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{'item': 'W147 2286398-2'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 21§ 1§ 8§ 32§ 50§ 4a§ 2§ 3§ 39§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW147 2286398-2 Spruch, W147 2286398-1/2EW147 2286398-2/2EW147 2286398-1/2E, W147 2286398-2/2E IM NAMEN DER REPUBL

§ 28Abs. 1, 2 und Abs. 5 – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, aufgehoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid vom 05. September 2023, GZ: 100002447602-3RF, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen wurde, wird

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und Absatz 5, – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, aufgehoben. II. Der angefochtene Bescheid vom 05. September 2023, GZ: 100002447602-5S, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde, wird

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) zurückverwiesen.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid vom 05. September 2023, GZ: 100002447602-5S, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde, wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. April 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und gab einen Fünfpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragformulars kreuzte die Beschwerdeführerin den Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft und ein Informationsschreiben der belangten Behörde beigeschlossen.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr nachzureichen: ● Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie ● Nachweis aller Bezüge der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Dezidiert wurden Nachweise über den gesetzlichen Anspruch, über das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführerin sowie der aktuellen Bezüge ihres im Jahr 1979 geborenen Mitbewohners gefordert.
  5. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Prüfung ihres Antrages auf EAG-Kostenbefreiung vorläufig ergeben hätte, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, da sie nicht zu dem von der Rundfunkgebühr befreiten Personenkreis zähle.
  6. Hierauf teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich ihr Mitbewohner im Krankenstand befinde und sie zur Zeit als arbeitslos gemeldet sei.
  7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  8. September 2023, GZ: 100002447602-3RF, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
  9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  10. September 2023, GZ: 100002447602-5S, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab. Begründend führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe keine Nachweise über ihr aktuelles Einkommen und ihre gesetzliche Anspruchsgrundlage sowie über das Einkommen ihres im Jahr 1979 geborenen Mitbewohners vorgelegt. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
  11. Mit Schriftsatz vom
  12. September 2023 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die genannten Bescheide erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerde waren die Kopien zweier Behindertenausweise beigeschlossen.
  13. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
  14. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zum Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen: 1.1.
  17. Mit Eingabe vom
  18. April 2023 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. 1.1.
  19. Am
  20. Mai 2023 erging vonseiten der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit folgendem Inhalt: „Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben., Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfe sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (Bescheid der Mindestsicherung/AMS-Taggeldbestätigung/etc.) von [Beschwerdeführerin] sowie Einkommen von [im Jahr 1979 geborenem Mitbewohner der Beschwerdeführerin] nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“ 1.
  21. Mit Bescheid vom
  22. September 2023, GZ: 100002447602-3RF, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zurück. 1.
  23. Zum Antrag auf EAG-Kostenbefreiung: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem seitens belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den erwähnten von der Beschwerdeführerin beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie § 72 Abs. 1 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraph 72, Absatz eins, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

§ 21Abs.

7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum

  1. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, entfielen mit
  2. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet: „

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn,
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder,
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)bis
(5)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)bis
(4)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…)“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise):„ABSCHNITT XIDie Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet (auszugsweise):, „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. Lehrlinge

§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.Paragraph 47,

(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:,
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,,
  8. Lehrlinge

Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie, 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer

§ 8Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer

Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren. § 48.

(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. §
  1. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  3. der Antragsteller muss volljährig sein,
  4. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  5. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:,
  6. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,,
  7. der Antragsteller muss volljährig sein,,
  8. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,,
  9. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:,
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,,
  2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie,
  3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage

§ 32Abs.

5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmena) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowieb) in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage

Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen,

  1. a)in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie,
  2. b)in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2)bis
(4)(…)“. § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023 lautet:Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, lautet: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.

I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
  1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
  3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
  4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
  5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
  6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über,
  1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;,
  2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;,
  3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;,
  4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;,
  5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;,
  6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4)(…)“ § 4 der EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, lautet:Paragraph 4, der EAG-Befreiungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, lautet: „
(1)Die Befreiung

§ 2

oder die Deckelung

§ 3

sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.„

(1)Die Befreiung

Paragraph 2, oder die Deckelung

Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:1. durch den Anspruchsberechtigten

§ 2dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs.

