Obsah (8)
Art. 133Art. 15§ 6§ 27Artikel 6Artikel 21Artikel 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW221 2257567-1 Spruch, W221 2257567-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Beschwerde gegen XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) ein und führte darin im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe sie in ihrem Recht auf Auskunft
Art. 15Abs.
1 lit. g DSGVO verletzt. Die Beschwerdeführerin habe am 19.09.2021 auf ihrem privaten E-Mail-Account eine E-Mail der mitbeteiligten Partei erhalten, in der angefragt worden sei, ob die Beschwerdeführerin Interesse an einem Verkauf ihres Eigentumshauses habe. Mit E-Mail vom selben Tag habe die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass sie kein Interesse an einem Kauf habe, und sie zur Löschung ihrer privaten E-Mail-Adresse aufgefordert. Die mitbeteiligte Partei habe sich daraufhin nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Mit Schreiben vom 01.12.2021 habe die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dazu aufgefordert, die Daten jener Person bekanntzugeben, welche ihr die private E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Die mitbeteiligte Partei habe innerhalb der 14-tätigen Frist jedoch nicht reagiert. Bei der privaten E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin handle es sich um personenbezogene Daten, die durch Speicherung und Verwendung zur Anbahnung eines Geschäfts (Liegenschaftskauf) verarbeitet worden seien. Die E-Mail-Adresse sei der mitbeteiligten Partei ohne Zutun der Beschwerdeführerin von einer unbekannten dritten Person weitergegeben worden.Mit Schreiben vom 09.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Beschwerde gegen römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei) ein und führte darin im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe sie in ihrem Recht auf Auskunft
Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO verletzt.
Die Beschwerdeführerin habe am 19.09.2021 auf ihrem privaten E-Mail-Account eine E-Mail der mitbeteiligten Partei erhalten, in der angefragt worden sei, ob die Beschwerdeführerin Interesse an einem Verkauf ihres Eigentumshauses habe. Mit E-Mail vom selben Tag habe die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass sie kein Interesse an einem Kauf habe, und sie zur Löschung ihrer privaten E-Mail-Adresse aufgefordert. Die mitbeteiligte Partei habe sich daraufhin nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Mit Schreiben vom 01.12.2021 habe die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dazu aufgefordert, die Daten jener Person bekanntzugeben, welche ihr die private E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Die mitbeteiligte Partei habe innerhalb der 14-tätigen Frist jedoch nicht reagiert. Bei der privaten E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin handle es sich um personenbezogene Daten, die durch Speicherung und Verwendung zur Anbahnung eines Geschäfts (Liegenschaftskauf) verarbeitet worden seien. Die E-Mail-Adresse sei der mitbeteiligten Partei ohne Zutun der Beschwerdeführerin von einer unbekannten dritten Person weitergegeben worden. Mit E-Mail vom 22.02.2022 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie aus, sie wisse nicht, wer die Beschwerdeführerin sei und woher sie ihre E-Mail-Adresse habe. Sie habe die E-Mail-Adresse auf die Aufforderung der Beschwerdeführerin hin sofort gelöscht. Mit E-Mail vom 24.02.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Aktenvermerk über ein Telefonat ihres Rechtsvertreters mit dem Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei, wonach dieser angerufen und mitgeteilt habe, dass er die Aufregung nicht verstehe, dass er die Beschwerdeführerin nicht weiter kontaktiere, keine Daten von ihr habe und nicht wisse, von wem er sie damals erhalten habe. Es sei eben ein kleines Dorf. Mit Schreiben vom 25.03.2022 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, ihre Beschwer sei weiterhin nicht beseitigt. Es sei nach wie vor nicht offengelegt worden, von wem die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin übermittelt bekommen habe. Die Mitteilung, dass die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin bereits gelöscht sei, beantworte nicht die Frage, wie die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin überhaupt in den Machtbereich der mitbeteiligten Partei gelangt seien. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, sie kenne die Beschwerdeführerin nicht und wisse nicht, von wem sie die E-Mail-Adresse habe, sei unrichtig, da sich aus ihrer E-Mail vom 19.09.2021 ableiten lasse, dass sie die Beschwerdeführerin sehr wohl kenne. Die Beschwerdeführerin halte ihren Antrag auf Feststellung der Verletzung ihres Rechts auf Auskunft daher aufrecht. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.06.2022, zugestellt am 10.06.2022, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Auskunft am 01.12.2021 keine Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet. Das Auskunftsrecht sei ein anlassunabhängiges, subjektives Kontrollrecht, das auf Feststellung eines sachverhaltsmäßigen Ist-Zustandes gerichtet sei. Die Auskunftspflicht bestehe nur, wenn der Verantwortliche aktuelle Daten verarbeite, nicht aber, wenn er diese nur in der Vergangenheit verarbeitet bzw. bereits gelöscht habe. Der Umfang der Auskunftspflicht werde durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Da die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsantrags keine personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet habe, könne keine Verletzung der Auskunftspflicht festgestellt werden. Zudem müsse nur über verfügbare Informationen Auskunft erteilt werden und es bestehe keine nachträgliche Erhebungspflicht. Mit Schreiben vom 07.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsantrags keine personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet worden seien, auf das übereinstimmende Vorbringen der Verfahrensparteien gestützt, was jedoch unrichtig sei, sodass die Feststellung allenfalls auf das zweifelhafte Vorbringen der mitbeteiligten Partei gestützt werden könne. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt richtig festgestellt, hätte sie die Beschwerde nicht mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsantrags keine personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien, abgewiesen. Die belangte Behörde hätte den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der mitbeteiligten Partei prüfen müssen. Es sei üblich und technischer Standard, dass E-Mail-Programme verwendete E-Mail-Adressen automatisch am Endgerät speichern würden, sodass die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei auffordern müssen hätte, ein Löschprotokoll des E-Mail-Programms o.ä. vorzulegen. Die Begründung des angefochtenen Bescheids sei unzureichend und die belangte Behörde habe eine Entscheidung des BVwG zitiert, der ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Die Beschwer der Beschwerdeführerin sei nicht weggefallen. Mit Schreiben vom 07.07.2022, eingelangt am 27.07.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Sie bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies auf den angefochtenen Bescheid. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.11.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W252 abgenommen und der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, der mitbeteiligten Partei (via Zoom) und der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, zur gegenständlichen Rechtssache Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die mitbeteiligte Partei ist 2019 nach XXXX gezogen, hat dort ein Hotel übernommen und daher mit ihrer Familie vorübergehend in diesem Hotel gewohnt. Sie war auf der Suche nach einem Einfamilienhaus in XXXX für ihre Familie und auch nach einem Mitarbeiterhaus. Aus diesem Grund hat sie Bewohner:innen der Ortschaft, Mitarbeiter:innen und Personen, die sie bei sonstigen Aktivitäten kennengelernt hat, angesprochen, ob sie Informationen zu Häusern hätten. Darüber hinaus hat sie auch Makler angeschrieben. Sie hat keine Grundbuchabfragen durchgeführt, bei keinen Unternehmen und auch nicht bei der Gemeinde nach Kontaktdaten gefragt. Durch irgendeine Privatperson gelangte sie an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin, die auf einem Zettel notiert war.1.
- Die mitbeteiligte Partei ist 2019 nach römisch 40 gezogen, hat dort ein Hotel übernommen und daher mit ihrer Familie vorübergehend in diesem Hotel gewohnt. Sie war auf der Suche nach einem Einfamilienhaus in römisch 40 für ihre Familie und auch nach einem Mitarbeiterhaus. Aus diesem Grund hat sie Bewohner:innen der Ortschaft, Mitarbeiter:innen und Personen, die sie bei sonstigen Aktivitäten kennengelernt hat, angesprochen, ob sie Informationen zu Häusern hätten. Darüber hinaus hat sie auch Makler angeschrieben. Sie hat keine Grundbuchabfragen durchgeführt, bei keinen Unternehmen und auch nicht bei der Gemeinde nach Kontaktdaten gefragt. Durch irgendeine Privatperson gelangte sie an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin, die auf einem Zettel notiert war. 1.
- Am 19.09.2021 sandte die mitbeteiligte Partei eine E-Mail an die private E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin, in der sie diese fragte, ob sie daran interessiert sei, ihr Haus in XXXX zu verkaufen. Am selben Tag beantwortete die Beschwerdeführerin die E-Mail dahingehend, dass sie nicht an einem Verkauf interessiert sei und dass sie darum bitte, dass ihre E-Mail-Adresse aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei gelöscht werde.1.
- Am 19.09.2021 sandte die mitbeteiligte Partei eine E-Mail an die private E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin, in der sie diese fragte, ob sie daran interessiert sei, ihr Haus in römisch 40 zu verkaufen. Am selben Tag beantwortete die Beschwerdeführerin die E-Mail dahingehend, dass sie nicht an einem Verkauf interessiert sei und dass sie darum bitte, dass ihre E-Mail-Adresse aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei gelöscht werde. 1.
- Die mitbeteiligte Partei löschte daraufhin die E-Mail-Adresse aus ihren Kontakten in ihrem E-Mail-Programm und leerte dann auch den Ordner Papierkorb. Auf das E-Mail der Beschwerdeführerin antwortete sie nicht mehr. 1.
