RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW265 2285596-1 Spruch, W265 2285596-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.12.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.12.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 21.07.2021 Inhaber eines befristeten Behindertenpasseses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
- Am 04.05.2023 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Am 06.06.2023 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 04.05.2023 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Am 06.06.2023 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2023 erstatteten Gutachten vom 30.10.2023 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
- Posttraumatische Belastungsstörung nach stumpfen Kopftrauma im Rahmen Überfall sowie Subduralhämatom mit Zeichen eines hirnorganischen Psychosyndroms und depressiver Symptomatik, Position 03.05.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
- degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit chronischer Lumboischialgie und Cephalea, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 20 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Zudem hielt der medizinische Sachverständige aus seiner fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte das Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie in Kopie an.
- Mit Schreiben vom 06.12.2023 wurde der befristete Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ an den Beschwerdeführer übermittelt.
- Gegen den Bescheid vom 06.12.2023 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass er im Mai 2020 in einer U-Bahnstation überfallen und von hinten niedergeschlagen worden sei, woraus eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine massive Angststörung resultieren würden. Insbesondere habe er allzeit präsente Erinnerungen an das traumatisierende Ereignis sowie eine ständig vegetative Überregtheit und erhöhte Wachsamkeit im Alltag. Aufgrund dessen vermeide er die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufgrund der massiven Angst- und Panikattacken seien öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, da diese vor allem auch die bestehenden Ängste und die depressive Symptomatik verstärken würden. Der Beschwerdeführer sei vom Mai 2021 bis Ende Juli 2022 aufgrund dessen in Therapie bei Dr. XXXX gestanden. Auch nach über einem Jahr regelmäßig fachärztlicher Behandlung und Psychotherapie habe keine Besserung der Symptomatik erreicht werden können Dazu zeige sich eine deutliche Chronifizierung der Symptomatik, sodass eine Remission nicht zu erwarten sei. Zur Begründung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer u.a. einen psychiatrischen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12.12.2023 vor.
- Gegen den Bescheid vom 06.12.2023 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass er im Mai 2020 in einer U-Bahnstation überfallen und von hinten niedergeschlagen worden sei, woraus eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine massive Angststörung resultieren würden. Insbesondere habe er allzeit präsente Erinnerungen an das traumatisierende Ereignis sowie eine ständig vegetative Überregtheit und erhöhte Wachsamkeit im Alltag. Aufgrund dessen vermeide er die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufgrund der massiven Angst- und Panikattacken seien öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, da diese vor allem auch die bestehenden Ängste und die depressive Symptomatik verstärken würden. Der Beschwerdeführer sei vom Mai 2021 bis Ende Juli 2022 aufgrund dessen in Therapie bei Dr. römisch 40 gestanden. Auch nach über einem Jahr regelmäßig fachärztlicher Behandlung und Psychotherapie habe keine Besserung der Symptomatik erreicht werden können Dazu zeige sich eine deutliche Chronifizierung der Symptomatik, sodass eine Remission nicht zu erwarten sei. Zur Begründung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer u.a. einen psychiatrischen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12.12.2023 vor.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2024 mit dem Hinweis vor, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. Das Beschwerdeverfahren langte am 31.