← Österreich

{'item': 'W173 2282899-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW173 2282899-1 Spruch, W173 2282899-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF), vertreten durch ihren Vater, XXXX , stellte im Jahr 2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, führte auf Basis der Akten im Gutachten vom 30.11.2020 auszugsweise Nachfolgendes aus:
  2. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF), vertreten durch ihren Vater, römisch 40 , stellte im Jahr 2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, führte auf Basis der Akten im Gutachten vom 30.11.2020 auszugsweise Nachfolgendes aus: „ …………………… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Symptomatische Skoliose bei Neurofibromatose Typ 1 Unterer Rahmensatz, da nach Aufrichtung OP, klinische Besserung zu erwarten ist. 02.01.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. ……………. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: GdB bleibt gegenüber FLAG-Gutachten unverändert. …………… X Nachuntersuchung 11/2021 – NU notwendig, da unter Therapie deutliche Verbesserung zu erwarten ist und Unzumutbarkeit soll überprüft werden. römisch zehn Nachuntersuchung 11 aus 2021, – NU notwendig, da unter Therapie deutliche Verbesserung zu erwarten ist und Unzumutbarkeit soll überprüft werden. ……………
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund Zustand nach Wirbelsäule OP im 10/2020 mit Wundheilungsstörung und begleitender Schmerz kann eine Kurze Wegstrecke nicht in einer entsprechenden Zeit zurückgelegt werden, eine NU wird nach derzeit etwas verzögerte Mobilisation und Physiotherapie empfohlen bzgl. der Zusatzeintragung `UZB der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel´ soll überprüft werden, da Besserung zu erwarten ist. ZE Begleitperson wird gewährt. Aufgrund Zustand nach Wirbelsäule OP im 10 aus 2020, mit Wundheilungsstörung und begleitender Schmerz kann eine Kurze Wegstrecke nicht in einer entsprechenden Zeit zurückgelegt werden, eine NU wird nach derzeit etwas verzögerte Mobilisation und Physiotherapie empfohlen bzgl. der Zusatzeintragung `UZB der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel´ soll überprüft werden, da Besserung zu erwarten ist. ZE Begleitperson wird gewährt.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein …………………….“ In der Folge wurde der BF ein befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, „Bedarf einer Begleitperson“, „Orthesenträgerin“ und „Trägerin von Osteosynthesematerial“ ausgestellt.
  5. Am 18.11.2021 beantragte die BF, wiederum vertreten durch ihren Vater, XXXX die Ausstellung eines Behindertenpasses. Es wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, führte im Gutachten vom 30.04.2022 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 04.04.2022, die in Begleitung ihres Vaters erschien, Nachfolgendes auszugsweise aus:
  6. Am 18.11.2021 beantragte die BF, wiederum vertreten durch ihren Vater, römisch 40 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Es wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, führte im Gutachten vom 30.04.2022 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 04.04.2022, die in Begleitung ihres Vaters erschien, Nachfolgendes auszugsweise aus: „…………………… Anamnese: 9/2020 Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung, mit Anerkennung eines GdB von 50% für eine symptomatische Skoliose bei Neurofibromatose 1.11/2020 Ausstellung eines Behindertenpasses mit Zusatzeintragungen war Orthesenträgerin, Begleitperson erforderlich, und Osteosynthesematerial, sowie Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei Zustand nach Skolioseaufrichtung und Weichteile Operation ist eine belastende Mobilisation noch immer nicht möglich. Das Mädchen braucht weiterhin eine Begleitperson um eine Tasche zu tragen. Überwindung von Hindernissen wie Stufen und Stiegen ist weiterhin nur mit Scherzen möglich. 