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{'item': 'W136 2284017-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 13§ 16§ 2§ 6§ 24§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW136 2284017-1 Spruch, W136 2284017-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss der Stellungskommission Oberösterreich vom 18.06.2020 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als für den Wehrdienst tauglich befunden. Am 28.08.2020 brachte der BF eine Zivildiensterklärung ein. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden belangte Behörde) vom 08.09.2020, Zl. 503235/1/ZD/20, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 28.08.2020 rechtskräftig festgestellt.
  2. Daraufhin wurde der BF mit Bescheid vom 07.06.2021 zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes von 01.10.2021 bis 30.06.2022 einer näher genannten Einrichtung zugewiesen.
  3. Mit Antrag vom 22.08.2021 ersuchte der BF um befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 13Abs 1 Z 2 ZDG.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag des BF unter Hinweis auf die einschlägige Harmonisierungspflicht mit Bescheid vom 27.09.2021 ab.3. Mit Antrag vom 22.08.2021 ersuchte der BF um befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag des BF unter Hinweis auf die einschlägige Harmonisierungspflicht mit Bescheid vom 27.09.2021 ab. 4. In der Folge trat der BF den Zivildienst am 01.10.2021 an. Wegen unentschuldigten Fernbleibens ab dem 18.10.2021 erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 20.01.2022, mit welchem sie den BF

§ 16

Abs 1 ZDG per 21.01.2022 vorzeitig aus dem Zivildienst entließ und feststellte, dass der BF für einen Zeitraum von 3 Monaten zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt werde. 4. In der Folge trat der BF den Zivildienst am 01.10.2021 an. Wegen unentschuldigten Fernbleibens ab dem 18.10.2021 erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 20.01.2022, mit welchem sie den BF

Paragraph 16, Absatz eins, ZDG per 21.01.2022 vorzeitig aus dem Zivildienst entließ und feststellte, dass der BF für einen Zeitraum von 3 Monaten zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt werde. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, welche zunächst mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.05.2022 abgewiesen wurde. Der BF begehrte sodann die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.12.2022 ein mündlich verkündetes Erkenntnis zu W170 2256410 erließ, womit die Beschwerde abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 01.02.2023 durch Hinterlegung im Akt rechtskräftig zugestellt.

  1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.12.2023 (zugestellt am 07.12.2023) wurde der BF einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum 01.04.2024 bis 12.12.2024 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  2. Daraufhin langte am 27.12.2023 bei der belangten Behörde ein Schreiben ein, mit welchem der o.a. Zuweisungsbescheid wieder zurückgesendet wurde und in welchem der Vater des BF, XXXX , ausführte, dass er irrtümlich die an seinen Sohn gerichtete Postsendung angenommen habe, da er gedacht hätte, diese Sendung sei an ihn gerichtet.
  3. Daraufhin langte am 27.12.2023 bei der belangten Behörde ein Schreiben ein, mit welchem der o.a. Zuweisungsbescheid wieder zurückgesendet wurde und in welchem der Vater des BF, römisch 40 , ausführte, dass er irrtümlich die an seinen Sohn gerichtete Postsendung angenommen habe, da er gedacht hätte, diese Sendung sei an ihn gerichtet.
  4. In weiterer Folge erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 04.01.2024 eine Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 04.12.2023 und beantragte darin die Feststellung, dass ihm der angefochtene Bescheid der belangten Behörde nie wirksam nach dem Zustellgesetz zugestellt worden sei. Begründend führte er aus, dass eine Zustellung

§ 2Zust

G nur an der Abgabestelle erfolgen dürfe. Die Bestimmung des § 2 ZustG lasse nicht zu, dass Zustellungen an den Arbeitsplatz des Empfängers erfolgen, wenn sich der Empfänger dort nicht regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhalte, wie im vorliegenden Fall. Für das Vorliegen einer Abgabestelle sei die belangte Behörde beweispflichtig. Schließlich wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. 7. In weiterer Folge erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 04.01.2024 eine Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 04.12.2023 und beantragte darin die Feststellung, dass ihm der angefochtene Bescheid der belangten Behörde nie wirksam nach dem Zustellgesetz zugestellt worden sei. Begründend führte er aus, dass eine Zustellung

