Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 57§ 13Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW161 2285470-1 Spruch, W161 2285470-1/8E W161 2285471-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
§ 28Abs.3, 2. Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheiten jeweils zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG behoben und die Angelegenheiten jeweils zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) stellten unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 05.07.2023 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (in Folge: ÖB Teheran) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines vom 01.09.2023 bis 31.10.2023 gültigen Schengen-Visum des Typs C. Als E-Mail Anschrift der beiden miteinander verheirateten BF wurde folgende E-Mail-Adresse angegeben: XXXX . Als einladende Person wurde der in Österreich aufhältige Schwiegersohn XXXX angeführt, seine E-Mail-Adresse laute XXXX .Als E-Mail Anschrift der beiden miteinander verheirateten BF wurde folgende E-Mail-Adresse angegeben: römisch 40 . Als einladende Person wurde der in Österreich aufhältige Schwiegersohn römisch 40 angeführt, seine E-Mail-Adresse laute römisch 40 .
- Jeweils mit Mandatsbescheid vom 03.08.2023 verweigerte die ÖB Teheran die beantragten Visa und stützte die Entscheidungen dabei zusammengefasst auf folgende Gründe: „Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist (siehe „zusätzliche Anmerkungen“).“ „Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Verwandtschaft zu der einladenden Person. (siehe „zusätzliche Anmerkungen“).“ „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen (siehe „zusätzliche Anmerkungen“).“ Am Ende der Mandatsbescheide wird jeweils auf die Gründe zur Verweigerung der Visa näher eingegangen.
- Am 06.08.2023 wurde der ÖB Teheran vom Absender „ XXXX " eine E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt:
- Am 06.08.2023 wurde der ÖB Teheran vom Absender „ römisch 40 " eine E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt: „Sehr geehrte Damen und Herrn, im Mai habe ich meine Schwiegereltern eine Einladung geschickt, die aus folgenden Begründungen am 05.08.23 verweigert wurde: 1.Zweifel an der Verwandtschaft (wir haben unsere Heiratsurkunde abgegeben und sicher steht auch drauf unsere Namen) Ziel des Besuchs: ich habe meine Schwiegereltern eingeladen, damit sie unsere neue geborene Zwillinge besuchen können. 2.die LKWs Unterlagen sind den Einkommen Nachweise (wenn es notwendig wäre,wurden wir auch unterstützen) 3.mein Schwiegervater ist selbstständig und muss er wieder sicher zurückkehren (Wenn es geht ich kann es schriftlich bestätigen und dafür verantwortlich sein) Bitte um noch genau Prüfung Herzlichen Dank im Voraus Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “
- Die ÖB Teheran bat den Absender der E-Mail in weiterer Folge um Bekanntgabe der Namen und Geburtsdaten der Antragsteller.
- Daraufhin wurden vom selben E-Mail-Konto aus Kopien der Reisepässe der BF übermittelt und die Personalien der BF bekannt gegeben, wobei der BF1 darüber hinaus als Schwiegervater angeführt wurde und die BF2 als Schwiegermutter. Sollte die ÖB Teheran noch etwas benötigen, werde um Rückmeldung gebeten.