9 aus 2020, Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung, mit Anerkennung eines GdB von 50% für eine symptomatische Skoliose bei Neurofibromatose 1.11 aus 2020, Ausstellung eines Behindertenpasses mit Zusatzeintragungen war Orthesenträgerin, Begleitperson erforderlich, und Osteosynthesematerial, sowie Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei Zustand nach Skolioseaufrichtung und Weichteile Operation ist eine belastende Mobilisation noch immer nicht möglich. Das Mädchen braucht weiterhin eine Begleitperson um eine Tasche zu tragen. Überwindung von Hindernissen wie Stufen und Stiegen ist weiterhin nur mit Scherzen möglich. Derzeitige Beschwerden: Skoliose, Neurofibromatose Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Physiotherapie, Schmerztherapie Sozialanamnese: Lebt bei den Eltern Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 12.11.2021 Ambulanz für Skoliose und Wirbelsäulendeformitäten: minimale Flüssigkeit um das Implantat an der Wirbelsäule tastbar, Schmerzen bei Druck, Kontrolle 3/2022 und 10/202212.11.2021 Ambulanz für Skoliose und Wirbelsäulendeformitäten: minimale Flüssigkeit um das Implantat an der Wirbelsäule tastbar, Schmerzen bei Druck, Kontrolle 3 aus 2022, und 10/2022 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: reduziert, Größe: 156,00 cm, Gewicht: 37 kg, Blutdruck:……. Klinischer Status-Fachstatus: 16 3/12 Jahre altes Mädchen, multiple Cafe au Lait Flecken, Lisch Knoten okulär, massive Skoliose, Korsett kann nicht getragen werden. Gesamtmobilität-Gangbild: Deutlich auffällig aufgrund der Skoliose und Schmerzen, deutlich reduzierte Belastbarkeit, eine Tasche kann nicht getragen werden, benötigt eine ständige Begleitung, eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit Überwindung von Hindernissen ist auch im Begleitung kaum möglich. Status Psychicus: besucht eine Fachmittelschule, mit Unterricht nach regulärem Lehrplan Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Symptomatische Skoliose bei Neurofibromatose Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronische Dauerschmerzen 02.01.03 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ---- Folgende beantragen bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zunahme der Einschränkung gegenüber Vorgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung des GdB um eine Stufe auf 60%, ab aktueller Untersuchung X Nachuntersuchung 04/2023-Nachuntersuchung bezüglich der Voraussetzungen der anerkannten Zusatzeintragungen notwendig.römisch zehn Nachuntersuchung 04/2023-Nachuntersuchung bezüglich der Voraussetzungen der anerkannten Zusatzeintragungen notwendig. …………………..
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der Grad im Skoliose besteht eine deformitätsbedingte und schmerzbedingte Bewegungseinschränkung, die das selbständige und eigenmächtige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Austeigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränkt.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine …………………………. Begründung: Aufgrund der Wirbelsäulen-Stabilisierung bei symtomatischer Skoliose besteht eine Bewegungseinschränkung, auf eine geringe Last wie eine Schultasche kann nicht getragen werden, somit Begleitperson und Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gerechtfertigt. Nachuntersuchung in einem Jahr. ………………………….“
  9. In der Folge wurde der BF ein mit 31.07.2023 befristeter Behindertenpass mit folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt:
  10. Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“,
  11. Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Ostheosynthesematerial“,
  12. „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“,
  13. „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
  14. Am 13.03.2023 beantragte die BF, vertreten durch ihren Vater als ihr gesetzlicher Vertreter, bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigung gab sie eine neuromyopathische Skoliose an. Nach Ersuchen um Vorlage medizinischer Befunde legte die BF einen Magnetresonanztomografiebefund vom 18.10.2022 vor. 4. Am 13.03.2023 beantragte die BF, vertreten durch ihren Vater als ihr gesetzlicher Vertreter, bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigung gab sie eine neuromyopathische Skoliose an. Nach Ersuchen um Vorlage medizinischer Befunde legte die BF einen Magnetresonanztomografiebefund vom 18.10.2022 vor.

  1. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
  2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 5.
  3. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 07.11.2023, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2023 basierend, auszugsweise Folgendes aus: 5.