- Am 01.12.2021 forderte die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertretung auf, ihr binnen 14 Tagen die Daten jener Person bekanntzugeben, welche ihr die private E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin weitergegeben habe und forderte sie zum Ersatz der Kosten für das anwaltliche Einschreiten in Höhe von 300 Euro auf. Auf diese Aufforderung reagierte die mitbeteiligte Partei nicht. Am 10.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Die mitbeteiligte Partei bezahlte daraufhin die von ihr verlangten 300 Euro.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- und 1.
- stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsakts, in dem die E-Mails und Schriftsätze aufliegen, und sind unstrittig. Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der mitbeteiligten Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die mitbeteiligte Partei schilderte lebensnah und authentisch, dass sie zum damaligen Zeitpunkt Wohnbedarf mit zwei kleinen Kindern hatte, nachdem sie ein Hotel in XXXX übernommen hatte. Sie konnte glaubhaft darlegen, dass sie sich zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens schlicht nicht mehr erinnern konnte und auch jetzt nicht kann, von wem sie die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin erhalten hat und zeigte sich bemüht an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. So gab sie nachvollziehbar an, dass sie kein Interesse daran hätte, in der Verhandlung nicht die Wahrheit anzugeben, entschuldigte sich für allfällige Unannehmlichkeiten und konnte auf genaue Befragung immerhin klar ausschließen, dass die E-Mail-Adresse von einem Unternehmen, der Wirtschaftskammer oder der Gemeinde stammt. Daher konnte zumindest festgestellt werden, dass die E-Mail-Adresse von einer Privatperson an die mitbeteiligte Partei übermittelt wurde, auch wenn sie nicht mehr weiß, wer das genau war. Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der mitbeteiligten Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die mitbeteiligte Partei schilderte lebensnah und authentisch, dass sie zum damaligen Zeitpunkt Wohnbedarf mit zwei kleinen Kindern hatte, nachdem sie ein Hotel in römisch 40 übernommen hatte. Sie konnte glaubhaft darlegen, dass sie sich zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens schlicht nicht mehr erinnern konnte und auch jetzt nicht kann, von wem sie die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin erhalten hat und zeigte sich bemüht an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. So gab sie nachvollziehbar an, dass sie kein Interesse daran hätte, in der Verhandlung nicht die Wahrheit anzugeben, entschuldigte sich für allfällige Unannehmlichkeiten und konnte auf genaue Befragung immerhin klar ausschließen, dass die E-Mail-Adresse von einem Unternehmen, der Wirtschaftskammer oder der Gemeinde stammt. Daher konnte zumindest festgestellt werden, dass die E-Mail-Adresse von einer Privatperson an die mitbeteiligte Partei übermittelt wurde, auch wenn sie nicht mehr weiß, wer das genau war. Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich ebenfalls aus der glaubhaften Aussage der mitbeteiligten Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die mitbeteiligte Partei teilte der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde bereits mit E-Mail vom 22.02.2022 mit, dass sie die E-Mail-Adresse auf die Aufforderung der Beschwerdeführerin hin sofort gelöscht habe. Auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte sie diese Angabe und gab weiters an, dass sie im Outlook den Kontakt gelöscht habe und dann den gelöschten Kontakt im Papierkorb abermals gelöscht habe. Sie zeigte sich auch hier an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts bemüht, in dem sie auf ihrem Handy vorführte, dass sich im Outlook die E-Mail-Adresse auch nicht selbst vervollständigt, wenn die ersten Buchstaben der E-Mail-Adresse eingegeben werden, was ebenfalls ein Hinweis darauf ist, dass die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin im E-Mail-Programm der mitbeteiligten Partei nicht mehr gespeichert ist. Auch hat die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Löschungsbegehrens nicht erneut direkt kontaktiert.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Abs.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
- ‚Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […] Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. […] Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- a)-
- f)[…]
- g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- h)[…] […] Artikel 17 Recht auf Löschung (‚Recht auf Vergessenwerden‘)
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Artikel 21
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 8
Absatz 1 erhoben.“ Zum Auskunftsrecht
Art. 15
DSGVO:Zum Auskunftsrecht
Artikel 15
, DSGVO:
Art. 15Abs.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall hat die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortliche Person der betroffenen Person auf deren Antrag hin Auskunft über die in lit. a bis g leg.cit. angeführten Informationen zu erteilen. Die Präsensformulierung „verarbeitet werden“ ist wörtlich zu nehmen. Um einen Bestätigungsanspruch auszulösen, genügt es, dass Daten aktuell gespeichert sind, denn bereits die bloße Speicherung ist ein Unterfall der Verarbeitung (Ehmann/Selmayr/Ehmann, DS-GVO Art. 15 Rn. 12, 2. Aufl. 2018). Aus der Formulierung „ob“ ergibt sich, dass die betroffene Person Anspruch auf eine negative Bestätigung (Negativattest) hat, wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die sie betreffen.
