RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlI415 2262137-7 Spruch, I415 2262137-7/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Erstmalig wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, am 01.02.2021 nach unrechtmäßiger Einreise von Italien nach Österreich einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Aufgrund des bestehenden von Italien ausgeschriebenen Einreiseverbotes wurde der BF noch an demselben Tag nach Italien zurückgeschoben. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich unrechtmäßig in Österreich ein und wurde am 05.03.2022 im Zuge einer Amtshandlung (Streitigkeiten im privaten Umfeld / verbale Auseinandersetzung mit dem angeblichen Mieter einer Wohnung in der XXXX in XXXX ) neuerlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte der BF keine für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente vorweisen und wurde folglich gemäß den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen und zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur nächstgelegenen Polizeiinspektion verbracht.Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich unrechtmäßig in Österreich ein und wurde am 05.03.2022 im Zuge einer Amtshandlung (Streitigkeiten im privaten Umfeld / verbale Auseinandersetzung mit dem angeblichen Mieter einer Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 ) neuerlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte der BF keine für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente vorweisen und wurde folglich gemäß den Bestimmungen des Paragraph 39, FPG festgenommen und zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur nächstgelegenen Polizeiinspektion verbracht. Diese ergab keinen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 oder
- Dabei wurde festgestellt, dass gegen den Fremden ein schengenweites Aufenthalts- und Einreiseverbot der italienischen Behörden besteht, welches noch zumindest bis 21.10.2023 gültig ist.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 05.03.2022 wurde über den BF nach Art. 28 Dublin-VO die Schubhaft angeordnet.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 05.03.2022 wurde über den BF nach Artikel 28, Dublin-VO die Schubhaft angeordnet.
- Aufgrund der SIS Ausschreibung und der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich wurde mit Italien ein Konsultationsverfahren eingeleitet und Italien zur Rückübernahme des BF im Sinne der Dublin III-VO ersucht. Mit Schreiben vom 04.04.2022 lehnte Italien eine Rückübernahme des BF ab. Der BF wurde noch an demselben Tag aus der Schubhaft entlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid konnte dem BF nicht zugestellt werden, weil keine Meldung des BF im Zentralen Melderegister vorlag und der BF der belangten Behörde seinen weiteren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat. Der Bescheid vom 26.04.2022 wurde daher im Akt hinterlegt und ist mit 17.06.2022 in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern blieb weiterhin untergetaucht. Am 17.07.2022 wurde der BF im Zuge einer neuerlichen Amtshandlung (Streitigkeiten im privaten Umfeld / verbale Auseinandersetzung mit der Mieterin einer Wohnung in der XXXX in XXXX ) einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die österreichische Exekutive unterzogen. Der BF konnte dabei erneut die für die Einreise bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen. Aufgrund der bestehenden Ausschreibungen (durchführbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von Österreich und Einreiseverbot von Italien) wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Folglich wurde der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen. Am 17.07.2022 wurde der BF im Zuge einer neuerlichen Amtshandlung (Streitigkeiten im privaten Umfeld / verbale Auseinandersetzung mit der Mieterin einer Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 ) einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die österreichische Exekutive unterzogen. Der BF konnte dabei erneut die für die Einreise bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen. Aufgrund der bestehenden Ausschreibungen (durchführbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von Österreich und Einreiseverbot von Italien) wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Folglich wurde der BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2022 wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung abgeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.07.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2022 wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung abgeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.07.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 19.07.2022 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) eingeleitet. Am 30.09.2022 wurde der BF erstmalige der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Der BF weigerte sich, mit den Mitarbeitern der algerischen Botschaft zu sprechen, weshalb seitens der algerischen Botschaft die Staatsangehörigkeit nicht unverzüglich festgestellt werden konnte. Die Unterlagen wurden an die algerischen Behörden in Algier weitergeleitet. Am 25.11.2022 wurde der Fremde neuerlich der algerischen Botschaft vorgeführt und konnte die Identifizierung des Fremden neuerlich nicht unmittelbar erfolgen, sodass die Daten wiederrum nach Algier weitergeleitet wurden., daher werden die vom BF getätigten Angaben derzeit geprüft. Am 15.08.2022, 09.09.2022 und 07.10.2022 und am 06.02.2023 hat die belangte Behörde jeweils ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft überprüft, und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorliegt.Am 15.08.2022, 09.09.2022 und 07.10.2022 und am 06.02.2023 hat die belangte Behörde jeweils ordnungsgemäß gemäß Paragraph 80, Absatz 6, Satz 1 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft überprüft, und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorliegt.
