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{'item': 'W159 2267234-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§ 8§ 45

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW159 2267234-1 Spruch, W159 2267234-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein mj. Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte spätestens am 15.02.2022 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass sein Leben im Heimatland aufgrund der Herrschaft der Taliban in Gefahr gewesen sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.08.2022, Zl. XXXX wurde die Obsorge für den mj. Beschwerdeführer dem Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX übertragen. Der Beschwerdeführer wird in XXXX bis zu seiner Volljährigkeit grundversorgt und betreut. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.08.2022, Zl. römisch 40 wurde die Obsorge für den mj. Beschwerdeführer dem Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat der Stadt römisch 40 übertragen. Der Beschwerdeführer wird in römisch 40 bis zu seiner Volljährigkeit grundversorgt und betreut. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 13.10.2022 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz. Der mj. Beschwerdeführer wurde gesetzlich durch seinen Betreuer vertreten. Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig sowie muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er komme aus der Provinz Kapisa. Er habe bis zum Verlassen Afghanistans in der Provinz Kapisa mit seinen Eltern und Geschwistern in einem eigenen Haus zusammengelebt. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe die Familie über XXXX das Land verlassen. Im Iran habe seine Familie ihn telefonisch gefragt, wo er sei, dann sei das Telefonat abgebrochen. Er habe zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester. Vor dem Verlassen Afghanistans habe die Familie den Wohnsitz wechseln müssen. Zuerst haben sie in einem Dorf namens XXXX gelebt. 2 Jahre vor dem Verlassen des Heimatlandes bei Beginn der Probleme, seien sie nach XXXX und ein Jahr danach nach XXXX gezogen. Er habe sich etwa 3 Tage in XXXX aufgehalten und sei dann ausgereist. Das erste Dorf sei unter Kontrolle der Taliban, das zweite unter Kontrolle der Regierung gewesen. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe die Familie das zweite Dorf verlassen. Er habe die Schule sechs Jahre besucht. Der Schulbesuch sei beendet gewesen, als die Familie das Heimatdorf verlassen habe. Er verfüge über keinerlei Arbeitserfahrung.Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig sowie muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er komme aus der Provinz Kapisa. Er habe bis zum Verlassen Afghanistans in der Provinz Kapisa mit seinen Eltern und Geschwistern in einem eigenen Haus zusammengelebt. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe die Familie über römisch 40 das Land verlassen. Im Iran habe seine Familie ihn telefonisch gefragt, wo er sei, dann sei das Telefonat abgebrochen. Er habe zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester. Vor dem Verlassen Afghanistans habe die Familie den Wohnsitz wechseln müssen. Zuerst haben sie in einem Dorf namens römisch 40 gelebt. 2 Jahre vor dem Verlassen des Heimatlandes bei Beginn der Probleme, seien sie nach römisch 40 und ein Jahr danach nach römisch 40 gezogen. Er habe sich etwa 3 Tage in römisch 40 aufgehalten und sei dann ausgereist. Das erste Dorf sei unter Kontrolle der Taliban, das zweite unter Kontrolle der Regierung gewesen. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe die Familie das zweite Dorf verlassen. Er habe die Schule sechs Jahre besucht. Der Schulbesuch sei beendet gewesen, als die Familie das Heimatdorf verlassen habe. Er verfüge über keinerlei Arbeitserfahrung. Die Gedanken Afghanistan zu verlassen seien plötzlich passiert. Er habe Afghanistan illegal verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Seine Reise habe in etwa 6 Monate gedauert. Sein Vater habe die Schleppung bezahlt. Sein Reiseziel habe beim Verlassen von Afghanistan noch nicht festgestanden. Er habe in keinem anderen Land außer in Österreich um Asyl angesucht. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er sei illegal in Österreich eingereist. Er habe weder in seiner Heimat noch in einem anderen Land Strafrechtsdelikte begangen und er sei auch nicht vorbestraft. Er sei in seiner Heimat nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht oder von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion, seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Befragt zu seinem Fluchtgrund, erzählte der Beschwerdeführer, seine Familie habe im Heimatdorf Grundstücke besessen. Diese Grundstücke seien viel größer als ein Fußballfeld gewesen und hätten seinem Onkel und seinem Vater gehört. Bekannte der Familie, Talibanmitglieder, hätten der Familie diese Grundstücke wegnehmen wollen. Sein Vater sei dagegen gewesen, deshalb sei sein Onkel, etwa 2 bis 3 Monate bevor die Familie das Heimatdorf verlassen hätte, getötet worden. Talibanmitglieder hätten den Onkel im Zentrum des Dorfes getötet. Die Familie des Beschwerdeführers habe die Ortschaft verlassen müssen. Die Talibanmitglieder hätten den Vater oft aufgefordert ihnen die Grundstücke zu überlassen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt etwa 8 Jahre alt gewesen. Nachdem sein Onkel getötet worden war, sei auch seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Auch vor dem Tod des Onkels sei es bereits zu Morddrohungen gegen seine Familie gekommen. Sein Vater habe sich trotzdem geweigert die Grundstücke den Feinden zu überlassen. Nach dem Tod des Onkels, habe der Vater ein neues Haus gesucht. Während dieser Zeit sei es auch zu Übergriffen sowie Drohungen durch die Feinde gekommen. Er befürchte nunmehr von diesen Leuten in ganz Afghanistan gefunden zu werden. Da sein Onkel getötet worden sei, würden diese Leute auch nicht davor zurückschrecken, den Beschwerdeführer zu töten. Der Beschwerdeführer gab an, er habe keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich oder im EU-Raum. Er würde hier in Österreich bereits zur Schule gehen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 09.01.2023, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. jedoch der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 09.01.2023, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. In der Beweiswürdigung wurde angegeben, dass die Angaben betreffend die Ermordung des Onkels durch die Taliban, welcher so wie der Vater in Besitz der Grundstücke gewesen wäre, zwei bis drei Monate vor dem Verlassen des Heimatdorfes, nicht glaubhaft gewesen wäre. Den Taliban wäre es bereits über mehrere Jahre möglich gewesen, die Grundstücke unter Gewalt in Besitz zu nehmen. Außerdem habe der Vater des Beschwerdeführers nach der Ermordung seines Bruders den Umzug seiner Familie in etwa zwei bis drei Monate organisiert und ein neues Haus suchen müssen. Allein diese Handlung würde zeigen, dass die Fluchtgeschichte sich nicht so zugetragen haben könne. Man gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer niemals einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgungshandlung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei und er den Antrag lediglich wegen der allgemeinen Situation in Afghanistan eingebracht habe. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darlegen habe können. Zu Spruchteil II. wurde hingegen dargelegt, dass die Behörde von der realen Gefahr einer Bedrohung aufgrund der allgemeinen Ländersituation ausgehe und aufgrund dessen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.