Artikel 15
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall hat die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortliche Person der betroffenen Person auf deren Antrag hin Auskunft über die in Litera a bis g leg.cit. angeführten Informationen zu erteilen. Die Präsensformulierung „verarbeitet werden“ ist wörtlich zu nehmen. Um einen Bestätigungsanspruch auszulösen, genügt es, dass Daten aktuell gespeichert sind, denn bereits die bloße Speicherung ist ein Unterfall der Verarbeitung (Ehmann/Selmayr/Ehmann, DS-GVO Artikel 15, Rn. 12,
- Aufl. 2018). Aus der Formulierung „ob“ ergibt sich, dass die betroffene Person Anspruch auf eine negative Bestätigung (Negativattest) hat, wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die sie betreffen. Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten über die betroffene Person, treffen ihn weitere Informationspflichten über die verarbeiteten Daten und bestimmte Metainformationen der Datenverarbeitung. (Kühling/Buchner/Bäcker, DS-GVO Art. 15 Rn. 7,
- Aufl. 2024). Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind, hat der Verantwortliche Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, einschließlich Gegenstand und Mittel der Datenerhebung, zu erteilen. Erfasst sind nur verfügbare Informationen, dh, es besteht keine Pflicht zur Dokumentation von Datenquellen allein für Zwecke der Beauskunftung (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 43).Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten über die betroffene Person, treffen ihn weitere Informationspflichten über die verarbeiteten Daten und bestimmte Metainformationen der Datenverarbeitung. (Kühling/Buchner/Bäcker, DS-GVO Artikel 15, Rn. 7,
- Aufl. 2024). Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind, hat der Verantwortliche Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, einschließlich Gegenstand und Mittel der Datenerhebung, zu erteilen. Erfasst sind nur verfügbare Informationen, dh, es besteht keine Pflicht zur Dokumentation von Datenquellen allein für Zwecke der Beauskunftung (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 43). Aufgrund des Abstellens auf die „verfügbaren Informationen“ im Sinne der tatsächlich zum Zeitpunkt des Stellens des Auskunftsbegehrens beim Verantwortlichen vorhandenen Informationen kann keine nachträgliche Erhebungspflicht beim Verantwortlichen abgeleitet werden, die über die bei ihm verfügbaren Informationen hinausgehen. Ein Auskunftsantrag, den die betroffene Person nach erfolgreich durchgesetztem Löschungsantrag an den Verantwortlichen richtet, ist mit einer eingeschränkten Negativauskunft zu beantworten (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 28).Ein Auskunftsantrag, den die betroffene Person nach erfolgreich durchgesetztem Löschungsantrag an den Verantwortlichen richtet, ist mit einer eingeschränkten Negativauskunft zu beantworten (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 28). Es besteht keine Verletzung im Recht auf Auskunft, wenn das Auskunftsbegehren verspätet, jedoch vor Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde beantwortet wurde. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden ist, kann Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG nicht entnommen werden (DSB 26.11.2018, DSB-D123.223/0007-DSB/2018).Es besteht keine Verletzung im Recht auf Auskunft, wenn das Auskunftsbegehren verspätet, jedoch vor Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde beantwortet wurde. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden ist, kann Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG nicht entnommen werden (DSB 26.11.2018, DSB-D123.223/0007-DSB/2018). Daraus folgt für den gegenständlichen Fall Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat zuerst am 19.09.2021 einen Antrag auf Löschung der Daten gestellt, bevor sie dann zweieinhalb Monate später am 01.12.2021 ein Auskunftsbegehren stellte. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hatte die mitbeteiligte Partei die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsbegehrens bereits gelöscht. Das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin beschränkte sich auf die Herkunft ihrer personenbezogenen Daten, die der mitbeteiligten Partei – so wie die anderen Daten auch – jedoch nicht (mehr) bekannt war. Die diesbezügliche (Negativ-)Auskunft erteilte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin zwar nicht innerhalb der Frist von einem Monat, allerdings noch vor Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde. Im Zuge des Verfahrens ist kein Grund zur Annahme, dass die mitbeteiligte Partei die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin in Wahrheit nicht gelöscht habe, hervorgekommen. Verfahrensgegenständlich ist jedoch ohnedies ausschließlich das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin, dem die mitbeteiligte Partei – wenn auch verspätet – insofern nachgekommen ist, als sie mitgeteilt hat, dass es die Daten einerseits nicht mehr gäbe und ihr andererseits die Herkunft der Daten – bis auf die Information, dass sie von einer Privatperson stammten – nicht (mehr) bekannt ist. Dass diese Auskunft unrichtig ist, ist im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgewiesen, weil diese in ihrem Recht auf Auskunft nicht verletzt wurde, da zum Zeitpunkt ihres Auskunftsbegehrens die Daten einerseits bereits gelöscht waren und andererseits im Zuge des Verfahrens die (Negativ)Auskunft nachgeholt wurde. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2257567.1.00