  4. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 07.11.2023, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.09.2023 basierend, auszugsweise Folgendes aus: „…………………………………. Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 04.04.2022, ges. GdB 60% Zwischenanamnese: Kontrollen Derzeitige Beschwerden: Wenn ich lange sitze, gehe oder stehe, habe ich Schmerzen am Rücken. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Schmerzmittel bei Bedarf Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Lehre zur Bürokauffrau im
  5. Lehrjahr, lebt bei den Eltern, 3 Geschwister Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 10/22 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt Lokale Metallartefakte bei Zustand nach Operation. Bekannte Kyphose mit 90-gradiger Achsenabweichung im Bereich der unteren BWS. Gleichzeitig Rechtskonvexität der unteren BWS, Linksabweichung der oberen LWS.
  6. Der Spinalkanal ist normal weit, Abweichung aus den orthogonalen Untersuchungsebenen. Soweit beurteilbar regulärer Duralsack, normales Rückenmark in den oberen und unteren Anteilen.
  7. Am punctum maximum der paradoxen Kyphose weicht das Rückenmark nach rechts und ist kaum abgrenzbar.
  8. Reguläre Abbildung der Knochenmarksräume der BWK, normale Bandscheibensegmente. Atrophie der Rückenmuskulatur. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: reduziert, Ernährungszustand: herabgesetzt Größe: 152,00 cm Gewicht: 38,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: deutliche Asymmetrie durch Skoliose. Abdomen: kein Druckschmerz Abdomen: kein Druckschmerz , Obere Extremitäten: Linkshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. , Wirbelsäule Der linke Beckenkamm steht höher. Massive Kyphoskoliose. Mäßig Schiefhals nach rechts. Von der oberen Brustwirbelsäule bis zur mittleren Lendenwirbelsäule blande Narbe. Zervikal Hartspann und Druckschmerz. Beweglichkeit Halswirbelsäule: Rotation und Inklination endlagig eingeschränkt und endlagenschmerzhaft Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: in allen Ebenen hochgradig eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Symptomatische Skoliose bei Neurofibromatose Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionsbehinderung und Achsabweichung 02.01.03 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ----- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Geänderte Beurteilung bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und einer Begleitperson. Die Untersuchte macht das
  9. Lehrjahr zur Bürokauffrau. Ist somit zu einer selbstständigen Lebensführung fähig. Eine Begleitperson ist nicht mehr erforderlich. Es können Lasten bis zu einem Gewicht von 3-4 kg getragen werden. Obere und untere Extremitäten sind unauffällig und frei beweglich. Es ist lediglich eine Bedarfsmedikation mit Schmerzmitteln erforderlich, es besteht kein chronischer Dauerschmerz. Eine Orthese oder Mieder wird nicht mehr verwendet. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Das Gangbild ist unauffällig. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe sind nicht erforderlich. Niveauunterschiede können problemlos überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein (…) Begründung: Osteosynthesematerial an der Wirbelsäule ………………………………….“ 5.
  12. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 07.11.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
  13. Mit Bescheid vom 17.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 13.03.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.11.2023, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die BF erfülle nicht die Voraussetzung für die begehrte Zusatzeintragung.
  14. Mit Bescheid vom 17.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 13.03.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.11.2023, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die BF erfülle nicht die Voraussetzung für die begehrte Zusatzeintragung.