§ 8Abs. 4 Asyl

G sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr einzuräumen gewesen.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. In der Beweiswürdigung wurde angegeben, dass die Angaben betreffend die Ermordung des Onkels durch die Taliban, welcher so wie der Vater in Besitz der Grundstücke gewesen wäre, zwei bis drei Monate vor dem Verlassen des Heimatdorfes, nicht glaubhaft gewesen wäre. Den Taliban wäre es bereits über mehrere Jahre möglich gewesen, die Grundstücke unter Gewalt in Besitz zu nehmen. Außerdem habe der Vater des Beschwerdeführers nach der Ermordung seines Bruders den Umzug seiner Familie in etwa zwei bis drei Monate organisiert und ein neues Haus suchen müssen. Allein diese Handlung würde zeigen, dass die Fluchtgeschichte sich nicht so zugetragen haben könne. Man gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer niemals einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgungshandlung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei und er den Antrag lediglich wegen der allgemeinen Situation in Afghanistan eingebracht habe. Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darlegen habe können. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde hingegen dargelegt, dass die Behörde von der realen Gefahr einer Bedrohung aufgrund der allgemeinen Ländersituation ausgehe und aufgrund dessen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr einzuräumen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I., Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Kritisiert wurde das mangelhafte Ermittlungsverfahren der Behörde. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 26.06.1996 zur Zl. 95/20/0427 festgelegt, dass Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige hinsichtlich der Intensität nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden könnten, wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene. Es wurde auch auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, Zl. U98/12 verwiesen, in welchem festgehalten wurde, dass auf das Alter und den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen sei. Schließlich wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (begründet) gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Kritisiert wurde das mangelhafte Ermittlungsverfahren der Behörde. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 26.06.1996 zur Zl. 95/20/0427 festgelegt, dass Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige hinsichtlich der Intensität nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden könnten, wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene. Es wurde auch auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, Zl. U98/12 verwiesen, in welchem festgehalten wurde, dass auf das Alter und den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen sei. Schließlich wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (begründet) gestellt. Es wurden eine Schulbesuchsbestätigung, der Beschluss des Bezirksgericht XXXX zur Geburtsdatumsänderung, eine Tazkira in Kopie und in beglaubigter Übersetzung sowie die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs mit einem Schreiben übermittelt. Es wurden eine Schulbesuchsbestätigung, der Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 zur Geburtsdatumsänderung, eine Tazkira in Kopie und in beglaubigter Übersetzung sowie die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs mit einem Schreiben übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 05.12.2023 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine gesetzliche Vertretung und ein Dolmetscher teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte sich für ihr Nichterscheinen. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das Vorbringen aufrecht und gab an, dass einige Aussagen nicht protokolliert worden seien. Er ergänzte, er habe nicht gewusst, wo sich seine Familie befinden würde. Mittlerweile wisse er durch seinen Onkel ms, dass sie sich im Iran aufhalten würde. Er gab befragt an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Pashtune und sunnitischer Moslem. Er würde seine Religion in Österreich ausüben. Er besitze keinen Reisepass, jedoch eine Tazkira aus Afghanistan. Anmerkung: Die Tazkira wurde zwischenzeitig übersetzt. Der Beschwerdeführer erklärte er sei in der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX am XXXX geboren worden. Er habe dieses Datum vor der belangten Behörde angegeben. Er sei auch in seinem Heimatdorf aufgewachsen. Ein Jahr lang habe er in einem anderen Dorf, XXXX gelebt, ungefähr 1km entfernt. Von diesem Dorf aus sei er ausgereist. Er habe in Afghanistan die Schule bis zur

  1. Klasse besucht. In dem anderen Dorf habe er keine Schule mehr besucht. Auf die Frage, wovon er in Afghanistan gelebt habe, erzählte der Beschwerdeführer: „Wir hatten Grundstücke und Gärten. Davon haben wir auch gelebt. Wir hatten auch ein Geschäft. … Wir hatten sehr viele Granat-Apfelbäume. Auch andere Bäume, Zitrone und andere Bäume. Wir hatten auch ein Geschäft. … Eigene Produkte, aber auch andere, grundsätzlich haben wir Obst verkauft.“ Er persönlich habe in Afghanistan noch nicht gearbeitet.Der Beschwerdeführer erklärte er sei in der Provinz Kapisa, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 am römisch 40 geboren worden. Er habe dieses Datum vor der belangten Behörde angegeben. Er sei auch in seinem Heimatdorf aufgewachsen. Ein Jahr lang habe er in einem anderen Dorf, römisch 40 gelebt, ungefähr 1km entfernt. Von diesem Dorf aus sei er ausgereist. Er habe in Afghanistan die Schule bis zur
  2. Klasse besucht. In dem anderen Dorf habe er keine Schule mehr besucht. Auf die Frage, wovon er in Afghanistan gelebt habe, erzählte der Beschwerdeführer: „Wir hatten Grundstücke und Gärten. Davon haben wir auch gelebt. Wir hatten auch ein Geschäft. … Wir hatten sehr viele Granat-Apfelbäume. Auch andere Bäume, Zitrone und andere Bäume. Wir hatten auch ein Geschäft. … Eigene Produkte, aber auch andere, grundsätzlich haben wir Obst verkauft.“ Er persönlich habe in Afghanistan noch nicht gearbeitet. Seit etwa 3 Monaten wisse er, dass seine Eltern zurzeit im Iran leben würden. Er habe eine Schwester und 2 Brüder. Seine Geschwister seien jünger als er und würden mit den Eltern im Iran leben. Der Richter erkundigte sich, wem die Grundstücke, um die die Streitigkeiten ausgebrochen seien, ursprünglich gehört hätten. Der Beschwerdeführer erzählte: „Die Grundstücke sind unsere eigenen Grundstücke. Wir haben das von den Großeltern geerbt.“ Sein Vater und der verstorbene Onkel hätten die Grundstücke geerbt. Der Onkel sei von den Feinden getötet worden. Wie groß genau die Grundstücke gewesen wären, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie seien landwirtschaftliche Grundstücke gewesen. Die Streitigkeiten um diese Grundstücke hätten vor etwa 5 bis 6 Jahren begonnen. Die Kinder des Cousins seines Vaters hätten diese Grundstücke an sich nehmen wollen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, diese Angaben habe er schon in dieser Form vor dem BFA gemacht. Der Beschwerdeführer gab weiters an: „Sie waren mehr als wir. Wir hatten mehr Grundstücke. Deswegen wollten sie unsere Grundstücke.“ Die Frage, ob es ein Gerichtsverfahren oder ein Verfahren beim Ältestenrat gegeben habe beantwortete er: „Sie wollten uns die Grundstücke wegnehmen.