RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW275 2264272-2 Spruch, W275 2264272-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgang und Feststellungen: Der Asylwerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 07.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.11.2022 wurde der Asylwerber vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er habe Indien unter Verwendung seines indischen Reisepasses verlassen, diesen jedoch in Serbien verloren. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter würde ebenso wie seine Ehefrau und seine beiden Kinder nach wie vor in Indien leben. Er sei wegen eines Grundstücksstreits mit seinen Cousins ausgereist; diese hätten ihn mit dem Umbringen bedroht. Weiters sei er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum Sikhismus von der Polizei bedroht worden und befürchte, von dieser eingesperrt zu werden. Darüber hinaus gehöre er der Kongresspartei an. Am 21.11.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder; mit seiner Ehefrau stehe er in wöchentlichem Kontakt. Er habe in Indien zehn Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet; derzeit bewirtschafte seine Familie die Landwirtschaft. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, hier in Österreich bestehe Sicherheit. In seinem Heimatland würden Morde geschehen, Grundstücke besetzt und Falschanzeigen getätigt. Männer der Kongresspartei hätten ihn geschlagen, er habe jedoch keine Anzeige erstattet. Sodann bejahte er die Frage, ob er jemals aus religiösen oder politischen Gründen einer konkreten, persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und führte aus, dies sei wegen seiner Religion erfolgt. Es werde gesagt, dass man den Bart schneiden müsse und keinen Turban tragen dürfe. Mit Bescheid vom 21.11.2022, Zahl 1331989602/223486541, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.); gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Überdies wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Asylwerber ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid vom 21.11.2022, Zahl 1331989602/223486541, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.); gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Überdies wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Asylwerber ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, der Asylwerber habe als Fluchtgrund eine Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen angegeben. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2022, W275 2264272-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides stattgegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zukomme.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2022, W275 2264272-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides stattgegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zukomme. Mit weiterem (abschließenden) Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2022, W275 2264272-1/5E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VII. und VIII. des Bescheides stattgegeben und diese behoben sowie ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit weiterem (abschließenden) Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2022, W275 2264272-1/5E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. des Bescheides stattgegeben und diese behoben sowie ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Am 11.03.2024 stellte der Asylwerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Asylwerber insbesondere an, er habe Österreich nach dem Abschluss seines Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verlassen und sei in der Hoffnung, dass sich die Lage dort wieder beruhigt habe, nach Indien zurückgekehrt. Seit etwa fünf Monaten gebe es Bauernproteste, bei welchen die Regierung die Bauern beschieße und versuche, die Proteste aufzulösen. Er sei bei einem dieser Proteste von einer Kamera der Regierung aufgenommen worden; hätte man ihn gleich erkannt, so wäre er ohne Anklage vermutlich für mehrere Jahre in das Gefängnis gekommen. Bei einer Rückkehr nach Indien fürchte er um sein Leben. Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Asylwerber bekannt, dass die Zurückweisung seines Folgeantrages sowie die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündlich verkündeten Bescheid beabsichtigt seien, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.03.2024 wurde dem Asylwerber vorgehalten, dass sein erstes Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei, er in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, sondern einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, er seit seiner Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebe und sich ungerechtfertigt dem laufenden Asylverfahren entzogen habe. Dazu gab der Asylwerber an, dass dies nicht stimme, da er sich fünf bis sechs Monate in seiner Heimat aufgehalten habe. Einen Reisepass habe er nicht gehabt, aber „ein Dokument von einem Afrikaner bekommen“, welches er illegal gekauft habe. Sodann verneinte er die Frage, ob er seinen Aufenthalt in Indien beweisen könne, führte jedoch aus, dass seine Mutter während des Aufenthaltes in Indien verstorben sei und sich seine Unterschrift auf ihrer Todesurkunde befinde. Nach Fotos oder tatsächlichen Beweisen, dass er in Indien gewesen sei, befragt, gab der Asylwerber an, dass er den Beleg seines Flugtickets vielleicht auftreiben könne. Die Frage, ob er je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden in Indien gehabt habe, bejahte er sodann und brachte vor, er werde behördlich verfolgt, da er im Jahr 2021 an zwei Unfällen beteiligt gewesen sei. Diese Unfälle habe er bisher nicht erwähnt, sie seien jedoch die tatsächlichen Gründe für seine Ausreise gewesen. Eine Person sei dabei gestorben, er hätte den Angehörigen Geld zahlen sollen und habe auch einen Teil des Schmerzengeldes bezahlt, jedoch den Rest nicht aufbringen können, weshalb ihn „die Personen“ verfolgt und geschlagen hätten. Befragt, ob es sich um einen oder um zwei Unfälle gehandelt habe, antwortete der Asylwerber, es habe „einen“ gegeben und er sei von der Polizei verfolgt worden, da er das Geld nicht habe zahlen können. Nach Indien zurückgereist sei er, weil seine Mutter gestorben sei. Auf die Frage, weshalb er sein nunmehriges Vorbringen nicht bereits früher bekannt gegeben habe, führte der Asylwerber aus, er habe nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, dies im vorhergegangenen Verfahren zu sagen. Mit gegenständlichem gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 14.03.2024 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Mit gegenständlichem gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 14.03.2024 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, der Asylwerber sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Fluchtgründen begründet. Im nunmehrigen Verfahren habe er sodann ausgeführt, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bzw. aus früheren Verfahren aufrecht blieben und zudem ergänzt, dass sein Fluchtgrund auch Schmerzengeldforderungen aufgrund eines von ihm verursachten Unfalles umfasse. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgerte, dass diese Vorfälle bereits vor der ersten Antragstellung erfolgt und daher durch das erste Verfahren mitabgehandelt worden seien.