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{'item': 'W212 2285131-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW212 2285131-1 Spruch, W212 2285131-1/5E W212 2285130-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen. Litauen stimmte der Aufnahme der BF 1

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete für den BF 2 am 29.08.2023 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Dänemark. Mit Schreiben vom 18.10.2023 lehnte Dänemark das Aufnahmegesuch ab und führte aus, dass das Visum der BF 1 für den Staat Litauen ausgestellt worden sei.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete für den BF 2 am 29.08.2023 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Dänemark. Mit Schreiben vom 18.10.2023 lehnte Dänemark das Aufnahmegesuch ab und führte aus, dass das Visum der BF 1 für den Staat Litauen ausgestellt worden sei. Ebenfalls am 29.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Deutschland. Deutschland gab mit Schreiben vom 06.09.2023 bekannt, dass für den BF 2 kein Treffer in Deutschland aufscheine. Ebenfalls am 29.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Deutschland. Deutschland gab mit Schreiben vom 06.09.2023 bekannt, dass für den BF 2 kein Treffer in Deutschland aufscheine. Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen. Litauen stimmte der Aufnahme des BF 2, aufgrund der Zustimmung hinsichtlich der BF 1,

Art. 11Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen. Litauen stimmte der Aufnahme des BF 2, aufgrund der Zustimmung hinsichtlich der BF 1,

Artikel 11, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

  1. Am 04.01.2024 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die BF 1 gab zunächst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Auf Vorhalt des von der dänischen Botschaft in Bangkok für Litauen ausgestellten Visums, erklärte die BF 1, davon nichts gewusst zu haben, weil das die Schlepper organisiert hätten. Auf weiteren Vorhalt, dass die BF 1 doch persönlich bei der Botschaft erscheinen musste, gab die BF 1 zögerlich an, dabei gewesen zu sein, dass die Schlepper aber alles organisiert hätten. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten (dem BF 2) ausgereist. In Österreich habe sie keine Angehörigen oder sonstige Verwandte. Zu Litauen gab die BF 1 lediglich an, dazu keine Angaben machen zu können. Der BF 2 gab zunächst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Befragt wie er ohne Visum legal mit dem Flugzeug reisen konnte, antwortete der BF 2, eine Schlepperbande habe alles organisiert und seinen Reisepass habe er dann bei den Schleppern abgeben müssen. Er sei mit dem Flugzeug bis nach Deutschland gereist und nach der Grenzkontrolle gleich in das Lager gebracht worden. In Österreich habe er keine Angehörigen oder sonstige Verwandte. Zu Litauen gab der BF 2 an, er möchte ein Österreich um Asyl ansuchen und hier als Arbeiter beschäftigt werden.
  2. Mit Bescheid vom 04.01.2024, zugestellt am 10.01.2024, wurde der Antrag der BF 1 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF 1 gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  3. Mit Bescheid vom 04.01.2024, zugestellt am 10.01.2024, wurde der Antrag der BF 1 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF 1 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Bescheid vom 04.01.2024, zugestellt am 10.01.2024, wurde der Antrag des BF 2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 11 der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF 2 gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 04.01.2024, zugestellt am 10.01.2024, wurde der Antrag des BF 2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Artikel 11, der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF 2 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Den angefochtenen Bescheiden wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt: Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD o.D.a; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Situation an der Grenze zu Belarus Ab Juni 2021 wurden zahlreiche irreguläre Migranten vom Lukaschenka-Regime in Weißrussland ermutigt, die Grenze nach Litauen zu überqueren (USDOS 12.4.2022). Am
  4. Juli 2021 rief die litauische Regierung wegen des Massenzustroms von Migranten den landesweiten Notstand aus (USDOS 12.4.2022). Am