  15. Mit Schreiben vom 17.11.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 01.12.2023, erhob die BF, vertreten durch ihren Vater, XXXX , fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe in den letzten Jahren neben einem Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung vom 60% und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ einen Parkausweis

§ 29bSt

VO besessen. Sie müsse nicht nur 300 bis 400 Meter, sondern oft bis zu 10 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Die zuletzt genannte Strecke mache ihr sehr zu schaffen. Hinzu komme, dass sie oft Sachen mit einem Gewicht von über 3 kg zur Arbeit bzw. zur Berufsschule mit sich führen müsse, was für sie schwer zu bewältigen sei. Bei Haltestellen ohne Sitzgelegenheit müsse sie auch bis zu 10 Minuten stehend warten. In den oft überfüllten Verkehrsmitteln ohne freien Sitzplatz würde sie durch das Gedränge hin und her gestoßen, sodass sie sogar fast zu Sturz gekommen sei. Es sei der Beschluss gefasst worden, sie zur Arbeit bzw. Berufsschule zu fahren und sie von dort wieder abzuholen. Sie fordere daher die neuerliche Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung sowie die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO. Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen, die aus den dem Jahr 2023 vorhergehenden Jahren stammen, angeschlossen.7. Mit Schreiben vom 17.11.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 01.12.2023, erhob die BF, vertreten durch ihren Vater, römisch 40 , fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe in den letzten Jahren neben einem Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung vom 60% und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ einen Parkausweis

Paragraph 29 b, StVO besessen. Sie müsse nicht nur 300 bis 400 Meter, sondern oft bis zu 10 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Die zuletzt genannte Strecke mache ihr sehr zu schaffen. Hinzu komme, dass sie oft Sachen mit einem Gewicht von über 3 kg zur Arbeit bzw. zur Berufsschule mit sich führen müsse, was für sie schwer zu bewältigen sei. Bei Haltestellen ohne Sitzgelegenheit müsse sie auch bis zu 10 Minuten stehend warten. In den oft überfüllten Verkehrsmitteln ohne freien Sitzplatz würde sie durch das Gedränge hin und her gestoßen, sodass sie sogar fast zu Sturz gekommen sei. Es sei der Beschluss gefasst worden, sie zur Arbeit bzw. Berufsschule zu fahren und sie von dort wieder abzuholen. Sie fordere daher die neuerliche Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung sowie die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO. Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen, die aus den dem Jahr 2023 vorhergehenden Jahren stammen, angeschlossen.

  1. Am 18.12.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Auf Grund des Mängelbehebungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024 zur eindeutigen Klarstellung, ob die BF selbst oder ihr zur Vertretung bevollmächtigte Vater eine Beschwerde eingebracht habe, legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Vertretungsvollmacht zu Gunsten ihres Vaters XXXX , am 12.01.2024 vor.
  3. Auf Grund des Mängelbehebungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024 zur eindeutigen Klarstellung, ob die BF selbst oder ihr zur Vertretung bevollmächtigte Vater eine Beschwerde eingebracht habe, legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Vertretungsvollmacht zu Gunsten ihres Vaters römisch 40 , am 12.01.2024 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF, geboren XXXX vertreten durch ihren Vater, XXXX , erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 1.
  6. Die BF, geboren römisch 40 vertreten durch ihren Vater, römisch 40 , erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 1.
  7. Sie leidet an einer symptomatischen Skoliose bei einer Neurofibromatiose Typ
  8. 1.
  9. Im Oktober 2020 kam es nach einer Wirbelsäulenoperation zur Skolioseaufrichtung zu einer Wundheilungsstörung und zu begleitenden Schmerzen. Der BF war nur eine langsame belastende Mobilisierung erlaubt. Das Tragen von Lasten über 5 kg und eine forcierte Bewegung waren für 12 Wochen zu vermeiden. Sie erhielt eine Korsett- und Physiotherapiebehandlung. 1.
  10. Im Jahr 2020 stellte der Vater der BF, XXXX , in Vertretung seiner Tochter einen auch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung des oben wiedergegebenen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Fachärztin für Kinder und Jugendheilkunde, vom 30.11.2020, das auf Basis der Akten erstellt wurde, erhielt die BF einen befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Bedarf einer Begleitperson“, „Orthesenträgerin“ und „Trägerin von Osteosynthesematerial“. 1.
  11. Im Jahr 2020 stellte der Vater der BF, römisch 40 , in Vertretung seiner Tochter einen auch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung des oben wiedergegebenen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Kinder und Jugendheilkunde, vom 30.11.2020, das auf Basis der Akten erstellt wurde, erhielt die BF einen befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Bedarf einer Begleitperson“, „Orthesenträgerin“ und „Trägerin von Osteosynthesematerial“. 1.