“ Der Richter erkundigte sich, wie es zur Ermordung seines Onkels gekommen sei. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Onkel gearbeitet habe. Die anderen seien zu seinem Onkel gekommen. Es sei zum Streit gekommen und der Onkel wäre geschlagen worden. Daraufhin habe sein Onkel zwei Personen von den anderen getötet, die anderen haben dann den Onkel des Beschwerdeführers getötet. Bei dieser Auseinandersetzung sei der Vater des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer nicht persönlich anwesend gewesen, er wisse das aus Erzählungen der Dorfbewohner. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass der Onkel mit einer Schusswaffe getötet worden sei. Die Mörder seines Onkels seien die Kinder des Cousins seines Vaters gewesen. Der Richter erkundigte sich, ob diese zur Verantwortung gezogen worden seien. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass seine Familie aus dem Dorf geflüchtet sei und begründete seine Antwort: „Dort im Dorf waren sehr viele Taliban. Unsere Verwandten sind auch bei den Taliban. Wir sind in ein anderes Dorf geflüchtet. Wir haben dort eine Anzeige gemacht, aber es hat nichts gebracht.“ Die Familie sei noch am selben Tag geblieben und die Grundstücke seien auch geblieben. Die Grundstücke wären von den Arbeitern der Familie weiter bewirtschaftet worden. Vorhalt des Richters: „Beim BFA (AS 233) haben Sie gesagt, dass Sie erst 2-3 Monate nach der Ermordung Ihres Onkels weggezogen sind. Heute sprechen Sie davon, dass Sie noch am gleichen Tag weggezogen sind.“ Der Beschwerdeführer antwortet: „Ich habe es damals so gesagt. Es gab Streitigkeiten. 2-3 Monate sind wir dort weiter geblieben. Dann wurde mein Onkel getötet und dann sind wir weggezogen.“ Auch seinem Vater sei gedroht worden. Sie hätten gesagt sie würden den Vater des Beschwerdeführers und seine ganze Familie töten. Diese Drohungen seien mehrmals telefonisch gewesen. Die Familie sei dann nach XXXX geflüchtet. Dort sei auch die Polizei gewesen.Vorhalt des Richters: „Beim BFA (AS 233) haben Sie gesagt, dass Sie erst 2-3 Monate nach der Ermordung Ihres Onkels weggezogen sind. Heute sprechen Sie davon, dass Sie noch am gleichen Tag weggezogen sind.“ Der Beschwerdeführer antwortet: „Ich habe es damals so gesagt. Es gab Streitigkeiten. 2-3 Monate sind wir dort weiter geblieben. Dann wurde mein Onkel getötet und dann sind wir weggezogen.“ Auch seinem Vater sei gedroht worden. Sie hätten gesagt sie würden den Vater des Beschwerdeführers und seine ganze Familie töten. Diese Drohungen seien mehrmals telefonisch gewesen. Die Familie sei dann nach römisch 40 geflüchtet. Dort sei auch die Polizei gewesen. Nach dem Umzug nach XXXX sei Ruhe von den Verwandten gewesen. Es hätte in diesem Dorf die Regierung und Gesetze gegolten. Die Familie habe auch eine Anzeige bei der Regierung gemacht. Diese Anzeige habe nur nichts gebracht, denn die anderen seien Talibanmitglieder gewesen. Es würde keine Beweise für diese Grundstücksstreitigkeiten geben. Die Familie hätte den Onkel auch nicht beerdigen können, er sei von anderen Dorfbewohnern beerdigt worden.Nach dem Umzug nach römisch 40 sei Ruhe von den Verwandten gewesen. Es hätte in diesem Dorf die Regierung und Gesetze gegolten. Die Familie habe auch eine Anzeige bei der Regierung gemacht. Diese Anzeige habe nur nichts gebracht, denn die anderen seien Talibanmitglieder gewesen. Es würde keine Beweise für diese Grundstücksstreitigkeiten geben. Die Familie hätte den Onkel auch nicht beerdigen können, er sei von anderen Dorfbewohnern beerdigt worden. Der Beschwerdeführer sei persönlich nicht bedroht worden, er sei ein Kind gewesen. Es sei der Vater und die ganze Familie bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Probleme mit Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen, wie den Taliban, oder Privatpersonen in Afghanistan gehabt. Auf die Frage was der unmittelbare Anlass für seine Ausreise gewesen sei, erzählte der Beschwerdeführer: „1 Jahr lang waren wir in XXXX . Die Taliban sind mächtiger geworden. Der Kommandant der Polizei war ein Freund meines Vaters. Wir sind mit Polizeiautos nach XXXX gefahren. Mein Vater hat beschlossen, dass ich das Land verlassen muss, weil ich der älteste Sohn bin. Sie wollten uns alle töten. Deswegen habe ich auch das Land verlassen.“ Sein Onkel habe ihm nunmehr gesagt, dass seine Eltern und Geschwister auch XXXX verlassen hätten, kurz nachdem der Beschwerdeführer auf der Flucht war. Auf die Frage was der unmittelbare Anlass für seine Ausreise gewesen sei, erzählte der Beschwerdeführer: „1 Jahr lang waren wir in römisch 40 . Die Taliban sind mächtiger geworden. Der Kommandant der Polizei war ein Freund meines Vaters. Wir sind mit Polizeiautos nach römisch 40 gefahren. Mein Vater hat beschlossen, dass ich das Land verlassen muss, weil ich der älteste Sohn bin. Sie wollten uns alle töten. Deswegen habe ich auch das Land verlassen.“ Sein Onkel habe ihm nunmehr gesagt, dass seine Eltern und Geschwister auch römisch 40 verlassen hätten, kurz nachdem der Beschwerdeführer auf der Flucht war. Vorhalt des Richters: „Sie haben zuletzt gesagt, dass Ihre Eltern nunmehr im Iran sind?“ Der Beschwerdeführer gab zur Antwort: „Keiner wusste, wo die Familie ist, weil mein Vater sein Handy verloren hat. Erst 1 Jahr später hat es mein Onkel „mitbekommen“, dass meine Familie im Iran ist. Mein Onkel hat mir auch die Telefonnummer meines Vaters geschickt.“ Der Beschwerdeführer würde zwischenzeitlich mit seinem Vater alle 2 Wochen in Kontakt stehen. Seine Eltern hätten keinen guten Internetzugang. Der Vater habe ihn erzählt, dass die Taliban mächtiger geworden wären, weswegen es nicht mehr möglich gewesen sei, dort zu leben. Die Feinde der Familie seien auch bei den Taliban. Es sei für die Familie zu gefährlich gewesen. Sein Onkel sei noch in Afghanistan, er lebe im Dorf XXXX . Sein Onkel habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass die Lage schlecht sei. Die Feinde hätten dem Onkel auch mitgeteilt, dass sie die Familie des Beschwerdeführers töten werden, wenn sie sie in Afghanistan erwischen würden. Der Onkel sei ein Onkel ms und habe mit den Feinden keine Probleme. Vorhalt des Richters: „Sie haben zuletzt gesagt, dass Ihre Eltern nunmehr im Iran sind?“ Der Beschwerdeführer gab zur Antwort: „Keiner wusste, wo die Familie ist, weil mein Vater sein Handy verloren hat. Erst 1 Jahr später hat es mein Onkel „mitbekommen“, dass meine Familie im Iran ist. Mein Onkel hat mir auch die Telefonnummer meines Vaters geschickt.“ Der Beschwerdeführer würde zwischenzeitlich mit seinem Vater alle 2 Wochen in Kontakt stehen. Seine Eltern hätten keinen guten Internetzugang. Der Vater habe ihn erzählt, dass die Taliban mächtiger geworden wären, weswegen es nicht mehr möglich gewesen sei, dort zu leben. Die Feinde der Familie seien auch bei den Taliban. Es sei für die Familie zu gefährlich gewesen. Sein Onkel sei noch in Afghanistan, er lebe im Dorf römisch 40 . Sein Onkel habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass die Lage schlecht sei. Die Feinde hätten dem Onkel auch mitgeteilt, dass sie die Familie des Beschwerdeführers töten werden, wenn sie sie in Afghanistan erwischen würden. Der Onkel sei ein Onkel ms und habe mit den Feinden keine Probleme. Der Beschwerdeführer habe hier in Österreich aktuell weder gesundheitliche noch psychische Probleme. Er besuche als ordentlicher Schüler die
