Obsah (14)
Art. 133§ 123§ 94§ 38a§ 6§ 135a§ 24§ 284§ 43§ 91§ 44§ 118§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW116 2286151-1 Spruch, W116 2286151-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, er ist Exekutivbeamter im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion XXXX und verrichtet seinen Dienst als dienstführender Beamter der XXXX in der XXXX .
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, er ist Exekutivbeamter im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion römisch 40 und verrichtet seinen Dienst als dienstführender Beamter der römisch 40 in der römisch 40 .
- Mit Schreiben vom 30.01.2023 erstattete das Bezirkspolizeikommando XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige, GZ: PAD/22/02381499/001/AA, an die zuständige Dienstbehörde, welche diese am 06.02.2023 an Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiterleitete.
- Mit Schreiben vom 30.01.2023 erstattete das Bezirkspolizeikommando römisch 40 gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige, GZ: PAD/22/02381499/001/AA, an die zuständige Dienstbehörde, welche diese am 06.02.2023 an Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiterleitete.
- Mit im Spruch genannten Bescheid vom 02.01.2024, den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers am 03.01.2024 zugestellt, leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein, wegen des Verdachts (anonymisiert), 1) er habe „seine damalige Lebensgefährtin S.N. am 12.08.2022 während eines gemeinsamen Urlaubes zuerst am Vormittag während der Autofahrt nach Kolovare/Zadar in Kroatien und nach der Ankunft am Abend, gegen 20:00 Uhr, an einem öffentlichen Platz bzw. Parkplatz in Kolovare mehrmals mit der Faust in den Rücken- und Schulterbereich sowie das Gesicht geschlagen und habe diese dadurch verletzt. Darüber hinaus soll er S.N. noch während der Autofahrt dermaßen heftig an den Haaren gerissen haben, dass diese abbrachen. Aufgrund des Vorfalls am Parkplatz wurde von einem Passanten die örtlich zuständige Polizeiinspektion in Zadar verständigt und der Disziplinarbeschuldigte in Folge festgenommen, inhaftiert und erst am Folgetag wieder enthaftet. Zudem wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten vom BG Zadar ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen; 1) er habe „seine damalige Lebensgefährtin S.N. am 12.08.2022 während eines gemeinsamen Urlaubes zuerst am Vormittag während der Autofahrt nach Kolovare/Zadar in Kroatien und nach der Ankunft am Abend, gegen 20:00 Uhr, an einem öffentlichen Platz bzw. Parkplatz in Kolovare mehrmals mit der Faust in den Rücken- und Schulterbereich sowie das Gesicht geschlagen und habe diese dadurch verletzt. Darüber hinaus soll er S.N. noch während der Autofahrt dermaßen heftig an den Haaren gerissen haben, dass diese abbrachen. , Aufgrund des Vorfalls am Parkplatz wurde von einem Passanten die örtlich zuständige Polizeiinspektion in Zadar verständigt und der Disziplinarbeschuldigte in Folge festgenommen, inhaftiert und erst am Folgetag wieder enthaftet. Zudem wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten vom BG Zadar ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen; 2) er habe seine damalige Lebensgefährtin S.N. am 18.08.2022 gegen 10:00 Uhr in der Wohnung des Disziplinarbeschuldigten damit bedroht, dass er sie umbringen werde, sollte er wegen ihr seinen Job verlieren; 3) er habe am 25.07.2022 vor 18:00 Uhr das von einem Zustelldienst am 21.07.2022 für R.P. (Nachbar des Disziplinarbeschuldigten) im öffentlichen Bereich der Wohnanlage bei den Briefkästen abgestellte Paket samt Inhalt im Gesamtwert von € 104,90 widerrechtlich an sich genommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;und habe er dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt; 3) er habe am 25.07.2022 vor 18:00 Uhr das von einem Zustelldienst am 21.07.2022 für R.P. (Nachbar des Disziplinarbeschuldigten) im öffentlichen Bereich der Wohnanlage bei den Briefkästen abgestellte Paket samt Inhalt im Gesamtwert von € 104,90 widerrechtlich an sich genommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;, und habe er dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt; 4) er habe in einem unbekannten Zeitraum, jedenfalls aber bis zum 20.08.2022, a. seine dienstlich zugewiesene SIM-Karte in seinem privaten Mobiltelefon der Marke „PlusOne“ verwendet und darüber hinaus, b. sein dienstliches IPhone nicht wie vorgeschrieben regelmäßig, längstens jedoch alle 3 Monate, nach Bereitstehen eines neuen iOS-Updates dieses durchgeführt, da eine Systemabfrage am 19.08.2022 ergab, dass das Diensthandy des Disziplinarbeschuldigten nicht mehr registriert war; und dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG iVm § 91 BDG 1979 verletzt,
§ 123Abs.
1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Wegen weiterer konkret genannter Anschuldigung wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II des Bescheides eingestellt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beamten insbesondere vorgeworfen werde, in seiner Freizeit strafrechtlich relevante Sachverhalte gesetzt zu haben. Er soll seine ehemalige Lebensgefährtin am 12.08.2022 im Urlaub wiederholt geschlagen und an den Haaren gerissen und sie dabei verletzt haben. Als sie ihm später gesagt habe, sie werde nun auch bei der Polizei anzeigen, dass er ein Paket gestohlen habe, soll er ihr am 18.08.2022 damit gedroht haben, sie umzubringen, wenn er deswegen seinen Job verlieren würde. Konkret soll er am 25.07.2022 ein Paket, welches nicht an ihn adressiert gewesen sei, gestohlen und den Inhalt weitergegeben bzw. verkauft haben. Es sei davon auszugehen, dass durch die vom Disziplinarbeschuldigten gesetzten Verhaltenseisen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei nachhaltig gestört wäre, würde diese den bisher bekannten Sachverhalt kennen. Weiters habe er konkret zitierte Erlässe des BMI und der LPD V in Bezug auf die Nutzung von mobilen Telekommunikationsgeräten, welche als Weisungen zu betrachten seien, nicht befolgt. und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt,
Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten. , Wegen weiterer konkret genannter Anschuldigung wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides eingestellt., Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beamten insbesondere vorgeworfen werde, in seiner Freizeit strafrechtlich relevante Sachverhalte gesetzt zu haben. Er soll seine ehemalige Lebensgefährtin am 12.08.2022 im Urlaub wiederholt geschlagen und an den Haaren gerissen und sie dabei verletzt haben. Als sie ihm später gesagt habe, sie werde nun auch bei der Polizei anzeigen, dass er ein Paket gestohlen habe, soll er ihr am 18.08.2022 damit gedroht haben, sie umzubringen, wenn er deswegen seinen Job verlieren würde. Konkret soll er am 25.07.2022 ein Paket, welches nicht an ihn adressiert gewesen sei, gestohlen und den Inhalt weitergegeben bzw. verkauft haben. Es sei davon auszugehen, dass durch die vom Disziplinarbeschuldigten gesetzten Verhaltenseisen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei nachhaltig gestört wäre, würde diese den bisher bekannten Sachverhalt kennen. Weiters habe er konkret zitierte Erlässe des BMI und der LPD römisch fünf in Bezug auf die Nutzung von mobilen Telekommunikationsgeräten, welche als Weisungen zu betrachten seien, nicht befolgt. Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der Disziplinaranzeige des BPK XXXX vom 30.01.2023, GZ: PAD/22/02381499/001/AA, welche der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) durch die Dienstbehörde am 06.02.2023 übermittelt wurde. Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der Disziplinaranzeige des BPK römisch 40 vom 30.01.2023, GZ: PAD/22/02381499/001/AA, welche der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) durch die Dienstbehörde am 06.02.2023 übermittelt wurde. Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergebe sich aus der vorgelegten (und durch die BDB zusätzlich angeforderten), nach derzeitigem Kenntnisstand, lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage. Die vorgelegten Beweise würden insgesamt belastbar erscheinen, wenn auch die unterschiedlichen Aussagen teils diametral auseinandergehen würden. Doch selbst wenn die Aussagen der S.N. in Zusammenschau mit den sonstigen Beweisen (Gerichtsunterlagen, Krankhausunterlagen, Lichtbildbeilagen, etc) stimmig wirkten, dürfe gegenwärtig noch nicht der automatische Rückschluss gezogen werden, dass die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten unwahr seien. Dies festzustellen und abzuwägen sei jedoch Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens. Die Feststellungen zu I.
