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{'item': 'W167 2285097-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW167 2285097-1 Spruch, W167 2285096-1/10E W167 2285097-1/6EW167 2285097-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesve

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die BF1 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkräfte für die Tätigkeit als Kosmetikerin. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die erforderliche Punktezahl nicht erreicht wurde. 3. Die vertretenen BF erhoben Beschwerde. 4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gaben die vertretenen BF u.a. an, dass die belangte Behörde die BF 1 zu ihrer Berufsausbildung und Universitätsreife sowie zu ihrer Berufserfahrung befragen hätte müssen. 5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor. 6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt. 6. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am XXXX stellte die BF1 einen Antrag als sonstige Schlüsselkraft. Die BF1 soll bei der BF2 als Kosmetikerin, mit 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 3.000 (Kollektivvertrag Fußpfleger:in und Kosmetiker:

  1. in)beschäftigt werden. Am römisch 40 stellte die BF1 einen Antrag als sonstige Schlüsselkraft. Die BF1 soll bei der BF2 als Kosmetikerin, mit 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 3.000 (Kollektivvertrag Fußpfleger:in und Kosmetiker:
  2. in)beschäftigt werden. Die im Zeitpunkt der Antragstellung XXXX BF1 hat ein Zertifikat der beruflichen Kompetenz, einen Meisterbrief des XXXX Bildungsministeriums und ein Diplom über den Abschluss eines Ferngymnasiums XXXX vorgelegt.Die im Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 BF1 hat ein Zertifikat der beruflichen Kompetenz, einen Meisterbrief des römisch 40 Bildungsministeriums und ein Diplom über den Abschluss eines Ferngymnasiums römisch 40 vorgelegt. Die BF1 hat keine Berufserfahrung und keine Sprachkenntnisse nachgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert. Die geplante Entlohnung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (VwAkt ON 10). BF1 hat ein Zertifikat der beruflichen Kompetenz, ausgestellt am XXXX , in Kopie vorgelegt, worin bestätigt wird, dass die BF 1 XXXX eine Ausbildung als Kosmetikerin absolviert hat sowie einen Meisterbrief des XXXX Bildungsministeriums vom XXXX in Kopie, wonach eine Berufsausbildung im Fach „Hautpflege und Makeup“ bestätigt wird (VwAkt ON 12 und 13). Zudem legte die BF 1 die Kopie eines Diploms über den Abschluss eines Ferngymnasiums XXXX vor (VwAkt ON 11). BF1 hat ein Zertifikat der beruflichen Kompetenz, ausgestellt am römisch 40 , in Kopie vorgelegt, worin bestätigt wird, dass die BF 1 römisch 40 eine Ausbildung als Kosmetikerin absolviert hat sowie einen Meisterbrief des römisch 40 Bildungsministeriums vom römisch 40 in Kopie, wonach eine Berufsausbildung im Fach „Hautpflege und Makeup“ bestätigt wird (VwAkt ON 12 und 13). Zudem legte die BF 1 die Kopie eines Diploms über den Abschluss eines Ferngymnasiums römisch 40 vor (VwAkt ON 11). Soweit der Rechtsvertreter der BF einwendet, dass die BF1 zwar über keine fremden Sprachkenntnisse mit Zertifikat verfüge, jedoch die Kunden der BF2 zum Großteil XXXX seien und daher die BF 1 mit ihren XXXX Kenntnissen die Kunden persönlich betreuen könne (VwAkt ON 99), ist zu darauf hinzuweisen, dass keine Punkte für die Sprache XXXX vergeben werden können (siehe unten). Soweit der Rechtsvertreter der BF einwendet, dass die BF1 zwar über keine fremden Sprachkenntnisse mit Zertifikat verfüge, jedoch die Kunden der BF2 zum Großteil römisch 40 seien und daher die BF 1 mit ihren römisch 40 Kenntnissen die Kunden persönlich betreuen könne (VwAkt ON 99), ist zu darauf hinzuweisen, dass keine Punkte für die Sprache römisch 40 vergeben werden können (siehe unten). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der – zulässigen - Beschwerde Strittig ist insbesondere ob eine Punktevergabe für die Sprachkenntnisse zu erfolgen hat. 3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt [2023: EUR 2.925, 2024: € 3.030], oder2. […],Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen, Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie, 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt [2023: EUR 2.925, 2024: € 3.030], oder, 2. […], und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. […]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. […] Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.Paragraph 20 d,
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. […] 3.