  3. Klasse Mittelschule XXXX . Der gesetzliche Vertreter brachte vor, dass es dem Beschwerdeführer in Mathematik und Englisch gut gehen würde, in Deutsch habe er noch Probleme. Der Beschwerdeführer habe sich bereits für ein Praktikum bei XXXX im Sommer interessiert, er sei jedoch noch zu jung gewesen. In seiner Freizeit sei er bemüht Deutsch zu lernen. Er habe guten Kontakt zu seinen Mitschülern. Der Beschwerdeführer habe hier in Österreich aktuell weder gesundheitliche noch psychische Probleme. Er besuche als ordentlicher Schüler die
  4. Klasse Mittelschule römisch 40 . Der gesetzliche Vertreter brachte vor, dass es dem Beschwerdeführer in Mathematik und Englisch gut gehen würde, in Deutsch habe er noch Probleme. Der Beschwerdeführer habe sich bereits für ein Praktikum bei römisch 40 im Sommer interessiert, er sei jedoch noch zu jung gewesen. In seiner Freizeit sei er bemüht Deutsch zu lernen. Er habe guten Kontakt zu seinen Mitschülern. Nach der Mittelschule strebe er eine Elektrikerlehre an. Im verlesenen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf.

§ 45

Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.09.2023, Version 10, zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.Im verlesenen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.09.2023, Version 10, zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Pashtune und sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat dort mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester gelebt. Die Geschwister sind jünger als der Beschwerdeführer.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Pashtune und sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Kapisa, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer hat dort mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester gelebt. Die Geschwister sind jünger als der Beschwerdeführer. Sein Vater und sein Onkel vs. haben von ihrem Vater, dem Großvater des Beschwerdeführers landwirtschaftliche Grundstücke geerbt und gemeinschaftlich bewirtschaftet. Die Kinder des Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, Talibananhänger, wollten im Zuge der von ihnen ausgelösten Grundstückstreitigkeiten diese Grundstücke an sich bringen. Im Zuge dieser Streitigkeiten wurde der Onkel vs. des Beschwerdeführers getötet. Der Vater des Beschwerdeführers floh mit seiner Familie in das Nachbardorf XXXX . Die Grundstücke wurden mit Hilfe von Arbeitern bewirtschaftet und so der Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet. Der Vater hat die Verwandten bei der Polizei, ohne Erfolg, angezeigt. Die Taliban und ihre Anhänger wurden mächtiger, sodass die Familie nach einjährigem Aufenthalt in XXXX nach XXXX fliehen musste. Die Verwandten haben gedroht, sollten sie des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Familie habhaft werden, würden sie diese mit Sicherheit töten. Der Vater des Beschwerdeführers floh mit seiner Familie in das Nachbardorf römisch 40 . Die Grundstücke wurden mit Hilfe von Arbeitern bewirtschaftet und so der Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet. Der Vater hat die Verwandten bei der Polizei, ohne Erfolg, angezeigt. Die Taliban und ihre Anhänger wurden mächtiger, sodass die Familie nach einjährigem Aufenthalt in römisch 40 nach römisch 40 fliehen musste. Die Verwandten haben gedroht, sollten sie des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Familie habhaft werden, würden sie diese mit Sicherheit töten. Der Vater des Beschwerdeführers hat beschlossen, dass der Beschwerdeführer als ältester Sohn der Familie das Land verlassen soll. Während der Ausreise ist der Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen. Der Onkel ms. hat endlich in Erfahrung gebracht, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister im Iran aufhalten. Auf der Flucht ist das Mobiltelefon des Vaters in Verlust geraten. Nunmehr hat der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu seinem Vater. Der Beschwerdeführer hatte als Kind selbst noch keine persönlichen Probleme mit Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen. Der Beschwerdeführer hat zurzeit keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er besucht als ordentlicher Schüler die
  2. Klasse der Mittelschule XXXX und kann gute Lernerfolge aufweisen. Er möchte nach Abschluss der Schule eine Elektrikerlehre machen. Der Beschwerdeführer hat zurzeit keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er besucht als ordentlicher Schüler die
  3. Klasse der Mittelschule römisch 40 und kann gute Lernerfolge aufweisen. Er möchte nach Abschluss der Schule eine Elektrikerlehre machen. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2023-09-21 13:02 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten HaibatullahAkhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten HaibatullahAkhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Abbildung: BBC 7.9.2021 Die neue Regierung wird von Mohammad HassanAkhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Die neue Regierung wird von Mohammad HassanAkhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der

igteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, ussland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der

igteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, ussland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Quellen8am - Hasht-e Sobh (5.10.2021): Taliban Held Their First Cabinet Meeting, https://8am.media/en g/taliban-held-their-first-cabinet-meeting, Zugriff 4.1.2023;AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];AJ - Al Jazeera (7.9.2021): Profile: Mullah Baradar, new deputy leader in Afghan gov’t, https: //www.aljazeera.com/news/2021/9/7/profile-mullah-baradar-afghanistans-new-leader, Zugriff 4.1.2023;ANI - Asian News International (20.7.2022): New UN report reveals Taliban’s amnesty to former government officials not being upheld, https://theprint.in/world/new-un-report-reveals-talibans-a mnesty-to-former-government-officials-not-being-upheld/1047917, Zugriff 4.1.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (16.2.2022): Baradar, Abdul GhaniQuellen, 8am - Hasht-e Sobh (5.10.2021): Taliban Held Their First Cabinet Meeting, https://8am.media/en g/taliban-held-their-first-cabinet-meeting, Zugriff 4.1.2023;, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];, AJ - Al Jazeera (7.9.2021): Profile: Mullah Baradar, new deputy leader in Afghan gov’t, https: //www.aljazeera.com/news/2021/9/7/profile-mullah-baradar-afghanistans-new-leader, Zugriff 4.1.2023;, ANI - Asian News International (20.7.2022): New UN report reveals Taliban’s amnesty to former government officials not being upheld, https://theprint.in/world/new-un-report-reveals-talibans-a mnesty-to-former-government-officials-not-being-upheld/1047917, Zugriff 4.1.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (16.2.2022): Baradar, Abdul Ghani Akhund Barader Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=32 3&task=view&total=21&start=2&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=vi ew&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 9.1.