Obsah (17)
Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 23§ 33§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 7§ 39§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW191 1415024-5 Spruch, W191 1415024-3/3EW191 1415024-5/2EW191 1415024-4/2EW191 1415024-3/3E, W191 1415024-5/2E, W
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 23.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 23.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 29.07.2010 den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 29.07.2011 erteilt (Spruchpunkt III).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 29.07.2010 den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 29.07.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 1.3. Eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29.07.2010 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 07.04.2024
§ 3Asyl
G als unbegründet abgewiesen.1.3. Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 29.07.2010 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 07.04.2024
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.
- Der BF stellte mehrmals einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, welche jeweils verlängert wurden. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 02.07.2020 um „2“ [zwei] Jahre verlängert. 1.
- Am 10.03.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom Landesgericht für Strafsachen Wien (in der Folge LGS) von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF verständigt. 1.
- Mit Urteil des LGS vom 28.04.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster, vierter und fünfter Fall Strafgesetzbuch (in der Folge StGB), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 vierter Fall StGB und des Verbrechens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.1.
- Mit Urteil des LGS vom 28.04.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster, vierter und fünfter Fall Strafgesetzbuch (in der Folge StGB), der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB und des Verbrechens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 1.
- Am 12.10.2022 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Asyl
G. Zugleich wurde eine Zustellvollmacht gelegt.1.7. Am 12.10.2022 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, AsylG. Zugleich wurde eine Zustellvollmacht gelegt. 1.8. Am 10.11.2022 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Asyl
G.1.8. Am 10.11.2022 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, AsylG. 1.
- Mit an den BF adressierter Verfahrensanordnung vom 06.02.2023 wurde der BF über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens über den Status des subsidiär Schutzberechtigten informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 10.03.2023 eine Stellungnahme abzugeben. 1.
- Mit deutschem Strafbefehl des Amtsgerichts Laufen wurde gegen den BF eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen a 10,- Euro festgesetzt. 1.
- Mit als Bescheid bezeichnetem und an den BF persönlich adressiertem Schriftstück des BFA vom 06.09.2023 erkannte das BFA den dem BF mit Bescheid des BFA vom 29.07.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asyl
G von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde für derzeit unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).1.11. Mit als Bescheid bezeichnetem und an den BF persönlich adressiertem Schriftstück des BFA vom 06.09.2023 erkannte das BFA den dem BF mit Bescheid des BFA vom 29.07.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde für derzeit unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Straffälligkeit des BF. Eine Zuverlässigkeitsprognose falle gegen ihn aus und gehe eine allgemeine Gefahr von ihm aus. 1.12. Am 18.09.2023 wurde die Hinterlegung des Bescheides vom 06.09.2023 im Akt
§ 23Abs. 2 Zustellgesetz (in der Folge Zust
G) beurkundet. 1.12. Am 18.09.2023 wurde die Hinterlegung des Bescheides vom 06.09.2023 im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz (in der Folge ZustG) beurkundet. 1.
- Unmittelbar nach Beurkundung der Hinterlegung im Akt wurde der Bescheid an den BF mit Zustellschein per RSa postalisch versandt. 1.
- Mit an den BF adressiertem und als Bescheid bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 10.11.2023 wurde der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 8Abs. 4 Asyl
G zurückgewiesen.1.14. Mit an den BF adressiertem und als Bescheid bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 10.11.2023 wurde der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen. 1.
- Am 08.01.2024 wurde das BFA vom LGS über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF verständigt. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des BFA vom 10.11.2023 (Aufenthaltsberechtigung) erhob der BF mit Schreiben seines nunmehrigen Vertreters vom 14.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF weiterhin über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge, da der Bescheid des BFA vom 06.09.2023 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Im Akt befinde sich eine an Frau XXXX erteilte Zustellvollmacht vom 12.10.
- Zumal nicht an diese Zustellbevollmächtigte zugestellt worden sei, sei die Zustellung des Aberkennungsbescheides nicht bewirkt. Da der BF weiterhin subsidiär Schutzberechtigter sei, sei ihm die Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G zu verlängern gewesen.In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF weiterhin über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge, da der Bescheid des BFA vom 06.09.2023 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Im Akt befinde sich eine an Frau römisch 40 erteilte Zustellvollmacht vom 12.10.2022. Zumal nicht an diese Zustellbevollmächtigte zugestellt worden sei, sei die Zustellung des Aberkennungsbescheides nicht bewirkt. Da der BF weiterhin subsidiär Schutzberechtigter sei, sei ihm die Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu verlängern gewesen. 1.
- Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 brachte der BF mit Schreiben seines nunmehrigen Vertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde ein. Zugleich wurde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des BFA vom 06.09.2023 (Aberkennungsverfahren) Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass es sich beim Bescheid des BFA vom 06.09.2023 um einen Nichtbescheid handle, zumal dieser trotz vorliegender Zustellvollmacht nicht an die Zustellungsbevollmächtigte zugestellt und daher die Zustellung dieses Bescheides bisher nicht bewirkt worden sei, weshalb ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung dieses Bescheides gestellt werde. Aus juristischer Vorsicht werde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der BF habe sich aufgrund seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes in einer prekären Lage befunden, als die belangte Behörde ihm den Bescheid vom 06.09.2023 zustellen habe wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits eine Zustellbevollmächtigte gegeben, welche darauf vertraut habe, dass mit der Erteilung der Zustellvollmacht alles Notwenige getan gewesen sei, um keine Fristen zu versäumen und Schriftstücke zu erhalten. Die Unkenntnis des BF über eine Zustellung des Bescheides vom 06.09.2023 stelle ein unvorhergesehenes bzw. ein unabwendbares Ereignis dar. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes im Falle des BF nicht gerechtfertigt sei, da es sich im Falle des BF um eine einmalige Verurteilung handle, welche er im Zuge seiner Erkrankung an Schizophrenie begangen habe. Der BF halte sich seit 14 Jahren im Bundesgebiet auf und habe eine Lehre als Metalltechniker absolviert und mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. Die belangte Behörde habe keine objektive und rechtmäßige Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgekommen und keine hinreichenden Abwägungen der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des BF im erforderlichen Ausmaß durchgeführt. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2023 hinsichtlich des Bescheides des BFA vom 06.09.2023 (Aberkennungsverfahren)
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.1.18. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2023 hinsichtlich des Bescheides des BFA vom 06.09.2023 (Aberkennungsverfahren)
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, aus welchem Grund der BF von der Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. 1.19. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2024 erging
§ 14Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG in Erledigung der Beschwerde von 14.12.2023 die Beschwerdevorentscheidung, dass die Beschwerde vom 14.12.2023 gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2023 (Aufenthaltsberechtigung) abgewiesen werde.1.19. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2024 erging
Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Erledigung der Beschwerde von 14.12.2023 die Beschwerdevorentscheidung, dass die Beschwerde vom 14.12.2023 gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2023 (Aufenthaltsberechtigung) abgewiesen werde. 1.
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 24.01.2024 brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters einen Vorlageantrag an das BVwG ein. In der Begründung des Vorlageantrags wurde vorgebracht, dass es sich beim Bescheid vom 06.09.2023 um einen Nichtbescheid handle. Hinsichtlich der Rechtwidrigkeit des Bescheides vom 10.11.2023 wurde auf die Beschwerde vom 14.12.2023 verwiesen. Die darin aufgezeigten Mängel und Rechtswidrigkeiten seien von der belangten Behörde ignoriert bzw. ohne Ermittlungen abgetan worden. Es sei kein, wie im Bescheid behaupteter, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist gestellt worden. Ein solcher sei lediglich im Aberkennungsverfahren gestellt worden. 1.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2024 (Wiedereinsetzungsantrag) erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 07.02.2024 Beschwerde an das BVwG. Begründend wurde erneut auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand des BF verwiesen. Die Unkenntnis des BF über die Zustellung des Aberkennungsbescheides stelle jedenfalls ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis dar.
- Sachverhaltsfeststellungen: 2.
- Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Seine Muttersprache ist Dari.Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Muttersprache ist Dari. 2.
- Zum Verfahrensablauf: Ab 12.10.2022 bestand eine Zustellvollmacht für XXXX , (in der Folge MM) für behördliche Schreiben jeder Art, Bescheide, Zustellungen (Rsa und Rsb) für den BF. Diese wurde am 08.02.2024 widerrufen.Ab 12.10.2022 bestand eine Zustellvollmacht für römisch 40 , (in der Folge MM) für behördliche Schreiben jeder Art, Bescheide, Zustellungen (Rsa und Rsb) für den BF. Diese wurde am 08.02.2024 widerrufen. Seit 07.12.2023 besteht eine weitere Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) für die BBU-GmbH für das Verfahren zur Zahl 791463208-1229111 (Aufenthaltsberechtigung), seit 14.12.2023 besteht eine Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) für die BBU-GmbH für das Verfahren zur Zahl 791463208/
- 2.2.