  5. Juli 2021 verabschiedete das Parlament Gesetzesänderungen, um die Bearbeitung von Asylanträgen zu beschleunigen und die Rechte von Asylwerbern in Fällen einzuschränken, in denen der Staat diese Rechte aufgrund eines Kriegszustands oder eines Massenzustroms von Ausländern nicht schützen kann. Die Änderungen sehen vor, dass Migranten ohne Gerichtsbeschluss inhaftiert werden können und sich nicht frei bewegen dürfen. Das Litauische Rote Kreuz und andere Menschenrechtsorganisationen kritisierten das Gesetz und erklärten, es verstoße gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes und die Rechte der Migranten (USDOS 12.4.2022). Am
  6. August 2021 schränkte eine Notstandsentscheidung des Innenministeriums den Zugang zum Hoheitsgebiet und zu Asyl weiter ein, was am
  7. August 2021 zu weiteren Änderungen des Asylgesetzes führte (u.a. keine Annahme von Asylanträgen von Personen, die irregulär einreisen, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable; Anwendung von Gewalt zur Abschreckung der Einreise; Inhaftierung bis zu 18 Monaten; usw.) (CoE 29.9.2021). Darüber hinaus wurde im Juli 2021 mit dem Bau einer Sperre an der weißrussisch-litauischen Grenze begonnen. Ein spezielles Gesetz über die Errichtung einer physischen Barriere auf dem Gebiet der Republik Litauen an der EU-Außengrenze zur Republik Belarus wurde am
  8. August 2021 vom Parlament verabschiedet (CoE 29.9.2021). Die Litauer drängten Fremde, welche den Grenzübertritt illegal versuchen wollten bzw. erfolgreich versucht hatten, wieder auf belarussisches Territorium zurück. Auf belarussischer Seite verhinderten Grenzbeamte jedoch oft die Rückkehr nach Belarus, wodurch die Betreffenden, oft unter widrigen Bedingungen, im Grenzbereich festsaßen. Ein Bericht der litauischen Ombudsperson aus dem Jahr 2021 ortete Defizite bei der Unterbringung, medizinischen Versorgung und Identifizierung Vulnerabler in den temporären Unterbringungen für Migranten (Ombudsman 11.10.2021). Das Außenministerium meldete bis zum
  9. Dezember 2021 4.326 irreguläre Migranten (verglichen mit 74 im Jahr 2020 und 37 im Jahr 2019). Die Behörden hielten diese zunächst in Einrichtungen im ganzen Land fest, darunter Gebäude, Zeltlager, winterfeste Container und ein leerstehendes Gefängnis. Ab dem
  10. Oktober 2021 waren alle Migranten in beheizten, winterfesten Unterkünften untergebracht. Viele dieser irregulären Migranten beantragten Asyl im Land. Das Migrationsamt begann damit, die Anträge einzeln zu prüfen. Bis zum
  11. Dezember 2021 hatte das Migrationsamt alle Fälle bearbeitet und 84 Personen Asyl gewährt (USDOS 12.4.2022). Am
  12. Januar 2022 beendete Litauen aufgrund sinkender Ankunftszahlen den Notstand an der Grenze zu Belarus. Die litauische Armee unterstützt weiterhin Grenzbeamte bei der Bewachung der Grenze. Nach den offiziellen Statistiken der Migrationsabteilung des Innenministeriums wurden 97 Asylanträge irregulär aus Weißrussland nach Litauen eingereister Personen positiv erledigt, 3.199 Asylanträge wurden abgelehnt (IFRC 20.1.2022). Von den abgelehnten Asylsuchenden weigerten sich jedoch viele, das Land zu verlassen. Viele von ihnen wurden in der Folge aus der geschlossenen Unterbringung entlassen und erhielten Zugang zum Arbeitsmarkt. Jedoch gibt es Kritik, dass sie großteils auf die Schattenwirtschaft angewiesen wären (LRT 10.8.2022). Die litauischen Behörden wiederum bestreiten Probleme (LRT 18.7.2022). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Fall eines Asylsuchenden, der inhaftiert worden war nachdem er die Grenze von Belarus nach Litauen überwunden hatte, vorab entschieden, dass es EU-Recht widerspreche, irregulären Migranten die Asylantragstellung zu verwehren und diese automatisch zu inhaftieren; das gelte auch für einen Ausnahmezustand (LRT 30.6.2022). Litauen hingegen sieht diese Maßnahmen als notwendig an, um sich und die EU-Außengrenze gegen einen „hybriden Angriff“ Weißrusslands zu verteidigen (LRT 1.7.2022). Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer müssen in folgenden Fällen einen (neuen) Asylantrag stellen: • wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Litauen gestellt hat. • wenn das Verfahren zu einem früheren Antrag eingestellt wurde (wenn sich ein Antragsteller absetzt, wird die Prüfung seines Antrags für neun Monate ausgesetzt und dann eingestellt). • wenn zu einem früheren Antrag bereits eine endgültige Entscheidung ergangen ist. (AQ 2.6.2022) Hingegen kann das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers fortgesetzt werden: • wenn die Prüfung des Antrags für weniger als neun Monate ausgesetzt und somit noch nicht eingestellt wurde. • wenn die Entscheidung über den früheren Antrag noch nicht rechtskräftig ist (z. B. weil die Person noch nicht über die Entscheidung der Asylbehörde informiert wurde oder weil noch eine Beschwerde anhängig ist). (AQ 2.6.2022) Wenn eine Person aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt wird und am Flughafen einen Asylantrag stellt, erheben die Grenzschutzbeamten, welche die Erstbefragung durchführen, auch Daten über eine etwaige Vulnerabilität der Person (AQ 2.6.2022). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Laut Gesetz müssen alle Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Vertreters einer Einrichtung zum Schutz der Rechte von Kindern, eingereicht und durchgeführt werden. Asylanträge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern haben Vorrang vor anderen in Bearbeitung befindlichen Asylanträgen. Unbegleitete minderjährige Asylwerber werden bei ihren erwachsenen Verwandten oder im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (in Rukla) untergebracht. Bei der Entscheidung über die Unterbringung eines unbegleiteten minderjährigen Asylwerbers werden seine Meinung, sein Alter und seine Reife berücksichtigt. Der Aufenthaltsort des UM darf sich so wenig wie möglich ändern. Geschwister sollen nicht getrennt werden. Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in der Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge ankommt, wird sein individueller Integrationsplan erstellt. Die Unterstützung für die Integration im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge wird für drei Monate gewährt und kann auf sechs Monate verlängert werden. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen des unbegleiteten Minderjährigen kann die Unterstützung seiner Integration jedoch ausgedehnt werden, bis er 18 Jahre alt wird. Wenn der unbegleitete Minderjährige vom Flüchtlingsaufnahmezentrum in eine Gemeinde umzieht und das
  13. Lebensjahr vollendet, erhält er eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1.122 EUR. Unbegleitete minderjährige Asylwerber haben das Recht, öffentliche Schulen zu besuchen oder an Berufsausbildungsprogrammen teilzunehmen. Dieses Recht wird unmittelbar bei, bzw. spätestens binnen dreier Monaten nach Einreichung des Asylantrags gewährt. Auch wenn der minderjährige Asylwerber das
  14. Lebensjahr vollendet hat, während er die Schule besucht, hat er das Recht, seine allgemeine oder berufliche Ausbildung abzuschließen (MIPAS 24.11.2017). Das Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla dient auch zur Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger während ihres Asylverfahrens (RPPC o.D.a). Unbegleitete minderjährige Fremde haben unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts in der Republik Litauen u.a. die folgenden Rechte: kostenlose Unterbringung und Unterstützung; das Recht auf Bildung im Rahmen eines allgemeinen oder beruflichen Bildungsprogramms; Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung; Anspruch auf kostenlose Sozialleistungen; Anspruch auf staatlich garantierten Rechtsbeistand, sofern die Gesetze der Republik Litauen nichts anderes vorsehen (MD o.D.b). Vulnerable sind ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a).Vulnerable sind ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a). Minderjährige haben das Recht, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags, eine allgemeinbildende oder Berufsschule zu besuchen (MD o.D.a). Non-Refoulement Ab Juni 2021 wurden zahlreiche irreguläre Migranten vom Lukaschenka-Regime in Weißrussland ermutigt, die Grenze nach Litauen zu überqueren. Anfang August führte das litauische Innenministerium eine "Pushback-Politik" ein, die es den Grenzbeamten erlaubt, irreguläre Migranten an der grünen Grenze an der Einreise aus Weißrussland zu hindern und die Einreise nur über die offiziellen Grenzkontrollpunkte zu ermöglichen. Die einzigen Migranten, denen nach Einführung dieser Politik die Einreise gewährt wurde, waren offenbar humanitäre Fälle; alle anderen wurden an der Einreise gehindert. Der staatliche Grenzschutzdienst bestätigte, dass er die Pushback-Politik anwendet, um irreguläre Migranten nach Belarus zurückzuschicken (USDOS 12.4.2022; für weitere Informationen siehe Kapitel 3.