Paragraph 2, ZustG nur an der Abgabestelle erfolgen dürfe. Die Bestimmung des Paragraph 2, ZustG lasse nicht zu, dass Zustellungen an den Arbeitsplatz des Empfängers erfolgen, wenn sich der Empfänger dort nicht regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhalte, wie im vorliegenden Fall. Für das Vorliegen einer Abgabestelle sei die belangte Behörde beweispflichtig. Schließlich wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

  1. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 10.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Am 20.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF persönlich geladen wurde, jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Rechtsvertreter des BF sowie der Vater des BF nahmen an der Verhandlung teil, wobei der Vater des BF eingehend über den in Rede stehenden Zustellvorgang und den maßgeblichen Sachverhalt befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen
  4. Zur Person des BF und dem bisherigen Verfahren: Die Tauglichkeit des am XXXX geborenen BF wurde mit 18.06.2020 rechtskräftig festgestellt. Fest steht überdies, dass der BF seit 28.08.2020 zivildienstpflichtig ist.Die Tauglichkeit des am römisch 40 geborenen BF wurde mit 18.06.2020 rechtskräftig festgestellt. Fest steht überdies, dass der BF seit 28.08.2020 zivildienstpflichtig ist. Der BF hat den Zivildienst am 01.10.2021 angetreten, wurde jedoch aufgrund unentschuldigten Fernbleibens ab 18.10.2022 per 21.01.2022 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen und für einen Zeitraum von 3 Monaten zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er neu zugewiesen. 1.
  5. Zur Zustellung des angefochtenen Bescheids Der BF verfügt aktuell über keinen Hauptwohnsitz in Österreich und ist nach Deutschland verzogen. Der BF ist gewerberechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH (in Folge auch nur GmbH genannt). Der BF ist gewerberechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der römisch 40 GmbH (in Folge auch nur GmbH genannt). Die Geschäftsanschriften dieser Firma lauten, XXXX (Österreich) und XXXX (Deutschland). An beiden Sitzen wird ein Büro geführt. Die Geschäftsanschriften dieser Firma lauten, römisch 40 (Österreich) und römisch 40 (Deutschland). An beiden Sitzen wird ein Büro geführt. Der gegenständliche Bescheid vom 04.12.2023, Zl. 503235/31/ZD/1223 wurde mit RSb Brief an den Empfänger XXXX und die Adresse XXXX verschickt. Der gegenständliche Bescheid vom 04.12.2023, Zl. 503235/31/ZD/1223 wurde mit RSb Brief an den Empfänger römisch 40 und die Adresse römisch 40 verschickt. Der BF wurde an der Adresse XXXX nicht angetroffen und der Bescheid am 07.12.2023 vom Vater des BF, XXXX , übernommen. Auf dem Zustellnachweis ist „Mitbewohner“ als Übernahmeverhältnis vermerkt. Der BF wurde an der Adresse römisch 40 nicht angetroffen und der Bescheid am 07.12.2023 vom Vater des BF, römisch 40 , übernommen. Auf dem Zustellnachweis ist „Mitbewohner“ als Übernahmeverhältnis vermerkt. Der Vater des BF hat als Berater ein Dienstverhältnis zur GmbH. Er führt darüber hinaus u.a. ein Einzelunternehmen und ist gewerberechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft namens „ XXXX GmbH“, bei welcher der BF als CMO (Chief Marketing Officer) tätig ist. Sein Einzelunternehmen (Firma auf seinen Namen lautend) und die GmbH führen als Sitz u.a. die gegenständliche Adresse XXXX an. Der Vater des BF hat als Berater ein Dienstverhältnis zur GmbH. Er führt darüber hinaus u.a. ein Einzelunternehmen und ist gewerberechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft namens „ römisch 40 GmbH“, bei welcher der BF als CMO (Chief Marketing Officer) tätig ist. Sein Einzelunternehmen (Firma auf seinen Namen lautend) und die GmbH führen als Sitz u.a. die gegenständliche Adresse römisch 40 an. Zwischen dem Vater des BF und dem BF, jeweils als natürliche Personen, besteht kein Dienstverhältnis. Der Vater des BF war auch zu keinem Zeitpunkt an der gegenständlichen Adresse gemeldet. Der Bescheid wurde zwei Wochen nach Entgegennahme vom Vater des BF wieder retour an die belangte Behörde geschickt. Eine Kopie des Bescheides übermittelte er an seinen Rechtsanwalt. Dem BF ist der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 04.12.2023 nie persönlich im Original zugekommen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und den Angaben in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dass der BF in Österreich über keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung verfügt und nach Deutschland verzogen ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.12.2023 und wird im Zuge der mündlichen Verhandlung von dessen Rechtsvertreter bestätigt. Die Feststellung, über die Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer des BF für die „ XXXX GmbH“ und des Vaters des BF für „ XXXX GmbH“ gründet auf die zum Akt genommenen Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 20.02.
