Obsah (22)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 12§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW235 2281955-1 Spruch, W235 2281955-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der VIS Abfrage des Bundesministeriums für Inneres ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am XXXX .10.2023 vom polnischen Konsulat in XXXX ein von XXXX .10.2023 bis XXXX .10.2023 gültiges polnisches Schengen-Visum erteilt worden war. Ferner ist die Erteilung dieses Visums auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie seines Reisepasses ersichtlich (vgl. AS 11). Der VIS Abfrage des Bundesministeriums für Inneres ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2023 vom polnischen Konsulat in römisch 40 ein von römisch 40 .10.2023 bis römisch 40 .10.2023 gültiges polnisches Schengen-Visum erteilt worden war. Ferner ist die Erteilung dieses Visums auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie seines Reisepasses ersichtlich vergleiche AS 11). 1.
- Am 19.10.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Seinen Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 verlassen und sei nach Kasachstan gezogen. Von Kasachstan aus sei er am XXXX .10.2023 legal mit dem Flugzeug nach Polen gereist, wohin er von OSZE eingeladen worden sei, um sein Land zu präsentieren. Er sei sieben Tage mit einem polnischen Kulturvisum, ausgestellt vom polnischen Konsulat in XXXX mit einer Gültigkeit von XXXX .10.2023 bis XXXX .10.2023, in Polen gewesen und habe nicht um Asyl angesucht. Allerdings habe er Angst von Polen nach Kasachstan oder Usbekistan abgeschoben zu werden. Von Polen aus sei der Beschwerdeführer über Deutschland weiter nach Österreich gereist. Nunmehr wolle er hier bleiben. 1.
- Am 19.10.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Seinen Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 verlassen und sei nach Kasachstan gezogen. Von Kasachstan aus sei er am römisch 40 .10.2023 legal mit dem Flugzeug nach Polen gereist, wohin er von OSZE eingeladen worden sei, um sein Land zu präsentieren. Er sei sieben Tage mit einem polnischen Kulturvisum, ausgestellt vom polnischen Konsulat in römisch 40 mit einer Gültigkeit von römisch 40 .10.2023 bis römisch 40 .10.2023, in Polen gewesen und habe nicht um Asyl angesucht. Allerdings habe er Angst von Polen nach Kasachstan oder Usbekistan abgeschoben zu werden. Von Polen aus sei der Beschwerdeführer über Deutschland weiter nach Österreich gereist. Nunmehr wolle er hier bleiben. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 19.10.2023 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 25).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 19.10.2023 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 25). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2023 ein Aufnahmegesuch
Art. 12Abs.
2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Polen.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2023 ein Aufnahmegesuch
Artikel 12
, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Polen. Mit Schreiben vom 27.10.2023 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 37). Mit Schreiben vom 27.10.2023 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 37).
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Polen für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 06.11.2023 übernommen (vgl. AS 57). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Polen für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 06.11.2023 übernommen vergleiche AS 57). 1.
- Im Zuge der Rückkehrberatung erklärte der Beschwerdeführer am 09.11.2023 mit seiner Überstellung in den Mitgliedstaat Polen einverstanden zu sein und bestätigte dies mit seiner Unterschrift (vgl. AS 101). 1.
- Im Zuge der Rückkehrberatung erklärte der Beschwerdeführer am 09.11.2023 mit seiner Überstellung in den Mitgliedstaat Polen einverstanden zu sein und bestätigte dies mit seiner Unterschrift vergleiche AS 101).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist.
- Trotz Einverständniserklärung freiwillig nach Polen auszureisen, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 24.11.2023 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Rückkehrberatung gesprochen habe, ohne dass zeitnah eine Rechtsberatung erfolgt sei. Er habe ohne ausreichende rechtliche Information in seinem Asylverfahren der Überstellung nach Polen zugestimmt. Er wolle die Möglichkeit einer Beschwerde in Anspruch nehmen, um zu sehen, ob auch das Bundesverwaltungsgericht der Meinung sei, dass Polen für die Durchführung der inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zuständig sei. Aktuell sei Polen überfordert im Umgang mit einer größeren Zahl von Asylsuchenden. Die Bedingungen in den Unterkünften würden unterhalb des Lebensstandards liegen und sei die Erfassung von Asylanträgen langwierig. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken ohne auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Polen Rücksicht zu nehmen. Unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass eine Überstellung nur dann erfolgen dürfe, wenn die Behörden detaillierte und verlässliche Zusicherungen seitens der Behörden des betreffenden Mitgliedstaates bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung hätten. Es bestünden fallgegenständlich konkrete Gründe, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen würden. Die Behörde hätte zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken ohne auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Polen Rücksicht zu nehmen. Unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass eine Überstellung nur dann erfolgen dürfe, wenn die Behörden detaillierte und verlässliche Zusicherungen seitens der Behörden des betreffenden Mitgliedstaates bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung hätten. Es bestünden fallgegenständlich konkrete Gründe, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen würden. Die Behörde hätte zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte.