  15. Situation an der Grenze zu Belarus). Versorgung Asylwerber haben in der Republik Litauen u.a. folgende Rechte: Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung), wenn Sie sich in den zugewiesenen Unterkünften, Gewahrsamseinrichtungen usw. aufhalten; die Inanspruchnahme von staatlich garantierter Prozesskostenhilfe; kostenlose Inanspruchnahme der Dienste eines Dolmetschers und das Recht auf Arbeit, wenn die Migrationsbehörde ohne Verschulden des Asylwerbers nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Asylantrags eine Entscheidung im Asylverfahren getroffen hat (MD o.D.a). Unterbringung In Litauen gibt es verschiedene Arten von Unterbringungseinrichtungen: • 3 Registrierungszentren für Ausländer (Pabradė, Medininkai und Kybartai). Dies sind geschlossene Einrichtungen (EASO 13.1.2022). • 1 Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (Rukla). Es handelt sich grundsätzlich um eine Einrichtung für Schutzberechtigte. Seit Oktober 2021 gibt es mit Naujininkai ein neues Zentrum für Asylwerber in Vilnius, das formell Teil des Zentrums in Rukla ist (EASO 13.1.2022). • Alternative und vorübergehende Unterkünfte werden bereitgestellt, wenn in den Ausländerregistrierungszentren keine Plätze verfügbar sind (EASO 13.1.2022). Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vgl. LRT 15.9.2021).Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vergleiche LRT 15.9.2021). Antragsteller im Rahmen des Zulässigkeits- oder beschleunigten Verfahrens können bis zu 28 Tage an der Grenze geschlossen untergebracht werden, bis eine Entscheidung über die Einreise getroffen wird. Während eines Notstands kann diese Frist verlängert werden. Wenn eine Entscheidung über die Einreise in das Hoheitsgebiet getroffen wird, sollten die Antragsteller grundsätzlich in ein Ausländerregistrierungszentrum gebracht werden; je nach Verfügbarkeit können die Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens auch in alternativen oder vorübergehenden Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden. Während eines Notstands bleiben die Antragsteller in der Regel für die gesamte Dauer des Verfahrens in derselben geschlossenen Einrichtung untergebracht, nachdem eine Entscheidung über die Einreise erfolgt ist. Schutzberechtigte - und seit Sommer 2021 auch asylsuchende Familien - werden im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla untergebracht (EASO 13.1.2022). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 3.
  16. Situation an der Grenze zu Belarus.) Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a). Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den Behörden der Republik Litauen zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung im Zentrum (MIPAS 24.11.2017). NGOs berichten, dass Flüchtende aufgrund der Sprachbarriere Probleme beim Zugang zu medizinischen und psychologischen Beratungsdiensten haben (USDOS 12.4.2022) Asylsuchende und Flüchtlinge sind in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022). Schutzberechtigte Die Integration beginnt im Unterbringungszentrum mit der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Zentrum und dem Asylberechtigten über die Integrationsunterstützung und wird danach auf dem Gebiet der Wohnsitzgemeinde fortgesetzt. Die Integrationsunterstützung im Zentrum läuft für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ab Unterzeichnung des Integrationsvertrages (
  17. Integrationsphase). Vulnerable und unbegleitete Minderjährige (UM) können auch länger im Zentrum bleiben, UM bis zur Vollendung des
  18. Lebensjahres. Die Asylberechtigten erhalten im Zentrum folgende Unterstützungsleistungen für die Integration: kostenloser Aufenthalt, psychologische Betreuung, die notwendigsten Sozial-, Gesundheits- und Rechtsdienstleistungen, Intensivkurse für Erwachsene in litauischer Sprache und litauischer Kultur, Bewertung der beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Qualitäten, Bereitstellung von Arbeitsmarktdienstleistungen und Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Es gibt monatliche Zuschüsse für Verpflegung und Taschengeld (Min 15.7.2020). In der
