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{'item': 'W147 2275409-1'}

Obsah (8)§ 31Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW147 2275409-1 Spruch, W147 2275409-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stepha

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. Dezember 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Jänner 2023 wurde der Beschwerdeführerin unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vonseiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige und sie zur Nachreichung abzugsfähiger Ausgaben aufgefordert, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werde.
  5. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin Bescheide über die Neubemessung der Mindestsicherung sowie drei Kontoauszüge.
  6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen abgewiesen und dies mit der Überschreitung der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze für das Haushaltseinkommen begründet. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.
  8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
  9. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Mit Schreiben vom
  11. Februar 2024, der Beschwerdeführerin am
  12. März 2024 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und sie aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen.
  13. Mit Schreiben vom
  14. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einstellung des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Mit Schriftsatz vom
  16. März 2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Beschwerde gegen den Bescheid vom
  17. März2023, GZ: 0002382759, zurück.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schriftstück vom
  19. März
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr.109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraph eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) Einstellung:

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019)Rz 742).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019)Rz 742). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  1. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  2. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und §31 Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels

§ 13Abs.

7 AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vgl auch VwGH 7. November 1997, 96/19/3024). Diese Grundsätze des Verfahrens nach dem AVG gelten

§ 17Vw

GVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels

Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vergleiche auch VwGH 7. November 1997, 96/19/3024). Diese Grundsätze des Verfahrens nach dem AVG gelten

Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2275409.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.