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022b): Hanafi, Abdul Salam Mawlawi, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5205&task=view&t otal=28&start=5&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (1.3.2023): Muttaqi, Amir Khan Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1158&task=view&t otal=22&start=7&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.3.2023): Haqqani, Sirajuddin, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2274&task=view&total=22& start=9&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.5.2023): Omar, Mohammad Yaqoob Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3524&task= view&total=16&start=12&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023a): Akhund, Mohammad Hassan Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4968&task= view&total=5&start=0&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023b): Kabir, Abdul Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5043&task=view&total=12& start=3&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;AnA - Anadolu Agency (18.4.2020): Taliban chief says ’no’ to ’interference’ in Afghanistan’s internal affairs, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/taliban-chief-says-no-to-interference-in-afghanistan s-internal-affairs/2875255, Zugriff 23.8.2023;AnA - Anadolu Agency (5.5.2023): Islamabad to host China-Pakistan-Afghanistan foreign ministers’ dialogue, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/islamabad-to-host-china-pakistan-afghanistan-for eign-ministers-dialogue/2888689, Zugriff 23.8.2023;BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui /-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_3&task=view&total=21&start=2&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=vi ew&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 9.1.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022b): Hanafi, Abdul Salam Mawlawi, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5205&task=view&t otal=28&start=5&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (1.3.2023): Muttaqi, Amir Khan Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1158&task=view&t otal=22&start=7&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.3.2023): Haqqani, Sirajuddin, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2274&task=view&total=22& start=9&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.5.2023): Omar, Mohammad Yaqoob Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3524&task= view&total=16&start=12&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023a): Akhund, Mohammad Hassan Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4968&task= view&total=5&start=0&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023b): Kabir, Abdul Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5043&task=view&total=12& start=3&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;, AnA - Anadolu Agency (18.4.2020): Taliban chief says ’no’ to ’interference’ in Afghanistan’s internal affairs, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/taliban-chief-says-no-to-interference-in-afghanistan s-internal-affairs/2875255, Zugriff 23.8.2023;, AnA - Anadolu Agency (5.5.2023): Islamabad to host China-Pakistan-Afghanistan foreign ministers’ dialogue, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/islamabad-to-host-china-pakistan-afghanistan-for eign-ministers-dialogue/2888689, Zugriff 23.8.2023;, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui /-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_ _Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2023% 2C_30%2E06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023;BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 4.1.2023;BBC - British Broadcasting Corporation (19.9.2021): Afghanistan: Stay home, female Kabul government workers told, https://www.bbc.com/news/world-asia-58614113, Zugriff 4.1.2023;DIP - Diplomat, The (4.1.2023): What Role Will the Taliban’s ‘Supreme Leader’ Play in the New Government?, https://thediplomat.com/2021/09/what-role-will-the-talibans-supreme-leader-play-i n-the-new-government, Zugriff 4.1.2023;GD - Guardian, The (20.9.2021): Kabul government’s female workers told to stay at home by Taliban, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/19/kabul-governments-female-workers-tol d-to-stay-at-home-by-taliban, Zugriff 4.1.2023;GD - Guardian, The (6.7.2022): Taliban U-turn over Afghan girls’ education reveals deep leadership divisions, https://www.theguardian.com/global-development/2022/mar/25/taliban-u-turn-over-afg han-girls-education-reveals-deep-leadership-divisions-afghanistan, Zugriff 5.1.2023;HRW - Human Rights Watch (4.10.2021): For Afghan Women, the Frightening Return of ‘Vice and2C_30%2E06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023;, BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 4.1.2023;, BBC - British Broadcasting Corporation (19.9.2021): Afghanistan: Stay home, female Kabul government workers told, https://www.bbc.com/news/world-asia-58614113, Zugriff 4.1.2023;, DIP - Diplomat, The (4.1.2023): What Role Will the Taliban’s ‘Supreme Leader’ Play in the New Government?, https://thediplomat.com/2021/09/what-role-will-the-talibans-supreme-leader-play-i n-the-new-government, Zugriff 4.1.2023;, GD - Guardian, The (20.9.2021): Kabul government’s female workers told to stay at home by Taliban, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/19/kabul-governments-female-workers-tol d-to-stay-at-home-by-taliban, Zugriff 4.1.2023;, GD - Guardian, The (6.7.2022): Taliban U-turn over Afghan girls’ education reveals deep leadership divisions, https://www.theguardian.com/global-development/2022/mar/25/taliban-u-turn-over-afg han-girls-education-reveals-deep-leadership-divisions-afghanistan, Zugriff 5.1.2023;, HRW - Human Rights Watch (4.10.2021): For Afghan Women, the Frightening Return of ‘Vice and Virtue’, https://www.hrw.org/news/2021/09/29/afghan-women-frightening-return-vice-and-virtue, Zugriff 3.1.2023;ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.cris isgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 22.12.2022;JF - Jamestown Foundation, The (5.11.2021): The Haqqani Network’s Martyr: InsideAfghan Taliban Interior Minister Sirajuddin Haqqani’s Reception Honoring Suicide Bombers, https://www.ecoi.net /de/dokument/2064287.html, Zugriff 4.1.2023;NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Afghanistan: die neue Regierung der Taliban, https: //www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-and ere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&ga=1&mktcid=nled&trco&m ktcval=165_2021-09-08, Zugriff 4.1.2023;OI - Outlook India (25.3.2023): Afghanistan: Taliban Takes Over 14 Diplomatic Missions, Wants To Control More Missions, https://www.outlookindia.com/international/afghanistan-taliban-takes-ove r-14-diplomatic-missions-wants-to-control-more-missions-news-273297, Zugriff 23.8.2023;ORF - Österreichischer Rundfunk (8.9.2021): Taliban-Übergangsregierung: Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/stories/3227772, Zugriff 4.1.2023;PBS - Public Broadcasting Service (25.3.2023): Taliban push for control of more Afghan diplomatic missions, https://www.pbs.org/newshour/world/taliban-push-for-control-of-more-afghan-diplomati c-missions, Zugriff 23.8.2023;REU - Reuters (7.9.2021a): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-s upreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023;REU - Reuters (7.9.2021b): Factbox: Taliban announces makeup of new Afghan government, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-announces-makeup-new-afghan-governmen t-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023;REU - Reuters (15.6.2023): Taliban administration officials attend peace forum in Norway, https:Virtue’, https://www.hrw.org/news/2021/09/29/afghan-women-frightening-return-vice-and-virtue, Zugriff 3.1.2023;, ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.cris isgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 22.12.2022;, JF - Jamestown Foundation, The (5.11.2021): The Haqqani Network’s Martyr: InsideAfghan Taliban Interior Minister Sirajuddin Haqqani’s Reception Honoring Suicide Bombers, https://www.ecoi.net /de/dokument/2064287.html, Zugriff 4.1.2023;, NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Afghanistan: die neue Regierung der Taliban, https: //www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-and ere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&ga=1&mktcid=nled&trco&m ktcval=165_2021-09-08, Zugriff 4.1.2023;, OI - Outlook India (25.3.2023): Afghanistan: Taliban Takes Over 14 Diplomatic Missions, Wants To Control More Missions, https://www.outlookindia.com/international/afghanistan-taliban-takes-ove r-14-diplomatic-missions-wants-to-control-more-missions-news-273297, Zugriff 23.8.2023;, ORF - Österreichischer Rundfunk (8.9.2021): Taliban-Übergangsregierung: Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/stories/3227772, Zugriff 4.1.2023;, PBS - Public Broadcasting Service (25.3.2023): Taliban push for control of more Afghan diplomatic missions, https://www.pbs.org/newshour/world/taliban-push-for-control-of-more-afghan-diplomati c-missions, Zugriff 23.8.2023;, REU - Reuters (7.9.2021a): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-s upreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023;, REU - Reuters (7.9.2021b): Factbox: Taliban announces makeup of new Afghan government, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-announces-makeup-new-afghan-governmen t-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023;, REU - Reuters (15.6.2023): Taliban administration officials attend peace forum in Norway, https: //www.reuters.com/world/taliban-administration-officials-attend-peace-forum-norway-2023-06-15, Zugriff 22.8.2023;RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.8.2020): The Rise Of Mullah Yaqoob, The Taliban’s New Military Chief, https://www.rferl.org/a/the-rise-of-mullah-yaqoob-the-taliban-new-military-chi ef/30805362.html, Zugriff 4.1.2023;RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.3.2022): Taliban’s Dramatic U-Turn On Reopening Girls’ Schools Reflects ‘Internal Divisions’, https://www.rferl.org/a/afghan-girls-school-closure-talib an-divisions/31769012.html, Zugriff 5.1.2023;RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.6.2022a): ‘Unprecedented Differences’: Rifts Within The Taliban Come Out In The Open, https://www.rferl.org/a/taliban-rifts-exposed-afghanistan/318 80018.html, Zugriff 5.1.2023;TN - Tolonews (30.10.2022): 15 Months After Takeover, Islamic Emirate Not Recognized by World, https://tolonews.com/afghanistan-180523, Zugriff 4.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_66 7--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;UNSC - United Nations Security Council (1.6.2023): Letter dated 23 May 2023 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988

(2011)addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 18.8.2023;UNSC - United Nations Security Council (n.da): ABDUL SALAM HANAFI ALI MARDAN QUL, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/abdul-salam-h anafi-ali-mardan-qul, Zugriff 4.1.2023;UNSC - United Nations Security Council (n.db): AMIR KHAN MOTAQI, https://www.un.org/securit ycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/amir-khan-motaqi, Zugriff 4.1.2023;USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human//www.reuters.com/world/taliban-administration-officials-attend-peace-forum-norway-2023-06-15, Zugriff 22.8.2023;, RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.8.2020): The Rise Of Mullah Yaqoob, The Taliban’s New Military Chief, https://www.rferl.org/a/the-rise-of-mullah-yaqoob-the-taliban-new-military-chi ef/30805362.html, Zugriff 4.1.2023;, RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.3.2022): Taliban’s Dramatic U-Turn On Reopening Girls’ Schools Reflects ‘Internal Divisions’, https://www.rferl.org/a/afghan-girls-school-closure-talib an-divisions/31769012.html, Zugriff 5.1.2023;, RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.6.2022a): ‘Unprecedented Differences’: Rifts Within The Taliban Come Out In The Open, https://www.rferl.org/a/taliban-rifts-exposed-afghanistan/318 80018.html, Zugriff 5.1.2023;, TN - Tolonews (30.10.2022): 15 Months After Takeover, Islamic Emirate Not Recognized by World, https://tolonews.com/afghanistan-180523, Zugriff 4.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_66 7--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;, UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;, UNSC - United Nations Security Council (1.6.2023): Letter dated 23 May 2023 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
(2011)addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 18.8.2023;, UNSC - United Nations Security Council (n.da): ABDUL SALAM HANAFI ALI MARDAN QUL, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/abdul-salam-h anafi-ali-mardan-qul, Zugriff 4.1.2023;, UNSC - United Nations Security Council (n.db): AMIR KHAN MOTAQI, https://www.un.org/securit ycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/amir-khan-motaqi, Zugriff 4.1.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023;USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-l ater-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023;VOA - Voice of America (29.2.2020): US, Taliban Sign Historic Afghan Peace Deal, https://www. voanews.com/a/south-central-asia_us-taliban-sign-historic-afghan-peace-deal/6185026.html, Zugriff 4.1.2023;VOA - Voice of America (19.8.2021): Who Leads the Taliban?, https://www.voanews.com/a/sout h-central-asia_who-leads-taliban/6209750.html, Zugriff 4.1.2023;VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/
  1. html, Zugriff 4.1.2023;VOA - Voice of America (6.5.2023): China Asks Afghanistan’s Taliban to Address Terrorism Worries, https://www.voanews.com/a/china-asks-afghanistan-s-taliban-to-address-neighbors-terrorism-w orries/7081901.html, Zugriff 23.8.2023;WP - Washington Post, The (5.6.2023): Taliban moving senior officials to Kandahar. Will it mean a harder line?, https://www.washingtonpost.com/world/2023/06/04/kandahar-taliban-akhundzada-a fghanistan/, Zugriff 22.8.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023;, USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-l ater-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023;, VOA - Voice of America (29.2.2020): US, Taliban Sign Historic Afghan Peace Deal, https://www. voanews.com/a/south-central-asia_us-taliban-sign-historic-afghan-peace-deal/6185026.html, Zugriff 4.1.2023;, VOA - Voice of America (19.8.2021): Who Leads the Taliban?, https://www.voanews.com/a/sout h-central-asia_who-leads-taliban/6209750.html, Zugriff 4.1.2023;, VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/
