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{'item': 'I419 2272444-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlI419 2272444-1 Spruch, I419 2272444-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA dem Spruch zufolge einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA dem Spruch zufolge einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei).
  3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse, wenn er älter werde, in der Armee mitkämpfen und im Fall einer Rückkehr mit seiner Verhaftung rechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger, lediger Staatsangehöriger Syriens. Er reiste zusammen mit seinem volljährigen Bruder M. illegal ein. Dieser beantragte am 29.10.2021 internationalen Schutz und gab am selben Tag erstbefragt den Namen und das Geburtsjahr seines unmündigen Bruders sowie ferner an, er stelle „jetzt auch für ihn einen Asylantrag“. Der Vater des Beschwerdeführers war damals bereits verstorben, die Mutter war mit zwei weiteren Brüdern und fünf Schwestern des Beschwerdeführers seit September 2016 bis zumindest 23.05.2023 in der Türkei, als dem Bruder M. im Beschwerdeverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde (I403 2272163-1). Diesem kam und kommt nicht die Obsorge für den Beschwerdeführer oder dessen Vertretung zu. 1.2 Zum Verfahren beim BFA: Der Beschwerdeführer wurde anschließend an die Erstbefragung des Bruders zusammen mit diesem in eine Bundesbetreuungseinrichtung gebracht, wo er am nächsten Tag die Kenntnisnahme der Hausordnung, der Gebietsbeschränkung und weiterer Regeln mit seiner Unterschrift bestätigte, ferner unterzeichnete er die Zustimmungserklärung betreffend Nachtanwesenheit. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er nicht. Am 04.02.2022 übermittelte die BH XXXX namens des Landes Steiermark als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers der Rechtsberatung der Caritas eine Vollmacht vom Vortag für sechs namentlich genannte Rechtsberaterinnen und Rechtsberater, den Beschwerdeführer zu vertreten. Eine Ermächtigung zur Weitergabe der Vollmacht (Substituierung Dritter) war darin nicht enthalten. Einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer stellte sie nicht.Am 04.02.2022 übermittelte die BH römisch 40 namens des Landes Steiermark als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers der Rechtsberatung der Caritas eine Vollmacht vom Vortag für sechs namentlich genannte Rechtsberaterinnen und Rechtsberater, den Beschwerdeführer zu vertreten. Eine Ermächtigung zur Weitergabe der Vollmacht (Substituierung Dritter) war darin nicht enthalten. Einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer stellte sie nicht. Die Caritas übernahm am 09.08.2022 die Aufenthaltsberechtigungskarte für den Beschwerdeführer, beantragte anschließend beim BFA die Korrektur des Geburtsdatums, begehrte Akteneinsicht und die Übermittlung einer Kopie der Niederschrift der Erstbefragung, ferner fragte sie nach einem Einvernahmetermin. Einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer stellte sie nicht. Am 21.03.2023 wurde der damals schon mündige minderjährige Beschwerdeführer beim BFA einvernommen, wobei auch sein Bruder M. und eine in der Vollmacht der BH vom 03.02.2022 als bevollmächtigt angeführte Person der Caritas als Rechtsberaterin anwesend waren. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher nicht befragt worden war. Ein Asylantrag wurde in der Einvernahme nicht gestellt. Die genannte Person der Caritas brachte am 07.04.2023 eine Stellungnahme beim BFA ein, an deren Ende sie begehrte („Anträge“), dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, eventuell den des subsidiär Schutzberechtigten, eventuell die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Anschließend erließ das BFA den angefochtenen Bescheid.Die genannte Person der Caritas brachte am 07.04.2023 eine Stellungnahme beim BFA ein, an deren Ende sie begehrte („Anträge“), dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, eventuell den des subsidiär Schutzberechtigten, eventuell die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Anschließend erließ das BFA den angefochtenen Bescheid.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Ferner wurde eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, bei der die BH als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers und das BFA fernblieben. Die Vollständigkeit der vorgelegten Beweismittel wurde sichergestellt, indem beim BFA die zwischen 29.01.2021 und 02.02.2022 fehlenden Aktenteile angefordert wurden. Das BFA hat diese vorgelegt und angemerkt, dass ihm weitere Schriftstücke nicht bekannt seien. (OZ 11)
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung von Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit:Zu A) Aufhebung von Spruchpunkt römisch eins wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit: 3.1 Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG (mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme) ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.3.1 Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG (mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme) ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist nach Abs. 6 berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen.Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist nach Absatz 6, berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem
  8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. 3.2 Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nach § 17 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Ersucht ein Fremder vor einer anderen Behörde im Inland um internationalen Schutz, hat diese Behörde nach § 17 Abs. 5 AsylG 2005 die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.3.2 Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nach Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Ersucht ein Fremder vor einer anderen Behörde im Inland um internationalen Schutz, hat diese Behörde nach Paragraph 17, Absatz 5, AsylG 2005 die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Der Antrag gilt nach Abs. 3 als eingebracht, wenn das BFA die Anordnung nach § 43 Abs. 1 BFA-VG trifft, also bei einem nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden anordnet, diesen einer Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle vorzuführen, oder ihm die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen. Abweichend davon gilt ein von einem unmündigen Minderjährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 6 BFA-VG als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz) bestätigt wird.Der Antrag gilt nach Absatz 3, als eingebracht, wenn das BFA die Anordnung nach Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG trifft, also bei einem nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden anordnet, diesen einer Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle vorzuführen, oder ihm die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen. Abweichend davon gilt ein von einem unmündigen Minderjährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49,) in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz) bestätigt wird. 3.3 Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Fremden gilt nach § 17a AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kind, dem kein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zukommt und zu dessen Vertretung der Fremde befugt ist, als gestellt und eingebracht.3.3 Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Fremden gilt nach Paragraph 17 a, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kind, dem kein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zukommt und zu dessen Vertretung der Fremde befugt ist, als gestellt und eingebracht. 3.4 An dieser Stelle ist damit auf Basis der Feststellungen als erstes Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend nach keiner der angeführten Varianten ein Antrag des Beschwerdeführers gestellt oder eingebracht wurde. Zunächst folgt dies daraus, dass der Antrag des Bruders M. für sich selbst nicht gemäß § 17a AsylG 2005 als solcher des Beschwerdeführers gilt, weil der Bruder nicht zu dessen Vertretung befugt war. Der Beschwerdeführer hat selbst keinen Antrag gestellt, weder vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor einer Sicherheitsbehörde. Auch die in der Stellungnahme 07.04.2023 formulierten Begehren an das BFA sind kein gestellter Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein „Ersuchen“ im Sinn des § 17 Abs. 5 AsylG 2005, aufgrund dessen das BFA (das eine andere „Behörde im Inland“ ist) die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen gehabt hätte. Es kann also dahinstehen, ob die erteilte Vollmacht auch das Stellen eines Asylantrages (z. B. bei der Polizei) umfasst.Zunächst folgt dies daraus, dass der Antrag des Bruders M. für sich selbst nicht gemäß Paragraph 17 a, AsylG 2005 als solcher des Beschwerdeführers gilt, weil der Bruder nicht zu dessen Vertretung befugt war. Der Beschwerdeführer hat selbst keinen Antrag gestellt, weder vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor einer Sicherheitsbehörde. Auch die in der Stellungnahme 07.04.2023 formulierten Begehren an das BFA sind kein gestellter Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein „Ersuchen“ im Sinn des Paragraph 17, Absatz 5, AsylG 2005, aufgrund dessen das BFA (das eine andere „Behörde im Inland“ ist) die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen gehabt hätte. Es kann also dahinstehen, ob die erteilte Vollmacht auch das Stellen eines Asylantrages (z. B. bei der Polizei) umfasst. 3.5 Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, soweit der Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.5 Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, soweit der Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Das BFA hat – dem Wortlaut seines Bescheides nach – angenommen („Sie haben ... am 29.10.2021 einen Asylantrag gestellt“), über einen Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, und nicht beachtet, dass ein solcher nicht gestellt worden war. Die belangte Behörde hat insoweit über einen nicht gestellten Antrag entschieden, wodurch sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukam. Der angefochtene Spruchpunkt I des Bescheides war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. (VwGH 26.04.2006, 2002/17/0023, mwN)Das BFA hat – dem Wortlaut seines Bescheides nach – angenommen („Sie haben ... am 29.10.2021 einen Asylantrag gestellt“), über einen Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, und nicht beachtet, dass ein solcher nicht gestellt worden war. Die belangte Behörde hat insoweit über einen nicht gestellten Antrag entschieden, wodurch sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukam. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins des Bescheides war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. (VwGH 26.04.2006, 2002/17/0023, mwN) 3.6 Betreffend die weiteren, nicht mittels Beschwerde bekämpften Spruchpunkte, die nach dem Ausgeführten ebenso ohne einen verfahrenseinleitenden Antrag ergingen, insbesondere die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, ist § 27 VwGVG zu beachten:3.6 Betreffend die weiteren, nicht mittels Beschwerde bekämpften Spruchpunkte, die nach dem Ausgeführten ebenso ohne einen verfahrenseinleitenden Antrag ergingen, insbesondere die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, ist Paragraph 27, VwGVG zu beachten: Diese Bestimmung ordnet an, dass das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde. (VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243, mwN) Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, Rz 49, mwN)Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde. (VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243, mwN) Nach der zu Paragraph 27, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, Rz 49, mwN) Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor. (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, Rz 30, mwN) 3.7 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z. 