- Aberkennungsverfahren: Mit ausschließlich an den BF persönlich adressiertem Schreiben des BFA wurde er über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens informiert. Dieses Schreiben wurde nicht rechtswirksam zugestellt. Mit an den BF persönlich adressiertem und als Bescheid bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 06.09.2023 wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom 29.07.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asyl
G von Amts wegen aberkannt, ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für derzeit unzulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Dieses Schriftstück ist dem Zustellbevollmächtigten nicht tatsächlich zugekommen.Mit an den BF persönlich adressiertem und als Bescheid bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 06.09.2023 wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom 29.07.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für derzeit unzulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Dieses Schriftstück ist dem Zustellbevollmächtigten nicht tatsächlich zugekommen. Am 18.09.2023 wurde die Hinterlegung des Bescheides vom 06.09.2023 im Akt
§ 23Abs. 2 Zust
G beurkundet.Am 18.09.2023 wurde die Hinterlegung des Bescheides vom 06.09.2023 im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG beurkundet. Unmittelbar nach Beurkundung der Hinterlegung im Akt wurde der Bescheid am selben Tag an den BF postalisch mit Zustellschein RSa versandt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.
- 2.2.
- Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung: Am 12.10.2022 und 10.11.2022 stellte der BF jeweils einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Asyl
G. Am 12.10.2022 und 10.11.2022 stellte der BF jeweils einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, AsylG. Mit an den BF adressiertem und als Bescheid bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 10.11.2023 wurde der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 8Abs. 4 Asyl
G zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht rechtswirksam zugestellt.Mit an den BF adressiertem und als Bescheid bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 10.11.2023 wurde der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht rechtswirksam zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2023 (Aufenthaltsberechtigung). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024 wies das BFA die Beschwerde vom 14.12.2023 ab. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der BF einen Vorlageantrag an das BVwG am 24.01.
- 2.2.
- Wiedereinsetzungsantrag: Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 stellte der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2023 (Aberkennungsverfahren). Das BFA wies mit Bescheid vom 03.01.2024 den Wiedereinsetzungsantrag des BF ab. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 07.02.2024 Beschwerde an das BVwG.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG und des VwGVG anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 39Abs.
1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Paragraph 39, Absatz eins, AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. § 39 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 39, Absatz 2, AVG lautet: „Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“ § 71 AVG (der mit § 33 VwGVG nahezu gleichlautend ist) lautet:Paragraph 71, AVG (der mit Paragraph 33, VwGVG nahezu gleichlautend ist) lautet: „
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ 4.
- Rechtlich folgt daraus: 4.2.
- Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 4.2.
- Zustellung von Schriftstücken des BFA an den BF: Im gegenständlichen Verfahren ist vor der rechtlichen Auseinandersetzung mit den angefochtenen Bescheiden zu klären, ob die jeweils als Bescheid bezeichneten Schriftstücke der Behörde rechtswirksam zugestellt wurden und daher als Bescheid zu qualifizieren sind. Zumal von 10.12.2022 bis 08.02.2024 eine aufrechte Zustellbevollmächtigung für die MM bestand, waren alle Schriftstücke in diesem Zeitraum an die Zustellbevollmächtigte MM zuzustellen. Eine Zustellung an den Vertretenen (in diesem Fall den BF) ist unwirksam (vgl. Verwaltungsgerichtshof – VwGH 30.03.1993, 92/11/0236).Zumal von 10.12.2022 bis 08.02.2024 eine aufrechte Zustellbevollmächtigung für die MM bestand, waren alle Schriftstücke in diesem Zeitraum an die Zustellbevollmächtigte MM zuzustellen. Eine Zustellung an den Vertretenen (in diesem Fall den BF) ist unwirksam vergleiche Verwaltungsgerichtshof – VwGH 30.03.1993, 92/11/0236). Zumal ab 07.12.2023 auch eine aufrechte Zustellbevollmächtigung für die BBU GmbH für das Verfahren 791463208/1229111 bestand, konnten alle Schriftstücke in diesem Verfahren auch an diesen Zustellbevollmächtigten zugestellt werden. Ab 14.12.2023 konnten aufgrund einer Zustellbevollmächtigung für die BBU GmbH für das Verfahren 791463208/220457148 auch an diesen Zustellbevollmächtigten in diesem Verfahren zugestellt werden. 4.2.2.