  19. Integrationsphase tritt an die Stelle der Integrationsförderung im Zentrum, die Integrationsförderung auf dem Gebiet einer Gemeinde. Sie dauert bis zu 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Auszugs des Asylberechtigten aus dem Zentrum. Für Vulnerable kann dieser Zeitraum verlängert werden. Derzeit bieten zwei NGOs (Caritas und Litauisches Rotes Kreuz) Unterstützung bei der Integration von Asylwerbern in den Gemeinden an, genauer Mentorendienste, welche bei Anmietung von Wohnungen, Auszahlung von Geldleistungen, Litauisch-Sprachkursen, Organisation von Kinderbetreuung bzw. Schulbesuch, allgemeiner Beratung, Arbeitssuche usw. Hilfe leisten. Während der
  20. Integrationsphase erhalten die Asylberechtigten eine monatliche Geldleistung zur Deckung der Grundbedürfnisse (Wohnungsmiete, Nebenkosten, Lebensmittel, Transport usw.) (Min 15.7.2020). Das Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla ist eine offene Einrichtung für Schutzberechtigte. Seit Oktober 2021 gibt es mit Naujininkai ein neues Zentrum für Asylwerber in Vilnius, das formell Teil des Zentrums in Rukla ist (EASO 13.1.2022). Es ist einerseits zuständig für Unterbringung von Asylberechtigten, sowie die Organisation und Durchführung von deren sozialer Integration (zusammen mit den Gemeinden). Die Unterstützung für die Integration im Zentrum wird zunächst bis zu acht Monaten gewährt. Wenn diese Zeit aus objektiven Gründen nicht ausreicht um Asylberechtigte auf die Integration in der Gemeinde vorzubereiten, kann die Dauer auf 12 Monate verlängert werden. Für Vulnerable ist auf Antrag eine Verlängerung auf 18 Monate möglich. In unvorhergesehenen Situationen kann die Betreuung im Zentrum länger fortgesetzt werden (RPPC o.D.a). Die Integrationsförderung startet verpflichtend im Zentrum und wird dann in der Gemeinde fortgesetzt. Diese kann nur einmal beantragt und muss vollständig konsumiert werden. In der Gemeinde umfasst die Unterstützung Sprachtraining, die Anmietung einer Unterkunft, Betriebskosten, Krankenversicherung, Schulbeihilfe für Kinder, usw. (RPPC o.D.d). Im Zentrum Rukla erhalten die Asylberechtigten Verpflegung oder Essensgeld, sowie ein Taschengeld (RPPC o.D.b). Medizinische Versorgung wird von der medizinischen Station des Zentrums gewährleistet (RPPC o.D.b). Psychologische Versorgung bietet der psychologische Dienst im Zentrum. Wenn nötig werden Patienten an Spezialisten überwiesen. Die Kosten für medizinische Leistungen im Zentrum bzw. außerhalb (wenn eine Überweisung vorliegt) übernimmt das Zentrum. Schutzberechtigte sind eine der Personengruppen, für die der litauische Staat die obligatorische Krankenversicherung übernimmt (RPPC o.D.c). Schutzberechtigte sind ebenso wie Asylsuchende in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, die Beschwerdeführer seien gemeinsam als Eheleute in Österreich eingereist. Es würde untereinander somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegen. Beide Beschwerdeführer seien jedoch im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Anordnungen der Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstellen würde. Einer gemeinsamen Überstellung nach Litauen stehe nichts im Wege. Die Beschwerdeführer würden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Ein von den Beschwerdeführern in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, die Beschwerdeführer seien gemeinsam als Eheleute in Österreich eingereist. Es würde untereinander somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliegen. Beide Beschwerdeführer seien jedoch im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Anordnungen der Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstellen würde. Einer gemeinsamen Überstellung nach Litauen stehe nichts im Wege. Die Beschwerdeführer würden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Ein von den Beschwerdeführern in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
  21. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst am 23.01.2024 Beschwerde durch die bevollmächtigte BBU GmbH. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführer seien zu zahlreichen Umständen nicht oder nur mangelhaft befragt worden. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichte der Staatendokumentation, die sehr allgemein gefasst seien und sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinandersetzen würden. Das Zielland der Beschwerdeführer sei von Anfang an Österreich gewesen und hätten sie hier viele Bekannte, die sie unterstützen würden. In Litauen würden die Beschwerdeführer niemanden kennen und habe die BF 2 in Litauen keine guten Erfahrungen gemacht.