1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;2. durch den Anspruchsberechtigten

§ 3dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:, 1. durch den Anspruchsberechtigten

Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;, 2. durch den Anspruchsberechtigten

Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.“ 3.3. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

§ 39Abs.

2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil II. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil römisch zwei. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip

§ 17Vw

GVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, haben sich die Verwaltungsgerichte, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip

Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, haben sich die Verwaltungsgerichte, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2b AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Da die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag nach § 72 Abs. 1 EAG die Zugehörigkeit zum

§ 4aORF-Beitrags-Gesetz 2024 i

Vm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt und den gegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde somit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, waren die Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG zu verbinden.Da die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag nach Paragraph 72, Absatz eins, EAG die Zugehörigkeit zum

Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt und den gegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde somit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, waren die Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu verbinden. Über die anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. Zu Spruchteil A) 3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren 3.4.1. Die belangte Behörde hatte somit im Antragsverfahren

§ 6Abs.

1 RGG das AVG anzuwenden.3.4.1. Die belangte Behörde hatte somit im Antragsverfahren

Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom

  1. Mai 2006, 2005/17/0242, aus. Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG I [
  2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 30). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins [
  3. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 30). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweisen zu Recht erfolgt ist. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

§ 13Abs.

3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages, zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom 12. September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages, zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom

  1. September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). 3.4.
  2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (siehe z.B. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und diese ihren Antrag angesichts dessen zu Recht zurückwies. Konkret ist folglich zu prüfen, ob ● erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; ● zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie  zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie ● drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs. 5 RGG in Bezug auf die Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die

§ 50Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen.

Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in § 50 leg.cit. stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Bezug auf die Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die

Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in Paragraph 50, leg.cit. stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazustellen vermag vergleiche VwGH

  1. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom
  2. Mai 2023, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über ihr Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom
  3. Mai 2023, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über ihr Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Zu einer Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr war die belangte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des entsprechenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht. 3.4.
  4. Da die Zurückweisung des vorliegenden Antrages nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtenen Bescheid folglich aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs. 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. nunmehr die Voraussetzungen für die Befreiung des ORF-Beitrags vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben. 3.

  1. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit der EAG-Kostenbefreiung an die belangte Behörde: 3.5.
  2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).3.5.
  3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. z.B. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit vergleiche z.B. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167). Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Konkret bildet Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in dieser Bestimmung verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung dessen durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in dieser Bestimmung verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung dessen durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109).Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109). 3.5.
  4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren bloß ansatzweise ermittelt hat.3.5.
  5. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren bloß ansatzweise ermittelt hat. In der Bescheidbegründung verweist die belangte Behörde hinsichtlich der nicht erfüllten Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung darauf, dass die Beschwerdeführerin ihr aktuelles Einkommen und den gesetzlichen Anspruch nicht nachgereicht hätte. Wie aus dem vorliegenden Akt ersichtlich, wurde der Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verwaltungsverfahren jedoch lediglich mitgeteilt, dass sie nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle, ohne darauf einzugehen, welche Voraussetzungen fehlen oder welche Unterlagen oder Nachweise nachzureichen wären. Indem die Behörde insofern jegliche inhaltliche Überprüfung des betreffenden Sachverhaltes, die einer allfälligen Abweisung des Antrags auf eine EAG-Kostenbefreiung vorauszugehen hätte, verzichtete, hat sie es unterlassen, die erforderlichen Schritte zu setzen und hat den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft, der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen als ungeklärt dar. Da die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebühr zu prüfen haben wird (vgl. Punkt 3.4.3.), ist davon auszugehen, dass die für die EAG-Kostenbefreiung erforderlichen Ermittlungsschritte in einem verbundenen Verfahren rascher und effizienter nachgeholt werden können.Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft, der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen als ungeklärt dar. Da die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebühr zu prüfen haben wird vergleiche Punkt 3.4.3.), ist davon auszugehen, dass die für die EAG-Kostenbefreiung erforderlichen Ermittlungsschritte in einem verbundenen Verfahren rascher und effizienter nachgeholt werden können. 3.5.
  6. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung des Parteiengehörs und der geltenden Rechtslage zu erörtern haben. 3.
  7. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2286398.2.00

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