- würden sich insbesondere aus den übermittelten Beweisen ergeben, konkret aus dem Befund der Notaufnahme S.N. in Zadar (EB-13), dem Beschluss des Bezirksgerichts Zadar vom 13.08.2022 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot (EB-51), dem Beschluss des Bezirksgerichts Zadar vom 13.08.2022 betreffend die Haftentlassung des Beschwerdeführers (EB-61), der Rechnung des Allgemeinen Krankenhauses Zadar vom 13.08.2022 ausgestellt auf N.S. (EB-63), der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.08.2022 (EB-69), der Lichtbildbeilage mit Fotos von den Verletzungen der S.N. (EB-77ff) der niederschriftlichen Zeugenvernehmung von S.N. vom 18.08.2022 (EB-122) und der Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers (EB-109ff). Der Beschwerdeführer würde darin jedoch die ihm zur Last gelegten Vorhalte generell bestreiten. Die Feststellungen zu römisch eins.
- würden sich insbesondere aus den übermittelten Beweisen ergeben, konkret aus dem Befund der Notaufnahme S.N. in Zadar (EB-13), dem Beschluss des Bezirksgerichts Zadar vom 13.08.2022 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot (EB-51), dem Beschluss des Bezirksgerichts Zadar vom 13.08.2022 betreffend die Haftentlassung des Beschwerdeführers (EB-61), der Rechnung des Allgemeinen Krankenhauses Zadar vom 13.08.2022 ausgestellt auf N.S. (EB-63), der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.08.2022 (EB-69), der Lichtbildbeilage mit Fotos von den Verletzungen der S.N. (EB-77ff) der niederschriftlichen Zeugenvernehmung von S.N. vom 18.08.2022 (EB-122) und der Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers (EB-109ff). Der Beschwerdeführer würde darin jedoch die ihm zur Last gelegten Vorhalte generell bestreiten. Hinsichtlich I.
- würden sich die Feststellungen insbesondere aus der niederschriftlichen Zeugenvernehmung von S.N. vom 18.08.2022 ergeben (EB-122). Der Disziplinarbeschuldigte würde den Vorwurf zwar bestreiten, habe diesen jedoch nicht restlos ausräumen können, auch wenn das „Nachtatverhalten“ der S.N. in Zusammenschau mit der Aussage der mj. V.V. (EB-141) durchaus Fragen offenlasse. Denn V.V., die Tochter der S.N., würde übereinstimmend mit den Aussagen des Beschwerdeführers beschreiben, dass die Mutter (wenige Tage nach dem mutmaßlichen Vorfall) mit dem Beschwerdeführer gemeinsam im See baden gegangen sei und sie sich auch geküsst hätten, und dass der Beschwerdeführer danach rund eine Woche bei ihnen gewesen sei. Hinsichtlich römisch eins.
- würden sich die Feststellungen insbesondere aus der niederschriftlichen Zeugenvernehmung von S.N. vom 18.08.2022 ergeben (EB-122). Der Disziplinarbeschuldigte würde den Vorwurf zwar bestreiten, habe diesen jedoch nicht restlos ausräumen können, auch wenn das „Nachtatverhalten“ der S.N. in Zusammenschau mit der Aussage der mj. römisch fünf.V. (EB-141) durchaus Fragen offenlasse. Denn römisch fünf.V., die Tochter der S.N., würde übereinstimmend mit den Aussagen des Beschwerdeführers beschreiben, dass die Mutter (wenige Tage nach dem mutmaßlichen Vorfall) mit dem Beschwerdeführer gemeinsam im See baden gegangen sei und sie sich auch geküsst hätten, und dass der Beschwerdeführer danach rund eine Woche bei ihnen gewesen sei. Hinsichtlich I.
- würden sich die Feststellungen insbesondere aus der niederschriftlichen Zeugenvernehmung von S.N. vom 18.08.2018 (EB-122), der Lichtbildbeilage (EB-65) und aus der Zeugenvernehmung des R.P. ergeben (EB-137) ergeben, welcher zwar ausführen würde, dass ihm tatsächlich ein Paket abhandengekommen sei, den Disziplinarbeschuldigten dabei jedoch zunächst nicht in Verdacht gehabt hätte, sondern erst, als eine Nachbarin diesen ins Spiel gebracht habe. Hinsichtlich römisch eins.
- würden sich die Feststellungen insbesondere aus der niederschriftlichen Zeugenvernehmung von S.N. vom 18.08.2018 (EB-122), der Lichtbildbeilage (EB-65) und aus der Zeugenvernehmung des R.P. ergeben (EB-137) ergeben, welcher zwar ausführen würde, dass ihm tatsächlich ein Paket abhandengekommen sei, den Disziplinarbeschuldigten dabei jedoch zunächst nicht in Verdacht gehabt hätte, sondern erst, als eine Nachbarin diesen ins Spiel gebracht habe. Hinsichtlich der Vorwürfe zu den Punkten I.
- - I.3., sei ein Strafverfahren anhängig, weshalb die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) das dortige Ergebnis abzuwarten und — außer im Fall einer Einstellung nach § 190 StPO oder einer diversionellen Erledigung nach § 200 StPO – die Bindungswirkung gem. § 95 BDG der gerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu beachten habe. Hinsichtlich der Vorwürfe zu den Punkten römisch eins.
- - römisch eins.3., sei ein Strafverfahren anhängig, weshalb die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) das dortige Ergebnis abzuwarten und — außer im Fall einer Einstellung nach Paragraph 190, StPO oder einer diversionellen Erledigung nach Paragraph 200, StPO – die Bindungswirkung gem. Paragraph 95, BDG der gerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu beachten habe. Hinsichtlich I.
