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{'item': 'W265 2284731-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW265 2284731-1 Spruch, W265 2284731-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2023 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor. 2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2023 erstatteten Gutachten vom 13.11.2023 (vidiert am selben Tag) stellte die Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Restsymptomatik nach Stammganglienblutung links 11/12“, Position 04.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge: EVO), Grad der Behinderung (in der Folge: GdB) 40 v.H., „Bluthochdruck“, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 v.H., „Schmerzsyndrom, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie“, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 v.H., „Vitiligio“, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 v.H. und „Geringgradige Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 v.H. und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde durch jene der weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte unter Zitierung der OB-Zahl aus, dass er Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid erhebe. 6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem mit Schreiben vom 18.01.2024 vor, wo dieser am 19.01.2024 einlangte. 7. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 23.01.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 8. Am 23.01.2024 erging durch das Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer, worin er ersucht wurde, einen begründeten Beschwerdeantrag einzubringen und die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben. 9. Mit Schreiben vom 07.02.2024 behob der Beschwerdeführer die Inhaltsmängel seiner Beschwerde und führte aus, dass er mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 40 % nicht einverstanden sei, weil er dadurch keinen geschützten Arbeitsplatz habe. Der Bluthochdruck als fixer Grad der Behinderung in der Höhe von 20 % sei nicht dazu gerechnet worden. Darüber hinaus leide er seit der Stammganglienblutung an Harninkontinenz. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er brachte am 05.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Anamnese:VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: Anamnese:, VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: Gesamtgutachten BBG 28 03 2023 (HNO fachärztliches Aktengutachten 06 02 2023 und unfallchirurgisches/ allgemeinmedizinisches Gutachten 27 03 2023): 1 Restsymptomatik nach cerebraler Blutung GdB 40% 2 Mäßige Hypertonie GdB 20% 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie GdB 10% Gesamtgutachten BBG 28 03 2023 (HNO fachärztliches Aktengutachten 06 02 2023 und unfallchirurgisches/ allgemeinmedizinisches Gutachten 27 03 2023): , 1 Restsymptomatik nach cerebraler Blutung GdB 40% , 2 Mäßige Hypertonie GdB 20% , 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie GdB 10% 4 Vitiligo GdB 10% 5 Geringgradige Hörstörung beidseits GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H Stellungnahme bei Vorlage weitere Befunde 19 06 2023: 5 Geringgradige Hörstörung beidseits GdB 10% , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H , Stellungnahme bei Vorlage weitere Befunde 19 06 2023: keine Änderung AKTUELL: Feststellungsantrag 04 10 2023 AKTUELL: , Feststellungsantrag 04 10 2023 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: keine angeführt ANAMNESE: angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: keine angeführt , ANAMNESE: Als Kind Ellenbogenoperation rechts- Metall sei noch drinnen seit 20 Jahren Vitiligo Prostataprobleme seit einiger Zeit - med. therapiert Hörgeräte bds. seit 3 Jahre Knieabnützung rechts - Infiltrationen Art. Hypertonie 19.11.2022 Stammganglienblutung links - Schwäche rechts und Mundastschwäche Anfang des Jahres 2023 Rehab XXXX seit 20 Jahren Vitiligo , Prostataprobleme seit einiger Zeit - med. therapiert , Hörgeräte bds. seit 3 Jahre , Knieabnützung rechts - Infiltrationen , "Art". Hypertonie , 19.11.2022 Stammganglienblutung links - Schwäche rechts und Mundastschwäche , Anfang des Jahres 2023 Rehab römisch 40 Derzeitige Beschwerden: Er spüre das rechte Bein nicht, wenn er aufstehe dann sei er schwindlig. Er habe keine Kraft, sei müde. Früher habe er Kraft gehabt und war voll Leben. Jetzt habe er keine Lust zum Aufstehen. Es rinne ihm auch beim Trinken Flüssigkeit aus dem Mund. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Concor cor 2,5 1-0-0 Iterium 1mg 1x1 Candersatan 16 2 1/2 Lasix 20 1x1 Pantoloc 40 1x1 Xanor 0,5 2x1/2 Movichol 1x1 Novalgin bei Bed.: 1-2x/Tag Mirtazepin 15 0-0-1 neurologische Kontrolle regelmäßig 1 Gehstock Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Concor cor 2,5 1-0-0 , Iterium 1mg 1x1 , Candersatan 16 2 1/2 , Lasix 20 1x1 , Pantoloc 40 1x1 , Xanor 0,5 2x1/2 , Movichol 1x1 , Novalgin bei Bed.: 1-2x/Tag , Mirtazepin 15 0-0-1 , neurologische Kontrolle regelmäßig , 1 Gehstock Sozialanamnese: stammt aus Serbien, 8 Jahre Schule im Geburtsland, habe "private Tätigkeiten" gearbeitet. seit ca. 1999/2000 in Österreich zuerst in Garage gearbeitet, Reinigungstätigkeiten, seit 2008 Schulwart. Sozialanamnese: , stammt aus Serbien, 8 Jahre Schule im Geburtsland, habe "private Tätigkeiten" gearbeitet. , seit ca. 1999 aus 2000, in Österreich , zuerst in Garage gearbeitet, Reinigungstätigkeiten, seit 2008 Schulwart. Krankenstand seit 11/22 anamn. Rehabilitationsgeldbezug seit ca. 2/23 anamn. Pflegestufe 2 seit ca. 4/23 DV werde beendet. geschieden, ein erw. Sohn, lebt mit LG Führererschein: ja, er fahre nicht mehr mit dem PKW DV werde beendet. , geschieden, ein erw. Sohn, lebt mit LG , Führererschein: ja, er fahre nicht mehr mit dem PKW Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanzbefund KH XXXX 02 10 2023: in der CCT Ko vom 27 09 2023 werden diskrete Hypodensitäten im Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Ambulanzbefund KH römisch 40 02 10 2023: , in der CCT Ko vom 27 09 2023 werden diskrete Hypodensitäten im Stammganglienbereich links als Residuum beschrieben, kein Hw auf neue Einblutung geringe Mundastschwäche rechts, Hypästhesie rechts Wange, geringe Dysarthrie, OE: rechts KG 4, Feinmotorik rechts mäßig eingeschränkt, UE: rechts KG 4, Gang mit Gehstock verlangsamt, aber sicher, ohne Gehstock etwas unsicher mit Sturzgefahr. zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Arztbrief Rehab Optimamed XXXX 22 02- 22 03 2023: kommt zur Erstuntersuchung mit 1 Gehstock, 2 Minuten Gehtest 85m.zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: , Arztbrief Rehab Optimamed römisch 40 22 02- 22 03 2023: , kommt zur Erstuntersuchung mit 1 Gehstock, 2 Minuten Gehtest 85m. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 54jähriger in gutem AZ Allgemeinzustand: , 54jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: Übergewicht, BMI 30 Ernährungszustand: , Übergewicht, BMI 30 Größe: 173,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: Größe: 173,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: geringe Mundastschwäche rechts Sensibilität: rechts leicht reduziert angegeben Klinischer Status – Fachstatus: , Neurologisch: , Hirnnerven: , Geruch: anamnestisch unauffällig , Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung , Visus: Brille , Pupillen mittelweit, rund isocor , Optomotorik frei, , keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner , Facialis: geringe Mundastschwäche rechts , Sensibilität: rechts leicht reduziert angegeben Hörvermögen anamnestisch reduziert, Hörgeräte, Unterhaltung in normaler Sprechlautstärke gut möglich Zunge: wird gerade herausgestreckt, Geschmacksstörung an rechten Zungenseite angegeben Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: gering reduziert KG 4, rechts unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: keine relevante Tonuserhöhung Motilität: Nacken und Schürzengriff: rechts nicht ganz in Endstellung Seitabduktion rechts bis knapp zur Senkrechten, links bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich MER (BSR, RPR, TSR): rechts betont mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ mäßige Hypodiadochokinese rechts OE: , Rechtshänder , Kraft: gering reduziert KG 4, rechts unauffällig , Trophik: unauffällig , Tonus: keine relevante Tonuserhöhung , Motilität: Nacken und Schürzengriff: rechts nicht ganz in Endstellung , Seitabduktion rechts bis knapp zur Senkrechten, links bis zur Senkrechten , Faustschluss und Fingerspreizen durchführbar , Pinzettengriff: bds. möglich , MER (BSR, RPR, TSR): rechts betont mittellebhaft , Pyramidenbahnzeichen: negativ , mäßige Hypodiadochokinese rechts AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds., langsam rechts durchgeführt AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation , FNV: zielsicher bds., langsam rechts durchgeführt Sensibilität: seitengleich unauffällig angegeben UE: Kraft: rechts wechselnd dargeboten, maximal geringe Kraftminderung nachvollziehbar KG 4+ rechts. Insbesondere ist bei der Prüfung der Vorfußhebung und-senkung im Liegen keine relevante Schwäche nachvollziehbar. Nach Motivation kann bei versuchter passiven Fußstreckung ein kräftiger Gegendruck entgegengesetzt werden, sodass keine relevante passive Fußstreckung möglich ist. Bei der Prüfung des Halteversuches wird das rechte Bein gestreckt angehoben und das linke Bein im Knie gebeugt gleichzeitig angehoben und gehalten. Da dies anstrengend ist, wird der AW aufgefordert das rechte Bein ebenfalls im Knie zu beugen. Die Untersucherin versucht dies zu unterstützen und das rechte gereckte Bein im Knie zu beugen. Dabei ausgesprochen kräftiges Gegenhalten bei versuchter passiver Beugung und Streckung im Knie. Trophik: unauffällig Tonus: keine relevante Tonuserhöhung allenfalls minimal spastisch erhöht Motilität: nicht eingeschränkt PSR und ASR rechts betont lebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: beide Beine werden gehalten rechts in etwas geringerer Höhe ggü. Bei der Prüfung des Halteversuches wird das rechte Bein gestreckt angehoben und das linke Bein im Knie gebeugt gleichzeitig angehoben und gehalten. Da dies anstrengend ist, wird der AW aufgefordert das rechte Bein ebenfalls im Knie zu beugen. Die Untersucherin versucht dies zu unterstützen und das rechte gereckte Bein im Knie zu beugen. Dabei ausgesprochen kräftiges Gegenhalten bei versuchter passiver Beugung und Streckung im Knie. , Trophik: unauffällig , Tonus: keine relevante Tonuserhöhung allenfalls minimal spastisch erhöht , Motilität: nicht eingeschränkt , PSR und ASR rechts betont lebhaft , Pyramidenbahnzeichen: negativ , Laseque: negativ , Beinvorhalteversuch: beide Beine werden gehalten rechts in etwas geringerer Höhe ggü. links, kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. rechts langsam durchgeführt Sensibilität: rechts leicht reduziert angegeben Stand und Gang: in der Untersuchung nur einzelne Schritte, diese breitbasig (DD: V.a. links, kein Absinken , Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. rechts langsam durchgeführt , Sensibilität: rechts leicht reduziert angegeben , Stand und Gang: in der Untersuchung nur einzelne Schritte, diese breitbasig (DD: römisch fünf.a. zusätzliche Hinweise für funktionelle Aggravation) Romberg: unauffällig zusätzliche Hinweise für funktionelle Aggravation) , Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: langsam einige Schritte möglich, dann abgebrochen Sprache und Sprechen: wechselnde Sprechstörung mit teils stotternder, leicht undeutlicher, langsamer Sprache. Im Verlauf der Anamnese teils auch unauffällige flüssige Sprache. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit einem Gehstock rechts (!) gehend und links eingehängt bei LG in harmonischem Gangbild und normaler Schrittlänge und Tempo zur Untersuchung, keine Wernicke Mannsches Gangbild sichtbar. Sämtliche Lagewechsel und Aufstehen aus sitzender Position selbstständig. LG unterstützt beim Aus/Anziehen der Jacke, Schuhe und Socken Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, deutlich wechselnde Auskunftsfähigkeit, teils völlig unauffällig, teils hat man den Eindruck der AW verstehe die Fragen nicht, schaut, antwortet verzögert, schnauzt immer wieder die Lippen, ebenso die Sprechaufälligkeiten wechselnd (DD: V.a. zusätzliche psychogene Aggravation?) bewußtseinsklar, orientiert, kein relevantes kognitiv- mnestisches Defizit. Kooperativ und freundlich, deutlich wechselnde Auskunftsfähigkeit, teils völlig unauffällig, teils hat man den Eindruck der AW verstehe die Fragen nicht, schaut, antwortet verzögert, schnauzt immer wieder die Lippen, ebenso die Sprechaufälligkeiten wechselnd (DD: römisch fünf.a. zusätzliche psychogene Aggravation?) bewußtseinsklar, orientiert, kein relevantes kognitiv- mnestisches Defizit. Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb in der Untersuchung wechselnd, Stimmungslage ausgeglichen, etwas labil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern: 1) Restsymptomatik nach Stammganglienblutung links 11/22 2) Bluthochdruck 3) Schmerzsyndrom, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie 4) Vitiligo 5) Geringgradige Hörstörung beidseits, Hörgeräte Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch jene der weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Bei dem Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. 