- Mit Schriftsatz vom 09.01.2024 wurde vorgebrachte, dass der Beschwerdeführer ein Bürgerrechtler sei, der bis 2023 dauerhaft in Kasachstan gelebt habe und sich seit Jahren für die Unabhängigkeit seines Heimatlandes XXXX von Usbekistan einsetze. In Usbekistan gebe es keine Opposition und das offizielle Taschkent habe alles getan, um alle politischen Persönlichkeiten im Land zu entlassen, einschließlich solcher, die sich für die Unabhängigkeit XXXX einsetzen würden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Aktivismus begonnen habe, sei er bedroht und über seine Verwandten unter Druck gesetzt worden. Im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter nach Usbekistan gegangen und sei festgenommen und für dreieinhalb Jahre inhaftiert worden. Im Oktober 2023 sei er nach Warschau gekommen, um an der OSZE-Konferenz zur menschlichen Dimension teilzunehmen. Dort habe er einen Vortrag über die übermäßige Gewaltanwendung der usbekischen Behörden gegen die Demonstranten im Juli 2022 in XXXX gehalten. Nach der Konferenz habe er sich dazu entschlossen, einen Asylantrag zu stellen. Angesichts der Haltung Polens gegenüber Asylwerbern aus Zentralasien sei der Beschwerdeführer jedoch nach Österreich gereist, wo er Asyl beantragt habe. Polens Versäumnis, Flüchtlinge im Einklang mit den Normen des Völkerrechts zu behandeln, sei von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kritisiert worden. Es seien Bedenken hinsichtlich der Flüchtlings- und Asylpolitik des Landes, Push-Backs, Lebensbedingungen in Aufnahmezentren und allgemeinen Fragen der Rechtsstaatlichkeit geäußert worden. Die polnische NGO Stowarzyszenie Interwencji Prawnej habe Polen wegen unmenschlicher und erniedrigender Bedingungen in bewachten Zentren für Ausländer verklagt. Im Jahr 2023 habe der EGMR entschieden, im Fall der Inhaftierung einer Familie mit einem Kind gegen Polen zu klagen. Asylsuchende in Polen hätten Anspruch auf Sozialhilfe in Form von direkter finanzieller Unterstützung oder Unterkunft und Verpflegung. Menschenrechtsorganisationen, die Asyllager besucht hätten, würden über Fälle berichten, in denen Gebäude aufgrund schlechter Bedingungen einsturzgefährdet seien. Auch würden sich diese Lager in entlegenen Gebieten befinden und es sei eine Herausforderung, medizinische Hilfe und soziale Dienste zu bekommen oder die Asylbehörden zu erreichen. Die Höhe der Geldleistung zur Deckung der Aufenthaltskosten würde nicht reichen, um die Kosten für den Lebensunterhalt zu decken.
- Mit Schriftsatz vom 09.01.2024 wurde vorgebrachte, dass der Beschwerdeführer ein Bürgerrechtler sei, der bis 2023 dauerhaft in Kasachstan gelebt habe und sich seit Jahren für die Unabhängigkeit seines Heimatlandes römisch 40 von Usbekistan einsetze. In Usbekistan gebe es keine Opposition und das offizielle Taschkent habe alles getan, um alle politischen Persönlichkeiten im Land zu entlassen, einschließlich solcher, die sich für die Unabhängigkeit römisch 40 einsetzen würden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Aktivismus begonnen habe, sei er bedroht und über seine Verwandten unter Druck gesetzt worden. Im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter nach Usbekistan gegangen und sei festgenommen und für dreieinhalb Jahre inhaftiert worden. Im Oktober 2023 sei er nach Warschau gekommen, um an der OSZE-Konferenz zur menschlichen Dimension teilzunehmen. Dort habe er einen Vortrag über die übermäßige Gewaltanwendung der usbekischen Behörden gegen die Demonstranten im Juli 2022 in römisch 40 gehalten. Nach der Konferenz habe er sich dazu entschlossen, einen Asylantrag zu stellen. Angesichts der Haltung Polens gegenüber Asylwerbern aus Zentralasien sei der Beschwerdeführer jedoch nach Österreich gereist, wo er Asyl beantragt habe. Polens Versäumnis, Flüchtlinge im Einklang mit den Normen des Völkerrechts zu behandeln, sei