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{'item': 'W189 2282373-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW189 2282373-1 Spruch, W189 2282373-1/6EW189 2278387-1/7EW189 2282373-1/6E, W189 2278387-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 09.11.2023, Zl. 1293667610-220153858, und 2.) vom 28.07.2023, Zl. 1293667501-220153874, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 09.11.2023, Zl. 1293667610-220153858, und 2.) vom 28.07.2023, Zl. 1293667501-220153874, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2024, zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: der BF2), somalische Staatsangehörige, stellten nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 25.01.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Die BF1 gab zu Protokoll, dass sie in Hargeysa geboren sei und dort auch zuletzt gelebt habe, dem Clan der Isaaq und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime angehöre, acht Jahre die Grundschule besucht habe und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet habe. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre drei Schwestern würden in Somalia leben, ihr Ehemann sei der BF
  2. Sie sei schwanger. Somalia habe sie im Juli 2021 legal per Flugzeug in die Türkei verlassen. Ihren Reisepass habe sie in die Türkei verloren. Die Reisekosten kenne sie nicht. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie an, dass sie Somalia verlassen habe, weil sie von ihrer eigenen Familie verfolgt worden sei, weil sie einen Mann geheiratet habe, den sie nicht wünschen würden, weil er einer Minderheit angehöre. Aus diesem Grund hätten ihre Eltern und ihr Bruder sie und ihren Mann mit dem Tod bedroht. Daraufhin hätten sie die Flucht aus Somalia beschlossen. Im Falle einer Rückkehr habe die BF1 Angst, von ihrer eigenen Familie getötet zu werden. Der BF2 gab zu Protokoll, dass er in Burao geboren sei und dort auch zuletzt gelebt habe, dem Clan der Gabooye, Subclan Muuse Dheriyo, sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime angehöre, keine Schulbildung besitze und zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und ein Bruder würden in Somalia, ein weiterer Bruder in Kenia leben. Er sei mit der BF1 verheiratet. Somalia habe er im Juli 2021 legal mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Die Reise nach Österreich habe ca. 4.000,- Euro gekostet. Zu seinem Ausreisegrund gab er an, dass er von den Angehörigen seiner Frau mit dem Tod bedroht worden sei. Sie wären gegen ihre Ehe gewesen, weil er der Minderheit der Gabooye angehöre. Dieser Clan sei eine Minderheit und werde in Somalia diskriminiert. Seine Frau gehöre dem Clan der Isaaq und somit einem höheren Clan an. Aus diesem Grund seien sie beide zusammen aus Somalia geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe der BF2 Angst, von den Angehörigen seiner Frau getötet zu werden.
  3. In ihren niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 26.04.2023 bekräftigen die beiden Beschwerdeführer (zusammen in der Folge: die BF) unter näheren Ausführungen ihren Fluchtgrund.
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 28.07.2023 (BF2) und 09.11.2023 (BF1) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  5. Mit Bescheiden des BFA vom 28.07.2023 (BF2) und 09.11.2023 (BF1) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  6. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2024 in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die BF binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2024 in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person der BF Die Identität der BF steht nicht fest. Sie sind Staatsangehörige von Somalia und gehören der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Die BF1 hat bis zu ihrer Ausreise immer in der Stadt Hargeysa, Region Marodi Jeh (vormals: Region Woqooyi Galbeed) gelebt, der BF2 wurde in der Stadt Burao, Region Togdheer, geboren, lebte aber die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Hargeysa. Beide BF gehören dem Clan der Isaaq an. Sie wurden nicht wegen ihrer Eheschließung von den Angehörigen der BF1 bedroht, weil der BF2 ein Angehöriger der Minderheit der Gabooye wäre. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.2.
  11. Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). 1.2.
  12. Berufsständische Minderheiten Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 11.2022, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). 1.2.
  13. Minderheiten und Clans in Somaliland Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 11.2022, S. 18). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39). In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32). Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 11.2022, S. 18). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Beispiel Sanaag: In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45). Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor, als im stärker durchmischten Süden (ÖB 11.2022, S. 4). Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101).