- würden sich die Feststellungen aus der Disziplinaranzeige ergeben, in der ausgeführt werde, dass der Disziplinarbeschuldigte im Zuge seiner Einvernahme vom 22.08.2022 angegeben habe, er habe die SIM-Karte in seinem privaten Telefon verwendet und sein dienstliches IPhone seit längerer Zeit nicht mehr in Betrieb gehabt. Zudem sei in der Folge festgestellt worden, dass das Diensthandy des Beschuldigten mit Stichtag 19.08.2022 nicht mehr im System angemeldet gewesen sei. Warum sich dieser - nicht unwesentliche - Hinweis nicht in der Beschuldigtenvernehmung finden würde, werde im nachfolgenden Verfahren zu klären sein. Punkt
- „Nutzung“ des Erlasses des BM.I „MPK – Mobile Polizeikommunkikation“ GZ 2021-0.373.742 vom 25.05.2021 (EB-171) laute: „Bedienstete, denen ein dienstliches Mobiltelefon zugewiesen wurde, haben während der Zeit der Dienstleistung erreichbar zu sein. Die Verwendung einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten SIM-Karte in einem privaten Gerät sowie von privaten physischen SIM-Karten in dienstlichen (mobilen) Geräten ist nicht gestattet. … Mobile Geräte sind somit regelmäßig durch den User mit den zur Verfügung stehenden iOS Updates zu versorgen. Dazu ist durch den User mindestens einmal pro Monat zu kontrollieren, ob eine aktuelle iOS Version zum Download bereitsteht. Die Installation hat unmittelbar, zumindest innerhalb von 3 Monaten nach Bereitstellung durch die Fa. Apple zu erfolgen.“ Punkt 3.
- des LPD-Erlasses „Telekommunikationsangelegenheiten: Regelung für Mobiltelefonie und MPK Smartphones – Neuverlautbarung“, PAG/18/00749754-MJ vom 29.04.2022 laute: „Die dienstlich zugewiesenen Mobiltelefone und Smartphones sind bei der Dienstverrichtung mitzuführen und einzusetzen.“ (EB-159ff)Hinsichtlich römisch eins.
- würden sich die Feststellungen aus der Disziplinaranzeige ergeben, in der ausgeführt werde, dass der Disziplinarbeschuldigte im Zuge seiner Einvernahme vom 22.08.2022 angegeben habe, er habe die SIM-Karte in seinem privaten Telefon verwendet und sein dienstliches IPhone seit längerer Zeit nicht mehr in Betrieb gehabt. Zudem sei in der Folge festgestellt worden, dass das Diensthandy des Beschuldigten mit Stichtag 19.08.2022 nicht mehr im System angemeldet gewesen sei. Warum sich dieser - nicht unwesentliche - Hinweis nicht in der Beschuldigtenvernehmung finden würde, werde im nachfolgenden Verfahren zu klären sein. Punkt
- „Nutzung“ des Erlasses des BM.I „MPK – Mobile Polizeikommunkikation“ GZ 2021-0.373.742 vom 25.05.2021 (EB-171) laute: „Bedienstete, denen ein dienstliches Mobiltelefon zugewiesen wurde, haben während der Zeit der Dienstleistung erreichbar zu sein. Die Verwendung einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten SIM-Karte in einem privaten Gerät sowie von privaten physischen SIM-Karten in dienstlichen (mobilen) Geräten ist nicht gestattet. … Mobile Geräte sind somit regelmäßig durch den User mit den zur Verfügung stehenden iOS Updates zu versorgen. Dazu ist durch den User mindestens einmal pro Monat zu kontrollieren, ob eine aktuelle iOS Version zum Download bereitsteht. Die Installation hat unmittelbar, zumindest innerhalb von 3 Monaten nach Bereitstellung durch die Fa. Apple zu erfolgen.“ Punkt 3.
- des LPD-Erlasses „Telekommunikationsangelegenheiten: Regelung für Mobiltelefonie und MPK Smartphones – Neuverlautbarung“, PAG/18/00749754-MJ vom 29.04.2022 laute: „Die dienstlich zugewiesenen Mobiltelefone und Smartphones sind bei der Dienstverrichtung mitzuführen und einzusetzen.“ (EB-159ff) Zur Verjährung wurde ausgeführt, dass der Vorhalt zu Spruchpunkt I. 1 der Dienstbehörde am 14.08.2022 (EB-8) bekannt geworden und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden strafrechtlichen Ermittlungen die Verjährung gehemmt gewesen sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der „Direktions-Journaldienst“ (Vertreter der Dienstbehörde außerhalb der Amtsstunden) „nur“ davon verständigt worden sei, dass die Lebensgefährtin des Disziplinarbeschuldigten, S.N., Anzeige wegen einer von diesem an ihr begangenen Körperverletzung in Kroatien erstattet habe. Der Sachverhalt sei somit bei der „Erstinformation“ der Dienstbehörde noch nicht ausreichend geklärt gewesen, weshalb vereinbart worden sei, dass das BPK XXXX weitere Erhebungen führen sollte (vgl. dazu auch BVwG, 24.08.2020, W208 2232892-1/3E); Zur Verjährung wurde ausgeführt, dass der Vorhalt zu Spruchpunkt römisch eins. 1 der Dienstbehörde am 14.08.2022 (EB-8) bekannt geworden und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden strafrechtlichen Ermittlungen die Verjährung gehemmt gewesen sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der „Direktions-Journaldienst“ (Vertreter der Dienstbehörde außerhalb der Amtsstunden) „nur“ davon verständigt worden sei, dass die Lebensgefährtin des Disziplinarbeschuldigten, S.N., Anzeige wegen einer von diesem an ihr begangenen Körperverletzung in Kroatien erstattet habe. Der Sachverhalt sei somit bei der „Erstinformation“ der Dienstbehörde noch nicht ausreichend geklärt gewesen, weshalb vereinbart worden sei, dass das BPK römisch 40 weitere Erhebungen führen sollte vergleiche dazu auch BVwG, 24.08.2020, W208 2232892-1/3E); Die Vorwürfe zu den weiteren Spruchpunkten seien der Dienstbehörde erst mit Übermittlung der Disziplinaranzeige und sohin am 30.01.2023 bekannt geworden. Diese habe die Disziplinaranzeige am 06.02.2023 an die BDB - somit innerhalb der 6-Monats-Frist weitergeleitet. Gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG würde die Verjährung sohin frühestens mit 30.01.2024 eintreten. Die Vorwürfe zu den weiteren Spruchpunkten seien der Dienstbehörde erst mit Übermittlung der Disziplinaranzeige und sohin am 30.01.2023 bekannt geworden. Diese habe die Disziplinaranzeige am 06.02.2023 an die BDB - somit innerhalb der 6-Monats-Frist weitergeleitet. Gem. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG würde die Verjährung sohin frühestens mit 30.01.2024 eintreten. Zur Frage, ob eine Verjährung
§ 94Abs.
1 Z 2 BDG (3-Jahres-Frist) vorliege, wurde ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I.4 angelastete Tat, welche nicht von der Hemmung erfasst sei, mit bis zum 20.08.2022 datiert sei und seit diesem Zeitpunkt keine drei Jahre vergangen seien, weshalb auch diesbezüglich keine Verjährung vorliegen würde. Zur Frage, ob eine Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG (3-Jahres-Frist) vorliege, wurde ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch eins.4 angelastete Tat, welche nicht von der Hemmung erfasst sei, mit bis zum 20.08.2022 datiert sei und seit diesem Zeitpunkt keine drei Jahre vergangen seien, weshalb auch diesbezüglich keine Verjährung vorliegen würde. Seitens der StA XXXX würden seit 14.08.2022 wegen des Verdachts der Körperverletzung und seit 18.08.2022 wegen des Verdachts der Nötigung und des Diebstahls strafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Der Verfahrensstand sei offen und die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen seien somit nicht verjährt. Seitens der StA römisch 40 würden seit 14.08.2022 wegen des Verdachts der Körperverletzung und seit 18.08.2022 wegen des Verdachts der Nötigung und des Diebstahls strafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Der Verfahrensstand sei offen und die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen seien somit nicht verjährt. Der Sachverhalt sei für das Verdachtsstadium des Einleitungsbeschlusses somit ausreichend geklärt und es würde auch unverwechselbar feststehen, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso hätten sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben. Ob sich die Vorhalte tatsächlich so zugetragen haben und ob das Verhalten auch disziplinär zu würdigen sei, sei im nachfolgenden Disziplinarverfahren (mündliche Verhandlung) zu klären. Zusammenfassend sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen würden.