- Nach jeweils fristgerechter Aktenvorlage vor das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft wurde mit am 14.11.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zu Zl. XXXX , am 14.11.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zu Zl. römisch 40 , am 12.12.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zu Zl. XXXX , am 12.12.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zu Zl. römisch 40 , am 09.01.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zu Zl. XXXX am 09.01.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG zu Zl. römisch 40 jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 28.12.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Anhaltung nunmehr auf § 80 Abs.4 Z 1 FPG basiert.Am 28.12.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Anhaltung nunmehr auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG basiert. Nach neuerlicher Aktenvorlage mit Schreiben des BFA vom 30.01.2023 wurde auch im Verfahren zu Zl. XXXX überprüft, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Nach neuerlicher Aktenvorlage mit Schreiben des BFA vom 30.01.2023 wurde auch im Verfahren zu Zl. römisch 40 überprüft, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2023 wurde die Rechtsvertreterin des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Stellungnahme des BFA zur Abgabe einer Stellungnahme dazu innerhalb von zwei Tagen vorgehalten. Am 02.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertreterin des BF ein.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 27.03.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 27.03.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
- Am 18.04.2023 teilte XXXX mit, dass der BF unter den Personendaten XXXX , geboren am XXXX in XXXX , als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei.
- Am 18.04.2023 teilte römisch 40 mit, dass der BF unter den Personendaten römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei.
- Am 15.11.2023 stimmte die marokkanische Botschaft mittels verbaler Note der Ausstellung eines HRZ zu.
- Am 23.11.2023 wurde der BF im Stadtgebiet von XXXX aufgegriffen, einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und es wurden bei ihm 104,75 g Cannabisharz sichergestellt. Der BF wurde dann zur XXXX gebracht, wo er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen wurde. Dabei gab der BF an als Friseur zu arbeiten und bei seiner Freundin oder bei einem Freund zu wohnen und sich dann bei seiner Freundin XXXX melden zu wollen. Er will sich nach seiner Freilassung bei XXXX anmelden.
- Am 23.11.2023 wurde der BF im Stadtgebiet von römisch 40 aufgegriffen, einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und es wurden bei ihm 104,75 g Cannabisharz sichergestellt. Der BF wurde dann zur römisch 40 gebracht, wo er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen wurde. Dabei gab der BF an als Friseur zu arbeiten und bei seiner Freundin oder bei einem Freund zu wohnen und sich dann bei seiner Freundin römisch 40 melden zu wollen. Er will sich nach seiner Freilassung bei römisch 40 anmelden.
- Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2023 verhängte das BFA zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2023 zu Zl. XXXX als unbegründet ab. Zudem wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2023 verhängte das BFA zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2023 zu Zl. römisch 40 als unbegründet ab. Zudem wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Mit BFA-Bescheid vom 24.11.2023 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.), und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2024, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
- Mit BFA-Bescheid vom 24.11.2023 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2024, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
- Am 29.11.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Asylantrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 11.12.2023, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab. Gegen die Entscheidung vom 11.12.2023 brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und ist diese somit mit 09.01.2024 in Rechtskraft erwachsen. Eine für 05.01.2024 geplante Abschiebung des BF nach Marokko wurde aufgrund der Asylantragstellung storniert.
- Am 29.11.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Asylantrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab. Gegen die Entscheidung vom 11.12.2023 brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und ist diese somit mit 09.01.2024 in Rechtskraft erwachsen. Eine für 05.01.2024 geplante Abschiebung des BF nach Marokko wurde aufgrund der Asylantragstellung storniert.
- Am 12.01.2024 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024 zu Zl. XXXX wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.
- Am 12.01.2024 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024 zu Zl. römisch 40 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.
- In weiterer Folge wurde die Außerlandesbringung des BF nach Marokko für 21.02.2024 organisiert. Dem BF wurde nachweislich die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt und verweigerte der BF die Unterfertigung.