  7. Die Feststellung, über die Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer des BF für die „ römisch 40 GmbH“ und des Vaters des BF für „ römisch 40 GmbH“ gründet auf die zum Akt genommenen Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 20.02.
  8. Die o.a. Geschäftsanschriften und Bürostandorte der „ XXXX GmbH“ in Österreich und Deutschland sind deren Homepage, XXXX zu entnehmen (vgl. den Punkt „Kontakt“ am unteren Ende der Startseite und die Informationen im „Impressum“). Die Adresse XXXX geht überdies aus dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie aus der Internetseite XXXX hervor.Die o.a. Geschäftsanschriften und Bürostandorte der „ römisch 40 GmbH“ in Österreich und Deutschland sind deren Homepage, römisch 40 zu entnehmen vergleiche den Punkt „Kontakt“ am unteren Ende der Startseite und die Informationen im „Impressum“). Die Adresse römisch 40 geht überdies aus dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie aus der Internetseite römisch 40 hervor. Der Vater des BF gibt in der Verhandlung an, dass sein Einzelunternehmen und die „ XXXX “ GmbH ebenfalls an der verfahrensgegenständlichen Adresse ihren Sitz haben, was wiederum mit den Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria und XXXX übereinstimmt. Der Vater des BF gibt in der Verhandlung an, dass sein Einzelunternehmen und die „ römisch 40 “ GmbH ebenfalls an der verfahrensgegenständlichen Adresse ihren Sitz haben, was wiederum mit den Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria und römisch 40 übereinstimmt. Dass der Empfänger des gegenständlichen Bescheids der BF als natürliche Person war, ergibt sich aus der Anschrift auf dem Bescheid und ist unbestritten. Dem Zustellnachweis des RSb-Briefes ist die Übernahme vom Vaters des BF als „Mitbewohner“ zu entnehmen (mehr zur rechtlichen Qualifikation der Übernahme durch den Vater des BF, in der rechtlichen Beurteilung ab 3.3.) Dass der Vater nicht an der gegenständlichen Adresse gemeldet war, ist unbestritten, war jedoch der Vollständigkeit halber aufgrund des vom Zustellorgan vorgenommenen Vermerks als „Mitbewohner“ klarzustellen. Hingegen war aufgrund der beruflichen Zusammenarbeit zwischen dem BF und seinem Vater die Eigenschaft des Vaters als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des BF zu prüfen. Diesbezüglich wurde durch Aufrufen der Homepage der GmbH im Zuge der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Vater des BF dort als Berater aufscheint und als solcher für die GmbH tätig ist. Außerdem konnte den entsprechenden Angaben auf der Homepage der „ XXXX “ GmbH zur Folge festgestellt werden, dass der BF dort als CMO aufscheint und tätig ist. Hingegen war aufgrund der beruflichen Zusammenarbeit zwischen dem BF und seinem Vater die Eigenschaft des Vaters als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des BF zu prüfen. Diesbezüglich wurde durch Aufrufen der Homepage der GmbH im Zuge der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Vater des BF dort als Berater aufscheint und als solcher für die GmbH tätig ist. Außerdem konnte den entsprechenden Angaben auf der Homepage der „ römisch 40 “ GmbH zur Folge festgestellt werden, dass der BF dort als CMO aufscheint und tätig ist. Hinweise dafür, dass der Vater in einem direkten Dienstverhältnis zu dem BF als natürliche Person oder der BF als Dienstnehmer zu seinem Vater als natürliche Person steht, haben sich jedoch weder aus den Homepages noch aus den zum Akt genommen Auszügen aus dem Gewerbeinformationsregister oder der Internetseite „firmenabc.at“ ergeben.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs 2 Z 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Fall zur Beurteilung maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (ZustG) lauten auszugsweise:„BegriffsbestimmungenDie im gegenständlichen Fall zur Beurteilung maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (ZustG) lauten auszugsweise:, „Begriffsbestimmungen §

  1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  2. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;“
  3. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;“ „Heilung von Zustellmängeln §
  4. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ „Zustellung an den Empfänger § 13