von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kritisiert worden. Es seien Bedenken hinsichtlich der Flüchtlings- und Asylpolitik des Landes, Push-Backs, Lebensbedingungen in Aufnahmezentren und allgemeinen Fragen der Rechtsstaatlichkeit geäußert worden. Die polnische NGO Stowarzyszenie Interwencji Prawnej habe Polen wegen unmenschlicher und erniedrigender Bedingungen in bewachten Zentren für Ausländer verklagt. Im Jahr 2023 habe der EGMR entschieden, im Fall der Inhaftierung einer Familie mit einem Kind gegen Polen zu klagen. Asylsuchende in Polen hätten Anspruch auf Sozialhilfe in Form von direkter finanzieller Unterstützung oder Unterkunft und Verpflegung. Menschenrechtsorganisationen, die Asyllager besucht hätten, würden über Fälle berichten, in denen Gebäude aufgrund schlechter Bedingungen einsturzgefährdet seien. Auch würden sich diese Lager in entlegenen Gebieten befinden und es sei eine Herausforderung, medizinische Hilfe und soziale Dienste zu bekommen oder die Asylbehörden zu erreichen. Die Höhe der Geldleistung zur Deckung der Aufenthaltskosten würde nicht reichen, um die Kosten für den Lebensunterhalt zu decken. Beigelegt wurde eine Auflistung von 28 Fällen zwischen 2014 und 2022, in denen der EGMR festgestellt hat, dass Polen die Rechte von Asylwerbern verletzt hat. Darüber hinaus wurden nachstehende Berichte (in englischer Sprache) vorgelegt: ● Schreiben der NGO „Freedom for Eurasia“; ● Bericht von EUAA „Input by civil society organisations to the Asylum Report 2024“ und ● Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights „Input by civil society organisations to the Asylum Report 2023“
- Einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.02.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos (freiwillig) auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurde (vgl. OZ 6).
- Einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.02.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos (freiwillig) auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurde vergleiche OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Usbekistan. Er verließ Usbekistan bereits im Jahr 2006 und zog nach Kasachstan, wo er bis 2023 dauerhaft lebte. Von Kasachstan aus reiste der Beschwerdeführer mit einem von XXXX .10.2023 bis XXXX .10.2023 gültigen polnischen Visum legal nach Polen, wohin er von der OSZE eingeladen wurde, um an einer Konferenz teilzunehmen. Nach einem Aufenthalt von sieben Tagen in Polen begab sich der Beschwerdeführer über Deutschland nach Österreich, wo er am 17.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Usbekistan. Er verließ Usbekistan bereits im Jahr 2006 und zog nach Kasachstan, wo er bis 2023 dauerhaft lebte. Von Kasachstan aus reiste der Beschwerdeführer mit einem von römisch 40 .10.2023 bis römisch 40 .10.2023 gültigen polnischen Visum legal nach Polen, wohin er von der OSZE eingeladen wurde, um an einer Konferenz teilzunehmen. Nach einem Aufenthalt von sieben Tagen in Polen begab sich der Beschwerdeführer über Deutschland nach Österreich, wo er am 17.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2023 ein Aufnahmegesuch an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 27.10.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2023 ein Aufnahmegesuch an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 27.10.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge der Rückkehrberatung am 09.11.2023 ausdrücklich sein Einverständnis zur freiwilligen Ausreise bzw. Überstellung nach Polen. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer diese Einverständniserklärung wieder zurückgezogen oder tatsächlich zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr in den Mitgliedstaat Polen zurückkehren zu wollen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 29.02.2024 komplikationslos und freiwillig auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurde. 1.
- Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen: Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 5 bis 15 unter Anführung von Quellen aktuelle und umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.a).In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.a). […] Im Jahr 2022 wurden 9.933 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 372 Personen internationalen Schutz, 4.594 subsidiären Schutz, 28 humanitären Schutz und 1.602 eine negative Entscheidung ("Rejection"). Im Jahr 2022 wurden 1.531 erstinstanzliche Asylentscheidungen vor dem Refugee Board (
- Beschwerdeinstanz) bekämpft. Es hat in 1.449 Fällen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt; in sechs Fällen wurde den Beschwerdeführern Flüchtlingsstatus zuerkannt, dafür in keinem Fall ein subsidiärer Schutz vergeben. 277 Beschwerden waren bei Jahresende 2022 noch anhängig. Im selben Jahr 2022 gab es 307 Beschwerden an das Wojwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau (
- Beschwerdeinstanz), welches in 44 Fällen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden (entweder die Entscheidung des Refugee Board oder beide Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz) aufhob und in 176 Fällen die Beschwerde abwies. In 76 Fällen reichten die Antragsteller im Jahr 2022 Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof ein. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hob in zwei Fällen das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts sowie in 2 Fällen die Entscheidung des Refugee Boards auf. 72 Kassationsbeschwerden wurden abgewiesen (AIDA 5.2023). Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (acht positive Fälle im Jahr 2022, drei Fälle 2021 und vier Fälle 2020) (AIDA 5.2023). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.).Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (acht positive Fälle im Jahr 2022, drei Fälle 2021 und vier Fälle 2020) (AIDA 5.2023). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.). b). Dublin-Rückkehrer: Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (
- Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet. Im Jahr 2022 wurden 4.089 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2022 registrierte die Asylbehörde 176 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der Neunmonatsfrist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.913 Personen haben 2022 einen Folgeantrag gestellt, von denen 792 als unzulässig betrachtet wurden (AIDA 5.2023). Dublin-Rückkehrer nach Polen haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren, sowie zu Unterbringung und Versorgung. Befindet sich der Rückkehrer in einem laufenden Asylverfahren oder stellt er einen weiteren Asylantrag oder wurde sein Verfahren zwar eingestellt, kann aber wiedereröffnet werden, kann der Rückkehrer an ein offenes Unterbringungszentrum verwiesen werden. Bei begründeter Fluchtgefahr ist auch geschlossene Unterbringung in einem bewachten Flüchtlingszentrum möglich, wobei auch Alternativen zur Haft anwendbar sind. Stellt der Rückkehrer einen Erstantrag auf internationalen Schutz, muss er zunächst die Erstaufnahme durchlaufen. Möchte der Rückkehrer keinen Asylantrag in Polen stellen und hat er auch sonst keine legalen Gründe für einen Aufenthalt in Polen, wird ein Verfahren eingeleitet, um den Ausländer zur Rückkehr zu verpflichten, in dessen Rahmen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen geprüft werden. Besteht Fluchtgefahr, beantragt die Behörde gerichtlich die geschlossene Unterbringung (VB 27.6.2023). c). Non-Refoulement:
polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2022 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 5.2023). Am
- Juni 2022 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Urteile in zwei Fällen, die kollektive Abschiebungen an der polnisch-weißrussischen Grenze betrafen: A. B. und andere gegen Polen und A. I. und andere gegen Polen. In beiden Fällen geht es um Zurückschiebungen am offiziellen Grenzübergang Terespol im Jahr
- In beiden Fällen stellte der EGMR einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Konvention fest. Im ersten der beiden Fälle stellte der EGMR auch eine Verletzung von Artikel 34 der EMRK fest (AIDA 5.2023).Am
- Juni 2022 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Urteile in zwei Fällen, die kollektive Abschiebungen an der polnisch-weißrussischen Grenze betrafen: A. B. und andere gegen Polen und A. römisch eins. und andere gegen Polen. In beiden Fällen geht es um Zurückschiebungen am offiziellen Grenzübergang Terespol im Jahr
- In beiden Fällen stellte der EGMR einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Konvention fest. Im ersten der beiden Fälle stellte der EGMR auch eine Verletzung von Artikel 34 der EMRK fest (AIDA 5.2023). d). Versorgung: Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.c), was 2022 427 Mal der Fall war (AIDA 5.2023).Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.c), was 2022 427 Mal der Fall war (AIDA 5.2023). Aufnahmebedingungen werden gewährt bis 2 Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (AIDA 5.2023). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem (AIDA 5.2023). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.c). e). Unterbringung: Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. Letztere Möglichkeit ist beliebter (AIDA 5.2023). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,33)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,93)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,24)/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 29,41). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,30)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,65)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 5.2022; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,33)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,93)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,24)/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 29,41). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,30)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,65)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 5.2022; vergleiche UDSC o.D.d). Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Die Höhe der Zulagen für Asylwerber wurde seit 2003 nicht erhöht, auf europäischen Druck wurde zwar der legislative Prozess der Anhebung gestartet, das Gesetz aber nicht angenommen. Lediglich das Essensgeld im Zentrum wurde von PLN 9 auf 11 erhöht (AIDA 5.2023). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien normalerweise im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 5.2023). In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.714 Plätzen. Das Zentrum Biała Podlaska war 2023 das einzig verbliebene Erstaufnahmezentrum (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren, Białystok, Czerwony Bór, Bezwola, Łuków, Grupa und Linin, Podkowa Leśna-Dębak und Kolonia-Horbów sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Białystok alle in ländlichen Gebieten und zum Teil schwer zu erreichen. 2022 gab es in den Zentren keine Probleme mit Überbelegung. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen haben sich generell in den letzten Jahren verbessert, werden laut NGOs von den Untergebrachten aber als eher dürftig bewertet. Die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die Unterbringungsbedingungen. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (AIDA 5.2023). UNHCR meldete keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Misshandlung in Asylwerberunterkünften. In den Zentren kam es zu einigen Vorfällen von geschlechtsspezifischer Gewalt, aber lokale Reaktionsteams unter Beteiligung von Ärzten, Psychologen, Polizisten und Sozialarbeitern kümmerten sich um diese Fälle (USDOS 20.3.2023). Ende 2022 lebten 732 Asylwerber in den Zentren und 2.963 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (AIDA 5.2023). Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 1.052 Plätzen und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate und möglich. Fremde können nach dem Ausländergesetz für maximal 18 Monate inhaftiert werden. In Haft gestellte Asylanträge, werden prinzipiell priorisiert, das bedeutet aber nicht, dass sie deswegen schneller abgeschlossen werden (AIDA 5.2023). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Polen den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Umzug von Usbekistan nach Kasachstan sowie zu seinem dortigen Leben und zur Ausreise aus Kasachstan, zu seiner legalen Einreise nach Polen aufgrund einer Einladung der OSZE zu einer Konferenz, zur Dauer des Aufenthalts in Polen, zur Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer ein von XXXX .10.2023 bis XXXX .10.2023 gültiges polnisches Visum erteilt wurde, basiert zum einen auf der VIS Abfrage des Bundesministeriums für Inneres und zum anderen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, der vorbrachte, dass ihm vom polnischen Konsulat in XXXX dieses Visum ausgestellt wurde (vgl. AS 19 und AS 20). Zudem ist die Erteilung dieses Visums auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepasskopie ersichtlich. Ferner stützt die polnische Dublinbehörde ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 27.10.2023 auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Dass dem Beschwerdeführer ein von römisch 40 .10.2023 bis römisch 40 .10.2023 gültiges polnisches Visum erteilt wurde, basiert zum einen auf der VIS Abfrage des Bundesministeriums für Inneres und zum anderen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, der vorbrachte, dass ihm vom polnischen Konsulat in römisch 40 dieses Visum ausgestellt wurde vergleiche AS 19 und AS 20). Zudem ist die Erteilung dieses Visums auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepasskopie ersichtlich. Ferner stützt die polnische Dublinbehörde ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 27.10.2023 auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Polen ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Polens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses), wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und er schon aus diesem Grund offensichtlich weder eine ihn treffende Bedrohungssituation bzw. eine ihm drohende Art. 3 EMRK-widrige Behandlung in Polen befürchtet. Seinen eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer von der OSZE zu einer Konferenz eingeladen und habe im Zuge seines dortigen Aufenthalts nicht um Asyl angesucht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angab, er habe Angst von Polen nach Kasachstan oder Usbekistan abgeschoben zu werden, da er jedoch im Zug der (später stattgefunden habenden) Rückkehrberatung sein Einverständnis zur Überstellung nach Polen erklärte, ist offensichtlich, dass ihm wohl bei der Rückkehrberatung erklärt wurde, dass er in Polen einen Asylantrag stellen könne und er nicht von einer unmittelbar drohenden Kettenabschiebung bedroht sei. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit der Rückkehrberatung gesprochen habe, ohne dass zeitnah eine Rechtsberatung erfolgt sei und er ohne ausreichende rechtliche Information der Überstellung nach Polen zugestimmt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl die Rechtsberatung als auch die Rückkehrberatung von der BBU GmbH durchgeführt wurden und dem Bundesverwaltungsgericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, dass die jeweiligen Mitarbeiter ordnungsgemäße und „auf Seiten der Asylwerber“ stehende Beratungen durchführen, sodass ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne ausreichende Informationen überredet oder sogar gedrängt wurde, seiner Überstellung nach Polen zuzustimmen. Hinzu kommt, dass weder der Beschwerde noch dem sonstigen Akteninhalt eine (schriftliche) Erklärung des Beschwerdeführers vorgelegt wurde, der zu entnehmen ist, dass er seine Zustimmung zur Überstellung nach Polen zurückzieht. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses), wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und er schon aus diesem Grund offensichtlich weder eine ihn treffende Bedrohungssituation bzw. eine ihm drohende Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung in Polen befürchtet. Seinen eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer von der OSZE zu einer Konferenz eingeladen und habe im Zuge seines dortigen Aufenthalts nicht um Asyl angesucht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angab, er habe Angst von Polen nach Kasachstan oder Usbekistan abgeschoben zu werden, da er jedoch im Zug der (später stattgefunden habenden) Rückkehrberatung sein Einverständnis zur Überstellung nach Polen erklärte, ist offensichtlich, dass ihm wohl bei der Rückkehrberatung erklärt wurde, dass er in Polen einen Asylantrag stellen könne und er nicht von einer unmittelbar drohenden Kettenabschiebung bedroht sei. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit der Rückkehrberatung gesprochen habe, ohne dass zeitnah eine Rechtsberatung erfolgt sei und er ohne ausreichende rechtliche Information der Überstellung nach Polen zugestimmt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl die Rechtsberatung als auch die Rückkehrberatung von der BBU GmbH durchgeführt wurden und dem Bundesverwaltungsgericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, dass die jeweiligen Mitarbeiter ordnungsgemäße und „auf Seiten der Asylwerber“ stehende Beratungen durchführen, sodass ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne ausreichende Informationen überredet oder sogar gedrängt wurde, seiner Überstellung nach Polen zuzustimmen. Hinzu kommt, dass weder der Beschwerde noch dem sonstigen Akteninhalt eine (schriftliche) Erklärung des Beschwerdeführers vorgelegt wurde, der zu entnehmen ist, dass er seine Zustimmung zur Überstellung nach Polen zurückzieht. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Rückkehrberatung am 09.11.2023 ausdrücklich sein Einverständnis zur freiwilligen Ausreise bzw. Überstellung nach Polen erklärte, gründet auf der diesbezüglichen Erklärung, welche der Beschwerdeführer an diesem Tag eigenhändig unterfertigt hat (vgl. AS 101). Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer dieses Einverständnis zurückgezogen oder sonst ausdrückte nicht mehr nach Polen zurückkehren zu wollen, basiert auf dem Akteninhalt. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Meinung betreffend die freiwillige Rückkehr geändert hat und erfolgte auch seine Überstellung nach Polen komplikationslos. Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass auch diesem nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur freiwilligen Rückkehr nach Polen zurückzog, sondern lediglich sehen wollte, ob auch das Bundesverwaltungsgericht der Meinung ist, dass Polen für die Durchführung der inhaltlichen Prüfung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. hierzu Seite 3 der Beschwerde). Da die „Meinung“ des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zuständigkeit Polens dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung jedenfalls mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. des Ablaufs der diesbezüglichen Frist, bekannt wurde und dennoch keine Zurückziehung der Einverständniserklärung (auch nicht mit Schriftsatz vom 09.01.2024) vorgelegt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bereit war, freiwillig nach Polen überstellt zu werden. Hinzu kommt, dass zwischen der Einverständniserklärung vom 09.11.2023 und der tatsächlichen Überstellung am 29.02.2024 ein Zeitraum von nahezu vier Monaten liegt und sohin der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt hätte, seine Zustimmung zur Überstellung zurückzuziehen. Dass er das nicht getan hat, zeigt eindeutig, dass es nach wie vor seiner Absicht entsprach, nach Polen zurückzukehren. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Rückkehrberatung am 09.11.2023 ausdrücklich sein Einverständnis zur freiwilligen Ausreise bzw. Überstellung nach Polen erklärte, gründet auf der diesbezüglichen Erklärung, welche der Beschwerdeführer an diesem Tag eigenhändig unterfertigt hat vergleiche AS 101). Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer dieses Einverständnis zurückgezogen oder sonst ausdrückte nicht mehr nach Polen zurückkehren zu wollen, basiert auf dem Akteninhalt. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Meinung betreffend die freiwillige Rückkehr geändert hat und erfolgte auch seine Überstellung nach Polen komplikationslos. Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass auch diesem nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur freiwilligen Rückkehr nach Polen zurückzog, sondern lediglich sehen wollte, ob auch das Bundesverwaltungsgericht der Meinung ist, dass Polen für die Durchführung der inhaltlichen Prüfung seines Asylverfahrens zuständig ist vergleiche hierzu Seite 3 der Beschwerde). Da die „Meinung“ des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zuständigkeit Polens dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung jedenfalls mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. des Ablaufs der diesbezüglichen Frist, bekannt wurde und dennoch keine Zurückziehung der Einverständniserklärung (auch nicht mit Schriftsatz vom 09.01.2024) vorgelegt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bereit war, freiwillig nach Polen überstellt zu werden. Hinzu kommt, dass zwischen der Einverständniserklärung vom 09.11.2023 und der tatsächlichen Überstellung am 29.02.2024 ein Zeitraum von nahezu vier Monaten liegt und sohin der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt hätte, seine Zustimmung zur Überstellung zurückzuziehen. Dass er das nicht getan hat, zeigt eindeutig, dass es nach wie vor seiner Absicht entsprach, nach Polen zurückzukehren. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben (vgl. AS 18 und AS 17). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben vergleiche AS 18 und AS 17). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen freiwilligen Ausreise bzw. Überstellung des Beschwerdeführers am 29.02.2024 nach Polen aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag (vgl. OZ 6). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen freiwilligen Ausreise bzw. Überstellung des Beschwerdeführers am 29.02.2024 nach Polen aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag vergleiche OZ 6). 2.
- Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Polen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und jedenfalls aktuelles Material mit Stand vom 05.07.
- Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt, wobei auch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Polen ausgereist ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken ohne auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Polen Rücksicht zu nehmen, lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerde richtet, zum anderen ist darauf zu verweisen, dass nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise Freedom House – zurückgegriffen wird. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderberichten im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann nicht erkannt werden. Ferner wird darauf verwiesen, dass Dublin Überstellungen nach Polen aktuell wieder uneingeschränkt möglich sind (diese wurden aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen im März 2022 ausgesetzt), sodass davon auszugehen ist, dass die polnischen Behörden die Unterbringung und Versorgung von Dublin-Rückkehrern garantieren können. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Aber auch die mit Schriftsatz vom 09.01.2024 vorgelegten Berichte sind nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, da die Relevanz dieser Berichte für gegenständliches Verfahren – etwaige Asylgründe des Beschwerdeführers sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens – nicht aufgezeigt wurde, wobei hinzu kommt, dass diese Berichte (sofern sie sich auf die Situation von Asylwerbern in Polen beziehen) lediglich die Meinung dieser Organisationen darstellen und daher den Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation nicht auf gleicher Ebene entgegentreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Zudem stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.10.2023
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Zudem stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.10.2023
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem siebentägigen Aufenthalt in Polen ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und schließlich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Polen zurückkehrte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er legal mit einem polnischen Kulturvisum aufgrund einer Einladung zur Teilnahme an einer OSZE-Konferenz nach Polen gereist sei. Er habe nicht um Asyl angesucht. Allerdings habe er Angst, von Polen nach Kasachstan oder Usbekistan abgeschoben zu werden. Systemische Mängel im polnischen Asylsystem sind hieraus jedenfalls nicht ersichtlich. Auch die Angst des Beschwerdeführers vor einer drohenden Kettenabschiebung, ist vor dem Hintergrund seiner freiwilligen Rückkehr nach Polen zu sehen, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – den Ausführungen im Schriftsatz vom 09.01.2024 zufolge – in Polen bei der OSZE-Konferenz einen Vortrag über die „übermäßige Gewaltanwendung der usbekischen Behörden gegen Demonstranten im Juli 2022 in XXXX “ gehalten hat und sohin Kontakte zur OSZE – einer internationalen Organisation – hat, die ihn wohl im Fall einer Asylantragstellung in Polen unterstützen würde und der Beschwerdeführer daher im Vergleich zu anderen Asylwerbern in Polen einen Vorteil hätte. Weiters ist in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer von der OSZE offensichtlich aufgrund seiner eigenen Erfahrungen bzw. seines eigenen politischen Engagements (vgl. auch hierzu die Ausführungen im Schriftsatz vom 09.01.2024) zu diesem Vortrag eingeladen wurde und sohin auch aus diesem Grund eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch die OSZE in seinem Asylverfahren in Polen mehr als wahrscheinlich ist. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 09.01.2024, der Beschwerdeführer habe sich angesichts der Haltung Polens gegenüber Asylwerbern aus Zentralasien dazu entschlossen, nach Österreich weiterzureisen und hier Asyl zu beantragen, nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bereits am 09.11.2023 seine Absicht, freiwillig nach Polen zurückzukehren bekanntgab und dieses Einverständnis bis zu seiner freiwilligen Überstellung am 29.02.2024 nicht zurückzog. Konkret besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ nach Usbekistan oder nach Kasachstan abgeschoben werden könnte. 3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem siebentägigen Aufenthalt in Polen ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und schließlich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Polen zurückkehrte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er legal mit einem polnischen Kulturvisum aufgrund einer Einladung zur Teilnahme an einer OSZE-Konferenz nach Polen gereist sei. Er habe nicht um Asyl angesucht. Allerdings habe er Angst, von Polen nach Kasachstan oder Usbekistan abgeschoben zu werden. Systemische Mängel im polnischen Asylsystem sind hieraus jedenfalls nicht ersichtlich. Auch die Angst des Beschwerdeführers vor einer drohenden Kettenabschiebung, ist vor dem Hintergrund seiner freiwilligen Rückkehr nach Polen zu sehen, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – den Ausführungen im Schriftsatz vom 09.01.2024 zufolge – in Polen bei der OSZE-Konferenz einen Vortrag über die „übermäßige Gewaltanwendung der usbekischen Behörden gegen Demonstranten im Juli 2022 in römisch 40 “ gehalten hat und sohin Kontakte zur OSZE – einer internationalen Organisation – hat, die ihn wohl im Fall einer Asylantragstellung in Polen unterstützen würde und der Beschwerdeführer daher im Vergleich zu anderen Asylwerbern in Polen einen Vorteil hätte. Weiters ist in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer von der OSZE offensichtlich aufgrund seiner eigenen Erfahrungen bzw. seines eigenen politischen Engagements vergleiche auch hierzu die Ausführungen im Schriftsatz vom 09.01.2024) zu diesem Vortrag eingeladen wurde und sohin auch aus diesem Grund eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch die OSZE in seinem Asylverfahren in Polen mehr als wahrscheinlich ist. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 09.01.2024, der Beschwerdeführer habe sich angesichts der Haltung Polens gegenüber Asylwerbern aus Zentralasien dazu entschlossen, nach Österreich weiterzureisen und hier Asyl zu beantragen, nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bereits am 09.11.2023 seine Absicht, freiwillig nach Polen zurückzukehren bekanntgab und dieses Einverständnis bis zu seiner freiwilligen Überstellung am 29.02.2024 nicht zurückzog. Konkret besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ nach Usbekistan oder nach Kasachstan abgeschoben werden könnte.