- Mit E-Mail vom 06.08.2023 wurde von der ÖB Teheran dann folgende Nachricht an den Absender übermittelt: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , Vielen Dank. Ihren Schwiegereltern wurde jeweils ein Schreiben zugestellt, auf dieses können die Antragsteller*innen nun bis 21.08.2023 eine Stellungnahme einbringen. Danach werden die Anträge erneut geprüft und sollten sich neue Erkenntnisse ergeben die der Erstprüfung gegenüber stehen, können die Visa durchaus noch erteilt werden. Inhaltlich können wir zu den Anträgen nur an Personen mit Parteistellung Auskunft geben, allerdings werden die Unklarheiten in unserem Schreiben erwähnt und wenn es Dokumente gibt die diese ausräumen können, bitten wir um Übermittlung mit der Referenz XXXX für Herrn XXXX und XXXX für XXXX .Inhaltlich können wir zu den Anträgen nur an Personen mit Parteistellung Auskunft geben, allerdings werden die Unklarheiten in unserem Schreiben erwähnt und wenn es Dokumente gibt die diese ausräumen können, bitten wir um Übermittlung mit der Referenz römisch 40 für Herrn römisch 40 und römisch 40 für römisch 40 . Mit freundlichen Grüßen (…)“
- Die ÖB Teheran erhielt daraufhin eine weitere von „ XXXX " stammende E-Mail:
- Die ÖB Teheran erhielt daraufhin eine weitere von „ römisch 40 " stammende E-Mail: „Sehr geehrte Damen und Herren, Anbei schicke ich Ihnen die LKWs Unterlagen und unsere Heiratsurkunde. Kopie den Reisedokumenten der Zwillinge. Restliche Dokumente wird mein Schwiegervater mitbringen. Solle sie die Stellungnahme zum Botschaft oder wieder zum VFS bringen? Bekommen Sie vorher einen Termin? Bitte um Information Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “
- Die ÖB Teheran antwortete auf die Nachfrage dann am 07.08.2023 mit folgender Nachricht: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , wir bestätigen den Erhalt Ihres Emails und der übermittelten Dokumente. Eine weitere Übermittlung ist nicht notwendig. Die Anträge werden mit diesen neuen Informationen erneut geprüft und die Antragstellerinnen zeitnah von uns informiert. Mit freundlichen Grüßen (…)“
- Mit E-Mail vom 09.08.2023 wurden vom Absender weitere Unterlagen zum BF1 übermittelt.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der ÖB Teheran vom 29.08.2023 wurden die Vorstellungen zurückgewiesen. Der Spruch der Bescheide lautete jeweils wie folgt: „Sie haben am 09.08.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung
§ 57ABs.2 AVG i
Vm § 18 KonsG gegen den Mandatsbescheid vom 03.08.2023 zu Zahl XXXX an der österreichischen Botschaft Teheran eingebracht. Die Vorstellung wird zurückgewiesen.“„Sie haben am 09.08.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung
Paragraph 57, ABs.2 AVG in Verbindung mit Paragraph 18, KonsG gegen den Mandatsbescheid vom 03.08.2023 zu Zahl römisch 40 an der österreichischen Botschaft Teheran eingebracht. Die Vorstellung wird zurückgewiesen.“ Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „Die Vorstellung wird zurückgewiesen, da sie nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller oder von einer von ihr/ihm bevollmächtigten Person erhoben wurde.“
- Gegen diese Bescheide der ÖB Teheran wurde unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 26.09.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der Nachweis über das Vorhandensein von Mitteln zur Bestreitung des Aufenthalts und zur Rückreise mit dem Einkommen der BF und den Einlagekonten sehr gut belegt werden könne. Die Verwandtschaft der BF könne mit der beigelegten Heiratsurkunde der Tochter über die Eheschließung mit dem Schwiegersohn der BF und den Geburtsurkunden bestätigt werden. Der BF1 arbeite seit 20 Jahren selbstständig und habe eine Transportfirma und mehr als sieben LKWs; es werde ein Arbeitsvertrag zur Bestätigung dieses Umstands übermittelt. Weiters verfüge der BF1 über Aktien eines Unternehmens. Damit könne die Bestreitung des Lebensunterhalts der BF während des Aufenthalts in Österreich sowie auch die Bestreitung der Rückreisekosten nachgewiesen werden. Mit dem vorgelegten Arbeitsvertrag versichere man eine bestehende berufliche Bindung der BF an den Iran. Alleiniges Ziel der Reise sei das Kennenlernen der gemeinsamen Enkelkinder.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, eingelangt am 30.01.2024, wurden dem Bundesverwaltungsgericht jeweils die gegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten übermittelt. Die Beschwerden gegen die am 29.08.2023 zugestellten Bescheide seien am 20.09.2023 eingebracht worden. Von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen werde abgesehen.