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z. 2), wenn weitere genannte Voraussetzungen vorliegen. Nach Abs. 2 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.7 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn weitere genannte Voraussetzungen vorliegen. Nach Absatz 2, ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Fraglich ist daher, ob die nun aufzuhebende Entscheidung betreffend den Asylstatus eine notwendige Grundlage, die „Vorstufe“ für die rechtskräftig gewordene Zuerkennung des subsidiären Schutzes bildet, und demnach auch Spruchpunkt II und der weitere rechtskräftige Teil des Spruches (die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung) aufzuheben sind, oder nicht, was eine Trennbarkeit der Teile und deswegen bedeuten würde, dass diese Spruchpunkte II und III der Entscheidung ungeachtet der Unzuständigkeit des BFA Bestand haben müssen.Fraglich ist daher, ob die nun aufzuhebende Entscheidung betreffend den Asylstatus eine notwendige Grundlage, die „Vorstufe“ für die rechtskräftig gewordene Zuerkennung des subsidiären Schutzes bildet, und demnach auch Spruchpunkt römisch zwei und der weitere rechtskräftige Teil des Spruches (die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung) aufzuheben sind, oder nicht, was eine Trennbarkeit der Teile und deswegen bedeuten würde, dass diese Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei der Entscheidung ungeachtet der Unzuständigkeit des BFA Bestand haben müssen. 3.8 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz festgehalten, dass es sich bei dem Ausspruch, mit dem der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, und dem weiteren Ausspruch, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, um voneinander trennbare Absprüche handelt. (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086) Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz als nicht zulässig erkannt, weil zugleich mit der Rückkehrentscheidung die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen ist, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, was - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorwegnehmen würde, in dem diese Frage erst zu klären ist. (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 f, mwN).3.8 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz festgehalten, dass es sich bei dem Ausspruch, mit dem der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, und dem weiteren Ausspruch, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, um voneinander trennbare Absprüche handelt. (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086) Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz als nicht zulässig erkannt, weil zugleich mit der Rückkehrentscheidung die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen ist, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, was - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorwegnehmen würde, in dem diese Frage erst zu klären ist. (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 f, mwN). 3.9 In diesem Sinne nimmt – von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Prüfung abgesehen – eine Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen des Asylstatus vorweg, zumal die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unabhängig davon sind, ob der Asylstatus zu gewähren bzw. abzuerkennen ist, nämlich die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für ihn als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung.3.9 In diesem Sinne nimmt – von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Prüfung abgesehen – eine Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen des Asylstatus vorweg, zumal die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unabhängig davon sind, ob der Asylstatus zu gewähren bzw. abzuerkennen ist, nämlich die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für ihn als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung. Es spricht daher mehr dafür, die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (und die über die Aufenthaltsberechtigung) als vom Abspruch in Bezug auf den Status des Asylberechtigten trennbar anzusehen, sodass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die Aufhebung des Spruchpunktes I beschränkt ist.Es spricht daher mehr dafür, die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (und die über die Aufenthaltsberechtigung) als vom Abspruch in Bezug auf den Status des Asylberechtigten trennbar anzusehen, sodass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins beschränkt ist. Dieser war aber, wie in 3.5 ausgeführt, ersatzlos zu beheben, sodass aus Anlass der Beschwerde wie geschehen zu entscheiden war. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob im Beschwerdeverfahren anlässlich der ersatzlosen Aufhebung des Ausspruches über die Nichtzuerkennung des Asylstatus, weil kein Antrag vorlag, auch bereits rechtskräftig gewordene andere Aussprüche wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben sind.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob im Beschwerdeverfahren anlässlich der ersatzlosen Aufhebung des Ausspruches über die Nichtzuerkennung des Asylstatus, weil kein Antrag vorlag, auch bereits rechtskräftig gewordene andere Aussprüche wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2272444.1.00

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