Auch gegen die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes wurde konkret keinerlei Vorbringen erstattet. Die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommenen Äußerungen gestalten sich wie folgt: „RI: Möchten Sie sich zu dem Einreiseverbot bzw. der Dauer äußern? BF: Ich bin ja in Österreich, wohin soll ich gehen? RI erklärt die Rechtslage. BF: Ich habe kein Kommentar dazu.“ Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als eindeutig gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund des über fünfjährigen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet, der Weigerung, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung in den Irak zurückzukehren und der sorglosen Einstellung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber, als angemessen, verhältnismäßig und deckt sich darüber hinaus mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur des VwGH (vgl. abermals VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, mwN).Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund des über fünfjährigen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet, der Weigerung, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung in den Irak zurückzukehren und der sorglosen Einstellung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber, als angemessen, verhältnismäßig und deckt sich darüber hinaus mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur des VwGH vergleiche abermals VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, mwN). Auch unter Beachtung des Umstandes, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einrei-setitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt wurde, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, hat eine Gesamtbetrachtung der erörterten Umstände im konkret vorliegenden Fall ergeben, dass dem Antrag des BF hinsichtlich einer Aufhebung des Einreiseverbotes vom erkennenden Gericht – auch nach entsprechender Behebung durch den VfGH – aus den angeführten Gründen nicht zu folgen ist.Auch unter Beachtung des Umstandes, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2022, G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einrei-setitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt wurde, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, hat eine Gesamtbetrachtung der erörterten Umstände im konkret vorliegenden Fall ergeben, dass dem Antrag des BF hinsichtlich einer Aufhebung des Einreiseverbotes vom erkennenden Gericht – auch nach entsprechender Behebung durch den VfGH – aus den angeführten Gründen nicht zu folgen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.