- Die ÖB Teheran wurde im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten am 05.02.2024 um Zustellung eines Mängelbehebungsauftrags samt Übernahmebestätigung ersucht. Es wurde der Auftrag erteilt, die am 26.09.2023 eingebrachte Beschwerde binnen zwei Wochen zu verbessern – die Beschwerde sei nicht unterschrieben worden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde
§ 13Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG zurückgewiesen werden. Es wurde der Auftrag erteilt, die am 26.09.2023 eingebrachte Beschwerde binnen zwei Wochen zu verbessern – die Beschwerde sei nicht unterschrieben worden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Am 13.02.2024 wurde von der ÖB Teheran die Übernahmebestätigung übermittelt – die Übernahme des Schriftstücks sei am 13.02.2023 erfolgt. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde am 13.02.2024 nachgekommen und die unterschriebene Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts von der ÖB Teheran am 13.02.2024 übermittelt.
- Am 13.02.2024 richtete XXXX (via „ XXXX “) eine E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Anbei werde die unterschriebene Beschwerde der Schwiegereltern sowie eine von den Schwiegereltern stammende Vollmacht übermittelt.
- Am 13.02.2024 richtete römisch 40 (via „ römisch 40 “) eine E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Anbei werde die unterschriebene Beschwerde der Schwiegereltern sowie eine von den Schwiegereltern stammende Vollmacht übermittelt. Am 15.02.2024 übermittelte XXXX eine weitere E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht und gab eine Adresse für den weiteren Schriftverkehr bekannt.Am 15.02.2024 übermittelte römisch 40 eine weitere E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht und gab eine Adresse für den weiteren Schriftverkehr bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF sind iranische Staatsangehörige. Die BF stellten am 05.07.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden sowie unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars bei der ÖB Teheran jeweils einen Antrag auf Erteilung eines vom 01.09.2023 bis 31.10.2023 Schengen-Visum des Typs C. Als E-Mail Anschrift der beiden miteinander verheirateten BF wurde folgende E-Mail-Adresse angegeben: XXXX . Als einladende Person wurde der in Österreich aufhältige Schwiegersohn XXXX angeführt, seine E-Mail-Adresse laute XXXX .Die BF sind iranische Staatsangehörige. Die BF stellten am 05.07.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden sowie unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars bei der ÖB Teheran jeweils einen Antrag auf Erteilung eines vom 01.09.2023 bis 31.10.2023 Schengen-Visum des Typs C. Als E-Mail Anschrift der beiden miteinander verheirateten BF wurde folgende E-Mail-Adresse angegeben: römisch 40 . Als einladende Person wurde der in Österreich aufhältige Schwiegersohn römisch 40 angeführt, seine E-Mail-Adresse laute römisch 40 . Mit Mandatsbescheiden vom 03.08.2023 verweigerte die ÖB Teheran die beantragten Visa. Daraufhin kam es zu dem im Verfahrensgang Punkt I. dieser Entscheidung dargelegten Schriftverkehr.Daraufhin kam es zu dem im Verfahrensgang Punkt römisch eins. dieser Entscheidung dargelegten Schriftverkehr. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.08.2023 wurden die Vorstellungen durch die ÖB Teheran mit der im Verfahrensgang genannten Begründung zurückgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Teheran sowie den darin enthaltenen – von den BF und von XXXX vorgelegten – Unterlagen.Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Teheran sowie den darin enthaltenen – von den BF und von römisch 40 vorgelegten – Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerden:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG sowie des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG sowie des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“ „Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 5 Vw
GVG sind die Behörden, bei Behebung des angefochtenen Bescheids in der betreffenden Rechtssache, verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich herzustellen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden, bei Behebung des angefochtenen Bescheids in der betreffenden Rechtssache, verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich herzustellen. Zunächst ist auszuführen, dass die angefochtenen Bescheide einen eklatanten Widerspruch zwischen Spruch und Begründung aufweisen, indem einerseits im Spruch davon ausgegangen wird, dass die BF (Sie haben…) jeweils das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht hätten und dazu widersprüchlich in der Begründung davon ausgegangen wird, dass die Vorstellung nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller oder einer von ihr/ihm ermächtigten Person erhoben worden wäre. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides machen diesen inhaltlich rechtswidrig (VwSlg. 494 F/1951 u.a.). In den vorliegenden Fällen hat die belangte Behörde überdies notwendige Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Absender der Nachrichten, einem allenfalls bestehenden Vertretungsverhältnis zwischen dem Absender und den BF sowie zwischen den BF untereinander unterlassen. Eine Einvernahme der BF fand vor diesem Hintergrund nicht statt. Die belangte Behörde übermittelte weder dem Absender der E-Mails noch den BF vor Erlassung der gegenständlichen Bescheide einen Verbesserungsauftrag und trug nicht auf, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Mit den hier gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 29.08.2023 wurden die Vorstellungen der BF durch die ÖB Teheran zurückgewiesen. Zuvor hatte die ÖB Teheran die von den BF beantragten Visa mit Mandatsbescheiden vom 03.08.2023 verweigert. Daraufhin wurde am 06.08.2023 an die ÖB Teheran eine E-Mail von „ XXXX " übermittelt. Es wurden diverse Aspekte vorgebracht sowie um eine weitere genaue Prüfung ersucht. Der im E-Mail am Ende der Nachricht angegebene Absender stimmt dabei mit dem Namen des in den Anträgen genannten Schwiegersohns der BF zusammen.Daraufhin wurde am 06.08.2023 an die ÖB Teheran eine E-Mail von „ römisch 40 " übermittelt. Es wurden diverse Aspekte vorgebracht sowie um eine weitere genaue Prüfung ersucht. Der im E-Mail am Ende der Nachricht angegebene Absender stimmt dabei mit dem Namen des in den Anträgen genannten Schwiegersohns der BF zusammen. Die ÖB Teheran wandte sich daraufhin an den Absender des E-Mails und führte insbesondere aus, dass die Antragsteller bis zum 21.08.2023 eine Stellungnahme einbringen könnten. Inhaltlich könne die ÖB Teheran zu den Anträgen nur an Personen mit Parteistellung Auskunft geben. Mit darauffolgendem E-Mail wurden vom Absender weitere Unterlagen übermittelt und insbesondere folgende Fragen gestellt: „Restliche Dokumente wird mein Schwiegervater mitbringen. Solle sie die Stellungnahme zum Botschaft oder wieder zum VFS bringen? Bekommen Sie vorher einen Termin? Bitte um Information“ Die ÖB Teheran antwortete dann auf diese Nachfrage wie folgt: „Eine weitere Übermittlung ist nicht notwendig. Die Anträge werden mit diesen neuen Informationen erneut geprüft und die Antragstellerinnen zeitnah von uns informiert.“ "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des jeweiligen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, da die Anträge der BF zurückgewiesen wurden, die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Zurückweisung (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mit Verweis auf 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). "Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des jeweiligen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, da die Anträge der BF zurückgewiesen wurden, die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Zurückweisung vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mit Verweis auf 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082).
dem auch für österreichische Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten geltenden § 11 Abs. 1 FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Ein vor einer Beschwerdezurückweisung zwingend gebotener Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG darf sich vor dem Hintergrund des Einzelfass nicht in der Verwendung der verba legalia erschöpfen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).
dem auch für österreichische Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten geltenden Paragraph 11, Absatz eins, FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Ein vor einer Beschwerdezurückweisung zwingend gebotener Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG darf sich vor dem Hintergrund des Einzelfass nicht in der Verwendung der verba legalia erschöpfen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086). Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (VwGH 13.03.2007, 2006/18/0433). Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtverhältnis hinweisenden Eingabe stellt einen behebbaren Formmangel dar (vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/05/0178).Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht stellt einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar (VwGH 13.03.2007, 2006/18/0433). Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtverhältnis hinweisenden Eingabe stellt einen behebbaren Formmangel dar vergleiche VwGH 31.03.2005, 2003/05/0178). Hervorzuheben ist, dass die vom 06.08.2023 stammende Nachricht von der von den BF in ihren Anträgen genannten E-Mail-Adresse stammt. Dieselbe E-Mail-Adresse wurde in den Anträgen jedoch auch als E-Mail-Adresse des einladenden Schwiegersohns genannt. Es ist daher festzuhalten, dass sich aus den Anträgen der BF Hinweise ergeben, dass die nicht rechtskundig vertretenen BF durch Angabe der E-Mail-Adresse ihres in Österreich aufhältigen und sie einladenden Schwiegersohns beabsichtigt haben könnten, diesen im Zusammenhang mit Rückfragen oder weiteren Verfahrensschritten als Bevollmächtigten namhaft zu machen. Die ÖB Teheran veranlasste trotz dieser jeweils doppelten Nennung (bei den Personalien des BF1 bzw. BF2 sowie des Schwiegersohns/Einladers) keine weiteren diesbezüglichen Ermittlungen. Auch nach Erhalt der E-Mail vom 06.08.2023 wurden keine weiteren Ermittlungen zum Bestehen von Vollmachtverhältnissen zwischen den BF (bzw. auch zwischen den BF untereinander) und dem genannten sowie (wie sich aus der vorliegenden E-Mail-Kommunikation ergibt nur teilweise) der deutschen Sprache mächtigen Schwiegersohn durchgeführt, obwohl der Schweigersohn explizit als Familienmitglied der BF auftrat und Unterlagen zu den Anträgen der BF übermittelte. Eine Einvernahme der BF zur Klärung im Zusammenhang mit dem Absender der E-Mails bzw. zu etwaig bestehenden Vollmachtverhältnissen erfolgte ebenfalls nicht. Wie bereits festgestellt, übermittelte die belangte Behörde weder dem Absender der E-Mails noch den BF vor Erlassung der gegenständlichen Bescheide einen Verbesserungsauftrag und trug auch nicht auf, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Die Nachricht der ÖB Teheran an den Absender der E-Mails, wonach den BF jeweils ein Schreiben zugestellt worden sei, auf das die Antragsteller bis zum 21.08.2023 eine Stellungnahme einbringen könnten und man Auskunft zu den Anträgen nur an Personen mit Parteistellung geben könne, erweist sich vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falls als nicht ausreichend. Die BF und der Absender waren zum Zeitpunkt des Erhalts dieser Nachricht nicht rechtsfreundlich vertreten bzw. rechtskundig und hätte zudem – unter Berücksichtigung des Inhalts der ersten E-Mail des Absenders – davon ausgegangen werden müssen, dass der Absender der deutschen Sprache nicht vollumfänglich mächtig ist, um in weiterer Folge die Tragweite der Nachricht der ÖB Teheran verstehen zu können. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Absender der E-Mail bei der ÖB Teheran explizit danach fragte, ob man eine Stellungnahme zur Botschaft oder wieder zum VFS bringen solle und ob man vorher einen Termin bekomme. Die ÖB Teheran gab daraufhin an, dass eine weitere Übermittlung nicht notwendig wäre und dass die Anträge mit den neuen Informationen erneut geprüft und die Antragstellerinnen zeitnah informiert werden würden. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die ÖB Teheran daher mit bereits zum Zeitpunkt der E-Mail vom 06.08.2023 etwaig bestehenden Vertretungsverhältnissen zwischen den BF und dem Absender der E-Mail auseinandersetzen zu haben. In Betracht kommen dabei auch diesbezügliche Einvernahmen der BF bei Zweifeln über den Bestand der Bevollmächtigungen an sich und des jeweiligen Umfangs. Die BF sind jedenfalls im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gleichzeitigem Verbesserungsauftrag
§ 13Abs.
3 AVG vom Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachweislich in Kenntnis zu setzten und ist ihnen unter einem die Möglichkeit der Stellungnahme/Verbesserung einzuräumen. Die belangte Behörde hat dabei konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH
- 2008, 2007/07/0075;
- 2009, 2009/04/0153).Im fortgesetzten Verfahren wird sich die ÖB Teheran daher mit bereits zum Zeitpunkt der E-Mail vom 06.08.2023 etwaig bestehenden Vertretungsverhältnissen zwischen den BF und dem Absender der E-Mail auseinandersetzen zu haben. In Betracht kommen dabei auch diesbezügliche Einvernahmen der BF bei Zweifeln über den Bestand der Bevollmächtigungen an sich und des jeweiligen Umfangs. Die BF sind jedenfalls im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gleichzeitigem Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachweislich in Kenntnis zu setzten und ist ihnen unter einem die Möglichkeit der Stellungnahme/Verbesserung einzuräumen. Die belangte Behörde hat dabei konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30. 10. 2008, 2007/07/0075; 7. 9. 2009, 2009/04/0153).
§ 11aAbs.
2 FPG sind die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG sind die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2285470.1.00