  12. Auf Grund des weiteren Antrages des die BF vertretenden Vaters auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 18.11.2021 wurde Dr. XXXX , Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF ermittelte der genannte Sachverständige im oben wiedergegebenen Gutachten vom 30.04.2022 im Hinblick auf die symptomatische Skoliose bei Neurofibromatiose einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. In der Folge wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt. Ihr Behindertenpass enthielt folgende Zusatzeintragungen: 1.„Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“,
  13. „Bedarf einer Begleitperson“,
  14. „Orthesenträgerin“ und
  15. „Trägerin von Osteosynthesematerial“. Der bis 31.07.2023 befristeter Behindertenpass sah eine Nachuntersuchung im Hinblick auf die Voraussetzungen der anerkannten Zusatzeintragungen nach einem Jahr vor. 1.
  16. Auf Grund des weiteren Antrages des die BF vertretenden Vaters auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 18.11.2021 wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF ermittelte der genannte Sachverständige im oben wiedergegebenen Gutachten vom 30.04.2022 im Hinblick auf die symptomatische Skoliose bei Neurofibromatiose einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. In der Folge wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt. Ihr Behindertenpass enthielt folgende Zusatzeintragungen: 1.„Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“,
  17. „Bedarf einer Begleitperson“,
  18. „Orthesenträgerin“ und
  19. „Trägerin von Osteosynthesematerial“. Der bis 31.07.2023 befristeter Behindertenpass sah eine Nachuntersuchung im Hinblick auf die Voraussetzungen der anerkannten Zusatzeintragungen nach einem Jahr vor. 1.
  20. Am 13.03.2023 stellte die BF, vertreten durch ihren Vater, einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde mit der Erstellung eines Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF beauftragt. Im oben wiedergegebenen Gutachten vom 07.11.2023 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von 60% bestätigt. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllte die BF aus nachfolgend angeführten Gründen nicht mehr. 1.6. Am 13.03.2023 stellte die BF, vertreten durch ihren Vater, einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde mit der Erstellung eines Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF beauftragt. Im oben wiedergegebenen Gutachten vom 07.11.2023 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von 60% bestätigt. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllte die BF aus nachfolgend angeführten Gründen nicht mehr. 1.

  1. Bei der BF lagen weder erhebliche Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule vor. Noch fehlte es bei der BF an einer körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die BF litt nicht an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen war. Auch ein maßgebliches psychisches Leiden lag nicht vor. Ihr Gangbild war unauffällig, sodass auch keine Gehbehelfe erforderlich waren. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln waren nicht erheblich erschwert. Es lagen auch ausreichende Kraft und Beweglichkeit sowie Greifformen vor, die das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln ohne erhebliche Einschränkungen möglich machten. 1.
  2. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zu den Anträgen der BF, ihren persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. 2.
  5. Dass die BF seit 18.01.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses ist, wobei ab 18.11.2021 der Grad der Behinderung von 50 % auf 60% stieg, geht nicht nur aus dem auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhenden, nachvollziehbaren Gutachten von Dr. XXXX vom 30.04.2022 hervor. Vielmehr wird diese Höhe des Grades der Behinderung zuletzt auch von Dr. XXXX im Gutachten vom 17.11.2023, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, bestätigt. 2.
  6. Dass die BF seit 18.01.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses ist, wobei ab 18.11.2021 der Grad der Behinderung von 50 % auf 60% stieg, geht nicht nur aus dem auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhenden, nachvollziehbaren Gutachten von Dr. römisch 40 vom 30.04.2022 hervor. Vielmehr wird diese Höhe des Grades der Behinderung zuletzt auch von Dr. römisch 40 im Gutachten vom 17.11.2023, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, bestätigt. 2.
  7. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX ordnete allerdings - anders als in der Folge Dr. XXXX im Gutachten vom 07.11.2023 - in seinem oben wiedergegebenen Gutachten vom 30.04.2022 im Hinblick auf die Voraussetzungen der zuerkannten Zusatzeintragungen - damit auch für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ - eine Nachuntersuchung für das Jahr 2023 (04/2023) an. Er begründete diese Befristung schlüssig damit, dass infolge der Wirbelsäulenstabilisierung bei einer symptomatischen Skoliose bei der BF eine Bewegungseinschränkung vorlag. Die BF benötigte selbst schon bei einer geringen Last, wie beispielsweise beim Tragen einer Schultasche, eine Begleitperson. 2.