(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]“Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]“ „Ersatzzustellung § 16.
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16 Punkt (, eins,) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. […]“ „Zustellnachweis § 22.
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. […]“Paragraph 22,
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. […]“ 3.
  1. Der BF moniert in der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen Zustellmängel betreffend den Zuweisungsbescheid vom 04.12.
  2. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Zur Zustellung des Bescheides vom 04.12.2023 mit RSb-Brief wurde der BF am 07.12.2023 nicht an der Andresse in XXXX , angetroffen. Hingegen hat der Vater des BF das Schriftstück als „Mitbewohner“ übernommen. Dieses wurde nach ca. zwei Wochen mit der Begründung, dass es irrtümlich übernommen worden sei, wieder von ihm an die belangte Behörde retourniert. Zur Zustellung des Bescheides vom 04.12.2023 mit RSb-Brief wurde der BF am 07.12.2023 nicht an der Andresse in römisch 40 , angetroffen. Hingegen hat der Vater des BF das Schriftstück als „Mitbewohner“ übernommen. Dieses wurde nach ca. zwei Wochen mit der Begründung, dass es irrtümlich übernommen worden sei, wieder von ihm an die belangte Behörde retourniert. Da der Bescheid nicht persönlich an den BF zugestellt wurde, ist eine „Ersatzzustellung“

§16Zust

G zu prüfen: Da eine Ersatzzustellung nur unter den im § 16 Abs. 2 ZustG normierten Voraussetzungen zulässig ist, bedarf es zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides, wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, noch entsprechender Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens und konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat. (VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117; 26.5.2000, 99/02/0112; 27.8.1996, 96/05/0055); (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E26, Stand 1.1.2018, rdb.at).Da eine Ersatzzustellung nur unter den im Paragraph 16, Absatz 2, ZustG normierten Voraussetzungen zulässig ist, bedarf es zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides, wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, noch entsprechender Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens und konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat. (VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117; 26.5.2000, 99/02/0112; 27.8.1996, 96/05/0055); vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E26, Stand 1.1.2018, rdb.at). Arbeitnehmer iSd § 16 Abs. 2 ZustG ist, wer in einem Dienstverhältnis zum Empfänger - der auch eine juristische Person sein kann - steht, mag dies entgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei die Merkmale der Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers zum Empfänger vorliegen müssen. Die Vornahme einer Ersatzzustellung kommt nur bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses im oben dargelegten Sinn in Betracht; dieses ist zwingende Voraussetzung für die Vornahme einer Ersatzzustellung (VwGH 14.10.2015, 2013/17/0482); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E39, Stand 1.1.2018, rdb.at).Arbeitnehmer iSd Paragraph 16, Absatz 2, ZustG ist, wer in einem Dienstverhältnis zum Empfänger - der auch eine juristische Person sein kann - steht, mag dies entgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei die Merkmale der Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers zum Empfänger vorliegen müssen. Die Vornahme einer Ersatzzustellung kommt nur bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses im oben dargelegten Sinn in Betracht; dieses ist zwingende Voraussetzung für die Vornahme einer Ersatzzustellung (VwGH 14.10.2015, 2013/17/0482); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E39, Stand 1.1.2018, rdb.at). Die Übernahme eines Schriftstückes durch einen Dienstnehmer einer GmbH stellt keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer der GmbH gegenüber dar (VwGH 21.9.1995, 95/07/0076; 17.12.1998, 95/06/0254). Es kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dies ist jedoch dann, wenn der Übernehmende Angestellter einer GmbH ist, die nicht der Empfänger ist, nicht der Fall (VwGH 17.12.1998, 95/06/0254; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E37, Stand 1.1.2018, rdb.at).Es kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dies ist jedoch dann, wenn der Übernehmende Angestellter einer GmbH ist, die nicht der Empfänger ist, nicht der Fall (VwGH 17.12.1998, 95/06/0254; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E37, Stand 1.1.2018, rdb.at). "Arbeitgeber" als Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG kann nur eine physische Person sein. Ist der Arbeitgeber des Empfängers eine juristische Person, dann ist eine Ersatzzustellung an ein Organ desselben nicht gesetzmäßig (OGH 14.09.2000, 2Ob4/00b Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E47, Stand 1.1.2018, rdb.at)."Arbeitgeber" als Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG kann nur eine physische Person sein. Ist der Arbeitgeber des Empfängers eine juristische Person, dann ist eine Ersatzzustellung an ein Organ desselben nicht gesetzmäßig (OGH 14.09.2000, 2Ob4/00b Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E47, Stand 1.1.2018, rdb.at). 3.2.1. Im gegenständlichen Fall bestreitet der BF, dass sein Vater berechtigt war, den Brief anzunehmen.