- Gegen den Einleitungsbeschluss (Spruchpunkt I) richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 31.01.2024 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend vorgebracht, dass die Disziplinarbehörde die Verfahrenseinleitung im Wesentlichen nur auf die Aussage der Zeugin S.N. gründen würde. Durch die beiden Beschlüsse der kroatischen Gerichte (Annäherungs- und Betretungsverbot und Haftentlassung) würde jedoch feststehen, dass außer deren Anschuldigungen keinerlei Ermittlungsergebnisse existieren würden. Weitere Zeugen habe es nicht gegeben. Weiters sei die Zeugin bei Anzeigenerstattung bekanntermaßen psychisch angeschlagen gewesen. Die Aussagen könnten daher nicht ohne weiteres als ausreichend begründeter Verdacht betrachtet werden. Im Übrigen sei es der Disziplinarbehörde in Österreich verwehrt das Verhalten eines Beamten in Jugoslawien zu prüfen, womit dem Einleitungsbeschluss ein rechtlicher Mangel anhaften würde. Entgegen der Ansicht der Disziplinarbehörde sei der Sachverhalt bei der Erstinformation ausreichend geklärt gewesen, weshalb die Angelegenheit bereits verjährt sei. Ferner sei die Disziplinarbehörde auf wesentliche entlastende Ergebnisse (EB-73) nicht eingegangen. Es würde nämlich Tonaufnahmen aus der Wohnung geben, welche dokumentieren würden, dass es zu keinen Drohungen gekommen sei. Ebenso sei das Nachtatverhalten von Frau S.N. unzureichend berücksichtigt worden. Insbesondere in Zusammenschau mit der Aussage ihrer Tochter, dem gemeinsamen Badeerlebnis und dem Umstand, dass der Beschuldigte kurze Zeit nach dem Vorfall eine ganze Woche bei der Zeugin gewohnt habe. Hinsichtlich des an seinen Nachbarn adressierten Paketes seien die Aussagen der Zeugin S.N. dermaßen widersprüchlich, dass selbst bei wohlwollender Auslegung kein Verdachtsgrund zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung oder sonstigen Straftat vorliegen würde. Bezüglich des Diensthandys würden die beiden genannten Erlässe keine Weisung im Sinne des § 44 BDG 1979 darstellen und könnte somit nicht gegen diese Bestimmung verstoßen worden sein. Außerdem könnte der Disziplinarbeschuldigte nur gegen die Bestimmung verstoßen haben, sofern neue IOS-Updates bereitgestanden hätten. Diesbezüglich sei von der Behörde allerdings nichts ausgeführt und auch keine Erhebungen getätigt worden.
- Gegen den Einleitungsbeschluss (Spruchpunkt römisch eins) richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 31.01.2024 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend vorgebracht, dass die Disziplinarbehörde die Verfahrenseinleitung im Wesentlichen nur auf die Aussage der Zeugin S.N. gründen würde. Durch die beiden Beschlüsse der kroatischen Gerichte (Annäherungs- und Betretungsverbot und Haftentlassung) würde jedoch feststehen, dass außer deren Anschuldigungen keinerlei Ermittlungsergebnisse existieren würden. Weitere Zeugen habe es nicht gegeben. Weiters sei die Zeugin bei Anzeigenerstattung bekanntermaßen psychisch angeschlagen gewesen. Die Aussagen könnten daher nicht ohne weiteres als ausreichend begründeter Verdacht betrachtet werden. Im Übrigen sei es der Disziplinarbehörde in Österreich verwehrt das Verhalten eines Beamten in Jugoslawien zu prüfen, womit dem Einleitungsbeschluss ein rechtlicher Mangel anhaften würde. Entgegen der Ansicht der Disziplinarbehörde sei der Sachverhalt bei der Erstinformation ausreichend geklärt gewesen, weshalb die Angelegenheit bereits verjährt sei. Ferner sei die Disziplinarbehörde auf wesentliche entlastende Ergebnisse (EB-73) nicht eingegangen. Es würde nämlich Tonaufnahmen aus der Wohnung geben, welche dokumentieren würden, dass es zu keinen Drohungen gekommen sei. Ebenso sei das Nachtatverhalten von Frau S.N. unzureichend berücksichtigt worden. Insbesondere in Zusammenschau mit der Aussage ihrer Tochter, dem gemeinsamen Badeerlebnis und dem Umstand, dass der Beschuldigte kurze Zeit nach dem Vorfall eine ganze Woche bei der Zeugin gewohnt habe. Hinsichtlich des an seinen Nachbarn adressierten Paketes seien die Aussagen der Zeugin S.N. dermaßen widersprüchlich, dass selbst bei wohlwollender Auslegung kein Verdachtsgrund zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung oder sonstigen Straftat vorliegen würde. Bezüglich des Diensthandys würden die beiden genannten Erlässe keine Weisung im Sinne des Paragraph 44, BDG 1979 darstellen und könnte somit nicht gegen diese Bestimmung verstoßen worden sein. Außerdem könnte der Disziplinarbeschuldigte nur gegen die Bestimmung verstoßen haben, sofern neue IOS-Updates bereitgestanden hätten. Diesbezüglich sei von der Behörde allerdings nichts ausgeführt und auch keine Erhebungen getätigt worden.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 08.02.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
- Feststellungen:, Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm hier zum Vorwurf gemachten und oben unter Punkt I/3 beschriebenen Tathandlungen begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).Die Dienstbehörde erhielt am 14.08.2022 entsprechende Kenntnis vom begründeten Verdacht der dem Beschwerdeführer in Anschuldigungspunkt 1 zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung. Vom Verdacht der in den weiteren Anschuldigungspunkten (2 - 4) dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachen Dienstpflichtverletzungen erhielt die Dienstbehörde erstmals mit Übermittlung der Disziplinaranzeige und damit am 30.01.2023 Kenntnis.Wegen der dem Beschwerdeführer in Anschuldigungspunkt 1 zum Vorwurf gemachten Tathandlungen wird gegen diesen vom BPK XXXX seit dem 14.08.2022 ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Körperverletzung geführt, wegen der ihm in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 zum Vorwurf gemachten Tathandlungen wegen Verdacht auf versuchter schwerer Nötigung und Diebstahl seit dem 18.08.