  22. Am 25.01.2024 langte eine weitere Beschwerde, verfasst von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Asylwerber nach derzeitiger Praxis weggesperrt und schlecht behandelt werden. Man verweigere ihnen den Kontakt mit Hilfsorganisationen und bringe sie unzumutbar unter. Pushbacks würden laufend stattfinden. Die Beschwerdeführer würden dort Gefahr laufen, ohne Durchführung eines Asylverfahrens über die Grenze ins Ausland geschoben zu werden. Zudem hätten die Beschwerdeführer mittlerweile den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich. Die Beschwerdeführer hätten Verwandte in Österreich mit denen sie in einem aufrechten Familienverband wohnen würden.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26.01.2024 das vollständige Einlangen der Beschwerdevorlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Die BF 1 und der BF 2 sind gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am 27.07.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. EURODAC-Abfragen verliefen ergebnislos. Die BF 1 ist in Besitz eines von der dänischen Botschaft in Bangkok für Litauen ausgestellten Visum C, mit Gültigkeit von 25.01.2023 bis 22.02.
  25. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete für die Beschwerdeführer am 29.08.2023 auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Dänemark, die von Dänemark mit Schreiben vom 17.10.2023 (BF 1) und vom 18.10.2023 (BF 2) abgelehnt wurden. Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Litauen, denen Litauen mit Schreiben vom 20.11.2023 (BF 1)

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO und mit Schreiben vom 18.12.2023 (BF 2)

Art. 11Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete für die Beschwerdeführer am 29.08.2023 auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Dänemark, die von Dänemark mit Schreiben vom 17.10.2023 (BF 1) und vom 18.10.2023 (BF 2) abgelehnt wurden. Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Beschwerdeführer auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Litauen, denen Litauen mit Schreiben vom 20.11.2023 (BF 1)

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO und mit Schreiben vom 18.12.2023 (BF 2)

Artikel 11, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Litauens beendet hätte, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer haben das Gebiet der „Dublin-Staaten“ seit ihrer Einreise nach Deutschland nicht für mindestens drei Monate verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Litauen an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Litauen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die volljährigen Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, stehen nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführer führen untereinander ein Familienleben in Österreich. Beide Beschwerdeführer sind gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandte im österreichischen Bundesgebiet. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer verzichteten am 02.08.2023 auf Leistungen aus der Grundversorgung.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, dem Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Dass die BF 1 in Besitz eines litauischen Visum C in das Gebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der durchgeführten VIS-Abfrage und den Angaben der BF 1 im Verfahren. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechseln zwischen der österreichischen und litauischen Dublinbehörde. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Insofern war aus Sicht der erkennenden Gerichtsabteilung, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Litauen den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Sie legten zu keinem Zeitpunkt medizinische Unterlagen vor. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführer brachten zu keinem Zeitpunkt vor Verwandte im österreichischen Bundesgebiet zu haben. Der Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung resultiert aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  7. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Litauens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der BF 1 in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die BF 1 im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in Besitz eines litauischen Visums war, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Die Verpflichtung zur Aufnahme der BF 1 basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der litauischen Dublinbehörde

Art. 12Abs.

4 der Dublin III-VO. 3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Litauens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der BF 1 in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die BF 1 im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in Besitz eines litauischen Visums war, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Die Verpflichtung zur Aufnahme der BF 1 basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der litauischen Dublinbehörde

Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Litauens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des BF 2 in Art. 11 Dublin III-VO begründet und hat Litauen der Aufnahme des BF 2 auf Grundlage des Art. 11 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Litauens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des BF 2 in Artikel 11, Dublin III-VO begründet und hat Litauen der Aufnahme des BF 2 auf Grundlage des Artikel 11, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Litauen finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Litauens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
  3. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  4. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.
