RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW200 2285255-1 Spruch, W200 2285255-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.08.2023 unter Vorlage medizinischer Unterlagen den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt (verfahrensgegenständlicher) Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Das vom SMS eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 04.10.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% und gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „Klinischer Status - Fachstatus: (…) Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Die Daumen in Adduktionsstellung, die Daumensattelgelenke rechts mehr als links druckschmerzhaft. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, die grobe Kraft ist rechts herabgesetzt, der Faustschluss ist komplett. Rechte Schulter: blande Narbe außen und Narben nach Arthroskopie. Deutlich Druckschmerz am Eckgelenk und am Oberarmkopf. Die Beweglichkeit ist hochgradig eingeschränkt. Linke Schulter: gering druckschmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Rechte Schulter: Armvor- und -seitheben bis 30°, links bis 150°. Beim Nackengriff reichen rechts die Fingerkuppen mit Tricks und Mühe zum Ohr, links reicht die Daumenkuppe bis C6, beim Kreuzgriff reicht rechts die Hand zum Gesäß, links die Daumenkuppe bis TH
- Ellbogen, Vorderarmdrehung und Handgelenke sind seitengleich frei beweglich. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist flüssig, gering rechtshinkend, Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten, Einbeinstand links frei, rechts mit Anhalten. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechts Knie: blande Narbe streckseitig nach Totalendoprothese, ergussfrei und bandfest. Endlagenschmerzhaft. Rechte Hüfte: Druckschmerz am großen Rollhöcker, kein Endlagenschmerz Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Hüften S 0-0-105 beidseits, R (S 90°) 25-0-40 beidseits, Knie S 0-0-95, links 0-0-125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Annähernd im Lot. Etwas verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Hämatom nach Infiltration. Lumbal Hartspann und Druckschmerz. Beweglichkeit Halswirbelsäule: konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Turnschuhen mit Gehstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist wankend, etwas rechtshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Die körperliche Wendigkeit ist bedingt durch das erhebliche Übergewicht deutlich eingeschränkt. Trägt eine Daumensattelgelenksschiene rechts. (…) Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. Gdb % 1 Hochgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.05 40 2 Knietotalendoprothese rechts Fixer Rahmensatz 02.05.20 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Übergewicht Unterer Rahmensatz dieser Position, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei jedoch moderater Funktionseinschränkung und ohne Wurzelkompressionszeichen 02.01.02 30 4 Rhizarthrose beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da Kraftminderung 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit Gehstock ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der linken oberen Extremität. Greifformen sind erhalten.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Im Rahmen des Parteiengehörs wies die Beschwerdeführerin auf eine Knie-OP hin sowie, dass das andere Knie auch lädiert sei. Sie hätte bereits drei Schulteroperationen gehabt, könne in keine Straßenbahn steigen und müsste mit der linken Hand den Einkauf nach Hause tragen. Angeschlossen waren weitere, zum Teil neue radiologische und orthopädische Unterlagen. In einer Stellungnahme führte der befasste Unfallchirurg dazu aus, dass das Schulterleiden rechts mit dem höchstmöglichen GdB berücksichtigt worden sei. Der Röntgenbefund 08/23 der Lendenwirbelsäule beschreibe Degeneration, die Hüften altersentsprechend, Rhizarthrose beidseits. Der Befund sei in den Leiden berücksichtigt. Der Röntgenbefund Becken 10/23 beschreibe eine altersentsprechende Degeneration. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergebe sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Bescheid vom 18.12.2023 wurde der Antrag vom 17.08.2023 abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zB mit Einkäufen in der Hand sich nicht mit der anderen Hand festhalten könne. Sie sei bereits zweimal an der Schulter operiert worden, eine dritte OP sei notwendig. Es sei ihr auch nicht möglich mit dem operierten Knie alte Straßenbahnen zu benützen, weil sie dort hinaufsteigen müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH. 1.
- Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Die Daumen in Adduktionsstellung, die Daumensattelgelenke rechts mehr als links druckschmerzhaft. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, die grobe Kraft ist rechts herabgesetzt, der Faustschluss ist komplett. Rechte Schulter: blande Narbe außen und Narben nach Arthroskopie. Deutlich Druckschmerz am Eckgelenk und am Oberarmkopf. Die Beweglichkeit ist hochgradig eingeschränkt. Linke Schulter: gering druckschmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Rechte Schulter: Armvor- und -seitheben bis 30°, links bis 150°. Beim Nackengriff reichen rechts die Fingerkuppen mit Tricks und Mühe zum Ohr, links reicht die Daumenkuppe bis C6, beim Kreuzgriff reicht rechts die Hand zum Gesäß, links die Daumenkuppe bis TH
- Ellbogen, Vorderarmdrehung und Handgelenke sind seitengleich frei beweglich. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist flüssig, gering rechtshinkend, Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten, Einbeinstand links frei, rechts mit Anhalten. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechts Knie: blande Narbe streckseitig nach Totalendoprothese, ergussfrei und bandfest. Endlagenschmerzhaft. Rechte Hüfte: Druckschmerz am großen Rollhöcker, kein Endlagenschmerz Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Hüften S 0-0-105 beidseits, R (S 90°) 25-0-40 beidseits, Knie S 0-0-95, links 0-0-125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Annähernd im Lot. Etwas verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Hämatom nach Infiltration. Lumbal Hartspann und Druckschmerz. Beweglichkeit Halswirbelsäule: konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Turnschuhen mit Gehstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist wankend, etwas rechtshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Die körperliche Wendigkeit ist bedingt durch das erhebliche Übergewicht deutlich eingeschränkt. Funktionseinschränkungen: Hochgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter, Knietotalendoprothese rechts, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Übergewicht, Rhizarthrose beidseits 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen zu. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Es gibt keinen Hinweis für eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung. Zwar liegen Probleme im Bereich der Wirbelsäule, Schulter, Hand- und Kniegelenke vor, die die Gehstrecke einschränken, der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von Unterarmstützkrücken oder einer einfachen Gehhilfe, ohne Unterbrechung und ohne größere Schmerzen zurücklegen. Bei ausreichend sicherer Gesamtmobilität mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Eine einfache Gehhilfe bewirkt keine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Das Ein- und Aussteigen und Anhalten während der Fahrt sowie ein sicherer Transport sind möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Zur Klärung des Sachverhaltes war bereits von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches und unfallchirurgisches Gutachten eingeholt worden, in dem kein Hindernis für das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel durch den Gutachter festgestellt werden konnte. Laut Gutachter ist die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Mobilität mit Gehstock für eine Mindestgehstrecke von 300 – 400m ausreichend. Laut plausiblem Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Funktionsbehinderung an der rechten Schulter. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie in den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gleichzeitig die Einkäufe tragen und sich anhalten könne, ist entgegenzuhalten, dass es einerseits die Möglichkeit gibt die Einkäufe zum besseren Einstieg vorher in dem Verkehrsmittel abzustellen und danach mit Anhalten das Verkehrsmittel zu betreten sowie andererseits während der Fahrt des Verkehrsmittels jedenfalls den Einkauf abzustellen, um ausreichend Möglichkeit zum Anhalten während der Fahrt zu haben. Es besteht die Möglichkeit den Einkauf auch anderweitig – eventuell mit einem Trolley oder auch einem Rucksack zu transportieren. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die alten Straßenbahnen nicht benützen könne, ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, auf die nächste Niederflurstraßenbahn zu warten. Im Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie ist ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Der beauftragte Sachverständige ist ausführlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und hat dieses einer Beurteilung unterzogen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Nicht außer Acht gelassen werden dürfen dabei laut ständiger VwGH-Judikatur die durch die Gesundheitsschädigungen entstehenden Schmerzen. Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015). Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Auch die vorliegenden Schmerzzustände bewirken ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde bereits im Verfahren ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2285255.1.00