- Zu den drei Anschuldigungspunkten ist gegen den Beschwerdeführer bei der StA XXXX unter der Geschäftszahl 7 St 238/22w -1 nach wie vor ein Strafverfahren anhängig (EB-187).Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm hier zum Vorwurf gemachten und oben unter Punkt I/3 beschriebenen Tathandlungen begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979)., Die Dienstbehörde erhielt am 14.08.2022 entsprechende Kenntnis vom begründeten Verdacht der dem Beschwerdeführer in Anschuldigungspunkt 1 zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung. Vom Verdacht der in den weiteren Anschuldigungspunkten (2 - 4) dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachen Dienstpflichtverletzungen erhielt die Dienstbehörde erstmals mit Übermittlung der Disziplinaranzeige und damit am 30.01.2023 Kenntnis., Wegen der dem Beschwerdeführer in Anschuldigungspunkt 1 zum Vorwurf gemachten Tathandlungen wird gegen diesen vom BPK römisch 40 seit dem 14.08.2022 ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Körperverletzung geführt, wegen der ihm in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 zum Vorwurf gemachten Tathandlungen wegen Verdacht auf versuchter schwerer Nötigung und Diebstahl seit dem 18.08.
- Zu den drei Anschuldigungspunkten ist gegen den Beschwerdeführer bei der StA römisch 40 unter der Geschäftszahl 7 St 238/22w -1 nach wie vor ein Strafverfahren anhängig (EB-187).
- Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos vom 30.01.2023, GZ: PAD/22/02381499/001/AA, und den dieser beigelegten und im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel (konkret aus dem Befund der Notaufnahme der S.N. in Zadar (EB-13), dem Beschluss des Bezirksgerichts Zadar vom 13.08.2022 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot (EB-51), dem Beschluss des Bezirksgerichts Zadar vom 13.08.2022 betreffend die Haftentlassung des Beschwerdeführers (EB-61), der Rechnung des Allgemeinen Krankenhauses Zadar vom 13.08.2022 ausgestellt auf N.S. (EB-63), der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.08.2022 (EB-69), der Lichtbildbeilage mit Fotos von den Verletzungen der S.N. (EB-77ff) der niederschriftlichen Zeugenvernehmung von S.N. vom 18.08.2022 (EB-122) und der Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers (EB-109ff).), welche sich allesamt im Akt befinden. Dass auf Grundlage dieser Beweismittel tatsächlich ein begründeter Verdacht besteht, wird vom Beschwerdeführer bestritten. Zur angeblichen Körperverletzung der S.N. und der angeblichen gefährlichen Drohung wird zusammengefasst eingewendet, dass sich die Verfahrenseinleitung im Wesentlichen nur auf die Aussagen der S.N. stützen würde. Weitere Zeugen würde es nicht gegeben. Auch den beiden Beschlüssen des kroatischen Gerichtes seien außer ihren Anschuldigungen keine weiteren Ermittlungsergebnisse zu entnehmen. Außerdem sei der Disziplinarbehörde bekannt gewesen, dass die Zeugin S.N. bei Anzeigenerstattung psychisch angeschlagen gewesen sei, weshalb ihre Aussagen keinen ausreichenden Verdacht begründen könnten. Zudem sei der Disziplinarbehörde die Prüfung des Verhaltens eines Beamten in „Jugoslawien“ verwehrt. Bezüglich der Drohungen würde es Tonbandaufnahmen von den Gesprächen aus der Wohnung des Beschwerdeführers geben, auf welchen nichts von einer Drohung zu hören sei. Schließlich sei das Nachtatverhalten der Zeugin S.N. unzureichend berücksichtigt worden. Nach Aussagen ihrer Tochter habe sie kurz nach dem Vorfall gemeinsam mit dem Disziplinarbeschuldigten gebadet und er habe kurze Zeit danach eine ganze Woche bei ihr gewohnt. Auf Grundlage der vorliegenden Zeugenaussagen der S.N. (vgl. Dokumentation
§ 38aSPG, worin über die Angaben der S.N.
vom 14.08.2022 im Zuge ihrer Anzeigeerstattungen vom 14.08.2022 und vom 18.08.2022 berichtet wird (EB-55ff) sowie die Niederschrift über die Zeugenvernehmung von S.N. vom 18.08.2022 (EB-122ff)) und der vorliegenden weiteren Beweismittel (Beschlüsse des Bezirksgerichts Zadar, Rechnung des Krankenhauses in Zadar und Fotodokumentation der Verletzungen der S.N.) besteht hier jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich begangen hat. Der Umstand, dass es dafür offenbar keine weiteren Tatzeugen gibt, ändert ebenso wenig daran, wie der Umstand, dass auch den kroatischen Gerichtsbeschlüssen keine weiteren Erhebungsergebnisse zu entnehmen sind. Auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführten angeblichen Widersprüche in den Aussagen der S.N. sowie allfällige Zweifel an deren Richtigkeit aufgrund des dargestellten Nachtatverhaltens der S.N. werden im in der Folge noch zu führenden Disziplinarverfahren im Zuge des Beweisverfahrens entsprechend zu prüfen und zu bewerten sein. Dabei werden im Zuge einer mündlichen Verhandlung die entsprechenden Beweise zu erheben und vor deren Hintergrund die Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussagen gegeneinander abzuwiegen sein. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde eingewendeten Umstände sind jedenfalls nicht geeignet, um Zeugenaussagen der S.N. bereits in diesem Verfahrensstadium gänzlich zu widerlegen und damit den vorliegenden Verdacht vollständig zu entkräften. Zudem ist wegen dieser Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer nach wie vor ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren bei der StA XXXX anhängig. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse sind im Akt aufliegenden Abschlussbericht der BPK XXXX und den diesem angeschlossenen Faktenberichten vom 10.11.2022 entsprechend dargestellt (EB-15ff). Auch ist nicht erkennbar, weshalb es der Disziplinarbehörde verwehrt sein sollte, das Verhalten des Beschwerdeführers in „Jugoslawien“ (gemeint wohl Kroatien) einer Prüfung zu unterziehen; eine Begründung für diese Behauptung blieb die Beschwerde schuldig.Auf Grundlage der vorliegenden Zeugenaussagen der S.N. vergleiche Dokumentation
Paragraph 38 a, SPG, worin über die Angaben der S.N. vom 14.08.2022 im Zuge ihrer Anzeigeerstattungen vom 14.08.2022 und vom 18.08.2022 berichtet wird (EB-55ff) sowie die Niederschrift über die Zeugenvernehmung von S.N. vom 18.08.2022 (EB-122ff)) und der vorliegenden weiteren Beweismittel (Beschlüsse des Bezirksgerichts Zadar, Rechnung des Krankenhauses in Zadar und Fotodokumentation der Verletzungen der S.N.) besteht hier jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich begangen hat. Der Umstand, dass es dafür offenbar keine weiteren Tatzeugen gibt, ändert ebenso wenig daran, wie der Umstand, dass auch den kroatischen Gerichtsbeschlüssen keine weiteren Erhebungsergebnisse zu entnehmen sind. Auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführten angeblichen Widersprüche in den Aussagen der S.N. sowie allfällige Zweifel an deren Richtigkeit aufgrund des dargestellten Nachtatverhaltens der S.N. werden im in der Folge noch zu führenden Disziplinarverfahren im Zuge des Beweisverfahrens entsprechend zu prüfen und zu bewerten sein. Dabei werden im Zuge einer mündlichen Verhandlung die entsprechenden Beweise zu erheben und vor deren Hintergrund die Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussagen gegeneinander abzuwiegen sein. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde eingewendeten Umstände sind jedenfalls nicht geeignet, um Zeugenaussagen der S.N. bereits in diesem Verfahrensstadium gänzlich zu widerlegen und damit den vorliegenden Verdacht vollständig zu entkräften. Zudem ist wegen dieser Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer nach wie vor ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren bei der StA römisch 40 anhängig. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse sind im Akt aufliegenden Abschlussbericht der BPK römisch 40 und den diesem angeschlossenen Faktenberichten vom 10.11.2022 entsprechend dargestellt (EB-15ff). Auch ist nicht erkennbar, weshalb es der Disziplinarbehörde verwehrt sein sollte, das Verhalten des Beschwerdeführers in „Jugoslawien“ (gemeint wohl Kroatien) einer Prüfung zu unterziehen; eine Begründung für diese Behauptung blieb die Beschwerde schuldig. Hinsichtlich der Anschuldigung in Spruchpunkt 4 ergibt sich der begründete Verdacht für das Vorliegen einer Pflichtverletzung aus den diesbezüglich ausreichend konkreten Ausführungen in der Disziplinaranzeige, wonach der Beschwerdeführer am 22.08.2022 gegenüber namentlich genannten Beamten der BPK XXXX ausdrücklich angegeben habe, dass er am 20.08.2022 in der LPD die Verpackung seines dienstlichen IPhones geholt habe, weil er die die Zugangsdaten nicht mehr wissen würde. Er habe sein Diensthandy schon seit längerer Zeit nicht mehr in Verwendung gehabt und sei deshalb auch nicht mehr in der Lage gewesen, dieses zu verwenden. Er habe die dienstliche SIM-Karte in seinem privaten Mobiltelefon verwendet. Dieses Verhalten, das der Beschwerdeführer in der Beschwerde übrigens gar nicht in Abrede stellt, steht offensichtlich im Widerspruch mit den im Einleitungsbeschluss zitierten Bestimmungen der im Akt aufliegenden Erlässe (Punkt
- „Nutzung“ des Erlasses des BM.I „MPK – Mobile Polizeikommunikation“ GZ 2021-0.373.742 vom 25.05.2021 (EB-171) und Punkt 3.