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zur Person der BF Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität der BF nicht bewiesen werden. Die BF gaben zwar in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, legal mit einem somalischen Reisepass ausgereist zu sein, meinten aber beide, dass sie ihren Reisepass in der Türkei „verloren“ hätten (AS 27 der BF1 und AS 33 des BF2). Dass beide (!) ihr wichtigstes Identitätsdokument, auf welches jeder vernunftbegabte Mensch gehörig Acht gibt, kurz nach ihrer Ausreise verlieren würden, erscheint jedoch wenig plausibel und legt vielmehr nahe, dass sie den österreichischen Behörden mit Absicht kein Identitätsdokument vorlegen wollen. Da die BF aber schon alleine aufgrund ihrer Sprachkenntnis zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammen, kann ihnen mangels Anhaltspunkte zum Gegenteil in den Angaben zu ihrer Staats- und Religionsangehörigkeit sowie ihrer örtlichen Herkunft gefolgt werden. Ebenso ist es plausibel, dass die BF1 gemäß ihrem Vorbringen dem in ihrer Heimatregion dominanten Mehrheitsclan der Isaaq angehört. Nicht glaubhaft ist jedoch eine Zugehörigkeit des BF2 zur Minderheit der Gabooye und einer daraus folgenden Bedrohung durch die Angehörigen der BF1 aufgrund ihrer Eheschließung. Der BF2 gab in der Einvernahme durch das BFA an, dass er als Gabooye derart diskriminiert worden sei, dass er nicht einmal die Schule besuchen habe können (AS 162), hatte aber noch in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, seine Muttersprache Somali sowohl in Wort als auch in Schrift zu beherrschen (AS 27), weshalb er schon daher über eine gewisse Schulbildung verfügen muss. Der BF2 machte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinesfalls den Eindruck einer ungebildeten Person, die nie die Schule besucht hätte, sondern erschien in seinem persönlichen Habitus und seinen Aussagen vielmehr wie eine gut gebildete Person, disputierte mit der erkennenden Richterin auch über die Inhalte des Islam („Im Islam steht dazu (…)“, Verhandlungsprotokoll S. 7), erklärte, dass er sich genau an alles erinnern könne (Verhandlungsprotokoll S. 8), stritt lebhaft über das Datumsformat in Somaliland (Verhandlungsprotokoll S. 9) und die Art der Clanbeziehungen in Somalia (Verhandlungsprotokoll S. 10), hinterfragte den tieferen Sinn der ihm gestellten Fragen (ibid.) und verwies wiederholt auf seine Rechte und Pflichten im Verfahren (Verhandlungsprotokoll S. 9, 10, 11). Aufgrund dieses persönlichen Eindrucks steht für die erkennende Richterin außer Zweifel, dass der BF2 entgegen seiner Aussagen über eine gute Schulbildung verfügt und also nicht wegen einer Diskriminierung aufgrund einer Minderheitenzugehörigkeit vom Schulbesuch abgehalten wurde. Daraus folgt aber, dass der BF2 entgegen seiner Behauptung kein Angehöriger der Minderheit der Gabooye ist, weshalb im weitgehend clanhomogenen Norden Somalias aufgrund der örtlichen Herkunft des BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Zugehörigkeit zum Clan der Isaaq zu schließen ist. Dafür spricht im Weiteren aber auch, dass sich die BF auch sonst zu ihrer Verfolgung in Somalia, welche ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des BF2 zu den Gabooye habe, widersprachen. Die BF gaben beide in ihren Einvernahmen an, im März 2020 heimlich geheiratet zu haben (AS 157 im Akt der BF1; AS 163 im Akt des BF2). Die BF1 erzählte weiter, dass ihre Familie bereits anderthalb Monate danach davon erfahren habe (AS 159), datiert dies in weiterer Folge aber auf den 23.02.2021 (AS 160 und nochmals AS 161). Damit hätte ihre Familie aber nicht anderthalb Monate, sondern erst fast ein Jahr danach von der Heirat erfahren. Die BF1 widersprach sich