  8. Der beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 ordnete allerdings - anders als in der Folge Dr. römisch 40 im Gutachten vom 07.11.2023 - in seinem oben wiedergegebenen Gutachten vom 30.04.2022 im Hinblick auf die Voraussetzungen der zuerkannten Zusatzeintragungen - damit auch für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ - eine Nachuntersuchung für das Jahr 2023 (04 aus 2023,) an. Er begründete diese Befristung schlüssig damit, dass infolge der Wirbelsäulenstabilisierung bei einer symptomatischen Skoliose bei der BF eine Bewegungseinschränkung vorlag. Die BF benötigte selbst schon bei einer geringen Last, wie beispielsweise beim Tragen einer Schultasche, eine Begleitperson. Diese Feststellung des Sachverständigen Dr. XXXX stand auch im Einklang mit jener zur Gesamtmobilität und dem Gangbild im Gutachten vom 30.04.
  9. Danach lag auf Grund ihrer Skoliose-Erkrankung und ihres damit verbundenen Schmerzpotenzials eine deutlich reduzierte Belastbarkeit vor, was in einer Einschränkung der Möglichkeit des Tragens einer Tasche ihren Ausdruck fand und die BF deshalb eine ständige Begleitung benötigte. Ohne Begleitung war auch die Überwindung von Hindernissen für die BF kaum möglich. Im Hinblick auf eine mögliche Besserung war eine Nachuntersuchung in einem Jahr geboten. Diese Feststellung des Sachverständigen Dr. römisch 40 stand auch im Einklang mit jener zur Gesamtmobilität und dem Gangbild im Gutachten vom 30.04.
  10. Danach lag auf Grund ihrer Skoliose-Erkrankung und ihres damit verbundenen Schmerzpotenzials eine deutlich reduzierte Belastbarkeit vor, was in einer Einschränkung der Möglichkeit des Tragens einer Tasche ihren Ausdruck fand und die BF deshalb eine ständige Begleitung benötigte. Ohne Begleitung war auch die Überwindung von Hindernissen für die BF kaum möglich. Im Hinblick auf eine mögliche Besserung war eine Nachuntersuchung in einem Jahr geboten. Gegen die Feststellungen von Dr. XXXX in seinem oben wiedergegebenen Gutachten vom 30.04.2022 zur einjährigen Befristung im Hinblick auf die Zusatzeintragungen – die auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ mitumfasste – brachte die BF zu einer möglichen Besserung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen ein. Gegen die Befristung in ihrem Bescheid in Zusammenhalt mit den Zusatzeintragungen richtete sich im Übrigen auch nicht ein Beschwerdevorbringen. Vielmehr sah die BF von einer Beschwerde ab. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die BF eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes soweit für möglich hielt, dass ihr in naher Zukunft die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wieder zumutbar sein wird. Gegen die Feststellungen von Dr. römisch 40 in seinem oben wiedergegebenen Gutachten vom 30.04.2022 zur einjährigen Befristung im Hinblick auf die Zusatzeintragungen – die auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ mitumfasste – brachte die BF zu einer möglichen Besserung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen ein. Gegen die Befristung in ihrem Bescheid in Zusammenhalt mit den Zusatzeintragungen richtete sich im Übrigen auch nicht ein Beschwerdevorbringen. Vielmehr sah die BF von einer Beschwerde ab. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die BF eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes soweit für möglich hielt, dass ihr in naher Zukunft die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wieder zumutbar sein wird. 2.
  11. Davon konnte auch zirka eineinhalb Jahre später – wie nachfolgend ausgeführt – ausgegangen werden. Zwar konnte Dr. XXXX im zuletzt erstellten, oben wiedergegebenen Gutachten vom 07.11.2023 von einer Befristung im Hinblick auf die Zusatzeintragungen im Behindertenpass der BF abgesehen. Schlüssig legte er auch darin - im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung durch Dr. XXXX in seinem oben beschriebenen Gutachten vom 30.04.2022 – dar, dass nunmehr auch eine geänderte Beurteilung bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. zum Bedarf einer Begleitperson zu erfolgen hat. 2.