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakten des Asylwerbers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3). Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 22 BFA-VG).Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (Paragraph 22, BFA-VG). Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im Bescheid vom 14.03.2024, mit welchem es den faktischen Abschiebeschutz aufhob, zu den Gründen für die Anträge des Asylwerbers auf internationalen Schutz sowie zu der voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren fest, dass der Asylwerber seinen ersten Antrag mit wirtschaftlichen Fluchtgründen begründet und im jetzigen Verfahren sodann ausgeführt habe, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bzw. aus früheren Verfahren aufrecht blieben. Ergänzt habe er lediglich, dass sein Fluchtgrund auch Schmerzengeldforderungen aufgrund eines von ihm verursachten Unfalles umfasse (AS 79). Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Asylwerber habe in dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bloß „wirtschaftliche Fluchtgründe“ vorgebacht, nicht zutrifft. Vielmehr nannte er, befragt nach seinem Fluchtgrund, in der (damaligen) Erstbefragung im Wesentlichen einen Grundstücksstreit, die Bedrohung durch die indische Polizei aufgrund seiner Eigenschaft als Sikh sowie seine Zugehörigkeit zur Kongresspartei als Gründe für seine Ausreise. Auch der (damaligen) niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lässt sich keine Äußerung des Asylwerbers entnehmen, wonach er lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, da er vielmehr zusammengefasst vorbrachte, in seinem Heimatland würden Morde geschehen, Grundstücke besetzt und Falschanzeigen getätigt, Männer der Kongresspartei hätten ihn geschlagen und er werde wegen seiner Religion verfolgt. Aber auch die weiteren Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in dem mündlich verkündeten Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes greifen zu kurz. Wenn die belangte Behörde begründend festhält, der Asylwerber habe im nunmehrigen Verfahren angegeben, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bzw. aus früheren Verfahren aufrecht blieben und habe lediglich ergänzt, dass sein Fluchtgrund auch Schmerzengeldforderungen aufgrund eines von ihm verursachten Unfalles umfasse, so lässt sie die Schilderungen des Asylwerbers in der (nunmehrigen) Erstbefragung sowie Teile seiner Aussagen in der (nunmehrigen) Einvernahme unberücksichtigt. In der (nunmehrigen) Erstbefragung brachte der Asylwerber zusammengefasst vor, er habe Österreich nach dem Abschluss seines Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verlassen und sei nach Indien zurückgekehrt. Dort gebe es seit etwa fünf Monaten Bauernproteste, bei welchen die Regierung die Bauern beschieße und versuche, die Proteste aufzulösen; er selbst sei bei einem dieser Proteste von einer Kamera der Regierung aufgenommen worden und wäre ohne Anklage vermutlich für mehrere Jahre in das Gefängnis gekommen, hätte man ihn erkannt (AS 15f). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in seiner Begründung davon aus, dass der Asylwerber auf seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren verwies und sein Vorbringen demnach einer ausreichenden Prüfung unterzogen worden sei. Der Asylwerber habe keine konkrete Verfolgung vorgebracht, die bei einer Rückkehr eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Allerdings bringt der Asylwerber Umstände vor, die jedenfalls nicht Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sind. Diesbezüglich erwähnte er, bei Bauernprotesten von einer Kamera der Regierung aufgenommen worden zu sein; dies sei erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz passiert. Der Asylwerber brachte ebenfalls vor, im Jahr 2021 in Indien in Unfälle verwickelt worden zu sein, wobei die belangte Behörde diesbezüglich festhielt, dass diese Vorfälle bereits im ersten Verfahren „mitabgehandelt“ worden seien. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 BFA-VG und § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329). Im Lichte der Gesetzesmaterialen zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 soll nicht jeder Folgeantrag, der eine spätere Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht ziehen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 berechtigen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 22, BFA-VG und Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329). Im Lichte der Gesetzesmaterialen zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 soll nicht jeder Folgeantrag, der eine spätere Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht ziehen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 berechtigen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich (auch) die Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Asylwerber lebe seit seiner Einreise von Leistungen der staatlichen Grundversorgung, weder mit den Akten des gegenständlichen Verfahrens noch mit jenen des vorhergehenden Verfahrens deckt, sondern der Asylwerber vielmehr im Grundversorgungssystem des Bundes nicht (als Leistungsbezieher) aufscheint bzw. aufschien. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung kann daher im Rahmen der anzustellenden Grobprüfung nicht von vornherein deutlich abgezeichnet davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Folgeantrag mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zurückzuweisen ist, weil „keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“ (vgl. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005). Auch wenn allenfalls Zweifel an der Glaubwürdigkeit des von dem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgrundes sowie seiner zwischenzeitigen Ausreise nach Indien bestehen mögen und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht von vornherein ausgeschlossenen erscheint, kann bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrages vom 11.03.2024 liege auf der Hand. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung kann daher im Rahmen der anzustellenden Grobprüfung nicht von vornherein deutlich abgezeichnet davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Folgeantrag mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zurückzuweisen ist, weil „keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“ vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). Auch wenn allenfalls Zweifel an der Glaubwürdigkeit des von dem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgrundes sowie seiner zwischenzeitigen Ausreise nach Indien bestehen mögen und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht von vornherein ausgeschlossenen erscheint, kann bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrages vom 11.03.2024 liege auf der Hand. Die gegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich daher als nicht rechtmäßig. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen.Die gegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich daher als nicht rechtmäßig. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W275.2264272.2.00