- Zwecks Ausstellung des Heimreisezertifikates wurde Herr XXXX am 16.02.2024 der marokkanischen Botschaft vorgeführt und wurde dieser neuerlich identifiziert. Am selben Tag wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
- Zwecks Ausstellung des Heimreisezertifikates wurde Herr römisch 40 am 16.02.2024 der marokkanischen Botschaft vorgeführt und wurde dieser neuerlich identifiziert. Am selben Tag wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
- Die für 21.02.2024 organisierte Abschiebung nach Marokko wurde durch den BF vereitelt, indem er sich bei Boarding mit den Beinen gegen den Boden stemmte und somit das Weitergehen verhinderte. Aufgrund des Verhaltens des BF teilte der Pilot mit, dass er den BF unter keinen Umständen mitnehmen würde. Nach Abbruch der versuchten Abschiebung wurde der BF wieder in das XXXX verbracht.
- Die für 21.02.2024 organisierte Abschiebung nach Marokko wurde durch den BF vereitelt, indem er sich bei Boarding mit den Beinen gegen den Boden stemmte und somit das Weitergehen verhinderte. Aufgrund des Verhaltens des BF teilte der Pilot mit, dass er den BF unter keinen Umständen mitnehmen würde. Nach Abbruch der versuchten Abschiebung wurde der BF wieder in das römisch 40 verbracht.
- Seitens des Bundesamtes wurde für 19.03.2024 neuerlich eine begleitete Abschiebung nach Marokko organisiert. Mit 04.03.2024 wurde dem BF nachweislich die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Die Unterschrift wurde durch den BF neuerlich verweigert.
- Am 14.03.2024 übermittelte das BFA gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft nach Ablauf von vier Monaten.
- Am 14.03.2024 übermittelte das BFA gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft nach Ablauf von vier Monaten.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2024 tituliert als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt und ihm zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme eine Frist bis 18.03.2024, 15:00 Uhr eingeräumt. Dem BF wurde dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts nachweislich am 15.03.2024 um 15:30 Uhr im XXXX ausgefolgt und verweigerte der BF die Unterfertigung.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2024 tituliert als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt und ihm zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme eine Frist bis 18.03.2024, 15:00 Uhr eingeräumt. Dem BF wurde dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts nachweislich am 15.03.2024 um 15:30 Uhr im römisch 40 ausgefolgt und verweigerte der BF die Unterfertigung.
- Bis 18.03.2024, 15:00 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht keine schriftliche Stellungnahme des BF ein.
- Am 18.03.2024 um 18:30 Uhr wurde seitens der BBU GmbH eine Vollmachtsvorlage hinsichtlich des BF erstattet.
- Die für 19.03.2024 geplante Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Marokko / Marrakesch musste aufgrund des Verhaltens des BF am Terminal XXXX des Flughafens XXXX – lautstarkes Schreien, mit den Händen um sich schlagen, sich auf den Boden werfen – beim Aussteigen aus dem Dienstfahrzeug der Polizei und dem geplanten Betreten des Luftfahrzeuges um 05:50 Uhr abgebrochen werden.
- Die für 19.03.2024 geplante Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Marokko / Marrakesch musste aufgrund des Verhaltens des BF am Terminal römisch 40 des Flughafens römisch 40 – lautstarkes Schreien, mit den Händen um sich schlagen, sich auf den Boden werfen – beim Aussteigen aus dem Dienstfahrzeug der Polizei und dem geplanten Betreten des Luftfahrzeuges um 05:50 Uhr abgebrochen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Der unter Punkt I. festgehaltene Verfahrensgang wird in den Stand der Feststellungen erhoben. 1.
- Der unter Punkt römisch eins. festgehaltene Verfahrensgang wird in den Stand der Feststellungen erhoben. 1.