- Bescheid vom 06.09.2023 (Aberkennungsbescheid): In den das Schriftstück vom 06.09.2023 betreffenden Zustellverfügungen wurde als Empfänger jeweils der BF bezeichnet. Das Schriftstück hat daher keine Rechtswirkungen entfaltet. Aufgrund der mangelhaften Bezeichnung des Empfängers in der Zustellbevollmächtigung war auch eine Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des § 17 ZustG und eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch im Sinne des § 23 ZustG nicht zulässig.Aufgrund der mangelhaften Bezeichnung des Empfängers in der Zustellbevollmächtigung war auch eine Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, ZustG und eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch im Sinne des Paragraph 23, ZustG nicht zulässig. 4.2.2.
- Bescheid vom 10.11.2023 (befristete Aufenthaltsberechtigung): In der das Schriftstück vom 10.11.2023 betreffenden Zustellverfügung wurde ebenfalls der BF als Empfänger bezeichnet. Auch in diesem Fall ist das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten nicht tatsächlich zugekommen, weshalb auch hier eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG nicht erfolgte. Das Schriftstück hat daher keine Rechtswirkungen entfaltet.In der das Schriftstück vom 10.11.2023 betreffenden Zustellverfügung wurde ebenfalls der BF als Empfänger bezeichnet. Auch in diesem Fall ist das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten nicht tatsächlich zugekommen, weshalb auch hier eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nicht erfolgte. Das Schriftstück hat daher keine Rechtswirkungen entfaltet. 4.2.2.
- Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024 (befristete Aufenthaltsberechtigung): In der die Beschwerdevorentscheidung betreffenden Zustellverfügung wurde die BBU GmbH als Empfänger genannt. Zumal zu diesem Zeitpunkt die BBU GmbH bereits Zustellbevollmächtigter war, erfolgte diese Zustellung ordnungsgemäß. 4.2.2.
- Bescheid vom 03.01.2024 (Wiedereinsetzungsantrag): In der den Bescheid betreffenden Zustellverfügung wurde die BBU GmbH als Empfänger genannt. Zumal zu diesem Zeitpunkt die BBU GmbH bereits Zustellbevollmächtigter war, erfolgte diese Zustellung ordnungsgemäß. 4.2.
- Zu den jeweils als Bescheid bezeichneten Schriftstücken vom 06.09.2023 und 03.01.2024, Zahl 791463208/220457148 (Aberkennungsverfahren und Wiedereinsetzungsantrag) Vorweg ist festzuhalten, dass das mit 06.09.2023 datierte Schriftstück – unter Berücksichtigung der geklärten Frage der Zustellung – nicht rechtswirksam zugestellt wurde und daher kein Bescheid vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (der mit § 33 VwGVG nahezu wortgleich ist) jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (der mit Paragraph 33, VwGVG nahezu wortgleich ist) jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Bei der offenbar psychischen Erkrankung des BF handle es sich um kein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis. Wie oben in Punkt 4.2.
- bereits ausgeführt wurde, erlangte das mit 06.09.2023 datierte Schriftstück mangels Erlassung keine Rechtswirkungen und handelt es sich dabei nicht um einen Bescheid. Mangels Vorliegens eines Bescheides wurden keine Rechtsfolgen ausgelöst und keine Fristen in Gang gesetzt, weshalb keine Säumnis vorliegen kann. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf, um die Rechtsfolgen einer unverschuldeten Säumnis zu beseitigen. Da im gegenständlichen Fall im Aberkennungsverfahren keine Säumnis vorliegen konnte, hätte die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ab-, sondern zurückweisen müssen. In Folge des eben Dargelegten ist daher die Beschwerde vom 07.02.2024 mangels Vorliegens einer Säumnis abzuweisen, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2023 im Bescheid vom 03.01.2024, Zahl 791463208/220457148, zurückzuweisen gehabt hätte. Die Beschwerde vom 14.12.2023 gegen das als Bescheid bezeichnete und mit 06.09.2023 datierte Schriftstück war daher mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen. 4.2.
- Zum als Bescheid bezeichneten Schriftstück vom 10.11.2023, Zahl 791463208/1229111 (befristete Aufenthaltsberechtigung) Vorweg ist festzuhalten, dass das mit 10.11.2023 datierte Schriftstück – unter Berücksichtigung der geklärten Vorfrage – nicht rechtswirksam zugestellt wurde und daher kein Bescheid vorliegt. Mangels Vorliegens eines Bescheides ist eine Beschwerde unzulässig. Die auf die Beschwerde vom 14.12.2023 ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024 entbehrte daher mangels Vorliegens eines Bescheides einer Rechtsgrundlage. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2023 ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 4.2.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw
GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären. der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist bzw. Anträgen auf Wiederaufnahmen und verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist bzw. Anträgen auf Wiederaufnahmen und verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Bescheiden wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.1415024.5.00