- des LPD-Erlasses „Telekommunikationsangelegenheiten: Regelung für Mobiltelefonie und MPK Smartphones – Neuverlautbarung“, PAG/18/00749754-MJ vom 29.04.2022 (EB-159ff)). Bei diesen Erlässen handelt es um generelle und für die Bediensteten des BMI und der LPD verbindliche Weisungen, was in der Beschwerde - wieder ohne nähere Begründung - in Abrede gestellt wird.Hinsichtlich der Anschuldigung in Spruchpunkt 4 ergibt sich der begründete Verdacht für das Vorliegen einer Pflichtverletzung aus den diesbezüglich ausreichend konkreten Ausführungen in der Disziplinaranzeige, wonach der Beschwerdeführer am 22.08.2022 gegenüber namentlich genannten Beamten der BPK römisch 40 ausdrücklich angegeben habe, dass er am 20.08.2022 in der LPD die Verpackung seines dienstlichen IPhones geholt habe, weil er die die Zugangsdaten nicht mehr wissen würde. Er habe sein Diensthandy schon seit längerer Zeit nicht mehr in Verwendung gehabt und sei deshalb auch nicht mehr in der Lage gewesen, dieses zu verwenden. Er habe die dienstliche SIM-Karte in seinem privaten Mobiltelefon verwendet. Dieses Verhalten, das der Beschwerdeführer in der Beschwerde übrigens gar nicht in Abrede stellt, steht offensichtlich im Widerspruch mit den im Einleitungsbeschluss zitierten Bestimmungen der im Akt aufliegenden Erlässe (Punkt
- „Nutzung“ des Erlasses des BM.I „MPK – Mobile Polizeikommunikation“ GZ 2021-0.373.742 vom 25.05.2021 (EB-171) und Punkt 3.
- des LPD-Erlasses „Telekommunikationsangelegenheiten: Regelung für Mobiltelefonie und MPK Smartphones – Neuverlautbarung“, PAG/18/00749754-MJ vom 29.04.2022 (EB-159ff)). Bei diesen Erlässen handelt es um generelle und für die Bediensteten des BMI und der LPD verbindliche Weisungen, was in der Beschwerde - wieder ohne nähere Begründung - in Abrede gestellt wird. Die LPD XXXX als für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde wurde laut Disziplinaranzeige am 14.08.2022 über den Direktions-Journaldienst von den Erstangaben der S.N. und den damit einhergehenden notwendigen strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt (EB-9). Dementsprechend hatte die Dienstbehörde am 14.08.2022 entsprechende Kenntnis vom begründeten Verdacht der dem Beschwerdeführer in Anschuldigungspunkt 1 zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung. Vom Verdacht der in den weiteren Anschuldigungspunkten dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachen Dienstpflichtverletzungen erhielt die Dienstbehörde nach eigenen und im Verfahren unbestrittenen Angaben erstmals mit Übermittlung der Disziplinaranzeige am 30.01.2023 Kenntnis.Die LPD römisch 40 als für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde wurde laut Disziplinaranzeige am 14.08.2022 über den Direktions-Journaldienst von den Erstangaben der S.N. und den damit einhergehenden notwendigen strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt (EB-9). Dementsprechend hatte die Dienstbehörde am 14.08.2022 entsprechende Kenntnis vom begründeten Verdacht der dem Beschwerdeführer in Anschuldigungspunkt 1 zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung. Vom Verdacht der in den weiteren Anschuldigungspunkten dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachen Dienstpflichtverletzungen erhielt die Dienstbehörde nach eigenen und im Verfahren unbestrittenen Angaben erstmals mit Übermittlung der Disziplinaranzeige am 30.01.2023 Kenntnis. Die Feststellungen, seit wann wegen der dem Beschwerdeführer in den Anschuldigungspunkten 1 - 3 ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ergeben sich unzweifelhaft aus dem im Akt aufliegenden Abschlussbericht und den diesem beigefügten Faktenberichten (EB-15ff). Die Feststellung betreffend das nach wie vor gegen den Beschwerdeführer bei der StA XXXX anhängige Strafverfahren ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Mitteilung des StA XXXX vom 10.03.2023 und den diesbezüglich unbestrittenen Angaben in der Disziplinaranzeige (EB-187). Dass das Strafverfahren zwischenzeitig allenfalls bereits beendet worden wäre, wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.Die Feststellungen, seit wann wegen der dem Beschwerdeführer in den Anschuldigungspunkten 1 - 3 ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ergeben sich unzweifelhaft aus dem im Akt aufliegenden Abschlussbericht und den diesem beigefügten Faktenberichten (EB-15ff). Die Feststellung betreffend das nach wie vor gegen den Beschwerdeführer bei der StA römisch 40 anhängige Strafverfahren ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Mitteilung des StA römisch 40 vom 10.03.2023 und den diesbezüglich unbestrittenen Angaben in der Disziplinaranzeige (EB-187). Dass das Strafverfahren zwischenzeitig allenfalls bereits beendet worden wäre, wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135aAbs.