  12. Davon konnte auch zirka eineinhalb Jahre später – wie nachfolgend ausgeführt – ausgegangen werden. Zwar konnte Dr. römisch 40 im zuletzt erstellten, oben wiedergegebenen Gutachten vom 07.11.2023 von einer Befristung im Hinblick auf die Zusatzeintragungen im Behindertenpass der BF abgesehen. Schlüssig legte er auch darin - im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung durch Dr. römisch 40 in seinem oben beschriebenen Gutachten vom 30.04.2022 – dar, dass nunmehr auch eine geänderte Beurteilung bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. zum Bedarf einer Begleitperson zu erfolgen hat. Die BF, die bereits das 2.Lehrjahr zur Ausbildung einer Bürokauffrau absolvierte, hat damit ihre Fähigkeit zu einer selbstständigen Lebensführung unter Beweis gestellt. Sie konnte nunmehr auch Lasten bis zu einem Gewicht von 3-4 kg tragen. Sie benötigte dabei bei unauffälliger und freier Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten selbst bei einer massiven Kyphoskoliose ihrer Wirbelsäule und bei endlagig eingeschränkter und endlagenschmerzhafter Rotation und Inklination der Halswirbelsäule, wobei auch die Brust- bzw. Lendenwirbelsäule in allen Ebenen hochgradig eingeschränkt war, lediglich nur mehr eine Bedarfsmedikation bei Schmerzen. Chronische Dauerschmerzen lagen nunmehr nicht mehr vor. Auch eine Orthese und ein Mieder musste nicht mehr verwendet werden. Sie kam zur persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 auch ohne Gehhilfe, wobei sich ihr Gangbild als symmetrisch, hinkfrei und sicher erwies. Auch das Aus- und Ankleiden konnte von ihr im Stehen durchgeführt werden. Selbst bei einer durch ihre Skoliose bedingten deutlichen Asymmetrie ihres Thorax bestanden an ihren unteren Extremitäten symmetrische Muskelverhältnisse und auch die Beinachse war im Lot. Bei gleicher Beinlänge waren die Durchblutung sowie Sensibilität bei den unteren Extremitäten ungestört. Auch sämtliche Gelenke der unteren Extremitäten erwiesen sich als bandfest und klinisch unauffällig. Die Hüften, Knie- und Sprunggelenke sowie die Zehen zeigten sich seitengleich frei beweglich. Auch bei den oberen Extremitäten waren bei symmetrischen Muskelverhältnisse sowohl die Durchblutung als auch die Sensibilität ungestört sowie die Benützungszeichen seitengleich. Es erwiesen sich auch bei den oberen Extremitäten – wie bei den unteren Extremitäten - sämtliche Gelenke als klinisch unauffällig und frei beweglich. Der Grob- und Spitzgriff wie auch den Nacken- und Kreuzgriff war für die BF uneingeschränkt durchführbar. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten von Dr. XXXX vom 07.11.2023 ist damit zirka eineinhalb Jahre später die Zuerkennung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – auch nicht in Verbindung mit einer kurzen einjährigen Befristung – nicht mehr gerechtfertigt und nicht mehr leidensgerecht. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 07.11.2023 ist damit zirka eineinhalb Jahre später die Zuerkennung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – auch nicht in Verbindung mit einer kurzen einjährigen Befristung – nicht mehr gerechtfertigt und nicht mehr leidensgerecht. Gegen das Gutachten von Dr. XXXX vom 07.11.2023 hat die BF auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen vorgebracht. Erst in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2023, der sich auf das genannte Gutachten stützte, brachte die BF vor, zwar eine Strecke von 300-400 Meter in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen zu können. Dies galt jedoch nicht für die für sie erforderliche 10 km lange Strecke in einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit oder zur Berufsschule. Mit diesem Vorbringen drückte die BF aber auch zugleich aus, eine Gehstrecke von 300-400 Meter zu einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung ihres symptomatischen Skolioseleidens aus eigener Kraft in angemessener Zeit ohne fremde Hilfe sehr wohl zu bewältigen. Diese zu bewältigende Gehstrecke ist nach der Judikatur einer der Maßstäbe für die Beurteilung, ob Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen. Gegen das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 07.11.2023 hat die BF auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen vorgebracht. Erst in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2023, der sich auf das genannte Gutachten stützte, brachte die BF vor, zwar eine Strecke von 300-400 Meter in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen zu können. Dies galt jedoch nicht für die für sie erforderliche 10 km lange Strecke in einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit oder zur Berufsschule. Mit diesem Vorbringen drückte die BF aber auch zugleich aus, eine Gehstrecke von 300-400 Meter zu einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung ihres symptomatischen Skolioseleidens aus eigener Kraft in angemessener Zeit ohne fremde Hilfe sehr wohl zu bewältigen. Diese zu bewältigende Gehstrecke ist nach der Judikatur einer der Maßstäbe für die Beurteilung, ob Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen. Bei den von der BF geschilderten Umständen - wie beispielsweise bei Fehlen eines Sitzplatzes an der Haltestelle oder bei der von ihr zu bewältigenden Fahrstrecke zum Arbeitsplatz und zur Berufsschule im Ausmaß von 10 km - handelt es sich um subjektive Gegebenheiten, die nach der Judikatur des VwGH nicht zu den objektiven Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zählen. Zu prüfen ist nämlich die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, insbesondere neben der geschilderten zu bewältigenden Strecke zum öffentlichen Verkehrsmittel die zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt, um den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Es kommt entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (siehe dazu rechtliche Beurteilung). Wenn auch nachvollziehbar ist und auch dementsprechend berücksichtigt wurde, dass die BF an einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule auf Grund einer Skolioseerkrankung bei Neurofibromatose leidet, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese nunmehr nicht in jenem Ausmaß bestand, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, kommt in seinem Gutachten vom 07.11.2023 – wie bereits oben dargestellt – bei der BF zum schlüssigen, nachfolgend beschriebenen Ergebnis. Es lagen weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der Wirbelsäulen, jedoch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten vor, um eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, damit einer Entfernung von 300 bis 400 Metern entsprechend, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zurückzulegen. Gehbehelfe waren nicht erforderlich. Niveauunterschiede könnten von der BF problemlos überwunden werden. Die Greifformen waren erhalten, um sich sicher anhalten und festhalten zu können und um in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- und aussteigen und sich im öffentlichen Verkehrsmittel anhalten zu können. Damit war der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bei der BF gewährleistet. Wenn auch nachvollziehbar ist und auch dementsprechend berücksichtigt wurde, dass die BF an einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule auf Grund einer Skolioseerkrankung bei Neurofibromatose leidet, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese nunmehr nicht in jenem Ausmaß bestand, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, kommt in seinem Gutachten vom 07.11.2023 – wie bereits oben dargestellt – bei der BF zum schlüssigen, nachfolgend beschriebenen Ergebnis. Es lagen weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der Wirbelsäulen, jedoch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten vor, um eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, damit einer Entfernung von 300 bis 400 Metern entsprechend, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zurückzulegen. Gehbehelfe waren nicht erforderlich. Niveauunterschiede könnten von der BF problemlos überwunden werden. Die Greifformen waren erhalten, um sich sicher anhalten und festhalten zu können und um in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- und aussteigen und sich im öffentlichen Verkehrsmittel anhalten zu können. Damit war der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bei der BF gewährleistet. Die von der BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von den beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der BF. Die BF ist durch ihre gesetzliche Vertretung den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 07.11.2023 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Die BF ist durch ihre gesetzliche Vertretung den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 07.11.2023 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten vom 07.11.2023 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von der gesetzlich vertretenen BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

§ 45Abs.

1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung 3.1.
  5. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
  4. Schlussfolgerungen: Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2282899.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.