zudem zur Frage, woher ihre Familie von der Heirat gewusst habe. In der Einvernahme sagte sie mehrfach aus, dass ihre Familie dies selbst herausgefunden habe (AS 159: „Meine Familie hat das herausgefunden (…)“, AS 161: „(…) meine Familie hat bereits gewusst, dass ich ihn heimlich geheiratet habe (…)“, AS 162: „Ich weiß nicht, woher sie es wussten (…)“). Wenn die BF1 somit in der mündlichen Verhandlung behauptete, nie gesagt zu haben, dass ihre Familie bereits von ihrer Ehe gewusst habe, sondern dies erst durch ihr Geständnis erfahren habe (Verhandlungsprotokoll S. 15), so stimmt das nicht mit dem von ihr unterschriebenen Protokoll der Einvernahme überein. Wie der BF2 wiederum in seiner Einvernahme darlegte, sei er in der Folge der bekannt gewordenen Heirat einmal vom Bruder und zwei Cousins der BF1 geschlagen und wenig später von ihren Cousins mit einem Messer verletzt worden (AS 165). In der mündlichen Verhandlung behauptete er dann aber, nur die Schwester der BF1 je gesehen zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte er dann nicht nachvollziehbar und vage, dass er „[a]n der Stimme“ gehört habe, dass es sich um Verwandte der BF1 gehandelt habe. „Die Leute“ hätten ihm gesagt, dass es die Familie der BF1 sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Er war somit nicht in der Lage, diesen Widerspruch über sein Wissen über die Angehörigen der BF1 aufzuklären. Zudem brachte der BF2 in der Einvernahme widersprüchlich zunächst vor, dass sich der genannte zweite Vorfall an seinem Arbeitsplatz zugetragen habe (AS 165), um wenig später auszuführen, dass ihm dies auf der Straße in der Nähe der Wohnung der BF1 passiert sei (AS 166). Wiederum konnte der BF2 diesen Widerspruch nicht aufklären (Verhandlungsprotokoll S. 8). In der Erzählung des BF2 habe er sich zwischen diesen beiden Vorfällen an seinem Arbeits- und Wohnort aufgehalten (AS 166), wohingegen die BF1 behauptete, dass der BF2 sich versteckt gehalten habe (AS 164). Der BF2 gab an, dass er nach dem zweiten Vorfall erkannt habe, dass er umgebracht werden würde und er aus Hargeysa flüchten müsse (AS 166). Die BF1 dagegen sagte dazu in der Einvernahme aus, dass der BF2 zudem noch in Hargeysa telefonisch von ihrer Familie bedroht worden sei und er deshalb die Stadt verlassen habe (AS 164), wovon der BF2 aber nie ein Wort erwähnte. Vollkommen widersprüchlich gestalteten sich sodann die Angaben des BF2 zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Hargeysa. In der Einvernahme sagte er zunächst aus, dass er am 20.03.2021 Hargeysa verlassen habe (AS 164: „Da habe ich Hargeysa in Richtung Mogadischu verlassen.“). Im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete er dann aber, dass er bereits am 24.02.2021 erstmals von Angehörigen der BF1 geschlagen worden sei, drei Tage danach der zweite Vorfall geschehen sei, er daraufhin zwei Tage im Spital verbracht habe und wiederum zwei Tage darauf nach Mogadischu geflüchtet sei (das wäre demnach der 03.03.2021 gewesen). Auf Vorhalt in der Einvernahme, dass dieser Ablauf nicht mit einer Ausreise am 20.03.2021 vereinbar sei, konstruierte er sichtlich, bereits am 01.03.2021 die Stadt verlassen zu haben, um dann schlussendlich zu behaupten, dass der 15.03.2021 das korrekte Datum sei (AS 167). In der mündlichen Verhandlung ging er wiederum auf den 01.03.2021 zurück und konstruierte im augenscheinlichen Widerspruch zum Protokoll seiner Einvernahme weiter, dass er gemeint habe, am 20.03.2021 Somaliland verlassen zu haben. Weiters stellte er die Schutzbehauptung auf, dass das von ihm unterschriebene Protokoll der Einvernahme nicht stimme, und behauptete dann plötzlich, dass das in somaliländischen Datumsangaben nicht der Monat auf den Tag (TT.MM.JJ), sondern