3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.,
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit hat, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042). Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit hat, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042). Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des BDG 1979 maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. … Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. …§ 94 BDG BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, außer Kraft getreten am 31.12.2022, lautet:…, Paragraph 94, BDG Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, außer Kraft getreten am 31.12.2022, lautet: Verjährung § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,Paragraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht,
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder,
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
- für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
- für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
- für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
- für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
- für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilunga) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oderc) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt,
- für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,,
- für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,,
- für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,,
- für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und,
- für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung, a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder, c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
- für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
- für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,,
- für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,,
- für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. § 94 BDG BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, in Kraft getreten am 01.01.2023, lautet:, Paragraph 94, BDG Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, in Kraft getreten am 01.01.2023, lautet: Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
- innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Paragraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht,
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;,
- innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;,
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
- für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
- für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
- für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
- für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
- für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilunga) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oderc) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt,
- für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,,
- für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,,
- für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,,
- für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und,
- für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung, a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder, c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(2a)Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
(2a)Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
- für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
- für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,,
- für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,,
- für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 284Abs.
115 zweiter Satz BDG 1979 ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangt sind, weiterhin § 94 BDG 1979 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.,
Paragraph 284, Absatz 115, zweiter Satz BDG 1979 ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangt sind, weiterhin Paragraph 94, BDG 1979 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. … Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein. … 3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
§°118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E
- Februar 1998, 95/09/0112; E
- Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
§°118 Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E
- Februar 1998, 95/09/0112; E
- Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige dargestellten und – wie oben festgestellt - auf Beweismittel gestützten und daher ausreichend begründeten Verdachts der Begehung der zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 konkret dargestellten Tathandlungen kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich aus den oben zitierten § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergibt, haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wenn nun ein Polizist, der im Dienst unter anderem zum Schutz vor und der Aufklärung von Straftaten berufen ist, in seiner Freizeit selbst gerichtlich strafbare Handlungen wie Körperverletzung, schwere Nötigung und/oder Diebstahl begeht, setzt damit zweifellos Handlungen, welche das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer erschüttern würde. Es besteht daher der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Tathandlungen auch seine Dienstpflichten
§ 43Abs.
2 BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen
§ 91Abs.
1 BDG 1979 begangen hat.Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige dargestellten und – wie oben festgestellt - auf Beweismittel gestützten und daher ausreichend begründeten Verdachts der Begehung der zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 konkret dargestellten Tathandlungen kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich aus den oben zitierten Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergibt, haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wenn nun ein Polizist, der im Dienst unter anderem zum Schutz vor und der Aufklärung von Straftaten berufen ist, in seiner Freizeit selbst gerichtlich strafbare Handlungen wie Körperverletzung, schwere Nötigung und/oder Diebstahl begeht, setzt damit zweifellos Handlungen, welche das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer erschüttern würde. Es besteht daher der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Tathandlungen auch seine Dienstpflichten
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen hat. Und hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in Anschuldigungspunkt 4 zum Vorwurf gemachten Tathandlung, für die ebenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht besteht, ist zunächst auf die im Akt aufliegenden und im beschwerdegegenständlichen Bescheid zitierten Erlässe „Nutzung“ des BM.I „MPK – Mobile Polizeikommunikation“ GZ 2021-0.373.742 vom 25.05.2021 (EB-171) und der LPD „Telekommunikationsangelegenheiten: Regelung für Mobiltelefonie und MPK Smartphones – Neuverlautbarung“, PAG/18/00749754-MJ vom 29.04.2022 (EB-159ff) zu verweisen. Punkt
- „Nutzung“ des Erlasses des BM.I „MPK – Mobile Polizeikommunikation“ GZ 2021-0.373.742 vom 25.05.2021 (EB-171) lautet: „Bedienstete, denen ein dienstliches Mobiltelefon zugewiesen wurde, haben während der Zeit der Dienstleistung erreichbar zu sein. Die Verwendung einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten SIM-Karte in einem privaten Gerät sowie von privaten physischen SIM-Karten in dienstlichen (mobilen) Geräten ist nicht gestattet. … Mobile Geräte sind somit regelmäßig durch den User mit den zur Verfügung stehenden iOS Updates zu versorgen. Dazu ist durch den User mindestens einmal pro Monat zu kontrollieren, ob eine aktuelle iOS Version zum Download bereitsteht. Die Installation hat unmittelbar, zumindest innerhalb von 3 Monaten nach Bereitstellung durch die Fa. Apple zu erfolgen.“ Und Punkt 3.
- des LPD-Erlasses „Telekommunikationsangelegenheiten: Regelung für Mobiltelefonie und MPK Smartphones – Neuverlautbarung“, PAG/18/00749754-MJ vom 29.04.2022 lautet: „Die dienstlich zugewiesenen Mobiltelefone und Smartphones sind bei der Dienstverrichtung mitzuführen und einzusetzen.“ Bei den in diesen Erlässen getroffenen Anordnungen handelt es grundsätzlich um für die Bediensteten des BMI und der LPD entsprechend verbindliche generelle Weisungen von zuständigen Vorgesetzten. Der Beschwerdeführer steht im begründeten Verdacht, mit dem ihm in Anschuldigungspunkt 4 zum Vorwurf gemachten Verhalten diese Anordnungen nicht entsprechend befolgt zu haben.
§ 44Abs.
1 BDG 1979 haben Beamte ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Beschwerdeführer steht daher mit seinem Verhalten im Verdacht schuldhaft seine Dienstpflichten
§ 44Abs.
1 BDG 1979 verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung
§ 91Abs.
1 BDG 1979 begangen zu haben.Bei den in diesen Erlässen getroffenen Anordnungen handelt es grundsätzlich um für die Bediensteten des BMI und der LPD entsprechend verbindliche generelle Weisungen von zuständigen Vorgesetzten. Der Beschwerdeführer steht im begründeten Verdacht, mit dem ihm in Anschuldigungspunkt 4 zum Vorwurf gemachten Verhalten diese Anordnungen nicht entsprechend befolgt zu haben.
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 haben Beamte ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Beschwerdeführer steht daher mit seinem Verhalten im Verdacht schuldhaft seine Dienstpflichten
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen zu haben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einwände sind insgesamt nicht geeignet, den vorliegenden und entsprechend begründeten Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos zu entkräften. Die von ihm vorgebrachten Umstande, welche seiner Ansicht nach gegen die Begehung von Dienstpflichtverletzungen sprechen, werden von der Bundesdisziplinarbehörde im Rahmen des in der Folge noch zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einwände sind insgesamt nicht geeignet, den vorliegenden und entsprechend begründeten Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos zu entkräften. Die von ihm vorgebrachten Umstande, welche seiner Ansicht nach gegen die Begehung von Dienstpflichtverletzungen sprechen, werden von der Bundesdisziplinarbehörde im Rahmen des in der Folge noch zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Da hier die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in allen Anschuldigungspunkten vorliegen, bleibt nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH noch zu prüfen, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Ein solcher Einstellungsgrund würde
§ 118Abs.
1 jedenfalls dann vorliegen, wenn die Verfolgung oder Strafbarkeit wegen bereits eingetretener Verjährung
§ 94Abs.
1 BSDG 1979 ausgeschlossen wäre. Da hier die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in allen Anschuldigungspunkten vorliegen, bleibt nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH noch zu prüfen, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Ein solcher Einstellungsgrund würde
Paragraph 118, Absatz eins, jedenfalls dann vorliegen, wenn die Verfolgung oder Strafbarkeit wegen bereits eingetretener Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BSDG 1979 ausgeschlossen wäre. Wie oben festgestellt wurde der Dienstbehörde der Verdacht der in Anschuldigungspunkt 1 zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung bereits am 14.08.2022 bekannt, weshalb diesbezüglich zur Klärung der Frage der Verjährung
§ 284Abs.