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: Vorgutachten BBG 11.11.2021, Neurologie, Psychiatrie Zusatzeintragung Posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung, u.a. verminderte Belastbarkeit und Daueraufmerksamkeit, geringe feinmotorische Störung links, Kopfschmerzen bei Zustand nach stumpfem Kopftrauma (Überfall) 22.5.2020, Entwicklung eines Subduralhämatoms, rechtsseitige Entleerung über eine Craniotomie degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen. Vorgutachten BEINSTG 1.7.2021 Allgemeinmedizin Halbseitensymptomatik linke obere Extremität bei Zustand nach operativer Sanierung eines subduralem Hämatoms, posttraumatische Belastungsstörung, 50% degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, 20% Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen. Herr XXXX kommt mit einem Rollmobil und einem Einpunktstock als Hilfsmittel zurHerr römisch 40 kommt mit einem Rollmobil und einem Einpunktstock als Hilfsmittel zur Untersuchung. Es begleitet ihn seine Pflegerin Frau XXXX , da seine Frau krank ist und ihn heute nicht begleiten kannUntersuchung. Es begleitet ihn seine Pflegerin Frau römisch 40 , da seine Frau krank ist und ihn heute nicht begleiten kann Derzeitige Beschwerden: er hätte keine Psychotherapie und auch keinen betreuenden Psychiater oder Neurologen, er sei in orthopädischer Betreuung. Er hätte Schmerzen im Steißbein, es kribbelt die linke Seite, seit dem Überfall 5/2020 ist er depressiv, es würde nichts besser werden. Er verspürt einen Druck im Kopf, auch das Merken sei eingeschränkt, er ermüdet schnell, dann kann er kaum noch reden, fängt zu lallen an, wegen des Drucks im Kopf hätte er vom Orthopäden Spritzen bekommen, klagt über Durchschlafstörung.er hätte keine Psychotherapie und auch keinen betreuenden Psychiater oder Neurologen, er sei in orthopädischer Betreuung. Er hätte Schmerzen im Steißbein, es kribbelt die linke Seite, seit dem Überfall 5 aus 2020, ist er depressiv, es würde nichts besser werden. Er verspürt einen Druck im Kopf, auch das Merken sei eingeschränkt, er ermüdet schnell, dann kann er kaum noch reden, fängt zu lallen an, wegen des Drucks im Kopf hätte er vom Orthopäden Spritzen bekommen, klagt über Durchschlafstörung. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: keine Sozialanamnese: verheiratet, zusätzlich eine Pflegerin die im Haushalt und beim Waschen hilft, auch für Wege z.B. heute, Berufsunfähigkeitspension 8/2022, vorher selbständig im Lebensmittelhandel im Bereich Vermietung, Verpachtungverheiratet, zusätzlich eine Pflegerin die im Haushalt und beim Waschen hilft, auch für Wege z.B. heute, Berufsunfähigkeitspension 8 aus 2022,, vorher selbständig im Lebensmittelhandel im Bereich Vermietung, Verpachtung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Schreiben des AW vom 3.5.2023 .... Rücksichtnahme auf meinen Gesundheitszustand zu erbitten, der sich nach einem brutalen Überfall verschlechtert hat, ich lebe seitdem in ständiger ängstlich gefärbter Anspannung und Vermeidungsverhalten, wie auch Dr. XXXX in ihrem psychiatrischen Befund dargelegt hat. Aus diesem Grund ist es mir nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, da dies meine Angstzustände verschlimmert. Selbst das Verlassen meines Hauses ...bereitet mir enorme Angst. Aus diesem Grundnutze ich mein geschütztes Auto.... Rücksichtnahme auf meinen Gesundheitszustand zu erbitten, der sich nach einem brutalen Überfall verschlechtert hat, ich lebe seitdem in ständiger ängstlich gefärbter Anspannung und Vermeidungsverhalten, wie auch Dr. römisch 40 in ihrem psychiatrischen Befund dargelegt hat. Aus diesem Grund ist es mir nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, da dies meine Angstzustände verschlimmert. Selbst das Verlassen meines Hauses ...bereitet mir enorme Angst. Aus diesem Grundnutze ich mein geschütztes Auto Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 3.5.2023Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 3.5.2023 bekommt im wöchentlichen Intervall folgende Behandlungen: Startonyl, Cerebrolysin, Sauerstoff-Therapie Psychiatrischer Befund Dr. XXXX , FA Psychiatrie/Neurologie, 4.8.2022 stand von Mai 2021 bis August 2022 in meiner Ordination aufgrund einer komplexen depressiven Symptomatik, welche im Mai 2020 nach einem gewalttätigen Überfall mit Schädel- Hirntrauma erstmalig aufgetreten war, in