- Zusätzlich wird Folgendes festgestellt: Der BF hat in Österreich keinen ordentlichen bzw. gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen, keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte, keine Dokumente, die ihn zu einem legalen Aufenthalt und einer legalen Erwerbstätigkeit berechtigen würden, ist mittellos und würde sich bei niemandem bzw. an keiner ihm von der belangten Behörde zugewiesenen Adresse für die belangte Behörde zur Verfügung halten, sondern bei einer Entlassung aus der Schubhaft gleich untertauchen, so wie er es auch nach seiner vormaligen Schubhaftentlassung am 04.04.2022 getan hat. Der BF hat rechtsmissbräuchlich zwei unbegründete Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft gestellt, ist als Person nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Er hat zunächst behauptet die algerische Staatsangehörigkeit zu besitzen, jedoch vor der algerischen Delegation nicht mitgewirkt. Schließlich wurde der BF von XXXX als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert, ein HRZ liegt vor.Der BF hat rechtsmissbräuchlich zwei unbegründete Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft gestellt, ist als Person nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Er hat zunächst behauptet die algerische Staatsangehörigkeit zu besitzen, jedoch vor der algerischen Delegation nicht mitgewirkt. Schließlich wurde der BF von römisch 40 als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert, ein HRZ liegt vor. Der BF hat keine gesundheitlichen Beschwerden, die einer Anhaltung entgegenstehen, und ist dieser haftfähig. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF vereitelte durch unkooperatives, gewalttätiges Verhalten seine Abschiebung nach Marokko am 21.02.2024 und am 19.03.2024
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte und unter Punkt II. in den Stand der Feststellungen erhobene Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte und unter Punkt römisch zwei. in den Stand der Feststellungen erhobene Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit seiner beiden Asylantragstellungen ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF diese erst aus dem Stande der Schubhaft gestellt hat, obwohl er davor genügend Zeit gehabt hätte. Die beiden Asylantragstellungen dienten lediglich zur weiteren Verzögerung des Verfahrens – ein Verhalten, das der BF auch schon durch die falsche Angabe der algerischen Staatsangehörigkeit und Alias-Geburtsdaten sowie Alias-Namen an den Tag gelegt hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (…).“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet wie folgt:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet wie folgt: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. (…).“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet wie folgt:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet wie folgt: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)3.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Nach der in Art. 3 Z. 7 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) angeführten Begriffsbestimmung ist „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.Nach der in Artikel 3, Ziffer 7, der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) angeführten Begriffsbestimmung ist „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Als „Fluchtgefahr“ nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven – vom nationalen Gesetzgeber – gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG.Als „Fluchtgefahr“ nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven – vom nationalen Gesetzgeber – gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Nach Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie kommt Haft nicht nur bei "Fluchtgefahr" iSd Definition nach ihrem Art. 3 Z 7 in Betracht, sondern (insbesondere) auch dann, wenn "die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern". Diese Konstellation erfasst der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Z 1 des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 schon als Tatbestand für "Fluchtgefahr". Das ist unbedenklich, ist doch aus dem Umgehen oder Behindern (insbesondere) der Abschiebung typischerweise zu folgern, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw. der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. Vom eben aufgezeigten Umstand abgesehen korreliert § 76 FrPolG 2005 (namentlich dessen Abs. 2 Z 1) mit Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie:Nach Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie kommt Haft nicht nur bei "Fluchtgefahr" iSd Definition nach ihrem Artikel 3, Ziffer 7, in Betracht, sondern (insbesondere) auch dann, wenn "die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern". Diese Konstellation erfasst der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 schon als Tatbestand für "Fluchtgefahr". Das ist unbedenklich, ist doch aus dem Umgehen oder Behindern (insbesondere) der Abschiebung typischerweise zu folgern, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw. der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. Vom eben aufgezeigten Umstand abgesehen korreliert Paragraph 76, FrPolG 2005 (namentlich dessen Absatz 2, Ziffer eins,) mit Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie: Schubhaft muss nach dem Wortlaut der erstgenannten Bestimmung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung "notwendig" sein (in den Worten der Richtlinie: Darf nur erfolgen, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen), erfordert "Fluchtgefahr" und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Damit steht der auch für das neue Recht allgemein geltende Grundsatz, Schubhaft müsse stets "ultima ratio" sein, im Zusammenhang (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Schubhaft muss nach dem Wortlaut der erstgenannten Bestimmung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung "notwendig" sein (in den Worten der Richtlinie: Darf nur erfolgen, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen), erfordert "Fluchtgefahr" und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Damit steht der auch für das neue Recht allgemein geltende Grundsatz, Schubhaft müsse stets "ultima ratio" sein, im Zusammenhang vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). 3.