  5. Kritik am litauischen Asylwesen/die Situation in Litauen Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum litauischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Litauen in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Litauen nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass in Litauen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Litauen zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum litauischen Asylsystem. Personen, die in Litauen noch keinen Asylantrag gestellt haben – wie die Beschwerdeführer – können dies bei Rückkehr nach Litauen tun. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass Dublin-Rückkehrer bzw. Asylwerber in Litauen damit rechnen müssen, ohne inhaltliche Prüfung ihres Verfahrens in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem ihnen die Verletzung ihrer nach Art. 2 GRC bzw. Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass in Litauen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Litauen zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum litauischen Asylsystem. Personen, die in Litauen noch keinen Asylantrag gestellt haben – wie die Beschwerdeführer – können dies bei Rückkehr nach Litauen tun. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass Dublin-Rückkehrer bzw. Asylwerber in Litauen damit rechnen müssen, ohne inhaltliche Prüfung ihres Verfahrens in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem ihnen die Verletzung ihrer nach Artikel 2, GRC bzw. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht. Schon vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Litauen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Asylwerber haben in der Republik Litauen Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung), wenn sie sich in den zugewiesenen Unterkünften, Gewahrsamseinrichtungen usw. aufhalten. Zudem steht ihnen die Inanspruchnahme von staatlich garantierter Prozesskostenhilfe und die kostenlose Inanspruchnahme von Dolmetscherleistungen zu. In Litauen gibt es drei geschlossene Registrierungszentren für Ausländer und ein Aufnahmezentrum für Flüchtlinge. Alternative und vorübergehende Unterkünfte werden bereitgestellt, wenn in den Ausländerregistrierungszentren keine Plätze verfügbar sind. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind – sind schon auf Basis der Feststellungen zur Situation in Litauen nicht erkennbar. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Litauen im Hinblick auf Asylwerber aus Vietnam unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden, zumal die Beschwerdeführer über Deutschland in das Gebiet der „Dublin-Staaten“ eingereist sind und keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu Litauen haben. Soweit in der Beschwerde auf Berichte verwiesen wird, wonach Litauen illegale Pushbacks vornehme, ist dem entgegenzuhalten, dass die Überstellung der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einem geordneten behördlichen Verfahren erfolgt, sodass nicht zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführer Opfer von Pushbacks oder Polizeigewalt werden würden. Auch wenn die Beschwerdeführer erklärten, Österreich sei ihr Zielland gewesen, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Litauens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Sollten die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Litauen dennoch Vorfälle erleben, durch die sie sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auch auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Litauen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Litauen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.
  6. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Litauen: Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, sind bei den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen und legten diese zu keinem Zeitpunkt ärztliche Unterlagen vor. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Litauen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Litauen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Eine allenfalls künftig notwendig werdende medizinische Betreuung der Beschwerdeführer ist in Litauen gewährleistet. Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum. 3.1.
  7. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
  8. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführer sind verheiratet und führen untereinander ein Familienleben. Gegen die Beschwerdeführer ergeht dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme und werden diese nicht voneinander getrennt. Die Familieneinheit bleibt somit auch im Fall einer Überstellung nach Litauen gewahrt und findet deshalb kein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben statt. Die Beschwerdeführer sind verheiratet und führen untereinander ein Familienleben. Gegen die Beschwerdeführer ergeht dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme und werden diese nicht voneinander getrennt. Die Familieneinheit bleibt somit auch im Fall einer Überstellung nach Litauen gewahrt und findet deshalb kein Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben statt. Weitere Familienangehörige oder Verwandte haben die Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nicht und liegt somit auch anderweitig kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor. Weitere Familienangehörige oder Verwandte haben die Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nicht und liegt somit auch anderweitig kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer halten sich erst seit knapp acht Monaten in Österreich auf und verfügten zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer halten sich erst seit knapp acht Monaten in Österreich auf und verfügten zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
  9. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  11. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  12. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.
  13. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. 3.
  14. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2285131.1.00

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