  1. Maßgebliche Judikatur des VwGH: Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden.Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207) Laut § 12b AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf dann zugelassen, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 legcit erfüllt sind - damit ist insbesondere die positive Arbeitsmarktprüfung von Bedeutung - und dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreicht wird. Diese Voraussetzungen müssen demnach kumulativ vorliegen und es ist eine "Rot-Weiß-Rot Karte" bei Fehlen auch nur eines der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu versagen.Laut Paragraph 12 b, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf dann zugelassen, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, legcit erfüllt sind - damit ist insbesondere die positive Arbeitsmarktprüfung von Bedeutung - und dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreicht wird. Diese Voraussetzungen müssen demnach kumulativ vorliegen und es ist eine "Rot-Weiß-Rot Karte" bei Fehlen auch nur eines der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu versagen. (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032) Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
  2. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" in der Regel von und für im Ausland niedergelassene Personen angestrebt, sodass Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schon automatisch im Hinblick auf die angestrebte Berufsstellung angenommen werden können, sondern eines Ausbildungsnachweises im Sinne des GER bedürfen. Nach dem Gesagten hat dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen, sondern dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können.Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  3. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" in der Regel von und für im Ausland niedergelassene Personen angestrebt, sodass Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schon automatisch im Hinblick auf die angestrebte Berufsstellung angenommen werden können, sondern eines Ausbildungsnachweises im Sinne des GER bedürfen. Nach dem Gesagten hat dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen, sondern dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können. (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032) Die Bestimmung des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) ist mit der Bestimmung des § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar. Während § 12a AuslBG in seiner Z 1 ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung § 12b Z 1 AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Paragraph 12 a, AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) ist mit der Bestimmung des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar. Während Paragraph 12 a, AuslBG in seiner Ziffer eins, ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen. (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104, siehe auch Erläuterungen RV 1528 BlgNR XXVII. GP zu Anlage C: Durch den Entfall des Wortes „ausbildungsadäquate“ soll klargestellt werden, dass für die Berufserfahrung – auch im Sinne der Entscheidung des VwGH vom
  4. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104 – auch dann Punkte zu vergeben sind, wenn diese nicht ausbildungsadäquat ist und die abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifikation nicht der angestrebten Beschäftigung entspricht.)(VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104, siehe auch Erläuterungen Regierungsvorlage 1528 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode zu Anlage C: Durch den Entfall des Wortes „ausbildungsadäquate“ soll klargestellt werden, dass für die Berufserfahrung – auch im Sinne der Entscheidung des VwGH vom
  5. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104 – auch dann Punkte zu vergeben sind, wenn diese nicht ausbildungsadäquat ist und die abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifikation nicht der angestrebten Beschäftigung entspricht.) 3.
  6. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen Mindestpunkteanzahl und Mindestentlohnung erfüllt sein und Sprachkenntnisse durch anerkannte Sprachzertifikate im Sinne des GER nachgewiesen werden. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b AuslBG und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist gemäß § 20d Abs. 6 AuslBG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen Mindestpunkteanzahl und Mindestentlohnung erfüllt sein und Sprachkenntnisse durch anerkannte Sprachzertifikate im Sinne des GER nachgewiesen werden. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b, AuslBG und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist gemäß Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Im gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde der BF1 25 Punkte für die Qualifikation und 10 Punkte für das Alter (zum Zeitpunkt der Antragsstellung: XXXX Jahre) zuerkannt. Somit hat die belangte Behörde der BF1 lediglich 35 Punkte zuerkannt, weshalb die Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht wurde. Das Mindestgehalt von EUR 2.925, -- im Jahr 2023 (Antragszeitpunkt XXXX ) ist erfüllt, im Beschwerdefall beträgt das angegebene Gehalt EUR XXXX , --.Im gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde der BF1 25 Punkte für die Qualifikation und 10 Punkte für das Alter (zum Zeitpunkt der Antragsstellung: römisch 40 Jahre) zuerkannt. Somit hat die belangte Behörde der BF1 lediglich 35 Punkte zuerkannt, weshalb die Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht wurde. Das Mindestgehalt von EUR 2.925, -- im Jahr 2023 (Antragszeitpunkt römisch 40 ) ist erfüllt, im Beschwerdefall beträgt das angegebene Gehalt EUR römisch 40 , --. Eine ergänzende Punktevergabe von 5 Punkten im Bereich der Qualifikation für eine abgeschlossene Berufsausbildung könnte auch rechnerisch nicht zur Erfüllung der Mindestpunkteanzahl führen, weshalb eine derartige Beurteilung nicht erforderlich ist. Berufserfahrung wurde nicht nachgewiesen, weshalb keine Punktevergabe erfolgen kann. Für die Sprachkenntnisse XXXX können gemäß der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG keine Punkte vergeben werden. Für die Sprachkenntnisse römisch 40 können gemäß der Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG keine Punkte vergeben werden. Soweit auf das Maturazeugnis (Diplom für Gymnasium aus dem Jahr XXXX ) verwiesen wird, wird festgehalten, dass dieses älter als fünf Jahre ist (vergleiche § 20d Abs. 6 AuslBG) und es sich dabei auch um kein zum Nachweis von Kenntnissen englischen Sprache international anerkanntes Sprachdiplom handelt (vergleiche § 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung sowie VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032).Soweit auf das Maturazeugnis (Diplom für Gymnasium aus dem Jahr römisch 40 ) verwiesen wird, wird festgehalten, dass dieses älter als fünf Jahre ist (vergleiche Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG) und es sich dabei auch um kein zum Nachweis von Kenntnissen englischen Sprache international anerkanntes Sprachdiplom handelt (vergleiche Paragraph 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung sowie VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032). Die belangte Behörde hat daher den Antrag der BF 1 zu Recht abgewiesen. Da somit rein rechnerisch die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt ist, erübrigt sich auch die Beurteilung ob es sich bei der beantragten Tätigkeit um eine Schlüsselkraft handelt. Es wird festgehalten, dass die Voraussetzung für die Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren, vergleiche §§ 4 und 4b AuslBG) jedenfalls ist, dass § 12b Z 1 AuslBG (Mindestpunkteanzahl/Mindestentlohnung) erfüllt sind (vergleiche auch VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260).Es wird festgehalten, dass die Voraussetzung für die Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren, vergleiche Paragraphen 4 und 4 b AuslBG) jedenfalls ist, dass Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (Mindestpunkteanzahl/Mindestentlohnung) erfüllt sind (vergleiche auch VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W167.2285097.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.