- Der BF trat in Österreich und Italien unter verschiedenen Identitäten und Staatsbürgerschaften auf, um seine wahre Identität und Staatsbürgerschaft zum Zwecke der Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verschleiern. Der BF zeigte insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung und ist mittellos. Der BF befand sich bereits in der Vergangenheit unter seiner algerischen Alias-Identität in Schubhaft, deren Zweck er durch unkooperatives Verhalten vereitelte. Nach der jeweiligen Aufhebung der Schubhaft setzte der BF sein rechtswidriges Verhalten fort. Der BF konnte in keinem Stadium des Verfahrens eine Kooperationsbereitschaft mit den Behörden glaubhaft machen. Der BF versucht mit allen Mitteln seine Außerlandesbringung zu verhindern – sei es durch Verschleierung seiner tatsächlichen Identität oder durch Vereiteln der Abschiebung. Der BF ist nicht ansatzweise bereit freiwillig auszureisen. Nachhaltige soziale Bindungen liegen nicht vor. Soweit der BF Freundschaften, Bekanntschaften und Wohnmöglichkeiten angab, ist festzuhalten, dass er sich durch diese Umstände bereits in der Vergangenheit nicht abhalten ließ, sich fremdenrechtswidrig zu verhalten und deutet nichts auf einen inzwischen eingetretenen Gesinnungswandel hin. Obwohl sich der BF wiederholt in Österreich aufhielt und stets die Gelegenheit hatte, internationalen Schutz zu beantragen – der erkennende Richter geht davon aus, der BF hierzu auch in Italien ausreichende Gelegenheit hatte – stellte er keinen solchen Antrag. Er brachte einen solchen erst am 29.11.2023 und einen weiteren am 14.01.2024 rechtsmissbräuchlich und in Verzögerungsabsicht ein, um hiedurch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entgehen. Die von ihm vorgebrachten Umstände, warum er bisher keinen solchen Antrag einbrachte, stellen sich als nicht plausibel und lebensfremd dar. Der erste Asylantrag des BF vom 29.11.2023 wurde von der belangten Behörde vollinhaltlich negativ entschieden und erwuchs der Bescheid unbekämpft erstinstanzlich in Rechtskraft. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und die Rechtmäßigkeit vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Obwohl sich der BF wiederholt in Österreich aufhielt und stets die Gelegenheit hatte, internationalen Schutz zu beantragen – der erkennende Richter geht davon aus, der BF hierzu auch in Italien ausreichende Gelegenheit hatte – stellte er keinen solchen Antrag. Er brachte einen solchen erst am 29.11.2023 und einen weiteren am 14.01.2024 rechtsmissbräuchlich und in Verzögerungsabsicht ein, um hiedurch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entgehen. Die von ihm vorgebrachten Umstände, warum er bisher keinen solchen Antrag einbrachte, stellen sich als nicht plausibel und lebensfremd dar. Der erste Asylantrag des BF vom 29.11.2023 wurde von der belangten Behörde vollinhaltlich negativ entschieden und erwuchs der Bescheid unbekämpft erstinstanzlich in Rechtskraft. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben und die Rechtmäßigkeit vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des BF ist festzuhalten, dass der BF schon früher die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte.Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des BF ist festzuhalten, dass der BF schon früher die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte. Der BF hat sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen und ist daher weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Der BF versucht mit allen Mitteln seine Abschiebung nach Marokko zu verhindern. Die geplanten Rückführungen am 05.01.2024, 21.02.2024 und 19.03.2024 scheiterten allein aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens. Der BF befindet sich nunmehr seit Verbringung in Schubhaft am 23.11.2023 knapp vier Monate in Schubhaft. Auch wird der konkrete Sicherheitsbedarf wegen Fluchtgefahr durch die Ausschreibung des BF im SIS durch Italien, der bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung, sowie das im Administrativverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren mit Rückkehrentscheidung und die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, das bestehende Einreiseverbot, der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und Kenntnis des BF von der Identifizierung und der Bereitschaft der Übernahme des BF durch das Königreich Marokko, des ausgestellten HRZ und der angekündigten Abschiebung am 19.03.2024 weiter verstärkt. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wird zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt für unbedingt notwendig gehalten, wird doch seitdem die gegen ihn mit Bescheid vom 26.04.2022 durch Hinterlegung im Akt erlassene durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot) in das Bewusstsein des BF gelangt ist, von erheblicher Fluchtgefahr (iSv § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG) bzw. unter Berücksichtigung, dass der BF bereits gleich nach vormaliger Schubhaftentlassung am 04.04.2022, nachdem mit Schreiben des BFA vom 04.04.2022 eine Verständigung von der behördlichen Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot ergangen und seitens Italien eine Rückübernahme des BF abgelehnt worden und demzufolge eine fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nicht mehr zulässig war, im österreichischen Bundesgebiet untergetaucht ist, von einer insgesamt stark erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen.Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wird zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt für unbedingt notwendig gehalten, wird doch seitdem die gegen ihn mit Bescheid vom 26.04.2022 durch Hinterlegung im Akt erlassene durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot) in das Bewusstsein des BF gelangt ist, von erheblicher Fluchtgefahr (iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) bzw. unter Berücksichtigung, dass der BF bereits gleich nach vormaliger Schubhaftentlassung am 04.04.2022, nachdem mit Schreiben des BFA vom 04.04.2022 eine Verständigung von der behördlichen Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot ergangen und seitens Italien eine Rückübernahme des BF abgelehnt worden und demzufolge eine fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nicht mehr zulässig war, im österreichischen Bundesgebiet untergetaucht ist, von einer insgesamt stark erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, würde sich der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft doch nicht an die Anordnungen des BFA halten, sondern alsbald wieder untertauchen wie nach seiner nach Ablehnung seiner Rückübernahme seitens Italien notwendig gewordenen Schubhaftentlassung am 04.04.
- Darüber hinaus zeigte sich der BF im gesamten Verfahren qualifiziert rückkehrunwillig. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich daher als verhältnismäßig. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wird voraussichtlich nicht überschritten, aufgrund des vorliegenden HRZ ist weiterhin von einer zeitnahen Abschiebung auszugehen. Es wird daher festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 S. 1, Alternative 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, S. 1, Alternative 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 vom BFA zu erstattende Stellungnahme ist dem Parteiengehör zu unterziehen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0010). Das kann (zunächst) schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden, für den mit der Aktenvorlage durch das BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 die Beschwerde als eingebracht gilt, Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174).Die im Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 vom BFA zu erstattende Stellungnahme ist dem Parteiengehör zu unterziehen vergleiche VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0010). Das kann (zunächst) schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden, für den mit der Aktenvorlage durch das BFA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 die Beschwerde als eingebracht gilt, Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Im gegenständlichen Fall wurde dem BF durch den Vorhalt der Stellungnahme des BFA „bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft“ Parteiengehör gewährt, und dadurch sein Recht auf Parteiengehör gewahrt. Dem BF wurde dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts nachweislich am 15.03.2024 um 15:30 Uhr im XXXX ausgefolgt und verweigerte der BF die Unterfertigung. Bis 20.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht keine schriftliche Stellungnahme des BF ein.Im gegenständlichen Fall wurde dem BF durch den Vorhalt der Stellungnahme des BFA „bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft“ Parteiengehör gewährt, und dadurch sein Recht auf Parteiengehör gewahrt. Dem BF wurde dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts nachweislich am 15.03.2024 um 15:30 Uhr im römisch 40 ausgefolgt und verweigerte der BF die Unterfertigung. Bis 20.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht keine schriftliche Stellungnahme des BF ein. Sich ein persönliches Bild zum Fremden zu verschaffen ist in mehreren Verhandlungen vor den Bundesverwaltungsgerichts bereits erfolgt und hat sich dieses in der Zwischenzeit auch nicht geändert. Vielmehr hat der BF zwischenzeitlich rechtsmissbräuchlich zwei unbegründete Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft gestellt und zwei Abschiebungen nach Marokko am 21.02.2024 und am 19.03.2024 durch sein unkooperatives Verhalten am Flughafen vereitelt, sodass die geplanten Abschiebungen abgebrochen werden mussten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I415.2262137.7.00