der Tag auf den Monat folge (MM.TT.JJ) (Verhandlungsprotokoll S. 9), was aber zu inexistenten Monatsdaten führen würde. Gesamt betrachtet verstrickte sich der BF2 somit in massive Widersprüche zu seiner Ausreise aus Hargeysa. In der weiteren Erzählung sei der BF2 nach Mogadischu geflohen. Im Mai 2021 sei dann die BF1 von ihrer Familie freigelassen worden und sie habe vom Telefon einer Freundin den BF2 angerufen, um ihn zu informieren, dass sie gefangen gehalten worden sei. Der BF2 habe sie daraufhin gebeten, zu ihm nach Mogadischu zu kommen (AS 161 der BF1). Nach ihrer Ankunft in Mogadischu habe diese Freundin der BF1 nochmals den BF2 angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Familie der BF1 nach ihnen suche (AS 164 der BF1). Erstaunlicherweise behauptete der BF aber in der mündlichen Verhandlung, dass er nichts von dieser Freundin wisse (Verhandlungsprotokoll S. 6). Umgekehrt berichtete der BF2 zwar in seiner Einvernahme davon, dass sie – nach der Ankunft der BF1 – in Mogadischu Drohanrufe durch die Familie der BF1 erhalten hätten (AS 168), jedoch wurde nichts dergleichen von der BF1 erwähnt. Schließlich brachte der BF2 – und zwar erst zum Schluss seiner Einvernahme – vor, dass während seines Aufenthaltes in Mogadischu die Familie der BF1 zudem seine Mutter eingesperrt habe, um ihn zur Rückkehr nach Hargeysa zu bewegen (AS 169), was wiederum die BF1 mit keinem Wort erwähnte. In der mündlichen Verhandlung führte er dazu näher aus, dass er erst nach seiner Ausreise aus Somalia durch ein Telefonat mit seinem Bruder von der etwa einmonatigen Gefangenschaft seiner Mutter erfahren habe, als sie bereits wieder freigelassen gewesen sei. Der BF2 habe bis dahin nicht gewusst, dass seine Mutter gefangen gehalten worden sei, weil die Familie der BF1 dies in den telefonischen Drohungen nicht mitgeteilt habe (Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Es ist aber völlig unlogisch, wie nun die Familie der BF1 durch die Gefangennahme seiner Mutter Druck ausüben hätten wollen, wenn sie dies dem BF2 gar nicht mitgeteilt habe. Weshalb sein Bruder ihn nicht schon eher informiert hätte, kam ebenso wenig hervor. Abschließend ist zu bemerken, dass die Behauptung des BF2, dass ein Verein der Gabooye in Mogadischu ihnen wegen ihrer Probleme die Ausreisekosten in Höhe von „sicher 5.500 USD“ finanziert habe (Verhandlungsprotokoll S. 5 f), absolut lebensfremd ist. Auch wenn nicht verkannt wird, dass etwa die BF1 in der freien Erzählung ihrer Einvernahme breite Schilderungen zu ihrem Fluchtgrund tätigte, so ist in Betrachtung all dieser teils gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten doch ohne verbleibende Zweifel darauf zu schließen, dass die BF keine wahren Angaben zu ihren Ausreisegründen machten. Vielmehr haben sie keine Probleme aufgrund ihrer Eheschließung erfahren, zumal der BF2 kein Angehöriger der Minderheit der Gabooye ist. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen brachten die BF nicht vor und sind auch nicht hervorgekommen. 2.
  16. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 (Version 5) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welches der BF zum Parteiengehör vorgelegt wurde. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 08.01.2024 (Version 6) brachte keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Neuerungen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der BF, in Somalia wegen ihrer Eheschließung von den Angehörigen der BF1 bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal es sich beim BF2 auch nicht um einen Angehörigen der Minderheit der Gabooye handelt. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2282373.1.00

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