den getroffenen Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer nach Polen grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren sowie zur Unterbringung und Versorgung. Da der Beschwerdeführer noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, muss er bei Rückkehr einen Erstantrag stellen und zunächst die Erstaufnahme durchlaufen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum, was innerhalb von zwei Tagen erfolgen sollte. Ferner können Asylwerber in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken. Weiters haben Asylwerber nach sechs Monaten unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ohne ihr Verschulden in diesem Zeitraum keine Entscheidung in ihrem Asylverfahren getroffen wurde. Generell ist zur Kritik am polnischen Asylwesen auszuführen, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997, die die Situation vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union betroffen hat, nicht mehr unmittelbar relevant ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG plausibel zu machen sind), sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene polnische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus Usbekistan oder Kasachstan bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Generell ist zur Kritik am polnischen Asylwesen auszuführen, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997, die die Situation vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union betroffen hat, nicht mehr unmittelbar relevant ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG plausibel zu machen sind), sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene polnische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus Usbekistan oder Kasachstan bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systemische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Wenn im Schriftsatz vom 09.01.2024 ausgeführt wird, dass der EGMR im Jahr 2023 entschieden habe, im Fall der Inhaftierung einer Familie mit einem Kind gegen Polen zu klagen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Fall mit dem Fall des Beschwerdeführers wohl kaum verglichen werden kann. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, alleinreisenden Mann ohne Sorgepflichten, der darüber hinaus auch über Kontakte zur OSZE verfügt. Ebenso verhält es sich mit dem Verweis in der Beschwerde auf das Urteil im Fall Tarakhel gegen die Schweiz. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (im Übrigen von Familien) einzuholen wären. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, vom Beschwerdeführer bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer, der noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat und im Rahmen einer behördlich organisierten Dublin-Überstellung nach Polen überstellt wurde, in Haft genommen werden sollte. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Polen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Polen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In seiner Erstbefragung gab er an, dass er an keinen Krankheiten leide. Auch weder in der Beschwerde noch im Schriftsatz vom 09.01.2024 wurde ein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung für Asylwerber in Polen öffentlich finanziert wird und über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet ist. Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber in Polen wird von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund eines mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens koordiniert. Diese umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung und zahnärztliche Versorgung. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – falls erforderlich - beim Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Polen gewährt werden wird.3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In seiner Erstbefragung gab er an, dass er an keinen Krankheiten leide. Auch weder in der Beschwerde noch im Schriftsatz vom 09.01.2024 wurde ein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung für Asylwerber in Polen öffentlich finanziert wird und über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet ist. Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber in Polen wird von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund eines mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens koordiniert. Diese umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung und zahnärztliche Versorgung. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – falls erforderlich - beim Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Polen gewährt werden wird. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Polen überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Polen überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.
- Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Polen unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.4.
- Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Polen unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.5.
- Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Polen kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, wobei auch in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer freiwillig aus Österreich ausgereist und nach Polen zurückgekehrt ist, sodass auch unter diesem Aspekt kein Eingriff in sein Recht auf Privatleben erkannt werden kann. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.3.2.5.
- Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Polen kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, wobei auch in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer freiwillig aus Österreich ausgereist und nach Polen zurückgekehrt ist, sodass auch unter diesem Aspekt kein Eingriff in sein Recht auf Privatleben erkannt werden kann. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. viereinhalb Monaten (von der Antragstellung bis zur freiwilligen Überstellung nach Polen) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. viereinhalb Monaten (von der Antragstellung bis zur freiwilligen Überstellung nach Polen) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.
- Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Besch