115 BDG 1979 § 94 BDG 1979 in der am 31.12.2022 außer Kraft getreten Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 anzuwenden ist. Demnach darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Wie oben festgestellt wurde der Dienstbehörde der Verdacht der in Anschuldigungspunkt 1 zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung bereits am 14.08.2022 bekannt, weshalb diesbezüglich zur Klärung der Frage der Verjährung
Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 Paragraph 94, BDG 1979 in der am 31.12.2022 außer Kraft getreten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, anzuwenden ist. Demnach darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
§ 94Abs.
2 Z 3 BDG wird der Lauf dieser Fristen, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens ist, für die Dauer dieses Strafverfahrens nach der StPO gehemmt.
§ 1Abs. 2 St
PO beginnt ein Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln. Wie oben festgestellt, begannen die gegen Beschwerdeführer geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen des ihm in diesem Anschuldigungspunkt zum Vorwurf gemachten Verhaltens wegen des Verdachts auf Körperverletzung ebenfalls am 14.08.2022 und ist gegen den Beschwerdeführer deswegen nach wie vor ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren bei der StA XXXX anhängig. Damit ist die Hemmung der oben dargestellten Verjährungsfristen am selben Tag eingetreten, an dem die Dienstbehörde vom gegenständlichen Verdacht Kenntnis erlangte, und dauert diese Hemmung nach wie vor an, weshalb der Lauf dieser Verjährungsfristen bisher noch gar nicht begonnen hat. Da somit hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 keine Verjährung
§ 94Abs.
1 BDG 1979 eingetreten sein kann, ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens jedenfalls rechtzeitig erfolgt und damit rechtmäßig.
Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG wird der Lauf dieser Fristen, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens ist, für die Dauer dieses Strafverfahrens nach der StPO gehemmt.
Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt ein Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Absatz 3,) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln. Wie oben festgestellt, begannen die gegen Beschwerdeführer geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen des ihm in diesem Anschuldigungspunkt zum Vorwurf gemachten Verhaltens wegen des Verdachts auf Körperverletzung ebenfalls am 14.08.2022 und ist gegen den Beschwerdeführer deswegen nach wie vor ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren bei der StA römisch 40 anhängig. Damit ist die Hemmung der oben dargestellten Verjährungsfristen am selben Tag eingetreten, an dem die Dienstbehörde vom gegenständlichen Verdacht Kenntnis erlangte, und dauert diese Hemmung nach wie vor an, weshalb der Lauf dieser Verjährungsfristen bisher noch gar nicht begonnen hat. Da somit hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 keine Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 eingetreten sein kann, ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens jedenfalls rechtzeitig erfolgt und damit rechtmäßig. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführ in den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 zum Vorwurf gemachten Tatvorwürfe gelangte der Dienstbehörde der begründete Verdacht von Dienstpflichtverletzungen dagegen erst am 30.01.2023 zur Kenntnis, weshalb diesbezüglich hinsichtlich der Frage der Verjährung
§ 284Abs.
115 BDG 1979 § 94 BDG 1979 in der oben zitierten neuen Fassung anzuwenden ist.
Abs. 1 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Hinsichtlich der dem Beschwerdeführ in den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 zum Vorwurf gemachten Tatvorwürfe gelangte der Dienstbehörde der begründete Verdacht von Dienstpflichtverletzungen dagegen erst am 30.01.2023 zur Kenntnis, weshalb diesbezüglich hinsichtlich der Frage der Verjährung
Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 Paragraph 94, BDG 1979 in der oben zitierten neuen Fassung anzuwenden ist.
Absatz eins, darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 werden gegen den Beschwerdeführer jedoch seit dem 18.08.2022 kriminalpolizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der schweren Nötigung und des Diebstahls geführt und ist deswegen nach wie vor ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der StA XXXX anhängig. Auch
§ 94Abs.
2 Z 3 sind die Verjährungsfristen
Abs. 1 für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO gehemmt. Da im Zusammenhang mit diesen Anschuldigungspunkten zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstbehörde das Strafverfahren nach der StPO bereits anhängig war und nach wie vor anhängig ist, war auch hier der Lauf der Verjährungsfristen vom ersten Tag an gehemmt und konnte daher eine Verjährung
§ 94Abs.
1 BDG 1979 nicht eintreten. Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 werden gegen den Beschwerdeführer jedoch seit dem 18.08.2022 kriminalpolizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der schweren Nötigung und des Diebstahls geführt und ist deswegen nach wie vor ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der StA römisch 40 anhängig. Auch
Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, sind die Verjährungsfristen
Absatz eins, für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO gehemmt. Da im Zusammenhang mit diesen Anschuldigungspunkten zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstbehörde das Strafverfahren nach der StPO bereits anhängig war und nach wie vor anhängig ist, war auch hier der Lauf der Verjährungsfristen vom ersten Tag an gehemmt und konnte daher eine Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 nicht eintreten. Hinsichtlich des Tatvorwurfs in Anschuldigungspunkt 4 ist der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde ebenfalls am 30.01.2023 zur Kenntnis gelangt. Die Verjährungsfristen
§ 94Abs.
1 BDG 1979 begannen hier mit diesem Tag zu laufen, weil wegen dieses Vorwurfs gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren anhängig war. Da die Disziplinaranzeige am 06.02.2023 und damit innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde und die Bundesdisziplinarbehörde den gegenständlichen Einleitungsbeschluss durch Zustellung an den Beschwerdeführervertreter am 03.01.2024 binnen Jahresfrist erlassen hat, war der Einleitungsbeschluss rechtzeitig und ist auch hier eine Verjährung
§ 94Abs.
1 BDG 1979 nicht eingetreten.Hinsichtlich des Tatvorwurfs in Anschuldigungspunkt 4 ist der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde ebenfalls am 30.01.2023 zur Kenntnis gelangt. Die Verjährungsfristen
Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 begannen hier mit diesem Tag zu laufen, weil wegen dieses Vorwurfs gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren anhängig war. Da die Disziplinaranzeige am 06.02.2023 und damit innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde und die Bundesdisziplinarbehörde den gegenständlichen Einleitungsbeschluss durch Zustellung an den Beschwerdeführervertreter am 03.01.2024 binnen Jahresfrist erlassen hat, war der Einleitungsbeschluss rechtzeitig und ist auch hier eine Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 nicht eingetreten. Und da sich weder aus dem vorliegenden Akt noch aus der Beschwerde konkrete Hinweise auf das Vorliegen von anderen offensichtlichen Einstellungsgründen
§ 118Abs.
1 BDG ergeben, ist der von der Bundesdisziplinarbehörde erlassene Einleitungsbeschluss nicht zu beanstanden und damit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Und da sich weder aus dem vorliegenden Akt noch aus der Beschwerde konkrete Hinweise auf das Vorliegen von anderen offensichtlichen Einstellungsgründen
Paragraph 118, Absatz eins, BDG ergeben, ist der von der Bundesdisziplinarbehörde erlassene Einleitungsbeschluss nicht zu beanstanden und damit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2286151.1.00