  2. html, Zugriff 4.1.2023;, VOA - Voice of America (6.5.2023): China Asks Afghanistan’s Taliban to Address Terrorism Worries, https://www.voanews.com/a/china-asks-afghanistan-s-taliban-to-address-neighbors-terrorism-w orries/7081901.html, Zugriff 23.8.2023;, WP - Washington Post, The (5.6.2023): Taliban moving senior officials to Kandahar. Will it mean a harder line?, https://www.washingtonpost.com/world/2023/06/04/kandahar-taliban-akhundzada-a fghanistan/, Zugriff 22.8.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-09-15 15:51 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeineAusmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA28.1.2022, vgl. UNAMA27.6.2023). NachAngaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeineAusmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA28.1.2022, vergleiche UNAMA27.6.2023). NachAngaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dassAfghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlichTTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die TalibanSicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Die Vereinten Nationen berichten, dassAfghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlichTTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die TalibanSicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];, ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;, ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_ in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023;UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff[Login erforderlich];, HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;, UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_ in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023;, UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023;UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_66 7--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023;UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL16.8.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_66 7--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;, UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;, UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/209 5654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023; Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2023-03-21 08:01 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Quellen8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the -group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023;AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021a):Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023;DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https: //www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, ZugriffQuellen, 8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the -group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023;, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];, BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021a):Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023;, DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https: //www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 31.1.2023;FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https:31.1.2023;, FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https: //www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media -criticism, Zugriff 31.1.2023;Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-210 8-158996.html, Zugriff 31.1.2023;HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw. org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023;HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-a fghans, Zugriff 15.12.2022;Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023;NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023;ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023;USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;//www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media -criticism, Zugriff 31.1.2023;, Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-210 8-158996.html, Zugriff 31.1.2023;, HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw. org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023;, HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-a fghans, Zugriff 15.12.2022;, Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023;, NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023;, ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022; , Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2023-09-21 13:03 Abbildung: STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 23.8.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 23.8.2023). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral- Afghanistan Ost-Afghanistan Süd-Afghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln „Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen“ angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen … usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden. QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2023): Afghanistan - The World Factbook, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 29.8.2023;ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-t aliban, Zugriff 20.12.2022;NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023a): Karte: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staate ndokumentation.at/index.php/s/d8zgEGk7WLarjPG, Zugriff 26.9.2023;Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];, CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2023): Afghanistan - The World Factbook, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 29.8.2023;, ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-t aliban, Zugriff 20.12.2022;, NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;, STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023a): Karte: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staate ndokumentation.at/index.php/s/d8zgEGk7WLarjPG, Zugriff 26.9.2023; Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2023-09-28 09:50 Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). Provinz Provinzhauptstadt Bevölkerungszahl* Kabul Kabul 5,572.630 Kapisa Mahmud-i-Raqi 505.500 Khost Khost 659.100 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 510.930 Logar Pul-e-Alam 449.810 Nangarhar Nangarhar 1.769.990 Paktia Gardez 633.870 Paktika Sharan (auch Sharana) 802.860 Quelle: NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-eJabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay. Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad QuellenNPS - Naval Postgraduate School (n.dd): Eastern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/eastern-a fghanistan, Zugriff 20.1.2023;NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023d): Karte: Ostafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud. staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9c/b3&fileid=04649135o, Zugriff 26.9.2023;Quellen, NPS - Naval Postgraduate School (n.dd): Eastern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/eastern-a fghanistan, Zugriff 20.1.2023;, NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;, STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023d): Karte: Ostafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud. staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9c/b3&fileid=04649135o, Zugriff 26.9.2023; 5.5.1 Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Letzte Änderung 2023-09-18 16:20 2022 Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vgl. RW 20.1.2022).Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vergleiche RW 20.1.2022). Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (AOAV 26.4.2022; vgl.AJ 17.4.2022). Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vgl. RFE/RL 20.6.2022).Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vergleiche RFE/RL 20.6.2022). Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022a).Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022a). Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (ANI 4.7.2022). Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet. Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b).Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b). Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vgl. Bakhtar 6.12.2022).Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vergleiche Bakhtar 6.12.2022). 2023 Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vgl. 8am 25.1.2023).Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vergleiche 8am 25.1.2023). Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vgl. 8amDie AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vergleiche 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023). Quellen8am - Hasht-e Sobh (13.8.2022): Taliban Arrests 20 Civilians in Baghlan Province, https://8am.me dia/eng/taliban-arrests-20-civilians-in-baghlan-province, Zugriff 17.1.2023;8am - Hasht-e Sobh (25.1.2023): 3 Taliban Members Killed in Kapisa, Claims NRF, https://8am.me dia/eng/3-taliban-members-killed-in-kapisa-claims-nrf, Zugriff 4.8.2023;8am - Hasht-e Sobh (9.5.2023): Missile Attack on Taliban Governor’s Office in Kapisa Province, Leaves Three Fighters Dead, https://8am.media/eng/missile-attack-on-taliban-governors-office-i n-kapisa-province-leaves-three-fighters-dead, Zugriff 8.8.2023;AJ - Al Jazeera (17.4.2022): At least 47 dead in Afghanistan after Pakistan attacks: Officials, https:// www.aljazeera.com/news/2022/4/17/afghanistan-death-toll-in-pakistan-strikes-rises-to-47-official, Zugriff 22.12.2022;ANI - Asian News International (4.7.2022): Taliban convoy attacked in Afghanistan, 1 assailant killed, https://theprint.in/world/taliban-convoy-attacked-in-afghanistan-1-assailant-killed/1023842, Zugriff 17.1.2023;AOAV - Action on Armed Violence (26.4.2022): Pakistani airstrike leaves 47 civilians dead, 22 injured in Afghanistan’s Khost and Kunar provinces - AOAV, https://aoav.org.uk/2022/pakistaniQuellen, 8am - Hasht-e Sobh (13.8.2022): Taliban Arrests 20 Civilians in Baghlan Province, https://8am.me dia/eng/taliban-arrests-20-civilians-in-baghlan-province, Zugriff 17.1.2023;, 8am - Hasht-e Sobh (25.1.2023): 3 Taliban Members Killed in Kapisa, Claims NRF, https://8am.me dia/eng/3-taliban-members-killed-in-kapisa-claims-nrf, Zugriff 4.8.2023;, 8am - Hasht-e Sobh (9.5.2023): Missile Attack on Taliban Governor’s Office in Kapisa Province, Leaves Three Fighters Dead, https://8am.media/eng/missile-attack-on-taliban-governors-office-i n-kapisa-province-leaves-three-fighters-dead, Zugriff 8.8.2023;, AJ - Al Jazeera (17.4.2022): At least 47 dead in Afghanistan after Pakistan attacks: Officials, https:// www.aljazeera.com/news/2022/4/17/afghanistan-death-toll-in-pakistan-strikes-rises-to-47-official, Zugriff 22.12.2022;, ANI - Asian News International (4.7.2022): Taliban convoy attacked in Afghanistan, 1 assailant killed, https://theprint.in/world/taliban-convoy-attacked-in-afghanistan-1-assailant-killed/1023842, Zugriff 17.1.2023;, AOAV - Action on Armed Violence (26.4.2022): Pakistani airstrike leaves 47 civilians dead, 22 injured in Afghanistan’s Khost and Kunar provinces - AOAV, https://aoav.org.uk/2022/pakistani -airstrike-leaves-47-civilians-dead-and-22-injured-in-afghanistans-khost-and-kunar-provinces, Zugriff 22.12.2022;AOAV - Action on Armed Violence (22.6.2022): 2 killed and 28 injured in car explosion in busy Nangarhar market – latest in series of explosive attacks, https://reliefweb.int/report/afghanistan-airstrike-leaves-47-civilians-dead-and-22-injured-in-afghanistans-khost-and-kunar-provinces, Zugriff 22.12.2022;, AOAV - Action on Armed Violence (22.6.2022): 2 killed and 28 injured in car explosion in busy Nangarhar market – latest in series of explosive attacks, https://reliefweb.int/report/afghanistan /2-killed-and-28-injured-car-explosion-busy-nangarhar-market-latest-series-explosive-attacks, Zugriff 22.12.2022;Aamaj - Aamaj News (24.8.2022): Six Taliban fighters killed and wounded as a result of the NRF forces attack on their outpost in Kapisa, https://aamajnews24.com/kapisa-22, Zugriff 17.1.2023;Afintl - Afghanistan International (11.10.2022b): Two Taliban Members Killed in Roadside Explosion in Laghman, https://www.afintl.com/en/202210113514, Zugriff 12.1.2023;Afintl -Afghanistan International (6.12.2022): Explosion Reported in Exchange Market of Nangarhar Province, https://www.afintl.com/en/202212064415, Zugriff 17.1.2023;Afintl -Afghanistan International (10.5.2023): Killed 3 Taliban Members in RocketAttack on Taliban’s Governor Office, Says AFF, https://www.afintl.com/en/202305102935, Zugriff 8.8.2023;BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui /-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_ _Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2023%/2-killed-and-28-injured-car-explosion-busy-nangarhar-market-latest-series-explosive-attacks, Zugriff 22.12.2022;, Aamaj - Aamaj News (24.8.2022): Six Taliban fighters killed and wounded as a result of the NRF forces attack on their outpost in Kapisa, https://aamajnews24.com/kapisa-22, Zugriff 17.1.2023;, Afintl - Afghanistan International (11.10.2022b): Two Taliban Members Killed in Roadside Explosion in Laghman, https://www.afintl.com/en/202210113514, Zugriff 12.1.2023;, Afintl -Afghanistan International (6.12.2022): Explosion Reported in Exchange Market of Nangarhar Province, https://www.afintl.com/en/202212064415, Zugriff 17.1.2023;, Afintl -Afghanistan International (10.5.2023): Killed 3 Taliban Members in RocketAttack on Taliban’s Governor Office, Says AFF, https://www.afintl.com/en/202305102935, Zugriff 8.8.2023;, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui /-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_ _Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2023% 2C_30%2E06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023;Bakhtar - Bakhtar News Agency (6.12.2022): An explosion Hits Jalalabad center of Nangarhar Bakhtar News Agency, https://bakhtarnews.af/en/an-explosion-hits-jalalabad-center-of-nangarhar, Zugriff 17.1.2023;KP - Khaama Press (19.1.2022): Six people including IEA local commander killed in gunfire - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/six-people-including-iea-local-command er-killed-in-gunfire-8978756, Zugriff 22.12.2022;RFE/RL - Radio Free

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