§ 13Abs. 1 Zust

G ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Empfänger des Zuweisungsbescheides war unbestritten der BF als natürliche Person.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Empfänger des Zuweisungsbescheides war unbestritten der BF als natürliche Person. Um Ersatzempfänger iSd § 16 ZustG zu sein, müsste der Vater des BF, der den Bescheid am 07.12.2023 übernommen hat,

§ 16Abs. 2 Zust

G entweder an derselben Abgabestelle wie der BF wohnen oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des BF sein. Um Ersatzempfänger iSd Paragraph 16, ZustG zu sein, müsste der Vater des BF, der den Bescheid am 07.12.2023 übernommen hat,

Paragraph 16, Absatz 2, ZustG entweder an derselben Abgabestelle wie der BF wohnen oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des BF sein. Die – vom Zustellorgan irrtümlich am Zustellnachweis angeführte – Eigenschaft als „Mitbewohner“ liegt unstrittig nicht vor, zumal es sich bei der gegenständlichen Abgabestelle um ein Büro der GmbH handelt. Hinsichtlich der Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist Folgendes auszuführen: Wie oben festgestellt ist zwar der Vater des BF als Berater in der „ XXXX GmbH“ und der BF als CMO in der „ XXXX GmbH“ tätig, es besteht jedoch kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und seinem Vater, als natürliche Personen. Wie oben festgestellt ist zwar der Vater des BF als Berater in der „ römisch 40 GmbH“ und der BF als CMO in der „ römisch 40 GmbH“ tätig, es besteht jedoch kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und seinem Vater, als natürliche Personen. Aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung stellt die Übernahme eines Schriftstückes durch einen Dienstnehmer einer GmbH (des Vaters des BF) keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer der GmbH (dem BF) gegenüber dar. Da auch der Arbeitgeber als Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG nur eine physische Person sein kann, ist eine Ersatzzustellung an ein Organ einer juristischen Person auch nicht gesetzmäßig. Aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung stellt die Übernahme eines Schriftstückes durch einen Dienstnehmer einer GmbH (des Vaters des BF) keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer der GmbH (dem BF) gegenüber dar. Da auch der Arbeitgeber als Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG nur eine physische Person sein kann, ist eine Ersatzzustellung an ein Organ einer juristischen Person auch nicht gesetzmäßig. Im vorliegenden Fall ist daher weder die zur Ersatzzustellung erforderliche Arbeitnehmer- noch die Arbeitgebereigenschaft des Vaters des BF erfüllt. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist auch keine Heilung der Zustellung

§ 7Zust

G eingetreten:3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist auch keine Heilung der Zustellung

Paragraph 7, ZustG eingetreten: Nach § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. […] Auch vermag die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments (hier: des Bescheides) Zustellwirkungen nicht zu entfalten (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; VfGH 26.06.1996, B 793/95; VwGH 19.10.2017; Ra 2017/20/0290).Nach Paragraph 7, ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. […] Auch vermag die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments (hier: des Bescheides) Zustellwirkungen nicht zu entfalten (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; VfGH 26.06.1996, B 793/95; VwGH 19.10.2017; Ra 2017/20/0290). Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (VwGH 16.09.2009, 2006/05/0080; VwGH 18.03.2013, 2011/05/0084; VwGH 16.07.2014; 2013/01/0173). Im vorliegenden Fall hat der BF den angefochtenen Bescheid nie persönlich im Original bekommen, weshalb auch keine Heilung nach § 7 ZustG eintreten konnte.Im vorliegenden Fall hat der BF den angefochtenen Bescheid nie persönlich im Original bekommen, weshalb auch keine Heilung nach Paragraph 7, ZustG eintreten konnte. 3.2.3. Im Ergebnis war die vom Zustellorgan vorgenommene Zustellung an den Vater des BF nicht rechtswirksam. Eine ordnungsgemäße Zustellung fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).Eine ordnungsgemäße Zustellung fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781). Da der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde, und somit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes, war die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2284017.1.00

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