4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag des BF unter Hinweis auf die einschlägige Harmonisierungspflicht mit Bescheid vom 27.09.2021 ab.3. Mit Antrag vom 22.08.2021 ersuchte der BF um befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag des BF unter Hinweis auf die einschlägige Harmonisierungspflicht mit Bescheid vom 27.09.2021 ab. 4. In der Folge trat der BF den Zivildienst am 01.10.2021 an. Wegen unentschuldigten Fernbleibens ab dem 18.10.2021 erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 20.01.2022, mit welchem sie den BF
Abs 1 ZDG per 21.01.2022 vorzeitig aus dem Zivildienst entließ und feststellte, dass der BF für einen Zeitraum von 3 Monaten zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt werde. 4. In der Folge trat der BF den Zivildienst am 01.10.2021 an. Wegen unentschuldigten Fernbleibens ab dem 18.10.2021 erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 20.01.2022, mit welchem sie den BF
Paragraph 16, Absatz eins, ZDG per 21.01.2022 vorzeitig aus dem Zivildienst entließ und feststellte, dass der BF für einen Zeitraum von 3 Monaten zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt werde. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, welche zunächst mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.05.2022 abgewiesen wurde. Der BF begehrte sodann die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.12.2022 ein mündlich verkündetes Erkenntnis zu W170 2256410 erließ, womit die Beschwerde abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 01.02.2023 durch Hinterlegung im Akt rechtskräftig zugestellt.
G nur an der Abgabestelle erfolgen dürfe. Die Bestimmung des § 2 ZustG lasse nicht zu, dass Zustellungen an den Arbeitsplatz des Empfängers erfolgen, wenn sich der Empfänger dort nicht regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhalte, wie im vorliegenden Fall. Für das Vorliegen einer Abgabestelle sei die belangte Behörde beweispflichtig. Schließlich wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. 7. In weiterer Folge erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 04.01.2024 eine Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 04.12.2023 und beantragte darin die Feststellung, dass ihm der angefochtene Bescheid der belangten Behörde nie wirksam nach dem Zustellgesetz zugestellt worden sei. Begründend führte er aus, dass eine Zustellung
Paragraph 2, ZustG nur an der Abgabestelle erfolgen dürfe. Die Bestimmung des Paragraph 2, ZustG lasse nicht zu, dass Zustellungen an den Arbeitsplatz des Empfängers erfolgen, wenn sich der Empfänger dort nicht regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhalte, wie im vorliegenden Fall. Für das Vorliegen einer Abgabestelle sei die belangte Behörde beweispflichtig. Schließlich wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Fall zur Beurteilung maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (ZustG) lauten auszugsweise:„BegriffsbestimmungenDie im gegenständlichen Fall zur Beurteilung maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (ZustG) lauten auszugsweise:, „Begriffsbestimmungen §
G zu prüfen: Da eine Ersatzzustellung nur unter den im § 16 Abs. 2 ZustG normierten Voraussetzungen zulässig ist, bedarf es zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides, wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, noch entsprechender Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens und konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat. (VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117; 26.5.2000, 99/02/0112; 27.8.1996, 96/05/0055); (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E26, Stand 1.1.2018, rdb.at).Da eine Ersatzzustellung nur unter den im Paragraph 16, Absatz 2, ZustG normierten Voraussetzungen zulässig ist, bedarf es zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides, wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, noch entsprechender Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens und konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat. (VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117; 26.5.2000, 99/02/0112; 27.8.1996, 96/05/0055); vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E26, Stand 1.1.2018, rdb.at). Arbeitnehmer iSd § 16 Abs. 2 ZustG ist, wer in einem Dienstverhältnis zum Empfänger - der auch eine juristische Person sein kann - steht, mag dies entgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei die Merkmale der Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers zum Empfänger vorliegen müssen. Die Vornahme einer Ersatzzustellung kommt nur bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses im oben dargelegten Sinn in Betracht; dieses ist zwingende Voraussetzung für die Vornahme einer Ersatzzustellung (VwGH 14.10.2015, 2013/17/0482); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E39, Stand 1.1.2018, rdb.at).Arbeitnehmer iSd Paragraph 16, Absatz 2, ZustG ist, wer in einem Dienstverhältnis zum Empfänger - der auch eine juristische Person sein kann - steht, mag dies entgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei die Merkmale der Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers zum Empfänger vorliegen müssen. Die Vornahme einer Ersatzzustellung kommt nur bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses im oben dargelegten Sinn in Betracht; dieses ist zwingende Voraussetzung für die Vornahme einer Ersatzzustellung (VwGH 14.10.2015, 2013/17/0482); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E39, Stand 1.1.2018, rdb.at). Die Übernahme eines Schriftstückes durch einen Dienstnehmer einer GmbH stellt keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer der GmbH gegenüber dar (VwGH 21.9.1995, 95/07/0076; 17.12.1998, 95/06/0254). Es kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dies ist jedoch dann, wenn der Übernehmende Angestellter einer GmbH ist, die nicht der Empfänger ist, nicht der Fall (VwGH 17.12.1998, 95/06/0254; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E37, Stand 1.1.2018, rdb.at).Es kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dies ist jedoch dann, wenn der Übernehmende Angestellter einer GmbH ist, die nicht der Empfänger ist, nicht der Fall (VwGH 17.12.1998, 95/06/0254; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E37, Stand 1.1.2018, rdb.at). "Arbeitgeber" als Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG kann nur eine physische Person sein. Ist der Arbeitgeber des Empfängers eine juristische Person, dann ist eine Ersatzzustellung an ein Organ desselben nicht gesetzmäßig (OGH 14.09.2000, 2Ob4/00b Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E47, Stand 1.1.2018, rdb.at)."Arbeitgeber" als Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG kann nur eine physische Person sein. Ist der Arbeitgeber des Empfängers eine juristische Person, dann ist eine Ersatzzustellung an ein Organ desselben nicht gesetzmäßig (OGH 14.09.2000, 2Ob4/00b Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E47, Stand 1.1.2018, rdb.at). 3.2.1. Im gegenständlichen Fall bestreitet der BF, dass sein Vater berechtigt war, den Brief anzunehmen.
G ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Empfänger des Zuweisungsbescheides war unbestritten der BF als natürliche Person.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Empfänger des Zuweisungsbescheides war unbestritten der BF als natürliche Person. Um Ersatzempfänger iSd § 16 ZustG zu sein, müsste der Vater des BF, der den Bescheid am 07.12.2023 übernommen hat,
G entweder an derselben Abgabestelle wie der BF wohnen oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des BF sein. Um Ersatzempfänger iSd Paragraph 16, ZustG zu sein, müsste der Vater des BF, der den Bescheid am 07.12.2023 übernommen hat,
Paragraph 16, Absatz 2, ZustG entweder an derselben Abgabestelle wie der BF wohnen oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des BF sein. Die – vom Zustellorgan irrtümlich am Zustellnachweis angeführte – Eigenschaft als „Mitbewohner“ liegt unstrittig nicht vor, zumal es sich bei der gegenständlichen Abgabestelle um ein Büro der GmbH handelt. Hinsichtlich der Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist Folgendes auszuführen: Wie oben festgestellt ist zwar der Vater des BF als Berater in der „ XXXX GmbH“ und der BF als CMO in der „ XXXX GmbH“ tätig, es besteht jedoch kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und seinem Vater, als natürliche Personen. Wie oben festgestellt ist zwar der Vater des BF als Berater in der „ römisch 40 GmbH“ und der BF als CMO in der „ römisch 40 GmbH“ tätig, es besteht jedoch kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und seinem Vater, als natürliche Personen. Aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung stellt die Übernahme eines Schriftstückes durch einen Dienstnehmer einer GmbH (des Vaters des BF) keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer der GmbH (dem BF) gegenüber dar. Da auch der Arbeitgeber als Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG nur eine physische Person sein kann, ist eine Ersatzzustellung an ein Organ einer juristischen Person auch nicht gesetzmäßig. Aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung stellt die Übernahme eines Schriftstückes durch einen Dienstnehmer einer GmbH (des Vaters des BF) keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer der GmbH (dem BF) gegenüber dar. Da auch der Arbeitgeber als Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG nur eine physische Person sein kann, ist eine Ersatzzustellung an ein Organ einer juristischen Person auch nicht gesetzmäßig. Im vorliegenden Fall ist daher weder die zur Ersatzzustellung erforderliche Arbeitnehmer- noch die Arbeitgebereigenschaft des Vaters des BF erfüllt. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist auch keine Heilung der Zustellung
G eingetreten:3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist auch keine Heilung der Zustellung
Paragraph 7, ZustG eingetreten: Nach § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. […] Auch vermag die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments (hier: des Bescheides) Zustellwirkungen nicht zu entfalten (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; VfGH 26.06.1996, B 793/95; VwGH 19.10.2017; Ra 2017/20/0290).Nach Paragraph 7, ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. […] Auch vermag die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments (hier: des Bescheides) Zustellwirkungen nicht zu entfalten (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; VfGH 26.06.1996, B 793/95; VwGH 19.10.2017; Ra 2017/20/0290). Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (VwGH 16.09.2009, 2006/05/0080; VwGH 18.03.2013, 2011/05/0084; VwGH 16.07.2014; 2013/01/0173). Im vorliegenden Fall hat der BF den angefochtenen Bescheid nie persönlich im Original bekommen, weshalb auch keine Heilung nach § 7 ZustG eintreten konnte.Im vorliegenden Fall hat der BF den angefochtenen Bescheid nie persönlich im Original bekommen, weshalb auch keine Heilung nach Paragraph 7, ZustG eintreten konnte. 3.2.3. Im Ergebnis war die vom Zustellorgan vorgenommene Zustellung an den Vater des BF nicht rechtswirksam. Eine ordnungsgemäße Zustellung fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).Eine ordnungsgemäße Zustellung fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781). Da der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde, und somit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes, war die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2284017.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.