regelmäßiger Behandlung (1x monatlich). Neben einer kognitiven Einschränkung mit Defiziten im Bereich der Konzentration und Mnestik, sowie multiplen körperlichen Beschwerden standen eine depressiv- verzweifelte Stimmungslage mit chronischer Angst und rezidivierend auftretenden Panikattacken im Vordergrund. Des Weiteren hatte der Patient eine posttraumatische Belastungsstörung mit lebhaften Erinnerungen an das traumatische Erlebnis, eine ständige ängstlich gefärbte Anspannung und VermeidungsverhaltenPsychiatrischer Befund Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie/Neurologie, 4.8.2022 stand von Mai 2021 bis August 2022 in meiner Ordination aufgrund einer komplexen depressiven Symptomatik, welche im Mai 2020 nach einem gewalttätigen Überfall mit Schädel- Hirntrauma erstmalig aufgetreten war, in regelmäßiger Behandlung (1x monatlich). Neben einer kognitiven Einschränkung mit Defiziten im Bereich der Konzentration und Mnestik, sowie multiplen körperlichen Beschwerden standen eine depressiv- verzweifelte Stimmungslage mit chronischer Angst und rezidivierend auftretenden Panikattacken im Vordergrund. Des Weiteren hatte der Patient eine posttraumatische Belastungsstörung mit lebhaften Erinnerungen an das traumatische Erlebnis, eine ständige ängstlich gefärbte Anspannung und Vermeidungsverhalten Diagnosen: St. p. Schädel Hirntrauma 5/2020, St. p. traumatischer subduraler Blutung - operative Sanierung 28.7.2020, organische psychische Störung nach Schädel-Hirntrauma F07.2, mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung; eine dauerhafte antidepressive Einstellung wurde mehrmals eingeleitet - musste jedoch wieder abgesetzt werden, da sie vom Patienten nicht vertragen wurde.Diagnosen: St. p. Schädel Hirntrauma 5 aus 2020,, St. p. traumatischer subduraler Blutung - operative Sanierung 28.7.2020, organische psychische Störung nach Schädel-Hirntrauma F07.2, mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung; eine dauerhafte antidepressive Einstellung wurde mehrmals eingeleitet - musste jedoch wieder abgesetzt werden, da sie vom Patienten nicht vertragen wurde. Gutachten zur Rentennachprüfung, Dr. XXXX , 26.1.2022 Als Verletzungsfolgen nach dem Unfall sind objektivierbar ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom mit depressiver Verstimmung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, eine Verminderung des Geruchs- und Geschmackssinn sowie eine sensomotorische Parese distal betont der linken oberen Extremität. Darüber hinaus besteht eine deutlich reduzierte physische und mentale Belastbarkeit. Gegenüber dem VGA keiner Besserung, es besteht ein MdE von 30% als DR, eine Besserung ist nicht mehr zu erwarten.Gutachten zur Rentennachprüfung, Dr. römisch 40 , 26.1.2022 Als Verletzungsfolgen nach dem Unfall sind objektivierbar ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom mit depressiver Verstimmung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, eine Verminderung des Geruchs- und Geschmackssinn sowie eine sensomotorische Parese distal betont der linken oberen Extremität. Darüber hinaus besteht eine deutlich reduzierte physische und mentale Belastbarkeit. Gegenüber dem VGA keiner Besserung, es besteht ein MdE von 30% als DR, eine Besserung ist nicht mehr zu erwarten. Arztbrief Dr. XXXX , FA Neurologie, 12.11.2021Arztbrief Dr. römisch 40 , FA Neurologie, 12.11.2021 Diagnose: Zn traumatisches SDH, PTBS, Angststörung, Spannungskopfschmerzen Mitgebrachter Befund: Arztbrief Dr. XXXX , FA Orthopädie, 11.10.2023Arztbrief Dr. römisch 40 , FA Orthopädie, 11.10.2023 Diagnose: chronische Lumboischialgie, muskuläre Verspannungen, Cephalea, beginnende Gonarthrose bds., Z.n. Apoplex 6/2020, Hüftbeugerschwäche linksDiagnose: chronische Lumboischialgie, muskuläre Verspannungen, Cephalea, beginnende Gonarthrose bds., Z.n. Apoplex 6 aus 2020,, Hüftbeugerschwäche links Untersuchungsbefund: Klinischer Status - Fachstatus: HN: stgl. unauffällig, in der Augenfolgebewegung gibt er an, dass er den Blick nach links und aufwärts nicht leisten kann OE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft Faustschluss links wird mit KG 3-4 dargeboten (fraglich reproduzierbar), ansonsten KG 5/5, er gibt Schmerzen bzw. Dysästhesien ab dem Ellbogen an, MER stgl. mittellebhaft, FNV bds. gering dysmetrisch UE: rechts