2. Beweiswürdigung: Die serbische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2023. Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er seit der Stammganglienblutung an Harninkontinenz leide, so ist festzuhalten, dass hinsichtlich dieses Vorbringens keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden, worin ein derartiges Leiden des Beschwerdeführers diagnostiziert wird. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde. Insofern der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass der Bluthochdruck als fixer Grad der Behinderung in der Höhe von 20 % nicht dazu gerechnet worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen hat, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Darüber hinaus ist anzumerken, dass per se nicht alle Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 v.H. sich erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken. Vielmehr erhöhen 20%ige Funktionseinschränkungen /Erkrankungen/Behinderungen nur in ganz seltenen und besonders gelagerten Einzelfällen.Insofern der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass der Bluthochdruck als fixer Grad der Behinderung in der Höhe von 20 % nicht dazu gerechnet worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen hat, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Darüber hinaus ist anzumerken, dass per se nicht alle Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 v.H. sich erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken. Vielmehr erhöhen 20%ige Funktionseinschränkungen /Erkrankungen/Behinderungen nur in ganz seltenen und besonders gelagerten Einzelfällen. Nachdem das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Gutachten der medizinischen Sachverständigen in sich schlüssig und auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar ist, sieht der erkennende Senat keinen Grund, ein ergänzendes Fachgutachten einzuholen. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 09.01.2024 und der Ambulanzbrief vom 02.01.2024 nichts zu ändern, zumal die darin angeführten Diagnosen bereits im medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.11.2023 entsprechend berücksichtigt wurden. Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde waren nicht geeignet, die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 13.11.2023. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht. 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: „Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1 des Beschwerdeführers ist die Restsymptomatik nach Stammganglienblutung lins 11/22, welche die medizinische Sachverständige richtig als Funktionseinschränkungen im oberen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. einstufte, da leichte Lähmung rechts, jedoch keine ausgeprägten Lähmungen und feinmotorischen Einbußen rechts, Gefühlsstörung, geringe Beeinträchtigung der mimischen Muskulatur rechts und eine Gangbeeinträchtigung vorliegen. Beim Leiden 2 des Beschwerdeführers handelt es sich um Bluthochdruck, welchen die medizinische Sachverständige unter Heranziehung eines fixen Rahmensatzes der Position 05.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. einstufte. Das Leiden 3, das Schmerzsyndrom, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie, stufte die medizinische Sachverständige als Funktionseinschränkungen im unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein, da geringgradig ausgeprägt. Beim Leiden 4 handelt es sich um die Vitiligo, welche die medizinische Sachverständige richtig als Funktionseinschränkungen der Position 01.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. einstufte, da weitgehend begrenzt. Das Leiden 5, die geringgradige Hörstörung beidseits, Hörgeräte, stufte die medizinische Sachverständige unter Heranziehung einer tabellarischen Auflistung im oberen Rahmensatz der Position 12.02.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein, da für diese Position auf beiden Seiten deutliche Hochtonstörung vorliegt. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.11.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 09.11.2023 zu Grunde gelegt. Der Sachverständige stellt darin fest, dass die Auswirkungen des führenden Leidens 1 durch jene der weiteren Leiden nicht erhöht werden, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei dem Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Bei dem Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2284731.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.