unauffällig, links: Tonus links minimal erhöht, grobe Kraft proximal 5- (schmerzbedingt) dargeboten, Schmerzen im linken Knie, Babinski bds. negativ, KHV dysmetrisch links Sensibilität: Hypästhesien ab Knie und Ellbogen distalwärts werden angegeben Gesamtmobilität - Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus verlangsamt, in der Untersuchungssituation deutlich dysthym gefärbt, weitschweifig im Duktus, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung deutlich dysthym, depressiv klagsam, Realitätssinn eingeschränkt, Auffassung, Konzentration aspektmäßig geringgradig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Posttraumatische Belastungsstörung nach stumpfen Kopftrauma im Rahmen Überfall sowie Subduralhämatom mit Zeichen eines hirnorganischen Psychosyndroms und depressiver Symptomatik - Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit chronischer Lumboischialgie und Cephalea Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Diagnostisch handelt es sich um eine depressive Störung, mit Angst- und Panikattacken, sowie um das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem beschriebenen Überfall zu sehen ist. Im Vordergrund der Symptomatik stehen ständig präsente lebhafte Erinnerungen an das Trauma, eine ständig erhöhte Vigilanz und Anspannung sowie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, weil diese die bestehenden Ängste und die depressive Symptomatik verstärken, mit Gefahr einer neuerlichen Retraumatisierung. Unter der laufenden kombinierten Therapie konnte nach einem Jahr regelmäßiger Behandlung und Psychotherapie keine Besserung der Symptomatik erreicht werden. Es zeigt sich eine deutliche Chronifizierung der Symptomatik, sodass eine Remission nicht zu erwarten ist. Die zumutbaren therapeutischen Optionen sind ausgeschöpft. Eine Verbesserung dieses Zustandes ist nicht zu erwarten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.10.2023 (vidiert am 30.10.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2023, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Zur Frage zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel legte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung einen medizinischen Befund der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12.12.2023 vor, worin eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt wurde, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Symptomatik, nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebots und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr nicht möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der medizinische Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, der eine Anamnese, eine Auflistung der Diagnosen und eine Differenzierung der Symptomatik auf psychischer und kognitiver Ebene aufweist, legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers wesentliche Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Dieser wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2023, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) zurückgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2023, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) zurückgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.10.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2023, eine Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nach ICD 10 festgestellt. In dem mit der Beschwerde vorgelegten aktuellen medizinischen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.12.2023, wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Beschwerdeführer eine Symptomatik nach ICD 10 vorliegt, die Ausschöpfung des therapeutischen Angebots und eine nachgewiesene Behandlung von mindestens 1 Jahr gegeben ist, wodurch im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erhebliche Funktionseinschränkungen konnten bei der Beschwerdeführerin nicht medizinisch objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bereits alle erforderlichen Therapien ausgeschöpft hat. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erhebliche Funktionseinschränkungen konnten bei der Beschwerdeführerin nicht medizinisch objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bereits alle erforderlichen Therapien ausgeschöpft hat. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2285596.1.00